blob: ec8aeb5f7ef5bfeda1eec8f65393f40eb97ea658 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +020024 Fassung vom 15. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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28Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
29wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt Manuell
30prüfen zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
31Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
32des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
33Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
34mit dieser Fassung behoben.
35
36
37Artikel 1
38Ordnung der Anwendung nach Schritten
39
40(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
41 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
42 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
43 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
44
45(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
46 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
47 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
48 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
49 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
50 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
51 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
52 voraussetzt.
53
54(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
55 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
56 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
57 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
58 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
59 Dokumentreihenfolge.
60
61
62Artikel 2
63Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
64
65Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
66Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
67Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
68Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, in
69Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
70Buchstabe folgt.
71
72
73Artikel 3
74Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
75
76Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
77Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
78Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
79Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
80b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
81wahlfrei.
82
83
84Schlussbestimmung
85
86(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
87 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
88 (mvnw verify) bestätigt worden.
89
90(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
91 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
92 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
93 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
94 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
95
96(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung Nach
97 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt (Art. 56 Abs. 1 des
98 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
99 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
100 Platzhalter 7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
101 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
102
103(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
104 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
105 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
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Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +0200109 Fassung vom 14. August 2026,
110 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
111════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
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113Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
114behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
115ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens die Dokumente, die einen
116Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
117ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
118die Spalten einer Zusammenstellung.
119
120
121Artikel 1
122Erkennung der Dokumentart
123
124(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
125(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
126verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
127Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
128(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
129
130(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
131Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
132BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf enthält einen Entschließungsantrag.
133
134(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
135Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
136Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
137die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
138
139(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
140gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
141
142(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
143beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
144geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
145erkannte Art.
146
147(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
148üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, Zu Artikel 1“); für
149verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
150nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
151
152
153Artikel 2
154Änderungsanträge
155
156(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
157Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
158und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
159gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
160MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
161diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
162
163(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
164(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
165Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
166sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
167
168(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
169ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
170(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
171Punkt vorzeitig enden.
172
173(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
174Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
175Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
176Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
177Drucksache zielen.
178
179(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
180der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
181„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
182vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
183
184(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz am Ende zwischen
185Ziel und durch zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
186das Muster für Satzzeichen.
187
188(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
189dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
190
191
192Artikel 3
193Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
194
195(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
196Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
197und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
198Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
199der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
200
201(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
202Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
203ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
204wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
205
206(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
207gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
208
209(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
210Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es und zwar nicht nur je
211Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
212rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
213Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
214allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
215Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
216dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
217übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
218der sich stattdessen eignet.
219
220
221Artikel 4
222Prüffälle
223
224(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
225(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
226(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
227EndToEndTest der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
228Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
229ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
23020/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
231
232(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
233Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
234mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
235zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
236der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
237
238(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
239Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
240gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
241
242
243Artikel 5
244Handbuch
245
246Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt Quellformate: Gesetz, Entwurf,
247Antrag“. Die bisherige Angabe, Metanderungen an Drucksachen seien bewusst
248nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
249zulässigen Dokumentarten.
250
251
252════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200253 Fassung vom 26. Juli 2026,
254 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
255════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
256
257Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
258Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
2592026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
260Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
261koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +0200262Hindernisse liegen anderswo davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
263des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200264
265
266Artikel 1
267Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
268
269Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
270Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
271eines Landesamtes wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
272nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
273EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
274verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
275unerreichbar und allein der bayerische Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
276Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
277vorangeht.
278
279
280Artikel 2
281Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
282
283Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
284für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
285einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
286folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
287aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
288GVBL_BERLIN_KOPF).
289
290
291Artikel 3
292Prüffall Berlin
293
294Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
295(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest
296die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge und prüft,
297dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
298
299Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +0200300schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
301
302
303Artikel 4
304Unnummerierte, benannte Anlagen
305
306Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
307gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
308verlangte hinter Anlage stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
309Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
310Kontext. Die Anlage trägt nunmehr wie der Anhang die Bezeichnung Anlage“.
311Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
312Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
313„§ 2 als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
314
315Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
316Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
317Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
318Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
319Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
320
321
322Artikel 5
323Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
324
325Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
326Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
327der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
328und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
329Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
330zerreißt („ein gefügt statt eingefügt“) beschränkt auf Fügungen, die als
331Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
332
333Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
334bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern Aus dem
335Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
336trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
337sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200338
339
340════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200341 Fassung vom 25. Juli 2026,
342 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
343════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
344
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200345Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
346weitere Belegfälle treten hinzu.
347
348Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
349Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
3502026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein den laufenden Seiten-
351kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
352Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
353versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
354Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
355beschaffen ist.
356
357Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
358vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
359Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
360amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
361Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
362Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200363
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200364Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
365ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
366ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
367
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200368
369Artikel 1
370Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
371
372Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
373zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
374blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
375Holstein nebst 2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
376GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
377an der folgenden Artikelberschrift.
378
379
380Artikel 2
381Fußnotenmarker an Artikelberschriften
382
383Schleswig-Holstein verweist an der Artikelberschrift eines Änderungsgesetzes
384mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
385(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
386(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
387den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
388ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
389wieder ab.
390
391
392Artikel 3
393Silbentrennung bei hartem Zeilenende
394
395Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
396Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
397Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz wie ihn das
398GVOBl. Schl.-H. verwendet findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
399Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
400Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
401Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
402Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
403
404
405Artikel 4
406Belegfall Kommunalrechtnderungsgesetz Schleswig-Holstein
407
408Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
409hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
410Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
411gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
412folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
413Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
414gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
415anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
416ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
417nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
418
419
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200420Artikel 5
421Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
422
423Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
424Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
425und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz TMZ-Gesetz)“,
426„(Gemeindeordnung GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
427dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
428(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
429Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
430Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
431
432
433Artikel 6
434Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
435
436Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
437wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
438änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
439dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
440wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikelberschrift
441hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
442aus Artikel N besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
443unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als Art. N führt.
444
445
446Artikel 7
447Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
448
449Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
450(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
4512022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
452(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
453werden alle angewandt die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
454§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
455Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
456(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
457Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
458
459
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200460Artikel 8
461Sachnummern mit Leerzeichen
462
463Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
464Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
465Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
466sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
467ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
468…“) bleibt ausgenommen.
469
470
471Artikel 9
472Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
473
474Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
475in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
476gliederungsbezogene Form In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
477angefügt tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
478Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
479Anker. Zugleich wird das Beiwort neu in beiden Formen zugelassen.
480
481
482Artikel 10
483Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
484
485Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
486des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
487bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
488Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt vor Der bisherige § 13
489wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
490Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort bisherig bezeichnet den Stand vor der
491Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
492deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
493weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
494
495
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200496════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200497 Fassung vom 24. Juli 2026,
498 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
499════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
500
501Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
502Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
503(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
504des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
505erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
506Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
507Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
508
509
510Artikel 1
511Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
512
513Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
514Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
515Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
516Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
517Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
518Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
519kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
520als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
521
522
523Artikel 2
524Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
525
526Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
527Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
528(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
529REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
530
531
532Artikel 3
533Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
534
535Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
536(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
537archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
538(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
539Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
540Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
541
542
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +0200543Artikel 4
544Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
545
546Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
547stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
548Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
549Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
550deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
551
552
553Artikel 5
554Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
555
556Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
557laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
5582026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
559zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
560Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
561
562
563Artikel 6
564Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
565
566Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
567unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
568aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
569End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
570Befehlen werden fünf angewandt darunter zwei Neufassungen erhält folgende
571Fassung 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
572Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 § 14. Zwei
573Einfügeformen bleiben als manuell prüfen stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
574die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
575sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12
576angefügt“).
577
578
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200579════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +0200580 Fassung vom 19. Juli 2026,
581 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
582════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
583
584In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
585Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
586ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
587bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
588Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
589nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
590mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
591Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
592(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
593berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
594und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
595
596
597Artikel 1
598Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
599
600Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
601LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
602Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
603das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
604jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
605Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
606Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
607Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
608bleibt unverändert.
609
610
611Artikel 2
612Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
613
614Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
615extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
616vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
617am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
618Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
619die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
620
621
622Artikel 3
623Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
624
625Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
626Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
627neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
628ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
629Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
630
631
632════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200633 Fassung vom 17. Juli 2026,
634 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
635════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
636
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200637Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
638geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
639ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
640UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200641
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200642Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
643recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
644Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
645paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
646Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
647Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
648Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
64926. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
650
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200651
652Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200653Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200654
655Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
656Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
657beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
658Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
659gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
660Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200661Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200662(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
663Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
664verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
665in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
666mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
667(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
668zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
669der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
670Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
671in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
672ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
673weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
674nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
675Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200676
677
678Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200679Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
680
681Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
682Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
683unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
684jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
685die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
686nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
687(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
688breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
689benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
690
691
692Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200693Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200694
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200695Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200696beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
6971. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
698 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
699 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
7002. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
701 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
702Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
703 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
704die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200705
706
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200707Artikel 4
708Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
709
710Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
711nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
712(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
713sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
714Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
715Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
716werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
717Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
718sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
719das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
720
721
722Artikel 5
723Amtliche Satznummern als Superskripte
724
725Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
726Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
727Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
728zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
729übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
730marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
731nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
732bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
733amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
734die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
735recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
736
737
738Artikel 6
739Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
740
741Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
742Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
743geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
744Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
745nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
746GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
747normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
748zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
749
750
751Artikel 7
752Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
753Fortführungszeichen
754
755Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
756(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
757freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
758bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
759gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
760oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
761gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
762Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
763wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
764(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
765Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
766Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
767Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
768Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
769auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
770Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
771die Handkorrektur über --extract-only.
772
773
774Artikel 8
775Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
776
777Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
778Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
779Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
780Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
781Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
782Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
783Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
784ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
785wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
786Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
787Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
788(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
789Superskript-Modus.
790
791
792Artikel 9
793Bayerische Befehlsformen
794
795Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
796von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
797zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
798(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
799(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
800der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
801folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
802nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
803X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
804Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
805Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
806bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
807verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
808greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
809stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
810zuständig).
811
812
813Artikel 10
814Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
815der Anwendung
816
817Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
818Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
819Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
820
8211. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
822 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
823 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
824 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
825 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
826 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
827
8282. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
829 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
830 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
831 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
832 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
833 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
834
8353. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
836 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
837 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
838 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
839 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
840 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
841
8424. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
843 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
844 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
845 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
846
847
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200848Schlussbestimmung
849
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200850Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
851hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
852bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
853anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
854verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
855AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
856das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
857(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
858Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
859werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
860Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
861schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
862Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
863gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
864Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200865
866
867════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200868 Fassung vom 16. Juli 2026,
869 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
870════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
871
872Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
873die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
874Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
875Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
876Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
877seitenweise gefasst.
878
879
880Artikel 1
881Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
882
883Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
884(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
885(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
886Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
887löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
888Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
889eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
890norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
891
892
893Artikel 2
894Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
895
896Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
897(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
898Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
899Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
900gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
901Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
902Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
903nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
904Manuell prüfen zugewiesen.
905
906
907Artikel 3
908Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
909
910Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
911§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
912Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
913legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
914Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
915zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
916ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
917Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
918ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
919
920
921Artikel 4
922Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
923
924Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
925und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
926Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
927folgt geändert: ...“) ergänzt.
928
929
930Artikel 5
931Seitenweise Brotschriftbestimmung
932
933Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
934statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
935Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
936sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
937Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
938(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
939und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
940verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
941
942
943Schlussbestimmung
944
945Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
946dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
947bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
948BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
9490 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
950ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
951durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
952weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
953Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
954vorbehalten.
955
956
957════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200958 Fassung vom 15. Juli 2026,
959 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
960════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
961
962Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
963werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
964und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
965einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
966Verarbeitung zugänglich gemacht.
967
968
969Artikel 1
970Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
971
972Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
973bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
974Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
975ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
976das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
977Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
978Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
979
980
981Artikel 2
982Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
983
984Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
985
9861. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
987 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
988 Aufhebung erkannt.
989
9902. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
991 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
992 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
993 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
994 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
995
9963. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
997 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
998 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
999
10004. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
1001 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
1002 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
1003 zugewiesen.
1004
10055. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
1006 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
1007 Ersatztext wieder vorangestellt.
1008
10096. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
1010 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
1011 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
1012
1013
1014Artikel 3
1015Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
1016
10171. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
1018 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
1019 durch einen §-Block werden erkannt.
1020
10212. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
1022 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
1023 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
1024 ersetzten Bereichs.
1025
1026
1027Schlussbestimmung
1028
1029Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1030(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1031(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
1032einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
1033sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
1034dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
1035Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1036
1037
1038════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001039 Fassung vom 13. Juli 2026,
1040 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1041════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1042
1043Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
1044diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
1045Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
1046Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
1047ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
1048Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
1049drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
1050zwei (2) auf null (0).
1051
1052
1053Artikel 1
1054Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
1055
1056Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
1057verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
1058besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
1059mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
1060Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
1061
1062
1063Artikel 2
1064Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
1065
1066Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
1067
10681. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
1069 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
1070 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
1071 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
1072 entgegen.
1073
10742. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
1075 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
1076 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
1077 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
1078
10793. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
1080 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
1081 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
1082 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
1083
10844. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
1085 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
1086 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
1087
1088Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
1089ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
1090(„Absatz 1 und 5“).
1091
1092
1093Artikel 3
1094Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
1095
10961. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
1097 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
1098 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
1099
11002. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
1101 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
1102
11033. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
1104 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
1105 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
1106 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
1107
11084. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
1109 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
1110 erkannt.
1111
11125. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
1113 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
1114
11156. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
1116 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
1117
1118
1119Artikel 4
1120Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
1121
11221. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
1123 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
1124 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
1125 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
1126
11272. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
1128 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
1129 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
1130 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
1131 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
1132
11333. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
1134 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
1135 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
1136 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
1137 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
1138
1139
1140Schlussbestimmung
1141
1142Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1143(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
1144verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
1145mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
1146Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
1147Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
1148Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1149vorbehalten.