Support Anhang/Anlage targets, Inhaltsübersicht Angabe commands, and Gliederungs-Überschriften insertion/replacement
Fourth enablement wave: Anhänge/Anlagen resolve as ordinary norm targets with
nested Nummer/Buchstabe block resolution, InhaltsuebersichtAnwender applies
Angabe commands automatically, GliederungsUeberschriften handles inserting and
replacing structural headings, the law's own heading can be recast, and
FontgroessenFilter now determines body text per page instead of document-wide.
Sample data (UWG/AGG/ProdHaftG) now applies with 0 manual cases.
Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com>
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+ Fassung vom 16. Juli 2026,
+ zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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+Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
+die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
+Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
+Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
+Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
+seitenweise gefasst.
+
+
+Artikel 1
+Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
+
+Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
+(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
+(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
+Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
+löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
+Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
+eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
+norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
+
+
+Artikel 2
+Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
+
+Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
+(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
+Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
+Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
+gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
+Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
+Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
+nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
+„Manuell prüfen“ zugewiesen.
+
+
+Artikel 3
+Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
+
+Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
+§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
+Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
+legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
+Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
+zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
+ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
+Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
+ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
+
+
+Artikel 4
+Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
+
+Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
+und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
+Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
+folgt geändert: ...“) ergänzt.
+
+
+Artikel 5
+Seitenweise Brotschriftbestimmung
+
+Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
+statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
+Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
+sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
+Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
+(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
+und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
+verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
+
+
+Schlussbestimmung
+
+Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
+dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
+bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
+BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
+0 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
+ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
+durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
+weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
+Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
+vorbehalten.
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Fassung vom 15. Juli 2026,
zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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