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Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
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9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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24 Fassung vom 13. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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28Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
29diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
30Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
31Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
32ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
33Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
34drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
35zwei (2) auf null (0).
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38Artikel 1
39Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
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41Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
42verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
43besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
44mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
45Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
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48Artikel 2
49Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
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51Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
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531. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
54 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
55 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
56 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
57 entgegen.
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592. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
60 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
61 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
62 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
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643. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
65 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
66 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
67 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
68
694. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
70 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
71 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
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73Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
74ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
75(„Absatz 1 und 5“).
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78Artikel 3
79Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
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811. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
82 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
83 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
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852. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
86 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
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883. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
89 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
90 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
91 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
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934. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
94 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
95 erkannt.
96
975. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
98 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
99
1006. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
101 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
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103
104Artikel 4
105Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
106
1071. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
108 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
109 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
110 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
111
1122. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
113 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
114 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
115 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
116 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
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1183. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
119 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
120 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
121 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
122 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
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125Schlussbestimmung
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127Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
128(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
129verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
130mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
131Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
132Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
133Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
134vorbehalten.