blob: 1a9ef5b9f908fdbec51edad6c7a2d71545b703c6 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +020024 Fassung vom 23. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
29License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
30Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
31Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
32Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
33sie übernimmt —, fand daran nichts.
34
35Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
36besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
37fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
38der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
39an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
40menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
41maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
42
43Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
44
45
46Artikel 1
47Lizenzbezeichnung
48
49(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
50 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
51 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
52
53(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
54 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
55 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
56
57
58Artikel 2
59Verzeichnis der Lizenztexte
60
61(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
62 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
63 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
64
65(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
66 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
67 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
68 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
69
70
71Artikel 3
72Amtliche Werke
73
74(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
75 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
76 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
77 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
78 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
79
80(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
81 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
82 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
83
84(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
85 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
86
87
88Artikel 4
89Zuordnung im Einzelnen
90
91(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
92 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
93 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
94 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
95 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
96 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
97
98(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
99 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
100 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
101 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
102
103(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
104 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
105 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
106 Arbeit.
107
108(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
109 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
110 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
111 unberührt bleiben.
112
113
114Artikel 5
115Fortdauernde Prüfung
116
117(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
118 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
119 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
120 hinzukommt.
121
122(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
123 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
124 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
125 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
126
127(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
128 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
129
130
131Artikel 6
132Nachweis
133
134(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
135 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
136 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
137
138(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
139 Erzeugnisses ändert sich nichts.
140
141(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
142 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
143
144
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200145Artikel 7
146Gestaltung der Browserfassung
147
148Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
149Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
150wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
151Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
152fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
153
154(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
155 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
156 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
157 stehen in gesperrten Versalien.
158
159(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
160 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
161 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
162 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
163 ruht auf der Farbe allein.
164
165(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
166 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
167 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
168 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
169 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
170 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
171 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
172
173(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
174 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
175 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
176 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
177 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
178 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
179 in seinen eigenen Schatten.
180
181(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
182 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
183 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
184 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
185 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
186 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
187
188(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
189 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
190 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
191
192(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
193 Gerüstes.
194
195
196Artikel 8
197Unberührte Bestandteile
198
199(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
200 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
201 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
202 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
203
204(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
205 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
206
207(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
208 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
209 ihren Text bislang stumm wechselte.
210
211(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
212 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
213 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
214
215
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200216Artikel 9
217Gestaltung der Synopse
218
219Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
220Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
221ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
222öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
223Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
224ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
225
226(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
227 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
228 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
229 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
230 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
231 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
232
233(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
234 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
235 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
236 Gesetzblatt wie hier.
237
238(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
239 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
240 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
241 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
242 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
243 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
244
245(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
246 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
247 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
248
249(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
250 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
251 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
252 Gründen weiterhin ab.
253
254(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
255 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
256 Abschnitte überdies zitierbar.
257
258
259Artikel 10
260Drei Mängel, die dabei zutage traten
261
262(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
263 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
264 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
265 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
266 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
267
268(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
269 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
270 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
271 sich jede Spalte selbst.
272
273(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
274 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
275 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
276 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
277
278(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
279 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
280 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
281 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
282 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
283
284
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200285Artikel 11
286Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
287
288Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
289nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
290„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
291unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
292in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
293
294(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
295 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
296 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
297 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
298 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
299 und ist im Vordruck selbst benannt.
300
301(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
302 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
303 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
304 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
305
306(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
307 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
308 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
309 steht und nicht zwei.
310
311(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
312 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
313 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
314 Hinweisabsatz entfällt.
315
316(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
317 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
318 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
319 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
320
321(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
322 angehakt.
323
324(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
325 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
326
327(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
328 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
329 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
330 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
331 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
332
333(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
334 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
335 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
336
337(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
338 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
339
340(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
341 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
342 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
343 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
344 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
345
346(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
347 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
348 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
349 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
350 mitgedruckt.
351
352(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
353 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
354
355
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200356Artikel 12
357Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
358
359Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
360grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
361Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
362zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
363Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
364Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
365Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
366zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
367und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
368
369(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
370 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
371 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
372 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
373 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
374 fortgilt.
375
376(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
377 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
378 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
379 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
380 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
381 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
382 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
383
384(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
385 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
386 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
387 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
388
389(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
390 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
391 Schwarzweiß-Ausdruck.
392
393(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
394 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
395 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
396 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
397 der alten Spalte mitzudrucken.
398
399(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
400 Entwurfshinweises bleibt rot.
401
402(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
403 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
404 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
405 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
406 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
407 bestehen fort.
408
409
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200410════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200411 Fassung vom 22. August 2026,
412 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
413════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
414
415Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
416wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
417ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
418weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
419prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
420stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
421
422Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
423standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
424kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
425verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
426
427
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200428Erster Teil
429Behebung der festgehaltenen Mängel
430
431
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200432Artikel 1
433Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
434
435(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
436 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
437 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
438 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
439
440(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
441 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
442 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
443 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
444 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
445 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
446
447(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
448 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
449
450
451Artikel 2
452Heilung des Weißraums nach einer Streichung
453
454(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
455 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
456 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
457 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
458 wurde eines.
459
460(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
461 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
462 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
463 bleibt unangetastet.
464
465
466Artikel 3
467Weichen des leeren Platzhalters
468
469Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
470Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
471Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
472und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
473Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
474bleibt stehen.
475
476
477Artikel 4
478Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
479
480Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
481ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
482ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
483führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
484neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
485
486
487Artikel 5
488Nachweis
489
490(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
491 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
492 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
493 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
494
495(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
496 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
497 Zeile geführt worden.
498
499(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
500 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
501 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
502
503
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200504Zweiter Teil
505Thüringen
506
507Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
508Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
509Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
510erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
511Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
512
513
514Artikel 6
515Gerade Anführungszeichen
516
517(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
518 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
519 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
520 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
521
522(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
523 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
524 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
525 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
526 es ergeht eine Warnung.
527
528(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
529 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
530
531(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
532 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
533 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
534 Folgewort kleben.
535
536
537Artikel 7
538Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
539
540(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
541 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
542 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
543 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
544
545(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
546 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
547 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
548 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
549 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
550 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
551
552(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
553 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
554
555
556Artikel 8
557Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
558
559(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
560 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
561 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
562
563(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
564 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
565 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
566 bezeichneten Paragraphen.
567
568(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
569 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
570 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
571 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
572 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
573 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
574
575(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
576 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
577 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
578 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
579 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
580
581(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
582 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
583 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
584 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
585
586(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
587 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
588 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
589 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
590
591
592Artikel 9
593Belegfall Thüringen
594
595(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
596 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
597 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
598
599(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
600 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
601 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
602 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
603 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
604 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
605
606(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
607 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
608
609
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200610════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200611 Fassung vom 16. August 2026,
612 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
613════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
614
615Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
616Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
617Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
618verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
619aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
620einer bestehenden Domain eingerichtet.
621
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200622Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
623Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
624Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
625dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
626ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
627Zwischenschritt von Hand.
628
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200629Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200630darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
631wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
632bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
633Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
634allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
635neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200636
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200637
638Artikel 1
639Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
640
641(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
642 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
643 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
644 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
645
646(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
647 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
648 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
649 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
650 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
651
652(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
653 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
654
655
656Artikel 2
657Beilegung des Quelltextes
658
659(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
660 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
661 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
662 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
663 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
664 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
665 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
666
667(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
668 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
669 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
670 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
671 werden.
672
673(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
674 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
675
676
677Artikel 3
678Auslieferungsvorlage
679
680Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
681location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
682wird wie folgt geändert:
683
6841. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
685 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
686 Wurzel der Domain.
687
6882. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
689 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
690
6913. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
692 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
693 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
694 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
695
6964. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
697 Abruf neu zu packen.
698
6995. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
700 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
701 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
702 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
703 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
704
705
706Artikel 4
707Ergänzungen der Oberfläche
708
7091. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
710 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
711
7122. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
713 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
714
7153. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
716 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
717 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
718
719
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200720Artikel 5
721Annahme von Archiven als Stammgesetz
722
723(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
724 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
725 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
726 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
727
728(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
729 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
730 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
731 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
732 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
733 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
734 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
735
736(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
737 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
738 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
739 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
740 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
741 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
742
743(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
744 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
745 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
746 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
747
748(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
749 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
750 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
751 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
752 bleibt.
753
754
755Artikel 6
756Einführung in der Browserfassung
757
758(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
759 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
760 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
761
762(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
763 amtlichen Fundstellen an:
764 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
765 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
766 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
767 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
768 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
769 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
770
771(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
772 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
773 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
774
775(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
776 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
777 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
778
779
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200780Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200781Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200782
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200783(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200784 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
785 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
786 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
787
788(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
789 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
790 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
791 Wirkung geblieben.
792
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200793(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
794 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
795 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
796 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
797 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
798 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
799 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200800
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200801(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
802 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
803 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
804 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200805
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200806(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200807 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
808 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
809 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
810 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
811
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200812(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
813 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
814 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200815
816(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
817 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200818 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
819 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200820
821(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
822 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
823
824
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200825Schlussbestimmung
826
827Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200828(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
829worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
830Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
831ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
832entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
833Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200834die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
835unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
836Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
837Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
838Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
839unformatiert erscheint.
840
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200841Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
842zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
843Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
844Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
845einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
846dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200847auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200848
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200849
850════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +0200851 Fassung vom 15. August 2026,
852 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
853════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
854
855Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
856wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
857prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
858Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
859des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
860Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
861mit dieser Fassung behoben.
862
863
864Artikel 1
865Ordnung der Anwendung nach Schritten
866
867(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
868 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
869 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
870 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
871
872(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
873 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
874 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
875 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
876 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
877 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
878 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
879 voraussetzt.
880
881(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
882 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
883 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
884 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
885 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
886 Dokumentreihenfolge.
887
888
889Artikel 2
890Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
891
892Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
893Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
894Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
895Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
896Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
897Buchstabe folgt.
898
899
900Artikel 3
901Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
902
903Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
904Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
905Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
906Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
907b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
908wahlfrei.
909
910
911Schlussbestimmung
912
913(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
914 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
915 (mvnw verify) bestätigt worden.
916
917(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
918 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
919 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
920 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
921 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
922
923(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
924 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
925 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
926 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
927 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
928 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
929
930(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
931 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
932 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
933
934
935════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +0200936 Fassung vom 14. August 2026,
937 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
938════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
939
940Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
941behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
942ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
943Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
944ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
945die Spalten einer Zusammenstellung.
946
947
948Artikel 1
949Erkennung der Dokumentart
950
951(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
952(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
953verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
954Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
955(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
956
957(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
958Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
959„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
960
961(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
962Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
963Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
964die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
965
966(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
967gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
968
969(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
970beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
971geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
972erkannte Art.
973
974(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
975üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
976verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
977nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
978
979
980Artikel 2
981Änderungsanträge
982
983(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
984Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
985und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
986gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
987MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
988diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
989
990(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
991(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
992Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
993sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
994
995(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
996ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
997(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
998Punkt vorzeitig enden.
999
1000(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1001Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1002Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1003Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1004Drucksache zielen.
1005
1006(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1007der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1008„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1009vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1010
1011(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1012Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1013das Muster für Satzzeichen.
1014
1015(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1016dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1017
1018
1019Artikel 3
1020Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1021
1022(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1023Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1024und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1025Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1026der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1027
1028(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1029Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1030ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1031wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1032
1033(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1034gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1035
1036(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1037Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1038Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1039rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1040Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1041allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1042Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1043dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1044übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1045der sich stattdessen eignet.
1046
1047
1048Artikel 4
1049Prüffälle
1050
1051(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1052(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1053(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1054EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1055Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1056ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
105720/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1058
1059(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1060Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1061mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1062zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1063der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1064
1065(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1066Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1067gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1068
1069
1070Artikel 5
1071Handbuch
1072
1073Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1074Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1075nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1076zulässigen Dokumentarten.
1077
1078
1079════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001080 Fassung vom 26. Juli 2026,
1081 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1082════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1083
1084Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1085Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
10862026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1087Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1088koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001089Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1090des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001091
1092
1093Artikel 1
1094Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1095
1096Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1097Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1098eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1099nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1100EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1101verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1102unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1103Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1104vorangeht.
1105
1106
1107Artikel 2
1108Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1109
1110Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1111für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1112einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1113folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1114aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1115GVBL_BERLIN_KOPF).
1116
1117
1118Artikel 3
1119Prüffall Berlin
1120
1121Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1122(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1123die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1124dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1125
1126Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001127schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1128
1129
1130Artikel 4
1131Unnummerierte, benannte Anlagen
1132
1133Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1134gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1135verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1136Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1137Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1138Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1139Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1140„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1141
1142Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1143Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1144Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1145Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1146Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1147
1148
1149Artikel 5
1150Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1151
1152Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1153Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1154der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1155und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1156Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1157zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1158Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1159
1160Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1161bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1162Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1163trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1164sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001165
1166
1167════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001168 Fassung vom 25. Juli 2026,
1169 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1170════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1171
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001172Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1173weitere Belegfälle treten hinzu.
1174
1175Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1176Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
11772026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1178kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1179Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1180versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1181Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1182beschaffen ist.
1183
1184Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1185vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1186Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1187amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1188Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1189Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001190
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001191Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1192ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1193ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1194
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001195
1196Artikel 1
1197Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1198
1199Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1200zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1201blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1202Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1203GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1204an der folgenden Artikel-Überschrift.
1205
1206
1207Artikel 2
1208Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1209
1210Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1211mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1212(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1213(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1214den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1215ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1216wieder ab.
1217
1218
1219Artikel 3
1220Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1221
1222Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1223Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1224Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1225GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1226Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1227Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1228Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1229Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1230
1231
1232Artikel 4
1233Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1234
1235Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1236hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1237Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1238gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1239folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1240Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1241gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1242anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1243ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1244nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1245
1246
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001247Artikel 5
1248Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1249
1250Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1251Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1252und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1253„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1254dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1255(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1256Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1257Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1258
1259
1260Artikel 6
1261Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1262
1263Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1264wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1265änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1266dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1267wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1268hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1269aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1270unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1271
1272
1273Artikel 7
1274Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1275
1276Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1277(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
12782022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1279(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1280werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1281§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1282Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1283(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1284Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1285
1286
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001287Artikel 8
1288Sachnummern mit Leerzeichen
1289
1290Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1291Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1292Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1293sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1294ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1295…“) bleibt ausgenommen.
1296
1297
1298Artikel 9
1299Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1300
1301Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1302in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1303gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1304angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1305Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1306Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1307
1308
1309Artikel 10
1310Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1311
1312Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1313des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1314bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1315Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1316wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1317Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1318Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1319deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1320weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1321
1322
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001323════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001324 Fassung vom 24. Juli 2026,
1325 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1326════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1327
1328Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1329Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1330(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1331des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1332erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1333Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1334Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1335
1336
1337Artikel 1
1338Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1339
1340Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1341Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1342Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1343„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1344Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1345Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1346kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1347als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1348
1349
1350Artikel 2
1351Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1352
1353Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1354Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1355(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1356REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1357
1358
1359Artikel 3
1360Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1361
1362Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1363(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1364archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1365(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1366Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1367Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1368
1369
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001370Artikel 4
1371Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1372
1373Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1374stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1375Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1376Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1377deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1378
1379
1380Artikel 5
1381Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1382
1383Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1384laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
13852026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
1386zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
1387Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
1388
1389
1390Artikel 6
1391Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
1392
1393Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
1394unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
1395aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
1396End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
1397Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
1398Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
1399Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
1400Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
1401die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
1402sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
1403angefügt“).
1404
1405
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001406════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02001407 Fassung vom 19. Juli 2026,
1408 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1409════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1410
1411In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
1412Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
1413ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
1414bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
1415Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
1416nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
1417mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
1418Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
1419(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
1420berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
1421und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
1422
1423
1424Artikel 1
1425Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
1426
1427Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
1428LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
1429Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
1430das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
1431jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
1432Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
1433Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
1434Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
1435bleibt unverändert.
1436
1437
1438Artikel 2
1439Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
1440
1441Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
1442extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
1443vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
1444am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
1445Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
1446die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
1447
1448
1449Artikel 3
1450Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
1451
1452Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
1453Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
1454neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
1455ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
1456Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
1457
1458
1459════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001460 Fassung vom 17. Juli 2026,
1461 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1462════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1463
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001464Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
1465geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
1466ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
1467UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001468
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001469Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
1470recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
1471Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
1472paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
1473Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
1474Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
1475Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
147626. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
1477
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001478
1479Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001480Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001481
1482Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
1483Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
1484beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
1485Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
1486gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
1487Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001488Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001489(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
1490Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
1491verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
1492in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
1493mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
1494(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
1495zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
1496der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
1497Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
1498in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
1499ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
1500weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
1501nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
1502Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001503
1504
1505Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001506Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
1507
1508Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
1509Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
1510unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
1511jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
1512die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
1513nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
1514(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
1515breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
1516benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
1517
1518
1519Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001520Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001521
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001522Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001523beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
15241. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
1525 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
1526 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
15272. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
1528 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
1529Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
1530„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
1531die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001532
1533
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001534Artikel 4
1535Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
1536
1537Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
1538nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
1539(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
1540sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
1541„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
1542Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
1543werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
1544Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
1545sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
1546das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
1547
1548
1549Artikel 5
1550Amtliche Satznummern als Superskripte
1551
1552Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
1553Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
1554Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
1555zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
1556übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
1557marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
1558nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
1559bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
1560amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
1561die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
1562recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
1563
1564
1565Artikel 6
1566Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
1567
1568Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
1569Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
1570geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
1571Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
1572nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
1573GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
1574normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
1575zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
1576
1577
1578Artikel 7
1579Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
1580Fortführungszeichen
1581
1582Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
1583(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
1584freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
1585bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
1586gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
1587oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
1588gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
1589Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
1590wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
1591(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
1592Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
1593Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
1594Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
1595Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
1596auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
1597Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
1598die Handkorrektur über --extract-only.
1599
1600
1601Artikel 8
1602Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
1603
1604Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
1605Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
1606Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
1607Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
1608Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
1609Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
1610Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
1611ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
1612wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
1613Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
1614Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
1615(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
1616Superskript-Modus.
1617
1618
1619Artikel 9
1620Bayerische Befehlsformen
1621
1622Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
1623von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
1624zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
1625(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
1626(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
1627der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
1628folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
1629nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
1630„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
1631Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
1632Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
1633bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
1634verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
1635greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
1636stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
1637zuständig).
1638
1639
1640Artikel 10
1641Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
1642der Anwendung
1643
1644Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
1645Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
1646Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
1647
16481. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
1649 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
1650 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
1651 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
1652 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
1653 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
1654
16552. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
1656 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
1657 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
1658 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
1659 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
1660 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
1661
16623. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
1663 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
1664 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
1665 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
1666 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
1667 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
1668
16694. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
1670 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
1671 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
1672 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
1673
1674
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001675Schlussbestimmung
1676
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001677Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
1678hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1679bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
1680anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
1681verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
1682AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
1683das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
1684(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
1685Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
1686werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
1687Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
1688schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
1689Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
1690gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
1691Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001692
1693
1694════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02001695 Fassung vom 16. Juli 2026,
1696 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1697════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1698
1699Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
1700die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
1701Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
1702Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
1703Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
1704seitenweise gefasst.
1705
1706
1707Artikel 1
1708Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
1709
1710Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
1711(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
1712(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
1713Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
1714löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
1715Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
1716eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
1717norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
1718
1719
1720Artikel 2
1721Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
1722
1723Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
1724(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
1725Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
1726Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
1727gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
1728Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
1729Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
1730nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
1731„Manuell prüfen“ zugewiesen.
1732
1733
1734Artikel 3
1735Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
1736
1737Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
1738§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
1739Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
1740legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
1741Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
1742zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
1743ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
1744Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
1745ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
1746
1747
1748Artikel 4
1749Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
1750
1751Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
1752und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
1753Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
1754folgt geändert: ...“) ergänzt.
1755
1756
1757Artikel 5
1758Seitenweise Brotschriftbestimmung
1759
1760Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
1761statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
1762Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
1763sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
1764Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
1765(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
1766und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
1767verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
1768
1769
1770Schlussbestimmung
1771
1772Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
1773dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1774bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
1775BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
17760 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
1777ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
1778durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
1779weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
1780Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1781vorbehalten.
1782
1783
1784════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02001785 Fassung vom 15. Juli 2026,
1786 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1787════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1788
1789Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
1790werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
1791und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
1792einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
1793Verarbeitung zugänglich gemacht.
1794
1795
1796Artikel 1
1797Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
1798
1799Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
1800„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
1801Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
1802ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
1803das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
1804Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
1805Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
1806
1807
1808Artikel 2
1809Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
1810
1811Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
1812
18131. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
1814 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
1815 Aufhebung erkannt.
1816
18172. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
1818 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
1819 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
1820 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
1821 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
1822
18233. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
1824 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
1825 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
1826
18274. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
1828 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
1829 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
1830 zugewiesen.
1831
18325. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
1833 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
1834 Ersatztext wieder vorangestellt.
1835
18366. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
1837 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
1838 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
1839
1840
1841Artikel 3
1842Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
1843
18441. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
1845 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
1846 durch einen §-Block werden erkannt.
1847
18482. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
1849 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
1850 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
1851 ersetzten Bereichs.
1852
1853
1854Schlussbestimmung
1855
1856Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1857(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1858(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
1859einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
1860sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
1861dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
1862Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1863
1864
1865════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001866 Fassung vom 13. Juli 2026,
1867 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1868════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1869
1870Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
1871diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
1872Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
1873Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
1874ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
1875Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
1876drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
1877zwei (2) auf null (0).
1878
1879
1880Artikel 1
1881Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
1882
1883Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
1884verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
1885besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
1886mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
1887Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
1888
1889
1890Artikel 2
1891Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
1892
1893Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
1894
18951. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
1896 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
1897 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
1898 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
1899 entgegen.
1900
19012. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
1902 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
1903 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
1904 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
1905
19063. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
1907 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
1908 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
1909 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
1910
19114. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
1912 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
1913 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
1914
1915Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
1916ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
1917(„Absatz 1 und 5“).
1918
1919
1920Artikel 3
1921Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
1922
19231. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
1924 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
1925 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
1926
19272. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
1928 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
1929
19303. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
1931 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
1932 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
1933 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
1934
19354. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
1936 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
1937 erkannt.
1938
19395. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
1940 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
1941
19426. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
1943 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
1944
1945
1946Artikel 4
1947Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
1948
19491. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
1950 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
1951 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
1952 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
1953
19542. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
1955 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
1956 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
1957 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
1958 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
1959
19603. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
1961 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
1962 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
1963 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
1964 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
1965
1966
1967Schlussbestimmung
1968
1969Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1970(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
1971verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
1972mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
1973Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
1974Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
1975Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1976vorbehalten.