blob: ae36571ff14ed94609af1ee29fbb2cca1f3515cf [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +020024 Fassung vom 24. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
29des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
30Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
31Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
32Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
33durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
34war überhaupt nicht erreichbar.
35
36Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
37dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
38Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
39nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
40was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
41
42
43Artikel 1
44Gemeinsame Textgewinnung
45
46(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
47 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
48 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
49 „--extract-only“ bleibt unverändert.
50
51(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
52 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
53
54
55Artikel 2
56Ergänzung des Vordrucks
57
58(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
59 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
60 Einleitung das Stammgesetz nennt.
61
62(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
63 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
64 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
65 als Klartextdatei wieder einreichen.
66
67(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
68 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
69 scheitern.
70
71
72Artikel 3
73Berichtigung des Handbuchs
74
75(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
76 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
77
78(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
79 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
80
81
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +020082Artikel 4
83Lesereihenfolge nach dem Satzbild
84
85(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
86 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
87 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
88 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
89 die rechte Spalte.
90
91(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
92 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
93 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
94
95(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
96 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
97 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
98 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
99 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
100
101(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
102 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
103 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
104 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
105 Stelle, an der sie stehen.
106
107(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
108
109
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200110Artikel 5
111Zeitliche Geltung der Änderungen
112
113Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
114Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
115Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
116erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
117dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
118zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
119Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
120
121(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
122 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
123 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
124 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
125 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
126
127(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
128 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
129 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
130 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
131
132(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
133 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
134 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
135
136(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
137 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
138 (Artikel und Gliederungspfad).
139
140(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
141 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
142 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
143 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
144 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
145
146(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
147 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
148 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
149 Stichtag aus.
150
151(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
152 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
153
154(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
155
156
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200157Artikel 6
158Beseitigung dreier benannter Mängel
159
160Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
161halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
162
163(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
164 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
165 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
166 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
167 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
168 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
169 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
170 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
171 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
172
173(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
174 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
175 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
176 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
177 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
178 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
179 fand ihren Punkt nicht.
180
181(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
182 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
183 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
184 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
185 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
186 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
187
188(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
189 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
190 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
191 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
192 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
193 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
194
195
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200196Artikel 7
197Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
198
199(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
200 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
201 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
202
203(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
204 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
205 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
206 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
207 einordnen.
208
209(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
210 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
211 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
212 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
213 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
214 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
215
216(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
217 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
218 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
219 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
220 selbst.
221
222(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
223
224
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +0200225Artikel 8
226Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
227
228(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
229 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
230 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
231 Befehlserkennung.
232
233(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
234 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
235 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
236 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
237 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
238 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
239
240(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
241 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
242 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
243 unerkannt.
244 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
245 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
246 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
247 herausgeschnitten.
248
249(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
250 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
251 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
252 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
253 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
254 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
255
256(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
257 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
258 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
259 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
260
261(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
262
263
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200264════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200265 Fassung vom 23. August 2026,
266 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
267════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
268
269Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
270License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
271Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
272Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
273Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
274sie übernimmt —, fand daran nichts.
275
276Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
277besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
278fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
279der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
280an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
281menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
282maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
283
284Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
285
286
287Artikel 1
288Lizenzbezeichnung
289
290(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
291 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
292 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
293
294(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
295 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
296 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
297
298
299Artikel 2
300Verzeichnis der Lizenztexte
301
302(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
303 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
304 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
305
306(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
307 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
308 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
309 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
310
311
312Artikel 3
313Amtliche Werke
314
315(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
316 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
317 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
318 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
319 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
320
321(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
322 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
323 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
324
325(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
326 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
327
328
329Artikel 4
330Zuordnung im Einzelnen
331
332(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
333 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
334 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
335 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
336 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
337 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
338
339(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
340 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
341 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
342 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
343
344(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
345 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
346 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
347 Arbeit.
348
349(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
350 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
351 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
352 unberührt bleiben.
353
354
355Artikel 5
356Fortdauernde Prüfung
357
358(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
359 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
360 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
361 hinzukommt.
362
363(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
364 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
365 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
366 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
367
368(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
369 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
370
371
372Artikel 6
373Nachweis
374
375(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
376 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
377 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
378
379(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
380 Erzeugnisses ändert sich nichts.
381
382(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
383 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
384
385
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200386Artikel 7
387Gestaltung der Browserfassung
388
389Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
390Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
391wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
392Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
393fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
394
395(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
396 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
397 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
398 stehen in gesperrten Versalien.
399
400(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
401 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
402 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
403 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
404 ruht auf der Farbe allein.
405
406(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
407 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
408 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
409 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
410 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
411 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
412 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
413
414(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
415 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
416 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
417 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
418 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
419 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
420 in seinen eigenen Schatten.
421
422(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
423 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
424 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
425 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
426 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
427 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
428
429(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
430 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
431 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
432
433(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
434 Gerüstes.
435
436
437Artikel 8
438Unberührte Bestandteile
439
440(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
441 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
442 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
443 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
444
445(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
446 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
447
448(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
449 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
450 ihren Text bislang stumm wechselte.
451
452(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
453 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
454 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
455
456
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200457Artikel 9
458Gestaltung der Synopse
459
460Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
461Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
462ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
463öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
464Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
465ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
466
467(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
468 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
469 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
470 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
471 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
472 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
473
474(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
475 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
476 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
477 Gesetzblatt wie hier.
478
479(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
480 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
481 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
482 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
483 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
484 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
485
486(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
487 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
488 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
489
490(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
491 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
492 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
493 Gründen weiterhin ab.
494
495(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
496 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
497 Abschnitte überdies zitierbar.
498
499
500Artikel 10
501Drei Mängel, die dabei zutage traten
502
503(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
504 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
505 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
506 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
507 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
508
509(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
510 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
511 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
512 sich jede Spalte selbst.
513
514(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
515 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
516 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
517 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
518
519(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
520 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
521 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
522 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
523 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
524
525
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200526Artikel 11
527Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
528
529Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
530nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
531„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
532unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
533in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
534
535(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
536 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
537 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
538 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
539 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
540 und ist im Vordruck selbst benannt.
541
542(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
543 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
544 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
545 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
546
547(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
548 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
549 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
550 steht und nicht zwei.
551
552(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
553 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
554 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
555 Hinweisabsatz entfällt.
556
557(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
558 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
559 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
560 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
561
562(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
563 angehakt.
564
565(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
566 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
567
568(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
569 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
570 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
571 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
572 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
573
574(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
575 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
576 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
577
578(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
579 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
580
581(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
582 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
583 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
584 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
585 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
586
587(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
588 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
589 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
590 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
591 mitgedruckt.
592
593(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
594 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
595
596
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200597Artikel 12
598Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
599
600Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
601grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
602Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
603zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
604Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
605Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
606Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
607zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
608und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
609
610(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
611 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
612 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
613 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
614 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
615 fortgilt.
616
617(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
618 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
619 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
620 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
621 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
622 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
623 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
624
625(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
626 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
627 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
628 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
629
630(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
631 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
632 Schwarzweiß-Ausdruck.
633
634(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
635 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
636 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
637 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
638 der alten Spalte mitzudrucken.
639
640(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
641 Entwurfshinweises bleibt rot.
642
643(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
644 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
645 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
646 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
647 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
648 bestehen fort.
649
650
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200651
652Artikel 13
653Das Handbuch auch in Markdown
654
655Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
656ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
657
658(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
659 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
660 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
661 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
662 des Lizenzabschnitts.
663
664(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
665 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
666 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
667
668(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
669 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
670 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
671 und Lizenzangabe.
672
673(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
674 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
675 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
676 weil das Handbuch selbst sie führt.
677
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200678(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
679 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
680 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
681 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
682 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
683 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
684
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200685
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200686Artikel 14
687Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
688
689Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
690gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
691
692(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
693 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
694 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
695 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
696 Impressums.
697
698(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
699 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
700
701(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
702 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
703
704
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200705
706Artikel 15
707Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
708
709(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
710 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
711 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
712 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
713 Massenabzug, auszulesen.
714
715(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
716 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
717 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
718 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
719 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
720
721(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
722 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
723 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
724 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
725 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
726 entfalten.
727
728(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
729 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
730
731
732Artikel 16
733Der hessische Belegfall
734
735(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
736 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
737 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
738 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
739
740(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
741 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
742 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
743 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
744 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
745
746
747Artikel 17
748Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
749
750Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
751geändert:
752
7531. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
754 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
755 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
756 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
757
7582. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
759 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
760 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
761 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
762 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
763
7643. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
765 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
766 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
767 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
768 Norm entzogen.
769
770
771Artikel 18
772Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
773
774Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
775
7761. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
777 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
778 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
779 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
780 Streichung einer Bezeichnung.
781
7822. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
783 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
784 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
785 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
786 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
787
7883. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
789 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
790 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
791 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
792
7934. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
794 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
795 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
796 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
797
798
799Artikel 19
800Zwei stille Mängel
801
802(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
803 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
804 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
805 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
806 blieb dort neben den neuen stehen.
807
808(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
809 behoben.
810
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200811
812Artikel 20
813Der schleswig-holsteinische Belegfall
814
815(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
816 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
817 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
818 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
819
820(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
821 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
822 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
823 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
824 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
825
826(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
827 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
828 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
829 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
830
831(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
832
833
834Artikel 21
835Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
836
837Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
838Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
839statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
840Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
841Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
842Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
843Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
844
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200845
846Artikel 22
847Anlagen als eigene Normen
848
849Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
850geändert:
851
8521. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
853 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
854 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
855 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
856
8572. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
858 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
859 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
860
861
862Artikel 23
863Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
864
865(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
866 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
867 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
868 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
869 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
870
871(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
872 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
873 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
874 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
875 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
876 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
877 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
878
879(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
880 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
881 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
882 wieder dorthin.
883
884(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
885 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
886 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
887
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200888
889Artikel 24
890Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
891
892(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
893 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
894 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
895 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
896 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
897 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
898
899(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
900 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
901 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
902
903(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
904 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
905 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
906 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
907 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
908 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
909 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
910
911
912Artikel 25
913Wortersetzung nur an Wortgrenzen
914
915(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
916 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
917 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
918 dort, wo er als Wort steht.
919
920(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
921 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
922 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
923
924(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
925 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
926 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
927 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
928
929
930Artikel 26
931Satzzählung wie im Gesetzblatt
932
933Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
934
9351. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
936 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
937 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
938 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
939 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
940
9412. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
942 beendet gleichfalls keinen Satz.
943
944
945Artikel 27
946Die Nummer im benannten Satz
947
948Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
949Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
950Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
951anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
952blieb liegen.
953
954
955Artikel 28
956Die doppelt genannte Gliederungseinheit
957
958Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
959Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
960von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
961zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
962innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
963
964
965Artikel 29
966Fortschreibung der Prüfung
967
968(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
969 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
970 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
971 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
972 und im Test begründet.
973
974(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
975 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
976 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
977 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
978 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
979
980(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
981
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +0200982
983Artikel 30
984Arten der Gründe
985
986(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
987 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
988 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
989 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
990
991(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
992 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
993 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
994 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
995 gescheiterten Teiles.
996
997(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
998 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
999 sie nur.
1000
1001
1002Artikel 31
1003Darstellung und Auszählung
1004
1005(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1006 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1007 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1008
1009(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1010 Häufigkeit“.
1011
1012
1013Artikel 32
1014Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1015
1016(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1017 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1018 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1019 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1020 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1021 die Standzeile noch die vorige nennt.
1022
1023(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1024 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1025 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1026 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1027
1028(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1029 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1030 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1031 geraten wird nicht.
1032
1033
1034Artikel 33
1035Anfügen ganzer Paragraphen
1036
1037Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1038unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1039benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1040Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1041folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1042
1043
1044Artikel 34
1045Einfügung am Ende einer Einheit
1046
1047Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1048bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1049Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1050gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1051nicht geschrieben.
1052
1053
1054Artikel 35
1055Fortschreibung der Prüfung
1056
1057Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1058Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1059des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1060Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1061Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1062
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001063
1064Artikel 36
1065Die Nummern einer Anlage
1066
1067(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1068 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1069 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1070 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1071 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1072 Absatz 2a eingefügt“).
1073
1074(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1075 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1076 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1077 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1078 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1079
1080(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1081 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1082 den Wortlaut.
1083
1084
1085Artikel 37
1086Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1087
1088(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1089 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1090 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1091 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1092 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1093 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1094
1095(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1096 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1097 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1098 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1099 tritt der neue schlicht vor ihn.
1100
1101(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1102 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1103 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1104
1105
1106Artikel 38
1107Der Berliner Belegfall, vollständig
1108
1109(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1110 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1111 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1112
1113(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1114 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1115 danach der amtlichen Nachfassung.
1116
1117(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1118 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1119 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1120 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1121 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1122 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1123 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1124
1125(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1126
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001127
1128Artikel 39
1129Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1130
1131(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1132 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1133 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1134 von seinem Verb.
1135
1136(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1137 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1138
1139
1140Artikel 40
1141Zwei Befehlsidiome
1142
1143(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1144 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1145 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1146
1147(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1148 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1149
1150
1151Artikel 41
1152Der gestrichene Halbsatz
1153
1154Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1155tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1156die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1157
1158
1159Artikel 42
1160Der baden-württembergische Belegfall
1161
1162(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1163 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1164 Prüfmaßstab.
1165
1166(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1167 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1168
1169(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1170 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1171 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1172 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1173 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1174
1175(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1176 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1177 zur Anwendung.
1178
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001179════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001180 Fassung vom 22. August 2026,
1181 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1182════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1183
1184Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1185wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1186ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1187weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1188prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1189stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1190
1191Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1192standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1193kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1194verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1195
1196
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001197Erster Teil
1198Behebung der festgehaltenen Mängel
1199
1200
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001201Artikel 1
1202Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1203
1204(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1205 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1206 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1207 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1208
1209(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1210 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1211 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1212 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1213 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1214 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1215
1216(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1217 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1218
1219
1220Artikel 2
1221Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1222
1223(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1224 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1225 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1226 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1227 wurde eines.
1228
1229(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1230 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1231 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1232 bleibt unangetastet.
1233
1234
1235Artikel 3
1236Weichen des leeren Platzhalters
1237
1238Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1239Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1240Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1241und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1242Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1243bleibt stehen.
1244
1245
1246Artikel 4
1247Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1248
1249Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1250ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1251ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1252führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1253neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1254
1255
1256Artikel 5
1257Nachweis
1258
1259(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1260 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1261 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1262 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1263
1264(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1265 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1266 Zeile geführt worden.
1267
1268(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1269 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1270 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1271
1272
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001273Zweiter Teil
1274Thüringen
1275
1276Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1277Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1278Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1279erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1280Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1281
1282
1283Artikel 6
1284Gerade Anführungszeichen
1285
1286(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1287 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1288 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1289 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1290
1291(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1292 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1293 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1294 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1295 es ergeht eine Warnung.
1296
1297(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1298 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1299
1300(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1301 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1302 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1303 Folgewort kleben.
1304
1305
1306Artikel 7
1307Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1308
1309(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1310 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1311 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1312 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1313
1314(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1315 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1316 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1317 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1318 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1319 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1320
1321(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1322 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1323
1324
1325Artikel 8
1326Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1327
1328(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1329 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1330 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1331
1332(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1333 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1334 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1335 bezeichneten Paragraphen.
1336
1337(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1338 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1339 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1340 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1341 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1342 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1343
1344(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1345 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1346 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1347 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1348 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1349
1350(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1351 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1352 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1353 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1354
1355(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1356 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1357 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1358 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1359
1360
1361Artikel 9
1362Belegfall Thüringen
1363
1364(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1365 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1366 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1367
1368(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1369 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1370 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1371 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1372 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1373 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1374
1375(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1376 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1377
1378
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001379════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001380 Fassung vom 16. August 2026,
1381 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1382════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1383
1384Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1385Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1386Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1387verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1388aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1389einer bestehenden Domain eingerichtet.
1390
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001391Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1392Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1393Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1394dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1395ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1396Zwischenschritt von Hand.
1397
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001398Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001399darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1400wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1401bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1402Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1403allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1404neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001405
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001406
1407Artikel 1
1408Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1409
1410(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1411 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1412 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1413 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1414
1415(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1416 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1417 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1418 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1419 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1420
1421(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1422 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1423
1424
1425Artikel 2
1426Beilegung des Quelltextes
1427
1428(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1429 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1430 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1431 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1432 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1433 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1434 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1435
1436(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1437 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1438 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1439 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1440 werden.
1441
1442(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1443 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1444
1445
1446Artikel 3
1447Auslieferungsvorlage
1448
1449Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1450location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1451wird wie folgt geändert:
1452
14531. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1454 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1455 Wurzel der Domain.
1456
14572. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1458 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1459
14603. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1461 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1462 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1463 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1464
14654. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1466 Abruf neu zu packen.
1467
14685. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1469 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1470 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1471 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1472 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1473
1474
1475Artikel 4
1476Ergänzungen der Oberfläche
1477
14781. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1479 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1480
14812. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1482 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1483
14843. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1485 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1486 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1487
1488
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001489Artikel 5
1490Annahme von Archiven als Stammgesetz
1491
1492(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1493 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1494 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1495 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1496
1497(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1498 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1499 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1500 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1501 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1502 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1503 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1504
1505(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1506 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1507 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1508 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1509 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1510 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1511
1512(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1513 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1514 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1515 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1516
1517(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1518 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1519 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1520 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1521 bleibt.
1522
1523
1524Artikel 6
1525Einführung in der Browserfassung
1526
1527(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1528 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1529 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1530
1531(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1532 amtlichen Fundstellen an:
1533 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1534 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1535 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1536 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1537 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1538 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1539
1540(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1541 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1542 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1543
1544(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1545 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1546 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1547
1548
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001549Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001550Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001551
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001552(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001553 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1554 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1555 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1556
1557(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1558 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1559 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1560 Wirkung geblieben.
1561
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001562(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1563 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1564 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1565 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1566 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1567 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1568 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001569
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001570(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1571 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1572 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1573 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001574
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001575(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001576 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1577 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1578 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1579 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1580
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001581(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1582 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1583 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001584
1585(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1586 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001587 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1588 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001589
1590(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1591 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1592
1593
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001594Schlussbestimmung
1595
1596Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001597(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1598worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1599Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1600ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1601entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1602Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001603die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1604unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1605Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1606Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1607Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1608unformatiert erscheint.
1609
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001610Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1611zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1612Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1613Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1614einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1615dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001616auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001617
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001618
1619════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001620 Fassung vom 15. August 2026,
1621 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1622════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1623
1624Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1625wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1626prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1627Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1628des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1629Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1630mit dieser Fassung behoben.
1631
1632
1633Artikel 1
1634Ordnung der Anwendung nach Schritten
1635
1636(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1637 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1638 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1639 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1640
1641(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1642 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1643 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1644 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1645 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1646 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1647 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1648 voraussetzt.
1649
1650(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1651 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1652 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1653 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1654 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1655 Dokumentreihenfolge.
1656
1657
1658Artikel 2
1659Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1660
1661Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1662Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1663Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1664Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1665Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1666Buchstabe folgt.
1667
1668
1669Artikel 3
1670Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1671
1672Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1673Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1674Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1675Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1676b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1677wahlfrei.
1678
1679
1680Schlussbestimmung
1681
1682(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1683 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1684 (mvnw verify) bestätigt worden.
1685
1686(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1687 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1688 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1689 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1690 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1691
1692(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1693 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1694 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1695 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1696 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1697 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1698
1699(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1700 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1701 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1702
1703
1704════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001705 Fassung vom 14. August 2026,
1706 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1707════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1708
1709Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1710behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1711ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1712Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1713ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1714die Spalten einer Zusammenstellung.
1715
1716
1717Artikel 1
1718Erkennung der Dokumentart
1719
1720(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1721(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1722verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1723Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1724(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1725
1726(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1727Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1728„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1729
1730(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1731Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1732Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1733die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1734
1735(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1736gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1737
1738(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1739beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1740geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1741erkannte Art.
1742
1743(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1744üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1745verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1746nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1747
1748
1749Artikel 2
1750Änderungsanträge
1751
1752(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1753Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1754und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1755gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1756MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1757diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1758
1759(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1760(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1761Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1762sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1763
1764(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1765ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1766(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1767Punkt vorzeitig enden.
1768
1769(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1770Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1771Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1772Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1773Drucksache zielen.
1774
1775(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1776der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1777„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1778vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1779
1780(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1781Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1782das Muster für Satzzeichen.
1783
1784(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1785dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1786
1787
1788Artikel 3
1789Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1790
1791(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1792Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1793und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1794Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1795der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1796
1797(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1798Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1799ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1800wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1801
1802(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1803gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1804
1805(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1806Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1807Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1808rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1809Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1810allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1811Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1812dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1813übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1814der sich stattdessen eignet.
1815
1816
1817Artikel 4
1818Prüffälle
1819
1820(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1821(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1822(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1823EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1824Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1825ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
182620/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1827
1828(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1829Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1830mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1831zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1832der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1833
1834(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1835Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1836gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1837
1838
1839Artikel 5
1840Handbuch
1841
1842Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1843Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1844nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1845zulässigen Dokumentarten.
1846
1847
1848════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001849 Fassung vom 26. Juli 2026,
1850 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1851════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1852
1853Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1854Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
18552026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1856Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1857koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001858Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1859des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001860
1861
1862Artikel 1
1863Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1864
1865Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1866Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1867eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1868nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1869EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1870verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1871unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1872Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1873vorangeht.
1874
1875
1876Artikel 2
1877Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1878
1879Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1880für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1881einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1882folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1883aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1884GVBL_BERLIN_KOPF).
1885
1886
1887Artikel 3
1888Prüffall Berlin
1889
1890Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1891(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1892die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1893dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1894
1895Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001896schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1897
1898
1899Artikel 4
1900Unnummerierte, benannte Anlagen
1901
1902Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1903gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1904verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1905Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1906Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1907Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1908Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1909„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1910
1911Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1912Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1913Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1914Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1915Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1916
1917
1918Artikel 5
1919Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1920
1921Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1922Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1923der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1924und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1925Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1926zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1927Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1928
1929Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1930bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1931Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1932trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1933sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001934
1935
1936════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001937 Fassung vom 25. Juli 2026,
1938 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1939════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1940
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001941Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1942weitere Belegfälle treten hinzu.
1943
1944Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1945Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
19462026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1947kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1948Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1949versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1950Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1951beschaffen ist.
1952
1953Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1954vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1955Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1956amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1957Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1958Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001959
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001960Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1961ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1962ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1963
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001964
1965Artikel 1
1966Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1967
1968Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1969zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1970blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1971Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1972GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1973an der folgenden Artikel-Überschrift.
1974
1975
1976Artikel 2
1977Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1978
1979Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1980mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1981(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1982(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1983den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1984ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1985wieder ab.
1986
1987
1988Artikel 3
1989Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1990
1991Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1992Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1993Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1994GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1995Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1996Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1997Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1998Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1999
2000
2001Artikel 4
2002Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2003
2004Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2005hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2006Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2007gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2008folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2009Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2010gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2011anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2012ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2013nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2014
2015
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002016Artikel 5
2017Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2018
2019Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2020Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2021und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2022„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2023dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2024(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2025Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2026Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2027
2028
2029Artikel 6
2030Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2031
2032Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2033wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2034änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2035dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2036wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2037hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2038aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2039unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2040
2041
2042Artikel 7
2043Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2044
2045Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2046(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
20472022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2048(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2049werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2050§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2051Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2052(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2053Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2054
2055
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002056Artikel 8
2057Sachnummern mit Leerzeichen
2058
2059Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2060Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2061Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2062sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2063ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2064…“) bleibt ausgenommen.
2065
2066
2067Artikel 9
2068Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2069
2070Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2071in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2072gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2073angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2074Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2075Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2076
2077
2078Artikel 10
2079Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2080
2081Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2082des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2083bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2084Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2085wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2086Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2087Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2088deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2089weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2090
2091
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002092════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002093 Fassung vom 24. Juli 2026,
2094 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2095════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2096
2097Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2098Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2099(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2100des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2101erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2102Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2103Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2104
2105
2106Artikel 1
2107Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2108
2109Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2110Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2111Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2112„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2113Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2114Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2115kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2116als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2117
2118
2119Artikel 2
2120Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2121
2122Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2123Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2124(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2125REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2126
2127
2128Artikel 3
2129Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2130
2131Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2132(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2133archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2134(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2135Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2136Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2137
2138
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002139Artikel 4
2140Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2141
2142Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2143stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2144Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2145Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2146deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2147
2148
2149Artikel 5
2150Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2151
2152Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2153laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
21542026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2155zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2156Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2157
2158
2159Artikel 6
2160Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2161
2162Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2163unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2164aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2165End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2166Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2167Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2168Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2169Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2170die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2171sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2172angefügt“).
2173
2174
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002175════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002176 Fassung vom 19. Juli 2026,
2177 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2178════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2179
2180In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2181Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2182ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2183bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2184Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2185nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2186mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2187Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2188(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2189berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2190und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2191
2192
2193Artikel 1
2194Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2195
2196Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2197LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2198Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2199das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2200jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2201Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2202Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2203Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2204bleibt unverändert.
2205
2206
2207Artikel 2
2208Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2209
2210Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2211extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2212vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2213am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2214Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2215die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2216
2217
2218Artikel 3
2219Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2220
2221Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2222Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2223neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2224ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2225Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2226
2227
2228════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002229 Fassung vom 17. Juli 2026,
2230 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2231════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2232
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002233Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2234geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2235ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2236UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002237
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002238Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2239recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2240Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2241paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2242Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2243Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2244Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
224526. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2246
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002247
2248Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002249Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002250
2251Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2252Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2253beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2254Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2255gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2256Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002257Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002258(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2259Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2260verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2261in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2262mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2263(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2264zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2265der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2266Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2267in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2268ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2269weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2270nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2271Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002272
2273
2274Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002275Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2276
2277Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2278Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2279unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2280jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2281die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2282nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2283(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2284breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2285benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2286
2287
2288Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002289Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002290
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002291Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002292beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
22931. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2294 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2295 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
22962. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2297 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2298Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2299„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2300die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002301
2302
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002303Artikel 4
2304Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2305
2306Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2307nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2308(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2309sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2310„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2311Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2312werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2313Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2314sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2315das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2316
2317
2318Artikel 5
2319Amtliche Satznummern als Superskripte
2320
2321Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2322Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2323Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2324zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2325übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2326marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2327nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2328bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2329amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2330die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2331recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2332
2333
2334Artikel 6
2335Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2336
2337Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2338Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2339geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2340Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2341nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2342GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2343normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2344zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2345
2346
2347Artikel 7
2348Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2349Fortführungszeichen
2350
2351Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2352(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2353freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2354bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2355gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2356oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2357gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2358Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2359wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2360(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2361Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2362Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2363Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2364Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2365auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2366Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2367die Handkorrektur über --extract-only.
2368
2369
2370Artikel 8
2371Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2372
2373Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2374Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2375Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2376Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2377Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2378Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2379Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2380ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2381wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2382Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2383Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2384(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2385Superskript-Modus.
2386
2387
2388Artikel 9
2389Bayerische Befehlsformen
2390
2391Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2392von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2393zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2394(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2395(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2396der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2397folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2398nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2399„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2400Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2401Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2402bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2403verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2404greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2405stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2406zuständig).
2407
2408
2409Artikel 10
2410Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2411der Anwendung
2412
2413Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2414Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2415Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2416
24171. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2418 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2419 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2420 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2421 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2422 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2423
24242. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2425 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2426 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2427 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2428 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2429 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2430
24313. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2432 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2433 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2434 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2435 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2436 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2437
24384. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2439 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2440 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2441 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2442
2443
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002444Schlussbestimmung
2445
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002446Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2447hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2448bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2449anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2450verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2451AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2452das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2453(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2454Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2455werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2456Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2457schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2458Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2459gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2460Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002461
2462
2463════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002464 Fassung vom 16. Juli 2026,
2465 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2466════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2467
2468Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2469die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2470Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2471Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2472Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2473seitenweise gefasst.
2474
2475
2476Artikel 1
2477Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2478
2479Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2480(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2481(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2482Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2483löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2484Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2485eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2486norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2487
2488
2489Artikel 2
2490Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2491
2492Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2493(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2494Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2495Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2496gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2497Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2498Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2499nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2500„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2501
2502
2503Artikel 3
2504Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2505
2506Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2507§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2508Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2509legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2510Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2511zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2512ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2513Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2514ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2515
2516
2517Artikel 4
2518Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2519
2520Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2521und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2522Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2523folgt geändert: ...“) ergänzt.
2524
2525
2526Artikel 5
2527Seitenweise Brotschriftbestimmung
2528
2529Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2530statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2531Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2532sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2533Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2534(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2535und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2536verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2537
2538
2539Schlussbestimmung
2540
2541Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2542dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2543bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2544BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
25450 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2546ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2547durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2548weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2549Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2550vorbehalten.
2551
2552
2553════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002554 Fassung vom 15. Juli 2026,
2555 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2556════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2557
2558Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2559werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2560und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2561einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2562Verarbeitung zugänglich gemacht.
2563
2564
2565Artikel 1
2566Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2567
2568Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2569„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2570Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2571ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2572das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2573Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2574Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2575
2576
2577Artikel 2
2578Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2579
2580Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2581
25821. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2583 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2584 Aufhebung erkannt.
2585
25862. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2587 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2588 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2589 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2590 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2591
25923. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2593 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2594 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2595
25964. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2597 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2598 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2599 zugewiesen.
2600
26015. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2602 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2603 Ersatztext wieder vorangestellt.
2604
26056. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2606 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2607 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2608
2609
2610Artikel 3
2611Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2612
26131. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2614 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2615 durch einen §-Block werden erkannt.
2616
26172. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2618 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2619 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2620 ersetzten Bereichs.
2621
2622
2623Schlussbestimmung
2624
2625Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2626(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2627(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2628einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2629sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2630dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2631Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2632
2633
2634════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002635 Fassung vom 13. Juli 2026,
2636 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2637════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2638
2639Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2640diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2641Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2642Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2643ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2644Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2645drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2646zwei (2) auf null (0).
2647
2648
2649Artikel 1
2650Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2651
2652Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2653verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2654besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2655mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2656Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2657
2658
2659Artikel 2
2660Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2661
2662Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2663
26641. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2665 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2666 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2667 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2668 entgegen.
2669
26702. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2671 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2672 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2673 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2674
26753. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2676 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2677 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2678 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2679
26804. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2681 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2682 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2683
2684Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2685ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2686(„Absatz 1 und 5“).
2687
2688
2689Artikel 3
2690Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2691
26921. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2693 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2694 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2695
26962. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2697 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2698
26993. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2700 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2701 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2702 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2703
27044. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2705 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2706 erkannt.
2707
27085. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2709 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2710
27116. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2712 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2713
2714
2715Artikel 4
2716Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2717
27181. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2719 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2720 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2721 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2722
27232. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2724 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2725 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2726 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2727 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2728
27293. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2730 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2731 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2732 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2733 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2734
2735
2736Schlussbestimmung
2737
2738Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2739(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2740verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2741mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2742Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2743Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2744Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2745vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02002746
2747
2748Artikel 9
2749Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
2750
2751Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
2752der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
2753vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
2754
2755(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
2756 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
2757
2758(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
2759 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
2760 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
2761 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
2762
2763(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
2764 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
2765 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
2766 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
2767 „2026“.
2768
2769(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
2770 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
2771 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
2772
2773(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
2774 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
2775 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.