blob: e4ca4c7021b9b62c4f23ae37a6547fa85fbf5205 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +020024 Fassung vom 23. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
29License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
30Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
31Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
32Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
33sie übernimmt —, fand daran nichts.
34
35Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
36besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
37fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
38der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
39an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
40menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
41maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
42
43Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
44
45
46Artikel 1
47Lizenzbezeichnung
48
49(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
50 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
51 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
52
53(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
54 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
55 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
56
57
58Artikel 2
59Verzeichnis der Lizenztexte
60
61(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
62 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
63 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
64
65(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
66 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
67 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
68 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
69
70
71Artikel 3
72Amtliche Werke
73
74(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
75 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
76 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
77 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
78 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
79
80(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
81 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
82 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
83
84(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
85 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
86
87
88Artikel 4
89Zuordnung im Einzelnen
90
91(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
92 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
93 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
94 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
95 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
96 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
97
98(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
99 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
100 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
101 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
102
103(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
104 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
105 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
106 Arbeit.
107
108(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
109 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
110 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
111 unberührt bleiben.
112
113
114Artikel 5
115Fortdauernde Prüfung
116
117(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
118 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
119 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
120 hinzukommt.
121
122(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
123 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
124 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
125 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
126
127(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
128 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
129
130
131Artikel 6
132Nachweis
133
134(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
135 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
136 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
137
138(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
139 Erzeugnisses ändert sich nichts.
140
141(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
142 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
143
144
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200145Artikel 7
146Gestaltung der Browserfassung
147
148Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
149Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
150wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
151Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
152fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
153
154(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
155 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
156 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
157 stehen in gesperrten Versalien.
158
159(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
160 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
161 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
162 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
163 ruht auf der Farbe allein.
164
165(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
166 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
167 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
168 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
169 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
170 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
171 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
172
173(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
174 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
175 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
176 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
177 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
178 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
179 in seinen eigenen Schatten.
180
181(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
182 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
183 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
184 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
185 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
186 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
187
188(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
189 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
190 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
191
192(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
193 Gerüstes.
194
195
196Artikel 8
197Unberührte Bestandteile
198
199(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
200 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
201 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
202 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
203
204(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
205 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
206
207(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
208 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
209 ihren Text bislang stumm wechselte.
210
211(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
212 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
213 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
214
215
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200216Artikel 9
217Gestaltung der Synopse
218
219Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
220Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
221ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
222öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
223Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
224ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
225
226(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
227 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
228 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
229 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
230 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
231 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
232
233(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
234 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
235 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
236 Gesetzblatt wie hier.
237
238(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
239 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
240 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
241 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
242 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
243 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
244
245(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
246 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
247 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
248
249(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
250 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
251 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
252 Gründen weiterhin ab.
253
254(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
255 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
256 Abschnitte überdies zitierbar.
257
258
259Artikel 10
260Drei Mängel, die dabei zutage traten
261
262(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
263 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
264 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
265 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
266 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
267
268(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
269 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
270 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
271 sich jede Spalte selbst.
272
273(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
274 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
275 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
276 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
277
278(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
279 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
280 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
281 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
282 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
283
284
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200285Artikel 11
286Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
287
288Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
289nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
290„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
291unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
292in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
293
294(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
295 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
296 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
297 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
298 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
299 und ist im Vordruck selbst benannt.
300
301(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
302 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
303 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
304 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
305
306(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
307 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
308 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
309 steht und nicht zwei.
310
311(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
312 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
313 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
314 Hinweisabsatz entfällt.
315
316(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
317 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
318 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
319 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
320
321(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
322 angehakt.
323
324(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
325 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
326
327(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
328 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
329 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
330 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
331 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
332
333(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
334 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
335 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
336
337(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
338 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
339
340(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
341 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
342 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
343 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
344 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
345
346(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
347 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
348 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
349 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
350 mitgedruckt.
351
352(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
353 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
354
355
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200356Artikel 12
357Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
358
359Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
360grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
361Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
362zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
363Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
364Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
365Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
366zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
367und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
368
369(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
370 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
371 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
372 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
373 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
374 fortgilt.
375
376(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
377 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
378 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
379 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
380 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
381 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
382 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
383
384(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
385 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
386 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
387 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
388
389(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
390 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
391 Schwarzweiß-Ausdruck.
392
393(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
394 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
395 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
396 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
397 der alten Spalte mitzudrucken.
398
399(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
400 Entwurfshinweises bleibt rot.
401
402(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
403 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
404 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
405 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
406 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
407 bestehen fort.
408
409
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200410
411Artikel 13
412Das Handbuch auch in Markdown
413
414Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
415ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
416
417(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
418 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
419 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
420 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
421 des Lizenzabschnitts.
422
423(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
424 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
425 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
426
427(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
428 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
429 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
430 und Lizenzangabe.
431
432(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
433 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
434 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
435 weil das Handbuch selbst sie führt.
436
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200437(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
438 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
439 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
440 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
441 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
442 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
443
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200444
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200445Artikel 14
446Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
447
448Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
449gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
450
451(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
452 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
453 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
454 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
455 Impressums.
456
457(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
458 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
459
460(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
461 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
462
463
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200464
465Artikel 15
466Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
467
468(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
469 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
470 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
471 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
472 Massenabzug, auszulesen.
473
474(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
475 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
476 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
477 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
478 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
479
480(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
481 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
482 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
483 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
484 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
485 entfalten.
486
487(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
488 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
489
490
491Artikel 16
492Der hessische Belegfall
493
494(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
495 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
496 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
497 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
498
499(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
500 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
501 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
502 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
503 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
504
505
506Artikel 17
507Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
508
509Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
510geändert:
511
5121. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
513 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
514 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
515 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
516
5172. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
518 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
519 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
520 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
521 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
522
5233. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
524 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
525 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
526 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
527 Norm entzogen.
528
529
530Artikel 18
531Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
532
533Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
534
5351. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
536 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
537 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
538 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
539 Streichung einer Bezeichnung.
540
5412. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
542 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
543 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
544 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
545 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
546
5473. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
548 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
549 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
550 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
551
5524. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
553 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
554 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
555 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
556
557
558Artikel 19
559Zwei stille Mängel
560
561(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
562 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
563 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
564 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
565 blieb dort neben den neuen stehen.
566
567(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
568 behoben.
569
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200570
571Artikel 20
572Der schleswig-holsteinische Belegfall
573
574(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
575 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
576 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
577 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
578
579(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
580 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
581 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
582 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
583 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
584
585(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
586 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
587 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
588 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
589
590(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
591
592
593Artikel 21
594Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
595
596Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
597Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
598statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
599Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
600Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
601Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
602Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
603
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200604
605Artikel 22
606Anlagen als eigene Normen
607
608Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
609geändert:
610
6111. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
612 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
613 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
614 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
615
6162. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
617 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
618 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
619
620
621Artikel 23
622Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
623
624(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
625 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
626 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
627 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
628 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
629
630(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
631 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
632 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
633 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
634 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
635 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
636 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
637
638(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
639 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
640 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
641 wieder dorthin.
642
643(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
644 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
645 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
646
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200647
648Artikel 24
649Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
650
651(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
652 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
653 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
654 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
655 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
656 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
657
658(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
659 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
660 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
661
662(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
663 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
664 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
665 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
666 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
667 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
668 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
669
670
671Artikel 25
672Wortersetzung nur an Wortgrenzen
673
674(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
675 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
676 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
677 dort, wo er als Wort steht.
678
679(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
680 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
681 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
682
683(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
684 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
685 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
686 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
687
688
689Artikel 26
690Satzzählung wie im Gesetzblatt
691
692Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
693
6941. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
695 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
696 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
697 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
698 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
699
7002. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
701 beendet gleichfalls keinen Satz.
702
703
704Artikel 27
705Die Nummer im benannten Satz
706
707Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
708Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
709Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
710anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
711blieb liegen.
712
713
714Artikel 28
715Die doppelt genannte Gliederungseinheit
716
717Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
718Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
719von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
720zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
721innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
722
723
724Artikel 29
725Fortschreibung der Prüfung
726
727(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
728 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
729 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
730 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
731 und im Test begründet.
732
733(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
734 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
735 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
736 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
737 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
738
739(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
740
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200741════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200742 Fassung vom 22. August 2026,
743 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
744════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
745
746Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
747wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
748ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
749weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
750prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
751stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
752
753Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
754standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
755kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
756verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
757
758
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200759Erster Teil
760Behebung der festgehaltenen Mängel
761
762
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200763Artikel 1
764Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
765
766(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
767 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
768 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
769 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
770
771(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
772 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
773 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
774 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
775 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
776 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
777
778(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
779 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
780
781
782Artikel 2
783Heilung des Weißraums nach einer Streichung
784
785(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
786 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
787 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
788 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
789 wurde eines.
790
791(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
792 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
793 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
794 bleibt unangetastet.
795
796
797Artikel 3
798Weichen des leeren Platzhalters
799
800Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
801Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
802Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
803und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
804Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
805bleibt stehen.
806
807
808Artikel 4
809Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
810
811Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
812ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
813ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
814führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
815neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
816
817
818Artikel 5
819Nachweis
820
821(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
822 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
823 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
824 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
825
826(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
827 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
828 Zeile geführt worden.
829
830(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
831 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
832 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
833
834
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200835Zweiter Teil
836Thüringen
837
838Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
839Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
840Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
841erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
842Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
843
844
845Artikel 6
846Gerade Anführungszeichen
847
848(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
849 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
850 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
851 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
852
853(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
854 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
855 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
856 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
857 es ergeht eine Warnung.
858
859(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
860 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
861
862(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
863 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
864 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
865 Folgewort kleben.
866
867
868Artikel 7
869Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
870
871(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
872 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
873 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
874 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
875
876(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
877 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
878 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
879 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
880 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
881 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
882
883(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
884 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
885
886
887Artikel 8
888Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
889
890(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
891 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
892 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
893
894(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
895 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
896 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
897 bezeichneten Paragraphen.
898
899(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
900 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
901 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
902 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
903 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
904 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
905
906(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
907 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
908 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
909 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
910 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
911
912(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
913 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
914 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
915 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
916
917(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
918 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
919 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
920 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
921
922
923Artikel 9
924Belegfall Thüringen
925
926(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
927 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
928 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
929
930(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
931 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
932 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
933 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
934 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
935 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
936
937(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
938 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
939
940
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200941════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200942 Fassung vom 16. August 2026,
943 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
944════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
945
946Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
947Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
948Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
949verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
950aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
951einer bestehenden Domain eingerichtet.
952
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200953Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
954Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
955Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
956dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
957ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
958Zwischenschritt von Hand.
959
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200960Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200961darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
962wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
963bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
964Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
965allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
966neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200967
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200968
969Artikel 1
970Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
971
972(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
973 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
974 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
975 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
976
977(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
978 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
979 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
980 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
981 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
982
983(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
984 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
985
986
987Artikel 2
988Beilegung des Quelltextes
989
990(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
991 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
992 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
993 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
994 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
995 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
996 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
997
998(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
999 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1000 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1001 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1002 werden.
1003
1004(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1005 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1006
1007
1008Artikel 3
1009Auslieferungsvorlage
1010
1011Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1012location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1013wird wie folgt geändert:
1014
10151. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1016 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1017 Wurzel der Domain.
1018
10192. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1020 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1021
10223. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1023 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1024 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1025 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1026
10274. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1028 Abruf neu zu packen.
1029
10305. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1031 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1032 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1033 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1034 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1035
1036
1037Artikel 4
1038Ergänzungen der Oberfläche
1039
10401. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1041 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1042
10432. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1044 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1045
10463. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1047 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1048 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1049
1050
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001051Artikel 5
1052Annahme von Archiven als Stammgesetz
1053
1054(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1055 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1056 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1057 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1058
1059(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1060 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1061 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1062 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1063 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1064 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1065 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1066
1067(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1068 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1069 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1070 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1071 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1072 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1073
1074(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1075 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1076 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1077 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1078
1079(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1080 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1081 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1082 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1083 bleibt.
1084
1085
1086Artikel 6
1087Einführung in der Browserfassung
1088
1089(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1090 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1091 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1092
1093(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1094 amtlichen Fundstellen an:
1095 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1096 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1097 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1098 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1099 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1100 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1101
1102(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1103 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1104 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1105
1106(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1107 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1108 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1109
1110
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001111Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001112Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001113
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001114(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001115 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1116 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1117 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1118
1119(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1120 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1121 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1122 Wirkung geblieben.
1123
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001124(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1125 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1126 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1127 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1128 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1129 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1130 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001131
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001132(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1133 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1134 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1135 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001136
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001137(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001138 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1139 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1140 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1141 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1142
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001143(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1144 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1145 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001146
1147(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1148 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001149 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1150 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001151
1152(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1153 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1154
1155
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001156Schlussbestimmung
1157
1158Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001159(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1160worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1161Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1162ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1163entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1164Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001165die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1166unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1167Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1168Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1169Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1170unformatiert erscheint.
1171
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001172Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1173zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1174Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1175Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1176einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1177dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001178auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001179
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001180
1181════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001182 Fassung vom 15. August 2026,
1183 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1184════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1185
1186Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1187wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1188prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1189Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1190des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1191Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1192mit dieser Fassung behoben.
1193
1194
1195Artikel 1
1196Ordnung der Anwendung nach Schritten
1197
1198(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1199 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1200 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1201 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1202
1203(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1204 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1205 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1206 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1207 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1208 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1209 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1210 voraussetzt.
1211
1212(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1213 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1214 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1215 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1216 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1217 Dokumentreihenfolge.
1218
1219
1220Artikel 2
1221Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1222
1223Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1224Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1225Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1226Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1227Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1228Buchstabe folgt.
1229
1230
1231Artikel 3
1232Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1233
1234Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1235Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1236Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1237Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1238b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1239wahlfrei.
1240
1241
1242Schlussbestimmung
1243
1244(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1245 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1246 (mvnw verify) bestätigt worden.
1247
1248(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1249 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1250 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1251 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1252 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1253
1254(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1255 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1256 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1257 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1258 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1259 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1260
1261(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1262 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1263 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1264
1265
1266════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001267 Fassung vom 14. August 2026,
1268 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1269════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1270
1271Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1272behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1273ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1274Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1275ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1276die Spalten einer Zusammenstellung.
1277
1278
1279Artikel 1
1280Erkennung der Dokumentart
1281
1282(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1283(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1284verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1285Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1286(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1287
1288(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1289Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1290„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1291
1292(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1293Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1294Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1295die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1296
1297(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1298gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1299
1300(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1301beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1302geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1303erkannte Art.
1304
1305(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1306üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1307verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1308nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1309
1310
1311Artikel 2
1312Änderungsanträge
1313
1314(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1315Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1316und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1317gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1318MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1319diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1320
1321(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1322(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1323Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1324sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1325
1326(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1327ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1328(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1329Punkt vorzeitig enden.
1330
1331(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1332Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1333Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1334Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1335Drucksache zielen.
1336
1337(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1338der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1339„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1340vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1341
1342(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1343Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1344das Muster für Satzzeichen.
1345
1346(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1347dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1348
1349
1350Artikel 3
1351Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1352
1353(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1354Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1355und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1356Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1357der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1358
1359(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1360Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1361ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1362wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1363
1364(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1365gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1366
1367(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1368Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1369Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1370rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1371Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1372allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1373Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1374dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1375übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1376der sich stattdessen eignet.
1377
1378
1379Artikel 4
1380Prüffälle
1381
1382(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1383(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1384(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1385EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1386Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1387ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
138820/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1389
1390(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1391Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1392mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1393zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1394der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1395
1396(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1397Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1398gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1399
1400
1401Artikel 5
1402Handbuch
1403
1404Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1405Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1406nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1407zulässigen Dokumentarten.
1408
1409
1410════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001411 Fassung vom 26. Juli 2026,
1412 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1413════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1414
1415Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1416Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
14172026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1418Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1419koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001420Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1421des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001422
1423
1424Artikel 1
1425Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1426
1427Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1428Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1429eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1430nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1431EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1432verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1433unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1434Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1435vorangeht.
1436
1437
1438Artikel 2
1439Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1440
1441Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1442für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1443einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1444folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1445aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1446GVBL_BERLIN_KOPF).
1447
1448
1449Artikel 3
1450Prüffall Berlin
1451
1452Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1453(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1454die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1455dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1456
1457Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001458schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1459
1460
1461Artikel 4
1462Unnummerierte, benannte Anlagen
1463
1464Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1465gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1466verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1467Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1468Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1469Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1470Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1471„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1472
1473Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1474Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1475Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1476Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1477Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1478
1479
1480Artikel 5
1481Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1482
1483Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1484Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1485der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1486und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1487Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1488zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1489Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1490
1491Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1492bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1493Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1494trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1495sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001496
1497
1498════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001499 Fassung vom 25. Juli 2026,
1500 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1501════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1502
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001503Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1504weitere Belegfälle treten hinzu.
1505
1506Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1507Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
15082026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1509kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1510Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1511versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1512Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1513beschaffen ist.
1514
1515Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1516vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1517Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1518amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1519Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1520Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001521
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001522Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1523ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1524ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1525
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001526
1527Artikel 1
1528Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1529
1530Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1531zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1532blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1533Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1534GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1535an der folgenden Artikel-Überschrift.
1536
1537
1538Artikel 2
1539Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1540
1541Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1542mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1543(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1544(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1545den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1546ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1547wieder ab.
1548
1549
1550Artikel 3
1551Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1552
1553Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1554Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1555Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1556GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1557Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1558Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1559Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1560Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1561
1562
1563Artikel 4
1564Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1565
1566Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1567hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1568Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1569gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1570folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1571Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1572gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1573anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1574ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1575nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1576
1577
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001578Artikel 5
1579Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1580
1581Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1582Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1583und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1584„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1585dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1586(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1587Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1588Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1589
1590
1591Artikel 6
1592Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1593
1594Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1595wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1596änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1597dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1598wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1599hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1600aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1601unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1602
1603
1604Artikel 7
1605Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1606
1607Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1608(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
16092022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1610(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1611werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1612§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1613Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1614(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1615Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1616
1617
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001618Artikel 8
1619Sachnummern mit Leerzeichen
1620
1621Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1622Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1623Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1624sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1625ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1626…“) bleibt ausgenommen.
1627
1628
1629Artikel 9
1630Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1631
1632Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1633in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1634gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1635angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1636Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1637Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1638
1639
1640Artikel 10
1641Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1642
1643Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1644des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1645bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1646Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1647wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1648Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1649Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1650deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1651weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1652
1653
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001654════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001655 Fassung vom 24. Juli 2026,
1656 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1657════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1658
1659Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1660Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1661(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1662des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1663erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1664Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1665Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1666
1667
1668Artikel 1
1669Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1670
1671Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1672Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1673Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1674„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1675Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1676Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1677kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1678als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1679
1680
1681Artikel 2
1682Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1683
1684Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1685Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1686(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1687REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1688
1689
1690Artikel 3
1691Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1692
1693Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1694(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1695archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1696(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1697Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1698Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1699
1700
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001701Artikel 4
1702Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1703
1704Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1705stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1706Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1707Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1708deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1709
1710
1711Artikel 5
1712Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1713
1714Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1715laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
17162026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
1717zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
1718Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
1719
1720
1721Artikel 6
1722Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
1723
1724Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
1725unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
1726aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
1727End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
1728Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
1729Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
1730Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
1731Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
1732die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
1733sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
1734angefügt“).
1735
1736
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001737════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02001738 Fassung vom 19. Juli 2026,
1739 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1740════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1741
1742In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
1743Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
1744ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
1745bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
1746Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
1747nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
1748mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
1749Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
1750(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
1751berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
1752und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
1753
1754
1755Artikel 1
1756Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
1757
1758Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
1759LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
1760Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
1761das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
1762jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
1763Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
1764Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
1765Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
1766bleibt unverändert.
1767
1768
1769Artikel 2
1770Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
1771
1772Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
1773extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
1774vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
1775am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
1776Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
1777die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
1778
1779
1780Artikel 3
1781Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
1782
1783Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
1784Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
1785neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
1786ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
1787Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
1788
1789
1790════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001791 Fassung vom 17. Juli 2026,
1792 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1793════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1794
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001795Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
1796geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
1797ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
1798UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001799
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001800Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
1801recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
1802Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
1803paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
1804Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
1805Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
1806Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
180726. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
1808
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001809
1810Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001811Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001812
1813Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
1814Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
1815beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
1816Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
1817gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
1818Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001819Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001820(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
1821Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
1822verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
1823in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
1824mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
1825(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
1826zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
1827der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
1828Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
1829in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
1830ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
1831weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
1832nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
1833Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001834
1835
1836Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001837Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
1838
1839Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
1840Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
1841unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
1842jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
1843die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
1844nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
1845(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
1846breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
1847benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
1848
1849
1850Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001851Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001852
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001853Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001854beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
18551. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
1856 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
1857 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
18582. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
1859 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
1860Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
1861„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
1862die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001863
1864
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001865Artikel 4
1866Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
1867
1868Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
1869nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
1870(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
1871sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
1872„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
1873Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
1874werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
1875Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
1876sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
1877das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
1878
1879
1880Artikel 5
1881Amtliche Satznummern als Superskripte
1882
1883Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
1884Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
1885Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
1886zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
1887übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
1888marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
1889nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
1890bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
1891amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
1892die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
1893recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
1894
1895
1896Artikel 6
1897Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
1898
1899Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
1900Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
1901geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
1902Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
1903nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
1904GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
1905normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
1906zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
1907
1908
1909Artikel 7
1910Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
1911Fortführungszeichen
1912
1913Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
1914(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
1915freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
1916bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
1917gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
1918oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
1919gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
1920Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
1921wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
1922(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
1923Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
1924Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
1925Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
1926Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
1927auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
1928Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
1929die Handkorrektur über --extract-only.
1930
1931
1932Artikel 8
1933Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
1934
1935Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
1936Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
1937Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
1938Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
1939Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
1940Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
1941Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
1942ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
1943wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
1944Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
1945Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
1946(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
1947Superskript-Modus.
1948
1949
1950Artikel 9
1951Bayerische Befehlsformen
1952
1953Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
1954von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
1955zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
1956(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
1957(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
1958der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
1959folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
1960nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
1961„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
1962Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
1963Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
1964bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
1965verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
1966greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
1967stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
1968zuständig).
1969
1970
1971Artikel 10
1972Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
1973der Anwendung
1974
1975Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
1976Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
1977Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
1978
19791. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
1980 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
1981 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
1982 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
1983 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
1984 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
1985
19862. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
1987 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
1988 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
1989 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
1990 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
1991 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
1992
19933. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
1994 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
1995 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
1996 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
1997 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
1998 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
1999
20004. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2001 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2002 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2003 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2004
2005
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002006Schlussbestimmung
2007
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002008Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2009hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2010bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2011anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2012verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2013AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2014das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2015(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2016Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2017werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2018Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2019schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2020Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2021gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2022Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002023
2024
2025════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002026 Fassung vom 16. Juli 2026,
2027 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2028════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2029
2030Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2031die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2032Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2033Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2034Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2035seitenweise gefasst.
2036
2037
2038Artikel 1
2039Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2040
2041Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2042(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2043(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2044Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2045löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2046Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2047eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2048norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2049
2050
2051Artikel 2
2052Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2053
2054Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2055(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2056Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2057Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2058gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2059Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2060Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2061nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2062„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2063
2064
2065Artikel 3
2066Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2067
2068Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2069§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2070Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2071legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2072Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2073zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2074ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2075Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2076ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2077
2078
2079Artikel 4
2080Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2081
2082Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2083und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2084Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2085folgt geändert: ...“) ergänzt.
2086
2087
2088Artikel 5
2089Seitenweise Brotschriftbestimmung
2090
2091Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2092statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2093Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2094sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2095Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2096(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2097und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2098verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2099
2100
2101Schlussbestimmung
2102
2103Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2104dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2105bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2106BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
21070 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2108ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2109durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2110weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2111Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2112vorbehalten.
2113
2114
2115════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002116 Fassung vom 15. Juli 2026,
2117 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2118════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2119
2120Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2121werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2122und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2123einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2124Verarbeitung zugänglich gemacht.
2125
2126
2127Artikel 1
2128Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2129
2130Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2131„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2132Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2133ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2134das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2135Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2136Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2137
2138
2139Artikel 2
2140Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2141
2142Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2143
21441. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2145 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2146 Aufhebung erkannt.
2147
21482. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2149 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2150 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2151 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2152 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2153
21543. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2155 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2156 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2157
21584. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2159 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2160 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2161 zugewiesen.
2162
21635. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2164 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2165 Ersatztext wieder vorangestellt.
2166
21676. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2168 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2169 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2170
2171
2172Artikel 3
2173Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2174
21751. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2176 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2177 durch einen §-Block werden erkannt.
2178
21792. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2180 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2181 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2182 ersetzten Bereichs.
2183
2184
2185Schlussbestimmung
2186
2187Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2188(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2189(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2190einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2191sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2192dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2193Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2194
2195
2196════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002197 Fassung vom 13. Juli 2026,
2198 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2199════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2200
2201Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2202diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2203Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2204Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2205ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2206Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2207drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2208zwei (2) auf null (0).
2209
2210
2211Artikel 1
2212Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2213
2214Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2215verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2216besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2217mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2218Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2219
2220
2221Artikel 2
2222Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2223
2224Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2225
22261. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2227 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2228 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2229 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2230 entgegen.
2231
22322. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2233 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2234 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2235 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2236
22373. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2238 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2239 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2240 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2241
22424. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2243 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2244 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2245
2246Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2247ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2248(„Absatz 1 und 5“).
2249
2250
2251Artikel 3
2252Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2253
22541. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2255 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2256 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2257
22582. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2259 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2260
22613. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2262 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2263 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2264 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2265
22664. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2267 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2268 erkannt.
2269
22705. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2271 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2272
22736. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2274 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2275
2276
2277Artikel 4
2278Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2279
22801. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2281 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2282 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2283 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2284
22852. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2286 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2287 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2288 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2289 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2290
22913. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2292 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2293 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2294 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2295 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2296
2297
2298Schlussbestimmung
2299
2300Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2301(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2302verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2303mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2304Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2305Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2306Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2307vorbehalten.