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Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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22
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Matthias Andreas Benkardd51e3da2026-08-28 08:36:29 +020024 Fassung vom 28. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
25 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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28Der Korpuslauf hat seine erste Frucht getragen, und zwar eine unerwartete: Unter
29den einhundertsechzehn liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger
30ein Tabellenproblem. Die Annahme, die Anlagen des mecklenburgischen Falles
31scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das
32Ursprungsheft, so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ist keine
33Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die
34Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der
35Stammfassung, das war alles. Zwei der vier Reste sind damit erledigt.
36
37
38Artikel 1
39Die benannte Einheit einer Anlage
40
41(1) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines
42 Zuständigkeitskatalogs erkennt der Leser (LandesRechtTextParser) fortan die
43 benannte Einheit und führt sie als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage
44 voranstellt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“). Der Ausgeber
45 (LandesRechtTextAusgeber) schreibt sie ebenso zurück; der Rundlauf geht auf.
46
47(2) Erkannt wird die Einheit an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste: verlangt
48 sind Buchstaben vor dem Wortstamm. „Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“
49 nicht — und „Unterabschnitt“ ebenso wenig, obwohl er auf denselben Stamm
50 endet; er gliedert das Gesetz.
51
52(3) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt die Einheit als Stellenangabe („Im
53 Ausbildungsabschnitt 1 …“), die Stelle (Stelle) unterscheidet sie von der
54 echten Gliederung, und der Auflöser (StellenAufloeser) setzt sie mit der
55 Anlage zur Normbezeichnung zusammen — ebenso, wie er es mit deren Nummern
56 tut.
57
58(4) Der Anwender (BefehlAnwender) benennt eine solche Norm um („Der bisherige
59 Ausbildungsabschnitt 5 wird zu Ausbildungsabschnitt 6“). Die Anlage nimmt er
60 dabei aus dem Bestand und nicht aus dem Befehl: Dieser nennt nur die Einheit.
61 Zuvor lief die Umnummerierung in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“
62 und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun — ein stiller Fehler, den erst der
63 Belegfall zutage gefördert hat.
64
65
66Artikel 2
67Die Beispieldaten
68
69(1) Die mecklenburgische Stammfassung führt fortan die Anlage 1. Sie stammt aus
70 dem Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, das über das Internet-Archiv
71 beschafft worden ist; der Wirt regierung-mv.de antwortet einer Skriptabfrage
72 nicht. Die Herkunft ist in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“ nachgewiesen.
73
74(2) Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt fort. Sie ist der
75 einzige echte Tabellensatz des ganzen Beispielkorpus, und der einzige auf sie
76 zielende Befehl ersetzt sie ohnehin durch eine Fassung, die im Anhang des
77 ändernden Gesetzes steht und nicht vorliegt.
78
79(3) Der Akzeptanzfall pinnt fortan 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte
80 Befehle. Von den beiden Resten fügt der eine einen ganzen
81 Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das
82 Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf den fehlenden Anhang.
83
84
85Artikel 3
86Was die Grundlinie geleistet hat
87
88Die Erweiterung hat einen Befehl gekostet, der zuvor angewandt wurde: „Die
89Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem
90Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der
91Korpuslauf hat das im selben Durchgang gerügt („angewandte Befehle 86 statt 87“),
92und zwar bevor eine Einzelprüfung davon etwas gemerkt hätte — keine hätte das,
93denn der Fall steht in einem anderen Land und einem anderen Dokument. Die Grenze
94ist gezogen und durch zwei Prüffälle (StellenParserTest) gepinnt.
95
96
97Schlussbestimmung
98
99Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
100vierhundertfünfundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
101zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
102Grundlinie des Korpuslaufs ist fortgeschrieben: 1289 statt 1287 angewandter
103Befehle.
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Matthias Andreas Benkard0be6e412026-08-28 08:13:29 +0200107 Fassung vom 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
108 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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111Der Befund über das Erzeugnis ruhte bislang auf handverlesenen Fällen. Rund drei
112Dutzend Akzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht,
113woran die Reste im Ganzen liegen, und die Auszählung der Gründe blieb auf den
114einzelnen Lauf beschränkt. Der Massenlauf beantwortet das für den Korpus: eine
115Zeile Kennzahlen je Heft, und, eingecheckt, eine Grundlinie, hinter die kein
116späterer Lauf zurückfallen darf. Der Korpus umfasst einunddreißig Aufträge; er
117gibt 1413 Befehle her, von denen 1287 angewandt werden, und 632 von 641 mit der
118amtlichen Nachfassung verglichenen Normen gehen auf.
119
120
121Artikel 1
122Der Korpusbericht
123
124(1) Der Schalter „--korpus“ nimmt eine Auftragsliste entgegen und gibt statt einer
125 Synopse je Auftrag eine Zeile Kennzahlen aus (Korpusbericht). Die Liste ist
126 eine Tabulatortabelle mit den Spalten Bezeichnung, Stammfassung, Hefte,
127 Artikel, Nachfassung und Stichtag; es sind dieselben Angaben, die auch die
128 Befehlszeile entgegennimmt. Ein Auftrag ist nichts anderes als ein Lauf.
129
130(2) Der Bericht führt je Auftrag die erschlossenen, die angewandten, die liegen
131 gebliebenen und die am Stichtag zurückgestellten Befehle, sodann die gleichen,
132 geprüften, fehlenden, überzähligen und abweichenden Normen des Abgleichs und
133 zuletzt die Gründe nach Häufigkeit.
134
135(3) Der Schalter „--grundlinie“ hält den Lauf gegen einen früheren Bericht. Gerügt
136 wird allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger
137 gleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.
138 Ein Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt
139 allein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit dem
140 Rückgabewert 3 wie ein nicht aufgehender Abgleich.
141
142(4) Der Schalter „--synopsen“ behält die Einzelsynopsen und legt eine
143 Übersichtsseite daneben, die auf jede von ihnen verweist. Ohne sie wäre der
144 Bericht eine Zahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.
145
146(5) Ein Auftrag, der mit einem Fehler abbricht, hält den Lauf nicht an; seine
147 Zeile trägt den Fehlertext, und die Grundlinie rügt ihn. Der Grundsatz der
148 Nichtverwerfung gilt auch für den Massenlauf.
149
150(6) Die Auszählung der Gründe, die bisher in der Befehlszeilenfassung stand, ist
151 in die Pipeline gewandert (Pipeline.zaehleGruende) und wird von beiden
152 verwendet; das Ergebnis (Pipeline.Ergebnis) führt sie fortan mit.
153
154
155Artikel 2
156Der Beispielkorpus
157
158(1) Unter „sampledata/korpus.tsv“ treten einunddreißig Aufträge hinzu, nämlich
159 dieselben, die die Akzeptanzprüfungen fahren, nebst den Entwürfen, den beiden
160 Beschlussempfehlungen und einem Stichtagsfall.
161
162(2) Drei Aufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den Beschlussempfehlungen und
163 bei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die
164 eingesetzte Stammfassung, weshalb deren Zieltexte nicht vorkommen. Sie sind
165 gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so hat sich etwas verschlechtert.
166
167(3) Die Grundlinie („sampledata/korpus-grundlinie.tsv“) hält den Stand dieses
168 Tages fest. Sie und die Auftragsliste sind eigene Arbeit; ihr Vermerk steht in
169 der Zuordnungsdatei (REUSE.toml) und nicht als Kopfzeile in der Datei, weil
170 eine neu gesetzte Grundlinie ihn sonst verlöre.
171
172(4) Das Skript „deploy/korpuslauf.sh“ stellt das Erzeugnis her, falls es fehlt,
173 fährt den Lauf und legt Bericht, Synopsen und Übersicht in „target/korpus“ ab.
174
175
176Artikel 3
177Prüfung
178
179(1) Der Korpuslauf wird mitgeprüft (KorpusberichtTest): Kein Auftrag darf
180 scheitern, und keine Kennzahl darf hinter die Grundlinie zurückfallen.
181
182(2) Die Rügeregel selbst wird für sich geprüft — dass der Fortschritt
183 ungerügt bleibt, der Rückschritt in jeder der vier Kennzahlen gerügt wird, ein
184 gescheiterter Auftrag auffällt und ein aus dem Lauf verschwundener ebenfalls.
185
186(3) Dass die Liste vollständig gelesen wird, ist eigens geprüft: Anmerkungszeilen
187 werden übergangen, „-“ heißt „nicht angegeben“, mehrere Hefte werden durch
188 Komma getrennt, und der Stichtag wird als Datum gelesen.
189
190
191Schlussbestimmung
192
193Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
194vierhundertdreiundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
195zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
196Rügeregel ist überdies am ganzen Korpus erprobt worden: Eine um eins verschärfte
197Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19 statt 20“ und zum
198Rückgabewert 3.
199
200
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202 Fassung vom 28. August 2026 (erste Fassung des Tages),
Matthias Andreas Benkard32037252026-08-28 07:57:41 +0200203 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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205
206Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
207Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
208liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
209Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
210wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
211im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
212Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
213Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
214Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
215
216
217Artikel 1
218Die Seitenkonkordanz
219
220(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
221 Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
222 der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
223 erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
224 zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
225
226(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
227 Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
228 woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
229
230(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
231 der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
232 träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
233 dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
234
235(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
236 eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
237 falsche Seite wäre schlimmer als keine.
238
239
240Artikel 2
241Herkunft und Anzeige
242
243(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
244 Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
245 der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
246 Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
247
248(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
249 Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
250 (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
251
252(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
253 Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
254 Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
255 keiner Seite des Heftes steht.
256
257
258Artikel 3
259Prüfung
260
261(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
262 Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
263 der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
264 die Eingabe ohne Satzbild.
265
266(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
267 dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
268 zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
269 Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
270 namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
271 (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
272
273
274Schlussbestimmung
275
276Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
277vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
278zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
279Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
280achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
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282
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Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +0200284 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
285 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
286════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
287
288Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
289vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
290Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
291Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
292Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
293Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
294Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
295
296
297Artikel 1
298Aufbereitung und Erkennung
299
300(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
301 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
302 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
303
304(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
305 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
306 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
307
308
309Artikel 2
310Beispieldaten
311
312Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
313und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
314Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
315(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
316Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
317betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
318benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
3192026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
320und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
321
322
323Schlussbestimmung
324
325Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
326vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
327zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
328
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Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +0200331 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
332 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
333════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
334
335Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
336recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
337das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
338adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
339Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
340den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
341Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
342statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
343sie es, ein Zitat zu schließen.
344
345
346Artikel 1
347Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
348
349(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
350 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
351 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
352 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
353 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
354 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
355 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
356
357(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
358 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
359 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
360
361
362Artikel 2
363Aufbereitung und Befehlserkennung
364
365(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
366 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
367 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
368
369(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
370 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
371 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
372 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
373 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
374 Text feststeht.
375
376(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
377 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
378
379(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
380 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
381 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
382 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
383 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
384 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
385 Schlusszeichens ist.
386
387
388Artikel 3
389Berichtigung der Einfügungsrichtung
390
391Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
392zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
393Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
394statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
395erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
396
397
398Artikel 4
399Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
400
401(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
402 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
403 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
404 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
405 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
406
407(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
408 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
409 Nummer zweimal.
410
411(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
412 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
413 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
414 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
415 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
416
417(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
418 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
419 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
420
421(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
422 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
423 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
424 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
425
426
427Artikel 5
428Beispieldaten
429
430Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
431und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
432hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
433und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
434amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
435„Bremen/SOURCES“ benannt.
436
437
438Schlussbestimmung
439
440Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
441vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
442zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
443
444
445════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200446 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
447 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
448════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
449
450Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
451Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
452selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
453führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
454die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
455Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
456
457
458Artikel 1
459Aufbereitung des hamburgischen Satzes
460
461(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
462 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
463 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
464 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
465 Heft bliebe ungelesen.
466
467(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
468 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
469 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
470
471(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
472 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
473 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
474 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
475 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
476
477(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
478 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
479 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
480 wenige Zeilen weiter führt.
481
482
483Artikel 2
484Gliederung und Erkennung
485
486(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
487 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
488 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
489 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
490
491(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
492 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
493 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
494 Gliederungen nebeneinander.
495
496(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
497 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
498 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
499 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
500 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
501 vorangestelltes „Die“.
502
503
504Artikel 3
505Anwendung
506
507(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
508 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
509 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
510
511(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
512 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
513 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
514 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
515
516(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
517 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
518 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
519 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
520 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
521 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
522
523
524Artikel 4
525Beispieldaten und Handbuch
526
527(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
528 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
529 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
530 entsprechend ergänzt.
531
532(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
533 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
534 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
535 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
536 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
537
538
539Schlussbestimmung
540
541Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
542(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
543vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
544steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
545vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
546liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
547„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
548Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
549
550
551════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200552 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
553 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
554════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
555
556Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
557Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
558Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
559die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
560der Bundestag frei ausgibt.
561
562
563Artikel 1
564Beschaffung der Eingaben
565
566(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
567 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
568 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
569 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
570
571(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
572 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
573 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
574 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
575 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
576 geraten, sondern aufgezählt.
577
578(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
579 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
580 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
581 wird jedes Mal geladen.
582
583(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
584 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
585 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
586 einen solchen Vermittler.
587
588(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
589 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
590 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
591 Anschrift ohnehin die Auskunft.
592
593
594Artikel 2
595Änderung der Befehlszeile
596
597Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
598Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
599Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
600ist das dasselbe.
601
602
603Artikel 3
604Änderung des Handbuchs
605
606Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
607
6081. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
609 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
610
6112. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
612
613
614Schlussbestimmung
615
616Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
617(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
618vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
619nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
620Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
621Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
622„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
623angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
624Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
625REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
626
627
628════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200629 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
630 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
631════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
632
633Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
634Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
635Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
636nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
637sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
638der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
639trägt.
640
641Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
642Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
643Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
644einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
645Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
646
647
648Artikel 1
649Ausführung des verweisenden Befehls
650
651(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
652 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
653 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
654 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
655
656(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
657 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
658 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
659 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
660 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
661 fuehreTitelNach).
662
663(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
664 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
665 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
666 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
667
668
669Artikel 2
670Probe auf die Inhaltsübersicht
671
672(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
673 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
674 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
675 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
676
677(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
678 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
679 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
680 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
681
682(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
683 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
684 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
685
686
687Artikel 3
688Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
689
690(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
691 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
692 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
693 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
694 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
695 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
696 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
697 dasselbe längst richtig tat.
698
699(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
700 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
701 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
702 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
703 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
704 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
705 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
706
707(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
708 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
709 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
710 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
711 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
712 so ist sie fortan nicht zu Ende.
713
714
715Artikel 4
716Änderung des Handbuchs
717
718Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
719
7201. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
721 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
722
7232. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
724
725
726Schlussbestimmung
727
728Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
729(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
730vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
731drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
732(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
733weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
734die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
735nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
736
737
738════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200739 Fassung vom 26. August 2026,
740 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
741════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
742
743Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
744Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
745anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
746zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
747Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
748Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
749Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
750allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
751war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
752ihr niemals anschlagen.
753
754
755Artikel 1
756Vermerk der angewandten Änderungshefte
757
758(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
759 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
760 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
761
762(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
763 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
764 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
765 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
766
767(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
768 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
769 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
770 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
771
772(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
773 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
774 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
775 sie nunmehr von dort bezieht.
776
777
778Artikel 2
779Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
780
781(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
782 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
783 Zeile „Vom <Datum>“.
784
785(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
786 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
787 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
788 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
789 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
790 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
791 ersten.
792
793(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
794 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
795 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
796 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
797 wie die Datei benannt ist.
798
799
800Artikel 3
801Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
802
803(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
804 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
805 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
806 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
807
808(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
809 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
810 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
811 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
812
813(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
814 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
815 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
816 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
817 genannt.
818
819(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
820 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
821 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
822 jung wie dieses Heft.
823
824
825Artikel 4
826Änderung des Handbuchs
827
828Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
829
8301. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
831 kanonischen Klartextes benennt.
832
8332. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
834 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
835 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
836
8373. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
838
839
840Schlussbestimmung
841
842Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
843(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
844durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
845getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
846und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
847(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
848Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
849Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
850
851
852════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200853 Fassung vom 25. August 2026,
854 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
855════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
856
857Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
858Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
859der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
860Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
861Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
862leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
863ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
864
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200865Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
866erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
867der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
868fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
869Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
870Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
871Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
872stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
873musste.
874
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200875
876Artikel 1
877Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
878
879(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
880 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
881 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
882 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
883 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
884 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
885 behalten.
886
887(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
888 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
889 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
890
891(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
892 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
893 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
894
895
896Artikel 2
897Vorankreuzung der vollständigen Synopse
898
899(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
900 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
901 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
902
903(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
904 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
905 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
906 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
907 Synopse“.
908
909
910Artikel 3
911Fortschreibung des Handbuchs
912
913(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
914 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
915 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
916
917
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200918Artikel 4
919Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
920
921(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
922 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
923 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
924 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
925
926(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
927 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
928 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
929
930(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
931 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
932 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
933
934(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
935 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
936 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
937
938
939Artikel 5
940Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
941
942(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
943 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
944 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
945 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
946
947(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
948 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
949 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
950 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
951 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
952
953(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
954 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
955 damit an einem Maßstab.
956
957(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
958
959
960Artikel 6
961Fortschreibung des Klartextlesers
962
963(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
964 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
965 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
966 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
967
968(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
969 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
970 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
971 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
972
973
974Artikel 7
975Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
976
977(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
978 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
979 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
980 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
981 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
982 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
983
984(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
985 dort wird gerügt statt angewandt.
986
987(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
988 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
989 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
990
991
992Artikel 8
993Skopus einer Wortoperation im Verbund
994
995(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
996 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
997 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
998 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
999
1000(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
1001 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
1002 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
1003 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
1004
1005
1006Artikel 9
1007Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
1008
1009(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
1010
1011(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
1012 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
1013 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
1014 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
1015
1016(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
1017 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
1018
1019(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
1020 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
1021 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
1022
1023
1024Artikel 10
1025Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
1026
1027(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
1028 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
1029 Klappe nach Artikel 1.
1030
1031(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
1032 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
1033 Rundlauf.
1034
1035
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001036Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
1037sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
1038Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
1039Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001040und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
1041lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
1042der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
1043117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
104491 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
1045rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
1046demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001047
1048
1049════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001050 Fassung vom 24. August 2026,
1051 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1052════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1053
1054Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
1055des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
1056Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
1057Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
1058Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
1059durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
1060war überhaupt nicht erreichbar.
1061
1062Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
1063dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
1064Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
1065nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
1066was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
1067
1068
1069Artikel 1
1070Gemeinsame Textgewinnung
1071
1072(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
1073 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
1074 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
1075 „--extract-only“ bleibt unverändert.
1076
1077(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
1078 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
1079
1080
1081Artikel 2
1082Ergänzung des Vordrucks
1083
1084(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
1085 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
1086 Einleitung das Stammgesetz nennt.
1087
1088(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
1089 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
1090 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
1091 als Klartextdatei wieder einreichen.
1092
1093(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
1094 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
1095 scheitern.
1096
1097
1098Artikel 3
1099Berichtigung des Handbuchs
1100
1101(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
1102 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
1103
1104(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
1105 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
1106
1107
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +02001108Artikel 4
1109Lesereihenfolge nach dem Satzbild
1110
1111(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
1112 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
1113 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
1114 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
1115 die rechte Spalte.
1116
1117(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
1118 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
1119 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
1120
1121(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
1122 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
1123 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
1124 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
1125 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
1126
1127(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
1128 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
1129 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
1130 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
1131 Stelle, an der sie stehen.
1132
1133(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
1134
1135
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +02001136Artikel 5
1137Zeitliche Geltung der Änderungen
1138
1139Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
1140Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
1141Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
1142erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
1143dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
1144zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
1145Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
1146
1147(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
1148 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
1149 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
1150 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
1151 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
1152
1153(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
1154 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
1155 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
1156 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
1157
1158(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
1159 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
1160 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
1161
1162(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
1163 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
1164 (Artikel und Gliederungspfad).
1165
1166(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
1167 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
1168 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
1169 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
1170 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
1171
1172(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
1173 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
1174 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
1175 Stichtag aus.
1176
1177(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
1178 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
1179
1180(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
1181
1182
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +02001183Artikel 6
1184Beseitigung dreier benannter Mängel
1185
1186Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
1187halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
1188
1189(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
1190 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
1191 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
1192 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
1193 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
1194 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
1195 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
1196 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
1197 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
1198
1199(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
1200 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
1201 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
1202 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
1203 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
1204 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
1205 fand ihren Punkt nicht.
1206
1207(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
1208 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
1209 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
1210 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
1211 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
1212 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
1213
1214(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
1215 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
1216 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
1217 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
1218 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
1219 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
1220
1221
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001222Artikel 7
1223Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
1224
1225(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1226 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
1227 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
1228
1229(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
1230 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
1231 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
1232 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
1233 einordnen.
1234
1235(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
1236 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
1237 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
1238 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
1239 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
1240 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
1241
1242(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
1243 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
1244 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
1245 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
1246 selbst.
1247
1248(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
1249
1250
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +02001251Artikel 8
1252Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
1253
1254(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
1255 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
1256 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
1257 Befehlserkennung.
1258
1259(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1260 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1261 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1262 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1263 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1264 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1265
1266(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1267 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1268 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1269 unerkannt.
1270 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1271 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1272 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1273 herausgeschnitten.
1274
1275(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1276 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1277 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1278 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1279 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1280 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1281
1282(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1283 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1284 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1285 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1286
1287(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1288
1289
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001290Artikel 9
1291Auslieferung als Phase des Baues
1292
1293Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1294(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1295gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1296Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1297Management“) benennt.
1298
1299(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1300 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1301 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1302 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1303
1304(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1305 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1306 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1307 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1308
1309 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1310
1311 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1312 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1313 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1314
1315(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1316 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1317 entsprechend gefasst.
1318
1319(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1320
1321(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1322 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1323 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1324 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1325 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1326
1327
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001328════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001329 Fassung vom 23. August 2026,
1330 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1331════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1332
1333Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1334License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1335Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1336Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1337Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1338sie übernimmt —, fand daran nichts.
1339
1340Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1341besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1342fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1343der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1344an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1345menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1346maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1347
1348Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1349
1350
1351Artikel 1
1352Lizenzbezeichnung
1353
1354(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1355 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1356 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1357
1358(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1359 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1360 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1361
1362
1363Artikel 2
1364Verzeichnis der Lizenztexte
1365
1366(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1367 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1368 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1369
1370(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1371 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1372 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1373 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1374
1375
1376Artikel 3
1377Amtliche Werke
1378
1379(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1380 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1381 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1382 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1383 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1384
1385(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1386 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1387 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1388
1389(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1390 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1391
1392
1393Artikel 4
1394Zuordnung im Einzelnen
1395
1396(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1397 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1398 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1399 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1400 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1401 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1402
1403(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1404 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1405 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1406 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1407
1408(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1409 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1410 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1411 Arbeit.
1412
1413(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1414 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1415 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1416 unberührt bleiben.
1417
1418
1419Artikel 5
1420Fortdauernde Prüfung
1421
1422(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1423 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1424 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1425 hinzukommt.
1426
1427(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1428 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1429 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1430 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1431
1432(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1433 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1434
1435
1436Artikel 6
1437Nachweis
1438
1439(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1440 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1441 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1442
1443(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1444 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1445
1446(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1447 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1448
1449
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001450Artikel 7
1451Gestaltung der Browserfassung
1452
1453Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1454Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1455wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1456Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1457fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1458
1459(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1460 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1461 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1462 stehen in gesperrten Versalien.
1463
1464(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1465 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1466 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1467 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1468 ruht auf der Farbe allein.
1469
1470(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1471 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1472 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1473 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1474 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1475 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1476 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1477
1478(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1479 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1480 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1481 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1482 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1483 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1484 in seinen eigenen Schatten.
1485
1486(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1487 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1488 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1489 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1490 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1491 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1492
1493(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1494 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1495 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1496
1497(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1498 Gerüstes.
1499
1500
1501Artikel 8
1502Unberührte Bestandteile
1503
1504(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1505 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1506 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1507 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1508
1509(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1510 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1511
1512(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1513 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1514 ihren Text bislang stumm wechselte.
1515
1516(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1517 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1518 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1519
1520
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001521Artikel 9
1522Gestaltung der Synopse
1523
1524Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1525Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1526ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1527öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1528Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1529ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1530
1531(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1532 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1533 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1534 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1535 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1536 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1537
1538(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1539 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1540 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1541 Gesetzblatt wie hier.
1542
1543(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1544 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1545 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1546 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1547 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1548 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1549
1550(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1551 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1552 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1553
1554(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1555 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1556 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1557 Gründen weiterhin ab.
1558
1559(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1560 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1561 Abschnitte überdies zitierbar.
1562
1563
1564Artikel 10
1565Drei Mängel, die dabei zutage traten
1566
1567(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1568 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1569 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1570 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1571 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1572
1573(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1574 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1575 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1576 sich jede Spalte selbst.
1577
1578(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1579 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1580 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1581 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1582
1583(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1584 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1585 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1586 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1587 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1588
1589
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001590Artikel 11
1591Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1592
1593Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1594nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1595„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1596unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1597in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1598
1599(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1600 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1601 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1602 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1603 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1604 und ist im Vordruck selbst benannt.
1605
1606(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1607 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1608 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1609 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1610
1611(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1612 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1613 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1614 steht und nicht zwei.
1615
1616(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1617 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1618 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1619 Hinweisabsatz entfällt.
1620
1621(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1622 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1623 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1624 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1625
1626(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1627 angehakt.
1628
1629(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1630 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1631
1632(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1633 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1634 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1635 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1636 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1637
1638(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1639 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1640 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1641
1642(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1643 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1644
1645(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1646 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1647 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1648 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1649 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1650
1651(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1652 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1653 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1654 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1655 mitgedruckt.
1656
1657(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1658 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1659
1660
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001661Artikel 12
1662Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1663
1664Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1665grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1666Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1667zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1668Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1669Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1670Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1671zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1672und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1673
1674(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1675 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1676 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1677 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1678 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1679 fortgilt.
1680
1681(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1682 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1683 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1684 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1685 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1686 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1687 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1688
1689(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1690 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1691 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1692 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1693
1694(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1695 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1696 Schwarzweiß-Ausdruck.
1697
1698(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1699 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1700 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1701 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1702 der alten Spalte mitzudrucken.
1703
1704(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1705 Entwurfshinweises bleibt rot.
1706
1707(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1708 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1709 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1710 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1711 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1712 bestehen fort.
1713
1714
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001715
1716Artikel 13
1717Das Handbuch auch in Markdown
1718
1719Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1720ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1721
1722(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1723 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1724 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1725 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1726 des Lizenzabschnitts.
1727
1728(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1729 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1730 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1731
1732(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1733 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1734 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1735 und Lizenzangabe.
1736
1737(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1738 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1739 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1740 weil das Handbuch selbst sie führt.
1741
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001742(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1743 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1744 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1745 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1746 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1747 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1748
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001749
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001750Artikel 14
1751Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1752
1753Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1754gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1755
1756(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1757 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1758 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1759 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1760 Impressums.
1761
1762(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1763 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1764
1765(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1766 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1767
1768
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001769
1770Artikel 15
1771Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1772
1773(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1774 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1775 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1776 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1777 Massenabzug, auszulesen.
1778
1779(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1780 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1781 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1782 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1783 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1784
1785(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1786 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1787 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1788 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1789 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1790 entfalten.
1791
1792(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1793 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1794
1795
1796Artikel 16
1797Der hessische Belegfall
1798
1799(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1800 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1801 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1802 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1803
1804(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1805 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1806 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1807 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1808 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1809
1810
1811Artikel 17
1812Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1813
1814Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1815geändert:
1816
18171. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1818 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1819 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1820 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1821
18222. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1823 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1824 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1825 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1826 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1827
18283. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1829 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1830 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1831 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1832 Norm entzogen.
1833
1834
1835Artikel 18
1836Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1837
1838Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1839
18401. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1841 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1842 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1843 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1844 Streichung einer Bezeichnung.
1845
18462. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1847 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1848 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1849 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1850 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1851
18523. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1853 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1854 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1855 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1856
18574. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1858 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1859 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1860 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1861
1862
1863Artikel 19
1864Zwei stille Mängel
1865
1866(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1867 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1868 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1869 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1870 blieb dort neben den neuen stehen.
1871
1872(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1873 behoben.
1874
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001875
1876Artikel 20
1877Der schleswig-holsteinische Belegfall
1878
1879(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1880 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1881 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1882 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1883
1884(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1885 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1886 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1887 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1888 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1889
1890(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1891 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1892 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1893 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1894
1895(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1896
1897
1898Artikel 21
1899Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1900
1901Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1902Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1903statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1904Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1905Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1906Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1907Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1908
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001909
1910Artikel 22
1911Anlagen als eigene Normen
1912
1913Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1914geändert:
1915
19161. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1917 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1918 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1919 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1920
19212. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1922 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1923 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1924
1925
1926Artikel 23
1927Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
1928
1929(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
1930 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
1931 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
1932 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
1933 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1934
1935(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
1936 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
1937 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
1938 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
1939 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
1940 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
1941 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
1942
1943(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
1944 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
1945 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
1946 wieder dorthin.
1947
1948(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
1949 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
1950 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
1951
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02001952
1953Artikel 24
1954Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
1955
1956(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
1957 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
1958 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
1959 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
1960 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
1961 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
1962
1963(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1964 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1965 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1966
1967(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1968 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1969 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1970 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1971 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1972 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1973 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1974
1975
1976Artikel 25
1977Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1978
1979(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1980 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1981 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1982 dort, wo er als Wort steht.
1983
1984(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1985 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1986 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1987
1988(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1989 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1990 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1991 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1992
1993
1994Artikel 26
1995Satzzählung wie im Gesetzblatt
1996
1997Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1998
19991. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
2000 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
2001 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
2002 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
2003 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
2004
20052. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
2006 beendet gleichfalls keinen Satz.
2007
2008
2009Artikel 27
2010Die Nummer im benannten Satz
2011
2012Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
2013Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
2014Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
2015anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
2016blieb liegen.
2017
2018
2019Artikel 28
2020Die doppelt genannte Gliederungseinheit
2021
2022Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
2023Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
2024von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
2025zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
2026innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
2027
2028
2029Artikel 29
2030Fortschreibung der Prüfung
2031
2032(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
2033 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
2034 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
2035 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
2036 und im Test begründet.
2037
2038(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
2039 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
2040 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
2041 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
2042 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
2043
2044(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
2045
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02002046
2047Artikel 30
2048Arten der Gründe
2049
2050(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
2051 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
2052 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
2053 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
2054
2055(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
2056 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
2057 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
2058 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
2059 gescheiterten Teiles.
2060
2061(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
2062 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
2063 sie nur.
2064
2065
2066Artikel 31
2067Darstellung und Auszählung
2068
2069(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
2070 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
2071 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
2072
2073(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
2074 Häufigkeit“.
2075
2076
2077Artikel 32
2078Rüge des jüngeren Stammgesetzes
2079
2080(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
2081 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
2082 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
2083 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
2084 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
2085 die Standzeile noch die vorige nennt.
2086
2087(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
2088 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
2089 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
2090 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
2091
2092(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
2093 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
2094 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
2095 geraten wird nicht.
2096
2097
2098Artikel 33
2099Anfügen ganzer Paragraphen
2100
2101Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
2102unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
2103benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
2104Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
2105folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
2106
2107
2108Artikel 34
2109Einfügung am Ende einer Einheit
2110
2111Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
2112bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
2113Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
2114gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
2115nicht geschrieben.
2116
2117
2118Artikel 35
2119Fortschreibung der Prüfung
2120
2121Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
2122Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
2123des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
2124Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
2125Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
2126
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02002127
2128Artikel 36
2129Die Nummern einer Anlage
2130
2131(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
2132 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
2133 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
2134 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
2135 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
2136 Absatz 2a eingefügt“).
2137
2138(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
2139 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
2140 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
2141 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
2142 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
2143
2144(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
2145 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
2146 den Wortlaut.
2147
2148
2149Artikel 37
2150Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
2151
2152(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
2153 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
2154 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
2155 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
2156 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
2157 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
2158
2159(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
2160 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
2161 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
2162 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
2163 tritt der neue schlicht vor ihn.
2164
2165(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
2166 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
2167 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
2168
2169
2170Artikel 38
2171Der Berliner Belegfall, vollständig
2172
2173(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
2174 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
2175 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
2176
2177(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
2178 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
2179 danach der amtlichen Nachfassung.
2180
2181(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
2182 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
2183 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
2184 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
2185 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
2186 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
2187 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
2188
2189(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
2190
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02002191
2192Artikel 39
2193Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
2194
2195(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
2196 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
2197 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
2198 von seinem Verb.
2199
2200(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
2201 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
2202
2203
2204Artikel 40
2205Zwei Befehlsidiome
2206
2207(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
2208 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
2209 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
2210
2211(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
2212 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
2213
2214
2215Artikel 41
2216Der gestrichene Halbsatz
2217
2218Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
2219tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
2220die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
2221
2222
2223Artikel 42
2224Der baden-württembergische Belegfall
2225
2226(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
2227 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
2228 Prüfmaßstab.
2229
2230(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
2231 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2232
2233(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
2234 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
2235 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
2236 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
2237 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
2238
2239(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
2240 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
2241 zur Anwendung.
2242
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02002243════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002244 Fassung vom 22. August 2026,
2245 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2246════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2247
2248Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
2249wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
2250ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
2251weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
2252prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
2253stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
2254
2255Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
2256standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
2257kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
2258verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
2259
2260
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002261Erster Teil
2262Behebung der festgehaltenen Mängel
2263
2264
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002265Artikel 1
2266Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2267
2268(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2269 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2270 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2271 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2272
2273(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2274 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2275 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2276 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2277 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2278 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2279
2280(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2281 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2282
2283
2284Artikel 2
2285Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2286
2287(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2288 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2289 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2290 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2291 wurde eines.
2292
2293(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2294 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2295 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2296 bleibt unangetastet.
2297
2298
2299Artikel 3
2300Weichen des leeren Platzhalters
2301
2302Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2303Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2304Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2305und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2306Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2307bleibt stehen.
2308
2309
2310Artikel 4
2311Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2312
2313Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2314ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2315ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2316führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2317neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2318
2319
2320Artikel 5
2321Nachweis
2322
2323(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2324 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2325 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2326 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2327
2328(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2329 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2330 Zeile geführt worden.
2331
2332(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2333 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2334 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2335
2336
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002337Zweiter Teil
2338Thüringen
2339
2340Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2341Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2342Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2343erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2344Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2345
2346
2347Artikel 6
2348Gerade Anführungszeichen
2349
2350(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2351 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2352 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2353 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2354
2355(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2356 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2357 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2358 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2359 es ergeht eine Warnung.
2360
2361(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2362 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2363
2364(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2365 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2366 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2367 Folgewort kleben.
2368
2369
2370Artikel 7
2371Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2372
2373(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2374 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2375 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2376 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2377
2378(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2379 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2380 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2381 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2382 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2383 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2384
2385(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2386 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2387
2388
2389Artikel 8
2390Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2391
2392(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2393 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2394 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2395
2396(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2397 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2398 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2399 bezeichneten Paragraphen.
2400
2401(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2402 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2403 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2404 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2405 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2406 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2407
2408(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2409 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2410 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2411 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2412 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2413
2414(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2415 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2416 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2417 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2418
2419(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2420 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2421 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2422 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2423
2424
2425Artikel 9
2426Belegfall Thüringen
2427
2428(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2429 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2430 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2431
2432(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2433 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2434 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2435 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2436 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2437 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2438
2439(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2440 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2441
2442
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002443════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002444 Fassung vom 16. August 2026,
2445 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2446════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2447
2448Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2449Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2450Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2451verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2452aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2453einer bestehenden Domain eingerichtet.
2454
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002455Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2456Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2457Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2458dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2459ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2460Zwischenschritt von Hand.
2461
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002462Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002463darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2464wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2465bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2466Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2467allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2468neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002469
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002470
2471Artikel 1
2472Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2473
2474(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2475 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2476 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2477 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2478
2479(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2480 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2481 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2482 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2483 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2484
2485(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2486 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2487
2488
2489Artikel 2
2490Beilegung des Quelltextes
2491
2492(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2493 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2494 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2495 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2496 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2497 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2498 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2499
2500(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2501 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2502 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2503 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2504 werden.
2505
2506(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2507 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2508
2509
2510Artikel 3
2511Auslieferungsvorlage
2512
2513Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2514location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2515wird wie folgt geändert:
2516
25171. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2518 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2519 Wurzel der Domain.
2520
25212. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2522 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2523
25243. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2525 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2526 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2527 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2528
25294. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2530 Abruf neu zu packen.
2531
25325. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2533 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2534 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2535 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2536 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2537
2538
2539Artikel 4
2540Ergänzungen der Oberfläche
2541
25421. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2543 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2544
25452. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2546 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2547
25483. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2549 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2550 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2551
2552
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002553Artikel 5
2554Annahme von Archiven als Stammgesetz
2555
2556(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2557 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2558 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2559 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2560
2561(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2562 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2563 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2564 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2565 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2566 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2567 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2568
2569(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2570 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2571 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2572 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2573 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2574 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2575
2576(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2577 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2578 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2579 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2580
2581(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2582 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2583 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2584 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2585 bleibt.
2586
2587
2588Artikel 6
2589Einführung in der Browserfassung
2590
2591(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2592 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2593 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2594
2595(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2596 amtlichen Fundstellen an:
2597 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2598 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2599 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2600 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2601 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2602 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2603
2604(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2605 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2606 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2607
2608(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2609 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2610 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2611
2612
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002613Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002614Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002615
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002616(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002617 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2618 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2619 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2620
2621(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2622 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2623 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2624 Wirkung geblieben.
2625
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002626(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2627 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2628 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2629 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2630 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2631 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2632 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002633
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002634(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2635 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2636 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2637 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002638
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002639(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002640 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2641 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2642 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2643 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2644
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002645(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2646 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2647 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002648
2649(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2650 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002651 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2652 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002653
2654(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2655 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2656
2657
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002658Schlussbestimmung
2659
2660Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002661(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2662worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2663Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2664ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2665entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2666Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002667die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2668unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2669Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2670Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2671Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2672unformatiert erscheint.
2673
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002674Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2675zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2676Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2677Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2678einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2679dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002680auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002681
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002682
2683════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002684 Fassung vom 15. August 2026,
2685 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2686════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2687
2688Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2689wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2690prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2691Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2692des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2693Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2694mit dieser Fassung behoben.
2695
2696
2697Artikel 1
2698Ordnung der Anwendung nach Schritten
2699
2700(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2701 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2702 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2703 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2704
2705(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2706 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2707 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2708 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2709 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2710 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2711 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2712 voraussetzt.
2713
2714(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2715 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2716 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2717 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2718 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2719 Dokumentreihenfolge.
2720
2721
2722Artikel 2
2723Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2724
2725Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2726Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2727Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2728Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2729Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2730Buchstabe folgt.
2731
2732
2733Artikel 3
2734Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2735
2736Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2737Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2738Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2739Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2740b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2741wahlfrei.
2742
2743
2744Schlussbestimmung
2745
2746(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2747 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2748 (mvnw verify) bestätigt worden.
2749
2750(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2751 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2752 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2753 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2754 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2755
2756(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2757 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2758 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2759 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2760 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2761 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2762
2763(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2764 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2765 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2766
2767
2768════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002769 Fassung vom 14. August 2026,
2770 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2771════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2772
2773Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2774behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2775ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2776Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2777ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2778die Spalten einer Zusammenstellung.
2779
2780
2781Artikel 1
2782Erkennung der Dokumentart
2783
2784(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2785(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2786verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2787Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2788(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2789
2790(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2791Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2792„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2793
2794(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2795Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2796Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2797die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2798
2799(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2800gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2801
2802(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2803beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2804geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2805erkannte Art.
2806
2807(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2808üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2809verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2810nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2811
2812
2813Artikel 2
2814Änderungsanträge
2815
2816(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2817Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2818und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2819gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2820MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2821diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2822
2823(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2824(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2825Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2826sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2827
2828(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2829ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2830(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2831Punkt vorzeitig enden.
2832
2833(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2834Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2835Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2836Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2837Drucksache zielen.
2838
2839(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2840der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2841„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2842vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2843
2844(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2845Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2846das Muster für Satzzeichen.
2847
2848(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2849dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2850
2851
2852Artikel 3
2853Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2854
2855(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2856Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2857und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2858Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2859der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2860
2861(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2862Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2863ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2864wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2865
2866(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2867gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2868
2869(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2870Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2871Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2872rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2873Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2874allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2875Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2876dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2877übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2878der sich stattdessen eignet.
2879
2880
2881Artikel 4
2882Prüffälle
2883
2884(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2885(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2886(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2887EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2888Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2889ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
289020/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2891
2892(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2893Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2894mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2895zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2896der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2897
2898(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2899Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2900gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2901
2902
2903Artikel 5
2904Handbuch
2905
2906Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2907Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2908nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2909zulässigen Dokumentarten.
2910
2911
2912════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002913 Fassung vom 26. Juli 2026,
2914 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2915════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2916
2917Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2918Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
29192026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2920Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2921koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002922Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2923des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002924
2925
2926Artikel 1
2927Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
2928
2929Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
2930Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
2931eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
2932nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
2933EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
2934verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
2935unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
2936Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
2937vorangeht.
2938
2939
2940Artikel 2
2941Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
2942
2943Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
2944für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
2945einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
2946folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
2947aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
2948GVBL_BERLIN_KOPF).
2949
2950
2951Artikel 3
2952Prüffall Berlin
2953
2954Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
2955(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
2956die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
2957dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
2958
2959Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002960schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
2961
2962
2963Artikel 4
2964Unnummerierte, benannte Anlagen
2965
2966Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2967gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2968verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2969Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2970Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2971Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2972Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2973„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2974
2975Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2976Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2977Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2978Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2979Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2980
2981
2982Artikel 5
2983Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2984
2985Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2986Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2987der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2988und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2989Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2990zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2991Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2992
2993Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2994bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2995Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2996trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2997sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002998
2999
3000════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003001 Fassung vom 25. Juli 2026,
3002 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3003════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3004
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003005Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
3006weitere Belegfälle treten hinzu.
3007
3008Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
3009Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
30102026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
3011kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
3012Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
3013versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
3014Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
3015beschaffen ist.
3016
3017Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
3018vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
3019Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
3020amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
3021Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
3022Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003023
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003024Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
3025ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
3026ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
3027
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003028
3029Artikel 1
3030Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
3031
3032Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
3033zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
3034blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
3035Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
3036GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
3037an der folgenden Artikel-Überschrift.
3038
3039
3040Artikel 2
3041Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
3042
3043Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
3044mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
3045(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
3046(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
3047den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
3048ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
3049wieder ab.
3050
3051
3052Artikel 3
3053Silbentrennung bei hartem Zeilenende
3054
3055Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
3056Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
3057Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
3058GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
3059Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
3060Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
3061Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
3062Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
3063
3064
3065Artikel 4
3066Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
3067
3068Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
3069hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
3070Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
3071gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
3072folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
3073Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
3074gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
3075anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
3076ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
3077nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
3078
3079
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003080Artikel 5
3081Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
3082
3083Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
3084Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
3085und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
3086„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
3087dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
3088(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
3089Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
3090Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
3091
3092
3093Artikel 6
3094Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
3095
3096Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
3097wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
3098änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
3099dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
3100wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
3101hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
3102aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
3103unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
3104
3105
3106Artikel 7
3107Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
3108
3109Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
3110(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
31112022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3112(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
3113werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
3114§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
3115Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
3116(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
3117Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
3118
3119
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003120Artikel 8
3121Sachnummern mit Leerzeichen
3122
3123Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
3124Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
3125Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
3126sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
3127ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
3128…“) bleibt ausgenommen.
3129
3130
3131Artikel 9
3132Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
3133
3134Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
3135in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
3136gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
3137angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
3138Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
3139Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
3140
3141
3142Artikel 10
3143Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
3144
3145Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
3146des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
3147bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
3148Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
3149wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
3150Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
3151Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
3152deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
3153weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
3154
3155
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003156════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003157 Fassung vom 24. Juli 2026,
3158 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3159════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3160
3161Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
3162Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
3163(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
3164des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
3165erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
3166Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
3167Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
3168
3169
3170Artikel 1
3171Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
3172
3173Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
3174Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
3175Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
3176„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
3177Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
3178Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
3179kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
3180als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
3181
3182
3183Artikel 2
3184Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
3185
3186Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3187Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
3188(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
3189REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
3190
3191
3192Artikel 3
3193Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
3194
3195Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
3196(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
3197archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3198(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
3199Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
3200Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
3201
3202
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02003203Artikel 4
3204Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
3205
3206Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
3207stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
3208Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
3209Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
3210deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
3211
3212
3213Artikel 5
3214Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
3215
3216Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3217laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
32182026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
3219zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
3220Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
3221
3222
3223Artikel 6
3224Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
3225
3226Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
3227unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
3228aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
3229End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
3230Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
3231Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
3232Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
3233Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
3234die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
3235sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
3236angefügt“).
3237
3238
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003239════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02003240 Fassung vom 19. Juli 2026,
3241 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3242════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3243
3244In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
3245Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
3246ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
3247bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
3248Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
3249nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
3250mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
3251Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
3252(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
3253berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
3254und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
3255
3256
3257Artikel 1
3258Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
3259
3260Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3261LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3262Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3263das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3264jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3265Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3266Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3267Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3268bleibt unverändert.
3269
3270
3271Artikel 2
3272Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3273
3274Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3275extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3276vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3277am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3278Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3279die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3280
3281
3282Artikel 3
3283Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3284
3285Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3286Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3287neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3288ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3289Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3290
3291
3292════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003293 Fassung vom 17. Juli 2026,
3294 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3295════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3296
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003297Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3298geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3299ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3300UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003301
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003302Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3303recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3304Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3305paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3306Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3307Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3308Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
330926. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3310
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003311
3312Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003313Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003314
3315Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3316Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3317beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3318Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3319gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3320Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003321Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003322(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3323Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3324verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3325in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3326mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3327(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3328zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3329der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3330Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3331in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3332ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3333weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3334nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3335Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003336
3337
3338Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003339Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3340
3341Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3342Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3343unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3344jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3345die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3346nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3347(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3348breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3349benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3350
3351
3352Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003353Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003354
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003355Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003356beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
33571. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3358 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3359 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
33602. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3361 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3362Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3363„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3364die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003365
3366
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003367Artikel 4
3368Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3369
3370Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3371nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3372(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3373sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3374„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3375Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3376werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3377Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3378sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3379das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3380
3381
3382Artikel 5
3383Amtliche Satznummern als Superskripte
3384
3385Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3386Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3387Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3388zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3389übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3390marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3391nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3392bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3393amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3394die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3395recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3396
3397
3398Artikel 6
3399Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3400
3401Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3402Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3403geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3404Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3405nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3406GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3407normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3408zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3409
3410
3411Artikel 7
3412Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3413Fortführungszeichen
3414
3415Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3416(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3417freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3418bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3419gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3420oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3421gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3422Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3423wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3424(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3425Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3426Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3427Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3428Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3429auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3430Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3431die Handkorrektur über --extract-only.
3432
3433
3434Artikel 8
3435Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3436
3437Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3438Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3439Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3440Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3441Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3442Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3443Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3444ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3445wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3446Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3447Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3448(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3449Superskript-Modus.
3450
3451
3452Artikel 9
3453Bayerische Befehlsformen
3454
3455Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3456von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3457zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3458(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3459(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3460der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3461folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3462nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3463„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3464Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3465Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3466bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3467verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3468greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3469stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3470zuständig).
3471
3472
3473Artikel 10
3474Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3475der Anwendung
3476
3477Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3478Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3479Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3480
34811. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3482 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3483 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3484 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3485 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3486 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3487
34882. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3489 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3490 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3491 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3492 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3493 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3494
34953. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3496 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3497 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3498 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3499 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3500 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3501
35024. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3503 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3504 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3505 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3506
3507
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003508Schlussbestimmung
3509
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003510Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3511hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3512bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3513anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3514verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3515AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3516das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3517(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3518Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3519werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3520Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3521schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3522Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3523gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3524Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003525
3526
3527════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003528 Fassung vom 16. Juli 2026,
3529 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3530════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3531
3532Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3533die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3534Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3535Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3536Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3537seitenweise gefasst.
3538
3539
3540Artikel 1
3541Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3542
3543Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3544(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3545(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3546Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3547löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3548Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3549eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3550norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3551
3552
3553Artikel 2
3554Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3555
3556Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3557(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3558Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3559Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3560gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3561Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3562Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3563nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3564„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3565
3566
3567Artikel 3
3568Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3569
3570Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3571§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3572Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3573legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3574Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3575zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3576ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3577Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3578ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3579
3580
3581Artikel 4
3582Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3583
3584Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3585und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3586Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3587folgt geändert: ...“) ergänzt.
3588
3589
3590Artikel 5
3591Seitenweise Brotschriftbestimmung
3592
3593Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3594statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3595Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3596sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3597Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3598(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3599und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3600verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3601
3602
3603Schlussbestimmung
3604
3605Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3606dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3607bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3608BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
36090 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3610ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3611durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3612weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3613Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3614vorbehalten.
3615
3616
3617════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003618 Fassung vom 15. Juli 2026,
3619 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3620════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3621
3622Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3623werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3624und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3625einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3626Verarbeitung zugänglich gemacht.
3627
3628
3629Artikel 1
3630Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3631
3632Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3633„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3634Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3635ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3636das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3637Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3638Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3639
3640
3641Artikel 2
3642Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3643
3644Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3645
36461. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3647 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3648 Aufhebung erkannt.
3649
36502. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3651 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3652 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3653 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3654 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3655
36563. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3657 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3658 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3659
36604. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3661 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3662 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3663 zugewiesen.
3664
36655. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3666 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3667 Ersatztext wieder vorangestellt.
3668
36696. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3670 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3671 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3672
3673
3674Artikel 3
3675Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3676
36771. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3678 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3679 durch einen §-Block werden erkannt.
3680
36812. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3682 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3683 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3684 ersetzten Bereichs.
3685
3686
3687Schlussbestimmung
3688
3689Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3690(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3691(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3692einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3693sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3694dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3695Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3696
3697
3698════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003699 Fassung vom 13. Juli 2026,
3700 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3701════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3702
3703Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3704diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3705Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3706Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3707ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3708Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3709drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3710zwei (2) auf null (0).
3711
3712
3713Artikel 1
3714Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3715
3716Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3717verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3718besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3719mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3720Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3721
3722
3723Artikel 2
3724Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3725
3726Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3727
37281. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3729 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3730 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3731 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3732 entgegen.
3733
37342. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3735 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3736 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3737 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3738
37393. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3740 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3741 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3742 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3743
37444. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3745 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3746 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3747
3748Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3749ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3750(„Absatz 1 und 5“).
3751
3752
3753Artikel 3
3754Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3755
37561. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3757 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3758 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3759
37602. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3761 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3762
37633. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3764 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3765 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3766 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3767
37684. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3769 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3770 erkannt.
3771
37725. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3773 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3774
37756. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3776 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3777
3778
3779Artikel 4
3780Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3781
37821. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3783 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3784 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3785 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3786
37872. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3788 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3789 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3790 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3791 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3792
37933. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3794 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3795 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3796 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3797 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3798
3799
3800Schlussbestimmung
3801
3802Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3803(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3804verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3805mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3806Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3807Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3808Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3809vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003810
3811
3812Artikel 9
3813Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3814
3815Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3816der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3817vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3818
3819(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3820 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3821
3822(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3823 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3824 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3825 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3826
3827(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3828 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3829 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3830 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3831 „2026“.
3832
3833(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3834 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3835 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3836
3837(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3838 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3839 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.