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Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +020024 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
25 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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27
28Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
29Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
30Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
31nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
32sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
33der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
34trägt.
35
36Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
37Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
38Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
39einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
40Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
41
42
43Artikel 1
44Ausführung des verweisenden Befehls
45
46(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
47 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
48 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
49 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
50
51(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
52 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
53 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
54 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
55 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
56 fuehreTitelNach).
57
58(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
59 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
60 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
61 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
62
63
64Artikel 2
65Probe auf die Inhaltsübersicht
66
67(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
68 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
69 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
70 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
71
72(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
73 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
74 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
75 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
76
77(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
78 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
79 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
80
81
82Artikel 3
83Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
84
85(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
86 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
87 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
88 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
89 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
90 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
91 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
92 dasselbe längst richtig tat.
93
94(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
95 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
96 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
97 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
98 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
99 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
100 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
101
102(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
103 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
104 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
105 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
106 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
107 so ist sie fortan nicht zu Ende.
108
109
110Artikel 4
111Änderung des Handbuchs
112
113Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
114
1151. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
116 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
117
1182. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
119
120
121Schlussbestimmung
122
123Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
124(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
125vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
126drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
127(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
128weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
129die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
130nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
131
132
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Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200134 Fassung vom 26. August 2026,
135 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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137
138Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
139Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
140anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
141zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
142Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
143Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
144Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
145allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
146war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
147ihr niemals anschlagen.
148
149
150Artikel 1
151Vermerk der angewandten Änderungshefte
152
153(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
154 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
155 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
156
157(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
158 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
159 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
160 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
161
162(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
163 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
164 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
165 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
166
167(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
168 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
169 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
170 sie nunmehr von dort bezieht.
171
172
173Artikel 2
174Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
175
176(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
177 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
178 Zeile „Vom <Datum>“.
179
180(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
181 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
182 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
183 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
184 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
185 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
186 ersten.
187
188(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
189 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
190 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
191 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
192 wie die Datei benannt ist.
193
194
195Artikel 3
196Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
197
198(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
199 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
200 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
201 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
202
203(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
204 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
205 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
206 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
207
208(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
209 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
210 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
211 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
212 genannt.
213
214(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
215 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
216 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
217 jung wie dieses Heft.
218
219
220Artikel 4
221Änderung des Handbuchs
222
223Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
224
2251. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
226 kanonischen Klartextes benennt.
227
2282. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
229 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
230 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
231
2323. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
233
234
235Schlussbestimmung
236
237Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
238(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
239durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
240getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
241und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
242(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
243Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
244Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
245
246
247════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200248 Fassung vom 25. August 2026,
249 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
250════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
251
252Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
253Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
254der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
255Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
256Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
257leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
258ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
259
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200260Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
261erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
262der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
263fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
264Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
265Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
266Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
267stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
268musste.
269
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200270
271Artikel 1
272Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
273
274(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
275 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
276 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
277 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
278 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
279 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
280 behalten.
281
282(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
283 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
284 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
285
286(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
287 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
288 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
289
290
291Artikel 2
292Vorankreuzung der vollständigen Synopse
293
294(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
295 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
296 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
297
298(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
299 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
300 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
301 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
302 Synopse“.
303
304
305Artikel 3
306Fortschreibung des Handbuchs
307
308(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
309 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
310 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
311
312
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200313Artikel 4
314Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
315
316(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
317 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
318 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
319 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
320
321(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
322 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
323 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
324
325(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
326 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
327 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
328
329(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
330 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
331 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
332
333
334Artikel 5
335Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
336
337(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
338 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
339 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
340 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
341
342(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
343 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
344 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
345 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
346 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
347
348(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
349 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
350 damit an einem Maßstab.
351
352(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
353
354
355Artikel 6
356Fortschreibung des Klartextlesers
357
358(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
359 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
360 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
361 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
362
363(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
364 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
365 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
366 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
367
368
369Artikel 7
370Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
371
372(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
373 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
374 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
375 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
376 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
377 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
378
379(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
380 dort wird gerügt statt angewandt.
381
382(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
383 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
384 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
385
386
387Artikel 8
388Skopus einer Wortoperation im Verbund
389
390(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
391 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
392 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
393 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
394
395(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
396 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
397 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
398 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
399
400
401Artikel 9
402Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
403
404(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
405
406(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
407 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
408 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
409 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
410
411(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
412 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
413
414(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
415 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
416 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
417
418
419Artikel 10
420Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
421
422(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
423 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
424 Klappe nach Artikel 1.
425
426(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
427 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
428 Rundlauf.
429
430
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200431Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
432sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
433Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
434Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200435und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
436lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
437der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
438117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
43991 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
440rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
441demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200442
443
444════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200445 Fassung vom 24. August 2026,
446 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
447════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
448
449Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
450des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
451Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
452Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
453Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
454durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
455war überhaupt nicht erreichbar.
456
457Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
458dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
459Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
460nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
461was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
462
463
464Artikel 1
465Gemeinsame Textgewinnung
466
467(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
468 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
469 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
470 „--extract-only“ bleibt unverändert.
471
472(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
473 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
474
475
476Artikel 2
477Ergänzung des Vordrucks
478
479(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
480 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
481 Einleitung das Stammgesetz nennt.
482
483(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
484 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
485 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
486 als Klartextdatei wieder einreichen.
487
488(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
489 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
490 scheitern.
491
492
493Artikel 3
494Berichtigung des Handbuchs
495
496(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
497 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
498
499(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
500 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
501
502
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +0200503Artikel 4
504Lesereihenfolge nach dem Satzbild
505
506(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
507 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
508 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
509 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
510 die rechte Spalte.
511
512(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
513 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
514 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
515
516(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
517 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
518 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
519 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
520 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
521
522(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
523 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
524 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
525 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
526 Stelle, an der sie stehen.
527
528(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
529
530
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200531Artikel 5
532Zeitliche Geltung der Änderungen
533
534Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
535Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
536Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
537erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
538dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
539zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
540Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
541
542(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
543 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
544 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
545 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
546 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
547
548(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
549 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
550 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
551 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
552
553(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
554 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
555 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
556
557(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
558 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
559 (Artikel und Gliederungspfad).
560
561(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
562 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
563 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
564 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
565 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
566
567(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
568 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
569 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
570 Stichtag aus.
571
572(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
573 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
574
575(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
576
577
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200578Artikel 6
579Beseitigung dreier benannter Mängel
580
581Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
582halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
583
584(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
585 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
586 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
587 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
588 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
589 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
590 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
591 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
592 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
593
594(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
595 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
596 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
597 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
598 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
599 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
600 fand ihren Punkt nicht.
601
602(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
603 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
604 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
605 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
606 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
607 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
608
609(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
610 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
611 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
612 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
613 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
614 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
615
616
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200617Artikel 7
618Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
619
620(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
621 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
622 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
623
624(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
625 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
626 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
627 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
628 einordnen.
629
630(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
631 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
632 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
633 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
634 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
635 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
636
637(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
638 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
639 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
640 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
641 selbst.
642
643(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
644
645
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +0200646Artikel 8
647Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
648
649(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
650 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
651 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
652 Befehlserkennung.
653
654(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
655 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
656 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
657 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
658 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
659 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
660
661(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
662 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
663 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
664 unerkannt.
665 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
666 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
667 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
668 herausgeschnitten.
669
670(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
671 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
672 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
673 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
674 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
675 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
676
677(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
678 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
679 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
680 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
681
682(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
683
684
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +0200685Artikel 9
686Auslieferung als Phase des Baues
687
688Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
689(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
690gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
691Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
692Management“) benennt.
693
694(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
695 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
696 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
697 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
698
699(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
700 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
701 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
702 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
703
704 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
705
706 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
707 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
708 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
709
710(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
711 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
712 entsprechend gefasst.
713
714(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
715
716(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
717 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
718 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
719 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
720 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
721
722
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200723════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200724 Fassung vom 23. August 2026,
725 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
726════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
727
728Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
729License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
730Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
731Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
732Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
733sie übernimmt —, fand daran nichts.
734
735Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
736besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
737fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
738der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
739an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
740menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
741maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
742
743Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
744
745
746Artikel 1
747Lizenzbezeichnung
748
749(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
750 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
751 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
752
753(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
754 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
755 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
756
757
758Artikel 2
759Verzeichnis der Lizenztexte
760
761(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
762 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
763 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
764
765(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
766 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
767 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
768 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
769
770
771Artikel 3
772Amtliche Werke
773
774(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
775 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
776 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
777 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
778 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
779
780(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
781 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
782 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
783
784(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
785 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
786
787
788Artikel 4
789Zuordnung im Einzelnen
790
791(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
792 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
793 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
794 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
795 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
796 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
797
798(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
799 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
800 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
801 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
802
803(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
804 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
805 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
806 Arbeit.
807
808(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
809 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
810 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
811 unberührt bleiben.
812
813
814Artikel 5
815Fortdauernde Prüfung
816
817(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
818 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
819 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
820 hinzukommt.
821
822(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
823 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
824 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
825 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
826
827(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
828 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
829
830
831Artikel 6
832Nachweis
833
834(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
835 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
836 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
837
838(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
839 Erzeugnisses ändert sich nichts.
840
841(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
842 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
843
844
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200845Artikel 7
846Gestaltung der Browserfassung
847
848Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
849Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
850wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
851Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
852fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
853
854(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
855 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
856 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
857 stehen in gesperrten Versalien.
858
859(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
860 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
861 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
862 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
863 ruht auf der Farbe allein.
864
865(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
866 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
867 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
868 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
869 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
870 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
871 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
872
873(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
874 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
875 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
876 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
877 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
878 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
879 in seinen eigenen Schatten.
880
881(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
882 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
883 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
884 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
885 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
886 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
887
888(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
889 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
890 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
891
892(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
893 Gerüstes.
894
895
896Artikel 8
897Unberührte Bestandteile
898
899(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
900 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
901 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
902 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
903
904(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
905 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
906
907(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
908 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
909 ihren Text bislang stumm wechselte.
910
911(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
912 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
913 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
914
915
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200916Artikel 9
917Gestaltung der Synopse
918
919Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
920Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
921ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
922öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
923Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
924ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
925
926(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
927 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
928 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
929 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
930 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
931 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
932
933(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
934 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
935 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
936 Gesetzblatt wie hier.
937
938(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
939 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
940 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
941 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
942 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
943 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
944
945(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
946 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
947 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
948
949(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
950 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
951 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
952 Gründen weiterhin ab.
953
954(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
955 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
956 Abschnitte überdies zitierbar.
957
958
959Artikel 10
960Drei Mängel, die dabei zutage traten
961
962(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
963 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
964 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
965 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
966 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
967
968(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
969 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
970 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
971 sich jede Spalte selbst.
972
973(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
974 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
975 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
976 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
977
978(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
979 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
980 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
981 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
982 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
983
984
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200985Artikel 11
986Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
987
988Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
989nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
990„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
991unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
992in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
993
994(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
995 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
996 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
997 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
998 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
999 und ist im Vordruck selbst benannt.
1000
1001(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1002 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1003 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1004 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1005
1006(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1007 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1008 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1009 steht und nicht zwei.
1010
1011(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1012 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1013 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1014 Hinweisabsatz entfällt.
1015
1016(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1017 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1018 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1019 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1020
1021(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1022 angehakt.
1023
1024(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1025 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1026
1027(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1028 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1029 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1030 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1031 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1032
1033(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1034 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1035 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1036
1037(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1038 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1039
1040(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1041 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1042 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1043 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1044 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1045
1046(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1047 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1048 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1049 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1050 mitgedruckt.
1051
1052(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1053 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1054
1055
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001056Artikel 12
1057Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1058
1059Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1060grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1061Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1062zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1063Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1064Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1065Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1066zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1067und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1068
1069(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1070 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1071 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1072 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1073 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1074 fortgilt.
1075
1076(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1077 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1078 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1079 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1080 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1081 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1082 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1083
1084(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1085 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1086 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1087 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1088
1089(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1090 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1091 Schwarzweiß-Ausdruck.
1092
1093(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1094 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1095 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1096 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1097 der alten Spalte mitzudrucken.
1098
1099(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1100 Entwurfshinweises bleibt rot.
1101
1102(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1103 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1104 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1105 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1106 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1107 bestehen fort.
1108
1109
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001110
1111Artikel 13
1112Das Handbuch auch in Markdown
1113
1114Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1115ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1116
1117(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1118 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1119 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1120 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1121 des Lizenzabschnitts.
1122
1123(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1124 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1125 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1126
1127(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1128 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1129 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1130 und Lizenzangabe.
1131
1132(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1133 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1134 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1135 weil das Handbuch selbst sie führt.
1136
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001137(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1138 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1139 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1140 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1141 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1142 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1143
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001144
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001145Artikel 14
1146Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1147
1148Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1149gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1150
1151(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1152 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1153 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1154 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1155 Impressums.
1156
1157(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1158 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1159
1160(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1161 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1162
1163
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001164
1165Artikel 15
1166Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1167
1168(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1169 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1170 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1171 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1172 Massenabzug, auszulesen.
1173
1174(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1175 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1176 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1177 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1178 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1179
1180(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1181 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1182 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1183 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1184 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1185 entfalten.
1186
1187(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1188 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1189
1190
1191Artikel 16
1192Der hessische Belegfall
1193
1194(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1195 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1196 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1197 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1198
1199(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1200 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1201 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1202 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1203 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1204
1205
1206Artikel 17
1207Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1208
1209Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1210geändert:
1211
12121. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1213 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1214 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1215 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1216
12172. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1218 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1219 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1220 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1221 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1222
12233. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1224 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1225 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1226 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1227 Norm entzogen.
1228
1229
1230Artikel 18
1231Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1232
1233Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1234
12351. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1236 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1237 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1238 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1239 Streichung einer Bezeichnung.
1240
12412. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1242 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1243 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1244 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1245 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1246
12473. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1248 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1249 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1250 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1251
12524. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1253 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1254 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1255 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1256
1257
1258Artikel 19
1259Zwei stille Mängel
1260
1261(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1262 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1263 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1264 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1265 blieb dort neben den neuen stehen.
1266
1267(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1268 behoben.
1269
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001270
1271Artikel 20
1272Der schleswig-holsteinische Belegfall
1273
1274(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1275 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1276 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1277 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1278
1279(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1280 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1281 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1282 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1283 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1284
1285(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1286 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1287 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1288 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1289
1290(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1291
1292
1293Artikel 21
1294Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1295
1296Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1297Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1298statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1299Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1300Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1301Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1302Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1303
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001304
1305Artikel 22
1306Anlagen als eigene Normen
1307
1308Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1309geändert:
1310
13111. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1312 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1313 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1314 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1315
13162. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1317 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1318 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1319
1320
1321Artikel 23
1322Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
1323
1324(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
1325 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
1326 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
1327 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
1328 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1329
1330(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
1331 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
1332 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
1333 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
1334 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
1335 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
1336 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
1337
1338(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
1339 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
1340 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
1341 wieder dorthin.
1342
1343(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
1344 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
1345 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
1346
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02001347
1348Artikel 24
1349Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
1350
1351(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
1352 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
1353 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
1354 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
1355 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
1356 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
1357
1358(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1359 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1360 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1361
1362(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1363 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1364 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1365 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1366 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1367 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1368 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1369
1370
1371Artikel 25
1372Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1373
1374(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1375 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1376 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1377 dort, wo er als Wort steht.
1378
1379(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1380 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1381 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1382
1383(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1384 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1385 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1386 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1387
1388
1389Artikel 26
1390Satzzählung wie im Gesetzblatt
1391
1392Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1393
13941. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
1395 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
1396 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
1397 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
1398 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
1399
14002. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
1401 beendet gleichfalls keinen Satz.
1402
1403
1404Artikel 27
1405Die Nummer im benannten Satz
1406
1407Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
1408Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
1409Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
1410anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
1411blieb liegen.
1412
1413
1414Artikel 28
1415Die doppelt genannte Gliederungseinheit
1416
1417Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
1418Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
1419von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
1420zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1421innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1422
1423
1424Artikel 29
1425Fortschreibung der Prüfung
1426
1427(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1428 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1429 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1430 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1431 und im Test begründet.
1432
1433(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1434 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1435 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1436 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1437 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1438
1439(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1440
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001441
1442Artikel 30
1443Arten der Gründe
1444
1445(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1446 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1447 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1448 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1449
1450(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1451 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1452 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1453 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1454 gescheiterten Teiles.
1455
1456(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1457 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1458 sie nur.
1459
1460
1461Artikel 31
1462Darstellung und Auszählung
1463
1464(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1465 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1466 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1467
1468(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1469 Häufigkeit“.
1470
1471
1472Artikel 32
1473Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1474
1475(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1476 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1477 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1478 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1479 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1480 die Standzeile noch die vorige nennt.
1481
1482(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1483 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1484 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1485 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1486
1487(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1488 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1489 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1490 geraten wird nicht.
1491
1492
1493Artikel 33
1494Anfügen ganzer Paragraphen
1495
1496Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1497unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1498benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1499Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1500folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1501
1502
1503Artikel 34
1504Einfügung am Ende einer Einheit
1505
1506Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1507bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1508Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1509gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1510nicht geschrieben.
1511
1512
1513Artikel 35
1514Fortschreibung der Prüfung
1515
1516Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1517Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1518des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1519Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1520Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1521
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001522
1523Artikel 36
1524Die Nummern einer Anlage
1525
1526(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1527 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1528 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1529 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1530 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1531 Absatz 2a eingefügt“).
1532
1533(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1534 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1535 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1536 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1537 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1538
1539(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1540 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1541 den Wortlaut.
1542
1543
1544Artikel 37
1545Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1546
1547(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1548 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1549 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1550 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1551 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1552 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1553
1554(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1555 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1556 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1557 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1558 tritt der neue schlicht vor ihn.
1559
1560(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1561 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1562 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1563
1564
1565Artikel 38
1566Der Berliner Belegfall, vollständig
1567
1568(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1569 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1570 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1571
1572(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1573 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1574 danach der amtlichen Nachfassung.
1575
1576(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1577 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1578 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1579 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1580 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1581 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1582 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1583
1584(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1585
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001586
1587Artikel 39
1588Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1589
1590(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1591 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1592 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1593 von seinem Verb.
1594
1595(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1596 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1597
1598
1599Artikel 40
1600Zwei Befehlsidiome
1601
1602(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1603 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1604 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1605
1606(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1607 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1608
1609
1610Artikel 41
1611Der gestrichene Halbsatz
1612
1613Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1614tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1615die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1616
1617
1618Artikel 42
1619Der baden-württembergische Belegfall
1620
1621(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1622 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1623 Prüfmaßstab.
1624
1625(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1626 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1627
1628(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1629 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1630 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1631 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1632 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1633
1634(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1635 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1636 zur Anwendung.
1637
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001638════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001639 Fassung vom 22. August 2026,
1640 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1641════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1642
1643Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1644wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1645ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1646weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1647prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1648stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1649
1650Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1651standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1652kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1653verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1654
1655
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001656Erster Teil
1657Behebung der festgehaltenen Mängel
1658
1659
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001660Artikel 1
1661Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1662
1663(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1664 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1665 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1666 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1667
1668(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1669 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1670 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1671 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1672 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1673 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1674
1675(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1676 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1677
1678
1679Artikel 2
1680Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1681
1682(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1683 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1684 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1685 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1686 wurde eines.
1687
1688(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1689 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1690 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1691 bleibt unangetastet.
1692
1693
1694Artikel 3
1695Weichen des leeren Platzhalters
1696
1697Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1698Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1699Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1700und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1701Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1702bleibt stehen.
1703
1704
1705Artikel 4
1706Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1707
1708Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1709ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1710ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1711führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1712neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1713
1714
1715Artikel 5
1716Nachweis
1717
1718(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1719 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1720 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1721 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1722
1723(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1724 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1725 Zeile geführt worden.
1726
1727(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1728 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1729 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1730
1731
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001732Zweiter Teil
1733Thüringen
1734
1735Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1736Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1737Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1738erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1739Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1740
1741
1742Artikel 6
1743Gerade Anführungszeichen
1744
1745(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1746 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1747 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1748 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1749
1750(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1751 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1752 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1753 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1754 es ergeht eine Warnung.
1755
1756(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1757 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1758
1759(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1760 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1761 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1762 Folgewort kleben.
1763
1764
1765Artikel 7
1766Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1767
1768(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1769 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1770 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1771 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1772
1773(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1774 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1775 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1776 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1777 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1778 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1779
1780(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1781 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1782
1783
1784Artikel 8
1785Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1786
1787(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1788 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1789 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1790
1791(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1792 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1793 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1794 bezeichneten Paragraphen.
1795
1796(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1797 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1798 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1799 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1800 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1801 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1802
1803(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1804 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1805 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1806 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1807 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1808
1809(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1810 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1811 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1812 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1813
1814(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1815 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1816 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1817 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1818
1819
1820Artikel 9
1821Belegfall Thüringen
1822
1823(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1824 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1825 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1826
1827(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1828 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1829 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1830 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1831 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1832 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1833
1834(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1835 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1836
1837
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001838════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001839 Fassung vom 16. August 2026,
1840 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1841════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1842
1843Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1844Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1845Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1846verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1847aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1848einer bestehenden Domain eingerichtet.
1849
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001850Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1851Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1852Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1853dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1854ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1855Zwischenschritt von Hand.
1856
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001857Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001858darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1859wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1860bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1861Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1862allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1863neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001864
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001865
1866Artikel 1
1867Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1868
1869(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1870 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1871 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1872 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1873
1874(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1875 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1876 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1877 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1878 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1879
1880(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1881 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1882
1883
1884Artikel 2
1885Beilegung des Quelltextes
1886
1887(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1888 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1889 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1890 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1891 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1892 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1893 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1894
1895(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1896 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1897 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1898 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1899 werden.
1900
1901(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1902 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1903
1904
1905Artikel 3
1906Auslieferungsvorlage
1907
1908Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1909location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1910wird wie folgt geändert:
1911
19121. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1913 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1914 Wurzel der Domain.
1915
19162. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1917 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1918
19193. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1920 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1921 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1922 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1923
19244. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1925 Abruf neu zu packen.
1926
19275. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1928 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1929 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1930 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1931 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1932
1933
1934Artikel 4
1935Ergänzungen der Oberfläche
1936
19371. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1938 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1939
19402. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1941 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1942
19433. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1944 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1945 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1946
1947
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001948Artikel 5
1949Annahme von Archiven als Stammgesetz
1950
1951(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1952 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1953 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1954 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1955
1956(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1957 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1958 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1959 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1960 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1961 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1962 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1963
1964(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1965 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1966 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1967 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1968 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1969 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1970
1971(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1972 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1973 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1974 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1975
1976(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1977 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1978 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1979 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1980 bleibt.
1981
1982
1983Artikel 6
1984Einführung in der Browserfassung
1985
1986(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1987 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1988 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1989
1990(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1991 amtlichen Fundstellen an:
1992 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1993 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1994 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1995 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1996 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1997 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1998
1999(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2000 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2001 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2002
2003(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2004 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2005 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2006
2007
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002008Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002009Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002010
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002011(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002012 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2013 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2014 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2015
2016(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2017 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2018 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2019 Wirkung geblieben.
2020
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002021(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2022 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2023 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2024 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2025 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2026 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2027 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002028
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002029(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2030 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2031 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2032 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002033
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002034(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002035 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2036 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2037 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2038 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2039
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002040(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2041 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2042 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002043
2044(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2045 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002046 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2047 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002048
2049(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2050 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2051
2052
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002053Schlussbestimmung
2054
2055Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002056(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2057worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2058Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2059ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2060entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2061Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002062die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2063unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2064Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2065Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2066Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2067unformatiert erscheint.
2068
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002069Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2070zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2071Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2072Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2073einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2074dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002075auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002076
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002077
2078════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002079 Fassung vom 15. August 2026,
2080 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2081════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2082
2083Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2084wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2085prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2086Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2087des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2088Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2089mit dieser Fassung behoben.
2090
2091
2092Artikel 1
2093Ordnung der Anwendung nach Schritten
2094
2095(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2096 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2097 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2098 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2099
2100(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2101 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2102 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2103 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2104 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2105 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2106 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2107 voraussetzt.
2108
2109(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2110 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2111 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2112 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2113 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2114 Dokumentreihenfolge.
2115
2116
2117Artikel 2
2118Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2119
2120Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2121Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2122Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2123Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2124Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2125Buchstabe folgt.
2126
2127
2128Artikel 3
2129Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2130
2131Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2132Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2133Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2134Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2135b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2136wahlfrei.
2137
2138
2139Schlussbestimmung
2140
2141(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2142 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2143 (mvnw verify) bestätigt worden.
2144
2145(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2146 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2147 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2148 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2149 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2150
2151(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2152 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2153 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2154 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2155 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2156 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2157
2158(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2159 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2160 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2161
2162
2163════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002164 Fassung vom 14. August 2026,
2165 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2166════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2167
2168Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2169behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2170ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2171Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2172ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2173die Spalten einer Zusammenstellung.
2174
2175
2176Artikel 1
2177Erkennung der Dokumentart
2178
2179(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2180(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2181verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2182Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2183(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2184
2185(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2186Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2187„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2188
2189(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2190Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2191Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2192die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2193
2194(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2195gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2196
2197(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2198beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2199geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2200erkannte Art.
2201
2202(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2203üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2204verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2205nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2206
2207
2208Artikel 2
2209Änderungsanträge
2210
2211(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2212Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2213und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2214gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2215MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2216diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2217
2218(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2219(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2220Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2221sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2222
2223(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2224ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2225(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2226Punkt vorzeitig enden.
2227
2228(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2229Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2230Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2231Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2232Drucksache zielen.
2233
2234(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2235der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2236„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2237vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2238
2239(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2240Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2241das Muster für Satzzeichen.
2242
2243(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2244dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2245
2246
2247Artikel 3
2248Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2249
2250(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2251Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2252und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2253Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2254der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2255
2256(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2257Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2258ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2259wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2260
2261(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2262gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2263
2264(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2265Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2266Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2267rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2268Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2269allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2270Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2271dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2272übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2273der sich stattdessen eignet.
2274
2275
2276Artikel 4
2277Prüffälle
2278
2279(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2280(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2281(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2282EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2283Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2284ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
228520/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2286
2287(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2288Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2289mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2290zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2291der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2292
2293(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2294Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2295gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2296
2297
2298Artikel 5
2299Handbuch
2300
2301Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2302Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2303nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2304zulässigen Dokumentarten.
2305
2306
2307════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002308 Fassung vom 26. Juli 2026,
2309 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2310════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2311
2312Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2313Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
23142026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2315Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2316koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002317Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2318des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002319
2320
2321Artikel 1
2322Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
2323
2324Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
2325Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
2326eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
2327nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
2328EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
2329verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
2330unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
2331Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
2332vorangeht.
2333
2334
2335Artikel 2
2336Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
2337
2338Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
2339für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
2340einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
2341folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
2342aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
2343GVBL_BERLIN_KOPF).
2344
2345
2346Artikel 3
2347Prüffall Berlin
2348
2349Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
2350(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
2351die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
2352dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
2353
2354Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002355schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
2356
2357
2358Artikel 4
2359Unnummerierte, benannte Anlagen
2360
2361Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2362gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2363verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2364Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2365Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2366Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2367Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2368„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2369
2370Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2371Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2372Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2373Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2374Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2375
2376
2377Artikel 5
2378Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2379
2380Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2381Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2382der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2383und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2384Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2385zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2386Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2387
2388Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2389bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2390Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2391trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2392sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002393
2394
2395════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002396 Fassung vom 25. Juli 2026,
2397 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2398════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2399
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002400Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
2401weitere Belegfälle treten hinzu.
2402
2403Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
2404Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
24052026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
2406kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
2407Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
2408versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
2409Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
2410beschaffen ist.
2411
2412Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
2413vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
2414Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
2415amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
2416Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
2417Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002418
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002419Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
2420ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2421ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2422
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002423
2424Artikel 1
2425Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2426
2427Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2428zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2429blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2430Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2431GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2432an der folgenden Artikel-Überschrift.
2433
2434
2435Artikel 2
2436Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2437
2438Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2439mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2440(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2441(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2442den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2443ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2444wieder ab.
2445
2446
2447Artikel 3
2448Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2449
2450Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2451Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2452Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2453GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2454Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2455Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2456Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2457Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2458
2459
2460Artikel 4
2461Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2462
2463Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2464hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2465Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2466gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2467folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2468Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2469gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2470anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2471ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2472nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2473
2474
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002475Artikel 5
2476Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2477
2478Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2479Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2480und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2481„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2482dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2483(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2484Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2485Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2486
2487
2488Artikel 6
2489Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2490
2491Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2492wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2493änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2494dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2495wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2496hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2497aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2498unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2499
2500
2501Artikel 7
2502Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2503
2504Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2505(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
25062022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2507(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2508werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2509§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2510Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2511(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2512Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2513
2514
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002515Artikel 8
2516Sachnummern mit Leerzeichen
2517
2518Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2519Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2520Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2521sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2522ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2523…“) bleibt ausgenommen.
2524
2525
2526Artikel 9
2527Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2528
2529Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2530in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2531gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2532angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2533Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2534Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2535
2536
2537Artikel 10
2538Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2539
2540Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2541des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2542bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2543Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2544wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2545Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2546Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2547deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2548weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2549
2550
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002551════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002552 Fassung vom 24. Juli 2026,
2553 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2554════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2555
2556Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2557Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2558(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2559des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2560erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2561Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2562Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2563
2564
2565Artikel 1
2566Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2567
2568Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2569Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2570Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2571„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2572Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2573Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2574kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2575als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2576
2577
2578Artikel 2
2579Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2580
2581Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2582Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2583(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2584REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2585
2586
2587Artikel 3
2588Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2589
2590Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2591(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2592archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2593(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2594Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2595Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2596
2597
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002598Artikel 4
2599Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2600
2601Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2602stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2603Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2604Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2605deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2606
2607
2608Artikel 5
2609Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2610
2611Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2612laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
26132026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2614zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2615Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2616
2617
2618Artikel 6
2619Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2620
2621Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2622unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2623aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2624End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2625Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2626Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2627Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2628Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2629die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2630sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2631angefügt“).
2632
2633
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002634════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002635 Fassung vom 19. Juli 2026,
2636 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2637════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2638
2639In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2640Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2641ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2642bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2643Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2644nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2645mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2646Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2647(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2648berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2649und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2650
2651
2652Artikel 1
2653Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2654
2655Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2656LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2657Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2658das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2659jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2660Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2661Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2662Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2663bleibt unverändert.
2664
2665
2666Artikel 2
2667Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2668
2669Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2670extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2671vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2672am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2673Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2674die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2675
2676
2677Artikel 3
2678Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2679
2680Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2681Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2682neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2683ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2684Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2685
2686
2687════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002688 Fassung vom 17. Juli 2026,
2689 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2690════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2691
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002692Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2693geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2694ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2695UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002696
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002697Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2698recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2699Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2700paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2701Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2702Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2703Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
270426. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2705
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002706
2707Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002708Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002709
2710Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2711Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2712beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2713Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2714gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2715Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002716Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002717(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2718Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2719verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2720in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2721mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2722(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2723zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2724der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2725Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2726in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2727ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2728weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2729nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2730Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002731
2732
2733Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002734Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2735
2736Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2737Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2738unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2739jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2740die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2741nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2742(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2743breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2744benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2745
2746
2747Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002748Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002749
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002750Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002751beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
27521. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2753 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2754 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
27552. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2756 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2757Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2758„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2759die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002760
2761
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002762Artikel 4
2763Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2764
2765Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2766nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2767(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2768sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2769„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2770Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2771werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2772Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2773sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2774das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2775
2776
2777Artikel 5
2778Amtliche Satznummern als Superskripte
2779
2780Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2781Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2782Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2783zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2784übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2785marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2786nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2787bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2788amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2789die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2790recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2791
2792
2793Artikel 6
2794Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2795
2796Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2797Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2798geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2799Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2800nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2801GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2802normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2803zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2804
2805
2806Artikel 7
2807Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2808Fortführungszeichen
2809
2810Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2811(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2812freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2813bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2814gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2815oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2816gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2817Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2818wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2819(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2820Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2821Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2822Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2823Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2824auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2825Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2826die Handkorrektur über --extract-only.
2827
2828
2829Artikel 8
2830Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2831
2832Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2833Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2834Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2835Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2836Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2837Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2838Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2839ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2840wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2841Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2842Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2843(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2844Superskript-Modus.
2845
2846
2847Artikel 9
2848Bayerische Befehlsformen
2849
2850Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2851von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2852zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2853(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2854(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2855der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2856folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2857nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2858„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2859Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2860Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2861bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2862verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2863greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2864stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2865zuständig).
2866
2867
2868Artikel 10
2869Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2870der Anwendung
2871
2872Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2873Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2874Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2875
28761. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2877 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2878 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2879 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2880 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2881 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2882
28832. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2884 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2885 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2886 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2887 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2888 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2889
28903. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2891 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2892 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2893 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2894 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2895 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2896
28974. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2898 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2899 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2900 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2901
2902
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002903Schlussbestimmung
2904
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002905Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2906hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2907bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2908anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2909verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2910AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2911das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2912(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2913Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2914werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2915Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2916schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2917Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2918gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2919Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002920
2921
2922════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002923 Fassung vom 16. Juli 2026,
2924 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2925════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2926
2927Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2928die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2929Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2930Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2931Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2932seitenweise gefasst.
2933
2934
2935Artikel 1
2936Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2937
2938Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2939(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2940(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2941Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2942löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2943Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2944eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2945norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2946
2947
2948Artikel 2
2949Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2950
2951Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2952(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2953Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2954Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2955gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2956Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2957Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2958nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2959„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2960
2961
2962Artikel 3
2963Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2964
2965Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2966§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2967Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2968legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2969Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2970zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2971ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2972Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2973ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2974
2975
2976Artikel 4
2977Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2978
2979Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2980und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2981Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2982folgt geändert: ...“) ergänzt.
2983
2984
2985Artikel 5
2986Seitenweise Brotschriftbestimmung
2987
2988Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2989statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2990Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2991sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2992Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2993(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2994und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2995verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2996
2997
2998Schlussbestimmung
2999
3000Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3001dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3002bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3003BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
30040 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3005ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3006durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3007weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3008Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3009vorbehalten.
3010
3011
3012════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003013 Fassung vom 15. Juli 2026,
3014 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3015════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3016
3017Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3018werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3019und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3020einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3021Verarbeitung zugänglich gemacht.
3022
3023
3024Artikel 1
3025Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3026
3027Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3028„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3029Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3030ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3031das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3032Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3033Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3034
3035
3036Artikel 2
3037Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3038
3039Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3040
30411. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3042 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3043 Aufhebung erkannt.
3044
30452. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3046 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3047 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3048 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3049 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3050
30513. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3052 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3053 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3054
30554. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3056 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3057 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3058 zugewiesen.
3059
30605. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3061 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3062 Ersatztext wieder vorangestellt.
3063
30646. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3065 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3066 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3067
3068
3069Artikel 3
3070Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3071
30721. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3073 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3074 durch einen §-Block werden erkannt.
3075
30762. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3077 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3078 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3079 ersetzten Bereichs.
3080
3081
3082Schlussbestimmung
3083
3084Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3085(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3086(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3087einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3088sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3089dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3090Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3091
3092
3093════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003094 Fassung vom 13. Juli 2026,
3095 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3096════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3097
3098Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3099diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3100Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3101Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3102ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3103Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3104drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3105zwei (2) auf null (0).
3106
3107
3108Artikel 1
3109Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3110
3111Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3112verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3113besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3114mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3115Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3116
3117
3118Artikel 2
3119Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3120
3121Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3122
31231. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3124 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3125 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3126 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3127 entgegen.
3128
31292. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3130 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3131 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3132 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3133
31343. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3135 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3136 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3137 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3138
31394. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3140 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3141 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3142
3143Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3144ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3145(„Absatz 1 und 5“).
3146
3147
3148Artikel 3
3149Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3150
31511. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3152 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3153 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3154
31552. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3156 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3157
31583. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3159 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3160 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3161 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3162
31634. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3164 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3165 erkannt.
3166
31675. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3168 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3169
31706. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3171 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3172
3173
3174Artikel 4
3175Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3176
31771. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3178 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3179 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3180 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3181
31822. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3183 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3184 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3185 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3186 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3187
31883. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3189 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3190 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3191 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3192 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3193
3194
3195Schlussbestimmung
3196
3197Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3198(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3199verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3200mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3201Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3202Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3203Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3204vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003205
3206
3207Artikel 9
3208Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3209
3210Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3211der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3212vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3213
3214(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3215 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3216
3217(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3218 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3219 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3220 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3221
3222(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3223 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3224 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3225 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3226 „2026“.
3227
3228(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3229 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3230 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3231
3232(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3233 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3234 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.