blob: 393f6e9bd1b547e0ac5fd095a860d881b61f4289 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +020024 Fassung vom 24. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
29des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
30Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
31Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
32Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
33durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
34war überhaupt nicht erreichbar.
35
36Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
37dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
38Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
39nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
40was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
41
42
43Artikel 1
44Gemeinsame Textgewinnung
45
46(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
47 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
48 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
49 „--extract-only“ bleibt unverändert.
50
51(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
52 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
53
54
55Artikel 2
56Ergänzung des Vordrucks
57
58(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
59 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
60 Einleitung das Stammgesetz nennt.
61
62(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
63 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
64 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
65 als Klartextdatei wieder einreichen.
66
67(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
68 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
69 scheitern.
70
71
72Artikel 3
73Berichtigung des Handbuchs
74
75(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
76 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
77
78(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
79 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
80
81
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +020082Artikel 4
83Lesereihenfolge nach dem Satzbild
84
85(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
86 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
87 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
88 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
89 die rechte Spalte.
90
91(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
92 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
93 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
94
95(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
96 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
97 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
98 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
99 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
100
101(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
102 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
103 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
104 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
105 Stelle, an der sie stehen.
106
107(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
108
109
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200110Artikel 5
111Zeitliche Geltung der Änderungen
112
113Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
114Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
115Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
116erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
117dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
118zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
119Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
120
121(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
122 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
123 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
124 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
125 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
126
127(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
128 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
129 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
130 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
131
132(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
133 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
134 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
135
136(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
137 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
138 (Artikel und Gliederungspfad).
139
140(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
141 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
142 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
143 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
144 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
145
146(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
147 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
148 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
149 Stichtag aus.
150
151(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
152 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
153
154(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
155
156
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200157Artikel 6
158Beseitigung dreier benannter Mängel
159
160Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
161halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
162
163(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
164 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
165 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
166 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
167 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
168 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
169 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
170 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
171 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
172
173(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
174 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
175 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
176 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
177 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
178 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
179 fand ihren Punkt nicht.
180
181(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
182 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
183 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
184 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
185 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
186 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
187
188(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
189 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
190 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
191 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
192 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
193 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
194
195
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200196════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200197 Fassung vom 23. August 2026,
198 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
199════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
200
201Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
202License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
203Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
204Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
205Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
206sie übernimmt —, fand daran nichts.
207
208Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
209besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
210fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
211der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
212an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
213menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
214maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
215
216Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
217
218
219Artikel 1
220Lizenzbezeichnung
221
222(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
223 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
224 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
225
226(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
227 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
228 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
229
230
231Artikel 2
232Verzeichnis der Lizenztexte
233
234(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
235 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
236 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
237
238(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
239 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
240 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
241 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
242
243
244Artikel 3
245Amtliche Werke
246
247(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
248 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
249 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
250 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
251 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
252
253(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
254 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
255 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
256
257(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
258 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
259
260
261Artikel 4
262Zuordnung im Einzelnen
263
264(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
265 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
266 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
267 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
268 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
269 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
270
271(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
272 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
273 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
274 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
275
276(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
277 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
278 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
279 Arbeit.
280
281(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
282 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
283 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
284 unberührt bleiben.
285
286
287Artikel 5
288Fortdauernde Prüfung
289
290(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
291 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
292 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
293 hinzukommt.
294
295(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
296 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
297 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
298 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
299
300(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
301 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
302
303
304Artikel 6
305Nachweis
306
307(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
308 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
309 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
310
311(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
312 Erzeugnisses ändert sich nichts.
313
314(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
315 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
316
317
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200318Artikel 7
319Gestaltung der Browserfassung
320
321Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
322Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
323wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
324Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
325fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
326
327(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
328 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
329 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
330 stehen in gesperrten Versalien.
331
332(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
333 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
334 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
335 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
336 ruht auf der Farbe allein.
337
338(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
339 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
340 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
341 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
342 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
343 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
344 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
345
346(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
347 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
348 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
349 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
350 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
351 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
352 in seinen eigenen Schatten.
353
354(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
355 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
356 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
357 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
358 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
359 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
360
361(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
362 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
363 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
364
365(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
366 Gerüstes.
367
368
369Artikel 8
370Unberührte Bestandteile
371
372(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
373 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
374 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
375 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
376
377(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
378 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
379
380(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
381 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
382 ihren Text bislang stumm wechselte.
383
384(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
385 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
386 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
387
388
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200389Artikel 9
390Gestaltung der Synopse
391
392Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
393Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
394ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
395öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
396Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
397ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
398
399(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
400 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
401 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
402 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
403 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
404 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
405
406(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
407 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
408 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
409 Gesetzblatt wie hier.
410
411(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
412 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
413 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
414 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
415 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
416 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
417
418(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
419 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
420 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
421
422(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
423 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
424 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
425 Gründen weiterhin ab.
426
427(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
428 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
429 Abschnitte überdies zitierbar.
430
431
432Artikel 10
433Drei Mängel, die dabei zutage traten
434
435(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
436 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
437 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
438 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
439 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
440
441(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
442 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
443 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
444 sich jede Spalte selbst.
445
446(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
447 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
448 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
449 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
450
451(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
452 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
453 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
454 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
455 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
456
457
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200458Artikel 11
459Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
460
461Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
462nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
463„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
464unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
465in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
466
467(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
468 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
469 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
470 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
471 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
472 und ist im Vordruck selbst benannt.
473
474(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
475 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
476 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
477 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
478
479(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
480 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
481 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
482 steht und nicht zwei.
483
484(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
485 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
486 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
487 Hinweisabsatz entfällt.
488
489(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
490 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
491 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
492 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
493
494(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
495 angehakt.
496
497(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
498 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
499
500(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
501 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
502 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
503 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
504 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
505
506(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
507 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
508 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
509
510(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
511 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
512
513(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
514 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
515 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
516 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
517 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
518
519(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
520 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
521 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
522 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
523 mitgedruckt.
524
525(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
526 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
527
528
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200529Artikel 12
530Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
531
532Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
533grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
534Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
535zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
536Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
537Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
538Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
539zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
540und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
541
542(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
543 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
544 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
545 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
546 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
547 fortgilt.
548
549(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
550 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
551 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
552 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
553 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
554 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
555 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
556
557(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
558 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
559 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
560 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
561
562(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
563 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
564 Schwarzweiß-Ausdruck.
565
566(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
567 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
568 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
569 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
570 der alten Spalte mitzudrucken.
571
572(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
573 Entwurfshinweises bleibt rot.
574
575(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
576 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
577 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
578 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
579 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
580 bestehen fort.
581
582
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200583
584Artikel 13
585Das Handbuch auch in Markdown
586
587Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
588ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
589
590(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
591 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
592 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
593 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
594 des Lizenzabschnitts.
595
596(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
597 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
598 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
599
600(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
601 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
602 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
603 und Lizenzangabe.
604
605(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
606 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
607 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
608 weil das Handbuch selbst sie führt.
609
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200610(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
611 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
612 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
613 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
614 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
615 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
616
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200617
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200618Artikel 14
619Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
620
621Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
622gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
623
624(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
625 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
626 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
627 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
628 Impressums.
629
630(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
631 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
632
633(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
634 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
635
636
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200637
638Artikel 15
639Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
640
641(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
642 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
643 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
644 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
645 Massenabzug, auszulesen.
646
647(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
648 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
649 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
650 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
651 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
652
653(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
654 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
655 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
656 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
657 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
658 entfalten.
659
660(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
661 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
662
663
664Artikel 16
665Der hessische Belegfall
666
667(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
668 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
669 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
670 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
671
672(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
673 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
674 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
675 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
676 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
677
678
679Artikel 17
680Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
681
682Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
683geändert:
684
6851. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
686 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
687 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
688 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
689
6902. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
691 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
692 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
693 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
694 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
695
6963. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
697 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
698 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
699 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
700 Norm entzogen.
701
702
703Artikel 18
704Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
705
706Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
707
7081. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
709 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
710 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
711 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
712 Streichung einer Bezeichnung.
713
7142. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
715 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
716 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
717 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
718 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
719
7203. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
721 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
722 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
723 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
724
7254. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
726 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
727 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
728 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
729
730
731Artikel 19
732Zwei stille Mängel
733
734(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
735 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
736 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
737 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
738 blieb dort neben den neuen stehen.
739
740(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
741 behoben.
742
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200743
744Artikel 20
745Der schleswig-holsteinische Belegfall
746
747(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
748 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
749 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
750 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
751
752(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
753 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
754 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
755 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
756 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
757
758(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
759 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
760 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
761 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
762
763(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
764
765
766Artikel 21
767Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
768
769Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
770Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
771statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
772Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
773Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
774Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
775Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
776
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200777
778Artikel 22
779Anlagen als eigene Normen
780
781Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
782geändert:
783
7841. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
785 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
786 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
787 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
788
7892. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
790 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
791 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
792
793
794Artikel 23
795Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
796
797(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
798 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
799 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
800 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
801 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
802
803(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
804 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
805 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
806 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
807 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
808 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
809 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
810
811(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
812 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
813 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
814 wieder dorthin.
815
816(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
817 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
818 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
819
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200820
821Artikel 24
822Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
823
824(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
825 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
826 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
827 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
828 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
829 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
830
831(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
832 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
833 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
834
835(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
836 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
837 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
838 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
839 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
840 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
841 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
842
843
844Artikel 25
845Wortersetzung nur an Wortgrenzen
846
847(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
848 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
849 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
850 dort, wo er als Wort steht.
851
852(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
853 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
854 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
855
856(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
857 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
858 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
859 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
860
861
862Artikel 26
863Satzzählung wie im Gesetzblatt
864
865Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
866
8671. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
868 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
869 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
870 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
871 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
872
8732. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
874 beendet gleichfalls keinen Satz.
875
876
877Artikel 27
878Die Nummer im benannten Satz
879
880Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
881Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
882Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
883anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
884blieb liegen.
885
886
887Artikel 28
888Die doppelt genannte Gliederungseinheit
889
890Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
891Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
892von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
893zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
894innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
895
896
897Artikel 29
898Fortschreibung der Prüfung
899
900(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
901 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
902 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
903 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
904 und im Test begründet.
905
906(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
907 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
908 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
909 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
910 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
911
912(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
913
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +0200914
915Artikel 30
916Arten der Gründe
917
918(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
919 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
920 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
921 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
922
923(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
924 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
925 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
926 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
927 gescheiterten Teiles.
928
929(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
930 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
931 sie nur.
932
933
934Artikel 31
935Darstellung und Auszählung
936
937(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
938 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
939 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
940
941(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
942 Häufigkeit“.
943
944
945Artikel 32
946Rüge des jüngeren Stammgesetzes
947
948(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
949 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
950 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
951 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
952 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
953 die Standzeile noch die vorige nennt.
954
955(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
956 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
957 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
958 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
959
960(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
961 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
962 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
963 geraten wird nicht.
964
965
966Artikel 33
967Anfügen ganzer Paragraphen
968
969Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
970unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
971benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
972Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
973folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
974
975
976Artikel 34
977Einfügung am Ende einer Einheit
978
979Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
980bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
981Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
982gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
983nicht geschrieben.
984
985
986Artikel 35
987Fortschreibung der Prüfung
988
989Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
990Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
991des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
992Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
993Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
994
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +0200995
996Artikel 36
997Die Nummern einer Anlage
998
999(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1000 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1001 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1002 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1003 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1004 Absatz 2a eingefügt“).
1005
1006(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1007 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1008 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1009 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1010 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1011
1012(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1013 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1014 den Wortlaut.
1015
1016
1017Artikel 37
1018Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1019
1020(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1021 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1022 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1023 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1024 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1025 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1026
1027(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1028 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1029 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1030 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1031 tritt der neue schlicht vor ihn.
1032
1033(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1034 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1035 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1036
1037
1038Artikel 38
1039Der Berliner Belegfall, vollständig
1040
1041(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1042 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1043 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1044
1045(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1046 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1047 danach der amtlichen Nachfassung.
1048
1049(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1050 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1051 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1052 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1053 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1054 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1055 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1056
1057(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1058
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001059
1060Artikel 39
1061Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1062
1063(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1064 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1065 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1066 von seinem Verb.
1067
1068(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1069 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1070
1071
1072Artikel 40
1073Zwei Befehlsidiome
1074
1075(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1076 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1077 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1078
1079(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1080 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1081
1082
1083Artikel 41
1084Der gestrichene Halbsatz
1085
1086Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1087tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1088die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1089
1090
1091Artikel 42
1092Der baden-württembergische Belegfall
1093
1094(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1095 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1096 Prüfmaßstab.
1097
1098(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1099 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1100
1101(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1102 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1103 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1104 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1105 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1106
1107(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1108 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1109 zur Anwendung.
1110
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001111════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001112 Fassung vom 22. August 2026,
1113 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1114════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1115
1116Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1117wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1118ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1119weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1120prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1121stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1122
1123Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1124standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1125kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1126verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1127
1128
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001129Erster Teil
1130Behebung der festgehaltenen Mängel
1131
1132
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001133Artikel 1
1134Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1135
1136(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1137 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1138 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1139 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1140
1141(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1142 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1143 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1144 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1145 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1146 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1147
1148(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1149 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1150
1151
1152Artikel 2
1153Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1154
1155(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1156 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1157 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1158 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1159 wurde eines.
1160
1161(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1162 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1163 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1164 bleibt unangetastet.
1165
1166
1167Artikel 3
1168Weichen des leeren Platzhalters
1169
1170Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1171Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1172Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1173und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1174Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1175bleibt stehen.
1176
1177
1178Artikel 4
1179Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1180
1181Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1182ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1183ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1184führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1185neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1186
1187
1188Artikel 5
1189Nachweis
1190
1191(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1192 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1193 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1194 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1195
1196(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1197 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1198 Zeile geführt worden.
1199
1200(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1201 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1202 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1203
1204
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001205Zweiter Teil
1206Thüringen
1207
1208Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1209Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1210Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1211erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1212Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1213
1214
1215Artikel 6
1216Gerade Anführungszeichen
1217
1218(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1219 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1220 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1221 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1222
1223(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1224 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1225 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1226 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1227 es ergeht eine Warnung.
1228
1229(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1230 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1231
1232(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1233 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1234 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1235 Folgewort kleben.
1236
1237
1238Artikel 7
1239Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1240
1241(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1242 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1243 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1244 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1245
1246(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1247 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1248 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1249 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1250 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1251 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1252
1253(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1254 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1255
1256
1257Artikel 8
1258Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1259
1260(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1261 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1262 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1263
1264(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1265 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1266 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1267 bezeichneten Paragraphen.
1268
1269(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1270 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1271 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1272 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1273 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1274 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1275
1276(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1277 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1278 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1279 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1280 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1281
1282(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1283 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1284 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1285 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1286
1287(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1288 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1289 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1290 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1291
1292
1293Artikel 9
1294Belegfall Thüringen
1295
1296(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1297 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1298 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1299
1300(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1301 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1302 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1303 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1304 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1305 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1306
1307(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1308 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1309
1310
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001311════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001312 Fassung vom 16. August 2026,
1313 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1314════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1315
1316Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1317Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1318Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1319verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1320aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1321einer bestehenden Domain eingerichtet.
1322
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001323Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1324Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1325Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1326dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1327ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1328Zwischenschritt von Hand.
1329
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001330Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001331darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1332wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1333bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1334Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1335allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1336neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001337
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001338
1339Artikel 1
1340Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1341
1342(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1343 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1344 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1345 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1346
1347(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1348 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1349 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1350 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1351 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1352
1353(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1354 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1355
1356
1357Artikel 2
1358Beilegung des Quelltextes
1359
1360(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1361 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1362 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1363 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1364 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1365 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1366 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1367
1368(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1369 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1370 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1371 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1372 werden.
1373
1374(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1375 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1376
1377
1378Artikel 3
1379Auslieferungsvorlage
1380
1381Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1382location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1383wird wie folgt geändert:
1384
13851. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1386 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1387 Wurzel der Domain.
1388
13892. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1390 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1391
13923. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1393 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1394 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1395 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1396
13974. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1398 Abruf neu zu packen.
1399
14005. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1401 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1402 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1403 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1404 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1405
1406
1407Artikel 4
1408Ergänzungen der Oberfläche
1409
14101. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1411 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1412
14132. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1414 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1415
14163. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1417 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1418 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1419
1420
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001421Artikel 5
1422Annahme von Archiven als Stammgesetz
1423
1424(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1425 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1426 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1427 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1428
1429(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1430 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1431 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1432 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1433 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1434 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1435 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1436
1437(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1438 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1439 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1440 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1441 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1442 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1443
1444(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1445 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1446 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1447 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1448
1449(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1450 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1451 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1452 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1453 bleibt.
1454
1455
1456Artikel 6
1457Einführung in der Browserfassung
1458
1459(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1460 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1461 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1462
1463(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1464 amtlichen Fundstellen an:
1465 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1466 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1467 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1468 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1469 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1470 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1471
1472(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1473 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1474 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1475
1476(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1477 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1478 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1479
1480
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001481Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001482Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001483
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001484(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001485 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1486 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1487 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1488
1489(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1490 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1491 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1492 Wirkung geblieben.
1493
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001494(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1495 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1496 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1497 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1498 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1499 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1500 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001501
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001502(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1503 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1504 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1505 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001506
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001507(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001508 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1509 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1510 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1511 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1512
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001513(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1514 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1515 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001516
1517(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1518 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001519 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1520 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001521
1522(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1523 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1524
1525
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001526Schlussbestimmung
1527
1528Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001529(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1530worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1531Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1532ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1533entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1534Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001535die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1536unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1537Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1538Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1539Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1540unformatiert erscheint.
1541
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001542Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1543zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1544Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1545Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1546einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1547dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001548auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001549
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001550
1551════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001552 Fassung vom 15. August 2026,
1553 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1554════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1555
1556Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1557wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1558prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1559Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1560des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1561Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1562mit dieser Fassung behoben.
1563
1564
1565Artikel 1
1566Ordnung der Anwendung nach Schritten
1567
1568(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1569 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1570 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1571 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1572
1573(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1574 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1575 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1576 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1577 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1578 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1579 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1580 voraussetzt.
1581
1582(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1583 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1584 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1585 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1586 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1587 Dokumentreihenfolge.
1588
1589
1590Artikel 2
1591Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1592
1593Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1594Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1595Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1596Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1597Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1598Buchstabe folgt.
1599
1600
1601Artikel 3
1602Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1603
1604Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1605Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1606Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1607Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1608b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1609wahlfrei.
1610
1611
1612Schlussbestimmung
1613
1614(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1615 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1616 (mvnw verify) bestätigt worden.
1617
1618(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1619 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1620 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1621 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1622 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1623
1624(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1625 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1626 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1627 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1628 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1629 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1630
1631(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1632 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1633 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1634
1635
1636════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001637 Fassung vom 14. August 2026,
1638 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1639════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1640
1641Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1642behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1643ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1644Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1645ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1646die Spalten einer Zusammenstellung.
1647
1648
1649Artikel 1
1650Erkennung der Dokumentart
1651
1652(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1653(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1654verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1655Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1656(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1657
1658(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1659Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1660„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1661
1662(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1663Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1664Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1665die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1666
1667(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1668gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1669
1670(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1671beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1672geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1673erkannte Art.
1674
1675(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1676üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1677verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1678nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1679
1680
1681Artikel 2
1682Änderungsanträge
1683
1684(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1685Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1686und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1687gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1688MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1689diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1690
1691(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1692(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1693Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1694sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1695
1696(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1697ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1698(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1699Punkt vorzeitig enden.
1700
1701(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1702Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1703Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1704Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1705Drucksache zielen.
1706
1707(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1708der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1709„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1710vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1711
1712(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1713Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1714das Muster für Satzzeichen.
1715
1716(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1717dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1718
1719
1720Artikel 3
1721Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1722
1723(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1724Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1725und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1726Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1727der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1728
1729(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1730Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1731ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1732wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1733
1734(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1735gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1736
1737(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1738Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1739Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1740rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1741Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1742allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1743Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1744dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1745übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1746der sich stattdessen eignet.
1747
1748
1749Artikel 4
1750Prüffälle
1751
1752(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1753(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1754(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1755EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1756Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1757ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
175820/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1759
1760(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1761Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1762mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1763zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1764der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1765
1766(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1767Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1768gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1769
1770
1771Artikel 5
1772Handbuch
1773
1774Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1775Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1776nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1777zulässigen Dokumentarten.
1778
1779
1780════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001781 Fassung vom 26. Juli 2026,
1782 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1783════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1784
1785Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1786Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
17872026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1788Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1789koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001790Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1791des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001792
1793
1794Artikel 1
1795Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1796
1797Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1798Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1799eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1800nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1801EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1802verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1803unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1804Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1805vorangeht.
1806
1807
1808Artikel 2
1809Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1810
1811Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1812für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1813einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1814folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1815aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1816GVBL_BERLIN_KOPF).
1817
1818
1819Artikel 3
1820Prüffall Berlin
1821
1822Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1823(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1824die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1825dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1826
1827Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001828schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1829
1830
1831Artikel 4
1832Unnummerierte, benannte Anlagen
1833
1834Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1835gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1836verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1837Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1838Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1839Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1840Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1841„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1842
1843Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1844Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1845Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1846Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1847Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1848
1849
1850Artikel 5
1851Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1852
1853Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1854Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1855der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1856und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1857Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1858zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1859Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1860
1861Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1862bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1863Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1864trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1865sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001866
1867
1868════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001869 Fassung vom 25. Juli 2026,
1870 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1871════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1872
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001873Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1874weitere Belegfälle treten hinzu.
1875
1876Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1877Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
18782026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1879kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1880Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1881versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1882Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1883beschaffen ist.
1884
1885Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1886vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1887Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1888amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1889Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1890Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001891
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001892Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1893ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1894ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1895
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001896
1897Artikel 1
1898Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1899
1900Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1901zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1902blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1903Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1904GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1905an der folgenden Artikel-Überschrift.
1906
1907
1908Artikel 2
1909Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1910
1911Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1912mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1913(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1914(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1915den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1916ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1917wieder ab.
1918
1919
1920Artikel 3
1921Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1922
1923Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1924Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1925Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1926GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1927Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1928Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1929Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1930Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1931
1932
1933Artikel 4
1934Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1935
1936Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1937hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1938Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1939gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1940folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1941Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1942gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1943anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1944ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1945nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1946
1947
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001948Artikel 5
1949Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1950
1951Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1952Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1953und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1954„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1955dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1956(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1957Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1958Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1959
1960
1961Artikel 6
1962Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1963
1964Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1965wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1966änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1967dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1968wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1969hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1970aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1971unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1972
1973
1974Artikel 7
1975Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1976
1977Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1978(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
19792022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1980(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1981werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1982§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1983Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1984(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1985Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1986
1987
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001988Artikel 8
1989Sachnummern mit Leerzeichen
1990
1991Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1992Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1993Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1994sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1995ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1996…“) bleibt ausgenommen.
1997
1998
1999Artikel 9
2000Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2001
2002Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2003in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2004gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2005angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2006Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2007Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2008
2009
2010Artikel 10
2011Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2012
2013Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2014des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2015bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2016Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2017wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2018Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2019Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2020deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2021weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2022
2023
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002024════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002025 Fassung vom 24. Juli 2026,
2026 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2027════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2028
2029Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2030Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2031(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2032des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2033erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2034Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2035Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2036
2037
2038Artikel 1
2039Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2040
2041Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2042Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2043Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2044„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2045Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2046Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2047kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2048als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2049
2050
2051Artikel 2
2052Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2053
2054Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2055Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2056(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2057REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2058
2059
2060Artikel 3
2061Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2062
2063Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2064(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2065archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2066(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2067Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2068Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2069
2070
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002071Artikel 4
2072Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2073
2074Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2075stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2076Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2077Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2078deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2079
2080
2081Artikel 5
2082Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2083
2084Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2085laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
20862026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2087zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2088Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2089
2090
2091Artikel 6
2092Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2093
2094Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2095unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2096aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2097End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2098Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2099Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2100Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2101Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2102die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2103sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2104angefügt“).
2105
2106
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002107════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002108 Fassung vom 19. Juli 2026,
2109 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2110════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2111
2112In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2113Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2114ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2115bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2116Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2117nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2118mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2119Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2120(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2121berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2122und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2123
2124
2125Artikel 1
2126Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2127
2128Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2129LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2130Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2131das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2132jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2133Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2134Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2135Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2136bleibt unverändert.
2137
2138
2139Artikel 2
2140Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2141
2142Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2143extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2144vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2145am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2146Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2147die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2148
2149
2150Artikel 3
2151Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2152
2153Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2154Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2155neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2156ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2157Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2158
2159
2160════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002161 Fassung vom 17. Juli 2026,
2162 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2163════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2164
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002165Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2166geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2167ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2168UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002169
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002170Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2171recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2172Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2173paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2174Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2175Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2176Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
217726. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2178
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002179
2180Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002181Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002182
2183Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2184Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2185beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2186Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2187gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2188Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002189Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002190(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2191Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2192verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2193in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2194mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2195(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2196zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2197der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2198Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2199in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2200ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2201weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2202nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2203Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002204
2205
2206Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002207Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2208
2209Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2210Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2211unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2212jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2213die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2214nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2215(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2216breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2217benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2218
2219
2220Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002221Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002222
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002223Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002224beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
22251. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2226 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2227 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
22282. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2229 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2230Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2231„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2232die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002233
2234
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002235Artikel 4
2236Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2237
2238Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2239nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2240(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2241sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2242„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2243Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2244werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2245Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2246sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2247das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2248
2249
2250Artikel 5
2251Amtliche Satznummern als Superskripte
2252
2253Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2254Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2255Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2256zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2257übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2258marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2259nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2260bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2261amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2262die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2263recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2264
2265
2266Artikel 6
2267Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2268
2269Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2270Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2271geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2272Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2273nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2274GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2275normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2276zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2277
2278
2279Artikel 7
2280Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2281Fortführungszeichen
2282
2283Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2284(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2285freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2286bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2287gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2288oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2289gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2290Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2291wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2292(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2293Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2294Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2295Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2296Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2297auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2298Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2299die Handkorrektur über --extract-only.
2300
2301
2302Artikel 8
2303Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2304
2305Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2306Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2307Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2308Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2309Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2310Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2311Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2312ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2313wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2314Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2315Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2316(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2317Superskript-Modus.
2318
2319
2320Artikel 9
2321Bayerische Befehlsformen
2322
2323Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2324von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2325zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2326(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2327(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2328der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2329folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2330nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2331„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2332Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2333Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2334bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2335verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2336greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2337stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2338zuständig).
2339
2340
2341Artikel 10
2342Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2343der Anwendung
2344
2345Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2346Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2347Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2348
23491. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2350 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2351 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2352 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2353 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2354 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2355
23562. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2357 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2358 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2359 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2360 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2361 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2362
23633. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2364 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2365 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2366 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2367 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2368 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2369
23704. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2371 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2372 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2373 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2374
2375
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002376Schlussbestimmung
2377
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002378Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2379hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2380bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2381anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2382verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2383AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2384das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2385(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2386Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2387werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2388Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2389schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2390Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2391gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2392Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002393
2394
2395════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002396 Fassung vom 16. Juli 2026,
2397 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2398════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2399
2400Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2401die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2402Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2403Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2404Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2405seitenweise gefasst.
2406
2407
2408Artikel 1
2409Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2410
2411Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2412(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2413(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2414Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2415löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2416Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2417eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2418norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2419
2420
2421Artikel 2
2422Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2423
2424Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2425(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2426Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2427Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2428gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2429Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2430Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2431nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2432„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2433
2434
2435Artikel 3
2436Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2437
2438Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2439§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2440Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2441legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2442Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2443zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2444ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2445Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2446ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2447
2448
2449Artikel 4
2450Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2451
2452Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2453und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2454Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2455folgt geändert: ...“) ergänzt.
2456
2457
2458Artikel 5
2459Seitenweise Brotschriftbestimmung
2460
2461Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2462statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2463Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2464sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2465Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2466(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2467und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2468verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2469
2470
2471Schlussbestimmung
2472
2473Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2474dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2475bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2476BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
24770 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2478ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2479durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2480weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2481Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2482vorbehalten.
2483
2484
2485════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002486 Fassung vom 15. Juli 2026,
2487 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2488════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2489
2490Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2491werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2492und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2493einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2494Verarbeitung zugänglich gemacht.
2495
2496
2497Artikel 1
2498Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2499
2500Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2501„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2502Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2503ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2504das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2505Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2506Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2507
2508
2509Artikel 2
2510Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2511
2512Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2513
25141. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2515 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2516 Aufhebung erkannt.
2517
25182. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2519 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2520 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2521 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2522 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2523
25243. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2525 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2526 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2527
25284. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2529 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2530 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2531 zugewiesen.
2532
25335. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2534 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2535 Ersatztext wieder vorangestellt.
2536
25376. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2538 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2539 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2540
2541
2542Artikel 3
2543Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2544
25451. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2546 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2547 durch einen §-Block werden erkannt.
2548
25492. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2550 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2551 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2552 ersetzten Bereichs.
2553
2554
2555Schlussbestimmung
2556
2557Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2558(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2559(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2560einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2561sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2562dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2563Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2564
2565
2566════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002567 Fassung vom 13. Juli 2026,
2568 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2569════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2570
2571Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2572diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2573Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2574Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2575ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2576Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2577drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2578zwei (2) auf null (0).
2579
2580
2581Artikel 1
2582Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2583
2584Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2585verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2586besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2587mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2588Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2589
2590
2591Artikel 2
2592Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2593
2594Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2595
25961. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2597 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2598 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2599 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2600 entgegen.
2601
26022. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2603 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2604 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2605 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2606
26073. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2608 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2609 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2610 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2611
26124. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2613 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2614 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2615
2616Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2617ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2618(„Absatz 1 und 5“).
2619
2620
2621Artikel 3
2622Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2623
26241. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2625 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2626 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2627
26282. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2629 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2630
26313. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2632 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2633 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2634 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2635
26364. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2637 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2638 erkannt.
2639
26405. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2641 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2642
26436. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2644 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2645
2646
2647Artikel 4
2648Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2649
26501. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2651 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2652 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2653 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2654
26552. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2656 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2657 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2658 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2659 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2660
26613. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2662 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2663 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2664 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2665 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2666
2667
2668Schlussbestimmung
2669
2670Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2671(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2672verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2673mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2674Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2675Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2676Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2677vorbehalten.