blob: 376dd3009ff51a4e2ca5a7c17dadfe2394c15ed9 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +020024 Fassung vom 25. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
29Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
30der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
31Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
32Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
33leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
34ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
35
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +020036Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
37erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
38der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
39fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
40Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
41Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
42Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
43stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
44musste.
45
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +020046
47Artikel 1
48Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
49
50(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
51 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
52 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
53 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
54 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
55 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
56 behalten.
57
58(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
59 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
60 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
61
62(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
63 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
64 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
65
66
67Artikel 2
68Vorankreuzung der vollständigen Synopse
69
70(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
71 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
72 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
73
74(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
75 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
76 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
77 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
78 Synopse“.
79
80
81Artikel 3
82Fortschreibung des Handbuchs
83
84(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
85 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
86 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
87
88
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +020089Artikel 4
90Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
91
92(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
93 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
94 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
95 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
96
97(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
98 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
99 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
100
101(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
102 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
103 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
104
105(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
106 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
107 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
108
109
110Artikel 5
111Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
112
113(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
114 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
115 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
116 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
117
118(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
119 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
120 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
121 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
122 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
123
124(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
125 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
126 damit an einem Maßstab.
127
128(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
129
130
131Artikel 6
132Fortschreibung des Klartextlesers
133
134(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
135 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
136 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
137 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
138
139(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
140 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
141 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
142 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
143
144
145Artikel 7
146Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
147
148(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
149 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
150 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
151 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
152 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
153 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
154
155(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
156 dort wird gerügt statt angewandt.
157
158(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
159 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
160 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
161
162
163Artikel 8
164Skopus einer Wortoperation im Verbund
165
166(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
167 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
168 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
169 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
170
171(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
172 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
173 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
174 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
175
176
177Artikel 9
178Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
179
180(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
181
182(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
183 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
184 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
185 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
186
187(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
188 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
189
190(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
191 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
192 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
193
194
195Artikel 10
196Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
197
198(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
199 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
200 Klappe nach Artikel 1.
201
202(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
203 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
204 Rundlauf.
205
206
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200207Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
208sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
209Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
210Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200211und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
212lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
213der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
214117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
21591 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
216rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
217demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200218
219
220════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200221 Fassung vom 24. August 2026,
222 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
223════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
224
225Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
226des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
227Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
228Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
229Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
230durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
231war überhaupt nicht erreichbar.
232
233Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
234dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
235Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
236nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
237was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
238
239
240Artikel 1
241Gemeinsame Textgewinnung
242
243(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
244 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
245 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
246 „--extract-only“ bleibt unverändert.
247
248(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
249 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
250
251
252Artikel 2
253Ergänzung des Vordrucks
254
255(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
256 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
257 Einleitung das Stammgesetz nennt.
258
259(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
260 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
261 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
262 als Klartextdatei wieder einreichen.
263
264(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
265 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
266 scheitern.
267
268
269Artikel 3
270Berichtigung des Handbuchs
271
272(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
273 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
274
275(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
276 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
277
278
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +0200279Artikel 4
280Lesereihenfolge nach dem Satzbild
281
282(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
283 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
284 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
285 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
286 die rechte Spalte.
287
288(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
289 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
290 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
291
292(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
293 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
294 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
295 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
296 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
297
298(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
299 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
300 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
301 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
302 Stelle, an der sie stehen.
303
304(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
305
306
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200307Artikel 5
308Zeitliche Geltung der Änderungen
309
310Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
311Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
312Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
313erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
314dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
315zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
316Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
317
318(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
319 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
320 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
321 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
322 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
323
324(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
325 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
326 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
327 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
328
329(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
330 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
331 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
332
333(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
334 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
335 (Artikel und Gliederungspfad).
336
337(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
338 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
339 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
340 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
341 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
342
343(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
344 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
345 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
346 Stichtag aus.
347
348(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
349 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
350
351(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
352
353
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200354Artikel 6
355Beseitigung dreier benannter Mängel
356
357Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
358halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
359
360(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
361 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
362 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
363 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
364 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
365 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
366 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
367 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
368 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
369
370(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
371 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
372 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
373 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
374 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
375 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
376 fand ihren Punkt nicht.
377
378(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
379 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
380 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
381 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
382 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
383 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
384
385(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
386 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
387 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
388 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
389 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
390 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
391
392
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200393Artikel 7
394Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
395
396(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
397 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
398 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
399
400(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
401 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
402 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
403 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
404 einordnen.
405
406(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
407 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
408 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
409 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
410 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
411 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
412
413(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
414 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
415 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
416 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
417 selbst.
418
419(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
420
421
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +0200422Artikel 8
423Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
424
425(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
426 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
427 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
428 Befehlserkennung.
429
430(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
431 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
432 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
433 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
434 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
435 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
436
437(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
438 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
439 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
440 unerkannt.
441 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
442 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
443 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
444 herausgeschnitten.
445
446(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
447 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
448 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
449 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
450 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
451 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
452
453(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
454 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
455 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
456 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
457
458(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
459
460
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +0200461Artikel 9
462Auslieferung als Phase des Baues
463
464Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
465(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
466gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
467Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
468Management“) benennt.
469
470(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
471 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
472 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
473 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
474
475(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
476 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
477 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
478 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
479
480 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
481
482 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
483 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
484 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
485
486(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
487 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
488 entsprechend gefasst.
489
490(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
491
492(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
493 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
494 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
495 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
496 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
497
498
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200499════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200500 Fassung vom 23. August 2026,
501 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
502════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
503
504Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
505License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
506Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
507Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
508Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
509sie übernimmt —, fand daran nichts.
510
511Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
512besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
513fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
514der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
515an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
516menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
517maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
518
519Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
520
521
522Artikel 1
523Lizenzbezeichnung
524
525(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
526 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
527 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
528
529(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
530 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
531 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
532
533
534Artikel 2
535Verzeichnis der Lizenztexte
536
537(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
538 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
539 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
540
541(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
542 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
543 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
544 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
545
546
547Artikel 3
548Amtliche Werke
549
550(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
551 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
552 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
553 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
554 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
555
556(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
557 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
558 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
559
560(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
561 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
562
563
564Artikel 4
565Zuordnung im Einzelnen
566
567(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
568 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
569 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
570 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
571 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
572 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
573
574(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
575 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
576 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
577 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
578
579(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
580 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
581 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
582 Arbeit.
583
584(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
585 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
586 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
587 unberührt bleiben.
588
589
590Artikel 5
591Fortdauernde Prüfung
592
593(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
594 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
595 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
596 hinzukommt.
597
598(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
599 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
600 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
601 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
602
603(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
604 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
605
606
607Artikel 6
608Nachweis
609
610(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
611 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
612 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
613
614(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
615 Erzeugnisses ändert sich nichts.
616
617(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
618 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
619
620
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200621Artikel 7
622Gestaltung der Browserfassung
623
624Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
625Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
626wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
627Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
628fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
629
630(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
631 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
632 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
633 stehen in gesperrten Versalien.
634
635(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
636 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
637 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
638 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
639 ruht auf der Farbe allein.
640
641(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
642 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
643 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
644 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
645 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
646 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
647 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
648
649(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
650 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
651 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
652 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
653 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
654 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
655 in seinen eigenen Schatten.
656
657(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
658 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
659 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
660 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
661 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
662 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
663
664(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
665 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
666 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
667
668(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
669 Gerüstes.
670
671
672Artikel 8
673Unberührte Bestandteile
674
675(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
676 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
677 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
678 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
679
680(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
681 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
682
683(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
684 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
685 ihren Text bislang stumm wechselte.
686
687(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
688 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
689 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
690
691
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200692Artikel 9
693Gestaltung der Synopse
694
695Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
696Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
697ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
698öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
699Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
700ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
701
702(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
703 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
704 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
705 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
706 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
707 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
708
709(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
710 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
711 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
712 Gesetzblatt wie hier.
713
714(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
715 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
716 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
717 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
718 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
719 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
720
721(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
722 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
723 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
724
725(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
726 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
727 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
728 Gründen weiterhin ab.
729
730(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
731 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
732 Abschnitte überdies zitierbar.
733
734
735Artikel 10
736Drei Mängel, die dabei zutage traten
737
738(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
739 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
740 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
741 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
742 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
743
744(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
745 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
746 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
747 sich jede Spalte selbst.
748
749(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
750 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
751 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
752 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
753
754(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
755 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
756 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
757 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
758 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
759
760
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200761Artikel 11
762Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
763
764Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
765nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
766„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
767unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
768in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
769
770(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
771 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
772 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
773 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
774 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
775 und ist im Vordruck selbst benannt.
776
777(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
778 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
779 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
780 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
781
782(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
783 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
784 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
785 steht und nicht zwei.
786
787(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
788 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
789 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
790 Hinweisabsatz entfällt.
791
792(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
793 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
794 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
795 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
796
797(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
798 angehakt.
799
800(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
801 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
802
803(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
804 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
805 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
806 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
807 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
808
809(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
810 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
811 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
812
813(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
814 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
815
816(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
817 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
818 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
819 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
820 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
821
822(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
823 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
824 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
825 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
826 mitgedruckt.
827
828(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
829 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
830
831
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200832Artikel 12
833Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
834
835Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
836grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
837Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
838zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
839Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
840Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
841Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
842zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
843und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
844
845(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
846 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
847 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
848 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
849 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
850 fortgilt.
851
852(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
853 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
854 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
855 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
856 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
857 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
858 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
859
860(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
861 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
862 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
863 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
864
865(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
866 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
867 Schwarzweiß-Ausdruck.
868
869(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
870 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
871 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
872 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
873 der alten Spalte mitzudrucken.
874
875(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
876 Entwurfshinweises bleibt rot.
877
878(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
879 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
880 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
881 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
882 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
883 bestehen fort.
884
885
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200886
887Artikel 13
888Das Handbuch auch in Markdown
889
890Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
891ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
892
893(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
894 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
895 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
896 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
897 des Lizenzabschnitts.
898
899(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
900 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
901 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
902
903(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
904 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
905 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
906 und Lizenzangabe.
907
908(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
909 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
910 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
911 weil das Handbuch selbst sie führt.
912
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200913(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
914 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
915 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
916 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
917 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
918 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
919
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200920
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200921Artikel 14
922Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
923
924Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
925gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
926
927(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
928 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
929 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
930 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
931 Impressums.
932
933(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
934 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
935
936(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
937 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
938
939
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200940
941Artikel 15
942Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
943
944(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
945 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
946 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
947 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
948 Massenabzug, auszulesen.
949
950(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
951 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
952 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
953 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
954 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
955
956(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
957 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
958 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
959 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
960 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
961 entfalten.
962
963(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
964 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
965
966
967Artikel 16
968Der hessische Belegfall
969
970(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
971 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
972 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
973 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
974
975(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
976 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
977 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
978 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
979 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
980
981
982Artikel 17
983Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
984
985Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
986geändert:
987
9881. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
989 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
990 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
991 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
992
9932. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
994 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
995 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
996 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
997 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
998
9993. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1000 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1001 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1002 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1003 Norm entzogen.
1004
1005
1006Artikel 18
1007Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1008
1009Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1010
10111. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1012 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1013 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1014 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1015 Streichung einer Bezeichnung.
1016
10172. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1018 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1019 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1020 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1021 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1022
10233. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1024 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1025 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1026 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1027
10284. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1029 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1030 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1031 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1032
1033
1034Artikel 19
1035Zwei stille Mängel
1036
1037(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1038 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1039 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1040 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1041 blieb dort neben den neuen stehen.
1042
1043(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1044 behoben.
1045
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001046
1047Artikel 20
1048Der schleswig-holsteinische Belegfall
1049
1050(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1051 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1052 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1053 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1054
1055(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1056 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1057 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1058 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1059 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1060
1061(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1062 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1063 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1064 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1065
1066(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1067
1068
1069Artikel 21
1070Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1071
1072Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1073Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1074statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1075Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1076Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1077Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1078Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1079
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001080
1081Artikel 22
1082Anlagen als eigene Normen
1083
1084Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1085geändert:
1086
10871. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1088 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1089 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1090 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1091
10922. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1093 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1094 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1095
1096
1097Artikel 23
1098Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
1099
1100(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
1101 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
1102 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
1103 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
1104 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1105
1106(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
1107 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
1108 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
1109 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
1110 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
1111 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
1112 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
1113
1114(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
1115 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
1116 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
1117 wieder dorthin.
1118
1119(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
1120 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
1121 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
1122
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02001123
1124Artikel 24
1125Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
1126
1127(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
1128 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
1129 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
1130 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
1131 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
1132 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
1133
1134(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1135 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1136 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1137
1138(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1139 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1140 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1141 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1142 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1143 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1144 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1145
1146
1147Artikel 25
1148Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1149
1150(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1151 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1152 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1153 dort, wo er als Wort steht.
1154
1155(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1156 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1157 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1158
1159(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1160 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1161 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1162 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1163
1164
1165Artikel 26
1166Satzzählung wie im Gesetzblatt
1167
1168Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1169
11701. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
1171 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
1172 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
1173 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
1174 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
1175
11762. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
1177 beendet gleichfalls keinen Satz.
1178
1179
1180Artikel 27
1181Die Nummer im benannten Satz
1182
1183Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
1184Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
1185Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
1186anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
1187blieb liegen.
1188
1189
1190Artikel 28
1191Die doppelt genannte Gliederungseinheit
1192
1193Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
1194Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
1195von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
1196zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1197innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1198
1199
1200Artikel 29
1201Fortschreibung der Prüfung
1202
1203(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1204 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1205 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1206 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1207 und im Test begründet.
1208
1209(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1210 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1211 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1212 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1213 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1214
1215(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1216
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001217
1218Artikel 30
1219Arten der Gründe
1220
1221(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1222 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1223 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1224 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1225
1226(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1227 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1228 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1229 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1230 gescheiterten Teiles.
1231
1232(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1233 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1234 sie nur.
1235
1236
1237Artikel 31
1238Darstellung und Auszählung
1239
1240(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1241 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1242 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1243
1244(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1245 Häufigkeit“.
1246
1247
1248Artikel 32
1249Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1250
1251(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1252 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1253 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1254 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1255 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1256 die Standzeile noch die vorige nennt.
1257
1258(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1259 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1260 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1261 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1262
1263(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1264 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1265 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1266 geraten wird nicht.
1267
1268
1269Artikel 33
1270Anfügen ganzer Paragraphen
1271
1272Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1273unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1274benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1275Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1276folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1277
1278
1279Artikel 34
1280Einfügung am Ende einer Einheit
1281
1282Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1283bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1284Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1285gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1286nicht geschrieben.
1287
1288
1289Artikel 35
1290Fortschreibung der Prüfung
1291
1292Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1293Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1294des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1295Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1296Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1297
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001298
1299Artikel 36
1300Die Nummern einer Anlage
1301
1302(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1303 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1304 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1305 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1306 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1307 Absatz 2a eingefügt“).
1308
1309(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1310 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1311 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1312 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1313 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1314
1315(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1316 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1317 den Wortlaut.
1318
1319
1320Artikel 37
1321Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1322
1323(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1324 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1325 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1326 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1327 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1328 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1329
1330(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1331 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1332 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1333 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1334 tritt der neue schlicht vor ihn.
1335
1336(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1337 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1338 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1339
1340
1341Artikel 38
1342Der Berliner Belegfall, vollständig
1343
1344(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1345 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1346 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1347
1348(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1349 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1350 danach der amtlichen Nachfassung.
1351
1352(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1353 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1354 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1355 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1356 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1357 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1358 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1359
1360(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1361
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001362
1363Artikel 39
1364Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1365
1366(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1367 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1368 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1369 von seinem Verb.
1370
1371(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1372 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1373
1374
1375Artikel 40
1376Zwei Befehlsidiome
1377
1378(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1379 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1380 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1381
1382(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1383 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1384
1385
1386Artikel 41
1387Der gestrichene Halbsatz
1388
1389Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1390tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1391die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1392
1393
1394Artikel 42
1395Der baden-württembergische Belegfall
1396
1397(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1398 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1399 Prüfmaßstab.
1400
1401(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1402 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1403
1404(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1405 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1406 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1407 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1408 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1409
1410(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1411 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1412 zur Anwendung.
1413
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001414════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001415 Fassung vom 22. August 2026,
1416 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1417════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1418
1419Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1420wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1421ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1422weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1423prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1424stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1425
1426Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1427standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1428kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1429verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1430
1431
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001432Erster Teil
1433Behebung der festgehaltenen Mängel
1434
1435
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001436Artikel 1
1437Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1438
1439(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1440 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1441 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1442 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1443
1444(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1445 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1446 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1447 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1448 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1449 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1450
1451(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1452 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1453
1454
1455Artikel 2
1456Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1457
1458(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1459 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1460 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1461 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1462 wurde eines.
1463
1464(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1465 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1466 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1467 bleibt unangetastet.
1468
1469
1470Artikel 3
1471Weichen des leeren Platzhalters
1472
1473Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1474Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1475Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1476und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1477Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1478bleibt stehen.
1479
1480
1481Artikel 4
1482Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1483
1484Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1485ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1486ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1487führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1488neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1489
1490
1491Artikel 5
1492Nachweis
1493
1494(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1495 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1496 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1497 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1498
1499(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1500 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1501 Zeile geführt worden.
1502
1503(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1504 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1505 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1506
1507
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001508Zweiter Teil
1509Thüringen
1510
1511Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1512Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1513Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1514erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1515Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1516
1517
1518Artikel 6
1519Gerade Anführungszeichen
1520
1521(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1522 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1523 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1524 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1525
1526(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1527 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1528 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1529 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1530 es ergeht eine Warnung.
1531
1532(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1533 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1534
1535(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1536 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1537 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1538 Folgewort kleben.
1539
1540
1541Artikel 7
1542Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1543
1544(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1545 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1546 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1547 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1548
1549(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1550 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1551 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1552 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1553 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1554 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1555
1556(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1557 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1558
1559
1560Artikel 8
1561Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1562
1563(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1564 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1565 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1566
1567(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1568 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1569 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1570 bezeichneten Paragraphen.
1571
1572(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1573 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1574 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1575 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1576 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1577 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1578
1579(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1580 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1581 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1582 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1583 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1584
1585(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1586 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1587 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1588 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1589
1590(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1591 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1592 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1593 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1594
1595
1596Artikel 9
1597Belegfall Thüringen
1598
1599(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1600 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1601 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1602
1603(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1604 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1605 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1606 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1607 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1608 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1609
1610(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1611 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1612
1613
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001614════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001615 Fassung vom 16. August 2026,
1616 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1617════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1618
1619Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1620Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1621Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1622verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1623aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1624einer bestehenden Domain eingerichtet.
1625
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001626Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1627Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1628Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1629dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1630ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1631Zwischenschritt von Hand.
1632
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001633Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001634darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1635wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1636bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1637Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1638allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1639neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001640
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001641
1642Artikel 1
1643Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1644
1645(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1646 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1647 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1648 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1649
1650(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1651 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1652 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1653 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1654 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1655
1656(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1657 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1658
1659
1660Artikel 2
1661Beilegung des Quelltextes
1662
1663(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1664 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1665 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1666 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1667 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1668 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1669 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1670
1671(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1672 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1673 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1674 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1675 werden.
1676
1677(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1678 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1679
1680
1681Artikel 3
1682Auslieferungsvorlage
1683
1684Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1685location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1686wird wie folgt geändert:
1687
16881. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1689 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1690 Wurzel der Domain.
1691
16922. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1693 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1694
16953. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1696 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1697 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1698 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1699
17004. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1701 Abruf neu zu packen.
1702
17035. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1704 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1705 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1706 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1707 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1708
1709
1710Artikel 4
1711Ergänzungen der Oberfläche
1712
17131. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1714 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1715
17162. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1717 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1718
17193. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1720 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1721 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1722
1723
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001724Artikel 5
1725Annahme von Archiven als Stammgesetz
1726
1727(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1728 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1729 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1730 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1731
1732(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1733 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1734 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1735 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1736 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1737 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1738 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1739
1740(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1741 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1742 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1743 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1744 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1745 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1746
1747(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1748 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1749 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1750 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1751
1752(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1753 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1754 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1755 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1756 bleibt.
1757
1758
1759Artikel 6
1760Einführung in der Browserfassung
1761
1762(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1763 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1764 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1765
1766(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1767 amtlichen Fundstellen an:
1768 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1769 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1770 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1771 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1772 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1773 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1774
1775(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1776 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1777 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1778
1779(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1780 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1781 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1782
1783
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001784Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001785Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001786
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001787(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001788 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1789 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1790 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1791
1792(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1793 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1794 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1795 Wirkung geblieben.
1796
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001797(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1798 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1799 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1800 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1801 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1802 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1803 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001804
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001805(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1806 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1807 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1808 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001809
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001810(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001811 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1812 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1813 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1814 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1815
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001816(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1817 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1818 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001819
1820(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1821 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001822 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1823 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001824
1825(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1826 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1827
1828
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001829Schlussbestimmung
1830
1831Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001832(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1833worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1834Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1835ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1836entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1837Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001838die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1839unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1840Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1841Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1842Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1843unformatiert erscheint.
1844
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001845Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1846zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1847Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1848Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1849einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1850dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001851auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001852
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001853
1854════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001855 Fassung vom 15. August 2026,
1856 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1857════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1858
1859Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1860wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1861prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1862Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1863des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1864Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1865mit dieser Fassung behoben.
1866
1867
1868Artikel 1
1869Ordnung der Anwendung nach Schritten
1870
1871(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1872 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1873 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1874 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1875
1876(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1877 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1878 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1879 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1880 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1881 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1882 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1883 voraussetzt.
1884
1885(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1886 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1887 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1888 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1889 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1890 Dokumentreihenfolge.
1891
1892
1893Artikel 2
1894Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1895
1896Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1897Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1898Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1899Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1900Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1901Buchstabe folgt.
1902
1903
1904Artikel 3
1905Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1906
1907Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1908Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1909Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1910Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1911b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1912wahlfrei.
1913
1914
1915Schlussbestimmung
1916
1917(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1918 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1919 (mvnw verify) bestätigt worden.
1920
1921(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1922 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1923 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1924 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1925 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1926
1927(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1928 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1929 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1930 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1931 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1932 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1933
1934(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1935 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1936 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1937
1938
1939════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001940 Fassung vom 14. August 2026,
1941 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1942════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1943
1944Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1945behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1946ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1947Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1948ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1949die Spalten einer Zusammenstellung.
1950
1951
1952Artikel 1
1953Erkennung der Dokumentart
1954
1955(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1956(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1957verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1958Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1959(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1960
1961(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1962Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1963„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1964
1965(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1966Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1967Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1968die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1969
1970(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1971gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1972
1973(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1974beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1975geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1976erkannte Art.
1977
1978(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1979üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1980verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1981nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1982
1983
1984Artikel 2
1985Änderungsanträge
1986
1987(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1988Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1989und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1990gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1991MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1992diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1993
1994(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1995(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1996Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1997sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1998
1999(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2000ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2001(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2002Punkt vorzeitig enden.
2003
2004(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2005Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2006Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2007Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2008Drucksache zielen.
2009
2010(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2011der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2012„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2013vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2014
2015(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2016Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2017das Muster für Satzzeichen.
2018
2019(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2020dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2021
2022
2023Artikel 3
2024Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2025
2026(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2027Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2028und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2029Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2030der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2031
2032(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2033Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2034ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2035wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2036
2037(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2038gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2039
2040(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2041Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2042Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2043rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2044Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2045allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2046Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2047dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2048übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2049der sich stattdessen eignet.
2050
2051
2052Artikel 4
2053Prüffälle
2054
2055(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2056(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2057(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2058EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2059Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2060ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
206120/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2062
2063(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2064Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2065mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2066zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2067der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2068
2069(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2070Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2071gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2072
2073
2074Artikel 5
2075Handbuch
2076
2077Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2078Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2079nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2080zulässigen Dokumentarten.
2081
2082
2083════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002084 Fassung vom 26. Juli 2026,
2085 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2086════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2087
2088Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2089Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
20902026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2091Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2092koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002093Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2094des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002095
2096
2097Artikel 1
2098Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
2099
2100Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
2101Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
2102eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
2103nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
2104EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
2105verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
2106unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
2107Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
2108vorangeht.
2109
2110
2111Artikel 2
2112Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
2113
2114Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
2115für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
2116einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
2117folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
2118aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
2119GVBL_BERLIN_KOPF).
2120
2121
2122Artikel 3
2123Prüffall Berlin
2124
2125Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
2126(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
2127die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
2128dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
2129
2130Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002131schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
2132
2133
2134Artikel 4
2135Unnummerierte, benannte Anlagen
2136
2137Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2138gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2139verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2140Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2141Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2142Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2143Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2144„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2145
2146Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2147Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2148Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2149Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2150Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2151
2152
2153Artikel 5
2154Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2155
2156Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2157Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2158der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2159und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2160Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2161zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2162Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2163
2164Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2165bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2166Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2167trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2168sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002169
2170
2171════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002172 Fassung vom 25. Juli 2026,
2173 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2174════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2175
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002176Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
2177weitere Belegfälle treten hinzu.
2178
2179Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
2180Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
21812026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
2182kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
2183Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
2184versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
2185Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
2186beschaffen ist.
2187
2188Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
2189vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
2190Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
2191amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
2192Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
2193Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002194
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002195Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
2196ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2197ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2198
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002199
2200Artikel 1
2201Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2202
2203Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2204zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2205blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2206Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2207GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2208an der folgenden Artikel-Überschrift.
2209
2210
2211Artikel 2
2212Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2213
2214Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2215mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2216(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2217(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2218den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2219ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2220wieder ab.
2221
2222
2223Artikel 3
2224Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2225
2226Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2227Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2228Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2229GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2230Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2231Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2232Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2233Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2234
2235
2236Artikel 4
2237Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2238
2239Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2240hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2241Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2242gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2243folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2244Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2245gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2246anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2247ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2248nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2249
2250
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002251Artikel 5
2252Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2253
2254Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2255Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2256und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2257„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2258dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2259(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2260Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2261Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2262
2263
2264Artikel 6
2265Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2266
2267Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2268wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2269änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2270dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2271wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2272hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2273aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2274unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2275
2276
2277Artikel 7
2278Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2279
2280Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2281(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
22822022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2283(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2284werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2285§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2286Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2287(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2288Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2289
2290
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002291Artikel 8
2292Sachnummern mit Leerzeichen
2293
2294Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2295Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2296Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2297sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2298ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2299…“) bleibt ausgenommen.
2300
2301
2302Artikel 9
2303Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2304
2305Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2306in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2307gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2308angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2309Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2310Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2311
2312
2313Artikel 10
2314Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2315
2316Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2317des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2318bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2319Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2320wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2321Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2322Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2323deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2324weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2325
2326
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002327════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002328 Fassung vom 24. Juli 2026,
2329 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2330════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2331
2332Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2333Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2334(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2335des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2336erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2337Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2338Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2339
2340
2341Artikel 1
2342Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2343
2344Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2345Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2346Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2347„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2348Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2349Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2350kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2351als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2352
2353
2354Artikel 2
2355Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2356
2357Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2358Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2359(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2360REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2361
2362
2363Artikel 3
2364Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2365
2366Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2367(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2368archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2369(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2370Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2371Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2372
2373
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002374Artikel 4
2375Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2376
2377Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2378stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2379Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2380Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2381deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2382
2383
2384Artikel 5
2385Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2386
2387Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2388laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
23892026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2390zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2391Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2392
2393
2394Artikel 6
2395Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2396
2397Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2398unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2399aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2400End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2401Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2402Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2403Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2404Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2405die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2406sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2407angefügt“).
2408
2409
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002410════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002411 Fassung vom 19. Juli 2026,
2412 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2413════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2414
2415In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2416Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2417ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2418bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2419Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2420nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2421mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2422Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2423(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2424berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2425und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2426
2427
2428Artikel 1
2429Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2430
2431Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2432LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2433Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2434das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2435jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2436Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2437Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2438Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2439bleibt unverändert.
2440
2441
2442Artikel 2
2443Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2444
2445Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2446extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2447vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2448am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2449Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2450die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2451
2452
2453Artikel 3
2454Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2455
2456Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2457Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2458neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2459ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2460Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2461
2462
2463════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002464 Fassung vom 17. Juli 2026,
2465 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2466════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2467
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002468Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2469geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2470ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2471UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002472
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002473Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2474recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2475Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2476paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2477Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2478Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2479Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
248026. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2481
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002482
2483Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002484Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002485
2486Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2487Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2488beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2489Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2490gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2491Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002492Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002493(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2494Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2495verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2496in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2497mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2498(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2499zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2500der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2501Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2502in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2503ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2504weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2505nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2506Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002507
2508
2509Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002510Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2511
2512Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2513Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2514unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2515jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2516die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2517nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2518(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2519breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2520benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2521
2522
2523Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002524Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002525
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002526Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002527beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
25281. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2529 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2530 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
25312. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2532 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2533Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2534„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2535die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002536
2537
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002538Artikel 4
2539Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2540
2541Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2542nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2543(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2544sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2545„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2546Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2547werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2548Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2549sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2550das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2551
2552
2553Artikel 5
2554Amtliche Satznummern als Superskripte
2555
2556Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2557Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2558Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2559zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2560übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2561marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2562nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2563bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2564amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2565die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2566recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2567
2568
2569Artikel 6
2570Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2571
2572Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2573Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2574geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2575Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2576nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2577GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2578normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2579zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2580
2581
2582Artikel 7
2583Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2584Fortführungszeichen
2585
2586Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2587(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2588freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2589bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2590gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2591oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2592gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2593Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2594wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2595(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2596Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2597Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2598Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2599Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2600auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2601Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2602die Handkorrektur über --extract-only.
2603
2604
2605Artikel 8
2606Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2607
2608Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2609Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2610Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2611Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2612Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2613Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2614Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2615ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2616wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2617Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2618Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2619(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2620Superskript-Modus.
2621
2622
2623Artikel 9
2624Bayerische Befehlsformen
2625
2626Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2627von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2628zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2629(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2630(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2631der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2632folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2633nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2634„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2635Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2636Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2637bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2638verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2639greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2640stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2641zuständig).
2642
2643
2644Artikel 10
2645Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2646der Anwendung
2647
2648Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2649Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2650Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2651
26521. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2653 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2654 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2655 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2656 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2657 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2658
26592. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2660 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2661 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2662 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2663 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2664 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2665
26663. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2667 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2668 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2669 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2670 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2671 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2672
26734. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2674 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2675 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2676 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2677
2678
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002679Schlussbestimmung
2680
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002681Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2682hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2683bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2684anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2685verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2686AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2687das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2688(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2689Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2690werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2691Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2692schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2693Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2694gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2695Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002696
2697
2698════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002699 Fassung vom 16. Juli 2026,
2700 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2701════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2702
2703Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2704die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2705Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2706Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2707Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2708seitenweise gefasst.
2709
2710
2711Artikel 1
2712Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2713
2714Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2715(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2716(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2717Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2718löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2719Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2720eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2721norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2722
2723
2724Artikel 2
2725Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2726
2727Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2728(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2729Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2730Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2731gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2732Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2733Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2734nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2735„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2736
2737
2738Artikel 3
2739Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2740
2741Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2742§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2743Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2744legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2745Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2746zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2747ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2748Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2749ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2750
2751
2752Artikel 4
2753Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2754
2755Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2756und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2757Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2758folgt geändert: ...“) ergänzt.
2759
2760
2761Artikel 5
2762Seitenweise Brotschriftbestimmung
2763
2764Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2765statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2766Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2767sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2768Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2769(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2770und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2771verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2772
2773
2774Schlussbestimmung
2775
2776Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2777dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2778bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2779BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
27800 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2781ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2782durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2783weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2784Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2785vorbehalten.
2786
2787
2788════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002789 Fassung vom 15. Juli 2026,
2790 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2791════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2792
2793Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2794werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2795und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2796einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2797Verarbeitung zugänglich gemacht.
2798
2799
2800Artikel 1
2801Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2802
2803Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2804„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2805Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2806ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2807das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2808Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2809Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2810
2811
2812Artikel 2
2813Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2814
2815Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2816
28171. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2818 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2819 Aufhebung erkannt.
2820
28212. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2822 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2823 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2824 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2825 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2826
28273. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2828 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2829 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2830
28314. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2832 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2833 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2834 zugewiesen.
2835
28365. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2837 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2838 Ersatztext wieder vorangestellt.
2839
28406. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2841 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2842 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2843
2844
2845Artikel 3
2846Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2847
28481. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2849 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2850 durch einen §-Block werden erkannt.
2851
28522. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2853 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2854 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2855 ersetzten Bereichs.
2856
2857
2858Schlussbestimmung
2859
2860Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2861(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2862(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2863einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2864sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2865dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2866Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2867
2868
2869════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002870 Fassung vom 13. Juli 2026,
2871 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2872════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2873
2874Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2875diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2876Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2877Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2878ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2879Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2880drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2881zwei (2) auf null (0).
2882
2883
2884Artikel 1
2885Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2886
2887Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2888verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2889besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2890mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2891Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2892
2893
2894Artikel 2
2895Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2896
2897Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2898
28991. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2900 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2901 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2902 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2903 entgegen.
2904
29052. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2906 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2907 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2908 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2909
29103. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2911 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2912 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2913 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2914
29154. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2916 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2917 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2918
2919Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2920ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2921(„Absatz 1 und 5“).
2922
2923
2924Artikel 3
2925Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2926
29271. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2928 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2929 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2930
29312. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2932 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2933
29343. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2935 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2936 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2937 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2938
29394. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2940 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2941 erkannt.
2942
29435. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2944 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2945
29466. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2947 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2948
2949
2950Artikel 4
2951Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2952
29531. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2954 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2955 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2956 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2957
29582. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2959 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2960 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2961 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2962 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2963
29643. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2965 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2966 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2967 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2968 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2969
2970
2971Schlussbestimmung
2972
2973Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2974(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2975verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2976mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2977Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2978Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2979Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2980vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02002981
2982
2983Artikel 9
2984Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
2985
2986Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
2987der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
2988vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
2989
2990(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
2991 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
2992
2993(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
2994 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
2995 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
2996 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
2997
2998(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
2999 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3000 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3001 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3002 „2026“.
3003
3004(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3005 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3006 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3007
3008(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3009 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3010 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.