blob: 5d6a78273ab32aa0a8410dd51b91dcb9c13461c2 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb65e54f2026-09-01 06:43:52 +020024 Fassung vom 1. September 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 1. September 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Sprachfassung des Bausatzes wird von 21 auf 25 angehoben (Artikel 1); der
29Wasm-Zweig folgt (Artikel 2). Der Enforcer wacht fortan über die vorausgesetzte
Matthias Andreas Benkardf3f2a952026-09-01 06:57:50 +020030Fassung (Artikel 3). Das Handbuch weist dies aus (Artikel 4). Die Liste der dem
31Nachoptimierer zugelassenen Wasm-Merkmale wird fortan an der vorgefundenen
32Binaryen-Fassung gemessen, damit ein unbekannter Schalter den Bau nicht mehr
33abbricht (Artikel 5); auch dies weist das Handbuch aus (Artikel 6).
Matthias Andreas Benkardb65e54f2026-09-01 06:43:52 +020034
35
36Artikel 1
37Anhebung der Sprachfassung
38
39In „pom.xml“ wird die Eigenschaft „maven.compiler.release“ von „21“ auf „25“
40geändert. Die selbsttätige Prüfung baute schon bisher auf einem JDK 25; der
41Quellstand blieb hinter dieser Grundlage zurück. Fortan stehen die Sprachmittel
42der Fassungen 22 bis 25 zur Verfügung.
43
44
45Artikel 2
46Wasm-Zweig
47
48Im Profil „wasm“ werden „maven.compiler.source“ und „maven.compiler.target“
49gleichfalls auf „25“ gesetzt; der erläuternde Vermerk spricht entsprechend von
50der Option „release 25“. An der dortigen Abkehr von „release“ zugunsten von
51„source“/„target“ ändert sich nichts: Sie beruht darauf, dass die Web-Image-API
52des GraalVM außerhalb der dokumentierten JDK-API liegt.
53
54
55Artikel 3
56Überwachung der vorausgesetzten Fassung
57
58Der Regel „requireMavenVersion“ wird „requireJavaVersion“ zur Seite gestellt,
59gespeist aus der neuen Eigenschaft „enforced.java-version“ (Wert „25“). Ein zu
60alter Bausatz wird damit beim Enforcer benannt und nicht erst durch eine
61schwerer deutbare Meldung des Übersetzers.
62
63
64Artikel 4
65Handbuch
66
67§ 5 Absatz 3 des Handbuchs (README.md) setzt fortan einen Java-Entwicklungs-
68bausatz der Fassung 25 oder neuer voraus. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt: Für
69den Wasm-Bau ist weiterhin Oracle GraalVM 25.1 oder neuer erforderlich.
70
71
72Artikel 5
Matthias Andreas Benkardf3f2a952026-09-01 06:57:50 +020073Anpassung der Wasm-Merkmalsliste an die vorgefundene Binaryen-Fassung
74
75„deploy/webpaket.sh“ zählt die dem Nachoptimierer (wasm-opt) zugelassenen
76Wasm-Merkmale einzeln auf. Die selbsttätige Prüfung brach an dieser Stelle ab:
77„Unknown option '--enable-bulk-memory-opt'“. Das Merkmal ist erst in jüngeren
78Binaryen-Fassungen vorhanden; die Paketfassung der Verteilung (Ubuntu 26.04)
79kennt es nicht, und wasm-opt bricht bei einem unbekannten Schalter ab, statt ihn
80zu übergehen.
81
82(1) Vor dem Aufruf wird die Hilfeausgabe des vorgefundenen „wasm-opt“ erhoben.
83 Jedes Merkmal der Liste wird an ihr gemessen; die dort nicht aufgeführten
84 werden ausgesondert. Die Messung achtet auf Wortgrenzen, damit
85 „--enable-bulk-memory“ nicht schon durch „--enable-bulk-memory-opt“ als
86 vorhanden gilt.
87
88(2) Die Aussonderung bleibt unschädlich: Was eine Fassung nicht kennt, gibt sie
89 auch nicht aus; das Modul bleibt gültig und wird allenfalls um einige Bytes
90 größer. Die ausgesonderten Merkmale werden benannt.
91
92(3) Unberührt bleibt der Grundsatz, die Merkmale einzeln aufzuzählen und nicht
93 „--all-features“ zu erteilen (§ 14 Absatz 7 Nummer 4 des Handbuchs).
94
95
96Artikel 6
97Handbuch
98
99§ 14 Absatz 7 Nummer 4 des Handbuchs (README.md) weist die Messung an der
100Hilfeausgabe und ihren Anlass aus.
101
102
103Artikel 7
Matthias Andreas Benkardb65e54f2026-09-01 06:43:52 +0200104Prüfung
105
106Der Bau geht auf einem Oracle GraalVM 25.0.4 auf: „./mvnw verify“ meldet BUILD
107SUCCESS mit 456 von 456 Tests, Spotless beanstandet nichts, und der Enforcer
108lässt die neue Regel durchgehen. Auch das Profil „wasm“ übersetzt („target 25“).
Matthias Andreas Benkardf3f2a952026-09-01 06:57:50 +0200109Die Merkmalsmessung sondert auf dem hiesigen Binaryen 132 nichts aus; gegen eine
110verkürzte Hilfeausgabe geprüft, sondert sie genau die fehlenden Schalter aus.
Matthias Andreas Benkardb65e54f2026-09-01 06:43:52 +0200111
112
113════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard1f8af7b2026-08-31 16:52:34 +0200114 Fassung vom 31. August 2026,
115 zuletzt geändert durch die am 31. August 2026 vorgenommenen Änderungen
116════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
117
118Die Prüfung nach § 17 des Handbuchs läuft fortan selbsttätig: Ein Arbeitsablauf
119für GitHub Actions baut und prüft bei jedem Push und bei jedem Pull Request
120(Artikel 1). Das Handbuch weist dies aus (Artikel 2).
121
122
123Artikel 1
124Selbsttätige Prüfung
125
126Es wird der Arbeitsablauf „.github/workflows/ci.yml“ eingeführt. Er wird
127ausgelöst durch Push nach „master“, durch jeden Pull Request und auf Anforderung
128von Hand (workflow_dispatch); für denselben Verweis wird jeweils nur der jüngste
129Lauf zu Ende geführt (concurrency). Ihm sind allein Leserechte erteilt.
130
131(1) Der Lauf „pruefung“ baut und prüft auf einem Temurin-JDK der Fassung 25 mit
132 „./mvnw verify“. Damit sind neben den Einzel- und Akzeptanzprüfungen auch der
133 Korpuslauf (§ 6d), der Formatierer (Spotless) und die Mindestfassung des
134 Bauwerkzeugs (Enforcer) erfaßt, weil beide an die Phase „verify“ gebunden
135 sind. Die ausführbare Archivdatei nebst „target/libs“ wird als Artefakt
136 aufbewahrt, die Surefire-Berichte allein im Fehlerfall.
137
138(2) Der Lauf „browserfassung“ stellt die Browserfassung mit „./mvnw -Pwasm
139 package -DskipTests“ her. Er richtet hierfür Oracle GraalVM ein
140 (graalvm/setup-graalvm, „distribution: graalvm“); die Community Edition
141 trägt Web Image nicht (§ 14 Absatz 5). Vorab wird Binaryen eingerichtet,
142 damit „deploy/webpaket.sh“ die Nachoptimierung durch wasm-opt tatsächlich
143 vornimmt und die Grenze von 25 MiB an dem mißt, was ausgeliefert würde;
144 ohne Binaryen bliebe es bei einer bloßen Warnung. Das Verzeichnis
145 „target/web“ wird als Artefakt aufbewahrt. Die Tests bleiben hier
146 ausgesetzt; sie laufen im Lauf nach Absatz 1.
147
148(3) Der Lauf „lizenzauszeichnung“ prüft die Auszeichnung nach der
149 REUSE-Spezifikation (fsfe/reuse-action) und entspricht damit dem bisher von
150 Hand geführten „reuse lint“ (§ 16).
151
152Die drei Läufe hängen nicht voneinander ab. Nachzuladen ist nichts: Der
153Beispielkorpus liegt im Repository und ist nur von „git archive“ ausgenommen.
154
155
156Artikel 2
157Fortschreibung des Handbuchs
158
159§ 17 des Handbuchs (README.md) erhält die Absätze 4 und 5. Absatz 4 bezeichnet
160den Arbeitsablauf, seine drei Läufe und die Aufbewahrung der Artefakte; Absatz 5
161nennt die Voraussetzung des Wasm-Laufes (Oracle GraalVM) und stellt klar, daß der
162Beispielkorpus nicht nachzuladen ist.
163
164
165════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2ef19ec2026-08-29 20:39:11 +0200166 Fassung vom 29. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
167 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
168════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
169
170Die kanonische Web-Adresse der Browserfassung lautet fortan
171aendggner.kellertomaten.de (Artikel 1). Das Ergebnis des Vordrucks öffnet sich
172beim Absenden unmittelbar in einem neuen Reiter (Artikel 2).
173
174
175Artikel 1
176Kanonische Web-Adresse
177
178Die Browserfassung wird unter der Domäne aendggner.kellertomaten.de betrieben.
179Die Angabe des kanonischen Verweises in index.html, das Handbuch (README.md) und
180die Konfigurationsvorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) sind entsprechend
181angepasst.
182
183
184Artikel 2
185Unmittelbare Öffnung der Synopse
186
187Nach dem Absenden des Vordrucks und abgeschlossener Berechnung öffnet das Skript
188(app.js) das berechnete Ergebnis unmittelbar in einem neuen Browser-Reiter
189(window.open). Der Verweis unter „Verfügung der Zentralstelle“ bleibt als
190Hilfsmittel und für etwaige Zusatzdateien unverändert erhalten.
191
192
193════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200194 Fassung vom 29. August 2026,
195 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
196════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
197
198Der Vordruck weist fortan aus, welchen Standes er ist, und nennt neben der
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +0200199bisherigen Bezugsquelle eine zweite (Artikel 1 bis 3). Ferner schließt sich der
200Länderkreis: Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind alle sechzehn Länder
201erfaßt (Artikel 4 und 5).
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200202
203
204Artikel 1
205Zweite Bezugsquelle des Quelltextes
206
207Die Fußzeile der Startseite und der Hinweis im Impressum verwiesen bislang allein
208auf die eigene Git-Stelle. Das Spiegelbild auf GitHub ist dem allgemeinen Publikum
209geläufiger und tritt neben sie.
210
211(1) In der Fußzeile der Startseite (index.html) folgt dem Git-Link, durch einen
212 Mittelpunkt getrennt, ein Link auf https://github.com/benkard/aendggner.
213
214(2) Im Impressum wird der Satz über den fortlaufenden Bezug entsprechend erweitert
215 („über Git oder GitHub“).
216
217(3) Die Datenschutzseite bleibt unberührt; sie führte keine solche Angabe.
218
219
220Artikel 2
221Die Startseite nennt ihren Stand
222
223Unter dem Titel des Vordrucks stand bisher nur die Bezeichnung der Stelle; welchen
224Standes die betriebene Fassung ist, war der Seite nicht zu entnehmen. Die
225handgeführte Ausgabebezeichnung in der Fußzeile („08.26“) trifft dazu keine
226tagesgenaue Aussage.
227
228(1) Zwischen Überschrift und Stellenangabe tritt die Zeile „in der Fassung vom …“
229 nebst einem <time>-Element, das das Datum sowohl maschinenlesbar als auch im
230 deutschen Fließtext führt. Das Stilblatt erhält dazu die Regel „.fassung“ nach
231 dem Vorbild von „.stelle“.
232
233(2) Das im Quelltext stehende Datum ist der Rückfall für den Fall, daß die Seite
234 ohne das Paketierskript angesehen wird; ausgeliefert wird stets das Datum des
235 gebauten Standes.
236
237
238Artikel 3
239Einsetzen des Datums beim Paketieren
240
241Damit die Angabe nicht stillschweigend veraltet, setzt sie das Paketierskript
242(deploy/webpaket.sh) beim Bau ein. Es läuft ohnehin nach dem Kopieren der
243statischen Seiten und kennt den gebauten Stand bereits.
244
245(1) Als vierter Schritt tritt das Fassungsdatum hinzu. Es stammt aus „git log -1
246 --format=%cs“ und wird ohne date(1) in die deutsche Langform gebracht: Jahr,
247 Monat und Tag werden durch Parameterexpansion zerlegt, der Monatsname über eine
248 Fallunterscheidung gewonnen, die führende Null des Tages gestrichen. Grund ist
249 die Uneinigkeit von BSD und GNU über die Schalter von date(1).
250
251(2) Ersetzt wird die gesamte <time>-Einheit; geschrieben wird in eine Nebendatei
252 und sodann umbenannt, weil „sed -i“ nicht überall gleich lautet.
253
254(3) Findet sich die Marke nicht, bricht der Bau ab. Eine falsch datierte Fassung
255 auszuliefern wäre schlimmer als ein fehlgeschlagener Bau.
256
257(4) Der Fassungsnachweis im Paket (quelltext-fassung.txt) führt das Datum künftig
258 neben dem Commit.
259
260Die Prüfung geht auf: „sh -n“ beanstandet nichts; ein Trockenlauf auf einer Kopie
261der Seiten setzt „28. August 2026“ ein, was dem Stand von HEAD entspricht; wird die
262Marke entfernt, bricht das Skript mit der vorgesehenen Meldung ab (Rückgabe 1);
263„reuse lint“ weist 214 von 214 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus.
264
265
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +0200266Artikel 4
267Der Länderkreis schließt sich
268
269Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind nunmehr alle sechzehn Länder erfaßt.
270Beide Landesrechtsportale führen keine Fassungsliste; für das Saarland hilft die
271Änderungshistorie aus, für Sachsen-Anhalt bleibt es beim rheinland-pfälzischen
272Weg.
273
274(1) Saarland (sampledata/Saarland/). Beigelegt sind das Gesetz Nr. 2211 zur
275 Änderung des Gesetzes über den Saarlandpakt (Amtsbl. I 2026 Nr. 31 S. 756)
276 sowie Vor- und Nachfassung beider Stammwerke — des Gesetzes (SPaktG) und der
277 Verordnung zu seiner Ausführung (AusfSPaktGVO). Ein Heft, zwei Stammwerke, je
278 ein Auftrag.
279
280(2) Die Vorfassungen sind der Änderungshistorie des Portals entnommen, die für das
281 Jahr 2026 je genau eine Änderung ausweist, und aus den Gesetzblättern von 2019,
282 2020 und 2024 Norm für Norm gegengeprüft: Die Ursprungsfassung nebst den beiden
283 zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Das
284 Nähere liegt in Saarland/SOURCES nieder.
285
286(3) Sachsen-Anhalt (sampledata/SachsenAnhalt/). Das Gesetz- und Verordnungsblatt
287 des Landes ist nicht frei; abrufbar sind allein die Inhaltsverzeichnisse der
288 letzten Hefte. Das Änderungsdokument ist deshalb die Drucksache 8/6357 des
289 Landtags (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes),
290 der Stamm die aktuelle Gesamtausgabe des Fischereigesetzes. Aussagekräftig ist
291 allein die Zahl der erschlossenen Befehle.
292
293(4) Die Auftragsliste (korpus.tsv) erhält die drei Aufträge SL-SPaktG,
294 SL-AusfSPaktGVO und ST-FischG nebst den erläuternden Vorbemerkungen; die
295 Grundlinie ist fortgeschrieben. Das Handbuch (§ 13 Absätze 4b bis 4d) und die
296 Übersicht der Landesrecht-Beispiele sind entsprechend ergänzt.
297
298
299Artikel 5
300Fünf allgemeine Funde aus den beiden Ländern
301
302(1) Der Kolumnentitel des Amtsblattes des Saarlandes steht im Inhaltsstrom und
303 klebt an der Seitenzahl; er wird wie die Kolumnentitel der übrigen Blätter
304 herausgeschnitten (TextBereiniger.ABL_SL_KOPF).
305
306(2) Die Aufzählungsmarke am Anfang einer Einheit ist deren Kennzeichnung und nicht
307 ihr Wortlaut. Wer „in Nummer 8 den Punkt durch ein Komma ersetzt“, meint den
308 Schlußpunkt und nicht den Punkt der Marke; bislang stand der Punkt zweimal da
309 und der Befehl blieb als mehrdeutig liegen. Die Textoperationen sehen die Marke
310 nicht mehr (BefehlAnwender.ohneAufzaehlungsmarke). Die Absatzbezeichnung „(1)“
311 bleibt unangetastet; sie ist anderswo geregelt.
312
313(3) Die Artikelwahl streicht aus dem Vorspann die Wendung „zur Ausführung des
314 X-Gesetzes“, damit ein Ausführungstitel nicht für das Stammgesetz gehalten
315 wird. Ist das Ziel aber selbst eine solche Verordnung, so stünde nach dem
316 Streichen gerade ihr eigener Name nicht mehr da, und kein Artikel würde
317 gewählt. Die Streichung unterbleibt daher in diesem Fall
318 (AenderungsgesetzParser.betrifft).
319
320(4) Die Wortfuge am markerlosen Umbruch. Im engen Zweispaltensatz verliert der
321 Auszug auch an einer echten Wortgrenze den Zwischenraum („zusätzlich“ +
322 „jahresbezogene“). Entschieden wird das wie beim Trennstrich am Wortbestand des
323 Dokuments — und zwar an demjenigen ohne die zeilenletzten Wörter, denn ein
324 abgerissenes Bruchstück steht immer am Zeilenende, ein wirkliches Wort auch
325 mitten in der Zeile (TextBereiniger.warFuge). Ein Kopf von weniger als vier
326 Zeichen bleibt ausgenommen: Er ist von einer Vorsilbe nicht zu unterscheiden
327 („aus“ + „geschlossen“ gegen „zu“ + „ergreifen“), und geraten wird nicht.
328
329(5) Die Buchstabengliederung mit Punkt („a.“) und die kleinen römischen Zahlen
330 („i.“, „ii.“) treten neben die Klammerformen (GliederungsScanner). „i.“ ist
331 zweideutig — als Buchstabe die neunte, als Zahl die erste Marke — und wird aus
332 dem Stand der Gliederung entschieden. Mehrbuchstabige Marken mit Punkt gibt es
333 nur als römische Zahl; „vgl.“ und dergleichen sind keine Gliederung. Dazu
334 kommen die Nebenform „erhält die Fassung“ und der wahlfreie Doppelpunkt vor dem
335 Zitat (BefehlErkenner).
336
337
338Schlußbestimmung zu den Artikeln 4 und 5
339
340Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
341(vierhundertsechsundfünfzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
342(mvnw verify) bestätigt worden; „reuse lint“ weist 223 von 223 Dateien als
343vollständig ausgezeichnet aus. Der Korpuslauf umfaßt fortan vierunddreißig
344Aufträge mit 1429 Befehlen, davon 1295 angewandt, und 661 von 671 gleichen Normen.
345Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu
346angefügt“), die Anfügung an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus
347Bereichsumnummerierung und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im
348Handbuch und in den Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt.
349
350
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200351════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd51e3da2026-08-28 08:36:29 +0200352 Fassung vom 28. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
353 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
354════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
355
356Der Korpuslauf hat seine erste Frucht getragen, und zwar eine unerwartete: Unter
357den einhundertsechzehn liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger
358ein Tabellenproblem. Die Annahme, die Anlagen des mecklenburgischen Falles
359scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das
360Ursprungsheft, so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ist keine
361Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die
362Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der
363Stammfassung, das war alles. Zwei der vier Reste sind damit erledigt.
364
365
366Artikel 1
367Die benannte Einheit einer Anlage
368
369(1) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines
370 Zuständigkeitskatalogs erkennt der Leser (LandesRechtTextParser) fortan die
371 benannte Einheit und führt sie als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage
372 voranstellt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“). Der Ausgeber
373 (LandesRechtTextAusgeber) schreibt sie ebenso zurück; der Rundlauf geht auf.
374
375(2) Erkannt wird die Einheit an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste: verlangt
376 sind Buchstaben vor dem Wortstamm. „Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“
377 nicht — und „Unterabschnitt“ ebenso wenig, obwohl er auf denselben Stamm
378 endet; er gliedert das Gesetz.
379
380(3) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt die Einheit als Stellenangabe („Im
381 Ausbildungsabschnitt 1 …“), die Stelle (Stelle) unterscheidet sie von der
382 echten Gliederung, und der Auflöser (StellenAufloeser) setzt sie mit der
383 Anlage zur Normbezeichnung zusammen — ebenso, wie er es mit deren Nummern
384 tut.
385
386(4) Der Anwender (BefehlAnwender) benennt eine solche Norm um („Der bisherige
387 Ausbildungsabschnitt 5 wird zu Ausbildungsabschnitt 6“). Die Anlage nimmt er
388 dabei aus dem Bestand und nicht aus dem Befehl: Dieser nennt nur die Einheit.
389 Zuvor lief die Umnummerierung in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“
390 und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun — ein stiller Fehler, den erst der
391 Belegfall zutage gefördert hat.
392
393
394Artikel 2
395Die Beispieldaten
396
397(1) Die mecklenburgische Stammfassung führt fortan die Anlage 1. Sie stammt aus
398 dem Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, das über das Internet-Archiv
399 beschafft worden ist; der Wirt regierung-mv.de antwortet einer Skriptabfrage
400 nicht. Die Herkunft ist in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“ nachgewiesen.
401
402(2) Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt fort. Sie ist der
403 einzige echte Tabellensatz des ganzen Beispielkorpus, und der einzige auf sie
404 zielende Befehl ersetzt sie ohnehin durch eine Fassung, die im Anhang des
405 ändernden Gesetzes steht und nicht vorliegt.
406
407(3) Der Akzeptanzfall pinnt fortan 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte
408 Befehle. Von den beiden Resten fügt der eine einen ganzen
409 Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das
410 Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf den fehlenden Anhang.
411
412
413Artikel 3
414Was die Grundlinie geleistet hat
415
416Die Erweiterung hat einen Befehl gekostet, der zuvor angewandt wurde: „Die
417Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem
418Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der
419Korpuslauf hat das im selben Durchgang gerügt („angewandte Befehle 86 statt 87“),
420und zwar bevor eine Einzelprüfung davon etwas gemerkt hätte — keine hätte das,
421denn der Fall steht in einem anderen Land und einem anderen Dokument. Die Grenze
422ist gezogen und durch zwei Prüffälle (StellenParserTest) gepinnt.
423
424
425Schlussbestimmung
426
427Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
428vierhundertfünfundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
429zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
430Grundlinie des Korpuslaufs ist fortgeschrieben: 1289 statt 1287 angewandter
431Befehle.
432
433
434════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard0be6e412026-08-28 08:13:29 +0200435 Fassung vom 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
436 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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438
439Der Befund über das Erzeugnis ruhte bislang auf handverlesenen Fällen. Rund drei
440Dutzend Akzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht,
441woran die Reste im Ganzen liegen, und die Auszählung der Gründe blieb auf den
442einzelnen Lauf beschränkt. Der Massenlauf beantwortet das für den Korpus: eine
443Zeile Kennzahlen je Heft, und, eingecheckt, eine Grundlinie, hinter die kein
444späterer Lauf zurückfallen darf. Der Korpus umfasst einunddreißig Aufträge; er
445gibt 1413 Befehle her, von denen 1287 angewandt werden, und 632 von 641 mit der
446amtlichen Nachfassung verglichenen Normen gehen auf.
447
448
449Artikel 1
450Der Korpusbericht
451
452(1) Der Schalter „--korpus“ nimmt eine Auftragsliste entgegen und gibt statt einer
453 Synopse je Auftrag eine Zeile Kennzahlen aus (Korpusbericht). Die Liste ist
454 eine Tabulatortabelle mit den Spalten Bezeichnung, Stammfassung, Hefte,
455 Artikel, Nachfassung und Stichtag; es sind dieselben Angaben, die auch die
456 Befehlszeile entgegennimmt. Ein Auftrag ist nichts anderes als ein Lauf.
457
458(2) Der Bericht führt je Auftrag die erschlossenen, die angewandten, die liegen
459 gebliebenen und die am Stichtag zurückgestellten Befehle, sodann die gleichen,
460 geprüften, fehlenden, überzähligen und abweichenden Normen des Abgleichs und
461 zuletzt die Gründe nach Häufigkeit.
462
463(3) Der Schalter „--grundlinie“ hält den Lauf gegen einen früheren Bericht. Gerügt
464 wird allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger
465 gleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.
466 Ein Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt
467 allein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit dem
468 Rückgabewert 3 wie ein nicht aufgehender Abgleich.
469
470(4) Der Schalter „--synopsen“ behält die Einzelsynopsen und legt eine
471 Übersichtsseite daneben, die auf jede von ihnen verweist. Ohne sie wäre der
472 Bericht eine Zahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.
473
474(5) Ein Auftrag, der mit einem Fehler abbricht, hält den Lauf nicht an; seine
475 Zeile trägt den Fehlertext, und die Grundlinie rügt ihn. Der Grundsatz der
476 Nichtverwerfung gilt auch für den Massenlauf.
477
478(6) Die Auszählung der Gründe, die bisher in der Befehlszeilenfassung stand, ist
479 in die Pipeline gewandert (Pipeline.zaehleGruende) und wird von beiden
480 verwendet; das Ergebnis (Pipeline.Ergebnis) führt sie fortan mit.
481
482
483Artikel 2
484Der Beispielkorpus
485
486(1) Unter „sampledata/korpus.tsv“ treten einunddreißig Aufträge hinzu, nämlich
487 dieselben, die die Akzeptanzprüfungen fahren, nebst den Entwürfen, den beiden
488 Beschlussempfehlungen und einem Stichtagsfall.
489
490(2) Drei Aufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den Beschlussempfehlungen und
491 bei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die
492 eingesetzte Stammfassung, weshalb deren Zieltexte nicht vorkommen. Sie sind
493 gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so hat sich etwas verschlechtert.
494
495(3) Die Grundlinie („sampledata/korpus-grundlinie.tsv“) hält den Stand dieses
496 Tages fest. Sie und die Auftragsliste sind eigene Arbeit; ihr Vermerk steht in
497 der Zuordnungsdatei (REUSE.toml) und nicht als Kopfzeile in der Datei, weil
498 eine neu gesetzte Grundlinie ihn sonst verlöre.
499
500(4) Das Skript „deploy/korpuslauf.sh“ stellt das Erzeugnis her, falls es fehlt,
501 fährt den Lauf und legt Bericht, Synopsen und Übersicht in „target/korpus“ ab.
502
503
504Artikel 3
505Prüfung
506
507(1) Der Korpuslauf wird mitgeprüft (KorpusberichtTest): Kein Auftrag darf
508 scheitern, und keine Kennzahl darf hinter die Grundlinie zurückfallen.
509
510(2) Die Rügeregel selbst wird für sich geprüft — dass der Fortschritt
511 ungerügt bleibt, der Rückschritt in jeder der vier Kennzahlen gerügt wird, ein
512 gescheiterter Auftrag auffällt und ein aus dem Lauf verschwundener ebenfalls.
513
514(3) Dass die Liste vollständig gelesen wird, ist eigens geprüft: Anmerkungszeilen
515 werden übergangen, „-“ heißt „nicht angegeben“, mehrere Hefte werden durch
516 Komma getrennt, und der Stichtag wird als Datum gelesen.
517
518
519Schlussbestimmung
520
521Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
522vierhundertdreiundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
523zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
524Rügeregel ist überdies am ganzen Korpus erprobt worden: Eine um eins verschärfte
525Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19 statt 20“ und zum
526Rückgabewert 3.
527
528
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530 Fassung vom 28. August 2026 (erste Fassung des Tages),
Matthias Andreas Benkard32037252026-08-28 07:57:41 +0200531 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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533
534Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
535Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
536liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
537Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
538wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
539im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
540Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
541Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
542Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
543
544
545Artikel 1
546Die Seitenkonkordanz
547
548(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
549 Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
550 der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
551 erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
552 zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
553
554(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
555 Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
556 woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
557
558(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
559 der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
560 träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
561 dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
562
563(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
564 eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
565 falsche Seite wäre schlimmer als keine.
566
567
568Artikel 2
569Herkunft und Anzeige
570
571(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
572 Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
573 der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
574 Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
575
576(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
577 Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
578 (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
579
580(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
581 Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
582 Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
583 keiner Seite des Heftes steht.
584
585
586Artikel 3
587Prüfung
588
589(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
590 Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
591 der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
592 die Eingabe ohne Satzbild.
593
594(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
595 dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
596 zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
597 Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
598 namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
599 (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
600
601
602Schlussbestimmung
603
604Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
605vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
606zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
607Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
608achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
609
610
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Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +0200612 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
613 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
614════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
615
616Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
617vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
618Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
619Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
620Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
621Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
622Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
623
624
625Artikel 1
626Aufbereitung und Erkennung
627
628(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
629 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
630 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
631
632(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
633 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
634 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
635
636
637Artikel 2
638Beispieldaten
639
640Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
641und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
642Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
643(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
644Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
645betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
646benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
6472026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
648und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
649
650
651Schlussbestimmung
652
653Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
654vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
655zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
656
657
658════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +0200659 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
660 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
661════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
662
663Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
664recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
665das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
666adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
667Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
668den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
669Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
670statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
671sie es, ein Zitat zu schließen.
672
673
674Artikel 1
675Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
676
677(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
678 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
679 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
680 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
681 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
682 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
683 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
684
685(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
686 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
687 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
688
689
690Artikel 2
691Aufbereitung und Befehlserkennung
692
693(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
694 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
695 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
696
697(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
698 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
699 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
700 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
701 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
702 Text feststeht.
703
704(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
705 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
706
707(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
708 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
709 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
710 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
711 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
712 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
713 Schlusszeichens ist.
714
715
716Artikel 3
717Berichtigung der Einfügungsrichtung
718
719Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
720zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
721Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
722statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
723erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
724
725
726Artikel 4
727Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
728
729(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
730 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
731 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
732 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
733 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
734
735(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
736 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
737 Nummer zweimal.
738
739(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
740 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
741 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
742 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
743 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
744
745(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
746 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
747 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
748
749(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
750 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
751 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
752 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
753
754
755Artikel 5
756Beispieldaten
757
758Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
759und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
760hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
761und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
762amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
763„Bremen/SOURCES“ benannt.
764
765
766Schlussbestimmung
767
768Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
769vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
770zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
771
772
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Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200774 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
775 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
776════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
777
778Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
779Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
780selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
781führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
782die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
783Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
784
785
786Artikel 1
787Aufbereitung des hamburgischen Satzes
788
789(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
790 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
791 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
792 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
793 Heft bliebe ungelesen.
794
795(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
796 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
797 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
798
799(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
800 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
801 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
802 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
803 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
804
805(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
806 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
807 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
808 wenige Zeilen weiter führt.
809
810
811Artikel 2
812Gliederung und Erkennung
813
814(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
815 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
816 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
817 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
818
819(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
820 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
821 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
822 Gliederungen nebeneinander.
823
824(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
825 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
826 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
827 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
828 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
829 vorangestelltes „Die“.
830
831
832Artikel 3
833Anwendung
834
835(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
836 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
837 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
838
839(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
840 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
841 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
842 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
843
844(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
845 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
846 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
847 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
848 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
849 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
850
851
852Artikel 4
853Beispieldaten und Handbuch
854
855(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
856 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
857 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
858 entsprechend ergänzt.
859
860(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
861 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
862 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
863 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
864 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
865
866
867Schlussbestimmung
868
869Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
870(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
871vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
872steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
873vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
874liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
875„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
876Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
877
878
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Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200880 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
881 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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883
884Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
885Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
886Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
887die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
888der Bundestag frei ausgibt.
889
890
891Artikel 1
892Beschaffung der Eingaben
893
894(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
895 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
896 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
897 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
898
899(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
900 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
901 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
902 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
903 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
904 geraten, sondern aufgezählt.
905
906(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
907 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
908 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
909 wird jedes Mal geladen.
910
911(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
912 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
913 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
914 einen solchen Vermittler.
915
916(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
917 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
918 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
919 Anschrift ohnehin die Auskunft.
920
921
922Artikel 2
923Änderung der Befehlszeile
924
925Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
926Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
927Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
928ist das dasselbe.
929
930
931Artikel 3
932Änderung des Handbuchs
933
934Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
935
9361. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
937 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
938
9392. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
940
941
942Schlussbestimmung
943
944Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
945(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
946vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
947nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
948Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
949Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
950„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
951angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
952Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
953REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
954
955
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Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200957 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
958 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
959════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
960
961Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
962Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
963Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
964nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
965sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
966der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
967trägt.
968
969Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
970Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
971Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
972einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
973Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
974
975
976Artikel 1
977Ausführung des verweisenden Befehls
978
979(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
980 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
981 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
982 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
983
984(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
985 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
986 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
987 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
988 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
989 fuehreTitelNach).
990
991(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
992 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
993 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
994 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
995
996
997Artikel 2
998Probe auf die Inhaltsübersicht
999
1000(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
1001 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
1002 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
1003 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
1004
1005(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
1006 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
1007 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
1008 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
1009
1010(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
1011 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
1012 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
1013
1014
1015Artikel 3
1016Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
1017
1018(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
1019 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
1020 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
1021 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
1022 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
1023 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
1024 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
1025 dasselbe längst richtig tat.
1026
1027(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
1028 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
1029 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
1030 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
1031 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
1032 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
1033 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
1034
1035(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
1036 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
1037 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
1038 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
1039 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
1040 so ist sie fortan nicht zu Ende.
1041
1042
1043Artikel 4
1044Änderung des Handbuchs
1045
1046Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
1047
10481. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
1049 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
1050
10512. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
1052
1053
1054Schlussbestimmung
1055
1056Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1057(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
1058vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
1059drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
1060(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
1061weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
1062die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
1063nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
1064
1065
1066════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +02001067 Fassung vom 26. August 2026,
1068 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1069════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1070
1071Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
1072Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
1073anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
1074zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
1075Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
1076Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
1077Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
1078allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
1079war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
1080ihr niemals anschlagen.
1081
1082
1083Artikel 1
1084Vermerk der angewandten Änderungshefte
1085
1086(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
1087 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
1088 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
1089
1090(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
1091 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
1092 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
1093 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
1094
1095(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
1096 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
1097 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
1098 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
1099
1100(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
1101 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
1102 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
1103 sie nunmehr von dort bezieht.
1104
1105
1106Artikel 2
1107Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
1108
1109(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
1110 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
1111 Zeile „Vom <Datum>“.
1112
1113(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
1114 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
1115 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
1116 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
1117 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
1118 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
1119 ersten.
1120
1121(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
1122 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
1123 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
1124 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
1125 wie die Datei benannt ist.
1126
1127
1128Artikel 3
1129Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
1130
1131(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
1132 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
1133 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
1134 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
1135
1136(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
1137 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
1138 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
1139 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
1140
1141(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
1142 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
1143 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
1144 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
1145 genannt.
1146
1147(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
1148 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
1149 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
1150 jung wie dieses Heft.
1151
1152
1153Artikel 4
1154Änderung des Handbuchs
1155
1156Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
1157
11581. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
1159 kanonischen Klartextes benennt.
1160
11612. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
1162 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
1163 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
1164
11653. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
1166
1167
1168Schlussbestimmung
1169
1170Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1171(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
1172durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
1173getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
1174und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
1175(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
1176Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
1177Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
1178
1179
1180════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001181 Fassung vom 25. August 2026,
1182 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1183════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1184
1185Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
1186Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
1187der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
1188Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
1189Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
1190leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
1191ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
1192
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001193Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
1194erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
1195der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
1196fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
1197Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
1198Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
1199Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
1200stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
1201musste.
1202
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001203
1204Artikel 1
1205Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
1206
1207(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
1208 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
1209 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
1210 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
1211 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
1212 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
1213 behalten.
1214
1215(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
1216 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
1217 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
1218
1219(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
1220 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
1221 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
1222
1223
1224Artikel 2
1225Vorankreuzung der vollständigen Synopse
1226
1227(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
1228 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
1229 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
1230
1231(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
1232 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
1233 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
1234 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
1235 Synopse“.
1236
1237
1238Artikel 3
1239Fortschreibung des Handbuchs
1240
1241(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
1242 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
1243 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
1244
1245
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001246Artikel 4
1247Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
1248
1249(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
1250 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
1251 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
1252 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
1253
1254(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
1255 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
1256 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
1257
1258(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
1259 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
1260 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
1261
1262(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
1263 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
1264 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
1265
1266
1267Artikel 5
1268Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
1269
1270(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
1271 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
1272 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
1273 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
1274
1275(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
1276 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
1277 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
1278 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
1279 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
1280
1281(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
1282 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
1283 damit an einem Maßstab.
1284
1285(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
1286
1287
1288Artikel 6
1289Fortschreibung des Klartextlesers
1290
1291(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
1292 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
1293 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
1294 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
1295
1296(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
1297 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
1298 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
1299 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
1300
1301
1302Artikel 7
1303Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
1304
1305(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
1306 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
1307 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
1308 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
1309 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
1310 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
1311
1312(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
1313 dort wird gerügt statt angewandt.
1314
1315(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
1316 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
1317 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
1318
1319
1320Artikel 8
1321Skopus einer Wortoperation im Verbund
1322
1323(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
1324 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
1325 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
1326 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
1327
1328(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
1329 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
1330 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
1331 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
1332
1333
1334Artikel 9
1335Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
1336
1337(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
1338
1339(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
1340 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
1341 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
1342 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
1343
1344(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
1345 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
1346
1347(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
1348 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
1349 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
1350
1351
1352Artikel 10
1353Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
1354
1355(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
1356 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
1357 Klappe nach Artikel 1.
1358
1359(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
1360 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
1361 Rundlauf.
1362
1363
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001364Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
1365sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
1366Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
1367Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001368und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
1369lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
1370der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
1371117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
137291 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
1373rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
1374demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001375
1376
1377════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001378 Fassung vom 24. August 2026,
1379 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1380════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1381
1382Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
1383des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
1384Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
1385Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
1386Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
1387durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
1388war überhaupt nicht erreichbar.
1389
1390Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
1391dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
1392Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
1393nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
1394was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
1395
1396
1397Artikel 1
1398Gemeinsame Textgewinnung
1399
1400(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
1401 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
1402 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
1403 „--extract-only“ bleibt unverändert.
1404
1405(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
1406 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
1407
1408
1409Artikel 2
1410Ergänzung des Vordrucks
1411
1412(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
1413 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
1414 Einleitung das Stammgesetz nennt.
1415
1416(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
1417 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
1418 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
1419 als Klartextdatei wieder einreichen.
1420
1421(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
1422 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
1423 scheitern.
1424
1425
1426Artikel 3
1427Berichtigung des Handbuchs
1428
1429(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
1430 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
1431
1432(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
1433 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
1434
1435
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +02001436Artikel 4
1437Lesereihenfolge nach dem Satzbild
1438
1439(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
1440 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
1441 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
1442 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
1443 die rechte Spalte.
1444
1445(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
1446 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
1447 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
1448
1449(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
1450 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
1451 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
1452 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
1453 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
1454
1455(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
1456 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
1457 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
1458 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
1459 Stelle, an der sie stehen.
1460
1461(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
1462
1463
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +02001464Artikel 5
1465Zeitliche Geltung der Änderungen
1466
1467Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
1468Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
1469Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
1470erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
1471dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
1472zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
1473Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
1474
1475(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
1476 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
1477 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
1478 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
1479 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
1480
1481(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
1482 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
1483 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
1484 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
1485
1486(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
1487 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
1488 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
1489
1490(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
1491 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
1492 (Artikel und Gliederungspfad).
1493
1494(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
1495 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
1496 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
1497 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
1498 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
1499
1500(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
1501 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
1502 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
1503 Stichtag aus.
1504
1505(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
1506 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
1507
1508(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
1509
1510
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +02001511Artikel 6
1512Beseitigung dreier benannter Mängel
1513
1514Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
1515halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
1516
1517(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
1518 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
1519 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
1520 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
1521 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
1522 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
1523 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
1524 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
1525 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
1526
1527(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
1528 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
1529 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
1530 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
1531 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
1532 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
1533 fand ihren Punkt nicht.
1534
1535(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
1536 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
1537 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
1538 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
1539 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
1540 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
1541
1542(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
1543 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
1544 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
1545 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
1546 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
1547 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
1548
1549
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001550Artikel 7
1551Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
1552
1553(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1554 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
1555 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
1556
1557(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
1558 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
1559 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
1560 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
1561 einordnen.
1562
1563(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
1564 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
1565 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
1566 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
1567 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
1568 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
1569
1570(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
1571 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
1572 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
1573 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
1574 selbst.
1575
1576(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
1577
1578
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +02001579Artikel 8
1580Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
1581
1582(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
1583 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
1584 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
1585 Befehlserkennung.
1586
1587(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1588 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1589 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1590 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1591 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1592 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1593
1594(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1595 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1596 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1597 unerkannt.
1598 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1599 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1600 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1601 herausgeschnitten.
1602
1603(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1604 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1605 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1606 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1607 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1608 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1609
1610(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1611 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1612 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1613 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1614
1615(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1616
1617
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001618Artikel 9
1619Auslieferung als Phase des Baues
1620
1621Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1622(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1623gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1624Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1625Management“) benennt.
1626
1627(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1628 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1629 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1630 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1631
1632(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1633 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1634 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1635 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1636
1637 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1638
1639 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1640 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1641 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1642
1643(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1644 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1645 entsprechend gefasst.
1646
1647(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1648
1649(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1650 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1651 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1652 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1653 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1654
1655
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001656════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001657 Fassung vom 23. August 2026,
1658 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1659════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1660
1661Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1662License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1663Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1664Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1665Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1666sie übernimmt —, fand daran nichts.
1667
1668Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1669besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1670fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1671der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1672an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1673menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1674maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1675
1676Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1677
1678
1679Artikel 1
1680Lizenzbezeichnung
1681
1682(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1683 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1684 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1685
1686(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1687 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1688 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1689
1690
1691Artikel 2
1692Verzeichnis der Lizenztexte
1693
1694(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1695 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1696 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1697
1698(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1699 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1700 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1701 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1702
1703
1704Artikel 3
1705Amtliche Werke
1706
1707(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1708 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1709 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1710 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1711 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1712
1713(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1714 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1715 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1716
1717(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1718 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1719
1720
1721Artikel 4
1722Zuordnung im Einzelnen
1723
1724(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1725 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1726 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1727 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1728 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1729 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1730
1731(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1732 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1733 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1734 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1735
1736(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1737 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1738 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1739 Arbeit.
1740
1741(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1742 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1743 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1744 unberührt bleiben.
1745
1746
1747Artikel 5
1748Fortdauernde Prüfung
1749
1750(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1751 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1752 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1753 hinzukommt.
1754
1755(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1756 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1757 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1758 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1759
1760(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1761 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1762
1763
1764Artikel 6
1765Nachweis
1766
1767(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1768 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1769 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1770
1771(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1772 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1773
1774(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1775 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1776
1777
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001778Artikel 7
1779Gestaltung der Browserfassung
1780
1781Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1782Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1783wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1784Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1785fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1786
1787(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1788 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1789 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1790 stehen in gesperrten Versalien.
1791
1792(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1793 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1794 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1795 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1796 ruht auf der Farbe allein.
1797
1798(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1799 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1800 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1801 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1802 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1803 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1804 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1805
1806(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1807 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1808 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1809 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1810 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1811 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1812 in seinen eigenen Schatten.
1813
1814(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1815 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1816 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1817 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1818 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1819 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1820
1821(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1822 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1823 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1824
1825(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1826 Gerüstes.
1827
1828
1829Artikel 8
1830Unberührte Bestandteile
1831
1832(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1833 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1834 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1835 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1836
1837(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1838 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1839
1840(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1841 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1842 ihren Text bislang stumm wechselte.
1843
1844(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1845 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1846 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1847
1848
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001849Artikel 9
1850Gestaltung der Synopse
1851
1852Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1853Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1854ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1855öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1856Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1857ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1858
1859(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1860 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1861 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1862 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1863 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1864 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1865
1866(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1867 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1868 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1869 Gesetzblatt wie hier.
1870
1871(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1872 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1873 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1874 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1875 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1876 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1877
1878(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1879 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1880 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1881
1882(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1883 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1884 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1885 Gründen weiterhin ab.
1886
1887(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1888 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1889 Abschnitte überdies zitierbar.
1890
1891
1892Artikel 10
1893Drei Mängel, die dabei zutage traten
1894
1895(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1896 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1897 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1898 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1899 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1900
1901(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1902 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1903 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1904 sich jede Spalte selbst.
1905
1906(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1907 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1908 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1909 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1910
1911(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1912 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1913 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1914 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1915 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1916
1917
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001918Artikel 11
1919Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1920
1921Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1922nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1923„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1924unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1925in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1926
1927(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1928 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1929 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1930 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1931 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1932 und ist im Vordruck selbst benannt.
1933
1934(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1935 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1936 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1937 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1938
1939(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1940 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1941 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1942 steht und nicht zwei.
1943
1944(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1945 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1946 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1947 Hinweisabsatz entfällt.
1948
1949(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1950 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1951 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1952 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1953
1954(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1955 angehakt.
1956
1957(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1958 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1959
1960(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1961 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1962 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1963 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1964 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1965
1966(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1967 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1968 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1969
1970(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1971 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1972
1973(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1974 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1975 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1976 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1977 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1978
1979(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1980 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1981 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1982 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1983 mitgedruckt.
1984
1985(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1986 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1987
1988
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001989Artikel 12
1990Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1991
1992Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1993grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1994Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1995zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1996Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1997Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1998Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1999zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
2000und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
2001
2002(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
2003 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
2004 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
2005 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
2006 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
2007 fortgilt.
2008
2009(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
2010 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
2011 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
2012 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
2013 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
2014 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
2015 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
2016
2017(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
2018 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
2019 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
2020 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
2021
2022(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
2023 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
2024 Schwarzweiß-Ausdruck.
2025
2026(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
2027 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
2028 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
2029 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
2030 der alten Spalte mitzudrucken.
2031
2032(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
2033 Entwurfshinweises bleibt rot.
2034
2035(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
2036 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
2037 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
2038 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
2039 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
2040 bestehen fort.
2041
2042
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02002043
2044Artikel 13
2045Das Handbuch auch in Markdown
2046
2047Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
2048ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
2049
2050(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
2051 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
2052 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
2053 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
2054 des Lizenzabschnitts.
2055
2056(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
2057 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
2058 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
2059
2060(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
2061 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
2062 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
2063 und Lizenzangabe.
2064
2065(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
2066 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
2067 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
2068 weil das Handbuch selbst sie führt.
2069
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02002070(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
2071 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
2072 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
2073 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
2074 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
2075 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
2076
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02002077
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02002078Artikel 14
2079Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
2080
2081Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
2082gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
2083
2084(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
2085 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
2086 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
2087 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
2088 Impressums.
2089
2090(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
2091 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
2092
2093(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
2094 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
2095
2096
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02002097
2098Artikel 15
2099Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
2100
2101(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
2102 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
2103 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
2104 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
2105 Massenabzug, auszulesen.
2106
2107(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
2108 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
2109 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
2110 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
2111 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
2112
2113(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
2114 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
2115 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
2116 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
2117 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
2118 entfalten.
2119
2120(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
2121 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
2122
2123
2124Artikel 16
2125Der hessische Belegfall
2126
2127(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
2128 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
2129 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
2130 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
2131
2132(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
2133 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
2134 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
2135 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
2136 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
2137
2138
2139Artikel 17
2140Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
2141
2142Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
2143geändert:
2144
21451. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
2146 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
2147 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
2148 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
2149
21502. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
2151 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
2152 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
2153 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
2154 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
2155
21563. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
2157 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
2158 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
2159 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
2160 Norm entzogen.
2161
2162
2163Artikel 18
2164Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
2165
2166Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
2167
21681. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
2169 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
2170 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
2171 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
2172 Streichung einer Bezeichnung.
2173
21742. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
2175 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
2176 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
2177 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
2178 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
2179
21803. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
2181 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
2182 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
2183 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
2184
21854. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
2186 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
2187 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
2188 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
2189
2190
2191Artikel 19
2192Zwei stille Mängel
2193
2194(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
2195 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
2196 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
2197 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
2198 blieb dort neben den neuen stehen.
2199
2200(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
2201 behoben.
2202
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02002203
2204Artikel 20
2205Der schleswig-holsteinische Belegfall
2206
2207(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
2208 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
2209 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
2210 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
2211
2212(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
2213 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
2214 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
2215 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
2216 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
2217
2218(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
2219 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
2220 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
2221 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
2222
2223(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
2224
2225
2226Artikel 21
2227Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
2228
2229Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
2230Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
2231statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
2232Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
2233Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
2234Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
2235Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
2236
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02002237
2238Artikel 22
2239Anlagen als eigene Normen
2240
2241Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
2242geändert:
2243
22441. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
2245 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
2246 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
2247 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
2248
22492. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
2250 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
2251 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
2252
2253
2254Artikel 23
2255Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
2256
2257(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
2258 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
2259 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
2260 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
2261 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2262
2263(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
2264 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
2265 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
2266 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
2267 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
2268 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
2269 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
2270
2271(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
2272 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
2273 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
2274 wieder dorthin.
2275
2276(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
2277 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
2278 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
2279
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02002280
2281Artikel 24
2282Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
2283
2284(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
2285 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
2286 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
2287 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
2288 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
2289 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
2290
2291(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
2292 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
2293 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
2294
2295(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
2296 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
2297 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
2298 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
2299 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
2300 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
2301 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
2302
2303
2304Artikel 25
2305Wortersetzung nur an Wortgrenzen
2306
2307(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
2308 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
2309 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
2310 dort, wo er als Wort steht.
2311
2312(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
2313 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
2314 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
2315
2316(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
2317 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
2318 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
2319 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
2320
2321
2322Artikel 26
2323Satzzählung wie im Gesetzblatt
2324
2325Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
2326
23271. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
2328 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
2329 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
2330 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
2331 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
2332
23332. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
2334 beendet gleichfalls keinen Satz.
2335
2336
2337Artikel 27
2338Die Nummer im benannten Satz
2339
2340Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
2341Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
2342Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
2343anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
2344blieb liegen.
2345
2346
2347Artikel 28
2348Die doppelt genannte Gliederungseinheit
2349
2350Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
2351Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
2352von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
2353zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
2354innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
2355
2356
2357Artikel 29
2358Fortschreibung der Prüfung
2359
2360(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
2361 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
2362 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
2363 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
2364 und im Test begründet.
2365
2366(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
2367 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
2368 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
2369 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
2370 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
2371
2372(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
2373
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02002374
2375Artikel 30
2376Arten der Gründe
2377
2378(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
2379 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
2380 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
2381 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
2382
2383(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
2384 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
2385 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
2386 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
2387 gescheiterten Teiles.
2388
2389(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
2390 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
2391 sie nur.
2392
2393
2394Artikel 31
2395Darstellung und Auszählung
2396
2397(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
2398 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
2399 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
2400
2401(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
2402 Häufigkeit“.
2403
2404
2405Artikel 32
2406Rüge des jüngeren Stammgesetzes
2407
2408(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
2409 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
2410 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
2411 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
2412 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
2413 die Standzeile noch die vorige nennt.
2414
2415(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
2416 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
2417 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
2418 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
2419
2420(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
2421 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
2422 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
2423 geraten wird nicht.
2424
2425
2426Artikel 33
2427Anfügen ganzer Paragraphen
2428
2429Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
2430unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
2431benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
2432Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
2433folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
2434
2435
2436Artikel 34
2437Einfügung am Ende einer Einheit
2438
2439Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
2440bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
2441Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
2442gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
2443nicht geschrieben.
2444
2445
2446Artikel 35
2447Fortschreibung der Prüfung
2448
2449Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
2450Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
2451des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
2452Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
2453Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
2454
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02002455
2456Artikel 36
2457Die Nummern einer Anlage
2458
2459(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
2460 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
2461 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
2462 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
2463 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
2464 Absatz 2a eingefügt“).
2465
2466(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
2467 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
2468 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
2469 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
2470 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
2471
2472(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
2473 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
2474 den Wortlaut.
2475
2476
2477Artikel 37
2478Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
2479
2480(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
2481 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
2482 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
2483 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
2484 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
2485 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
2486
2487(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
2488 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
2489 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
2490 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
2491 tritt der neue schlicht vor ihn.
2492
2493(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
2494 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
2495 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
2496
2497
2498Artikel 38
2499Der Berliner Belegfall, vollständig
2500
2501(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
2502 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
2503 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
2504
2505(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
2506 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
2507 danach der amtlichen Nachfassung.
2508
2509(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
2510 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
2511 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
2512 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
2513 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
2514 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
2515 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
2516
2517(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
2518
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02002519
2520Artikel 39
2521Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
2522
2523(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
2524 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
2525 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
2526 von seinem Verb.
2527
2528(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
2529 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
2530
2531
2532Artikel 40
2533Zwei Befehlsidiome
2534
2535(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
2536 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
2537 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
2538
2539(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
2540 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
2541
2542
2543Artikel 41
2544Der gestrichene Halbsatz
2545
2546Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
2547tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
2548die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
2549
2550
2551Artikel 42
2552Der baden-württembergische Belegfall
2553
2554(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
2555 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
2556 Prüfmaßstab.
2557
2558(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
2559 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2560
2561(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
2562 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
2563 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
2564 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
2565 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
2566
2567(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
2568 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
2569 zur Anwendung.
2570
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02002571════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002572 Fassung vom 22. August 2026,
2573 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2574════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2575
2576Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
2577wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
2578ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
2579weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
2580prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
2581stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
2582
2583Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
2584standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
2585kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
2586verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
2587
2588
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002589Erster Teil
2590Behebung der festgehaltenen Mängel
2591
2592
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002593Artikel 1
2594Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2595
2596(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2597 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2598 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2599 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2600
2601(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2602 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2603 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2604 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2605 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2606 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2607
2608(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2609 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2610
2611
2612Artikel 2
2613Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2614
2615(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2616 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2617 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2618 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2619 wurde eines.
2620
2621(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2622 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2623 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2624 bleibt unangetastet.
2625
2626
2627Artikel 3
2628Weichen des leeren Platzhalters
2629
2630Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2631Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2632Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2633und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2634Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2635bleibt stehen.
2636
2637
2638Artikel 4
2639Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2640
2641Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2642ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2643ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2644führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2645neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2646
2647
2648Artikel 5
2649Nachweis
2650
2651(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2652 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2653 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2654 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2655
2656(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2657 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2658 Zeile geführt worden.
2659
2660(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2661 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2662 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2663
2664
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002665Zweiter Teil
2666Thüringen
2667
2668Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2669Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2670Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2671erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2672Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2673
2674
2675Artikel 6
2676Gerade Anführungszeichen
2677
2678(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2679 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2680 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2681 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2682
2683(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2684 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2685 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2686 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2687 es ergeht eine Warnung.
2688
2689(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2690 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2691
2692(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2693 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2694 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2695 Folgewort kleben.
2696
2697
2698Artikel 7
2699Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2700
2701(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2702 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2703 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2704 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2705
2706(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2707 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2708 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2709 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2710 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2711 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2712
2713(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2714 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2715
2716
2717Artikel 8
2718Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2719
2720(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2721 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2722 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2723
2724(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2725 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2726 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2727 bezeichneten Paragraphen.
2728
2729(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2730 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2731 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2732 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2733 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2734 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2735
2736(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2737 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2738 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2739 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2740 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2741
2742(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2743 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2744 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2745 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2746
2747(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2748 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2749 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2750 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2751
2752
2753Artikel 9
2754Belegfall Thüringen
2755
2756(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2757 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2758 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2759
2760(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2761 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2762 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2763 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2764 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2765 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2766
2767(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2768 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2769
2770
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002771════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002772 Fassung vom 16. August 2026,
2773 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2774════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2775
2776Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2777Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2778Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2779verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2780aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2781einer bestehenden Domain eingerichtet.
2782
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002783Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2784Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2785Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2786dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2787ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2788Zwischenschritt von Hand.
2789
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002790Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002791darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2792wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2793bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2794Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2795allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2796neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002797
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002798
2799Artikel 1
2800Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2801
2802(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2803 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2804 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2805 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2806
2807(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2808 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2809 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2810 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2811 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2812
2813(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2814 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2815
2816
2817Artikel 2
2818Beilegung des Quelltextes
2819
2820(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2821 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2822 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2823 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2824 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2825 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2826 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2827
2828(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2829 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2830 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2831 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2832 werden.
2833
2834(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2835 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2836
2837
2838Artikel 3
2839Auslieferungsvorlage
2840
2841Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2842location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2843wird wie folgt geändert:
2844
28451. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2846 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2847 Wurzel der Domain.
2848
28492. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2850 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2851
28523. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2853 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2854 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2855 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2856
28574. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2858 Abruf neu zu packen.
2859
28605. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2861 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2862 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2863 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2864 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2865
2866
2867Artikel 4
2868Ergänzungen der Oberfläche
2869
28701. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2871 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2872
28732. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2874 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2875
28763. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2877 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2878 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2879
2880
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002881Artikel 5
2882Annahme von Archiven als Stammgesetz
2883
2884(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2885 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2886 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2887 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2888
2889(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2890 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2891 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2892 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2893 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2894 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2895 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2896
2897(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2898 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2899 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2900 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2901 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2902 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2903
2904(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2905 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2906 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2907 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2908
2909(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2910 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2911 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2912 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2913 bleibt.
2914
2915
2916Artikel 6
2917Einführung in der Browserfassung
2918
2919(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2920 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2921 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2922
2923(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2924 amtlichen Fundstellen an:
2925 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2926 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2927 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2928 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2929 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2930 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2931
2932(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2933 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2934 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2935
2936(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2937 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2938 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2939
2940
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002941Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002942Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002943
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002944(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002945 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2946 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2947 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2948
2949(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2950 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2951 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2952 Wirkung geblieben.
2953
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002954(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2955 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2956 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2957 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2958 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2959 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2960 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002961
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002962(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2963 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2964 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2965 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002966
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002967(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002968 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2969 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2970 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2971 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2972
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002973(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2974 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2975 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002976
2977(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2978 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002979 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2980 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002981
2982(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2983 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2984
2985
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002986Schlussbestimmung
2987
2988Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002989(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2990worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2991Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2992ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2993entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2994Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002995die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2996unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2997Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2998Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2999Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
3000unformatiert erscheint.
3001
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02003002Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
3003zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
3004Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
3005Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
3006einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
3007dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02003008auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02003009
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02003010
3011════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02003012 Fassung vom 15. August 2026,
3013 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
3014════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3015
3016Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
3017wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
3018prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
3019Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
3020des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
3021Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
3022mit dieser Fassung behoben.
3023
3024
3025Artikel 1
3026Ordnung der Anwendung nach Schritten
3027
3028(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
3029 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
3030 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
3031 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
3032
3033(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
3034 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
3035 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
3036 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
3037 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
3038 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
3039 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
3040 voraussetzt.
3041
3042(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
3043 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
3044 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
3045 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
3046 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
3047 Dokumentreihenfolge.
3048
3049
3050Artikel 2
3051Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
3052
3053Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
3054Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
3055Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
3056Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
3057Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
3058Buchstabe folgt.
3059
3060
3061Artikel 3
3062Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
3063
3064Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
3065Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
3066Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
3067Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
3068b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
3069wahlfrei.
3070
3071
3072Schlussbestimmung
3073
3074(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3075 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3076 (mvnw verify) bestätigt worden.
3077
3078(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
3079 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
3080 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
3081 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
3082 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
3083
3084(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
3085 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
3086 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
3087 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
3088 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
3089 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
3090
3091(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
3092 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
3093 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
3094
3095
3096════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02003097 Fassung vom 14. August 2026,
3098 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
3099════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3100
3101Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
3102behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
3103ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
3104Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
3105ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
3106die Spalten einer Zusammenstellung.
3107
3108
3109Artikel 1
3110Erkennung der Dokumentart
3111
3112(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
3113(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
3114verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
3115Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
3116(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
3117
3118(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
3119Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
3120„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
3121
3122(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
3123Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
3124Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
3125die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
3126
3127(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
3128gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
3129
3130(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
3131beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
3132geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
3133erkannte Art.
3134
3135(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
3136üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
3137verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
3138nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
3139
3140
3141Artikel 2
3142Änderungsanträge
3143
3144(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
3145Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
3146und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
3147gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
3148MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
3149diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
3150
3151(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
3152(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
3153Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
3154sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
3155
3156(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
3157ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
3158(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
3159Punkt vorzeitig enden.
3160
3161(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
3162Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
3163Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
3164Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
3165Drucksache zielen.
3166
3167(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
3168der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
3169„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
3170vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
3171
3172(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
3173Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
3174das Muster für Satzzeichen.
3175
3176(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
3177dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
3178
3179
3180Artikel 3
3181Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
3182
3183(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
3184Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
3185und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
3186Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
3187der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
3188
3189(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
3190Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
3191ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
3192wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
3193
3194(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
3195gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
3196
3197(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
3198Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
3199Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
3200rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
3201Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
3202allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
3203Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
3204dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
3205übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
3206der sich stattdessen eignet.
3207
3208
3209Artikel 4
3210Prüffälle
3211
3212(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
3213(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
3214(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
3215EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
3216Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
3217ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
321820/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
3219
3220(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
3221Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
3222mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
3223zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
3224der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
3225
3226(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
3227Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
3228gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
3229
3230
3231Artikel 5
3232Handbuch
3233
3234Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
3235Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
3236nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
3237zulässigen Dokumentarten.
3238
3239
3240════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003241 Fassung vom 26. Juli 2026,
3242 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3243════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3244
3245Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
3246Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
32472026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
3248Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
3249koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003250Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
3251des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003252
3253
3254Artikel 1
3255Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
3256
3257Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
3258Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
3259eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
3260nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
3261EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
3262verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
3263unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
3264Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
3265vorangeht.
3266
3267
3268Artikel 2
3269Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
3270
3271Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
3272für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
3273einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
3274folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
3275aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
3276GVBL_BERLIN_KOPF).
3277
3278
3279Artikel 3
3280Prüffall Berlin
3281
3282Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
3283(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
3284die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
3285dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
3286
3287Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003288schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
3289
3290
3291Artikel 4
3292Unnummerierte, benannte Anlagen
3293
3294Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
3295gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
3296verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
3297Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
3298Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
3299Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
3300Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
3301„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
3302
3303Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
3304Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
3305Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
3306Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
3307Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
3308
3309
3310Artikel 5
3311Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
3312
3313Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
3314Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
3315der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
3316und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
3317Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
3318zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
3319Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
3320
3321Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
3322bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
3323Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
3324trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
3325sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003326
3327
3328════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003329 Fassung vom 25. Juli 2026,
3330 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3331════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3332
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003333Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
3334weitere Belegfälle treten hinzu.
3335
3336Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
3337Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
33382026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
3339kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
3340Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
3341versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
3342Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
3343beschaffen ist.
3344
3345Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
3346vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
3347Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
3348amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
3349Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
3350Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003351
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003352Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
3353ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
3354ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
3355
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003356
3357Artikel 1
3358Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
3359
3360Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
3361zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
3362blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
3363Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
3364GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
3365an der folgenden Artikel-Überschrift.
3366
3367
3368Artikel 2
3369Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
3370
3371Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
3372mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
3373(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
3374(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
3375den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
3376ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
3377wieder ab.
3378
3379
3380Artikel 3
3381Silbentrennung bei hartem Zeilenende
3382
3383Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
3384Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
3385Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
3386GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
3387Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
3388Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
3389Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
3390Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
3391
3392
3393Artikel 4
3394Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
3395
3396Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
3397hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
3398Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
3399gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
3400folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
3401Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
3402gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
3403anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
3404ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
3405nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
3406
3407
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003408Artikel 5
3409Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
3410
3411Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
3412Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
3413und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
3414„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
3415dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
3416(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
3417Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
3418Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
3419
3420
3421Artikel 6
3422Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
3423
3424Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
3425wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
3426änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
3427dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
3428wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
3429hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
3430aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
3431unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
3432
3433
3434Artikel 7
3435Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
3436
3437Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
3438(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
34392022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3440(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
3441werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
3442§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
3443Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
3444(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
3445Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
3446
3447
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003448Artikel 8
3449Sachnummern mit Leerzeichen
3450
3451Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
3452Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
3453Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
3454sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
3455ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
3456…“) bleibt ausgenommen.
3457
3458
3459Artikel 9
3460Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
3461
3462Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
3463in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
3464gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
3465angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
3466Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
3467Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
3468
3469
3470Artikel 10
3471Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
3472
3473Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
3474des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
3475bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
3476Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
3477wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
3478Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
3479Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
3480deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
3481weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
3482
3483
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003484════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003485 Fassung vom 24. Juli 2026,
3486 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3487════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3488
3489Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
3490Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
3491(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
3492des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
3493erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
3494Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
3495Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
3496
3497
3498Artikel 1
3499Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
3500
3501Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
3502Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
3503Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
3504„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
3505Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
3506Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
3507kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
3508als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
3509
3510
3511Artikel 2
3512Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
3513
3514Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3515Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
3516(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
3517REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
3518
3519
3520Artikel 3
3521Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
3522
3523Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
3524(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
3525archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3526(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
3527Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
3528Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
3529
3530
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02003531Artikel 4
3532Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
3533
3534Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
3535stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
3536Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
3537Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
3538deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
3539
3540
3541Artikel 5
3542Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
3543
3544Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3545laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
35462026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
3547zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
3548Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
3549
3550
3551Artikel 6
3552Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
3553
3554Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
3555unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
3556aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
3557End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
3558Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
3559Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
3560Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
3561Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
3562die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
3563sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
3564angefügt“).
3565
3566
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003567════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02003568 Fassung vom 19. Juli 2026,
3569 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3570════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3571
3572In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
3573Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
3574ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
3575bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
3576Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
3577nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
3578mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
3579Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
3580(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
3581berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
3582und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
3583
3584
3585Artikel 1
3586Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
3587
3588Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3589LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3590Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3591das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3592jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3593Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3594Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3595Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3596bleibt unverändert.
3597
3598
3599Artikel 2
3600Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3601
3602Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3603extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3604vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3605am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3606Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3607die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3608
3609
3610Artikel 3
3611Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3612
3613Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3614Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3615neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3616ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3617Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3618
3619
3620════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003621 Fassung vom 17. Juli 2026,
3622 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3623════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3624
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003625Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3626geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3627ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3628UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003629
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003630Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3631recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3632Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3633paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3634Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3635Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3636Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
363726. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3638
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003639
3640Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003641Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003642
3643Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3644Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3645beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3646Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3647gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3648Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003649Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003650(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3651Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3652verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3653in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3654mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3655(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3656zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3657der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3658Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3659in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3660ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3661weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3662nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3663Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003664
3665
3666Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003667Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3668
3669Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3670Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3671unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3672jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3673die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3674nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3675(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3676breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3677benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3678
3679
3680Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003681Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003682
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003683Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003684beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
36851. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3686 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3687 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
36882. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3689 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3690Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3691„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3692die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003693
3694
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003695Artikel 4
3696Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3697
3698Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3699nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3700(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3701sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3702„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3703Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3704werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3705Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3706sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3707das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3708
3709
3710Artikel 5
3711Amtliche Satznummern als Superskripte
3712
3713Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3714Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3715Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3716zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3717übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3718marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3719nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3720bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3721amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3722die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3723recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3724
3725
3726Artikel 6
3727Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3728
3729Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3730Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3731geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3732Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3733nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3734GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3735normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3736zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3737
3738
3739Artikel 7
3740Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3741Fortführungszeichen
3742
3743Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3744(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3745freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3746bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3747gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3748oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3749gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3750Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3751wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3752(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3753Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3754Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3755Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3756Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3757auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3758Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3759die Handkorrektur über --extract-only.
3760
3761
3762Artikel 8
3763Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3764
3765Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3766Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3767Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3768Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3769Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3770Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3771Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3772ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3773wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3774Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3775Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3776(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3777Superskript-Modus.
3778
3779
3780Artikel 9
3781Bayerische Befehlsformen
3782
3783Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3784von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3785zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3786(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3787(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3788der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3789folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3790nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3791„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3792Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3793Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3794bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3795verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3796greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3797stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3798zuständig).
3799
3800
3801Artikel 10
3802Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3803der Anwendung
3804
3805Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3806Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3807Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3808
38091. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3810 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3811 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3812 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3813 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3814 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3815
38162. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3817 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3818 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3819 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3820 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3821 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3822
38233. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3824 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3825 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3826 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3827 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3828 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3829
38304. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3831 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3832 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3833 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3834
3835
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003836Schlussbestimmung
3837
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003838Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3839hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3840bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3841anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3842verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3843AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3844das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3845(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3846Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3847werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3848Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3849schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3850Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3851gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3852Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003853
3854
3855════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003856 Fassung vom 16. Juli 2026,
3857 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3858════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3859
3860Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3861die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3862Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3863Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3864Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3865seitenweise gefasst.
3866
3867
3868Artikel 1
3869Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3870
3871Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3872(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3873(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3874Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3875löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3876Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3877eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3878norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3879
3880
3881Artikel 2
3882Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3883
3884Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3885(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3886Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3887Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3888gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3889Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3890Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3891nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3892„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3893
3894
3895Artikel 3
3896Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3897
3898Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3899§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3900Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3901legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3902Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3903zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3904ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3905Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3906ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3907
3908
3909Artikel 4
3910Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3911
3912Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3913und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3914Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3915folgt geändert: ...“) ergänzt.
3916
3917
3918Artikel 5
3919Seitenweise Brotschriftbestimmung
3920
3921Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3922statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3923Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3924sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3925Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3926(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3927und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3928verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3929
3930
3931Schlussbestimmung
3932
3933Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3934dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3935bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3936BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
39370 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3938ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3939durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3940weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3941Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3942vorbehalten.
3943
3944
3945════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003946 Fassung vom 15. Juli 2026,
3947 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3948════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3949
3950Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3951werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3952und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3953einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3954Verarbeitung zugänglich gemacht.
3955
3956
3957Artikel 1
3958Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3959
3960Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3961„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3962Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3963ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3964das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3965Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3966Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3967
3968
3969Artikel 2
3970Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3971
3972Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3973
39741. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3975 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3976 Aufhebung erkannt.
3977
39782. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3979 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3980 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3981 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3982 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3983
39843. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3985 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3986 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3987
39884. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3989 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3990 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3991 zugewiesen.
3992
39935. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3994 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3995 Ersatztext wieder vorangestellt.
3996
39976. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3998 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3999 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
4000
4001
4002Artikel 3
4003Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
4004
40051. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
4006 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
4007 durch einen §-Block werden erkannt.
4008
40092. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
4010 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
4011 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
4012 ersetzten Bereichs.
4013
4014
4015Schlussbestimmung
4016
4017Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
4018(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
4019(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
4020einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
4021sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
4022dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
4023Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
4024
4025
4026════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02004027 Fassung vom 13. Juli 2026,
4028 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
4029════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
4030
4031Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
4032diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
4033Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
4034Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
4035ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
4036Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
4037drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
4038zwei (2) auf null (0).
4039
4040
4041Artikel 1
4042Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
4043
4044Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
4045verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
4046besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
4047mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
4048Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
4049
4050
4051Artikel 2
4052Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
4053
4054Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
4055
40561. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
4057 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
4058 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
4059 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
4060 entgegen.
4061
40622. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
4063 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
4064 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
4065 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
4066
40673. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
4068 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
4069 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
4070 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
4071
40724. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
4073 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
4074 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
4075
4076Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
4077ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
4078(„Absatz 1 und 5“).
4079
4080
4081Artikel 3
4082Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
4083
40841. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
4085 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
4086 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
4087
40882. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
4089 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
4090
40913. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
4092 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
4093 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
4094 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
4095
40964. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
4097 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
4098 erkannt.
4099
41005. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
4101 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
4102
41036. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
4104 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
4105
4106
4107Artikel 4
4108Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
4109
41101. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
4111 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
4112 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
4113 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
4114
41152. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
4116 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
4117 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
4118 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
4119 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
4120
41213. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
4122 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
4123 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
4124 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
4125 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
4126
4127
4128Schlussbestimmung
4129
4130Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
4131(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
4132verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
4133mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
4134Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
4135Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
4136Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
4137vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02004138
4139
4140Artikel 9
4141Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
4142
4143Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
4144der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
4145vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
4146
4147(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
4148 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
4149
4150(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
4151 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
4152 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
4153 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
4154
4155(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
4156 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
4157 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
4158 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
4159 „2026“.
4160
4161(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
4162 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
4163 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
4164
4165(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
4166 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
4167 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.