blob: ea23530909c58190e022a76e07f53f0092d4c8c4 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +020024 Fassung vom 25. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
29Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
30der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
31Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
32Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
33leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
34ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
35
36
37Artikel 1
38Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
39
40(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
41 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
42 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
43 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
44 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
45 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
46 behalten.
47
48(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
49 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
50 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
51
52(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
53 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
54 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
55
56
57Artikel 2
58Vorankreuzung der vollständigen Synopse
59
60(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
61 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
62 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
63
64(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
65 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
66 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
67 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
68 Synopse“.
69
70
71Artikel 3
72Fortschreibung des Handbuchs
73
74(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
75 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
76 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
77
78
79Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
80sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
81Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
82Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
83und danach wieder zu.
84
85
86════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +020087 Fassung vom 24. August 2026,
88 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
89════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
90
91Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
92des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
93Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
94Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
95Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
96durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
97war überhaupt nicht erreichbar.
98
99Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
100dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
101Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
102nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
103was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
104
105
106Artikel 1
107Gemeinsame Textgewinnung
108
109(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
110 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
111 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
112 „--extract-only“ bleibt unverändert.
113
114(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
115 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
116
117
118Artikel 2
119Ergänzung des Vordrucks
120
121(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
122 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
123 Einleitung das Stammgesetz nennt.
124
125(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
126 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
127 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
128 als Klartextdatei wieder einreichen.
129
130(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
131 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
132 scheitern.
133
134
135Artikel 3
136Berichtigung des Handbuchs
137
138(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
139 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
140
141(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
142 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
143
144
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +0200145Artikel 4
146Lesereihenfolge nach dem Satzbild
147
148(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
149 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
150 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
151 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
152 die rechte Spalte.
153
154(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
155 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
156 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
157
158(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
159 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
160 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
161 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
162 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
163
164(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
165 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
166 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
167 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
168 Stelle, an der sie stehen.
169
170(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
171
172
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200173Artikel 5
174Zeitliche Geltung der Änderungen
175
176Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
177Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
178Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
179erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
180dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
181zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
182Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
183
184(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
185 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
186 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
187 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
188 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
189
190(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
191 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
192 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
193 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
194
195(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
196 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
197 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
198
199(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
200 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
201 (Artikel und Gliederungspfad).
202
203(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
204 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
205 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
206 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
207 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
208
209(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
210 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
211 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
212 Stichtag aus.
213
214(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
215 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
216
217(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
218
219
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200220Artikel 6
221Beseitigung dreier benannter Mängel
222
223Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
224halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
225
226(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
227 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
228 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
229 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
230 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
231 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
232 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
233 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
234 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
235
236(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
237 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
238 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
239 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
240 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
241 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
242 fand ihren Punkt nicht.
243
244(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
245 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
246 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
247 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
248 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
249 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
250
251(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
252 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
253 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
254 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
255 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
256 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
257
258
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200259Artikel 7
260Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
261
262(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
263 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
264 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
265
266(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
267 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
268 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
269 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
270 einordnen.
271
272(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
273 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
274 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
275 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
276 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
277 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
278
279(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
280 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
281 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
282 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
283 selbst.
284
285(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
286
287
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +0200288Artikel 8
289Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
290
291(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
292 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
293 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
294 Befehlserkennung.
295
296(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
297 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
298 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
299 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
300 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
301 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
302
303(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
304 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
305 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
306 unerkannt.
307 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
308 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
309 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
310 herausgeschnitten.
311
312(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
313 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
314 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
315 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
316 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
317 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
318
319(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
320 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
321 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
322 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
323
324(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
325
326
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +0200327Artikel 9
328Auslieferung als Phase des Baues
329
330Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
331(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
332gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
333Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
334Management“) benennt.
335
336(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
337 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
338 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
339 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
340
341(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
342 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
343 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
344 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
345
346 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
347
348 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
349 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
350 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
351
352(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
353 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
354 entsprechend gefasst.
355
356(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
357
358(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
359 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
360 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
361 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
362 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
363
364
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200365════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200366 Fassung vom 23. August 2026,
367 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
368════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
369
370Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
371License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
372Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
373Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
374Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
375sie übernimmt —, fand daran nichts.
376
377Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
378besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
379fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
380der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
381an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
382menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
383maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
384
385Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
386
387
388Artikel 1
389Lizenzbezeichnung
390
391(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
392 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
393 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
394
395(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
396 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
397 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
398
399
400Artikel 2
401Verzeichnis der Lizenztexte
402
403(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
404 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
405 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
406
407(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
408 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
409 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
410 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
411
412
413Artikel 3
414Amtliche Werke
415
416(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
417 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
418 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
419 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
420 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
421
422(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
423 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
424 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
425
426(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
427 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
428
429
430Artikel 4
431Zuordnung im Einzelnen
432
433(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
434 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
435 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
436 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
437 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
438 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
439
440(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
441 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
442 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
443 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
444
445(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
446 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
447 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
448 Arbeit.
449
450(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
451 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
452 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
453 unberührt bleiben.
454
455
456Artikel 5
457Fortdauernde Prüfung
458
459(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
460 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
461 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
462 hinzukommt.
463
464(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
465 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
466 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
467 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
468
469(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
470 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
471
472
473Artikel 6
474Nachweis
475
476(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
477 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
478 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
479
480(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
481 Erzeugnisses ändert sich nichts.
482
483(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
484 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
485
486
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200487Artikel 7
488Gestaltung der Browserfassung
489
490Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
491Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
492wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
493Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
494fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
495
496(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
497 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
498 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
499 stehen in gesperrten Versalien.
500
501(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
502 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
503 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
504 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
505 ruht auf der Farbe allein.
506
507(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
508 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
509 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
510 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
511 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
512 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
513 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
514
515(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
516 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
517 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
518 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
519 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
520 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
521 in seinen eigenen Schatten.
522
523(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
524 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
525 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
526 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
527 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
528 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
529
530(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
531 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
532 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
533
534(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
535 Gerüstes.
536
537
538Artikel 8
539Unberührte Bestandteile
540
541(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
542 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
543 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
544 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
545
546(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
547 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
548
549(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
550 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
551 ihren Text bislang stumm wechselte.
552
553(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
554 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
555 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
556
557
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200558Artikel 9
559Gestaltung der Synopse
560
561Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
562Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
563ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
564öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
565Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
566ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
567
568(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
569 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
570 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
571 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
572 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
573 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
574
575(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
576 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
577 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
578 Gesetzblatt wie hier.
579
580(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
581 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
582 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
583 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
584 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
585 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
586
587(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
588 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
589 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
590
591(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
592 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
593 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
594 Gründen weiterhin ab.
595
596(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
597 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
598 Abschnitte überdies zitierbar.
599
600
601Artikel 10
602Drei Mängel, die dabei zutage traten
603
604(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
605 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
606 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
607 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
608 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
609
610(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
611 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
612 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
613 sich jede Spalte selbst.
614
615(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
616 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
617 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
618 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
619
620(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
621 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
622 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
623 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
624 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
625
626
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200627Artikel 11
628Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
629
630Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
631nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
632„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
633unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
634in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
635
636(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
637 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
638 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
639 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
640 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
641 und ist im Vordruck selbst benannt.
642
643(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
644 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
645 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
646 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
647
648(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
649 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
650 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
651 steht und nicht zwei.
652
653(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
654 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
655 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
656 Hinweisabsatz entfällt.
657
658(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
659 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
660 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
661 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
662
663(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
664 angehakt.
665
666(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
667 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
668
669(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
670 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
671 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
672 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
673 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
674
675(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
676 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
677 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
678
679(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
680 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
681
682(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
683 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
684 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
685 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
686 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
687
688(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
689 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
690 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
691 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
692 mitgedruckt.
693
694(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
695 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
696
697
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200698Artikel 12
699Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
700
701Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
702grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
703Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
704zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
705Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
706Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
707Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
708zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
709und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
710
711(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
712 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
713 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
714 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
715 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
716 fortgilt.
717
718(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
719 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
720 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
721 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
722 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
723 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
724 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
725
726(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
727 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
728 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
729 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
730
731(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
732 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
733 Schwarzweiß-Ausdruck.
734
735(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
736 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
737 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
738 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
739 der alten Spalte mitzudrucken.
740
741(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
742 Entwurfshinweises bleibt rot.
743
744(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
745 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
746 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
747 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
748 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
749 bestehen fort.
750
751
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200752
753Artikel 13
754Das Handbuch auch in Markdown
755
756Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
757ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
758
759(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
760 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
761 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
762 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
763 des Lizenzabschnitts.
764
765(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
766 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
767 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
768
769(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
770 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
771 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
772 und Lizenzangabe.
773
774(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
775 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
776 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
777 weil das Handbuch selbst sie führt.
778
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200779(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
780 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
781 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
782 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
783 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
784 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
785
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200786
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200787Artikel 14
788Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
789
790Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
791gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
792
793(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
794 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
795 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
796 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
797 Impressums.
798
799(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
800 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
801
802(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
803 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
804
805
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200806
807Artikel 15
808Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
809
810(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
811 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
812 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
813 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
814 Massenabzug, auszulesen.
815
816(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
817 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
818 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
819 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
820 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
821
822(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
823 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
824 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
825 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
826 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
827 entfalten.
828
829(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
830 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
831
832
833Artikel 16
834Der hessische Belegfall
835
836(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
837 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
838 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
839 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
840
841(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
842 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
843 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
844 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
845 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
846
847
848Artikel 17
849Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
850
851Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
852geändert:
853
8541. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
855 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
856 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
857 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
858
8592. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
860 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
861 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
862 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
863 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
864
8653. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
866 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
867 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
868 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
869 Norm entzogen.
870
871
872Artikel 18
873Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
874
875Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
876
8771. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
878 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
879 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
880 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
881 Streichung einer Bezeichnung.
882
8832. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
884 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
885 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
886 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
887 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
888
8893. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
890 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
891 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
892 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
893
8944. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
895 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
896 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
897 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
898
899
900Artikel 19
901Zwei stille Mängel
902
903(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
904 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
905 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
906 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
907 blieb dort neben den neuen stehen.
908
909(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
910 behoben.
911
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200912
913Artikel 20
914Der schleswig-holsteinische Belegfall
915
916(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
917 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
918 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
919 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
920
921(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
922 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
923 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
924 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
925 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
926
927(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
928 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
929 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
930 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
931
932(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
933
934
935Artikel 21
936Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
937
938Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
939Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
940statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
941Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
942Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
943Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
944Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
945
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200946
947Artikel 22
948Anlagen als eigene Normen
949
950Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
951geändert:
952
9531. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
954 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
955 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
956 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
957
9582. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
959 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
960 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
961
962
963Artikel 23
964Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
965
966(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
967 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
968 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
969 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
970 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
971
972(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
973 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
974 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
975 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
976 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
977 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
978 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
979
980(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
981 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
982 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
983 wieder dorthin.
984
985(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
986 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
987 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
988
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200989
990Artikel 24
991Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
992
993(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
994 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
995 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
996 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
997 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
998 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
999
1000(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1001 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1002 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1003
1004(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1005 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1006 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1007 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1008 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1009 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1010 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1011
1012
1013Artikel 25
1014Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1015
1016(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1017 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1018 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1019 dort, wo er als Wort steht.
1020
1021(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1022 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1023 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1024
1025(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1026 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1027 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1028 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1029
1030
1031Artikel 26
1032Satzzählung wie im Gesetzblatt
1033
1034Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1035
10361. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
1037 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
1038 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
1039 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
1040 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
1041
10422. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
1043 beendet gleichfalls keinen Satz.
1044
1045
1046Artikel 27
1047Die Nummer im benannten Satz
1048
1049Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
1050Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
1051Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
1052anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
1053blieb liegen.
1054
1055
1056Artikel 28
1057Die doppelt genannte Gliederungseinheit
1058
1059Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
1060Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
1061von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
1062zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1063innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1064
1065
1066Artikel 29
1067Fortschreibung der Prüfung
1068
1069(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1070 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1071 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1072 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1073 und im Test begründet.
1074
1075(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1076 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1077 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1078 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1079 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1080
1081(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1082
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001083
1084Artikel 30
1085Arten der Gründe
1086
1087(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1088 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1089 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1090 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1091
1092(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1093 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1094 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1095 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1096 gescheiterten Teiles.
1097
1098(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1099 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1100 sie nur.
1101
1102
1103Artikel 31
1104Darstellung und Auszählung
1105
1106(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1107 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1108 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1109
1110(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1111 Häufigkeit“.
1112
1113
1114Artikel 32
1115Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1116
1117(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1118 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1119 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1120 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1121 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1122 die Standzeile noch die vorige nennt.
1123
1124(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1125 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1126 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1127 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1128
1129(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1130 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1131 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1132 geraten wird nicht.
1133
1134
1135Artikel 33
1136Anfügen ganzer Paragraphen
1137
1138Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1139unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1140benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1141Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1142folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1143
1144
1145Artikel 34
1146Einfügung am Ende einer Einheit
1147
1148Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1149bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1150Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1151gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1152nicht geschrieben.
1153
1154
1155Artikel 35
1156Fortschreibung der Prüfung
1157
1158Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1159Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1160des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1161Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1162Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1163
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001164
1165Artikel 36
1166Die Nummern einer Anlage
1167
1168(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1169 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1170 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1171 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1172 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1173 Absatz 2a eingefügt“).
1174
1175(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1176 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1177 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1178 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1179 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1180
1181(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1182 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1183 den Wortlaut.
1184
1185
1186Artikel 37
1187Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1188
1189(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1190 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1191 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1192 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1193 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1194 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1195
1196(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1197 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1198 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1199 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1200 tritt der neue schlicht vor ihn.
1201
1202(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1203 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1204 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1205
1206
1207Artikel 38
1208Der Berliner Belegfall, vollständig
1209
1210(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1211 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1212 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1213
1214(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1215 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1216 danach der amtlichen Nachfassung.
1217
1218(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1219 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1220 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1221 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1222 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1223 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1224 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1225
1226(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1227
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001228
1229Artikel 39
1230Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1231
1232(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1233 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1234 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1235 von seinem Verb.
1236
1237(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1238 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1239
1240
1241Artikel 40
1242Zwei Befehlsidiome
1243
1244(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1245 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1246 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1247
1248(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1249 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1250
1251
1252Artikel 41
1253Der gestrichene Halbsatz
1254
1255Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1256tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1257die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1258
1259
1260Artikel 42
1261Der baden-württembergische Belegfall
1262
1263(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1264 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1265 Prüfmaßstab.
1266
1267(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1268 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1269
1270(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1271 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1272 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1273 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1274 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1275
1276(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1277 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1278 zur Anwendung.
1279
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001280════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001281 Fassung vom 22. August 2026,
1282 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1283════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1284
1285Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1286wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1287ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1288weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1289prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1290stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1291
1292Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1293standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1294kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1295verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1296
1297
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001298Erster Teil
1299Behebung der festgehaltenen Mängel
1300
1301
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001302Artikel 1
1303Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1304
1305(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1306 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1307 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1308 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1309
1310(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1311 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1312 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1313 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1314 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1315 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1316
1317(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1318 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1319
1320
1321Artikel 2
1322Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1323
1324(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1325 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1326 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1327 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1328 wurde eines.
1329
1330(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1331 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1332 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1333 bleibt unangetastet.
1334
1335
1336Artikel 3
1337Weichen des leeren Platzhalters
1338
1339Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1340Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1341Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1342und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1343Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1344bleibt stehen.
1345
1346
1347Artikel 4
1348Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1349
1350Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1351ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1352ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1353führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1354neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1355
1356
1357Artikel 5
1358Nachweis
1359
1360(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1361 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1362 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1363 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1364
1365(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1366 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1367 Zeile geführt worden.
1368
1369(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1370 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1371 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1372
1373
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001374Zweiter Teil
1375Thüringen
1376
1377Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1378Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1379Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1380erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1381Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1382
1383
1384Artikel 6
1385Gerade Anführungszeichen
1386
1387(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1388 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1389 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1390 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1391
1392(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1393 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1394 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1395 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1396 es ergeht eine Warnung.
1397
1398(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1399 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1400
1401(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1402 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1403 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1404 Folgewort kleben.
1405
1406
1407Artikel 7
1408Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1409
1410(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1411 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1412 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1413 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1414
1415(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1416 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1417 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1418 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1419 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1420 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1421
1422(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1423 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1424
1425
1426Artikel 8
1427Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1428
1429(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1430 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1431 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1432
1433(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1434 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1435 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1436 bezeichneten Paragraphen.
1437
1438(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1439 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1440 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1441 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1442 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1443 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1444
1445(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1446 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1447 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1448 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1449 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1450
1451(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1452 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1453 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1454 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1455
1456(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1457 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1458 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1459 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1460
1461
1462Artikel 9
1463Belegfall Thüringen
1464
1465(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1466 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1467 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1468
1469(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1470 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1471 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1472 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1473 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1474 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1475
1476(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1477 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1478
1479
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001480════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001481 Fassung vom 16. August 2026,
1482 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1483════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1484
1485Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1486Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1487Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1488verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1489aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1490einer bestehenden Domain eingerichtet.
1491
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001492Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1493Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1494Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1495dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1496ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1497Zwischenschritt von Hand.
1498
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001499Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001500darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1501wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1502bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1503Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1504allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1505neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001506
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001507
1508Artikel 1
1509Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1510
1511(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1512 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1513 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1514 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1515
1516(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1517 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1518 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1519 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1520 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1521
1522(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1523 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1524
1525
1526Artikel 2
1527Beilegung des Quelltextes
1528
1529(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1530 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1531 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1532 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1533 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1534 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1535 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1536
1537(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1538 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1539 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1540 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1541 werden.
1542
1543(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1544 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1545
1546
1547Artikel 3
1548Auslieferungsvorlage
1549
1550Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1551location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1552wird wie folgt geändert:
1553
15541. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1555 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1556 Wurzel der Domain.
1557
15582. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1559 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1560
15613. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1562 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1563 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1564 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1565
15664. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1567 Abruf neu zu packen.
1568
15695. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1570 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1571 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1572 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1573 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1574
1575
1576Artikel 4
1577Ergänzungen der Oberfläche
1578
15791. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1580 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1581
15822. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1583 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1584
15853. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1586 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1587 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1588
1589
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001590Artikel 5
1591Annahme von Archiven als Stammgesetz
1592
1593(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1594 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1595 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1596 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1597
1598(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1599 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1600 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1601 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1602 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1603 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1604 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1605
1606(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1607 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1608 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1609 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1610 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1611 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1612
1613(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1614 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1615 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1616 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1617
1618(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1619 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1620 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1621 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1622 bleibt.
1623
1624
1625Artikel 6
1626Einführung in der Browserfassung
1627
1628(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1629 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1630 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1631
1632(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1633 amtlichen Fundstellen an:
1634 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1635 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1636 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1637 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1638 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1639 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1640
1641(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1642 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1643 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1644
1645(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1646 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1647 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1648
1649
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001650Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001651Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001652
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001653(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001654 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1655 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1656 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1657
1658(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1659 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1660 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1661 Wirkung geblieben.
1662
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001663(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1664 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1665 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1666 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1667 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1668 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1669 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001670
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001671(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1672 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1673 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1674 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001675
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001676(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001677 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1678 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1679 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1680 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1681
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001682(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1683 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1684 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001685
1686(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1687 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001688 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1689 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001690
1691(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1692 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1693
1694
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001695Schlussbestimmung
1696
1697Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001698(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1699worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1700Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1701ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1702entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1703Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001704die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1705unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1706Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1707Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1708Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1709unformatiert erscheint.
1710
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001711Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1712zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1713Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1714Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1715einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1716dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001717auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001718
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001719
1720════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001721 Fassung vom 15. August 2026,
1722 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1723════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1724
1725Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1726wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1727prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1728Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1729des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1730Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1731mit dieser Fassung behoben.
1732
1733
1734Artikel 1
1735Ordnung der Anwendung nach Schritten
1736
1737(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1738 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1739 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1740 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1741
1742(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1743 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1744 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1745 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1746 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1747 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1748 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1749 voraussetzt.
1750
1751(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1752 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1753 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1754 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1755 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1756 Dokumentreihenfolge.
1757
1758
1759Artikel 2
1760Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1761
1762Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1763Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1764Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1765Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1766Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1767Buchstabe folgt.
1768
1769
1770Artikel 3
1771Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1772
1773Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1774Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1775Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1776Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1777b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1778wahlfrei.
1779
1780
1781Schlussbestimmung
1782
1783(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1784 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1785 (mvnw verify) bestätigt worden.
1786
1787(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1788 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1789 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1790 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1791 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1792
1793(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1794 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1795 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1796 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1797 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1798 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1799
1800(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1801 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1802 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1803
1804
1805════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001806 Fassung vom 14. August 2026,
1807 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1808════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1809
1810Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1811behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1812ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1813Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1814ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1815die Spalten einer Zusammenstellung.
1816
1817
1818Artikel 1
1819Erkennung der Dokumentart
1820
1821(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1822(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1823verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1824Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1825(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1826
1827(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1828Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1829„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1830
1831(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1832Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1833Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1834die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1835
1836(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1837gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1838
1839(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1840beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1841geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1842erkannte Art.
1843
1844(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1845üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1846verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1847nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1848
1849
1850Artikel 2
1851Änderungsanträge
1852
1853(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1854Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1855und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1856gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1857MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1858diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1859
1860(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1861(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1862Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1863sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1864
1865(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1866ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1867(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1868Punkt vorzeitig enden.
1869
1870(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1871Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1872Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1873Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1874Drucksache zielen.
1875
1876(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1877der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1878„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1879vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1880
1881(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1882Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1883das Muster für Satzzeichen.
1884
1885(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1886dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1887
1888
1889Artikel 3
1890Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1891
1892(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1893Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1894und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1895Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1896der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1897
1898(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1899Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1900ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1901wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1902
1903(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1904gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1905
1906(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1907Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1908Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1909rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1910Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1911allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1912Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1913dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1914übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1915der sich stattdessen eignet.
1916
1917
1918Artikel 4
1919Prüffälle
1920
1921(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1922(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1923(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1924EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1925Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1926ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
192720/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1928
1929(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1930Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1931mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1932zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1933der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1934
1935(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1936Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1937gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1938
1939
1940Artikel 5
1941Handbuch
1942
1943Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1944Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1945nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1946zulässigen Dokumentarten.
1947
1948
1949════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001950 Fassung vom 26. Juli 2026,
1951 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1952════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1953
1954Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1955Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
19562026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1957Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1958koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001959Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1960des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001961
1962
1963Artikel 1
1964Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1965
1966Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1967Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1968eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1969nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1970EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1971verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1972unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1973Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1974vorangeht.
1975
1976
1977Artikel 2
1978Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1979
1980Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1981für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1982einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1983folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1984aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1985GVBL_BERLIN_KOPF).
1986
1987
1988Artikel 3
1989Prüffall Berlin
1990
1991Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1992(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1993die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1994dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1995
1996Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001997schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1998
1999
2000Artikel 4
2001Unnummerierte, benannte Anlagen
2002
2003Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2004gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2005verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2006Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2007Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2008Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2009Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2010„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2011
2012Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2013Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2014Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2015Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2016Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2017
2018
2019Artikel 5
2020Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2021
2022Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2023Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2024der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2025und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2026Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2027zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2028Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2029
2030Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2031bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2032Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2033trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2034sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002035
2036
2037════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002038 Fassung vom 25. Juli 2026,
2039 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2040════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2041
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002042Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
2043weitere Belegfälle treten hinzu.
2044
2045Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
2046Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
20472026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
2048kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
2049Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
2050versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
2051Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
2052beschaffen ist.
2053
2054Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
2055vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
2056Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
2057amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
2058Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
2059Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002060
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002061Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
2062ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2063ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2064
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002065
2066Artikel 1
2067Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2068
2069Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2070zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2071blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2072Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2073GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2074an der folgenden Artikel-Überschrift.
2075
2076
2077Artikel 2
2078Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2079
2080Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2081mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2082(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2083(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2084den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2085ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2086wieder ab.
2087
2088
2089Artikel 3
2090Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2091
2092Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2093Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2094Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2095GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2096Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2097Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2098Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2099Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2100
2101
2102Artikel 4
2103Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2104
2105Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2106hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2107Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2108gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2109folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2110Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2111gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2112anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2113ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2114nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2115
2116
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002117Artikel 5
2118Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2119
2120Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2121Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2122und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2123„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2124dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2125(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2126Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2127Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2128
2129
2130Artikel 6
2131Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2132
2133Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2134wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2135änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2136dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2137wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2138hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2139aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2140unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2141
2142
2143Artikel 7
2144Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2145
2146Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2147(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
21482022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2149(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2150werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2151§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2152Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2153(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2154Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2155
2156
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002157Artikel 8
2158Sachnummern mit Leerzeichen
2159
2160Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2161Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2162Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2163sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2164ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2165…“) bleibt ausgenommen.
2166
2167
2168Artikel 9
2169Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2170
2171Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2172in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2173gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2174angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2175Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2176Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2177
2178
2179Artikel 10
2180Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2181
2182Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2183des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2184bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2185Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2186wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2187Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2188Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2189deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2190weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2191
2192
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002193════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002194 Fassung vom 24. Juli 2026,
2195 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2196════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2197
2198Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2199Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2200(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2201des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2202erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2203Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2204Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2205
2206
2207Artikel 1
2208Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2209
2210Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2211Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2212Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2213„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2214Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2215Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2216kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2217als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2218
2219
2220Artikel 2
2221Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2222
2223Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2224Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2225(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2226REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2227
2228
2229Artikel 3
2230Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2231
2232Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2233(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2234archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2235(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2236Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2237Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2238
2239
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002240Artikel 4
2241Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2242
2243Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2244stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2245Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2246Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2247deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2248
2249
2250Artikel 5
2251Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2252
2253Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2254laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
22552026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2256zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2257Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2258
2259
2260Artikel 6
2261Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2262
2263Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2264unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2265aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2266End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2267Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2268Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2269Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2270Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2271die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2272sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2273angefügt“).
2274
2275
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002276════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002277 Fassung vom 19. Juli 2026,
2278 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2279════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2280
2281In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2282Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2283ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2284bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2285Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2286nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2287mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2288Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2289(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2290berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2291und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2292
2293
2294Artikel 1
2295Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2296
2297Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2298LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2299Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2300das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2301jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2302Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2303Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2304Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2305bleibt unverändert.
2306
2307
2308Artikel 2
2309Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2310
2311Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2312extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2313vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2314am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2315Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2316die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2317
2318
2319Artikel 3
2320Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2321
2322Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2323Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2324neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2325ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2326Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2327
2328
2329════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002330 Fassung vom 17. Juli 2026,
2331 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2332════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2333
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002334Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2335geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2336ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2337UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002338
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002339Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2340recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2341Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2342paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2343Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2344Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2345Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
234626. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2347
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002348
2349Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002350Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002351
2352Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2353Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2354beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2355Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2356gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2357Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002358Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002359(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2360Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2361verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2362in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2363mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2364(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2365zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2366der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2367Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2368in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2369ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2370weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2371nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2372Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002373
2374
2375Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002376Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2377
2378Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2379Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2380unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2381jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2382die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2383nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2384(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2385breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2386benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2387
2388
2389Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002390Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002391
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002392Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002393beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
23941. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2395 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2396 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
23972. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2398 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2399Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2400„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2401die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002402
2403
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002404Artikel 4
2405Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2406
2407Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2408nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2409(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2410sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2411„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2412Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2413werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2414Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2415sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2416das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2417
2418
2419Artikel 5
2420Amtliche Satznummern als Superskripte
2421
2422Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2423Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2424Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2425zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2426übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2427marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2428nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2429bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2430amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2431die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2432recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2433
2434
2435Artikel 6
2436Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2437
2438Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2439Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2440geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2441Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2442nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2443GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2444normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2445zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2446
2447
2448Artikel 7
2449Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2450Fortführungszeichen
2451
2452Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2453(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2454freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2455bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2456gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2457oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2458gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2459Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2460wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2461(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2462Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2463Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2464Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2465Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2466auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2467Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2468die Handkorrektur über --extract-only.
2469
2470
2471Artikel 8
2472Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2473
2474Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2475Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2476Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2477Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2478Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2479Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2480Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2481ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2482wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2483Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2484Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2485(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2486Superskript-Modus.
2487
2488
2489Artikel 9
2490Bayerische Befehlsformen
2491
2492Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2493von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2494zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2495(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2496(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2497der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2498folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2499nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2500„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2501Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2502Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2503bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2504verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2505greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2506stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2507zuständig).
2508
2509
2510Artikel 10
2511Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2512der Anwendung
2513
2514Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2515Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2516Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2517
25181. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2519 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2520 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2521 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2522 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2523 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2524
25252. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2526 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2527 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2528 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2529 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2530 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2531
25323. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2533 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2534 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2535 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2536 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2537 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2538
25394. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2540 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2541 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2542 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2543
2544
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002545Schlussbestimmung
2546
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002547Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2548hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2549bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2550anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2551verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2552AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2553das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2554(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2555Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2556werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2557Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2558schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2559Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2560gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2561Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002562
2563
2564════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002565 Fassung vom 16. Juli 2026,
2566 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2567════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2568
2569Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2570die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2571Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2572Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2573Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2574seitenweise gefasst.
2575
2576
2577Artikel 1
2578Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2579
2580Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2581(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2582(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2583Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2584löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2585Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2586eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2587norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2588
2589
2590Artikel 2
2591Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2592
2593Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2594(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2595Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2596Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2597gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2598Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2599Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2600nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2601„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2602
2603
2604Artikel 3
2605Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2606
2607Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2608§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2609Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2610legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2611Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2612zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2613ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2614Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2615ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2616
2617
2618Artikel 4
2619Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2620
2621Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2622und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2623Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2624folgt geändert: ...“) ergänzt.
2625
2626
2627Artikel 5
2628Seitenweise Brotschriftbestimmung
2629
2630Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2631statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2632Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2633sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2634Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2635(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2636und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2637verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2638
2639
2640Schlussbestimmung
2641
2642Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2643dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2644bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2645BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
26460 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2647ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2648durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2649weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2650Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2651vorbehalten.
2652
2653
2654════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002655 Fassung vom 15. Juli 2026,
2656 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2657════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2658
2659Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2660werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2661und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2662einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2663Verarbeitung zugänglich gemacht.
2664
2665
2666Artikel 1
2667Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2668
2669Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2670„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2671Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2672ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2673das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2674Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2675Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2676
2677
2678Artikel 2
2679Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2680
2681Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2682
26831. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2684 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2685 Aufhebung erkannt.
2686
26872. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2688 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2689 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2690 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2691 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2692
26933. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2694 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2695 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2696
26974. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2698 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2699 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2700 zugewiesen.
2701
27025. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2703 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2704 Ersatztext wieder vorangestellt.
2705
27066. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2707 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2708 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2709
2710
2711Artikel 3
2712Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2713
27141. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2715 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2716 durch einen §-Block werden erkannt.
2717
27182. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2719 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2720 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2721 ersetzten Bereichs.
2722
2723
2724Schlussbestimmung
2725
2726Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2727(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2728(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2729einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2730sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2731dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2732Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2733
2734
2735════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002736 Fassung vom 13. Juli 2026,
2737 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2738════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2739
2740Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2741diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2742Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2743Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2744ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2745Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2746drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2747zwei (2) auf null (0).
2748
2749
2750Artikel 1
2751Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2752
2753Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2754verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2755besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2756mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2757Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2758
2759
2760Artikel 2
2761Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2762
2763Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2764
27651. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2766 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2767 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2768 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2769 entgegen.
2770
27712. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2772 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2773 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2774 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2775
27763. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2777 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2778 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2779 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2780
27814. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2782 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2783 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2784
2785Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2786ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2787(„Absatz 1 und 5“).
2788
2789
2790Artikel 3
2791Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2792
27931. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2794 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2795 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2796
27972. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2798 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2799
28003. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2801 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2802 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2803 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2804
28054. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2806 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2807 erkannt.
2808
28095. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2810 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2811
28126. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2813 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2814
2815
2816Artikel 4
2817Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2818
28191. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2820 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2821 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2822 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2823
28242. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2825 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2826 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2827 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2828 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2829
28303. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2831 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2832 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2833 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2834 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2835
2836
2837Schlussbestimmung
2838
2839Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2840(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2841verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2842mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2843Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2844Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2845Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2846vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02002847
2848
2849Artikel 9
2850Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
2851
2852Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
2853der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
2854vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
2855
2856(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
2857 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
2858
2859(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
2860 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
2861 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
2862 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
2863
2864(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
2865 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
2866 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
2867 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
2868 „2026“.
2869
2870(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
2871 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
2872 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
2873
2874(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
2875 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
2876 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.