blob: 6293d9209b0de317cf82125eda0c66ccd8c9b56d [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +020024 Fassung vom 23. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
29License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
30Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
31Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
32Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
33sie übernimmt —, fand daran nichts.
34
35Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
36besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
37fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
38der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
39an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
40menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
41maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
42
43Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
44
45
46Artikel 1
47Lizenzbezeichnung
48
49(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
50 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
51 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
52
53(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
54 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
55 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
56
57
58Artikel 2
59Verzeichnis der Lizenztexte
60
61(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
62 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
63 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
64
65(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
66 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
67 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
68 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
69
70
71Artikel 3
72Amtliche Werke
73
74(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
75 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
76 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
77 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
78 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
79
80(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
81 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
82 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
83
84(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
85 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
86
87
88Artikel 4
89Zuordnung im Einzelnen
90
91(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
92 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
93 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
94 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
95 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
96 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
97
98(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
99 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
100 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
101 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
102
103(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
104 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
105 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
106 Arbeit.
107
108(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
109 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
110 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
111 unberührt bleiben.
112
113
114Artikel 5
115Fortdauernde Prüfung
116
117(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
118 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
119 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
120 hinzukommt.
121
122(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
123 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
124 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
125 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
126
127(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
128 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
129
130
131Artikel 6
132Nachweis
133
134(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
135 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
136 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
137
138(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
139 Erzeugnisses ändert sich nichts.
140
141(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
142 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
143
144
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200145Artikel 7
146Gestaltung der Browserfassung
147
148Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
149Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
150wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
151Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
152fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
153
154(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
155 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
156 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
157 stehen in gesperrten Versalien.
158
159(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
160 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
161 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
162 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
163 ruht auf der Farbe allein.
164
165(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
166 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
167 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
168 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
169 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
170 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
171 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
172
173(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
174 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
175 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
176 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
177 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
178 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
179 in seinen eigenen Schatten.
180
181(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
182 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
183 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
184 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
185 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
186 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
187
188(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
189 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
190 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
191
192(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
193 Gerüstes.
194
195
196Artikel 8
197Unberührte Bestandteile
198
199(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
200 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
201 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
202 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
203
204(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
205 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
206
207(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
208 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
209 ihren Text bislang stumm wechselte.
210
211(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
212 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
213 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
214
215
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200216Artikel 9
217Gestaltung der Synopse
218
219Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
220Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
221ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
222öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
223Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
224ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
225
226(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
227 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
228 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
229 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
230 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
231 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
232
233(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
234 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
235 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
236 Gesetzblatt wie hier.
237
238(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
239 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
240 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
241 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
242 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
243 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
244
245(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
246 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
247 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
248
249(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
250 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
251 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
252 Gründen weiterhin ab.
253
254(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
255 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
256 Abschnitte überdies zitierbar.
257
258
259Artikel 10
260Drei Mängel, die dabei zutage traten
261
262(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
263 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
264 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
265 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
266 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
267
268(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
269 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
270 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
271 sich jede Spalte selbst.
272
273(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
274 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
275 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
276 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
277
278(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
279 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
280 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
281 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
282 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
283
284
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200285Artikel 11
286Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
287
288Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
289nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
290„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
291unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
292in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
293
294(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
295 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
296 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
297 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
298 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
299 und ist im Vordruck selbst benannt.
300
301(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
302 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
303 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
304 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
305
306(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
307 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
308 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
309 steht und nicht zwei.
310
311(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
312 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
313 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
314 Hinweisabsatz entfällt.
315
316(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
317 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
318 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
319 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
320
321(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
322 angehakt.
323
324(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
325 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
326
327(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
328 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
329 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
330 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
331 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
332
333(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
334 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
335 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
336
337(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
338 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
339
340(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
341 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
342 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
343 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
344 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
345
346(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
347 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
348 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
349 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
350 mitgedruckt.
351
352(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
353 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
354
355
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200356Artikel 12
357Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
358
359Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
360grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
361Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
362zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
363Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
364Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
365Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
366zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
367und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
368
369(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
370 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
371 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
372 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
373 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
374 fortgilt.
375
376(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
377 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
378 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
379 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
380 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
381 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
382 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
383
384(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
385 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
386 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
387 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
388
389(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
390 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
391 Schwarzweiß-Ausdruck.
392
393(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
394 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
395 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
396 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
397 der alten Spalte mitzudrucken.
398
399(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
400 Entwurfshinweises bleibt rot.
401
402(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
403 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
404 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
405 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
406 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
407 bestehen fort.
408
409
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200410
411Artikel 13
412Das Handbuch auch in Markdown
413
414Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
415ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
416
417(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
418 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
419 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
420 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
421 des Lizenzabschnitts.
422
423(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
424 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
425 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
426
427(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
428 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
429 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
430 und Lizenzangabe.
431
432(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
433 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
434 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
435 weil das Handbuch selbst sie führt.
436
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200437(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
438 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
439 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
440 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
441 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
442 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
443
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200444
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200445════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200446 Fassung vom 22. August 2026,
447 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
448════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
449
450Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
451wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
452ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
453weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
454prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
455stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
456
457Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
458standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
459kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
460verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
461
462
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200463Erster Teil
464Behebung der festgehaltenen Mängel
465
466
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200467Artikel 1
468Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
469
470(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
471 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
472 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
473 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
474
475(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
476 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
477 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
478 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
479 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
480 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
481
482(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
483 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
484
485
486Artikel 2
487Heilung des Weißraums nach einer Streichung
488
489(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
490 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
491 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
492 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
493 wurde eines.
494
495(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
496 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
497 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
498 bleibt unangetastet.
499
500
501Artikel 3
502Weichen des leeren Platzhalters
503
504Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
505Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
506Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
507und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
508Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
509bleibt stehen.
510
511
512Artikel 4
513Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
514
515Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
516ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
517ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
518führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
519neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
520
521
522Artikel 5
523Nachweis
524
525(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
526 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
527 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
528 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
529
530(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
531 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
532 Zeile geführt worden.
533
534(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
535 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
536 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
537
538
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200539Zweiter Teil
540Thüringen
541
542Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
543Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
544Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
545erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
546Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
547
548
549Artikel 6
550Gerade Anführungszeichen
551
552(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
553 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
554 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
555 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
556
557(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
558 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
559 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
560 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
561 es ergeht eine Warnung.
562
563(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
564 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
565
566(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
567 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
568 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
569 Folgewort kleben.
570
571
572Artikel 7
573Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
574
575(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
576 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
577 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
578 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
579
580(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
581 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
582 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
583 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
584 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
585 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
586
587(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
588 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
589
590
591Artikel 8
592Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
593
594(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
595 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
596 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
597
598(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
599 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
600 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
601 bezeichneten Paragraphen.
602
603(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
604 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
605 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
606 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
607 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
608 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
609
610(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
611 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
612 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
613 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
614 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
615
616(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
617 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
618 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
619 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
620
621(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
622 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
623 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
624 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
625
626
627Artikel 9
628Belegfall Thüringen
629
630(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
631 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
632 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
633
634(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
635 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
636 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
637 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
638 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
639 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
640
641(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
642 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
643
644
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200645════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200646 Fassung vom 16. August 2026,
647 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
648════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
649
650Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
651Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
652Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
653verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
654aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
655einer bestehenden Domain eingerichtet.
656
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200657Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
658Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
659Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
660dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
661ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
662Zwischenschritt von Hand.
663
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200664Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200665darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
666wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
667bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
668Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
669allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
670neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200671
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200672
673Artikel 1
674Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
675
676(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
677 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
678 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
679 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
680
681(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
682 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
683 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
684 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
685 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
686
687(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
688 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
689
690
691Artikel 2
692Beilegung des Quelltextes
693
694(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
695 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
696 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
697 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
698 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
699 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
700 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
701
702(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
703 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
704 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
705 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
706 werden.
707
708(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
709 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
710
711
712Artikel 3
713Auslieferungsvorlage
714
715Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
716location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
717wird wie folgt geändert:
718
7191. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
720 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
721 Wurzel der Domain.
722
7232. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
724 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
725
7263. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
727 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
728 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
729 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
730
7314. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
732 Abruf neu zu packen.
733
7345. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
735 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
736 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
737 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
738 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
739
740
741Artikel 4
742Ergänzungen der Oberfläche
743
7441. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
745 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
746
7472. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
748 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
749
7503. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
751 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
752 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
753
754
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200755Artikel 5
756Annahme von Archiven als Stammgesetz
757
758(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
759 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
760 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
761 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
762
763(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
764 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
765 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
766 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
767 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
768 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
769 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
770
771(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
772 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
773 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
774 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
775 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
776 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
777
778(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
779 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
780 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
781 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
782
783(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
784 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
785 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
786 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
787 bleibt.
788
789
790Artikel 6
791Einführung in der Browserfassung
792
793(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
794 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
795 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
796
797(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
798 amtlichen Fundstellen an:
799 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
800 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
801 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
802 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
803 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
804 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
805
806(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
807 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
808 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
809
810(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
811 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
812 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
813
814
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200815Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200816Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200817
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200818(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200819 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
820 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
821 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
822
823(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
824 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
825 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
826 Wirkung geblieben.
827
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200828(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
829 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
830 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
831 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
832 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
833 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
834 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200835
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200836(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
837 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
838 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
839 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200840
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200841(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200842 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
843 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
844 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
845 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
846
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200847(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
848 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
849 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200850
851(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
852 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200853 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
854 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200855
856(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
857 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
858
859
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200860Schlussbestimmung
861
862Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200863(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
864worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
865Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
866ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
867entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
868Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200869die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
870unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
871Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
872Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
873Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
874unformatiert erscheint.
875
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200876Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
877zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
878Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
879Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
880einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
881dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200882auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200883
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200884
885════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +0200886 Fassung vom 15. August 2026,
887 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
888════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
889
890Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
891wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
892prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
893Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
894des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
895Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
896mit dieser Fassung behoben.
897
898
899Artikel 1
900Ordnung der Anwendung nach Schritten
901
902(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
903 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
904 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
905 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
906
907(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
908 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
909 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
910 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
911 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
912 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
913 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
914 voraussetzt.
915
916(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
917 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
918 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
919 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
920 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
921 Dokumentreihenfolge.
922
923
924Artikel 2
925Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
926
927Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
928Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
929Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
930Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
931Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
932Buchstabe folgt.
933
934
935Artikel 3
936Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
937
938Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
939Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
940Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
941Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
942b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
943wahlfrei.
944
945
946Schlussbestimmung
947
948(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
949 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
950 (mvnw verify) bestätigt worden.
951
952(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
953 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
954 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
955 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
956 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
957
958(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
959 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
960 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
961 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
962 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
963 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
964
965(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
966 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
967 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
968
969
970════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +0200971 Fassung vom 14. August 2026,
972 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
973════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
974
975Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
976behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
977ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
978Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
979ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
980die Spalten einer Zusammenstellung.
981
982
983Artikel 1
984Erkennung der Dokumentart
985
986(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
987(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
988verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
989Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
990(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
991
992(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
993Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
994„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
995
996(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
997Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
998Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
999die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1000
1001(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1002gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1003
1004(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1005beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1006geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1007erkannte Art.
1008
1009(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1010üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1011verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1012nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1013
1014
1015Artikel 2
1016Änderungsanträge
1017
1018(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1019Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1020und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1021gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1022MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1023diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1024
1025(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1026(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1027Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1028sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1029
1030(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1031ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1032(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1033Punkt vorzeitig enden.
1034
1035(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1036Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1037Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1038Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1039Drucksache zielen.
1040
1041(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1042der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1043„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1044vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1045
1046(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1047Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1048das Muster für Satzzeichen.
1049
1050(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1051dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1052
1053
1054Artikel 3
1055Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1056
1057(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1058Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1059und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1060Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1061der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1062
1063(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1064Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1065ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1066wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1067
1068(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1069gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1070
1071(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1072Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1073Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1074rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1075Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1076allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1077Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1078dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1079übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1080der sich stattdessen eignet.
1081
1082
1083Artikel 4
1084Prüffälle
1085
1086(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1087(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1088(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1089EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1090Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1091ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
109220/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1093
1094(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1095Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1096mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1097zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1098der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1099
1100(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1101Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1102gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1103
1104
1105Artikel 5
1106Handbuch
1107
1108Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1109Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1110nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1111zulässigen Dokumentarten.
1112
1113
1114════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001115 Fassung vom 26. Juli 2026,
1116 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1117════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1118
1119Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1120Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
11212026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1122Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1123koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001124Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1125des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001126
1127
1128Artikel 1
1129Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1130
1131Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1132Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1133eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1134nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1135EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1136verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1137unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1138Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1139vorangeht.
1140
1141
1142Artikel 2
1143Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1144
1145Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1146für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1147einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1148folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1149aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1150GVBL_BERLIN_KOPF).
1151
1152
1153Artikel 3
1154Prüffall Berlin
1155
1156Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1157(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1158die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1159dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1160
1161Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001162schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1163
1164
1165Artikel 4
1166Unnummerierte, benannte Anlagen
1167
1168Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1169gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1170verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1171Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1172Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1173Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1174Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1175„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1176
1177Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1178Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1179Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1180Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1181Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1182
1183
1184Artikel 5
1185Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1186
1187Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1188Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1189der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1190und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1191Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1192zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1193Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1194
1195Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1196bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1197Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1198trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1199sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001200
1201
1202════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001203 Fassung vom 25. Juli 2026,
1204 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1205════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1206
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001207Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1208weitere Belegfälle treten hinzu.
1209
1210Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1211Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
12122026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1213kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1214Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1215versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1216Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1217beschaffen ist.
1218
1219Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1220vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1221Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1222amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1223Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1224Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001225
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001226Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1227ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1228ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1229
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001230
1231Artikel 1
1232Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1233
1234Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1235zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1236blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1237Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1238GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1239an der folgenden Artikel-Überschrift.
1240
1241
1242Artikel 2
1243Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1244
1245Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1246mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1247(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1248(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1249den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1250ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1251wieder ab.
1252
1253
1254Artikel 3
1255Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1256
1257Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1258Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1259Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1260GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1261Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1262Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1263Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1264Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1265
1266
1267Artikel 4
1268Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1269
1270Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1271hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1272Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1273gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1274folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1275Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1276gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1277anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1278ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1279nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1280
1281
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001282Artikel 5
1283Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1284
1285Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1286Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1287und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1288„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1289dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1290(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1291Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1292Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1293
1294
1295Artikel 6
1296Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1297
1298Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1299wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1300änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1301dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1302wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1303hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1304aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1305unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1306
1307
1308Artikel 7
1309Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1310
1311Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1312(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
13132022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1314(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1315werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1316§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1317Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1318(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1319Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1320
1321
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001322Artikel 8
1323Sachnummern mit Leerzeichen
1324
1325Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1326Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1327Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1328sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1329ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1330…“) bleibt ausgenommen.
1331
1332
1333Artikel 9
1334Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1335
1336Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1337in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1338gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1339angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1340Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1341Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1342
1343
1344Artikel 10
1345Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1346
1347Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1348des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1349bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1350Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1351wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1352Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1353Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1354deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1355weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1356
1357
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001358════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001359 Fassung vom 24. Juli 2026,
1360 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1361════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1362
1363Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1364Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1365(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1366des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1367erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1368Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1369Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1370
1371
1372Artikel 1
1373Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1374
1375Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1376Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1377Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1378„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1379Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1380Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1381kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1382als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1383
1384
1385Artikel 2
1386Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1387
1388Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1389Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1390(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1391REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1392
1393
1394Artikel 3
1395Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1396
1397Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1398(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1399archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1400(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1401Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1402Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1403
1404
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001405Artikel 4
1406Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1407
1408Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1409stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1410Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1411Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1412deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1413
1414
1415Artikel 5
1416Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1417
1418Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1419laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
14202026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
1421zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
1422Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
1423
1424
1425Artikel 6
1426Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
1427
1428Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
1429unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
1430aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
1431End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
1432Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
1433Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
1434Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
1435Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
1436die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
1437sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
1438angefügt“).
1439
1440
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001441════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02001442 Fassung vom 19. Juli 2026,
1443 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1444════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1445
1446In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
1447Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
1448ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
1449bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
1450Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
1451nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
1452mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
1453Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
1454(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
1455berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
1456und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
1457
1458
1459Artikel 1
1460Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
1461
1462Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
1463LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
1464Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
1465das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
1466jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
1467Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
1468Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
1469Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
1470bleibt unverändert.
1471
1472
1473Artikel 2
1474Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
1475
1476Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
1477extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
1478vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
1479am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
1480Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
1481die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
1482
1483
1484Artikel 3
1485Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
1486
1487Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
1488Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
1489neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
1490ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
1491Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
1492
1493
1494════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001495 Fassung vom 17. Juli 2026,
1496 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1497════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1498
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001499Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
1500geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
1501ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
1502UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001503
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001504Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
1505recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
1506Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
1507paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
1508Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
1509Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
1510Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
151126. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
1512
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001513
1514Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001515Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001516
1517Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
1518Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
1519beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
1520Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
1521gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
1522Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001523Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001524(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
1525Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
1526verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
1527in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
1528mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
1529(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
1530zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
1531der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
1532Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
1533in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
1534ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
1535weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
1536nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
1537Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001538
1539
1540Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001541Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
1542
1543Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
1544Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
1545unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
1546jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
1547die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
1548nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
1549(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
1550breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
1551benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
1552
1553
1554Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001555Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001556
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001557Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001558beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
15591. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
1560 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
1561 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
15622. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
1563 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
1564Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
1565„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
1566die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001567
1568
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001569Artikel 4
1570Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
1571
1572Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
1573nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
1574(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
1575sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
1576„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
1577Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
1578werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
1579Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
1580sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
1581das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
1582
1583
1584Artikel 5
1585Amtliche Satznummern als Superskripte
1586
1587Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
1588Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
1589Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
1590zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
1591übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
1592marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
1593nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
1594bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
1595amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
1596die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
1597recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
1598
1599
1600Artikel 6
1601Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
1602
1603Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
1604Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
1605geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
1606Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
1607nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
1608GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
1609normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
1610zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
1611
1612
1613Artikel 7
1614Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
1615Fortführungszeichen
1616
1617Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
1618(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
1619freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
1620bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
1621gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
1622oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
1623gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
1624Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
1625wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
1626(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
1627Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
1628Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
1629Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
1630Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
1631auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
1632Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
1633die Handkorrektur über --extract-only.
1634
1635
1636Artikel 8
1637Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
1638
1639Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
1640Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
1641Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
1642Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
1643Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
1644Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
1645Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
1646ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
1647wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
1648Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
1649Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
1650(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
1651Superskript-Modus.
1652
1653
1654Artikel 9
1655Bayerische Befehlsformen
1656
1657Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
1658von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
1659zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
1660(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
1661(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
1662der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
1663folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
1664nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
1665„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
1666Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
1667Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
1668bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
1669verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
1670greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
1671stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
1672zuständig).
1673
1674
1675Artikel 10
1676Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
1677der Anwendung
1678
1679Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
1680Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
1681Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
1682
16831. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
1684 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
1685 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
1686 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
1687 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
1688 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
1689
16902. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
1691 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
1692 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
1693 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
1694 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
1695 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
1696
16973. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
1698 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
1699 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
1700 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
1701 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
1702 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
1703
17044. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
1705 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
1706 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
1707 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
1708
1709
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001710Schlussbestimmung
1711
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001712Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
1713hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1714bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
1715anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
1716verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
1717AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
1718das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
1719(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
1720Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
1721werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
1722Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
1723schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
1724Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
1725gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
1726Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001727
1728
1729════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02001730 Fassung vom 16. Juli 2026,
1731 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1732════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1733
1734Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
1735die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
1736Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
1737Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
1738Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
1739seitenweise gefasst.
1740
1741
1742Artikel 1
1743Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
1744
1745Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
1746(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
1747(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
1748Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
1749löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
1750Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
1751eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
1752norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
1753
1754
1755Artikel 2
1756Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
1757
1758Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
1759(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
1760Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
1761Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
1762gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
1763Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
1764Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
1765nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
1766„Manuell prüfen“ zugewiesen.
1767
1768
1769Artikel 3
1770Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
1771
1772Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
1773§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
1774Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
1775legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
1776Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
1777zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
1778ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
1779Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
1780ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
1781
1782
1783Artikel 4
1784Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
1785
1786Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
1787und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
1788Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
1789folgt geändert: ...“) ergänzt.
1790
1791
1792Artikel 5
1793Seitenweise Brotschriftbestimmung
1794
1795Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
1796statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
1797Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
1798sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
1799Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
1800(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
1801und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
1802verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
1803
1804
1805Schlussbestimmung
1806
1807Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
1808dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1809bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
1810BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
18110 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
1812ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
1813durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
1814weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
1815Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1816vorbehalten.
1817
1818
1819════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02001820 Fassung vom 15. Juli 2026,
1821 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1822════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1823
1824Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
1825werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
1826und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
1827einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
1828Verarbeitung zugänglich gemacht.
1829
1830
1831Artikel 1
1832Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
1833
1834Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
1835„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
1836Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
1837ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
1838das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
1839Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
1840Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
1841
1842
1843Artikel 2
1844Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
1845
1846Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
1847
18481. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
1849 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
1850 Aufhebung erkannt.
1851
18522. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
1853 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
1854 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
1855 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
1856 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
1857
18583. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
1859 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
1860 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
1861
18624. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
1863 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
1864 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
1865 zugewiesen.
1866
18675. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
1868 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
1869 Ersatztext wieder vorangestellt.
1870
18716. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
1872 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
1873 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
1874
1875
1876Artikel 3
1877Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
1878
18791. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
1880 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
1881 durch einen §-Block werden erkannt.
1882
18832. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
1884 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
1885 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
1886 ersetzten Bereichs.
1887
1888
1889Schlussbestimmung
1890
1891Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1892(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1893(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
1894einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
1895sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
1896dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
1897Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1898
1899
1900════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001901 Fassung vom 13. Juli 2026,
1902 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1903════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1904
1905Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
1906diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
1907Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
1908Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
1909ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
1910Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
1911drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
1912zwei (2) auf null (0).
1913
1914
1915Artikel 1
1916Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
1917
1918Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
1919verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
1920besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
1921mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
1922Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
1923
1924
1925Artikel 2
1926Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
1927
1928Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
1929
19301. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
1931 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
1932 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
1933 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
1934 entgegen.
1935
19362. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
1937 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
1938 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
1939 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
1940
19413. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
1942 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
1943 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
1944 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
1945
19464. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
1947 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
1948 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
1949
1950Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
1951ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
1952(„Absatz 1 und 5“).
1953
1954
1955Artikel 3
1956Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
1957
19581. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
1959 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
1960 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
1961
19622. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
1963 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
1964
19653. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
1966 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
1967 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
1968 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
1969
19704. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
1971 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
1972 erkannt.
1973
19745. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
1975 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
1976
19776. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
1978 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
1979
1980
1981Artikel 4
1982Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
1983
19841. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
1985 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
1986 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
1987 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
1988
19892. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
1990 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
1991 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
1992 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
1993 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
1994
19953. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
1996 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
1997 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
1998 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
1999 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2000
2001
2002Schlussbestimmung
2003
2004Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2005(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2006verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2007mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2008Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2009Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2010Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2011vorbehalten.