blob: b73939042f1271e6f72946e8c9385efabe84ca38 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +020024 Fassung vom 24. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
29des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
30Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
31Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
32Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
33durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
34war überhaupt nicht erreichbar.
35
36Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
37dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
38Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
39nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
40was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
41
42
43Artikel 1
44Gemeinsame Textgewinnung
45
46(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
47 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
48 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
49 „--extract-only“ bleibt unverändert.
50
51(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
52 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
53
54
55Artikel 2
56Ergänzung des Vordrucks
57
58(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
59 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
60 Einleitung das Stammgesetz nennt.
61
62(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
63 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
64 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
65 als Klartextdatei wieder einreichen.
66
67(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
68 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
69 scheitern.
70
71
72Artikel 3
73Berichtigung des Handbuchs
74
75(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
76 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
77
78(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
79 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
80
81
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +020082Artikel 4
83Lesereihenfolge nach dem Satzbild
84
85(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
86 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
87 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
88 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
89 die rechte Spalte.
90
91(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
92 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
93 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
94
95(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
96 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
97 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
98 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
99 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
100
101(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
102 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
103 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
104 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
105 Stelle, an der sie stehen.
106
107(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
108
109
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200110Artikel 5
111Zeitliche Geltung der Änderungen
112
113Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
114Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
115Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
116erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
117dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
118zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
119Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
120
121(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
122 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
123 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
124 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
125 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
126
127(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
128 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
129 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
130 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
131
132(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
133 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
134 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
135
136(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
137 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
138 (Artikel und Gliederungspfad).
139
140(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
141 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
142 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
143 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
144 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
145
146(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
147 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
148 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
149 Stichtag aus.
150
151(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
152 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
153
154(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
155
156
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200157════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200158 Fassung vom 23. August 2026,
159 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
160════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
161
162Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
163License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
164Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
165Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
166Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
167sie übernimmt —, fand daran nichts.
168
169Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
170besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
171fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
172der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
173an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
174menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
175maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
176
177Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
178
179
180Artikel 1
181Lizenzbezeichnung
182
183(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
184 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
185 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
186
187(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
188 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
189 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
190
191
192Artikel 2
193Verzeichnis der Lizenztexte
194
195(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
196 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
197 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
198
199(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
200 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
201 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
202 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
203
204
205Artikel 3
206Amtliche Werke
207
208(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
209 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
210 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
211 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
212 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
213
214(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
215 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
216 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
217
218(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
219 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
220
221
222Artikel 4
223Zuordnung im Einzelnen
224
225(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
226 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
227 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
228 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
229 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
230 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
231
232(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
233 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
234 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
235 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
236
237(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
238 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
239 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
240 Arbeit.
241
242(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
243 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
244 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
245 unberührt bleiben.
246
247
248Artikel 5
249Fortdauernde Prüfung
250
251(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
252 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
253 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
254 hinzukommt.
255
256(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
257 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
258 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
259 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
260
261(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
262 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
263
264
265Artikel 6
266Nachweis
267
268(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
269 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
270 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
271
272(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
273 Erzeugnisses ändert sich nichts.
274
275(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
276 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
277
278
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200279Artikel 7
280Gestaltung der Browserfassung
281
282Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
283Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
284wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
285Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
286fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
287
288(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
289 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
290 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
291 stehen in gesperrten Versalien.
292
293(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
294 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
295 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
296 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
297 ruht auf der Farbe allein.
298
299(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
300 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
301 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
302 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
303 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
304 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
305 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
306
307(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
308 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
309 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
310 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
311 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
312 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
313 in seinen eigenen Schatten.
314
315(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
316 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
317 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
318 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
319 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
320 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
321
322(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
323 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
324 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
325
326(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
327 Gerüstes.
328
329
330Artikel 8
331Unberührte Bestandteile
332
333(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
334 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
335 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
336 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
337
338(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
339 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
340
341(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
342 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
343 ihren Text bislang stumm wechselte.
344
345(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
346 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
347 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
348
349
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200350Artikel 9
351Gestaltung der Synopse
352
353Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
354Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
355ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
356öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
357Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
358ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
359
360(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
361 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
362 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
363 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
364 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
365 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
366
367(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
368 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
369 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
370 Gesetzblatt wie hier.
371
372(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
373 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
374 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
375 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
376 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
377 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
378
379(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
380 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
381 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
382
383(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
384 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
385 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
386 Gründen weiterhin ab.
387
388(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
389 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
390 Abschnitte überdies zitierbar.
391
392
393Artikel 10
394Drei Mängel, die dabei zutage traten
395
396(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
397 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
398 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
399 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
400 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
401
402(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
403 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
404 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
405 sich jede Spalte selbst.
406
407(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
408 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
409 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
410 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
411
412(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
413 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
414 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
415 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
416 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
417
418
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200419Artikel 11
420Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
421
422Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
423nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
424„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
425unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
426in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
427
428(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
429 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
430 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
431 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
432 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
433 und ist im Vordruck selbst benannt.
434
435(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
436 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
437 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
438 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
439
440(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
441 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
442 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
443 steht und nicht zwei.
444
445(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
446 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
447 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
448 Hinweisabsatz entfällt.
449
450(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
451 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
452 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
453 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
454
455(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
456 angehakt.
457
458(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
459 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
460
461(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
462 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
463 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
464 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
465 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
466
467(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
468 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
469 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
470
471(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
472 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
473
474(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
475 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
476 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
477 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
478 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
479
480(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
481 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
482 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
483 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
484 mitgedruckt.
485
486(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
487 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
488
489
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200490Artikel 12
491Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
492
493Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
494grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
495Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
496zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
497Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
498Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
499Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
500zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
501und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
502
503(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
504 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
505 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
506 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
507 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
508 fortgilt.
509
510(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
511 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
512 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
513 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
514 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
515 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
516 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
517
518(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
519 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
520 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
521 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
522
523(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
524 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
525 Schwarzweiß-Ausdruck.
526
527(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
528 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
529 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
530 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
531 der alten Spalte mitzudrucken.
532
533(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
534 Entwurfshinweises bleibt rot.
535
536(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
537 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
538 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
539 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
540 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
541 bestehen fort.
542
543
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200544
545Artikel 13
546Das Handbuch auch in Markdown
547
548Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
549ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
550
551(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
552 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
553 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
554 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
555 des Lizenzabschnitts.
556
557(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
558 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
559 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
560
561(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
562 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
563 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
564 und Lizenzangabe.
565
566(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
567 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
568 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
569 weil das Handbuch selbst sie führt.
570
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200571(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
572 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
573 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
574 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
575 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
576 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
577
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200578
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200579Artikel 14
580Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
581
582Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
583gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
584
585(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
586 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
587 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
588 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
589 Impressums.
590
591(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
592 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
593
594(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
595 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
596
597
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200598
599Artikel 15
600Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
601
602(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
603 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
604 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
605 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
606 Massenabzug, auszulesen.
607
608(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
609 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
610 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
611 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
612 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
613
614(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
615 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
616 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
617 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
618 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
619 entfalten.
620
621(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
622 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
623
624
625Artikel 16
626Der hessische Belegfall
627
628(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
629 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
630 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
631 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
632
633(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
634 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
635 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
636 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
637 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
638
639
640Artikel 17
641Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
642
643Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
644geändert:
645
6461. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
647 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
648 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
649 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
650
6512. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
652 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
653 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
654 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
655 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
656
6573. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
658 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
659 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
660 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
661 Norm entzogen.
662
663
664Artikel 18
665Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
666
667Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
668
6691. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
670 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
671 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
672 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
673 Streichung einer Bezeichnung.
674
6752. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
676 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
677 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
678 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
679 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
680
6813. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
682 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
683 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
684 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
685
6864. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
687 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
688 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
689 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
690
691
692Artikel 19
693Zwei stille Mängel
694
695(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
696 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
697 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
698 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
699 blieb dort neben den neuen stehen.
700
701(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
702 behoben.
703
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200704
705Artikel 20
706Der schleswig-holsteinische Belegfall
707
708(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
709 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
710 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
711 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
712
713(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
714 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
715 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
716 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
717 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
718
719(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
720 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
721 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
722 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
723
724(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
725
726
727Artikel 21
728Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
729
730Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
731Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
732statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
733Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
734Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
735Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
736Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
737
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200738
739Artikel 22
740Anlagen als eigene Normen
741
742Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
743geändert:
744
7451. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
746 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
747 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
748 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
749
7502. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
751 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
752 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
753
754
755Artikel 23
756Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
757
758(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
759 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
760 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
761 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
762 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
763
764(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
765 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
766 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
767 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
768 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
769 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
770 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
771
772(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
773 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
774 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
775 wieder dorthin.
776
777(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
778 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
779 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
780
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200781
782Artikel 24
783Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
784
785(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
786 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
787 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
788 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
789 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
790 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
791
792(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
793 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
794 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
795
796(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
797 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
798 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
799 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
800 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
801 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
802 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
803
804
805Artikel 25
806Wortersetzung nur an Wortgrenzen
807
808(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
809 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
810 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
811 dort, wo er als Wort steht.
812
813(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
814 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
815 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
816
817(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
818 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
819 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
820 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
821
822
823Artikel 26
824Satzzählung wie im Gesetzblatt
825
826Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
827
8281. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
829 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
830 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
831 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
832 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
833
8342. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
835 beendet gleichfalls keinen Satz.
836
837
838Artikel 27
839Die Nummer im benannten Satz
840
841Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
842Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
843Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
844anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
845blieb liegen.
846
847
848Artikel 28
849Die doppelt genannte Gliederungseinheit
850
851Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
852Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
853von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
854zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
855innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
856
857
858Artikel 29
859Fortschreibung der Prüfung
860
861(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
862 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
863 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
864 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
865 und im Test begründet.
866
867(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
868 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
869 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
870 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
871 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
872
873(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
874
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +0200875
876Artikel 30
877Arten der Gründe
878
879(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
880 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
881 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
882 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
883
884(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
885 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
886 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
887 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
888 gescheiterten Teiles.
889
890(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
891 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
892 sie nur.
893
894
895Artikel 31
896Darstellung und Auszählung
897
898(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
899 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
900 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
901
902(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
903 Häufigkeit“.
904
905
906Artikel 32
907Rüge des jüngeren Stammgesetzes
908
909(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
910 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
911 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
912 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
913 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
914 die Standzeile noch die vorige nennt.
915
916(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
917 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
918 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
919 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
920
921(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
922 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
923 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
924 geraten wird nicht.
925
926
927Artikel 33
928Anfügen ganzer Paragraphen
929
930Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
931unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
932benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
933Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
934folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
935
936
937Artikel 34
938Einfügung am Ende einer Einheit
939
940Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
941bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
942Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
943gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
944nicht geschrieben.
945
946
947Artikel 35
948Fortschreibung der Prüfung
949
950Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
951Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
952des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
953Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
954Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
955
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +0200956
957Artikel 36
958Die Nummern einer Anlage
959
960(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
961 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
962 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
963 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
964 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
965 Absatz 2a eingefügt“).
966
967(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
968 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
969 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
970 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
971 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
972
973(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
974 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
975 den Wortlaut.
976
977
978Artikel 37
979Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
980
981(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
982 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
983 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
984 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
985 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
986 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
987
988(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
989 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
990 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
991 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
992 tritt der neue schlicht vor ihn.
993
994(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
995 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
996 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
997
998
999Artikel 38
1000Der Berliner Belegfall, vollständig
1001
1002(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1003 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1004 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1005
1006(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1007 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1008 danach der amtlichen Nachfassung.
1009
1010(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1011 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1012 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1013 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1014 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1015 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1016 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1017
1018(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1019
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001020
1021Artikel 39
1022Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1023
1024(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1025 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1026 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1027 von seinem Verb.
1028
1029(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1030 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1031
1032
1033Artikel 40
1034Zwei Befehlsidiome
1035
1036(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1037 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1038 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1039
1040(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1041 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1042
1043
1044Artikel 41
1045Der gestrichene Halbsatz
1046
1047Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1048tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1049die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1050
1051
1052Artikel 42
1053Der baden-württembergische Belegfall
1054
1055(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1056 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1057 Prüfmaßstab.
1058
1059(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1060 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1061
1062(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1063 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1064 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1065 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1066 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1067
1068(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1069 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1070 zur Anwendung.
1071
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001072════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001073 Fassung vom 22. August 2026,
1074 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1075════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1076
1077Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1078wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1079ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1080weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1081prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1082stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1083
1084Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1085standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1086kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1087verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1088
1089
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001090Erster Teil
1091Behebung der festgehaltenen Mängel
1092
1093
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001094Artikel 1
1095Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1096
1097(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1098 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1099 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1100 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1101
1102(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1103 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1104 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1105 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1106 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1107 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1108
1109(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1110 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1111
1112
1113Artikel 2
1114Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1115
1116(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1117 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1118 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1119 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1120 wurde eines.
1121
1122(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1123 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1124 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1125 bleibt unangetastet.
1126
1127
1128Artikel 3
1129Weichen des leeren Platzhalters
1130
1131Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1132Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1133Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1134und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1135Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1136bleibt stehen.
1137
1138
1139Artikel 4
1140Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1141
1142Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1143ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1144ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1145führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1146neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1147
1148
1149Artikel 5
1150Nachweis
1151
1152(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1153 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1154 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1155 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1156
1157(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1158 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1159 Zeile geführt worden.
1160
1161(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1162 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1163 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1164
1165
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001166Zweiter Teil
1167Thüringen
1168
1169Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1170Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1171Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1172erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1173Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1174
1175
1176Artikel 6
1177Gerade Anführungszeichen
1178
1179(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1180 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1181 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1182 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1183
1184(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1185 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1186 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1187 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1188 es ergeht eine Warnung.
1189
1190(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1191 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1192
1193(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1194 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1195 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1196 Folgewort kleben.
1197
1198
1199Artikel 7
1200Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1201
1202(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1203 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1204 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1205 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1206
1207(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1208 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1209 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1210 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1211 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1212 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1213
1214(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1215 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1216
1217
1218Artikel 8
1219Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1220
1221(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1222 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1223 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1224
1225(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1226 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1227 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1228 bezeichneten Paragraphen.
1229
1230(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1231 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1232 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1233 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1234 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1235 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1236
1237(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1238 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1239 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1240 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1241 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1242
1243(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1244 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1245 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1246 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1247
1248(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1249 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1250 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1251 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1252
1253
1254Artikel 9
1255Belegfall Thüringen
1256
1257(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1258 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1259 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1260
1261(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1262 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1263 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1264 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1265 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1266 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1267
1268(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1269 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1270
1271
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001272════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001273 Fassung vom 16. August 2026,
1274 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1275════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1276
1277Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1278Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1279Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1280verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1281aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1282einer bestehenden Domain eingerichtet.
1283
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001284Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1285Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1286Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1287dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1288ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1289Zwischenschritt von Hand.
1290
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001291Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001292darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1293wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1294bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1295Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1296allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1297neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001298
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001299
1300Artikel 1
1301Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1302
1303(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1304 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1305 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1306 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1307
1308(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1309 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1310 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1311 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1312 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1313
1314(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1315 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1316
1317
1318Artikel 2
1319Beilegung des Quelltextes
1320
1321(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1322 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1323 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1324 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1325 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1326 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1327 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1328
1329(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1330 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1331 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1332 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1333 werden.
1334
1335(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1336 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1337
1338
1339Artikel 3
1340Auslieferungsvorlage
1341
1342Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1343location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1344wird wie folgt geändert:
1345
13461. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1347 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1348 Wurzel der Domain.
1349
13502. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1351 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1352
13533. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1354 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1355 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1356 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1357
13584. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1359 Abruf neu zu packen.
1360
13615. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1362 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1363 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1364 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1365 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1366
1367
1368Artikel 4
1369Ergänzungen der Oberfläche
1370
13711. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1372 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1373
13742. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1375 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1376
13773. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1378 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1379 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1380
1381
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001382Artikel 5
1383Annahme von Archiven als Stammgesetz
1384
1385(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1386 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1387 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1388 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1389
1390(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1391 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1392 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1393 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1394 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1395 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1396 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1397
1398(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1399 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1400 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1401 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1402 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1403 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1404
1405(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1406 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1407 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1408 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1409
1410(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1411 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1412 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1413 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1414 bleibt.
1415
1416
1417Artikel 6
1418Einführung in der Browserfassung
1419
1420(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1421 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1422 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1423
1424(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1425 amtlichen Fundstellen an:
1426 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1427 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1428 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1429 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1430 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1431 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1432
1433(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1434 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1435 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1436
1437(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1438 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1439 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1440
1441
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001442Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001443Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001444
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001445(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001446 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1447 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1448 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1449
1450(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1451 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1452 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1453 Wirkung geblieben.
1454
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001455(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1456 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1457 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1458 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1459 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1460 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1461 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001462
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001463(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1464 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1465 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1466 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001467
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001468(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001469 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1470 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1471 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1472 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1473
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001474(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1475 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1476 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001477
1478(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1479 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001480 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1481 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001482
1483(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1484 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1485
1486
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001487Schlussbestimmung
1488
1489Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001490(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1491worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1492Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1493ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1494entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1495Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001496die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1497unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1498Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1499Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1500Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1501unformatiert erscheint.
1502
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001503Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1504zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1505Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1506Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1507einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1508dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001509auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001510
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001511
1512════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001513 Fassung vom 15. August 2026,
1514 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1515════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1516
1517Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1518wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1519prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1520Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1521des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1522Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1523mit dieser Fassung behoben.
1524
1525
1526Artikel 1
1527Ordnung der Anwendung nach Schritten
1528
1529(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1530 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1531 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1532 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1533
1534(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1535 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1536 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1537 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1538 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1539 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1540 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1541 voraussetzt.
1542
1543(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1544 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1545 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1546 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1547 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1548 Dokumentreihenfolge.
1549
1550
1551Artikel 2
1552Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1553
1554Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1555Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1556Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1557Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1558Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1559Buchstabe folgt.
1560
1561
1562Artikel 3
1563Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1564
1565Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1566Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1567Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1568Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1569b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1570wahlfrei.
1571
1572
1573Schlussbestimmung
1574
1575(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1576 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1577 (mvnw verify) bestätigt worden.
1578
1579(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1580 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1581 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1582 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1583 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1584
1585(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1586 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1587 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1588 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1589 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1590 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1591
1592(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1593 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1594 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1595
1596
1597════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001598 Fassung vom 14. August 2026,
1599 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1600════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1601
1602Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1603behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1604ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1605Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1606ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1607die Spalten einer Zusammenstellung.
1608
1609
1610Artikel 1
1611Erkennung der Dokumentart
1612
1613(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1614(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1615verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1616Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1617(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1618
1619(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1620Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1621„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1622
1623(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1624Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1625Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1626die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1627
1628(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1629gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1630
1631(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1632beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1633geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1634erkannte Art.
1635
1636(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1637üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1638verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1639nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1640
1641
1642Artikel 2
1643Änderungsanträge
1644
1645(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1646Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1647und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1648gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1649MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1650diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1651
1652(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1653(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1654Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1655sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1656
1657(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1658ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1659(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1660Punkt vorzeitig enden.
1661
1662(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1663Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1664Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1665Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1666Drucksache zielen.
1667
1668(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1669der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1670„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1671vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1672
1673(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1674Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1675das Muster für Satzzeichen.
1676
1677(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1678dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1679
1680
1681Artikel 3
1682Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1683
1684(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1685Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1686und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1687Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1688der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1689
1690(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1691Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1692ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1693wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1694
1695(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1696gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1697
1698(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1699Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1700Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1701rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1702Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1703allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1704Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1705dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1706übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1707der sich stattdessen eignet.
1708
1709
1710Artikel 4
1711Prüffälle
1712
1713(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1714(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1715(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1716EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1717Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1718ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
171920/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1720
1721(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1722Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1723mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1724zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1725der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1726
1727(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1728Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1729gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1730
1731
1732Artikel 5
1733Handbuch
1734
1735Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1736Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1737nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1738zulässigen Dokumentarten.
1739
1740
1741════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001742 Fassung vom 26. Juli 2026,
1743 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1744════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1745
1746Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1747Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
17482026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1749Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1750koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001751Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1752des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001753
1754
1755Artikel 1
1756Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1757
1758Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1759Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1760eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1761nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1762EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1763verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1764unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1765Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1766vorangeht.
1767
1768
1769Artikel 2
1770Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1771
1772Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1773für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1774einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1775folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1776aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1777GVBL_BERLIN_KOPF).
1778
1779
1780Artikel 3
1781Prüffall Berlin
1782
1783Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1784(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1785die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1786dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1787
1788Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001789schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1790
1791
1792Artikel 4
1793Unnummerierte, benannte Anlagen
1794
1795Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1796gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1797verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1798Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1799Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1800Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1801Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1802„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1803
1804Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1805Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1806Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1807Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1808Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1809
1810
1811Artikel 5
1812Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1813
1814Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1815Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1816der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1817und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1818Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1819zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1820Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1821
1822Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1823bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1824Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1825trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1826sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001827
1828
1829════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001830 Fassung vom 25. Juli 2026,
1831 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1832════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1833
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001834Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1835weitere Belegfälle treten hinzu.
1836
1837Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1838Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
18392026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1840kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1841Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1842versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1843Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1844beschaffen ist.
1845
1846Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1847vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1848Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1849amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1850Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1851Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001852
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001853Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1854ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1855ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1856
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001857
1858Artikel 1
1859Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1860
1861Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1862zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1863blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1864Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1865GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1866an der folgenden Artikel-Überschrift.
1867
1868
1869Artikel 2
1870Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1871
1872Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1873mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1874(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1875(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1876den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1877ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1878wieder ab.
1879
1880
1881Artikel 3
1882Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1883
1884Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1885Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1886Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1887GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1888Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1889Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1890Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1891Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1892
1893
1894Artikel 4
1895Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1896
1897Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1898hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1899Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1900gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1901folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1902Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1903gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1904anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1905ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1906nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1907
1908
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001909Artikel 5
1910Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1911
1912Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1913Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1914und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1915„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1916dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1917(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1918Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1919Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1920
1921
1922Artikel 6
1923Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1924
1925Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1926wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1927änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1928dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1929wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1930hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1931aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1932unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1933
1934
1935Artikel 7
1936Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1937
1938Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1939(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
19402022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1941(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1942werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1943§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1944Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1945(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1946Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1947
1948
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001949Artikel 8
1950Sachnummern mit Leerzeichen
1951
1952Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1953Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1954Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1955sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1956ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1957…“) bleibt ausgenommen.
1958
1959
1960Artikel 9
1961Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1962
1963Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1964in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1965gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1966angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1967Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1968Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1969
1970
1971Artikel 10
1972Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1973
1974Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1975des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1976bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1977Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1978wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1979Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1980Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1981deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1982weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1983
1984
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001985════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001986 Fassung vom 24. Juli 2026,
1987 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1988════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1989
1990Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1991Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1992(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1993des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1994erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1995Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1996Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1997
1998
1999Artikel 1
2000Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2001
2002Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2003Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2004Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2005„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2006Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2007Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2008kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2009als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2010
2011
2012Artikel 2
2013Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2014
2015Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2016Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2017(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2018REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2019
2020
2021Artikel 3
2022Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2023
2024Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2025(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2026archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2027(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2028Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2029Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2030
2031
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002032Artikel 4
2033Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2034
2035Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2036stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2037Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2038Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2039deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2040
2041
2042Artikel 5
2043Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2044
2045Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2046laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
20472026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2048zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2049Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2050
2051
2052Artikel 6
2053Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2054
2055Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2056unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2057aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2058End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2059Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2060Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2061Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2062Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2063die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2064sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2065angefügt“).
2066
2067
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002068════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002069 Fassung vom 19. Juli 2026,
2070 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2071════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2072
2073In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2074Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2075ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2076bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2077Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2078nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2079mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2080Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2081(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2082berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2083und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2084
2085
2086Artikel 1
2087Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2088
2089Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2090LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2091Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2092das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2093jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2094Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2095Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2096Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2097bleibt unverändert.
2098
2099
2100Artikel 2
2101Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2102
2103Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2104extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2105vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2106am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2107Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2108die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2109
2110
2111Artikel 3
2112Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2113
2114Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2115Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2116neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2117ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2118Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2119
2120
2121════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002122 Fassung vom 17. Juli 2026,
2123 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2124════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2125
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002126Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2127geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2128ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2129UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002130
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002131Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2132recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2133Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2134paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2135Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2136Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2137Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
213826. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2139
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002140
2141Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002142Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002143
2144Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2145Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2146beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2147Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2148gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2149Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002150Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002151(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2152Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2153verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2154in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2155mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2156(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2157zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2158der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2159Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2160in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2161ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2162weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2163nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2164Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002165
2166
2167Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002168Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2169
2170Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2171Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2172unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2173jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2174die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2175nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2176(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2177breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2178benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2179
2180
2181Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002182Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002183
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002184Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002185beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
21861. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2187 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2188 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
21892. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2190 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2191Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2192„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2193die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002194
2195
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002196Artikel 4
2197Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2198
2199Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2200nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2201(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2202sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2203„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2204Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2205werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2206Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2207sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2208das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2209
2210
2211Artikel 5
2212Amtliche Satznummern als Superskripte
2213
2214Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2215Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2216Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2217zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2218übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2219marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2220nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2221bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2222amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2223die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2224recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2225
2226
2227Artikel 6
2228Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2229
2230Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2231Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2232geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2233Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2234nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2235GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2236normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2237zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2238
2239
2240Artikel 7
2241Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2242Fortführungszeichen
2243
2244Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2245(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2246freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2247bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2248gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2249oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2250gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2251Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2252wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2253(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2254Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2255Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2256Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2257Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2258auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2259Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2260die Handkorrektur über --extract-only.
2261
2262
2263Artikel 8
2264Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2265
2266Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2267Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2268Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2269Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2270Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2271Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2272Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2273ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2274wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2275Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2276Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2277(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2278Superskript-Modus.
2279
2280
2281Artikel 9
2282Bayerische Befehlsformen
2283
2284Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2285von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2286zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2287(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2288(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2289der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2290folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2291nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2292„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2293Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2294Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2295bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2296verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2297greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2298stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2299zuständig).
2300
2301
2302Artikel 10
2303Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2304der Anwendung
2305
2306Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2307Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2308Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2309
23101. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2311 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2312 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2313 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2314 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2315 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2316
23172. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2318 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2319 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2320 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2321 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2322 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2323
23243. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2325 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2326 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2327 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2328 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2329 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2330
23314. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2332 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2333 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2334 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2335
2336
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002337Schlussbestimmung
2338
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002339Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2340hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2341bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2342anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2343verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2344AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2345das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2346(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2347Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2348werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2349Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2350schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2351Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2352gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2353Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002354
2355
2356════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002357 Fassung vom 16. Juli 2026,
2358 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2359════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2360
2361Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2362die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2363Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2364Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2365Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2366seitenweise gefasst.
2367
2368
2369Artikel 1
2370Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2371
2372Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2373(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2374(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2375Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2376löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2377Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2378eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2379norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2380
2381
2382Artikel 2
2383Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2384
2385Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2386(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2387Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2388Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2389gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2390Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2391Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2392nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2393„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2394
2395
2396Artikel 3
2397Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2398
2399Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2400§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2401Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2402legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2403Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2404zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2405ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2406Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2407ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2408
2409
2410Artikel 4
2411Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2412
2413Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2414und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2415Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2416folgt geändert: ...“) ergänzt.
2417
2418
2419Artikel 5
2420Seitenweise Brotschriftbestimmung
2421
2422Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2423statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2424Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2425sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2426Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2427(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2428und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2429verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2430
2431
2432Schlussbestimmung
2433
2434Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2435dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2436bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2437BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
24380 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2439ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2440durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2441weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2442Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2443vorbehalten.
2444
2445
2446════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002447 Fassung vom 15. Juli 2026,
2448 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2449════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2450
2451Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2452werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2453und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2454einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2455Verarbeitung zugänglich gemacht.
2456
2457
2458Artikel 1
2459Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2460
2461Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2462„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2463Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2464ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2465das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2466Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2467Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2468
2469
2470Artikel 2
2471Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2472
2473Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2474
24751. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2476 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2477 Aufhebung erkannt.
2478
24792. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2480 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2481 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2482 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2483 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2484
24853. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2486 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2487 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2488
24894. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2490 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2491 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2492 zugewiesen.
2493
24945. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2495 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2496 Ersatztext wieder vorangestellt.
2497
24986. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2499 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2500 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2501
2502
2503Artikel 3
2504Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2505
25061. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2507 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2508 durch einen §-Block werden erkannt.
2509
25102. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2511 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2512 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2513 ersetzten Bereichs.
2514
2515
2516Schlussbestimmung
2517
2518Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2519(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2520(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2521einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2522sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2523dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2524Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2525
2526
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Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002528 Fassung vom 13. Juli 2026,
2529 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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2531
2532Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2533diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2534Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2535Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2536ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2537Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2538drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2539zwei (2) auf null (0).
2540
2541
2542Artikel 1
2543Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2544
2545Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2546verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2547besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2548mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2549Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2550
2551
2552Artikel 2
2553Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2554
2555Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2556
25571. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2558 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2559 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2560 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2561 entgegen.
2562
25632. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2564 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2565 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2566 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2567
25683. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2569 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2570 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2571 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2572
25734. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2574 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2575 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2576
2577Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2578ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2579(„Absatz 1 und 5“).
2580
2581
2582Artikel 3
2583Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2584
25851. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2586 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2587 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2588
25892. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2590 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2591
25923. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2593 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2594 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2595 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2596
25974. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2598 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2599 erkannt.
2600
26015. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2602 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2603
26046. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2605 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2606
2607
2608Artikel 4
2609Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2610
26111. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2612 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2613 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2614 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2615
26162. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2617 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2618 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2619 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2620 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2621
26223. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2623 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2624 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2625 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2626 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2627
2628
2629Schlussbestimmung
2630
2631Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2632(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2633verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2634mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2635Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2636Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2637Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2638vorbehalten.