Die Umnummerierungs-Kaskade war keine Grenze, sondern drei Mängel

Die mehrschrittige Umnummerierungssequenz galt bislang als wesenseigene Grenze:
Ihre Folgeänderungen gingen in den Abschnitt „Manuell prüfen“, im bayerischen
Belegfall drei von 154 Anweisungen (48. a) ee), 48. a) gg), 48. b) cc), sämtlich
aus der Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56 BayJG). Die Prüfung gegen
die amtliche Nachfassung zeigt, dass es keine Grenze war, sondern drei
voneinander unabhängige Mängel. Erst die Diagnose vor jeder Änderung — die
Begründungen der drei Fälle ausgeben — hat sie getrennt; die Vermutung, alles
sei eine Frage der Reihenfolge, traf nur auf einen von ihnen zu.

Geordnet werden nun Schritte statt Befehle (BefehlAnwender). Ein Verbund aus
Umnummerierung und Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche:
Die Umnummerierung gehört vor denjenigen, der ihre Bezeichnung neu besetzt, die
Begleitänderung an ihre Stelle im Dokument, denn sie setzt die vorangegangenen
Punkte als vollzogen voraus. Bisher setzte sich der erste Anspruch für die ganze
Einheit durch. Bei gg) — „Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe
„schriftliche“ wird gestrichen“ — stand die Angabe vorgezogen noch zweimal im
Artikel und war zu Recht mehrdeutig; an ihrer Dokumentstelle hat ee) die zweite
Fundstelle längst ersetzt. Die Befehlsliste wird dazu vor der Anwendung zu
Schritten aufgefaltet (je Teilbefehl einer); protokolliert wird unverändert je
Befehl, ein Verbund gilt nur als angewandt, wenn jeder Teil gegriffen hat.

Die Ordnungsregel selbst bleibt wörtlich dieselbe („wer eine Bezeichnung räumt,
kommt vor dem, der sie neu besetzt“), wird aber erst jetzt vollständig
durchgesetzt. Bisher rückte ein Befehl nur einmal vor seinen ersten
Kollisionspartner; auf Schritten zerreißt das die Ketten — von „Nr. 15 wird
Nr. 16“, „Nrn. 13 und 14 werden Nrn. 14 und 15“, „nach Nr. 12 wird Nr. 13
eingefügt“ zog die Einfügung nur das letzte Glied vor sich her. An die Stelle
tritt eine Tiefensuche auf der Dokumentordnung: vor jedem Schritt erst rekursiv
seine Räumer, eine ringförmige Abhängigkeit bricht ab. Kein Kahn mit „frühester
bereiter Knoten“ — der zieht unbeteiligte Schritte vor und bricht genau die
Begleitänderung wieder.

Die beiden übrigen Mängel lagen anderswo:

* Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer
  Wortgrenze. Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht aber schon der
  Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem Leerzeichen liegt keine Wortgrenze;
  der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in Buchst. b …“).
  Die unabgekürzten Formen trafen zu, weshalb es nie auffiel.

* Der StellenAufloeser verlangte hinter der Aufzählungsmarke Text auf derselben
  Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre Untergliederung ergießt,
  führt ihre Marke allein (Art. 56 Abs. 2 Nr. 12 BayJG, darunter nur die
  Buchstaben a und b) und galt als nicht auffindbar.

Der bayerische Belegfall steht damit auf 154 angewandten Anweisungen ohne Rest
(zuvor 151), die Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum GEG auf 68 statt
67 — dort greift nun eine Bereichs-Umnummerierung in § 108, die vorher nur ihr
erstes Glied vorziehen konnte; § 108 liegt jedoch in der bekannten Zone, in der
das Beispiel-XML eine andere Fassung ist als die vorausgesetzte, taugt also
nicht als Beleg. Belegt ist die Ordnung an Art. 29a und Art. 56 BayJG und an den
Kaskaden des WDR-Gesetzes. Alle übrigen Bezugszahlen des Bundes und der Länder
sind unverändert; 304 Prüfungen laufen durch.

Der Akzeptanztest hält zwei Mängel fest, die er nicht behebt. Beide bestanden
schon zuvor, was ein Lauf gegen den Ausgangsstand belegt:

* Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ tritt
  an das Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere Platzhalter
  „7. (aufgehoben)“ der Altfassung bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen.
  Dass jede Anweisung greift, heißt eben nicht, dass die Norm in allem der
  amtlichen Nachfassung gleicht; der Test sagt das ausdrücklich.

* Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer Streichung wirkt auf den
  gesamten Zieltext und verkürzt dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen.

Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
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index 5b1a08f..ec8aeb5 100644
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+++ b/FASSUNGEN.txt
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+ Fassung vom 15. August 2026,
+ zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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+Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
+wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
+prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
+Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
+des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
+Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
+mit dieser Fassung behoben.
+
+
+Artikel 1
+Ordnung der Anwendung nach Schritten
+
+(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
+    einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
+    Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
+    werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
+
+(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
+    und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
+    Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
+    besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
+    setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
+    der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
+    mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
+    voraussetzt.
+
+(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
+    kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
+    durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
+    eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
+    Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
+    Dokumentreihenfolge.
+
+
+Artikel 2
+Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
+
+Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
+Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
+Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
+Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
+Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
+Buchstabe folgt.
+
+
+Artikel 3
+Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
+
+Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
+Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
+Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
+Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
+b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
+wahlfrei.
+
+
+Schlussbestimmung
+
+(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
+    (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
+    (mvnw verify) bestätigt worden.
+
+(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
+    Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
+    Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
+    achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
+    Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
+
+(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
+    Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
+    Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
+    des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
+    Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
+    Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
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+(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
+    Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
+    dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
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  Fassung vom 14. August 2026,
  zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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