blob: db80d8857144c8dbde590886117355fb28b8581a [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
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Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +020024 Fassung vom 26. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
29Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
30anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
31zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
32Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
33Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
34Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
35allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
36war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
37ihr niemals anschlagen.
38
39
40Artikel 1
41Vermerk der angewandten Änderungshefte
42
43(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
44 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
45 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
46
47(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
48 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
49 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
50 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
51
52(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
53 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
54 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
55 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
56
57(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
58 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
59 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
60 sie nunmehr von dort bezieht.
61
62
63Artikel 2
64Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
65
66(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
67 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
68 Zeile „Vom <Datum>“.
69
70(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
71 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
72 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
73 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
74 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
75 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
76 ersten.
77
78(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
79 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
80 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
81 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
82 wie die Datei benannt ist.
83
84
85Artikel 3
86Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
87
88(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
89 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
90 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
91 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
92
93(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
94 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
95 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
96 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
97
98(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
99 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
100 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
101 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
102 genannt.
103
104(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
105 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
106 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
107 jung wie dieses Heft.
108
109
110Artikel 4
111Änderung des Handbuchs
112
113Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
114
1151. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
116 kanonischen Klartextes benennt.
117
1182. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
119 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
120 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
121
1223. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
123
124
125Schlussbestimmung
126
127Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
128(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
129durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
130getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
131und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
132(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
133Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
134Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
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Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200138 Fassung vom 25. August 2026,
139 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
140════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
141
142Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
143Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
144der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
145Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
146Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
147leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
148ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
149
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200150Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
151erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
152der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
153fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
154Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
155Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
156Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
157stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
158musste.
159
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200160
161Artikel 1
162Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
163
164(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
165 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
166 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
167 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
168 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
169 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
170 behalten.
171
172(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
173 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
174 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
175
176(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
177 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
178 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
179
180
181Artikel 2
182Vorankreuzung der vollständigen Synopse
183
184(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
185 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
186 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
187
188(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
189 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
190 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
191 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
192 Synopse“.
193
194
195Artikel 3
196Fortschreibung des Handbuchs
197
198(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
199 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
200 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
201
202
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200203Artikel 4
204Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
205
206(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
207 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
208 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
209 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
210
211(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
212 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
213 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
214
215(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
216 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
217 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
218
219(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
220 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
221 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
222
223
224Artikel 5
225Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
226
227(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
228 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
229 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
230 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
231
232(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
233 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
234 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
235 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
236 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
237
238(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
239 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
240 damit an einem Maßstab.
241
242(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
243
244
245Artikel 6
246Fortschreibung des Klartextlesers
247
248(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
249 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
250 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
251 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
252
253(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
254 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
255 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
256 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
257
258
259Artikel 7
260Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
261
262(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
263 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
264 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
265 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
266 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
267 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
268
269(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
270 dort wird gerügt statt angewandt.
271
272(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
273 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
274 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
275
276
277Artikel 8
278Skopus einer Wortoperation im Verbund
279
280(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
281 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
282 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
283 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
284
285(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
286 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
287 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
288 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
289
290
291Artikel 9
292Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
293
294(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
295
296(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
297 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
298 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
299 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
300
301(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
302 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
303
304(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
305 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
306 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
307
308
309Artikel 10
310Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
311
312(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
313 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
314 Klappe nach Artikel 1.
315
316(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
317 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
318 Rundlauf.
319
320
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200321Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
322sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
323Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
324Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200325und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
326lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
327der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
328117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
32991 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
330rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
331demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200332
333
334════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200335 Fassung vom 24. August 2026,
336 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
337════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
338
339Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
340des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
341Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
342Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
343Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
344durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
345war überhaupt nicht erreichbar.
346
347Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
348dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
349Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
350nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
351was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
352
353
354Artikel 1
355Gemeinsame Textgewinnung
356
357(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
358 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
359 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
360 „--extract-only“ bleibt unverändert.
361
362(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
363 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
364
365
366Artikel 2
367Ergänzung des Vordrucks
368
369(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
370 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
371 Einleitung das Stammgesetz nennt.
372
373(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
374 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
375 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
376 als Klartextdatei wieder einreichen.
377
378(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
379 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
380 scheitern.
381
382
383Artikel 3
384Berichtigung des Handbuchs
385
386(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
387 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
388
389(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
390 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
391
392
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +0200393Artikel 4
394Lesereihenfolge nach dem Satzbild
395
396(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
397 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
398 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
399 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
400 die rechte Spalte.
401
402(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
403 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
404 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
405
406(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
407 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
408 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
409 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
410 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
411
412(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
413 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
414 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
415 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
416 Stelle, an der sie stehen.
417
418(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
419
420
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200421Artikel 5
422Zeitliche Geltung der Änderungen
423
424Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
425Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
426Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
427erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
428dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
429zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
430Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
431
432(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
433 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
434 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
435 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
436 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
437
438(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
439 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
440 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
441 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
442
443(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
444 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
445 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
446
447(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
448 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
449 (Artikel und Gliederungspfad).
450
451(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
452 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
453 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
454 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
455 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
456
457(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
458 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
459 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
460 Stichtag aus.
461
462(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
463 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
464
465(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
466
467
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200468Artikel 6
469Beseitigung dreier benannter Mängel
470
471Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
472halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
473
474(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
475 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
476 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
477 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
478 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
479 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
480 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
481 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
482 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
483
484(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
485 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
486 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
487 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
488 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
489 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
490 fand ihren Punkt nicht.
491
492(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
493 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
494 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
495 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
496 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
497 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
498
499(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
500 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
501 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
502 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
503 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
504 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
505
506
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200507Artikel 7
508Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
509
510(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
511 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
512 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
513
514(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
515 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
516 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
517 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
518 einordnen.
519
520(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
521 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
522 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
523 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
524 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
525 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
526
527(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
528 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
529 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
530 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
531 selbst.
532
533(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
534
535
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +0200536Artikel 8
537Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
538
539(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
540 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
541 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
542 Befehlserkennung.
543
544(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
545 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
546 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
547 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
548 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
549 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
550
551(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
552 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
553 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
554 unerkannt.
555 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
556 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
557 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
558 herausgeschnitten.
559
560(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
561 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
562 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
563 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
564 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
565 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
566
567(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
568 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
569 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
570 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
571
572(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
573
574
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +0200575Artikel 9
576Auslieferung als Phase des Baues
577
578Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
579(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
580gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
581Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
582Management“) benennt.
583
584(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
585 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
586 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
587 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
588
589(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
590 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
591 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
592 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
593
594 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
595
596 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
597 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
598 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
599
600(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
601 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
602 entsprechend gefasst.
603
604(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
605
606(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
607 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
608 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
609 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
610 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
611
612
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200613════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200614 Fassung vom 23. August 2026,
615 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
616════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
617
618Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
619License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
620Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
621Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
622Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
623sie übernimmt —, fand daran nichts.
624
625Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
626besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
627fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
628der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
629an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
630menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
631maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
632
633Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
634
635
636Artikel 1
637Lizenzbezeichnung
638
639(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
640 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
641 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
642
643(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
644 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
645 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
646
647
648Artikel 2
649Verzeichnis der Lizenztexte
650
651(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
652 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
653 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
654
655(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
656 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
657 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
658 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
659
660
661Artikel 3
662Amtliche Werke
663
664(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
665 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
666 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
667 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
668 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
669
670(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
671 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
672 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
673
674(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
675 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
676
677
678Artikel 4
679Zuordnung im Einzelnen
680
681(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
682 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
683 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
684 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
685 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
686 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
687
688(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
689 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
690 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
691 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
692
693(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
694 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
695 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
696 Arbeit.
697
698(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
699 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
700 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
701 unberührt bleiben.
702
703
704Artikel 5
705Fortdauernde Prüfung
706
707(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
708 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
709 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
710 hinzukommt.
711
712(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
713 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
714 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
715 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
716
717(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
718 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
719
720
721Artikel 6
722Nachweis
723
724(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
725 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
726 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
727
728(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
729 Erzeugnisses ändert sich nichts.
730
731(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
732 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
733
734
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200735Artikel 7
736Gestaltung der Browserfassung
737
738Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
739Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
740wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
741Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
742fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
743
744(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
745 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
746 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
747 stehen in gesperrten Versalien.
748
749(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
750 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
751 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
752 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
753 ruht auf der Farbe allein.
754
755(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
756 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
757 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
758 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
759 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
760 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
761 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
762
763(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
764 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
765 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
766 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
767 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
768 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
769 in seinen eigenen Schatten.
770
771(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
772 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
773 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
774 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
775 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
776 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
777
778(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
779 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
780 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
781
782(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
783 Gerüstes.
784
785
786Artikel 8
787Unberührte Bestandteile
788
789(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
790 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
791 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
792 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
793
794(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
795 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
796
797(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
798 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
799 ihren Text bislang stumm wechselte.
800
801(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
802 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
803 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
804
805
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200806Artikel 9
807Gestaltung der Synopse
808
809Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
810Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
811ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
812öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
813Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
814ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
815
816(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
817 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
818 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
819 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
820 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
821 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
822
823(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
824 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
825 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
826 Gesetzblatt wie hier.
827
828(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
829 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
830 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
831 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
832 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
833 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
834
835(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
836 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
837 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
838
839(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
840 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
841 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
842 Gründen weiterhin ab.
843
844(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
845 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
846 Abschnitte überdies zitierbar.
847
848
849Artikel 10
850Drei Mängel, die dabei zutage traten
851
852(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
853 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
854 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
855 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
856 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
857
858(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
859 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
860 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
861 sich jede Spalte selbst.
862
863(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
864 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
865 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
866 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
867
868(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
869 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
870 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
871 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
872 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
873
874
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200875Artikel 11
876Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
877
878Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
879nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
880„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
881unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
882in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
883
884(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
885 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
886 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
887 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
888 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
889 und ist im Vordruck selbst benannt.
890
891(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
892 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
893 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
894 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
895
896(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
897 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
898 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
899 steht und nicht zwei.
900
901(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
902 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
903 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
904 Hinweisabsatz entfällt.
905
906(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
907 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
908 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
909 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
910
911(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
912 angehakt.
913
914(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
915 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
916
917(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
918 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
919 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
920 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
921 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
922
923(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
924 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
925 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
926
927(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
928 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
929
930(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
931 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
932 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
933 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
934 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
935
936(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
937 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
938 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
939 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
940 mitgedruckt.
941
942(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
943 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
944
945
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200946Artikel 12
947Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
948
949Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
950grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
951Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
952zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
953Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
954Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
955Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
956zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
957und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
958
959(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
960 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
961 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
962 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
963 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
964 fortgilt.
965
966(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
967 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
968 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
969 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
970 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
971 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
972 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
973
974(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
975 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
976 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
977 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
978
979(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
980 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
981 Schwarzweiß-Ausdruck.
982
983(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
984 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
985 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
986 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
987 der alten Spalte mitzudrucken.
988
989(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
990 Entwurfshinweises bleibt rot.
991
992(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
993 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
994 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
995 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
996 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
997 bestehen fort.
998
999
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001000
1001Artikel 13
1002Das Handbuch auch in Markdown
1003
1004Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1005ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1006
1007(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1008 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1009 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1010 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1011 des Lizenzabschnitts.
1012
1013(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1014 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1015 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1016
1017(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1018 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1019 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1020 und Lizenzangabe.
1021
1022(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1023 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1024 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1025 weil das Handbuch selbst sie führt.
1026
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001027(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1028 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1029 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1030 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1031 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1032 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1033
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001034
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001035Artikel 14
1036Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1037
1038Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1039gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1040
1041(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1042 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1043 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1044 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1045 Impressums.
1046
1047(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1048 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1049
1050(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1051 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1052
1053
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001054
1055Artikel 15
1056Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1057
1058(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1059 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1060 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1061 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1062 Massenabzug, auszulesen.
1063
1064(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1065 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1066 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1067 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1068 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1069
1070(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1071 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1072 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1073 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1074 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1075 entfalten.
1076
1077(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1078 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1079
1080
1081Artikel 16
1082Der hessische Belegfall
1083
1084(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1085 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1086 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1087 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1088
1089(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1090 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1091 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1092 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1093 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1094
1095
1096Artikel 17
1097Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1098
1099Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1100geändert:
1101
11021. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1103 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1104 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1105 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1106
11072. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1108 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1109 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1110 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1111 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1112
11133. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1114 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1115 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1116 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1117 Norm entzogen.
1118
1119
1120Artikel 18
1121Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1122
1123Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1124
11251. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1126 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1127 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1128 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1129 Streichung einer Bezeichnung.
1130
11312. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1132 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1133 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1134 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1135 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1136
11373. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1138 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1139 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1140 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1141
11424. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1143 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1144 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1145 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1146
1147
1148Artikel 19
1149Zwei stille Mängel
1150
1151(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1152 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1153 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1154 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1155 blieb dort neben den neuen stehen.
1156
1157(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1158 behoben.
1159
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001160
1161Artikel 20
1162Der schleswig-holsteinische Belegfall
1163
1164(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1165 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1166 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1167 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1168
1169(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1170 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1171 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1172 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1173 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1174
1175(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1176 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1177 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1178 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1179
1180(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1181
1182
1183Artikel 21
1184Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1185
1186Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1187Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1188statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1189Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1190Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1191Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1192Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1193
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001194
1195Artikel 22
1196Anlagen als eigene Normen
1197
1198Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1199geändert:
1200
12011. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1202 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1203 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1204 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1205
12062. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1207 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1208 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1209
1210
1211Artikel 23
1212Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
1213
1214(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
1215 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
1216 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
1217 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
1218 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1219
1220(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
1221 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
1222 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
1223 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
1224 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
1225 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
1226 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
1227
1228(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
1229 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
1230 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
1231 wieder dorthin.
1232
1233(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
1234 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
1235 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
1236
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02001237
1238Artikel 24
1239Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
1240
1241(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
1242 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
1243 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
1244 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
1245 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
1246 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
1247
1248(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1249 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1250 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1251
1252(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1253 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1254 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1255 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1256 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1257 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1258 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1259
1260
1261Artikel 25
1262Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1263
1264(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1265 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1266 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1267 dort, wo er als Wort steht.
1268
1269(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1270 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1271 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1272
1273(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1274 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1275 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1276 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1277
1278
1279Artikel 26
1280Satzzählung wie im Gesetzblatt
1281
1282Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1283
12841. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
1285 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
1286 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
1287 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
1288 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
1289
12902. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
1291 beendet gleichfalls keinen Satz.
1292
1293
1294Artikel 27
1295Die Nummer im benannten Satz
1296
1297Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
1298Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
1299Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
1300anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
1301blieb liegen.
1302
1303
1304Artikel 28
1305Die doppelt genannte Gliederungseinheit
1306
1307Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
1308Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
1309von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
1310zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1311innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1312
1313
1314Artikel 29
1315Fortschreibung der Prüfung
1316
1317(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1318 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1319 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1320 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1321 und im Test begründet.
1322
1323(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1324 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1325 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1326 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1327 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1328
1329(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1330
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001331
1332Artikel 30
1333Arten der Gründe
1334
1335(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1336 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1337 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1338 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1339
1340(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1341 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1342 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1343 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1344 gescheiterten Teiles.
1345
1346(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1347 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1348 sie nur.
1349
1350
1351Artikel 31
1352Darstellung und Auszählung
1353
1354(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1355 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1356 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1357
1358(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1359 Häufigkeit“.
1360
1361
1362Artikel 32
1363Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1364
1365(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1366 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1367 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1368 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1369 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1370 die Standzeile noch die vorige nennt.
1371
1372(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1373 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1374 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1375 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1376
1377(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1378 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1379 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1380 geraten wird nicht.
1381
1382
1383Artikel 33
1384Anfügen ganzer Paragraphen
1385
1386Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1387unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1388benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1389Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1390folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1391
1392
1393Artikel 34
1394Einfügung am Ende einer Einheit
1395
1396Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1397bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1398Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1399gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1400nicht geschrieben.
1401
1402
1403Artikel 35
1404Fortschreibung der Prüfung
1405
1406Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1407Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1408des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1409Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1410Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1411
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001412
1413Artikel 36
1414Die Nummern einer Anlage
1415
1416(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1417 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1418 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1419 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1420 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1421 Absatz 2a eingefügt“).
1422
1423(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1424 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1425 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1426 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1427 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1428
1429(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1430 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1431 den Wortlaut.
1432
1433
1434Artikel 37
1435Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1436
1437(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1438 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1439 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1440 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1441 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1442 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1443
1444(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1445 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1446 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1447 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1448 tritt der neue schlicht vor ihn.
1449
1450(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1451 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1452 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1453
1454
1455Artikel 38
1456Der Berliner Belegfall, vollständig
1457
1458(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1459 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1460 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1461
1462(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1463 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1464 danach der amtlichen Nachfassung.
1465
1466(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1467 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1468 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1469 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1470 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1471 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1472 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1473
1474(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1475
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001476
1477Artikel 39
1478Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1479
1480(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1481 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1482 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1483 von seinem Verb.
1484
1485(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1486 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1487
1488
1489Artikel 40
1490Zwei Befehlsidiome
1491
1492(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1493 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1494 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1495
1496(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1497 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1498
1499
1500Artikel 41
1501Der gestrichene Halbsatz
1502
1503Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1504tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1505die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1506
1507
1508Artikel 42
1509Der baden-württembergische Belegfall
1510
1511(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1512 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1513 Prüfmaßstab.
1514
1515(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1516 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1517
1518(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1519 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1520 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1521 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1522 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1523
1524(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1525 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1526 zur Anwendung.
1527
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001528════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001529 Fassung vom 22. August 2026,
1530 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1531════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1532
1533Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1534wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1535ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1536weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1537prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1538stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1539
1540Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1541standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1542kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1543verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1544
1545
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001546Erster Teil
1547Behebung der festgehaltenen Mängel
1548
1549
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001550Artikel 1
1551Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1552
1553(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1554 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1555 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1556 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1557
1558(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1559 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1560 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1561 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1562 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1563 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1564
1565(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1566 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1567
1568
1569Artikel 2
1570Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1571
1572(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1573 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1574 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1575 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1576 wurde eines.
1577
1578(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1579 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1580 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1581 bleibt unangetastet.
1582
1583
1584Artikel 3
1585Weichen des leeren Platzhalters
1586
1587Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1588Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1589Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1590und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1591Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1592bleibt stehen.
1593
1594
1595Artikel 4
1596Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1597
1598Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1599ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1600ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1601führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1602neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1603
1604
1605Artikel 5
1606Nachweis
1607
1608(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1609 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1610 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1611 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1612
1613(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1614 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1615 Zeile geführt worden.
1616
1617(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1618 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1619 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1620
1621
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001622Zweiter Teil
1623Thüringen
1624
1625Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1626Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1627Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1628erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1629Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1630
1631
1632Artikel 6
1633Gerade Anführungszeichen
1634
1635(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1636 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1637 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1638 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1639
1640(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1641 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1642 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1643 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1644 es ergeht eine Warnung.
1645
1646(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1647 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1648
1649(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1650 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1651 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1652 Folgewort kleben.
1653
1654
1655Artikel 7
1656Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1657
1658(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1659 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1660 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1661 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1662
1663(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1664 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1665 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1666 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1667 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1668 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1669
1670(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1671 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1672
1673
1674Artikel 8
1675Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1676
1677(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1678 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1679 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1680
1681(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1682 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1683 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1684 bezeichneten Paragraphen.
1685
1686(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1687 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1688 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1689 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1690 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1691 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1692
1693(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1694 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1695 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1696 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1697 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1698
1699(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1700 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1701 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1702 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1703
1704(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1705 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1706 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1707 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1708
1709
1710Artikel 9
1711Belegfall Thüringen
1712
1713(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1714 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1715 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1716
1717(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1718 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1719 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1720 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1721 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1722 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1723
1724(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1725 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1726
1727
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001728════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001729 Fassung vom 16. August 2026,
1730 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1731════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1732
1733Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1734Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1735Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1736verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1737aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1738einer bestehenden Domain eingerichtet.
1739
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001740Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1741Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1742Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1743dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1744ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1745Zwischenschritt von Hand.
1746
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001747Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001748darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1749wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1750bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1751Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1752allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1753neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001754
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001755
1756Artikel 1
1757Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1758
1759(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1760 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1761 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1762 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1763
1764(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1765 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1766 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1767 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1768 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1769
1770(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1771 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1772
1773
1774Artikel 2
1775Beilegung des Quelltextes
1776
1777(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1778 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1779 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1780 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1781 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1782 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1783 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1784
1785(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1786 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1787 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1788 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1789 werden.
1790
1791(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1792 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1793
1794
1795Artikel 3
1796Auslieferungsvorlage
1797
1798Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1799location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1800wird wie folgt geändert:
1801
18021. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1803 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1804 Wurzel der Domain.
1805
18062. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1807 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1808
18093. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1810 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1811 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1812 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1813
18144. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1815 Abruf neu zu packen.
1816
18175. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1818 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1819 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1820 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1821 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1822
1823
1824Artikel 4
1825Ergänzungen der Oberfläche
1826
18271. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1828 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1829
18302. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1831 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1832
18333. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1834 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1835 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1836
1837
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001838Artikel 5
1839Annahme von Archiven als Stammgesetz
1840
1841(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1842 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1843 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1844 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1845
1846(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1847 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1848 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1849 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1850 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1851 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1852 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1853
1854(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1855 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1856 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1857 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1858 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1859 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1860
1861(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1862 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1863 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1864 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1865
1866(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1867 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1868 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1869 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1870 bleibt.
1871
1872
1873Artikel 6
1874Einführung in der Browserfassung
1875
1876(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1877 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1878 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1879
1880(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1881 amtlichen Fundstellen an:
1882 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1883 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1884 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1885 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1886 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1887 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1888
1889(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1890 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1891 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1892
1893(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1894 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1895 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1896
1897
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001898Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001899Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001900
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001901(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001902 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1903 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1904 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1905
1906(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1907 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1908 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1909 Wirkung geblieben.
1910
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001911(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1912 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1913 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1914 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1915 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1916 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1917 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001918
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001919(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1920 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1921 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1922 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001923
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001924(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001925 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1926 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1927 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1928 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1929
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001930(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1931 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1932 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001933
1934(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1935 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001936 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1937 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001938
1939(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1940 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1941
1942
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001943Schlussbestimmung
1944
1945Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001946(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1947worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1948Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1949ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1950entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1951Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001952die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1953unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1954Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1955Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1956Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1957unformatiert erscheint.
1958
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001959Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1960zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1961Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1962Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1963einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1964dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001965auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001966
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001967
1968════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001969 Fassung vom 15. August 2026,
1970 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1971════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1972
1973Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1974wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1975prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1976Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1977des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1978Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1979mit dieser Fassung behoben.
1980
1981
1982Artikel 1
1983Ordnung der Anwendung nach Schritten
1984
1985(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1986 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1987 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1988 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1989
1990(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1991 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1992 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1993 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1994 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1995 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1996 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1997 voraussetzt.
1998
1999(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2000 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2001 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2002 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2003 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2004 Dokumentreihenfolge.
2005
2006
2007Artikel 2
2008Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2009
2010Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2011Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2012Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2013Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2014Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2015Buchstabe folgt.
2016
2017
2018Artikel 3
2019Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2020
2021Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2022Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2023Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2024Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2025b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2026wahlfrei.
2027
2028
2029Schlussbestimmung
2030
2031(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2032 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2033 (mvnw verify) bestätigt worden.
2034
2035(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2036 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2037 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2038 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2039 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2040
2041(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2042 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2043 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2044 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2045 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2046 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2047
2048(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2049 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2050 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2051
2052
2053════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002054 Fassung vom 14. August 2026,
2055 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2056════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2057
2058Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2059behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2060ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2061Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2062ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2063die Spalten einer Zusammenstellung.
2064
2065
2066Artikel 1
2067Erkennung der Dokumentart
2068
2069(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2070(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2071verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2072Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2073(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2074
2075(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2076Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2077„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2078
2079(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2080Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2081Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2082die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2083
2084(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2085gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2086
2087(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2088beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2089geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2090erkannte Art.
2091
2092(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2093üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2094verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2095nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2096
2097
2098Artikel 2
2099Änderungsanträge
2100
2101(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2102Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2103und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2104gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2105MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2106diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2107
2108(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2109(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2110Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2111sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2112
2113(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2114ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2115(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2116Punkt vorzeitig enden.
2117
2118(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2119Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2120Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2121Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2122Drucksache zielen.
2123
2124(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2125der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2126„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2127vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2128
2129(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2130Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2131das Muster für Satzzeichen.
2132
2133(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2134dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2135
2136
2137Artikel 3
2138Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2139
2140(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2141Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2142und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2143Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2144der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2145
2146(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2147Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2148ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2149wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2150
2151(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2152gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2153
2154(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2155Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2156Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2157rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2158Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2159allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2160Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2161dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2162übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2163der sich stattdessen eignet.
2164
2165
2166Artikel 4
2167Prüffälle
2168
2169(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2170(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2171(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2172EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2173Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2174ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
217520/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2176
2177(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2178Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2179mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2180zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2181der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2182
2183(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2184Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2185gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2186
2187
2188Artikel 5
2189Handbuch
2190
2191Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2192Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2193nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2194zulässigen Dokumentarten.
2195
2196
2197════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002198 Fassung vom 26. Juli 2026,
2199 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2200════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2201
2202Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2203Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
22042026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2205Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2206koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002207Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2208des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002209
2210
2211Artikel 1
2212Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
2213
2214Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
2215Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
2216eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
2217nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
2218EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
2219verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
2220unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
2221Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
2222vorangeht.
2223
2224
2225Artikel 2
2226Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
2227
2228Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
2229für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
2230einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
2231folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
2232aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
2233GVBL_BERLIN_KOPF).
2234
2235
2236Artikel 3
2237Prüffall Berlin
2238
2239Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
2240(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
2241die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
2242dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
2243
2244Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002245schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
2246
2247
2248Artikel 4
2249Unnummerierte, benannte Anlagen
2250
2251Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2252gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2253verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2254Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2255Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2256Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2257Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2258„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2259
2260Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2261Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2262Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2263Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2264Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2265
2266
2267Artikel 5
2268Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2269
2270Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2271Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2272der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2273und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2274Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2275zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2276Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2277
2278Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2279bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2280Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2281trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2282sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002283
2284
2285════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002286 Fassung vom 25. Juli 2026,
2287 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2288════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2289
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002290Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
2291weitere Belegfälle treten hinzu.
2292
2293Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
2294Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
22952026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
2296kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
2297Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
2298versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
2299Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
2300beschaffen ist.
2301
2302Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
2303vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
2304Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
2305amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
2306Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
2307Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002308
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002309Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
2310ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2311ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2312
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002313
2314Artikel 1
2315Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2316
2317Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2318zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2319blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2320Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2321GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2322an der folgenden Artikel-Überschrift.
2323
2324
2325Artikel 2
2326Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2327
2328Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2329mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2330(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2331(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2332den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2333ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2334wieder ab.
2335
2336
2337Artikel 3
2338Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2339
2340Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2341Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2342Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2343GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2344Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2345Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2346Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2347Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2348
2349
2350Artikel 4
2351Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2352
2353Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2354hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2355Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2356gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2357folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2358Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2359gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2360anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2361ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2362nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2363
2364
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002365Artikel 5
2366Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2367
2368Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2369Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2370und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2371„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2372dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2373(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2374Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2375Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2376
2377
2378Artikel 6
2379Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2380
2381Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2382wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2383änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2384dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2385wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2386hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2387aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2388unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2389
2390
2391Artikel 7
2392Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2393
2394Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2395(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
23962022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2397(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2398werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2399§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2400Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2401(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2402Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2403
2404
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002405Artikel 8
2406Sachnummern mit Leerzeichen
2407
2408Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2409Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2410Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2411sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2412ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2413…“) bleibt ausgenommen.
2414
2415
2416Artikel 9
2417Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2418
2419Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2420in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2421gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2422angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2423Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2424Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2425
2426
2427Artikel 10
2428Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2429
2430Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2431des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2432bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2433Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2434wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2435Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2436Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2437deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2438weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2439
2440
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002441════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002442 Fassung vom 24. Juli 2026,
2443 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2444════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2445
2446Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2447Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2448(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2449des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2450erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2451Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2452Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2453
2454
2455Artikel 1
2456Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2457
2458Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2459Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2460Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2461„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2462Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2463Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2464kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2465als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2466
2467
2468Artikel 2
2469Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2470
2471Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2472Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2473(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2474REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2475
2476
2477Artikel 3
2478Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2479
2480Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2481(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2482archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2483(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2484Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2485Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2486
2487
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002488Artikel 4
2489Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2490
2491Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2492stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2493Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2494Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2495deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2496
2497
2498Artikel 5
2499Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2500
2501Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2502laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
25032026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2504zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2505Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2506
2507
2508Artikel 6
2509Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2510
2511Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2512unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2513aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2514End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2515Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2516Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2517Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2518Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2519die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2520sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2521angefügt“).
2522
2523
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002524════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002525 Fassung vom 19. Juli 2026,
2526 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2527════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2528
2529In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2530Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2531ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2532bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2533Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2534nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2535mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2536Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2537(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2538berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2539und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2540
2541
2542Artikel 1
2543Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2544
2545Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2546LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2547Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2548das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2549jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2550Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2551Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2552Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2553bleibt unverändert.
2554
2555
2556Artikel 2
2557Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2558
2559Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2560extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2561vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2562am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2563Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2564die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2565
2566
2567Artikel 3
2568Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2569
2570Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2571Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2572neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2573ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2574Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2575
2576
2577════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002578 Fassung vom 17. Juli 2026,
2579 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2580════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2581
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002582Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2583geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2584ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2585UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002586
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002587Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2588recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2589Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2590paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2591Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2592Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2593Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
259426. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2595
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002596
2597Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002598Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002599
2600Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2601Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2602beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2603Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2604gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2605Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002606Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002607(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2608Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2609verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2610in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2611mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2612(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2613zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2614der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2615Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2616in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2617ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2618weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2619nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2620Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002621
2622
2623Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002624Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2625
2626Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2627Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2628unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2629jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2630die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2631nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2632(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2633breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2634benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2635
2636
2637Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002638Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002639
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002640Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002641beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
26421. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2643 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2644 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
26452. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2646 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2647Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2648„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2649die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002650
2651
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002652Artikel 4
2653Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2654
2655Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2656nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2657(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2658sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2659„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2660Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2661werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2662Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2663sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2664das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2665
2666
2667Artikel 5
2668Amtliche Satznummern als Superskripte
2669
2670Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2671Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2672Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2673zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2674übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2675marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2676nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2677bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2678amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2679die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2680recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2681
2682
2683Artikel 6
2684Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2685
2686Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2687Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2688geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2689Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2690nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2691GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2692normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2693zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2694
2695
2696Artikel 7
2697Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2698Fortführungszeichen
2699
2700Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2701(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2702freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2703bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2704gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2705oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2706gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2707Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2708wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2709(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2710Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2711Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2712Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2713Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2714auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2715Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2716die Handkorrektur über --extract-only.
2717
2718
2719Artikel 8
2720Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2721
2722Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2723Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2724Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2725Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2726Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2727Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2728Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2729ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2730wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2731Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2732Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2733(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2734Superskript-Modus.
2735
2736
2737Artikel 9
2738Bayerische Befehlsformen
2739
2740Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2741von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2742zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2743(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2744(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2745der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2746folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2747nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2748„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2749Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2750Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2751bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2752verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2753greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2754stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2755zuständig).
2756
2757
2758Artikel 10
2759Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2760der Anwendung
2761
2762Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2763Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2764Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2765
27661. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2767 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2768 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2769 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2770 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2771 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2772
27732. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2774 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2775 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2776 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2777 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2778 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2779
27803. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2781 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2782 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2783 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2784 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2785 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2786
27874. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2788 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2789 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2790 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2791
2792
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002793Schlussbestimmung
2794
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002795Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2796hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2797bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2798anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2799verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2800AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2801das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2802(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2803Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2804werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2805Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2806schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2807Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2808gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2809Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002810
2811
2812════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002813 Fassung vom 16. Juli 2026,
2814 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2815════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2816
2817Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2818die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2819Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2820Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2821Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2822seitenweise gefasst.
2823
2824
2825Artikel 1
2826Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2827
2828Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2829(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2830(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2831Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2832löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2833Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2834eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2835norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2836
2837
2838Artikel 2
2839Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2840
2841Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2842(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2843Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2844Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2845gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2846Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2847Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2848nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2849„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2850
2851
2852Artikel 3
2853Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2854
2855Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2856§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2857Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2858legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2859Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2860zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2861ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2862Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2863ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2864
2865
2866Artikel 4
2867Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2868
2869Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2870und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2871Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2872folgt geändert: ...“) ergänzt.
2873
2874
2875Artikel 5
2876Seitenweise Brotschriftbestimmung
2877
2878Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2879statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2880Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2881sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2882Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2883(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2884und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2885verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2886
2887
2888Schlussbestimmung
2889
2890Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2891dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2892bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2893BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
28940 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2895ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2896durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2897weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2898Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2899vorbehalten.
2900
2901
2902════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002903 Fassung vom 15. Juli 2026,
2904 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2905════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2906
2907Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2908werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2909und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2910einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2911Verarbeitung zugänglich gemacht.
2912
2913
2914Artikel 1
2915Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2916
2917Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2918„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2919Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2920ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2921das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2922Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2923Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2924
2925
2926Artikel 2
2927Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2928
2929Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2930
29311. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2932 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2933 Aufhebung erkannt.
2934
29352. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2936 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2937 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2938 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2939 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2940
29413. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2942 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2943 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2944
29454. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2946 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2947 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2948 zugewiesen.
2949
29505. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2951 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2952 Ersatztext wieder vorangestellt.
2953
29546. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2955 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2956 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2957
2958
2959Artikel 3
2960Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2961
29621. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2963 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2964 durch einen §-Block werden erkannt.
2965
29662. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2967 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2968 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2969 ersetzten Bereichs.
2970
2971
2972Schlussbestimmung
2973
2974Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2975(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2976(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2977einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2978sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2979dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2980Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2981
2982
2983════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002984 Fassung vom 13. Juli 2026,
2985 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2986════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2987
2988Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2989diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2990Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2991Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2992ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2993Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2994drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2995zwei (2) auf null (0).
2996
2997
2998Artikel 1
2999Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3000
3001Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3002verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3003besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3004mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3005Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3006
3007
3008Artikel 2
3009Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3010
3011Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3012
30131. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3014 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3015 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3016 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3017 entgegen.
3018
30192. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3020 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3021 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3022 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3023
30243. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3025 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3026 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3027 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3028
30294. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3030 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3031 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3032
3033Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3034ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3035(„Absatz 1 und 5“).
3036
3037
3038Artikel 3
3039Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3040
30411. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3042 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3043 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3044
30452. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3046 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3047
30483. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3049 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3050 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3051 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3052
30534. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3054 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3055 erkannt.
3056
30575. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3058 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3059
30606. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3061 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3062
3063
3064Artikel 4
3065Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3066
30671. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3068 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3069 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3070 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3071
30722. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3073 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3074 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3075 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3076 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3077
30783. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3079 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3080 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3081 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3082 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3083
3084
3085Schlussbestimmung
3086
3087Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3088(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3089verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3090mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3091Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3092Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3093Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3094vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003095
3096
3097Artikel 9
3098Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3099
3100Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3101der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3102vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3103
3104(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3105 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3106
3107(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3108 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3109 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3110 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3111
3112(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3113 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3114 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3115 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3116 „2026“.
3117
3118(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3119 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3120 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3121
3122(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3123 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3124 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.