Der Länderkreis schließt sich mit Saarland und Sachsen-Anhalt

Sechzehn Länder hat die Bundesrepublik, vierzehn waren erfaßt. Die beiden
letzten fehlten aus demselben Grund: Ihre Landesrechtsportale führen keine
Fassungsliste, und ohne Vorfassung gibt es keinen Belegfall.

Für das Saarland hilft die Änderungshistorie aus. Weist sie für das fragliche
Jahr genau eine Änderung aus, so ist die Vorfassung die Gesamtausgabe ohne diese
eine. Für das Gesetz über den Saarlandpakt und die Verordnung zu seiner
Ausführung — beide geändert durch das Gesetz Nr. 2211 vom 24. Juni 2026 — ist
das so hergeleitet und aus den Gesetzblättern von 2019, 2020 und 2024 Norm für
Norm gegengeprüft worden: Die Ursprungsfassung nebst den beiden
zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Ein Heft,
zwei Stammwerke, zwei Aufträge; zehn von zehn Normen der Verordnung und
neunzehn von zwanzig des Gesetzes stimmen zeichengenau.

Sachsen-Anhalt bleibt beim rheinland-pfälzischen Weg, und zwar doppelt
begründet: Das Portal führt keine Vorfassung, und das Gesetz- und
Verordnungsblatt des Landes ist überhaupt nicht frei. Frei ist die
Parlamentsdokumentation, weshalb hier die Drucksache 8/6357 des Landtags das
Änderungsdokument ist; aussagekräftig ist allein die Zahl der erschlossenen
Befehle, vierzehn an der Zahl.

Fünf Funde sind allgemein und stehen im Produktivcode: der Kolumnentitel des
saarländischen Amtsblattes; die Aufzählungsmarke, die Kennzeichnung ist und
nicht Wortlaut, sodaß „in Nummer 8 den Punkt ersetzen“ nicht mehr am eigenen
Markenpunkt scheitert; die Artikelwahl bei Ausführungsverordnungen, die ihren
eigenen Namen nicht mehr wegstreicht; die Wortfuge am markerlosen Umbruch, die
der Wortbestand ohne die zeilenletzten Wörter beweist; und die
Buchstabengliederung mit Punkt nebst den kleinen römischen Zahlen, bei denen
„i.“ aus dem Stand der Gliederung entschieden wird.

Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung, die Anfügung
an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus Bereichsumnummerierung
und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im Handbuch und in den
Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt.

Die Prüfung geht auf: 456 Testfälle, „mvnw verify“ grün, „reuse lint“ 223 von
223, und der Korpuslauf hält seine Grundlinie bei vierunddreißig Aufträgen,
1429 Befehlen, 1295 angewandt, 661 von 671 gleichen Normen.

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Change-Id: I046353512a672afda7b908f6aee425e4daba507c
diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt
index e0ddd95..37da343 100644
--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -26,8 +26,9 @@
 ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
 
 Der Vordruck weist fortan aus, welchen Standes er ist, und nennt neben der
-bisherigen Bezugsquelle eine zweite. Beides betrifft allein die statischen Seiten
-der Browserfassung; an der Auswertung ändert sich nichts.
+bisherigen Bezugsquelle eine zweite (Artikel 1 bis 3). Ferner schließt sich der
+Länderkreis: Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind alle sechzehn Länder
+erfaßt (Artikel 4 und 5).
 
 
 Artikel 1
@@ -92,6 +93,91 @@
 „reuse lint“ weist 214 von 214 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus.
 
 
+Artikel 4
+Der Länderkreis schließt sich
+
+Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind nunmehr alle sechzehn Länder erfaßt.
+Beide Landesrechtsportale führen keine Fassungsliste; für das Saarland hilft die
+Änderungshistorie aus, für Sachsen-Anhalt bleibt es beim rheinland-pfälzischen
+Weg.
+
+(1) Saarland (sampledata/Saarland/). Beigelegt sind das Gesetz Nr. 2211 zur
+    Änderung des Gesetzes über den Saarlandpakt (Amtsbl. I 2026 Nr. 31 S. 756)
+    sowie Vor- und Nachfassung beider Stammwerke — des Gesetzes (SPaktG) und der
+    Verordnung zu seiner Ausführung (AusfSPaktGVO). Ein Heft, zwei Stammwerke, je
+    ein Auftrag.
+
+(2) Die Vorfassungen sind der Änderungshistorie des Portals entnommen, die für das
+    Jahr 2026 je genau eine Änderung ausweist, und aus den Gesetzblättern von 2019,
+    2020 und 2024 Norm für Norm gegengeprüft: Die Ursprungsfassung nebst den beiden
+    zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Das
+    Nähere liegt in Saarland/SOURCES nieder.
+
+(3) Sachsen-Anhalt (sampledata/SachsenAnhalt/). Das Gesetz- und Verordnungsblatt
+    des Landes ist nicht frei; abrufbar sind allein die Inhaltsverzeichnisse der
+    letzten Hefte. Das Änderungsdokument ist deshalb die Drucksache 8/6357 des
+    Landtags (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes),
+    der Stamm die aktuelle Gesamtausgabe des Fischereigesetzes. Aussagekräftig ist
+    allein die Zahl der erschlossenen Befehle.
+
+(4) Die Auftragsliste (korpus.tsv) erhält die drei Aufträge SL-SPaktG,
+    SL-AusfSPaktGVO und ST-FischG nebst den erläuternden Vorbemerkungen; die
+    Grundlinie ist fortgeschrieben. Das Handbuch (§ 13 Absätze 4b bis 4d) und die
+    Übersicht der Landesrecht-Beispiele sind entsprechend ergänzt.
+
+
+Artikel 5
+Fünf allgemeine Funde aus den beiden Ländern
+
+(1) Der Kolumnentitel des Amtsblattes des Saarlandes steht im Inhaltsstrom und
+    klebt an der Seitenzahl; er wird wie die Kolumnentitel der übrigen Blätter
+    herausgeschnitten (TextBereiniger.ABL_SL_KOPF).
+
+(2) Die Aufzählungsmarke am Anfang einer Einheit ist deren Kennzeichnung und nicht
+    ihr Wortlaut. Wer „in Nummer 8 den Punkt durch ein Komma ersetzt“, meint den
+    Schlußpunkt und nicht den Punkt der Marke; bislang stand der Punkt zweimal da
+    und der Befehl blieb als mehrdeutig liegen. Die Textoperationen sehen die Marke
+    nicht mehr (BefehlAnwender.ohneAufzaehlungsmarke). Die Absatzbezeichnung „(1)“
+    bleibt unangetastet; sie ist anderswo geregelt.
+
+(3) Die Artikelwahl streicht aus dem Vorspann die Wendung „zur Ausführung des
+    X-Gesetzes“, damit ein Ausführungstitel nicht für das Stammgesetz gehalten
+    wird. Ist das Ziel aber selbst eine solche Verordnung, so stünde nach dem
+    Streichen gerade ihr eigener Name nicht mehr da, und kein Artikel würde
+    gewählt. Die Streichung unterbleibt daher in diesem Fall
+    (AenderungsgesetzParser.betrifft).
+
+(4) Die Wortfuge am markerlosen Umbruch. Im engen Zweispaltensatz verliert der
+    Auszug auch an einer echten Wortgrenze den Zwischenraum („zusätzlich“ +
+    „jahresbezogene“). Entschieden wird das wie beim Trennstrich am Wortbestand des
+    Dokuments — und zwar an demjenigen ohne die zeilenletzten Wörter, denn ein
+    abgerissenes Bruchstück steht immer am Zeilenende, ein wirkliches Wort auch
+    mitten in der Zeile (TextBereiniger.warFuge). Ein Kopf von weniger als vier
+    Zeichen bleibt ausgenommen: Er ist von einer Vorsilbe nicht zu unterscheiden
+    („aus“ + „geschlossen“ gegen „zu“ + „ergreifen“), und geraten wird nicht.
+
+(5) Die Buchstabengliederung mit Punkt („a.“) und die kleinen römischen Zahlen
+    („i.“, „ii.“) treten neben die Klammerformen (GliederungsScanner). „i.“ ist
+    zweideutig — als Buchstabe die neunte, als Zahl die erste Marke — und wird aus
+    dem Stand der Gliederung entschieden. Mehrbuchstabige Marken mit Punkt gibt es
+    nur als römische Zahl; „vgl.“ und dergleichen sind keine Gliederung. Dazu
+    kommen die Nebenform „erhält die Fassung“ und der wahlfreie Doppelpunkt vor dem
+    Zitat (BefehlErkenner).
+
+
+Schlußbestimmung zu den Artikeln 4 und 5
+
+Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
+(vierhundertsechsundfünfzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
+(mvnw verify) bestätigt worden; „reuse lint“ weist 223 von 223 Dateien als
+vollständig ausgezeichnet aus. Der Korpuslauf umfaßt fortan vierunddreißig
+Aufträge mit 1429 Befehlen, davon 1295 angewandt, und 661 von 671 gleichen Normen.
+Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu
+angefügt“), die Anfügung an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus
+Bereichsumnummerierung und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im
+Handbuch und in den Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt.
+
+
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  Fassung vom 28. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
  zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen