blob: 1670a21a3f5283404bf1ad2cab24b58b550ae410 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +020024 Fassung vom 23. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
29License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
30Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
31Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
32Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
33sie übernimmt —, fand daran nichts.
34
35Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
36besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
37fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
38der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
39an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
40menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
41maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
42
43Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
44
45
46Artikel 1
47Lizenzbezeichnung
48
49(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
50 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
51 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
52
53(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
54 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
55 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
56
57
58Artikel 2
59Verzeichnis der Lizenztexte
60
61(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
62 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
63 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
64
65(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
66 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
67 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
68 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
69
70
71Artikel 3
72Amtliche Werke
73
74(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
75 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
76 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
77 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
78 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
79
80(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
81 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
82 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
83
84(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
85 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
86
87
88Artikel 4
89Zuordnung im Einzelnen
90
91(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
92 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
93 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
94 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
95 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
96 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
97
98(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
99 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
100 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
101 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
102
103(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
104 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
105 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
106 Arbeit.
107
108(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
109 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
110 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
111 unberührt bleiben.
112
113
114Artikel 5
115Fortdauernde Prüfung
116
117(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
118 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
119 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
120 hinzukommt.
121
122(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
123 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
124 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
125 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
126
127(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
128 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
129
130
131Artikel 6
132Nachweis
133
134(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
135 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
136 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
137
138(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
139 Erzeugnisses ändert sich nichts.
140
141(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
142 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
143
144
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200145Artikel 7
146Gestaltung der Browserfassung
147
148Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
149Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
150wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
151Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
152fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
153
154(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
155 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
156 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
157 stehen in gesperrten Versalien.
158
159(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
160 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
161 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
162 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
163 ruht auf der Farbe allein.
164
165(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
166 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
167 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
168 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
169 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
170 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
171 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
172
173(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
174 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
175 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
176 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
177 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
178 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
179 in seinen eigenen Schatten.
180
181(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
182 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
183 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
184 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
185 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
186 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
187
188(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
189 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
190 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
191
192(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
193 Gerüstes.
194
195
196Artikel 8
197Unberührte Bestandteile
198
199(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
200 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
201 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
202 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
203
204(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
205 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
206
207(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
208 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
209 ihren Text bislang stumm wechselte.
210
211(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
212 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
213 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
214
215
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200216Artikel 9
217Gestaltung der Synopse
218
219Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
220Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
221ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
222öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
223Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
224ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
225
226(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
227 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
228 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
229 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
230 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
231 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
232
233(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
234 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
235 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
236 Gesetzblatt wie hier.
237
238(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
239 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
240 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
241 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
242 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
243 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
244
245(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
246 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
247 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
248
249(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
250 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
251 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
252 Gründen weiterhin ab.
253
254(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
255 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
256 Abschnitte überdies zitierbar.
257
258
259Artikel 10
260Drei Mängel, die dabei zutage traten
261
262(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
263 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
264 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
265 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
266 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
267
268(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
269 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
270 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
271 sich jede Spalte selbst.
272
273(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
274 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
275 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
276 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
277
278(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
279 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
280 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
281 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
282 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
283
284
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200285Artikel 11
286Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
287
288Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
289nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
290„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
291unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
292in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
293
294(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
295 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
296 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
297 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
298 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
299 und ist im Vordruck selbst benannt.
300
301(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
302 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
303 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
304 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
305
306(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
307 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
308 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
309 steht und nicht zwei.
310
311(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
312 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
313 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
314 Hinweisabsatz entfällt.
315
316(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
317 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
318 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
319 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
320
321(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
322 angehakt.
323
324(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
325 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
326
327(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
328 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
329 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
330 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
331 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
332
333(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
334 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
335 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
336
337(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
338 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
339
340(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
341 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
342 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
343 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
344 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
345
346(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
347 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
348 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
349 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
350 mitgedruckt.
351
352(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
353 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
354
355
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200356Artikel 12
357Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
358
359Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
360grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
361Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
362zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
363Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
364Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
365Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
366zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
367und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
368
369(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
370 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
371 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
372 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
373 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
374 fortgilt.
375
376(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
377 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
378 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
379 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
380 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
381 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
382 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
383
384(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
385 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
386 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
387 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
388
389(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
390 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
391 Schwarzweiß-Ausdruck.
392
393(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
394 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
395 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
396 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
397 der alten Spalte mitzudrucken.
398
399(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
400 Entwurfshinweises bleibt rot.
401
402(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
403 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
404 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
405 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
406 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
407 bestehen fort.
408
409
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200410
411Artikel 13
412Das Handbuch auch in Markdown
413
414Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
415ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
416
417(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
418 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
419 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
420 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
421 des Lizenzabschnitts.
422
423(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
424 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
425 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
426
427(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
428 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
429 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
430 und Lizenzangabe.
431
432(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
433 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
434 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
435 weil das Handbuch selbst sie führt.
436
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200437(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
438 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
439 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
440 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
441 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
442 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
443
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200444
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200445Artikel 14
446Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
447
448Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
449gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
450
451(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
452 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
453 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
454 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
455 Impressums.
456
457(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
458 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
459
460(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
461 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
462
463
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200464
465Artikel 15
466Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
467
468(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
469 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
470 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
471 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
472 Massenabzug, auszulesen.
473
474(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
475 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
476 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
477 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
478 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
479
480(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
481 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
482 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
483 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
484 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
485 entfalten.
486
487(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
488 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
489
490
491Artikel 16
492Der hessische Belegfall
493
494(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
495 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
496 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
497 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
498
499(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
500 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
501 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
502 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
503 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
504
505
506Artikel 17
507Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
508
509Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
510geändert:
511
5121. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
513 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
514 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
515 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
516
5172. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
518 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
519 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
520 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
521 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
522
5233. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
524 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
525 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
526 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
527 Norm entzogen.
528
529
530Artikel 18
531Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
532
533Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
534
5351. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
536 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
537 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
538 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
539 Streichung einer Bezeichnung.
540
5412. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
542 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
543 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
544 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
545 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
546
5473. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
548 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
549 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
550 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
551
5524. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
553 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
554 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
555 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
556
557
558Artikel 19
559Zwei stille Mängel
560
561(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
562 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
563 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
564 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
565 blieb dort neben den neuen stehen.
566
567(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
568 behoben.
569
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200570
571Artikel 20
572Der schleswig-holsteinische Belegfall
573
574(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
575 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
576 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
577 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
578
579(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
580 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
581 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
582 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
583 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
584
585(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
586 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
587 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
588 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
589
590(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
591
592
593Artikel 21
594Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
595
596Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
597Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
598statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
599Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
600Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
601Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
602Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
603
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200604════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200605 Fassung vom 22. August 2026,
606 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
607════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
608
609Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
610wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
611ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
612weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
613prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
614stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
615
616Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
617standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
618kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
619verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
620
621
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200622Erster Teil
623Behebung der festgehaltenen Mängel
624
625
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200626Artikel 1
627Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
628
629(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
630 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
631 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
632 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
633
634(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
635 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
636 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
637 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
638 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
639 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
640
641(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
642 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
643
644
645Artikel 2
646Heilung des Weißraums nach einer Streichung
647
648(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
649 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
650 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
651 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
652 wurde eines.
653
654(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
655 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
656 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
657 bleibt unangetastet.
658
659
660Artikel 3
661Weichen des leeren Platzhalters
662
663Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
664Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
665Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
666und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
667Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
668bleibt stehen.
669
670
671Artikel 4
672Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
673
674Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
675ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
676ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
677führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
678neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
679
680
681Artikel 5
682Nachweis
683
684(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
685 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
686 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
687 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
688
689(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
690 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
691 Zeile geführt worden.
692
693(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
694 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
695 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
696
697
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200698Zweiter Teil
699Thüringen
700
701Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
702Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
703Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
704erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
705Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
706
707
708Artikel 6
709Gerade Anführungszeichen
710
711(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
712 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
713 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
714 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
715
716(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
717 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
718 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
719 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
720 es ergeht eine Warnung.
721
722(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
723 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
724
725(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
726 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
727 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
728 Folgewort kleben.
729
730
731Artikel 7
732Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
733
734(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
735 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
736 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
737 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
738
739(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
740 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
741 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
742 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
743 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
744 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
745
746(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
747 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
748
749
750Artikel 8
751Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
752
753(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
754 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
755 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
756
757(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
758 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
759 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
760 bezeichneten Paragraphen.
761
762(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
763 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
764 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
765 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
766 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
767 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
768
769(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
770 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
771 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
772 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
773 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
774
775(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
776 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
777 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
778 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
779
780(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
781 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
782 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
783 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
784
785
786Artikel 9
787Belegfall Thüringen
788
789(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
790 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
791 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
792
793(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
794 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
795 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
796 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
797 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
798 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
799
800(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
801 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
802
803
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200804════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200805 Fassung vom 16. August 2026,
806 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
807════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
808
809Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
810Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
811Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
812verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
813aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
814einer bestehenden Domain eingerichtet.
815
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200816Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
817Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
818Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
819dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
820ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
821Zwischenschritt von Hand.
822
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200823Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200824darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
825wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
826bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
827Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
828allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
829neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200830
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200831
832Artikel 1
833Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
834
835(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
836 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
837 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
838 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
839
840(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
841 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
842 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
843 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
844 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
845
846(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
847 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
848
849
850Artikel 2
851Beilegung des Quelltextes
852
853(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
854 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
855 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
856 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
857 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
858 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
859 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
860
861(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
862 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
863 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
864 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
865 werden.
866
867(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
868 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
869
870
871Artikel 3
872Auslieferungsvorlage
873
874Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
875location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
876wird wie folgt geändert:
877
8781. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
879 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
880 Wurzel der Domain.
881
8822. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
883 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
884
8853. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
886 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
887 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
888 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
889
8904. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
891 Abruf neu zu packen.
892
8935. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
894 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
895 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
896 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
897 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
898
899
900Artikel 4
901Ergänzungen der Oberfläche
902
9031. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
904 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
905
9062. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
907 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
908
9093. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
910 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
911 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
912
913
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200914Artikel 5
915Annahme von Archiven als Stammgesetz
916
917(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
918 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
919 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
920 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
921
922(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
923 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
924 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
925 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
926 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
927 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
928 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
929
930(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
931 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
932 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
933 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
934 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
935 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
936
937(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
938 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
939 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
940 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
941
942(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
943 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
944 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
945 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
946 bleibt.
947
948
949Artikel 6
950Einführung in der Browserfassung
951
952(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
953 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
954 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
955
956(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
957 amtlichen Fundstellen an:
958 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
959 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
960 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
961 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
962 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
963 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
964
965(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
966 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
967 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
968
969(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
970 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
971 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
972
973
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200974Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200975Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200976
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200977(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200978 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
979 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
980 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
981
982(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
983 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
984 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
985 Wirkung geblieben.
986
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200987(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
988 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
989 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
990 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
991 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
992 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
993 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200994
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200995(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
996 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
997 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
998 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200999
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001000(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001001 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1002 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1003 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1004 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1005
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001006(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1007 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1008 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001009
1010(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1011 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001012 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1013 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001014
1015(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1016 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1017
1018
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001019Schlussbestimmung
1020
1021Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001022(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1023worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1024Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1025ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1026entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1027Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001028die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1029unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1030Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1031Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1032Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1033unformatiert erscheint.
1034
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001035Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1036zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1037Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1038Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1039einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1040dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001041auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001042
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001043
1044════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001045 Fassung vom 15. August 2026,
1046 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1047════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1048
1049Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1050wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1051prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1052Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1053des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1054Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1055mit dieser Fassung behoben.
1056
1057
1058Artikel 1
1059Ordnung der Anwendung nach Schritten
1060
1061(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1062 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1063 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1064 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1065
1066(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1067 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1068 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1069 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1070 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1071 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1072 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1073 voraussetzt.
1074
1075(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1076 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1077 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1078 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1079 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1080 Dokumentreihenfolge.
1081
1082
1083Artikel 2
1084Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1085
1086Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1087Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1088Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1089Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1090Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1091Buchstabe folgt.
1092
1093
1094Artikel 3
1095Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1096
1097Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1098Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1099Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1100Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1101b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1102wahlfrei.
1103
1104
1105Schlussbestimmung
1106
1107(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1108 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1109 (mvnw verify) bestätigt worden.
1110
1111(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1112 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1113 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1114 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1115 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1116
1117(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1118 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1119 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1120 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1121 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1122 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1123
1124(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1125 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1126 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1127
1128
1129════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001130 Fassung vom 14. August 2026,
1131 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1132════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1133
1134Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1135behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1136ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1137Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1138ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1139die Spalten einer Zusammenstellung.
1140
1141
1142Artikel 1
1143Erkennung der Dokumentart
1144
1145(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1146(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1147verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1148Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1149(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1150
1151(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1152Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1153„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1154
1155(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1156Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1157Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1158die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1159
1160(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1161gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1162
1163(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1164beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1165geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1166erkannte Art.
1167
1168(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1169üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1170verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1171nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1172
1173
1174Artikel 2
1175Änderungsanträge
1176
1177(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1178Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1179und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1180gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1181MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1182diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1183
1184(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1185(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1186Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1187sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1188
1189(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1190ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1191(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1192Punkt vorzeitig enden.
1193
1194(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1195Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1196Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1197Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1198Drucksache zielen.
1199
1200(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1201der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1202„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1203vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1204
1205(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1206Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1207das Muster für Satzzeichen.
1208
1209(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1210dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1211
1212
1213Artikel 3
1214Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1215
1216(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1217Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1218und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1219Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1220der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1221
1222(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1223Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1224ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1225wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1226
1227(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1228gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1229
1230(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1231Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1232Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1233rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1234Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1235allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1236Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1237dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1238übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1239der sich stattdessen eignet.
1240
1241
1242Artikel 4
1243Prüffälle
1244
1245(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1246(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1247(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1248EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1249Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1250ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
125120/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1252
1253(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1254Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1255mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1256zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1257der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1258
1259(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1260Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1261gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1262
1263
1264Artikel 5
1265Handbuch
1266
1267Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1268Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1269nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1270zulässigen Dokumentarten.
1271
1272
1273════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001274 Fassung vom 26. Juli 2026,
1275 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1276════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1277
1278Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1279Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
12802026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1281Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1282koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001283Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1284des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001285
1286
1287Artikel 1
1288Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1289
1290Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1291Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1292eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1293nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1294EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1295verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1296unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1297Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1298vorangeht.
1299
1300
1301Artikel 2
1302Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1303
1304Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1305für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1306einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1307folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1308aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1309GVBL_BERLIN_KOPF).
1310
1311
1312Artikel 3
1313Prüffall Berlin
1314
1315Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1316(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1317die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1318dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1319
1320Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001321schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1322
1323
1324Artikel 4
1325Unnummerierte, benannte Anlagen
1326
1327Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1328gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1329verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1330Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1331Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1332Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1333Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1334„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1335
1336Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1337Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1338Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1339Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1340Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1341
1342
1343Artikel 5
1344Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1345
1346Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1347Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1348der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1349und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1350Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1351zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1352Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1353
1354Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1355bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1356Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1357trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1358sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001359
1360
1361════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001362 Fassung vom 25. Juli 2026,
1363 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1364════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1365
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001366Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1367weitere Belegfälle treten hinzu.
1368
1369Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1370Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
13712026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1372kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1373Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1374versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1375Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1376beschaffen ist.
1377
1378Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1379vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1380Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1381amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1382Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1383Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001384
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001385Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1386ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1387ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1388
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001389
1390Artikel 1
1391Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1392
1393Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1394zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1395blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1396Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1397GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1398an der folgenden Artikel-Überschrift.
1399
1400
1401Artikel 2
1402Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1403
1404Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1405mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1406(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1407(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1408den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1409ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1410wieder ab.
1411
1412
1413Artikel 3
1414Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1415
1416Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1417Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1418Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1419GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1420Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1421Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1422Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1423Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1424
1425
1426Artikel 4
1427Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1428
1429Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1430hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1431Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1432gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1433folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1434Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1435gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1436anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1437ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1438nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1439
1440
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001441Artikel 5
1442Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1443
1444Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1445Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1446und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1447„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1448dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1449(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1450Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1451Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1452
1453
1454Artikel 6
1455Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1456
1457Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1458wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1459änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1460dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1461wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1462hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1463aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1464unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1465
1466
1467Artikel 7
1468Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1469
1470Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1471(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
14722022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1473(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1474werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1475§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1476Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1477(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1478Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1479
1480
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001481Artikel 8
1482Sachnummern mit Leerzeichen
1483
1484Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1485Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1486Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1487sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1488ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1489…“) bleibt ausgenommen.
1490
1491
1492Artikel 9
1493Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1494
1495Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1496in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1497gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1498angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1499Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1500Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1501
1502
1503Artikel 10
1504Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1505
1506Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1507des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1508bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1509Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1510wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1511Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1512Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1513deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1514weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1515
1516
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001517════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001518 Fassung vom 24. Juli 2026,
1519 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1520════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1521
1522Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1523Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1524(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1525des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1526erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1527Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1528Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1529
1530
1531Artikel 1
1532Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1533
1534Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1535Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1536Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1537„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1538Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1539Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1540kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1541als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1542
1543
1544Artikel 2
1545Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1546
1547Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1548Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1549(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1550REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1551
1552
1553Artikel 3
1554Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1555
1556Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1557(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1558archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1559(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1560Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1561Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1562
1563
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001564Artikel 4
1565Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1566
1567Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1568stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1569Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1570Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1571deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1572
1573
1574Artikel 5
1575Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1576
1577Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1578laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
15792026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
1580zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
1581Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
1582
1583
1584Artikel 6
1585Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
1586
1587Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
1588unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
1589aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
1590End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
1591Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
1592Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
1593Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
1594Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
1595die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
1596sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
1597angefügt“).
1598
1599
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001600════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02001601 Fassung vom 19. Juli 2026,
1602 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1603════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1604
1605In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
1606Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
1607ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
1608bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
1609Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
1610nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
1611mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
1612Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
1613(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
1614berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
1615und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
1616
1617
1618Artikel 1
1619Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
1620
1621Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
1622LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
1623Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
1624das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
1625jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
1626Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
1627Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
1628Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
1629bleibt unverändert.
1630
1631
1632Artikel 2
1633Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
1634
1635Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
1636extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
1637vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
1638am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
1639Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
1640die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
1641
1642
1643Artikel 3
1644Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
1645
1646Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
1647Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
1648neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
1649ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
1650Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
1651
1652
1653════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001654 Fassung vom 17. Juli 2026,
1655 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1656════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1657
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001658Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
1659geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
1660ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
1661UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001662
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001663Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
1664recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
1665Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
1666paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
1667Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
1668Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
1669Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
167026. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
1671
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001672
1673Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001674Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001675
1676Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
1677Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
1678beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
1679Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
1680gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
1681Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001682Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001683(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
1684Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
1685verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
1686in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
1687mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
1688(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
1689zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
1690der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
1691Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
1692in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
1693ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
1694weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
1695nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
1696Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001697
1698
1699Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001700Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
1701
1702Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
1703Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
1704unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
1705jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
1706die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
1707nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
1708(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
1709breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
1710benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
1711
1712
1713Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001714Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001715
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001716Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001717beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
17181. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
1719 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
1720 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
17212. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
1722 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
1723Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
1724„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
1725die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001726
1727
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001728Artikel 4
1729Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
1730
1731Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
1732nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
1733(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
1734sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
1735„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
1736Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
1737werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
1738Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
1739sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
1740das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
1741
1742
1743Artikel 5
1744Amtliche Satznummern als Superskripte
1745
1746Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
1747Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
1748Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
1749zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
1750übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
1751marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
1752nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
1753bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
1754amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
1755die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
1756recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
1757
1758
1759Artikel 6
1760Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
1761
1762Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
1763Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
1764geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
1765Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
1766nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
1767GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
1768normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
1769zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
1770
1771
1772Artikel 7
1773Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
1774Fortführungszeichen
1775
1776Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
1777(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
1778freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
1779bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
1780gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
1781oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
1782gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
1783Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
1784wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
1785(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
1786Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
1787Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
1788Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
1789Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
1790auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
1791Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
1792die Handkorrektur über --extract-only.
1793
1794
1795Artikel 8
1796Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
1797
1798Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
1799Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
1800Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
1801Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
1802Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
1803Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
1804Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
1805ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
1806wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
1807Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
1808Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
1809(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
1810Superskript-Modus.
1811
1812
1813Artikel 9
1814Bayerische Befehlsformen
1815
1816Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
1817von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
1818zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
1819(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
1820(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
1821der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
1822folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
1823nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
1824„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
1825Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
1826Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
1827bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
1828verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
1829greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
1830stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
1831zuständig).
1832
1833
1834Artikel 10
1835Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
1836der Anwendung
1837
1838Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
1839Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
1840Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
1841
18421. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
1843 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
1844 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
1845 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
1846 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
1847 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
1848
18492. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
1850 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
1851 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
1852 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
1853 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
1854 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
1855
18563. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
1857 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
1858 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
1859 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
1860 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
1861 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
1862
18634. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
1864 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
1865 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
1866 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
1867
1868
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001869Schlussbestimmung
1870
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001871Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
1872hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1873bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
1874anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
1875verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
1876AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
1877das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
1878(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
1879Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
1880werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
1881Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
1882schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
1883Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
1884gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
1885Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001886
1887
1888════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02001889 Fassung vom 16. Juli 2026,
1890 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1891════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1892
1893Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
1894die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
1895Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
1896Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
1897Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
1898seitenweise gefasst.
1899
1900
1901Artikel 1
1902Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
1903
1904Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
1905(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
1906(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
1907Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
1908löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
1909Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
1910eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
1911norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
1912
1913
1914Artikel 2
1915Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
1916
1917Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
1918(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
1919Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
1920Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
1921gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
1922Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
1923Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
1924nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
1925„Manuell prüfen“ zugewiesen.
1926
1927
1928Artikel 3
1929Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
1930
1931Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
1932§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
1933Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
1934legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
1935Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
1936zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
1937ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
1938Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
1939ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
1940
1941
1942Artikel 4
1943Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
1944
1945Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
1946und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
1947Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
1948folgt geändert: ...“) ergänzt.
1949
1950
1951Artikel 5
1952Seitenweise Brotschriftbestimmung
1953
1954Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
1955statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
1956Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
1957sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
1958Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
1959(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
1960und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
1961verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
1962
1963
1964Schlussbestimmung
1965
1966Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
1967dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1968bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
1969BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
19700 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
1971ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
1972durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
1973weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
1974Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1975vorbehalten.
1976
1977
1978════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02001979 Fassung vom 15. Juli 2026,
1980 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1981════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1982
1983Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
1984werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
1985und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
1986einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
1987Verarbeitung zugänglich gemacht.
1988
1989
1990Artikel 1
1991Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
1992
1993Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
1994„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
1995Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
1996ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
1997das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
1998Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
1999Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2000
2001
2002Artikel 2
2003Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2004
2005Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2006
20071. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2008 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2009 Aufhebung erkannt.
2010
20112. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2012 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2013 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2014 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2015 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2016
20173. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2018 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2019 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2020
20214. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2022 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2023 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2024 zugewiesen.
2025
20265. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2027 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2028 Ersatztext wieder vorangestellt.
2029
20306. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2031 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2032 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2033
2034
2035Artikel 3
2036Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2037
20381. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2039 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2040 durch einen §-Block werden erkannt.
2041
20422. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2043 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2044 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2045 ersetzten Bereichs.
2046
2047
2048Schlussbestimmung
2049
2050Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2051(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2052(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2053einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2054sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2055dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2056Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2057
2058
2059════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002060 Fassung vom 13. Juli 2026,
2061 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2062════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2063
2064Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2065diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2066Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2067Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2068ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2069Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2070drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2071zwei (2) auf null (0).
2072
2073
2074Artikel 1
2075Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2076
2077Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2078verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2079besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2080mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2081Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2082
2083
2084Artikel 2
2085Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2086
2087Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2088
20891. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2090 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2091 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2092 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2093 entgegen.
2094
20952. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2096 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2097 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2098 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2099
21003. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2101 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2102 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2103 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2104
21054. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2106 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2107 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2108
2109Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2110ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2111(„Absatz 1 und 5“).
2112
2113
2114Artikel 3
2115Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2116
21171. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2118 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2119 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2120
21212. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2122 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2123
21243. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2125 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2126 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2127 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2128
21294. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2130 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2131 erkannt.
2132
21335. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2134 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2135
21366. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2137 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2138
2139
2140Artikel 4
2141Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2142
21431. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2144 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2145 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2146 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2147
21482. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2149 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2150 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2151 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2152 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2153
21543. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2155 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2156 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2157 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2158 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2159
2160
2161Schlussbestimmung
2162
2163Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2164(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2165verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2166mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2167Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2168Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2169Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2170vorbehalten.