blob: cfe31bc547ee2256a25893e9204e2e04284c80e9 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +020024 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
25 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
29Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
30selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
31führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
32die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
33Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
34
35
36Artikel 1
37Aufbereitung des hamburgischen Satzes
38
39(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
40 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
41 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
42 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
43 Heft bliebe ungelesen.
44
45(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
46 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
47 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
48
49(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
50 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
51 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
52 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
53 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
54
55(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
56 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
57 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
58 wenige Zeilen weiter führt.
59
60
61Artikel 2
62Gliederung und Erkennung
63
64(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
65 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
66 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
67 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
68
69(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
70 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
71 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
72 Gliederungen nebeneinander.
73
74(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
75 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
76 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
77 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
78 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
79 vorangestelltes „Die“.
80
81
82Artikel 3
83Anwendung
84
85(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
86 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
87 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
88
89(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
90 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
91 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
92 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
93
94(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
95 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
96 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
97 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
98 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
99 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
100
101
102Artikel 4
103Beispieldaten und Handbuch
104
105(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
106 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
107 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
108 entsprechend ergänzt.
109
110(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
111 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
112 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
113 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
114 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
115
116
117Schlussbestimmung
118
119Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
120(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
121vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
122steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
123vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
124liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
125„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
126Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
127
128
129════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200130 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
131 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
132════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
133
134Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
135Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
136Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
137die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
138der Bundestag frei ausgibt.
139
140
141Artikel 1
142Beschaffung der Eingaben
143
144(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
145 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
146 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
147 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
148
149(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
150 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
151 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
152 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
153 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
154 geraten, sondern aufgezählt.
155
156(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
157 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
158 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
159 wird jedes Mal geladen.
160
161(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
162 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
163 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
164 einen solchen Vermittler.
165
166(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
167 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
168 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
169 Anschrift ohnehin die Auskunft.
170
171
172Artikel 2
173Änderung der Befehlszeile
174
175Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
176Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
177Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
178ist das dasselbe.
179
180
181Artikel 3
182Änderung des Handbuchs
183
184Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
185
1861. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
187 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
188
1892. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
190
191
192Schlussbestimmung
193
194Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
195(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
196vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
197nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
198Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
199Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
200„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
201angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
202Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
203REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
204
205
206════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200207 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
208 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
209════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
210
211Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
212Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
213Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
214nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
215sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
216der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
217trägt.
218
219Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
220Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
221Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
222einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
223Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
224
225
226Artikel 1
227Ausführung des verweisenden Befehls
228
229(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
230 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
231 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
232 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
233
234(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
235 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
236 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
237 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
238 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
239 fuehreTitelNach).
240
241(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
242 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
243 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
244 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
245
246
247Artikel 2
248Probe auf die Inhaltsübersicht
249
250(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
251 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
252 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
253 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
254
255(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
256 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
257 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
258 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
259
260(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
261 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
262 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
263
264
265Artikel 3
266Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
267
268(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
269 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
270 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
271 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
272 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
273 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
274 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
275 dasselbe längst richtig tat.
276
277(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
278 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
279 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
280 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
281 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
282 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
283 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
284
285(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
286 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
287 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
288 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
289 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
290 so ist sie fortan nicht zu Ende.
291
292
293Artikel 4
294Änderung des Handbuchs
295
296Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
297
2981. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
299 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
300
3012. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
302
303
304Schlussbestimmung
305
306Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
307(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
308vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
309drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
310(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
311weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
312die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
313nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
314
315
316════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200317 Fassung vom 26. August 2026,
318 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
319════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
320
321Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
322Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
323anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
324zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
325Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
326Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
327Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
328allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
329war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
330ihr niemals anschlagen.
331
332
333Artikel 1
334Vermerk der angewandten Änderungshefte
335
336(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
337 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
338 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
339
340(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
341 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
342 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
343 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
344
345(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
346 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
347 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
348 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
349
350(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
351 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
352 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
353 sie nunmehr von dort bezieht.
354
355
356Artikel 2
357Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
358
359(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
360 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
361 Zeile „Vom <Datum>“.
362
363(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
364 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
365 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
366 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
367 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
368 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
369 ersten.
370
371(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
372 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
373 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
374 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
375 wie die Datei benannt ist.
376
377
378Artikel 3
379Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
380
381(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
382 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
383 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
384 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
385
386(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
387 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
388 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
389 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
390
391(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
392 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
393 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
394 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
395 genannt.
396
397(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
398 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
399 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
400 jung wie dieses Heft.
401
402
403Artikel 4
404Änderung des Handbuchs
405
406Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
407
4081. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
409 kanonischen Klartextes benennt.
410
4112. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
412 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
413 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
414
4153. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
416
417
418Schlussbestimmung
419
420Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
421(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
422durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
423getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
424und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
425(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
426Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
427Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
428
429
430════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200431 Fassung vom 25. August 2026,
432 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
433════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
434
435Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
436Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
437der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
438Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
439Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
440leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
441ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
442
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200443Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
444erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
445der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
446fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
447Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
448Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
449Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
450stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
451musste.
452
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200453
454Artikel 1
455Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
456
457(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
458 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
459 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
460 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
461 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
462 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
463 behalten.
464
465(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
466 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
467 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
468
469(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
470 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
471 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
472
473
474Artikel 2
475Vorankreuzung der vollständigen Synopse
476
477(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
478 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
479 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
480
481(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
482 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
483 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
484 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
485 Synopse“.
486
487
488Artikel 3
489Fortschreibung des Handbuchs
490
491(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
492 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
493 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
494
495
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200496Artikel 4
497Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
498
499(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
500 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
501 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
502 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
503
504(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
505 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
506 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
507
508(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
509 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
510 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
511
512(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
513 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
514 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
515
516
517Artikel 5
518Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
519
520(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
521 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
522 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
523 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
524
525(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
526 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
527 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
528 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
529 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
530
531(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
532 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
533 damit an einem Maßstab.
534
535(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
536
537
538Artikel 6
539Fortschreibung des Klartextlesers
540
541(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
542 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
543 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
544 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
545
546(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
547 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
548 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
549 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
550
551
552Artikel 7
553Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
554
555(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
556 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
557 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
558 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
559 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
560 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
561
562(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
563 dort wird gerügt statt angewandt.
564
565(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
566 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
567 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
568
569
570Artikel 8
571Skopus einer Wortoperation im Verbund
572
573(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
574 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
575 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
576 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
577
578(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
579 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
580 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
581 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
582
583
584Artikel 9
585Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
586
587(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
588
589(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
590 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
591 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
592 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
593
594(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
595 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
596
597(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
598 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
599 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
600
601
602Artikel 10
603Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
604
605(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
606 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
607 Klappe nach Artikel 1.
608
609(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
610 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
611 Rundlauf.
612
613
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200614Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
615sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
616Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
617Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200618und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
619lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
620der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
621117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
62291 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
623rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
624demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200625
626
627════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200628 Fassung vom 24. August 2026,
629 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
630════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
631
632Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
633des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
634Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
635Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
636Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
637durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
638war überhaupt nicht erreichbar.
639
640Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
641dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
642Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
643nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
644was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
645
646
647Artikel 1
648Gemeinsame Textgewinnung
649
650(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
651 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
652 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
653 „--extract-only“ bleibt unverändert.
654
655(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
656 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
657
658
659Artikel 2
660Ergänzung des Vordrucks
661
662(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
663 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
664 Einleitung das Stammgesetz nennt.
665
666(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
667 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
668 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
669 als Klartextdatei wieder einreichen.
670
671(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
672 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
673 scheitern.
674
675
676Artikel 3
677Berichtigung des Handbuchs
678
679(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
680 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
681
682(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
683 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
684
685
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +0200686Artikel 4
687Lesereihenfolge nach dem Satzbild
688
689(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
690 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
691 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
692 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
693 die rechte Spalte.
694
695(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
696 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
697 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
698
699(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
700 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
701 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
702 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
703 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
704
705(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
706 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
707 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
708 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
709 Stelle, an der sie stehen.
710
711(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
712
713
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200714Artikel 5
715Zeitliche Geltung der Änderungen
716
717Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
718Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
719Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
720erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
721dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
722zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
723Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
724
725(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
726 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
727 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
728 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
729 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
730
731(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
732 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
733 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
734 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
735
736(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
737 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
738 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
739
740(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
741 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
742 (Artikel und Gliederungspfad).
743
744(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
745 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
746 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
747 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
748 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
749
750(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
751 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
752 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
753 Stichtag aus.
754
755(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
756 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
757
758(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
759
760
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200761Artikel 6
762Beseitigung dreier benannter Mängel
763
764Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
765halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
766
767(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
768 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
769 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
770 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
771 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
772 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
773 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
774 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
775 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
776
777(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
778 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
779 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
780 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
781 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
782 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
783 fand ihren Punkt nicht.
784
785(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
786 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
787 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
788 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
789 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
790 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
791
792(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
793 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
794 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
795 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
796 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
797 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
798
799
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200800Artikel 7
801Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
802
803(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
804 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
805 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
806
807(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
808 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
809 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
810 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
811 einordnen.
812
813(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
814 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
815 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
816 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
817 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
818 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
819
820(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
821 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
822 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
823 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
824 selbst.
825
826(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
827
828
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +0200829Artikel 8
830Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
831
832(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
833 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
834 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
835 Befehlserkennung.
836
837(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
838 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
839 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
840 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
841 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
842 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
843
844(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
845 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
846 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
847 unerkannt.
848 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
849 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
850 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
851 herausgeschnitten.
852
853(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
854 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
855 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
856 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
857 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
858 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
859
860(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
861 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
862 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
863 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
864
865(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
866
867
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +0200868Artikel 9
869Auslieferung als Phase des Baues
870
871Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
872(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
873gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
874Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
875Management“) benennt.
876
877(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
878 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
879 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
880 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
881
882(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
883 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
884 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
885 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
886
887 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
888
889 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
890 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
891 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
892
893(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
894 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
895 entsprechend gefasst.
896
897(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
898
899(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
900 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
901 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
902 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
903 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
904
905
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200906════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200907 Fassung vom 23. August 2026,
908 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
909════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
910
911Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
912License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
913Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
914Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
915Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
916sie übernimmt —, fand daran nichts.
917
918Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
919besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
920fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
921der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
922an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
923menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
924maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
925
926Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
927
928
929Artikel 1
930Lizenzbezeichnung
931
932(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
933 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
934 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
935
936(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
937 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
938 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
939
940
941Artikel 2
942Verzeichnis der Lizenztexte
943
944(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
945 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
946 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
947
948(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
949 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
950 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
951 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
952
953
954Artikel 3
955Amtliche Werke
956
957(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
958 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
959 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
960 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
961 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
962
963(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
964 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
965 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
966
967(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
968 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
969
970
971Artikel 4
972Zuordnung im Einzelnen
973
974(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
975 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
976 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
977 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
978 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
979 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
980
981(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
982 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
983 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
984 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
985
986(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
987 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
988 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
989 Arbeit.
990
991(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
992 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
993 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
994 unberührt bleiben.
995
996
997Artikel 5
998Fortdauernde Prüfung
999
1000(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1001 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1002 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1003 hinzukommt.
1004
1005(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1006 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1007 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1008 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1009
1010(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1011 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1012
1013
1014Artikel 6
1015Nachweis
1016
1017(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1018 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1019 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1020
1021(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1022 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1023
1024(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1025 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1026
1027
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001028Artikel 7
1029Gestaltung der Browserfassung
1030
1031Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1032Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1033wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1034Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1035fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1036
1037(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1038 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1039 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1040 stehen in gesperrten Versalien.
1041
1042(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1043 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1044 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1045 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1046 ruht auf der Farbe allein.
1047
1048(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1049 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1050 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1051 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1052 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1053 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1054 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1055
1056(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1057 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1058 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1059 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1060 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1061 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1062 in seinen eigenen Schatten.
1063
1064(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1065 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1066 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1067 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1068 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1069 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1070
1071(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1072 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1073 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1074
1075(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1076 Gerüstes.
1077
1078
1079Artikel 8
1080Unberührte Bestandteile
1081
1082(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1083 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1084 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1085 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1086
1087(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1088 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1089
1090(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1091 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1092 ihren Text bislang stumm wechselte.
1093
1094(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1095 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1096 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1097
1098
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001099Artikel 9
1100Gestaltung der Synopse
1101
1102Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1103Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1104ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1105öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1106Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1107ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1108
1109(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1110 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1111 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1112 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1113 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1114 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1115
1116(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1117 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1118 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1119 Gesetzblatt wie hier.
1120
1121(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1122 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1123 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1124 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1125 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1126 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1127
1128(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1129 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1130 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1131
1132(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1133 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1134 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1135 Gründen weiterhin ab.
1136
1137(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1138 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1139 Abschnitte überdies zitierbar.
1140
1141
1142Artikel 10
1143Drei Mängel, die dabei zutage traten
1144
1145(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1146 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1147 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1148 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1149 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1150
1151(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1152 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1153 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1154 sich jede Spalte selbst.
1155
1156(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1157 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1158 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1159 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1160
1161(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1162 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1163 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1164 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1165 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1166
1167
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001168Artikel 11
1169Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1170
1171Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1172nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1173„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1174unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1175in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1176
1177(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1178 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1179 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1180 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1181 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1182 und ist im Vordruck selbst benannt.
1183
1184(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1185 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1186 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1187 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1188
1189(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1190 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1191 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1192 steht und nicht zwei.
1193
1194(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1195 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1196 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1197 Hinweisabsatz entfällt.
1198
1199(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1200 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1201 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1202 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1203
1204(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1205 angehakt.
1206
1207(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1208 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1209
1210(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1211 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1212 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1213 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1214 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1215
1216(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1217 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1218 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1219
1220(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1221 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1222
1223(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1224 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1225 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1226 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1227 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1228
1229(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1230 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1231 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1232 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1233 mitgedruckt.
1234
1235(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1236 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1237
1238
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001239Artikel 12
1240Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1241
1242Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1243grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1244Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1245zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1246Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1247Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1248Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1249zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1250und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1251
1252(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1253 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1254 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1255 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1256 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1257 fortgilt.
1258
1259(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1260 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1261 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1262 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1263 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1264 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1265 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1266
1267(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1268 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1269 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1270 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1271
1272(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1273 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1274 Schwarzweiß-Ausdruck.
1275
1276(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1277 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1278 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1279 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1280 der alten Spalte mitzudrucken.
1281
1282(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1283 Entwurfshinweises bleibt rot.
1284
1285(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1286 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1287 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1288 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1289 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1290 bestehen fort.
1291
1292
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001293
1294Artikel 13
1295Das Handbuch auch in Markdown
1296
1297Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1298ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1299
1300(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1301 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1302 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1303 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1304 des Lizenzabschnitts.
1305
1306(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1307 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1308 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1309
1310(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1311 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1312 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1313 und Lizenzangabe.
1314
1315(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1316 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1317 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1318 weil das Handbuch selbst sie führt.
1319
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001320(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1321 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1322 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1323 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1324 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1325 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1326
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001327
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001328Artikel 14
1329Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1330
1331Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1332gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1333
1334(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1335 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1336 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1337 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1338 Impressums.
1339
1340(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1341 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1342
1343(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1344 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1345
1346
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001347
1348Artikel 15
1349Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1350
1351(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1352 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1353 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1354 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1355 Massenabzug, auszulesen.
1356
1357(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1358 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1359 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1360 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1361 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1362
1363(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1364 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1365 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1366 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1367 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1368 entfalten.
1369
1370(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1371 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1372
1373
1374Artikel 16
1375Der hessische Belegfall
1376
1377(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1378 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1379 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1380 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1381
1382(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1383 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1384 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1385 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1386 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1387
1388
1389Artikel 17
1390Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1391
1392Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1393geändert:
1394
13951. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1396 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1397 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1398 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1399
14002. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1401 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1402 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1403 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1404 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1405
14063. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1407 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1408 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1409 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1410 Norm entzogen.
1411
1412
1413Artikel 18
1414Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1415
1416Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1417
14181. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1419 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1420 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1421 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1422 Streichung einer Bezeichnung.
1423
14242. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1425 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1426 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1427 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1428 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1429
14303. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1431 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1432 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1433 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1434
14354. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1436 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1437 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1438 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1439
1440
1441Artikel 19
1442Zwei stille Mängel
1443
1444(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1445 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1446 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1447 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1448 blieb dort neben den neuen stehen.
1449
1450(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1451 behoben.
1452
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001453
1454Artikel 20
1455Der schleswig-holsteinische Belegfall
1456
1457(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1458 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1459 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1460 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1461
1462(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1463 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1464 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1465 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1466 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1467
1468(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1469 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1470 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1471 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1472
1473(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1474
1475
1476Artikel 21
1477Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1478
1479Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1480Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1481statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1482Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1483Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1484Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1485Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1486
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001487
1488Artikel 22
1489Anlagen als eigene Normen
1490
1491Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1492geändert:
1493
14941. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1495 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1496 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1497 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1498
14992. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1500 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1501 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1502
1503
1504Artikel 23
1505Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
1506
1507(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
1508 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
1509 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
1510 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
1511 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1512
1513(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
1514 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
1515 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
1516 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
1517 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
1518 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
1519 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
1520
1521(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
1522 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
1523 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
1524 wieder dorthin.
1525
1526(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
1527 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
1528 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
1529
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02001530
1531Artikel 24
1532Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
1533
1534(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
1535 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
1536 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
1537 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
1538 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
1539 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
1540
1541(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1542 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1543 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1544
1545(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1546 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1547 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1548 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1549 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1550 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1551 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1552
1553
1554Artikel 25
1555Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1556
1557(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1558 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1559 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1560 dort, wo er als Wort steht.
1561
1562(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1563 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1564 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1565
1566(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1567 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1568 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1569 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1570
1571
1572Artikel 26
1573Satzzählung wie im Gesetzblatt
1574
1575Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1576
15771. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
1578 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
1579 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
1580 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
1581 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
1582
15832. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
1584 beendet gleichfalls keinen Satz.
1585
1586
1587Artikel 27
1588Die Nummer im benannten Satz
1589
1590Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
1591Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
1592Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
1593anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
1594blieb liegen.
1595
1596
1597Artikel 28
1598Die doppelt genannte Gliederungseinheit
1599
1600Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
1601Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
1602von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
1603zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1604innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1605
1606
1607Artikel 29
1608Fortschreibung der Prüfung
1609
1610(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1611 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1612 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1613 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1614 und im Test begründet.
1615
1616(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1617 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1618 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1619 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1620 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1621
1622(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1623
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001624
1625Artikel 30
1626Arten der Gründe
1627
1628(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1629 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1630 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1631 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1632
1633(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1634 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1635 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1636 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1637 gescheiterten Teiles.
1638
1639(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1640 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1641 sie nur.
1642
1643
1644Artikel 31
1645Darstellung und Auszählung
1646
1647(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1648 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1649 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1650
1651(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1652 Häufigkeit“.
1653
1654
1655Artikel 32
1656Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1657
1658(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1659 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1660 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1661 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1662 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1663 die Standzeile noch die vorige nennt.
1664
1665(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1666 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1667 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1668 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1669
1670(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1671 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1672 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1673 geraten wird nicht.
1674
1675
1676Artikel 33
1677Anfügen ganzer Paragraphen
1678
1679Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1680unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1681benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1682Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1683folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1684
1685
1686Artikel 34
1687Einfügung am Ende einer Einheit
1688
1689Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1690bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1691Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1692gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1693nicht geschrieben.
1694
1695
1696Artikel 35
1697Fortschreibung der Prüfung
1698
1699Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1700Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1701des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1702Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1703Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1704
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001705
1706Artikel 36
1707Die Nummern einer Anlage
1708
1709(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1710 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1711 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1712 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1713 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1714 Absatz 2a eingefügt“).
1715
1716(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1717 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1718 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1719 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1720 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1721
1722(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1723 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1724 den Wortlaut.
1725
1726
1727Artikel 37
1728Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1729
1730(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1731 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1732 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1733 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1734 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1735 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1736
1737(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1738 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1739 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1740 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1741 tritt der neue schlicht vor ihn.
1742
1743(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1744 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1745 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1746
1747
1748Artikel 38
1749Der Berliner Belegfall, vollständig
1750
1751(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1752 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1753 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1754
1755(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1756 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1757 danach der amtlichen Nachfassung.
1758
1759(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1760 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1761 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1762 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1763 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1764 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1765 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1766
1767(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1768
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001769
1770Artikel 39
1771Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1772
1773(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1774 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1775 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1776 von seinem Verb.
1777
1778(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1779 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1780
1781
1782Artikel 40
1783Zwei Befehlsidiome
1784
1785(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1786 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1787 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1788
1789(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1790 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1791
1792
1793Artikel 41
1794Der gestrichene Halbsatz
1795
1796Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1797tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1798die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1799
1800
1801Artikel 42
1802Der baden-württembergische Belegfall
1803
1804(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1805 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1806 Prüfmaßstab.
1807
1808(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1809 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1810
1811(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1812 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1813 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1814 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1815 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1816
1817(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1818 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1819 zur Anwendung.
1820
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001821════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001822 Fassung vom 22. August 2026,
1823 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1824════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1825
1826Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1827wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1828ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1829weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1830prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1831stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1832
1833Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1834standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1835kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1836verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1837
1838
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001839Erster Teil
1840Behebung der festgehaltenen Mängel
1841
1842
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001843Artikel 1
1844Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1845
1846(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1847 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1848 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1849 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1850
1851(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1852 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1853 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1854 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1855 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1856 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1857
1858(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1859 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1860
1861
1862Artikel 2
1863Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1864
1865(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1866 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1867 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1868 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1869 wurde eines.
1870
1871(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1872 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1873 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1874 bleibt unangetastet.
1875
1876
1877Artikel 3
1878Weichen des leeren Platzhalters
1879
1880Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1881Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1882Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1883und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1884Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1885bleibt stehen.
1886
1887
1888Artikel 4
1889Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1890
1891Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1892ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1893ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1894führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1895neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1896
1897
1898Artikel 5
1899Nachweis
1900
1901(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1902 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1903 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1904 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1905
1906(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1907 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1908 Zeile geführt worden.
1909
1910(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1911 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1912 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1913
1914
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001915Zweiter Teil
1916Thüringen
1917
1918Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1919Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1920Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1921erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1922Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1923
1924
1925Artikel 6
1926Gerade Anführungszeichen
1927
1928(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1929 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1930 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1931 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1932
1933(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1934 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1935 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1936 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1937 es ergeht eine Warnung.
1938
1939(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1940 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1941
1942(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1943 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1944 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1945 Folgewort kleben.
1946
1947
1948Artikel 7
1949Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1950
1951(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1952 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1953 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1954 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1955
1956(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1957 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1958 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1959 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1960 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1961 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1962
1963(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1964 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1965
1966
1967Artikel 8
1968Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1969
1970(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1971 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1972 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1973
1974(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1975 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1976 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1977 bezeichneten Paragraphen.
1978
1979(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1980 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1981 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1982 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1983 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1984 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1985
1986(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1987 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1988 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1989 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1990 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1991
1992(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1993 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1994 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1995 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1996
1997(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1998 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1999 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2000 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2001
2002
2003Artikel 9
2004Belegfall Thüringen
2005
2006(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2007 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2008 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2009
2010(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2011 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2012 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2013 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2014 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2015 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2016
2017(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2018 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2019
2020
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002021════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002022 Fassung vom 16. August 2026,
2023 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2024════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2025
2026Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2027Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2028Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2029verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2030aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2031einer bestehenden Domain eingerichtet.
2032
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002033Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2034Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2035Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2036dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2037ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2038Zwischenschritt von Hand.
2039
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002040Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002041darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2042wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2043bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2044Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2045allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2046neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002047
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002048
2049Artikel 1
2050Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2051
2052(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2053 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2054 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2055 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2056
2057(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2058 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2059 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2060 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2061 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2062
2063(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2064 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2065
2066
2067Artikel 2
2068Beilegung des Quelltextes
2069
2070(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2071 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2072 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2073 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2074 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2075 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2076 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2077
2078(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2079 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2080 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2081 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2082 werden.
2083
2084(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2085 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2086
2087
2088Artikel 3
2089Auslieferungsvorlage
2090
2091Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2092location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2093wird wie folgt geändert:
2094
20951. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2096 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2097 Wurzel der Domain.
2098
20992. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2100 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2101
21023. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2103 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2104 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2105 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2106
21074. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2108 Abruf neu zu packen.
2109
21105. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2111 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2112 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2113 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2114 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2115
2116
2117Artikel 4
2118Ergänzungen der Oberfläche
2119
21201. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2121 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2122
21232. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2124 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2125
21263. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2127 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2128 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2129
2130
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002131Artikel 5
2132Annahme von Archiven als Stammgesetz
2133
2134(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2135 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2136 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2137 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2138
2139(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2140 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2141 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2142 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2143 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2144 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2145 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2146
2147(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2148 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2149 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2150 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2151 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2152 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2153
2154(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2155 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2156 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2157 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2158
2159(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2160 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2161 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2162 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2163 bleibt.
2164
2165
2166Artikel 6
2167Einführung in der Browserfassung
2168
2169(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2170 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2171 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2172
2173(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2174 amtlichen Fundstellen an:
2175 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2176 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2177 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2178 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2179 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2180 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2181
2182(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2183 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2184 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2185
2186(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2187 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2188 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2189
2190
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002191Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002192Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002193
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002194(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002195 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2196 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2197 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2198
2199(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2200 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2201 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2202 Wirkung geblieben.
2203
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002204(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2205 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2206 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2207 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2208 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2209 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2210 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002211
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002212(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2213 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2214 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2215 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002216
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002217(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002218 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2219 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2220 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2221 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2222
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002223(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2224 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2225 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002226
2227(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2228 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002229 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2230 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002231
2232(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2233 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2234
2235
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002236Schlussbestimmung
2237
2238Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002239(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2240worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2241Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2242ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2243entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2244Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002245die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2246unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2247Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2248Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2249Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2250unformatiert erscheint.
2251
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002252Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2253zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2254Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2255Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2256einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2257dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002258auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002259
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002260
2261════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002262 Fassung vom 15. August 2026,
2263 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2264════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2265
2266Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2267wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2268prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2269Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2270des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2271Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2272mit dieser Fassung behoben.
2273
2274
2275Artikel 1
2276Ordnung der Anwendung nach Schritten
2277
2278(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2279 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2280 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2281 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2282
2283(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2284 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2285 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2286 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2287 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2288 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2289 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2290 voraussetzt.
2291
2292(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2293 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2294 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2295 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2296 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2297 Dokumentreihenfolge.
2298
2299
2300Artikel 2
2301Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2302
2303Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2304Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2305Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2306Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2307Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2308Buchstabe folgt.
2309
2310
2311Artikel 3
2312Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2313
2314Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2315Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2316Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2317Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2318b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2319wahlfrei.
2320
2321
2322Schlussbestimmung
2323
2324(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2325 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2326 (mvnw verify) bestätigt worden.
2327
2328(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2329 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2330 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2331 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2332 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2333
2334(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2335 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2336 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2337 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2338 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2339 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2340
2341(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2342 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2343 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2344
2345
2346════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002347 Fassung vom 14. August 2026,
2348 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2349════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2350
2351Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2352behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2353ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2354Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2355ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2356die Spalten einer Zusammenstellung.
2357
2358
2359Artikel 1
2360Erkennung der Dokumentart
2361
2362(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2363(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2364verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2365Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2366(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2367
2368(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2369Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2370„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2371
2372(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2373Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2374Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2375die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2376
2377(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2378gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2379
2380(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2381beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2382geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2383erkannte Art.
2384
2385(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2386üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2387verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2388nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2389
2390
2391Artikel 2
2392Änderungsanträge
2393
2394(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2395Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2396und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2397gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2398MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2399diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2400
2401(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2402(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2403Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2404sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2405
2406(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2407ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2408(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2409Punkt vorzeitig enden.
2410
2411(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2412Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2413Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2414Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2415Drucksache zielen.
2416
2417(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2418der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2419„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2420vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2421
2422(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2423Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2424das Muster für Satzzeichen.
2425
2426(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2427dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2428
2429
2430Artikel 3
2431Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2432
2433(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2434Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2435und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2436Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2437der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2438
2439(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2440Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2441ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2442wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2443
2444(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2445gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2446
2447(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2448Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2449Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2450rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2451Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2452allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2453Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2454dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2455übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2456der sich stattdessen eignet.
2457
2458
2459Artikel 4
2460Prüffälle
2461
2462(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2463(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2464(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2465EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2466Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2467ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
246820/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2469
2470(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2471Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2472mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2473zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2474der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2475
2476(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2477Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2478gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2479
2480
2481Artikel 5
2482Handbuch
2483
2484Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2485Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2486nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2487zulässigen Dokumentarten.
2488
2489
2490════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002491 Fassung vom 26. Juli 2026,
2492 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2493════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2494
2495Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2496Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
24972026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2498Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2499koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002500Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2501des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002502
2503
2504Artikel 1
2505Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
2506
2507Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
2508Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
2509eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
2510nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
2511EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
2512verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
2513unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
2514Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
2515vorangeht.
2516
2517
2518Artikel 2
2519Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
2520
2521Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
2522für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
2523einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
2524folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
2525aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
2526GVBL_BERLIN_KOPF).
2527
2528
2529Artikel 3
2530Prüffall Berlin
2531
2532Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
2533(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
2534die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
2535dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
2536
2537Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002538schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
2539
2540
2541Artikel 4
2542Unnummerierte, benannte Anlagen
2543
2544Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2545gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2546verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2547Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2548Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2549Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2550Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2551„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2552
2553Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2554Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2555Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2556Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2557Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2558
2559
2560Artikel 5
2561Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2562
2563Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2564Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2565der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2566und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2567Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2568zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2569Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2570
2571Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2572bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2573Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2574trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2575sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002576
2577
2578════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002579 Fassung vom 25. Juli 2026,
2580 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2581════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2582
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002583Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
2584weitere Belegfälle treten hinzu.
2585
2586Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
2587Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
25882026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
2589kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
2590Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
2591versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
2592Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
2593beschaffen ist.
2594
2595Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
2596vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
2597Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
2598amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
2599Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
2600Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002601
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002602Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
2603ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2604ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2605
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002606
2607Artikel 1
2608Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2609
2610Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2611zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2612blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2613Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2614GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2615an der folgenden Artikel-Überschrift.
2616
2617
2618Artikel 2
2619Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2620
2621Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2622mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2623(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2624(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2625den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2626ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2627wieder ab.
2628
2629
2630Artikel 3
2631Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2632
2633Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2634Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2635Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2636GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2637Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2638Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2639Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2640Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2641
2642
2643Artikel 4
2644Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2645
2646Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2647hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2648Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2649gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2650folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2651Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2652gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2653anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2654ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2655nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2656
2657
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002658Artikel 5
2659Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2660
2661Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2662Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2663und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2664„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2665dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2666(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2667Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2668Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2669
2670
2671Artikel 6
2672Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2673
2674Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2675wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2676änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2677dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2678wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2679hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2680aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2681unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2682
2683
2684Artikel 7
2685Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2686
2687Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2688(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
26892022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2690(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2691werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2692§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2693Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2694(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2695Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2696
2697
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002698Artikel 8
2699Sachnummern mit Leerzeichen
2700
2701Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2702Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2703Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2704sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2705ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2706…“) bleibt ausgenommen.
2707
2708
2709Artikel 9
2710Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2711
2712Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2713in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2714gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2715angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2716Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2717Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2718
2719
2720Artikel 10
2721Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2722
2723Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2724des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2725bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2726Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2727wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2728Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2729Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2730deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2731weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2732
2733
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002734════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002735 Fassung vom 24. Juli 2026,
2736 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2737════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2738
2739Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2740Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2741(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2742des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2743erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2744Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2745Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2746
2747
2748Artikel 1
2749Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2750
2751Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2752Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2753Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2754„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2755Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2756Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2757kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2758als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2759
2760
2761Artikel 2
2762Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2763
2764Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2765Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2766(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2767REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2768
2769
2770Artikel 3
2771Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2772
2773Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2774(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2775archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2776(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2777Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2778Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2779
2780
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002781Artikel 4
2782Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2783
2784Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2785stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2786Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2787Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2788deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2789
2790
2791Artikel 5
2792Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2793
2794Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2795laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
27962026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2797zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2798Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2799
2800
2801Artikel 6
2802Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2803
2804Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2805unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2806aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2807End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2808Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2809Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2810Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2811Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2812die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2813sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2814angefügt“).
2815
2816
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002817════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002818 Fassung vom 19. Juli 2026,
2819 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2820════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2821
2822In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2823Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2824ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2825bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2826Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2827nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2828mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2829Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2830(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2831berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2832und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2833
2834
2835Artikel 1
2836Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2837
2838Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2839LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2840Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2841das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2842jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2843Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2844Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2845Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2846bleibt unverändert.
2847
2848
2849Artikel 2
2850Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2851
2852Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2853extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2854vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2855am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2856Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2857die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2858
2859
2860Artikel 3
2861Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2862
2863Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2864Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2865neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2866ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2867Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2868
2869
2870════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002871 Fassung vom 17. Juli 2026,
2872 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2873════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2874
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002875Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2876geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2877ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2878UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002879
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002880Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2881recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2882Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2883paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2884Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2885Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2886Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
288726. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2888
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002889
2890Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002891Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002892
2893Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2894Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2895beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2896Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2897gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2898Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002899Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002900(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2901Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2902verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2903in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2904mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2905(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2906zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2907der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2908Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2909in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2910ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2911weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2912nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2913Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002914
2915
2916Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002917Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2918
2919Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2920Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2921unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2922jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2923die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2924nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2925(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2926breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2927benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2928
2929
2930Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002931Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002932
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002933Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002934beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
29351. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2936 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2937 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
29382. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2939 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2940Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2941„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2942die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002943
2944
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002945Artikel 4
2946Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2947
2948Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2949nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2950(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2951sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2952„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2953Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2954werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2955Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2956sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2957das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2958
2959
2960Artikel 5
2961Amtliche Satznummern als Superskripte
2962
2963Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2964Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2965Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2966zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2967übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2968marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2969nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2970bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2971amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2972die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2973recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2974
2975
2976Artikel 6
2977Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2978
2979Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2980Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2981geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2982Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2983nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2984GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2985normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2986zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2987
2988
2989Artikel 7
2990Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2991Fortführungszeichen
2992
2993Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2994(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2995freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2996bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2997gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2998oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2999gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3000Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3001wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3002(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3003Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3004Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3005Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3006Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3007auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3008Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3009die Handkorrektur über --extract-only.
3010
3011
3012Artikel 8
3013Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3014
3015Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3016Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3017Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3018Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3019Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3020Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3021Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3022ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3023wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3024Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3025Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3026(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3027Superskript-Modus.
3028
3029
3030Artikel 9
3031Bayerische Befehlsformen
3032
3033Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3034von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3035zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3036(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3037(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3038der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3039folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3040nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3041„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3042Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3043Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3044bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3045verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3046greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3047stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3048zuständig).
3049
3050
3051Artikel 10
3052Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3053der Anwendung
3054
3055Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3056Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3057Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3058
30591. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3060 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3061 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3062 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3063 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3064 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3065
30662. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3067 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3068 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3069 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3070 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3071 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3072
30733. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3074 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3075 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3076 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3077 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3078 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3079
30804. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3081 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3082 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3083 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3084
3085
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003086Schlussbestimmung
3087
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003088Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3089hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3090bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3091anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3092verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3093AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3094das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3095(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3096Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3097werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3098Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3099schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3100Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3101gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3102Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003103
3104
3105════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003106 Fassung vom 16. Juli 2026,
3107 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3108════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3109
3110Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3111die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3112Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3113Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3114Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3115seitenweise gefasst.
3116
3117
3118Artikel 1
3119Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3120
3121Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3122(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3123(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3124Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3125löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3126Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3127eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3128norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3129
3130
3131Artikel 2
3132Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3133
3134Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3135(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3136Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3137Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3138gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3139Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3140Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3141nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3142„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3143
3144
3145Artikel 3
3146Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3147
3148Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3149§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3150Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3151legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3152Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3153zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3154ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3155Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3156ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3157
3158
3159Artikel 4
3160Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3161
3162Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3163und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3164Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3165folgt geändert: ...“) ergänzt.
3166
3167
3168Artikel 5
3169Seitenweise Brotschriftbestimmung
3170
3171Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3172statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3173Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3174sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3175Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3176(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3177und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3178verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3179
3180
3181Schlussbestimmung
3182
3183Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3184dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3185bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3186BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
31870 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3188ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3189durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3190weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3191Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3192vorbehalten.
3193
3194
3195════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003196 Fassung vom 15. Juli 2026,
3197 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3198════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3199
3200Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3201werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3202und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3203einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3204Verarbeitung zugänglich gemacht.
3205
3206
3207Artikel 1
3208Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3209
3210Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3211„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3212Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3213ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3214das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3215Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3216Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3217
3218
3219Artikel 2
3220Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3221
3222Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3223
32241. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3225 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3226 Aufhebung erkannt.
3227
32282. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3229 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3230 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3231 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3232 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3233
32343. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3235 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3236 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3237
32384. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3239 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3240 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3241 zugewiesen.
3242
32435. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3244 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3245 Ersatztext wieder vorangestellt.
3246
32476. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3248 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3249 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3250
3251
3252Artikel 3
3253Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3254
32551. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3256 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3257 durch einen §-Block werden erkannt.
3258
32592. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3260 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3261 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3262 ersetzten Bereichs.
3263
3264
3265Schlussbestimmung
3266
3267Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3268(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3269(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3270einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3271sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3272dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3273Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3274
3275
3276════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003277 Fassung vom 13. Juli 2026,
3278 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3279════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3280
3281Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3282diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3283Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3284Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3285ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3286Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3287drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3288zwei (2) auf null (0).
3289
3290
3291Artikel 1
3292Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3293
3294Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3295verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3296besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3297mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3298Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3299
3300
3301Artikel 2
3302Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3303
3304Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3305
33061. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3307 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3308 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3309 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3310 entgegen.
3311
33122. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3313 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3314 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3315 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3316
33173. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3318 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3319 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3320 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3321
33224. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3323 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3324 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3325
3326Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3327ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3328(„Absatz 1 und 5“).
3329
3330
3331Artikel 3
3332Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3333
33341. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3335 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3336 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3337
33382. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3339 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3340
33413. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3342 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3343 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3344 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3345
33464. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3347 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3348 erkannt.
3349
33505. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3351 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3352
33536. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3354 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3355
3356
3357Artikel 4
3358Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3359
33601. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3361 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3362 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3363 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3364
33652. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3366 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3367 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3368 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3369 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3370
33713. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3372 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3373 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3374 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3375 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3376
3377
3378Schlussbestimmung
3379
3380Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3381(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3382verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3383mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3384Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3385Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3386Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3387vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003388
3389
3390Artikel 9
3391Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3392
3393Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3394der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3395vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3396
3397(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3398 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3399
3400(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3401 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3402 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3403 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3404
3405(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3406 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3407 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3408 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3409 „2026“.
3410
3411(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3412 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3413 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3414
3415(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3416 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3417 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.