blob: 677db5d226a475673bb8e91d86996ccece30776f [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard32037252026-08-28 07:57:41 +020024 Fassung vom 28. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
29Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
30liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
31Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
32wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
33im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
34Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
35Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
36Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
37
38
39Artikel 1
40Die Seitenkonkordanz
41
42(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
43 Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
44 der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
45 erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
46 zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
47
48(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
49 Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
50 woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
51
52(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
53 der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
54 träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
55 dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
56
57(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
58 eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
59 falsche Seite wäre schlimmer als keine.
60
61
62Artikel 2
63Herkunft und Anzeige
64
65(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
66 Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
67 der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
68 Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
69
70(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
71 Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
72 (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
73
74(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
75 Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
76 Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
77 keiner Seite des Heftes steht.
78
79
80Artikel 3
81Prüfung
82
83(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
84 Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
85 der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
86 die Eingabe ohne Satzbild.
87
88(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
89 dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
90 zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
91 Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
92 namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
93 (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
94
95
96Schlussbestimmung
97
98Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
99vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
100zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
101Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
102achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
103
104
105════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +0200106 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
107 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
108════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
109
110Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
111vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
112Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
113Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
114Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
115Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
116Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
117
118
119Artikel 1
120Aufbereitung und Erkennung
121
122(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
123 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
124 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
125
126(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
127 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
128 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
129
130
131Artikel 2
132Beispieldaten
133
134Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
135und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
136Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
137(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
138Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
139betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
140benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
1412026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
142und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
143
144
145Schlussbestimmung
146
147Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
148vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
149zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
150
151
152════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +0200153 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
154 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
155════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
156
157Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
158recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
159das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
160adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
161Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
162den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
163Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
164statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
165sie es, ein Zitat zu schließen.
166
167
168Artikel 1
169Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
170
171(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
172 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
173 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
174 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
175 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
176 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
177 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
178
179(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
180 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
181 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
182
183
184Artikel 2
185Aufbereitung und Befehlserkennung
186
187(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
188 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
189 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
190
191(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
192 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
193 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
194 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
195 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
196 Text feststeht.
197
198(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
199 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
200
201(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
202 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
203 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
204 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
205 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
206 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
207 Schlusszeichens ist.
208
209
210Artikel 3
211Berichtigung der Einfügungsrichtung
212
213Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
214zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
215Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
216statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
217erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
218
219
220Artikel 4
221Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
222
223(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
224 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
225 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
226 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
227 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
228
229(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
230 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
231 Nummer zweimal.
232
233(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
234 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
235 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
236 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
237 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
238
239(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
240 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
241 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
242
243(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
244 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
245 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
246 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
247
248
249Artikel 5
250Beispieldaten
251
252Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
253und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
254hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
255und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
256amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
257„Bremen/SOURCES“ benannt.
258
259
260Schlussbestimmung
261
262Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
263vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
264zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
265
266
267════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200268 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
269 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
270════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
271
272Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
273Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
274selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
275führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
276die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
277Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
278
279
280Artikel 1
281Aufbereitung des hamburgischen Satzes
282
283(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
284 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
285 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
286 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
287 Heft bliebe ungelesen.
288
289(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
290 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
291 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
292
293(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
294 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
295 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
296 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
297 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
298
299(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
300 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
301 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
302 wenige Zeilen weiter führt.
303
304
305Artikel 2
306Gliederung und Erkennung
307
308(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
309 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
310 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
311 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
312
313(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
314 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
315 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
316 Gliederungen nebeneinander.
317
318(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
319 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
320 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
321 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
322 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
323 vorangestelltes „Die“.
324
325
326Artikel 3
327Anwendung
328
329(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
330 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
331 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
332
333(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
334 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
335 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
336 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
337
338(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
339 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
340 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
341 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
342 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
343 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
344
345
346Artikel 4
347Beispieldaten und Handbuch
348
349(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
350 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
351 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
352 entsprechend ergänzt.
353
354(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
355 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
356 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
357 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
358 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
359
360
361Schlussbestimmung
362
363Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
364(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
365vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
366steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
367vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
368liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
369„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
370Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
371
372
373════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200374 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
375 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
376════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
377
378Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
379Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
380Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
381die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
382der Bundestag frei ausgibt.
383
384
385Artikel 1
386Beschaffung der Eingaben
387
388(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
389 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
390 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
391 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
392
393(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
394 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
395 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
396 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
397 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
398 geraten, sondern aufgezählt.
399
400(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
401 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
402 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
403 wird jedes Mal geladen.
404
405(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
406 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
407 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
408 einen solchen Vermittler.
409
410(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
411 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
412 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
413 Anschrift ohnehin die Auskunft.
414
415
416Artikel 2
417Änderung der Befehlszeile
418
419Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
420Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
421Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
422ist das dasselbe.
423
424
425Artikel 3
426Änderung des Handbuchs
427
428Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
429
4301. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
431 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
432
4332. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
434
435
436Schlussbestimmung
437
438Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
439(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
440vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
441nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
442Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
443Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
444„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
445angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
446Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
447REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
448
449
450════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200451 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
452 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
453════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
454
455Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
456Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
457Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
458nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
459sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
460der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
461trägt.
462
463Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
464Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
465Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
466einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
467Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
468
469
470Artikel 1
471Ausführung des verweisenden Befehls
472
473(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
474 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
475 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
476 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
477
478(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
479 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
480 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
481 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
482 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
483 fuehreTitelNach).
484
485(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
486 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
487 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
488 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
489
490
491Artikel 2
492Probe auf die Inhaltsübersicht
493
494(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
495 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
496 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
497 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
498
499(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
500 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
501 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
502 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
503
504(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
505 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
506 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
507
508
509Artikel 3
510Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
511
512(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
513 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
514 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
515 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
516 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
517 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
518 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
519 dasselbe längst richtig tat.
520
521(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
522 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
523 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
524 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
525 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
526 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
527 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
528
529(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
530 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
531 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
532 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
533 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
534 so ist sie fortan nicht zu Ende.
535
536
537Artikel 4
538Änderung des Handbuchs
539
540Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
541
5421. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
543 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
544
5452. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
546
547
548Schlussbestimmung
549
550Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
551(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
552vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
553drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
554(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
555weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
556die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
557nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
558
559
560════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200561 Fassung vom 26. August 2026,
562 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
563════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
564
565Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
566Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
567anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
568zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
569Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
570Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
571Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
572allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
573war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
574ihr niemals anschlagen.
575
576
577Artikel 1
578Vermerk der angewandten Änderungshefte
579
580(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
581 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
582 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
583
584(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
585 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
586 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
587 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
588
589(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
590 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
591 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
592 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
593
594(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
595 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
596 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
597 sie nunmehr von dort bezieht.
598
599
600Artikel 2
601Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
602
603(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
604 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
605 Zeile „Vom <Datum>“.
606
607(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
608 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
609 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
610 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
611 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
612 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
613 ersten.
614
615(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
616 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
617 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
618 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
619 wie die Datei benannt ist.
620
621
622Artikel 3
623Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
624
625(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
626 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
627 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
628 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
629
630(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
631 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
632 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
633 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
634
635(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
636 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
637 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
638 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
639 genannt.
640
641(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
642 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
643 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
644 jung wie dieses Heft.
645
646
647Artikel 4
648Änderung des Handbuchs
649
650Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
651
6521. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
653 kanonischen Klartextes benennt.
654
6552. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
656 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
657 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
658
6593. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
660
661
662Schlussbestimmung
663
664Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
665(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
666durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
667getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
668und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
669(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
670Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
671Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
672
673
674════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200675 Fassung vom 25. August 2026,
676 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
677════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
678
679Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
680Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
681der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
682Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
683Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
684leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
685ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
686
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200687Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
688erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
689der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
690fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
691Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
692Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
693Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
694stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
695musste.
696
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200697
698Artikel 1
699Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
700
701(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
702 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
703 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
704 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
705 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
706 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
707 behalten.
708
709(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
710 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
711 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
712
713(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
714 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
715 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
716
717
718Artikel 2
719Vorankreuzung der vollständigen Synopse
720
721(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
722 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
723 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
724
725(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
726 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
727 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
728 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
729 Synopse“.
730
731
732Artikel 3
733Fortschreibung des Handbuchs
734
735(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
736 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
737 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
738
739
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200740Artikel 4
741Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
742
743(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
744 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
745 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
746 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
747
748(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
749 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
750 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
751
752(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
753 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
754 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
755
756(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
757 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
758 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
759
760
761Artikel 5
762Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
763
764(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
765 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
766 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
767 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
768
769(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
770 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
771 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
772 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
773 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
774
775(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
776 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
777 damit an einem Maßstab.
778
779(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
780
781
782Artikel 6
783Fortschreibung des Klartextlesers
784
785(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
786 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
787 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
788 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
789
790(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
791 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
792 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
793 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
794
795
796Artikel 7
797Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
798
799(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
800 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
801 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
802 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
803 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
804 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
805
806(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
807 dort wird gerügt statt angewandt.
808
809(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
810 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
811 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
812
813
814Artikel 8
815Skopus einer Wortoperation im Verbund
816
817(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
818 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
819 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
820 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
821
822(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
823 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
824 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
825 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
826
827
828Artikel 9
829Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
830
831(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
832
833(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
834 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
835 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
836 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
837
838(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
839 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
840
841(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
842 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
843 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
844
845
846Artikel 10
847Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
848
849(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
850 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
851 Klappe nach Artikel 1.
852
853(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
854 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
855 Rundlauf.
856
857
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200858Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
859sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
860Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
861Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200862und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
863lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
864der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
865117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
86691 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
867rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
868demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200869
870
871════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200872 Fassung vom 24. August 2026,
873 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
874════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
875
876Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
877des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
878Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
879Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
880Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
881durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
882war überhaupt nicht erreichbar.
883
884Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
885dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
886Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
887nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
888was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
889
890
891Artikel 1
892Gemeinsame Textgewinnung
893
894(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
895 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
896 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
897 „--extract-only“ bleibt unverändert.
898
899(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
900 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
901
902
903Artikel 2
904Ergänzung des Vordrucks
905
906(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
907 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
908 Einleitung das Stammgesetz nennt.
909
910(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
911 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
912 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
913 als Klartextdatei wieder einreichen.
914
915(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
916 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
917 scheitern.
918
919
920Artikel 3
921Berichtigung des Handbuchs
922
923(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
924 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
925
926(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
927 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
928
929
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +0200930Artikel 4
931Lesereihenfolge nach dem Satzbild
932
933(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
934 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
935 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
936 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
937 die rechte Spalte.
938
939(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
940 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
941 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
942
943(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
944 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
945 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
946 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
947 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
948
949(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
950 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
951 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
952 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
953 Stelle, an der sie stehen.
954
955(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
956
957
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200958Artikel 5
959Zeitliche Geltung der Änderungen
960
961Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
962Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
963Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
964erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
965dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
966zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
967Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
968
969(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
970 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
971 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
972 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
973 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
974
975(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
976 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
977 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
978 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
979
980(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
981 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
982 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
983
984(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
985 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
986 (Artikel und Gliederungspfad).
987
988(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
989 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
990 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
991 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
992 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
993
994(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
995 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
996 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
997 Stichtag aus.
998
999(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
1000 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
1001
1002(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
1003
1004
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +02001005Artikel 6
1006Beseitigung dreier benannter Mängel
1007
1008Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
1009halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
1010
1011(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
1012 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
1013 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
1014 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
1015 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
1016 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
1017 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
1018 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
1019 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
1020
1021(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
1022 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
1023 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
1024 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
1025 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
1026 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
1027 fand ihren Punkt nicht.
1028
1029(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
1030 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
1031 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
1032 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
1033 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
1034 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
1035
1036(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
1037 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
1038 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
1039 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
1040 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
1041 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
1042
1043
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001044Artikel 7
1045Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
1046
1047(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1048 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
1049 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
1050
1051(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
1052 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
1053 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
1054 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
1055 einordnen.
1056
1057(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
1058 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
1059 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
1060 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
1061 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
1062 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
1063
1064(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
1065 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
1066 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
1067 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
1068 selbst.
1069
1070(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
1071
1072
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +02001073Artikel 8
1074Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
1075
1076(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
1077 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
1078 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
1079 Befehlserkennung.
1080
1081(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1082 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1083 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1084 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1085 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1086 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1087
1088(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1089 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1090 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1091 unerkannt.
1092 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1093 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1094 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1095 herausgeschnitten.
1096
1097(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1098 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1099 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1100 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1101 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1102 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1103
1104(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1105 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1106 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1107 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1108
1109(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1110
1111
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001112Artikel 9
1113Auslieferung als Phase des Baues
1114
1115Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1116(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1117gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1118Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1119Management“) benennt.
1120
1121(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1122 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1123 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1124 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1125
1126(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1127 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1128 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1129 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1130
1131 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1132
1133 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1134 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1135 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1136
1137(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1138 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1139 entsprechend gefasst.
1140
1141(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1142
1143(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1144 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1145 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1146 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1147 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1148
1149
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001150════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001151 Fassung vom 23. August 2026,
1152 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1153════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1154
1155Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1156License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1157Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1158Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1159Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1160sie übernimmt —, fand daran nichts.
1161
1162Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1163besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1164fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1165der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1166an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1167menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1168maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1169
1170Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1171
1172
1173Artikel 1
1174Lizenzbezeichnung
1175
1176(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1177 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1178 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1179
1180(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1181 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1182 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1183
1184
1185Artikel 2
1186Verzeichnis der Lizenztexte
1187
1188(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1189 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1190 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1191
1192(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1193 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1194 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1195 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1196
1197
1198Artikel 3
1199Amtliche Werke
1200
1201(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1202 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1203 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1204 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1205 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1206
1207(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1208 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1209 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1210
1211(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1212 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1213
1214
1215Artikel 4
1216Zuordnung im Einzelnen
1217
1218(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1219 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1220 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1221 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1222 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1223 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1224
1225(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1226 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1227 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1228 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1229
1230(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1231 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1232 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1233 Arbeit.
1234
1235(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1236 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1237 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1238 unberührt bleiben.
1239
1240
1241Artikel 5
1242Fortdauernde Prüfung
1243
1244(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1245 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1246 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1247 hinzukommt.
1248
1249(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1250 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1251 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1252 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1253
1254(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1255 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1256
1257
1258Artikel 6
1259Nachweis
1260
1261(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1262 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1263 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1264
1265(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1266 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1267
1268(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1269 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1270
1271
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001272Artikel 7
1273Gestaltung der Browserfassung
1274
1275Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1276Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1277wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1278Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1279fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1280
1281(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1282 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1283 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1284 stehen in gesperrten Versalien.
1285
1286(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1287 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1288 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1289 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1290 ruht auf der Farbe allein.
1291
1292(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1293 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1294 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1295 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1296 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1297 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1298 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1299
1300(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1301 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1302 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1303 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1304 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1305 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1306 in seinen eigenen Schatten.
1307
1308(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1309 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1310 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1311 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1312 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1313 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1314
1315(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1316 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1317 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1318
1319(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1320 Gerüstes.
1321
1322
1323Artikel 8
1324Unberührte Bestandteile
1325
1326(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1327 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1328 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1329 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1330
1331(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1332 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1333
1334(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1335 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1336 ihren Text bislang stumm wechselte.
1337
1338(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1339 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1340 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1341
1342
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001343Artikel 9
1344Gestaltung der Synopse
1345
1346Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1347Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1348ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1349öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1350Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1351ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1352
1353(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1354 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1355 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1356 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1357 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1358 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1359
1360(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1361 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1362 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1363 Gesetzblatt wie hier.
1364
1365(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1366 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1367 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1368 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1369 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1370 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1371
1372(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1373 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1374 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1375
1376(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1377 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1378 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1379 Gründen weiterhin ab.
1380
1381(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1382 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1383 Abschnitte überdies zitierbar.
1384
1385
1386Artikel 10
1387Drei Mängel, die dabei zutage traten
1388
1389(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1390 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1391 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1392 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1393 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1394
1395(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1396 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1397 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1398 sich jede Spalte selbst.
1399
1400(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1401 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1402 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1403 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1404
1405(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1406 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1407 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1408 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1409 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1410
1411
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001412Artikel 11
1413Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1414
1415Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1416nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1417„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1418unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1419in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1420
1421(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1422 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1423 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1424 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1425 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1426 und ist im Vordruck selbst benannt.
1427
1428(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1429 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1430 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1431 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1432
1433(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1434 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1435 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1436 steht und nicht zwei.
1437
1438(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1439 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1440 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1441 Hinweisabsatz entfällt.
1442
1443(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1444 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1445 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1446 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1447
1448(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1449 angehakt.
1450
1451(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1452 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1453
1454(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1455 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1456 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1457 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1458 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1459
1460(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1461 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1462 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1463
1464(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1465 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1466
1467(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1468 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1469 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1470 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1471 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1472
1473(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1474 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1475 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1476 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1477 mitgedruckt.
1478
1479(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1480 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1481
1482
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001483Artikel 12
1484Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1485
1486Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1487grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1488Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1489zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1490Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1491Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1492Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1493zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1494und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1495
1496(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1497 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1498 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1499 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1500 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1501 fortgilt.
1502
1503(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1504 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1505 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1506 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1507 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1508 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1509 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1510
1511(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1512 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1513 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1514 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1515
1516(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1517 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1518 Schwarzweiß-Ausdruck.
1519
1520(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1521 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1522 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1523 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1524 der alten Spalte mitzudrucken.
1525
1526(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1527 Entwurfshinweises bleibt rot.
1528
1529(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1530 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1531 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1532 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1533 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1534 bestehen fort.
1535
1536
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001537
1538Artikel 13
1539Das Handbuch auch in Markdown
1540
1541Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1542ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1543
1544(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1545 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1546 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1547 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1548 des Lizenzabschnitts.
1549
1550(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1551 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1552 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1553
1554(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1555 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1556 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1557 und Lizenzangabe.
1558
1559(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1560 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1561 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1562 weil das Handbuch selbst sie führt.
1563
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001564(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1565 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1566 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1567 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1568 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1569 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1570
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001571
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001572Artikel 14
1573Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1574
1575Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1576gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1577
1578(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1579 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1580 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1581 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1582 Impressums.
1583
1584(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1585 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1586
1587(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1588 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1589
1590
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001591
1592Artikel 15
1593Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1594
1595(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1596 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1597 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1598 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1599 Massenabzug, auszulesen.
1600
1601(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1602 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1603 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1604 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1605 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1606
1607(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1608 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1609 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1610 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1611 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1612 entfalten.
1613
1614(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1615 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1616
1617
1618Artikel 16
1619Der hessische Belegfall
1620
1621(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1622 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1623 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1624 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1625
1626(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1627 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1628 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1629 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1630 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1631
1632
1633Artikel 17
1634Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1635
1636Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1637geändert:
1638
16391. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1640 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1641 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1642 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1643
16442. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1645 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1646 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1647 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1648 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1649
16503. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1651 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1652 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1653 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1654 Norm entzogen.
1655
1656
1657Artikel 18
1658Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1659
1660Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1661
16621. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1663 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1664 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1665 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1666 Streichung einer Bezeichnung.
1667
16682. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1669 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1670 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1671 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1672 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1673
16743. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1675 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1676 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1677 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1678
16794. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1680 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1681 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1682 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1683
1684
1685Artikel 19
1686Zwei stille Mängel
1687
1688(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1689 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1690 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1691 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1692 blieb dort neben den neuen stehen.
1693
1694(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1695 behoben.
1696
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001697
1698Artikel 20
1699Der schleswig-holsteinische Belegfall
1700
1701(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1702 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1703 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1704 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1705
1706(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1707 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1708 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1709 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1710 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1711
1712(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1713 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1714 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1715 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1716
1717(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1718
1719
1720Artikel 21
1721Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1722
1723Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1724Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1725statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1726Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1727Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1728Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1729Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1730
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001731
1732Artikel 22
1733Anlagen als eigene Normen
1734
1735Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1736geändert:
1737
17381. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1739 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1740 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1741 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1742
17432. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1744 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1745 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1746
1747
1748Artikel 23
1749Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
1750
1751(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
1752 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
1753 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
1754 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
1755 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1756
1757(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
1758 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
1759 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
1760 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
1761 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
1762 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
1763 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
1764
1765(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
1766 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
1767 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
1768 wieder dorthin.
1769
1770(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
1771 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
1772 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
1773
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02001774
1775Artikel 24
1776Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
1777
1778(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
1779 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
1780 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
1781 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
1782 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
1783 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
1784
1785(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1786 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1787 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1788
1789(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1790 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1791 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1792 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1793 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1794 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1795 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1796
1797
1798Artikel 25
1799Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1800
1801(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1802 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1803 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1804 dort, wo er als Wort steht.
1805
1806(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1807 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1808 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1809
1810(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1811 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1812 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1813 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1814
1815
1816Artikel 26
1817Satzzählung wie im Gesetzblatt
1818
1819Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1820
18211. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
1822 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
1823 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
1824 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
1825 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
1826
18272. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
1828 beendet gleichfalls keinen Satz.
1829
1830
1831Artikel 27
1832Die Nummer im benannten Satz
1833
1834Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
1835Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
1836Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
1837anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
1838blieb liegen.
1839
1840
1841Artikel 28
1842Die doppelt genannte Gliederungseinheit
1843
1844Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
1845Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
1846von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
1847zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1848innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1849
1850
1851Artikel 29
1852Fortschreibung der Prüfung
1853
1854(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1855 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1856 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1857 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1858 und im Test begründet.
1859
1860(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1861 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1862 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1863 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1864 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1865
1866(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1867
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001868
1869Artikel 30
1870Arten der Gründe
1871
1872(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1873 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1874 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1875 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1876
1877(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1878 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1879 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1880 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1881 gescheiterten Teiles.
1882
1883(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1884 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1885 sie nur.
1886
1887
1888Artikel 31
1889Darstellung und Auszählung
1890
1891(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1892 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1893 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1894
1895(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1896 Häufigkeit“.
1897
1898
1899Artikel 32
1900Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1901
1902(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1903 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1904 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1905 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1906 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1907 die Standzeile noch die vorige nennt.
1908
1909(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1910 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1911 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1912 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1913
1914(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1915 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1916 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1917 geraten wird nicht.
1918
1919
1920Artikel 33
1921Anfügen ganzer Paragraphen
1922
1923Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1924unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1925benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1926Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1927folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1928
1929
1930Artikel 34
1931Einfügung am Ende einer Einheit
1932
1933Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1934bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1935Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1936gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1937nicht geschrieben.
1938
1939
1940Artikel 35
1941Fortschreibung der Prüfung
1942
1943Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1944Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1945des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1946Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1947Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1948
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001949
1950Artikel 36
1951Die Nummern einer Anlage
1952
1953(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1954 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1955 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1956 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1957 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1958 Absatz 2a eingefügt“).
1959
1960(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1961 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1962 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1963 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1964 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1965
1966(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1967 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1968 den Wortlaut.
1969
1970
1971Artikel 37
1972Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1973
1974(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1975 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1976 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1977 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1978 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1979 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1980
1981(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1982 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1983 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1984 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1985 tritt der neue schlicht vor ihn.
1986
1987(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1988 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1989 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1990
1991
1992Artikel 38
1993Der Berliner Belegfall, vollständig
1994
1995(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1996 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1997 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1998
1999(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
2000 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
2001 danach der amtlichen Nachfassung.
2002
2003(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
2004 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
2005 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
2006 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
2007 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
2008 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
2009 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
2010
2011(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
2012
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02002013
2014Artikel 39
2015Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
2016
2017(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
2018 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
2019 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
2020 von seinem Verb.
2021
2022(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
2023 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
2024
2025
2026Artikel 40
2027Zwei Befehlsidiome
2028
2029(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
2030 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
2031 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
2032
2033(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
2034 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
2035
2036
2037Artikel 41
2038Der gestrichene Halbsatz
2039
2040Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
2041tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
2042die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
2043
2044
2045Artikel 42
2046Der baden-württembergische Belegfall
2047
2048(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
2049 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
2050 Prüfmaßstab.
2051
2052(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
2053 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2054
2055(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
2056 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
2057 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
2058 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
2059 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
2060
2061(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
2062 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
2063 zur Anwendung.
2064
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02002065════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002066 Fassung vom 22. August 2026,
2067 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2068════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2069
2070Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
2071wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
2072ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
2073weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
2074prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
2075stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
2076
2077Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
2078standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
2079kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
2080verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
2081
2082
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002083Erster Teil
2084Behebung der festgehaltenen Mängel
2085
2086
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002087Artikel 1
2088Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2089
2090(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2091 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2092 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2093 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2094
2095(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2096 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2097 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2098 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2099 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2100 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2101
2102(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2103 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2104
2105
2106Artikel 2
2107Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2108
2109(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2110 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2111 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2112 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2113 wurde eines.
2114
2115(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2116 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2117 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2118 bleibt unangetastet.
2119
2120
2121Artikel 3
2122Weichen des leeren Platzhalters
2123
2124Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2125Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2126Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2127und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2128Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2129bleibt stehen.
2130
2131
2132Artikel 4
2133Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2134
2135Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2136ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2137ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2138führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2139neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2140
2141
2142Artikel 5
2143Nachweis
2144
2145(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2146 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2147 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2148 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2149
2150(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2151 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2152 Zeile geführt worden.
2153
2154(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2155 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2156 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2157
2158
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002159Zweiter Teil
2160Thüringen
2161
2162Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2163Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2164Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2165erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2166Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2167
2168
2169Artikel 6
2170Gerade Anführungszeichen
2171
2172(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2173 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2174 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2175 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2176
2177(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2178 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2179 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2180 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2181 es ergeht eine Warnung.
2182
2183(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2184 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2185
2186(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2187 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2188 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2189 Folgewort kleben.
2190
2191
2192Artikel 7
2193Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2194
2195(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2196 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2197 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2198 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2199
2200(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2201 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2202 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2203 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2204 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2205 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2206
2207(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2208 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2209
2210
2211Artikel 8
2212Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2213
2214(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2215 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2216 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2217
2218(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2219 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2220 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2221 bezeichneten Paragraphen.
2222
2223(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2224 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2225 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2226 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2227 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2228 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2229
2230(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2231 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2232 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2233 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2234 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2235
2236(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2237 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2238 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2239 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2240
2241(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2242 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2243 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2244 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2245
2246
2247Artikel 9
2248Belegfall Thüringen
2249
2250(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2251 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2252 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2253
2254(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2255 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2256 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2257 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2258 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2259 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2260
2261(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2262 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2263
2264
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002265════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002266 Fassung vom 16. August 2026,
2267 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2268════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2269
2270Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2271Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2272Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2273verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2274aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2275einer bestehenden Domain eingerichtet.
2276
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002277Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2278Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2279Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2280dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2281ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2282Zwischenschritt von Hand.
2283
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002284Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002285darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2286wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2287bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2288Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2289allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2290neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002291
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002292
2293Artikel 1
2294Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2295
2296(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2297 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2298 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2299 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2300
2301(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2302 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2303 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2304 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2305 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2306
2307(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2308 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2309
2310
2311Artikel 2
2312Beilegung des Quelltextes
2313
2314(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2315 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2316 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2317 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2318 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2319 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2320 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2321
2322(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2323 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2324 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2325 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2326 werden.
2327
2328(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2329 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2330
2331
2332Artikel 3
2333Auslieferungsvorlage
2334
2335Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2336location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2337wird wie folgt geändert:
2338
23391. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2340 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2341 Wurzel der Domain.
2342
23432. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2344 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2345
23463. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2347 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2348 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2349 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2350
23514. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2352 Abruf neu zu packen.
2353
23545. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2355 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2356 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2357 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2358 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2359
2360
2361Artikel 4
2362Ergänzungen der Oberfläche
2363
23641. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2365 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2366
23672. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2368 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2369
23703. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2371 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2372 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2373
2374
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002375Artikel 5
2376Annahme von Archiven als Stammgesetz
2377
2378(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2379 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2380 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2381 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2382
2383(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2384 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2385 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2386 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2387 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2388 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2389 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2390
2391(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2392 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2393 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2394 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2395 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2396 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2397
2398(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2399 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2400 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2401 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2402
2403(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2404 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2405 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2406 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2407 bleibt.
2408
2409
2410Artikel 6
2411Einführung in der Browserfassung
2412
2413(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2414 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2415 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2416
2417(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2418 amtlichen Fundstellen an:
2419 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2420 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2421 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2422 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2423 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2424 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2425
2426(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2427 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2428 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2429
2430(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2431 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2432 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2433
2434
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002435Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002436Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002437
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002438(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002439 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2440 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2441 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2442
2443(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2444 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2445 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2446 Wirkung geblieben.
2447
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002448(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2449 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2450 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2451 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2452 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2453 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2454 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002455
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002456(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2457 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2458 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2459 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002460
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002461(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002462 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2463 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2464 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2465 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2466
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002467(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2468 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2469 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002470
2471(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2472 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002473 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2474 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002475
2476(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2477 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2478
2479
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002480Schlussbestimmung
2481
2482Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002483(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2484worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2485Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2486ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2487entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2488Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002489die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2490unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2491Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2492Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2493Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2494unformatiert erscheint.
2495
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002496Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2497zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2498Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2499Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2500einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2501dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002502auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002503
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002504
2505════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002506 Fassung vom 15. August 2026,
2507 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2508════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2509
2510Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2511wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2512prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2513Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2514des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2515Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2516mit dieser Fassung behoben.
2517
2518
2519Artikel 1
2520Ordnung der Anwendung nach Schritten
2521
2522(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2523 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2524 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2525 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2526
2527(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2528 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2529 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2530 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2531 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2532 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2533 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2534 voraussetzt.
2535
2536(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2537 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2538 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2539 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2540 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2541 Dokumentreihenfolge.
2542
2543
2544Artikel 2
2545Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2546
2547Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2548Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2549Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2550Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2551Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2552Buchstabe folgt.
2553
2554
2555Artikel 3
2556Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2557
2558Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2559Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2560Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2561Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2562b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2563wahlfrei.
2564
2565
2566Schlussbestimmung
2567
2568(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2569 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2570 (mvnw verify) bestätigt worden.
2571
2572(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2573 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2574 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2575 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2576 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2577
2578(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2579 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2580 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2581 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2582 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2583 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2584
2585(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2586 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2587 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2588
2589
2590════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002591 Fassung vom 14. August 2026,
2592 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2593════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2594
2595Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2596behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2597ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2598Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2599ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2600die Spalten einer Zusammenstellung.
2601
2602
2603Artikel 1
2604Erkennung der Dokumentart
2605
2606(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2607(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2608verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2609Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2610(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2611
2612(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2613Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2614„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2615
2616(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2617Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2618Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2619die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2620
2621(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2622gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2623
2624(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2625beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2626geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2627erkannte Art.
2628
2629(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2630üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2631verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2632nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2633
2634
2635Artikel 2
2636Änderungsanträge
2637
2638(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2639Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2640und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2641gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2642MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2643diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2644
2645(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2646(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2647Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2648sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2649
2650(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2651ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2652(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2653Punkt vorzeitig enden.
2654
2655(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2656Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2657Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2658Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2659Drucksache zielen.
2660
2661(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2662der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2663„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2664vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2665
2666(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2667Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2668das Muster für Satzzeichen.
2669
2670(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2671dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2672
2673
2674Artikel 3
2675Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2676
2677(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2678Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2679und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2680Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2681der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2682
2683(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2684Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2685ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2686wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2687
2688(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2689gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2690
2691(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2692Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2693Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2694rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2695Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2696allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2697Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2698dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2699übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2700der sich stattdessen eignet.
2701
2702
2703Artikel 4
2704Prüffälle
2705
2706(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2707(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2708(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2709EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2710Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2711ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
271220/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2713
2714(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2715Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2716mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2717zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2718der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2719
2720(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2721Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2722gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2723
2724
2725Artikel 5
2726Handbuch
2727
2728Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2729Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2730nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2731zulässigen Dokumentarten.
2732
2733
2734════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002735 Fassung vom 26. Juli 2026,
2736 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2737════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2738
2739Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2740Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
27412026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2742Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2743koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002744Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2745des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002746
2747
2748Artikel 1
2749Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
2750
2751Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
2752Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
2753eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
2754nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
2755EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
2756verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
2757unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
2758Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
2759vorangeht.
2760
2761
2762Artikel 2
2763Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
2764
2765Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
2766für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
2767einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
2768folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
2769aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
2770GVBL_BERLIN_KOPF).
2771
2772
2773Artikel 3
2774Prüffall Berlin
2775
2776Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
2777(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
2778die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
2779dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
2780
2781Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002782schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
2783
2784
2785Artikel 4
2786Unnummerierte, benannte Anlagen
2787
2788Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2789gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2790verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2791Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2792Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2793Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2794Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2795„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2796
2797Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2798Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2799Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2800Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2801Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2802
2803
2804Artikel 5
2805Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2806
2807Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2808Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2809der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2810und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2811Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2812zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2813Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2814
2815Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2816bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2817Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2818trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2819sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002820
2821
2822════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002823 Fassung vom 25. Juli 2026,
2824 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2825════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2826
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002827Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
2828weitere Belegfälle treten hinzu.
2829
2830Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
2831Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
28322026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
2833kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
2834Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
2835versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
2836Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
2837beschaffen ist.
2838
2839Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
2840vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
2841Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
2842amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
2843Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
2844Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002845
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002846Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
2847ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2848ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2849
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002850
2851Artikel 1
2852Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2853
2854Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2855zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2856blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2857Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2858GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2859an der folgenden Artikel-Überschrift.
2860
2861
2862Artikel 2
2863Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2864
2865Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2866mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2867(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2868(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2869den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2870ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2871wieder ab.
2872
2873
2874Artikel 3
2875Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2876
2877Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2878Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2879Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2880GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2881Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2882Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2883Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2884Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2885
2886
2887Artikel 4
2888Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2889
2890Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2891hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2892Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2893gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2894folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2895Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2896gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2897anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2898ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2899nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2900
2901
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002902Artikel 5
2903Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2904
2905Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2906Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2907und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2908„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2909dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2910(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2911Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2912Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2913
2914
2915Artikel 6
2916Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2917
2918Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2919wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2920änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2921dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2922wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2923hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2924aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2925unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2926
2927
2928Artikel 7
2929Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2930
2931Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2932(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
29332022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2934(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2935werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2936§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2937Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2938(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2939Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2940
2941
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002942Artikel 8
2943Sachnummern mit Leerzeichen
2944
2945Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2946Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2947Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2948sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2949ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2950…“) bleibt ausgenommen.
2951
2952
2953Artikel 9
2954Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2955
2956Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2957in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2958gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2959angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2960Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2961Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2962
2963
2964Artikel 10
2965Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2966
2967Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2968des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2969bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2970Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2971wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2972Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2973Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2974deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2975weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2976
2977
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002978════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002979 Fassung vom 24. Juli 2026,
2980 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2981════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2982
2983Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2984Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2985(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2986des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2987erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2988Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2989Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2990
2991
2992Artikel 1
2993Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2994
2995Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2996Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2997Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2998„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2999Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
3000Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
3001kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
3002als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
3003
3004
3005Artikel 2
3006Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
3007
3008Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3009Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
3010(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
3011REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
3012
3013
3014Artikel 3
3015Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
3016
3017Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
3018(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
3019archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3020(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
3021Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
3022Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
3023
3024
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02003025Artikel 4
3026Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
3027
3028Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
3029stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
3030Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
3031Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
3032deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
3033
3034
3035Artikel 5
3036Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
3037
3038Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3039laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
30402026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
3041zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
3042Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
3043
3044
3045Artikel 6
3046Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
3047
3048Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
3049unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
3050aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
3051End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
3052Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
3053Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
3054Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
3055Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
3056die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
3057sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
3058angefügt“).
3059
3060
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003061════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02003062 Fassung vom 19. Juli 2026,
3063 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3064════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3065
3066In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
3067Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
3068ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
3069bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
3070Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
3071nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
3072mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
3073Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
3074(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
3075berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
3076und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
3077
3078
3079Artikel 1
3080Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
3081
3082Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3083LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3084Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3085das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3086jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3087Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3088Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3089Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3090bleibt unverändert.
3091
3092
3093Artikel 2
3094Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3095
3096Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3097extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3098vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3099am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3100Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3101die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3102
3103
3104Artikel 3
3105Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3106
3107Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3108Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3109neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3110ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3111Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3112
3113
3114════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003115 Fassung vom 17. Juli 2026,
3116 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3117════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3118
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003119Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3120geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3121ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3122UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003123
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003124Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3125recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3126Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3127paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3128Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3129Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3130Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
313126. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3132
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003133
3134Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003135Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003136
3137Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3138Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3139beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3140Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3141gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3142Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003143Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003144(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3145Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3146verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3147in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3148mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3149(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3150zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3151der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3152Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3153in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3154ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3155weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3156nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3157Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003158
3159
3160Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003161Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3162
3163Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3164Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3165unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3166jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3167die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3168nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3169(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3170breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3171benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3172
3173
3174Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003175Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003176
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003177Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003178beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
31791. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3180 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3181 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
31822. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3183 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3184Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3185„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3186die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003187
3188
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003189Artikel 4
3190Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3191
3192Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3193nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3194(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3195sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3196„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3197Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3198werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3199Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3200sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3201das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3202
3203
3204Artikel 5
3205Amtliche Satznummern als Superskripte
3206
3207Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3208Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3209Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3210zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3211übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3212marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3213nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3214bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3215amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3216die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3217recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3218
3219
3220Artikel 6
3221Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3222
3223Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3224Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3225geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3226Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3227nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3228GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3229normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3230zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3231
3232
3233Artikel 7
3234Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3235Fortführungszeichen
3236
3237Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3238(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3239freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3240bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3241gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3242oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3243gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3244Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3245wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3246(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3247Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3248Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3249Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3250Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3251auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3252Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3253die Handkorrektur über --extract-only.
3254
3255
3256Artikel 8
3257Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3258
3259Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3260Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3261Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3262Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3263Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3264Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3265Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3266ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3267wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3268Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3269Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3270(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3271Superskript-Modus.
3272
3273
3274Artikel 9
3275Bayerische Befehlsformen
3276
3277Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3278von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3279zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3280(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3281(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3282der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3283folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3284nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3285„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3286Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3287Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3288bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3289verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3290greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3291stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3292zuständig).
3293
3294
3295Artikel 10
3296Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3297der Anwendung
3298
3299Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3300Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3301Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3302
33031. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3304 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3305 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3306 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3307 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3308 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3309
33102. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3311 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3312 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3313 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3314 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3315 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3316
33173. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3318 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3319 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3320 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3321 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3322 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3323
33244. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3325 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3326 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3327 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3328
3329
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003330Schlussbestimmung
3331
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003332Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3333hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3334bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3335anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3336verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3337AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3338das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3339(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3340Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3341werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3342Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3343schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3344Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3345gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3346Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003347
3348
3349════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003350 Fassung vom 16. Juli 2026,
3351 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3352════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3353
3354Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3355die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3356Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3357Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3358Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3359seitenweise gefasst.
3360
3361
3362Artikel 1
3363Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3364
3365Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3366(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3367(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3368Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3369löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3370Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3371eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3372norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3373
3374
3375Artikel 2
3376Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3377
3378Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3379(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3380Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3381Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3382gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3383Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3384Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3385nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3386„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3387
3388
3389Artikel 3
3390Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3391
3392Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3393§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3394Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3395legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3396Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3397zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3398ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3399Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3400ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3401
3402
3403Artikel 4
3404Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3405
3406Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3407und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3408Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3409folgt geändert: ...“) ergänzt.
3410
3411
3412Artikel 5
3413Seitenweise Brotschriftbestimmung
3414
3415Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3416statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3417Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3418sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3419Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3420(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3421und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3422verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3423
3424
3425Schlussbestimmung
3426
3427Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3428dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3429bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3430BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
34310 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3432ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3433durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3434weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3435Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3436vorbehalten.
3437
3438
3439════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003440 Fassung vom 15. Juli 2026,
3441 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3442════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3443
3444Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3445werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3446und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3447einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3448Verarbeitung zugänglich gemacht.
3449
3450
3451Artikel 1
3452Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3453
3454Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3455„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3456Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3457ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3458das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3459Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3460Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3461
3462
3463Artikel 2
3464Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3465
3466Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3467
34681. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3469 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3470 Aufhebung erkannt.
3471
34722. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3473 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3474 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3475 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3476 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3477
34783. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3479 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3480 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3481
34824. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3483 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3484 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3485 zugewiesen.
3486
34875. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3488 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3489 Ersatztext wieder vorangestellt.
3490
34916. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3492 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3493 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3494
3495
3496Artikel 3
3497Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3498
34991. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3500 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3501 durch einen §-Block werden erkannt.
3502
35032. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3504 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3505 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3506 ersetzten Bereichs.
3507
3508
3509Schlussbestimmung
3510
3511Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3512(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3513(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3514einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3515sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3516dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3517Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3518
3519
3520════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003521 Fassung vom 13. Juli 2026,
3522 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3523════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3524
3525Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3526diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3527Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3528Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3529ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3530Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3531drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3532zwei (2) auf null (0).
3533
3534
3535Artikel 1
3536Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3537
3538Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3539verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3540besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3541mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3542Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3543
3544
3545Artikel 2
3546Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3547
3548Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3549
35501. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3551 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3552 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3553 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3554 entgegen.
3555
35562. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3557 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3558 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3559 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3560
35613. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3562 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3563 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3564 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3565
35664. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3567 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3568 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3569
3570Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3571ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3572(„Absatz 1 und 5“).
3573
3574
3575Artikel 3
3576Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3577
35781. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3579 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3580 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3581
35822. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3583 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3584
35853. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3586 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3587 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3588 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3589
35904. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3591 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3592 erkannt.
3593
35945. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3595 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3596
35976. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3598 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3599
3600
3601Artikel 4
3602Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3603
36041. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3605 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3606 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3607 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3608
36092. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3610 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3611 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3612 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3613 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3614
36153. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3616 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3617 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3618 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3619 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3620
3621
3622Schlussbestimmung
3623
3624Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3625(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3626verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3627mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3628Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3629Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3630Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3631vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003632
3633
3634Artikel 9
3635Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3636
3637Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3638der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3639vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3640
3641(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3642 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3643
3644(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3645 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3646 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3647 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3648
3649(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3650 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3651 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3652 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3653 „2026“.
3654
3655(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3656 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3657 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3658
3659(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3660 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3661 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.