blob: 366a254ab7fdc5a90e06105495dfc17ca92f78d2 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +020024 Fassung vom 24. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
29Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
30(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
31des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
32erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
33Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
34Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
35
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37Artikel 1
38Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
39
40Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
41Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
42Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
43Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
44Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
45Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
46kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
47als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
48
49
50Artikel 2
51Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
52
53Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
54Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
55(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
56REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
57
58
59Artikel 3
60Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
61
62Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
63(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
64archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
65(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
66Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
67Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
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70════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +020071 Fassung vom 19. Juli 2026,
72 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
73════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
74
75In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
76Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
77ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
78bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
79Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
80nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
81mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
82Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
83(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
84berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
85und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
86
87
88Artikel 1
89Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
90
91Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
92LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
93Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
94das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
95jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
96Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
97Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
98Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
99bleibt unverändert.
100
101
102Artikel 2
103Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
104
105Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
106extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
107vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
108am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
109Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
110die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
111
112
113Artikel 3
114Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
115
116Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
117Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
118neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
119ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
120Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
121
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123════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200124 Fassung vom 17. Juli 2026,
125 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
126════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
127
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200128Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
129geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
130ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
131UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200132
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200133Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
134recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
135Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
136paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
137Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
138Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
139Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
14026. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
141
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200142
143Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200144Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200145
146Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
147Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
148beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
149Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
150gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
151Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200152Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200153(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
154Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
155verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
156in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
157mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
158(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
159zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
160der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
161Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
162in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
163ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
164weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
165nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
166Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200167
168
169Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200170Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
171
172Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
173Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
174unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
175jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
176die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
177nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
178(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
179breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
180benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
181
182
183Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200184Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200185
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200186Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200187beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
1881. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
189 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
190 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
1912. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
192 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
193Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
194 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
195die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200196
197
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200198Artikel 4
199Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
200
201Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
202nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
203(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
204sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
205Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
206Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
207werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
208Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
209sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
210das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
211
212
213Artikel 5
214Amtliche Satznummern als Superskripte
215
216Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
217Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
218Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
219zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
220übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
221marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
222nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
223bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
224amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
225die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
226recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
227
228
229Artikel 6
230Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
231
232Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
233Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
234geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
235Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
236nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
237GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
238normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
239zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
240
241
242Artikel 7
243Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
244Fortführungszeichen
245
246Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
247(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
248freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
249bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
250gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
251oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
252gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
253Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
254wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
255(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
256Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
257Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
258Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
259Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
260auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
261Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
262die Handkorrektur über --extract-only.
263
264
265Artikel 8
266Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
267
268Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
269Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
270Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
271Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
272Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
273Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
274Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
275ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
276wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
277Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
278Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
279(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
280Superskript-Modus.
281
282
283Artikel 9
284Bayerische Befehlsformen
285
286Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
287von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
288zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
289(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
290(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
291der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
292folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
293nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
294X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
295Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
296Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
297bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
298verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
299greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
300stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
301zuständig).
302
303
304Artikel 10
305Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
306der Anwendung
307
308Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
309Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
310Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
311
3121. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
313 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
314 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
315 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
316 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
317 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
318
3192. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
320 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
321 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
322 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
323 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
324 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
325
3263. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
327 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
328 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
329 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
330 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
331 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
332
3334. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
334 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
335 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
336 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
337
338
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200339Schlussbestimmung
340
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200341Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
342hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
343bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
344anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
345verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
346AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
347das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
348(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
349Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
350werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
351Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
352schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
353Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
354gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
355Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200356
357
358════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200359 Fassung vom 16. Juli 2026,
360 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
361════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
362
363Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
364die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
365Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
366Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
367Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
368seitenweise gefasst.
369
370
371Artikel 1
372Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
373
374Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
375(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
376(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
377Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
378löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
379Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
380eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
381norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
382
383
384Artikel 2
385Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
386
387Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
388(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
389Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
390Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
391gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
392Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
393Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
394nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
395Manuell prüfen zugewiesen.
396
397
398Artikel 3
399Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
400
401Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
402§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
403Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
404legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
405Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
406zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
407ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
408Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
409ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
410
411
412Artikel 4
413Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
414
415Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
416und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
417Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
418folgt geändert: ...“) ergänzt.
419
420
421Artikel 5
422Seitenweise Brotschriftbestimmung
423
424Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
425statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
426Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
427sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
428Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
429(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
430und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
431verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
432
433
434Schlussbestimmung
435
436Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
437dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
438bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
439BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
4400 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
441ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
442durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
443weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
444Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
445vorbehalten.
446
447
448════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200449 Fassung vom 15. Juli 2026,
450 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
451════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
452
453Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
454werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
455und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
456einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
457Verarbeitung zugänglich gemacht.
458
459
460Artikel 1
461Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
462
463Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
464bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
465Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
466ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
467das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
468Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
469Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
470
471
472Artikel 2
473Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
474
475Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
476
4771. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
478 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
479 Aufhebung erkannt.
480
4812. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
482 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
483 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
484 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
485 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
486
4873. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
488 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
489 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
490
4914. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
492 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
493 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
494 zugewiesen.
495
4965. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
497 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
498 Ersatztext wieder vorangestellt.
499
5006. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
501 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
502 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
503
504
505Artikel 3
506Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
507
5081. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
509 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
510 durch einen §-Block werden erkannt.
511
5122. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
513 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
514 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
515 ersetzten Bereichs.
516
517
518Schlussbestimmung
519
520Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
521(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
522(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
523einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
524sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
525dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
526Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
527
528
529════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200530 Fassung vom 13. Juli 2026,
531 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
532════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
533
534Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
535diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
536Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
537Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
538ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
539Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
540drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
541zwei (2) auf null (0).
542
543
544Artikel 1
545Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
546
547Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
548verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
549besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
550mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
551Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
552
553
554Artikel 2
555Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
556
557Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
558
5591. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
560 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
561 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
562 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
563 entgegen.
564
5652. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
566 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
567 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
568 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
569
5703. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
571 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
572 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
573 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
574
5754. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
576 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
577 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
578
579Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
580ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
581(„Absatz 1 und 5“).
582
583
584Artikel 3
585Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
586
5871. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
588 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
589 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
590
5912. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
592 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
593
5943. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
595 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
596 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
597 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
598
5994. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
600 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
601 erkannt.
602
6035. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
604 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
605
6066. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
607 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
608
609
610Artikel 4
611Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
612
6131. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
614 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
615 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
616 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
617
6182. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
619 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
620 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
621 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
622 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
623
6243. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
625 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
626 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
627 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
628 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
629
630
631Schlussbestimmung
632
633Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
634(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
635verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
636mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
637Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
638Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
639Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
640vorbehalten.