blob: 691e916c8bc46f4a6b94b646f8251cd675522cdc [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
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Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +020024 Fassung vom 24. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
29des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
30Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
31Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
32Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
33durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
34war überhaupt nicht erreichbar.
35
36Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
37dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
38Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
39nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
40was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
41
42
43Artikel 1
44Gemeinsame Textgewinnung
45
46(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
47 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
48 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
49 „--extract-only“ bleibt unverändert.
50
51(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
52 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
53
54
55Artikel 2
56Ergänzung des Vordrucks
57
58(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
59 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
60 Einleitung das Stammgesetz nennt.
61
62(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
63 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
64 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
65 als Klartextdatei wieder einreichen.
66
67(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
68 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
69 scheitern.
70
71
72Artikel 3
73Berichtigung des Handbuchs
74
75(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
76 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
77
78(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
79 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
80
81
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +020082Artikel 4
83Lesereihenfolge nach dem Satzbild
84
85(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
86 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
87 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
88 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
89 die rechte Spalte.
90
91(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
92 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
93 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
94
95(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
96 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
97 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
98 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
99 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
100
101(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
102 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
103 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
104 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
105 Stelle, an der sie stehen.
106
107(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
108
109
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200110════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200111 Fassung vom 23. August 2026,
112 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
113════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
114
115Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
116License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
117Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
118Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
119Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
120sie übernimmt —, fand daran nichts.
121
122Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
123besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
124fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
125der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
126an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
127menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
128maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
129
130Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
131
132
133Artikel 1
134Lizenzbezeichnung
135
136(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
137 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
138 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
139
140(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
141 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
142 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
143
144
145Artikel 2
146Verzeichnis der Lizenztexte
147
148(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
149 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
150 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
151
152(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
153 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
154 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
155 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
156
157
158Artikel 3
159Amtliche Werke
160
161(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
162 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
163 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
164 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
165 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
166
167(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
168 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
169 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
170
171(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
172 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
173
174
175Artikel 4
176Zuordnung im Einzelnen
177
178(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
179 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
180 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
181 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
182 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
183 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
184
185(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
186 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
187 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
188 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
189
190(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
191 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
192 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
193 Arbeit.
194
195(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
196 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
197 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
198 unberührt bleiben.
199
200
201Artikel 5
202Fortdauernde Prüfung
203
204(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
205 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
206 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
207 hinzukommt.
208
209(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
210 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
211 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
212 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
213
214(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
215 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
216
217
218Artikel 6
219Nachweis
220
221(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
222 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
223 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
224
225(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
226 Erzeugnisses ändert sich nichts.
227
228(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
229 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
230
231
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200232Artikel 7
233Gestaltung der Browserfassung
234
235Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
236Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
237wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
238Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
239fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
240
241(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
242 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
243 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
244 stehen in gesperrten Versalien.
245
246(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
247 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
248 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
249 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
250 ruht auf der Farbe allein.
251
252(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
253 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
254 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
255 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
256 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
257 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
258 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
259
260(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
261 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
262 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
263 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
264 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
265 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
266 in seinen eigenen Schatten.
267
268(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
269 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
270 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
271 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
272 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
273 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
274
275(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
276 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
277 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
278
279(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
280 Gerüstes.
281
282
283Artikel 8
284Unberührte Bestandteile
285
286(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
287 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
288 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
289 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
290
291(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
292 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
293
294(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
295 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
296 ihren Text bislang stumm wechselte.
297
298(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
299 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
300 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
301
302
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200303Artikel 9
304Gestaltung der Synopse
305
306Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
307Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
308ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
309öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
310Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
311ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
312
313(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
314 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
315 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
316 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
317 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
318 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
319
320(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
321 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
322 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
323 Gesetzblatt wie hier.
324
325(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
326 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
327 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
328 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
329 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
330 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
331
332(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
333 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
334 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
335
336(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
337 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
338 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
339 Gründen weiterhin ab.
340
341(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
342 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
343 Abschnitte überdies zitierbar.
344
345
346Artikel 10
347Drei Mängel, die dabei zutage traten
348
349(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
350 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
351 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
352 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
353 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
354
355(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
356 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
357 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
358 sich jede Spalte selbst.
359
360(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
361 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
362 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
363 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
364
365(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
366 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
367 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
368 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
369 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
370
371
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200372Artikel 11
373Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
374
375Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
376nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
377„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
378unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
379in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
380
381(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
382 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
383 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
384 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
385 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
386 und ist im Vordruck selbst benannt.
387
388(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
389 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
390 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
391 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
392
393(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
394 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
395 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
396 steht und nicht zwei.
397
398(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
399 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
400 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
401 Hinweisabsatz entfällt.
402
403(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
404 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
405 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
406 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
407
408(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
409 angehakt.
410
411(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
412 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
413
414(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
415 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
416 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
417 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
418 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
419
420(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
421 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
422 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
423
424(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
425 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
426
427(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
428 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
429 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
430 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
431 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
432
433(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
434 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
435 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
436 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
437 mitgedruckt.
438
439(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
440 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
441
442
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200443Artikel 12
444Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
445
446Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
447grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
448Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
449zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
450Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
451Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
452Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
453zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
454und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
455
456(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
457 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
458 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
459 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
460 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
461 fortgilt.
462
463(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
464 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
465 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
466 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
467 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
468 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
469 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
470
471(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
472 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
473 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
474 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
475
476(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
477 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
478 Schwarzweiß-Ausdruck.
479
480(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
481 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
482 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
483 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
484 der alten Spalte mitzudrucken.
485
486(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
487 Entwurfshinweises bleibt rot.
488
489(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
490 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
491 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
492 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
493 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
494 bestehen fort.
495
496
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200497
498Artikel 13
499Das Handbuch auch in Markdown
500
501Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
502ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
503
504(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
505 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
506 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
507 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
508 des Lizenzabschnitts.
509
510(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
511 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
512 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
513
514(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
515 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
516 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
517 und Lizenzangabe.
518
519(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
520 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
521 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
522 weil das Handbuch selbst sie führt.
523
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200524(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
525 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
526 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
527 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
528 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
529 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
530
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200531
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200532Artikel 14
533Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
534
535Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
536gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
537
538(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
539 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
540 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
541 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
542 Impressums.
543
544(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
545 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
546
547(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
548 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
549
550
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200551
552Artikel 15
553Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
554
555(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
556 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
557 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
558 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
559 Massenabzug, auszulesen.
560
561(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
562 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
563 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
564 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
565 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
566
567(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
568 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
569 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
570 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
571 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
572 entfalten.
573
574(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
575 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
576
577
578Artikel 16
579Der hessische Belegfall
580
581(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
582 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
583 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
584 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
585
586(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
587 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
588 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
589 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
590 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
591
592
593Artikel 17
594Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
595
596Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
597geändert:
598
5991. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
600 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
601 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
602 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
603
6042. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
605 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
606 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
607 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
608 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
609
6103. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
611 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
612 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
613 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
614 Norm entzogen.
615
616
617Artikel 18
618Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
619
620Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
621
6221. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
623 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
624 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
625 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
626 Streichung einer Bezeichnung.
627
6282. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
629 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
630 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
631 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
632 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
633
6343. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
635 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
636 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
637 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
638
6394. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
640 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
641 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
642 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
643
644
645Artikel 19
646Zwei stille Mängel
647
648(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
649 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
650 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
651 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
652 blieb dort neben den neuen stehen.
653
654(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
655 behoben.
656
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200657
658Artikel 20
659Der schleswig-holsteinische Belegfall
660
661(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
662 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
663 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
664 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
665
666(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
667 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
668 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
669 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
670 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
671
672(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
673 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
674 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
675 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
676
677(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
678
679
680Artikel 21
681Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
682
683Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
684Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
685statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
686Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
687Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
688Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
689Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
690
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200691
692Artikel 22
693Anlagen als eigene Normen
694
695Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
696geändert:
697
6981. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
699 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
700 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
701 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
702
7032. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
704 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
705 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
706
707
708Artikel 23
709Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
710
711(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
712 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
713 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
714 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
715 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
716
717(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
718 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
719 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
720 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
721 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
722 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
723 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
724
725(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
726 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
727 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
728 wieder dorthin.
729
730(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
731 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
732 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
733
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200734
735Artikel 24
736Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
737
738(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
739 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
740 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
741 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
742 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
743 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
744
745(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
746 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
747 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
748
749(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
750 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
751 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
752 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
753 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
754 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
755 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
756
757
758Artikel 25
759Wortersetzung nur an Wortgrenzen
760
761(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
762 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
763 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
764 dort, wo er als Wort steht.
765
766(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
767 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
768 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
769
770(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
771 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
772 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
773 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
774
775
776Artikel 26
777Satzzählung wie im Gesetzblatt
778
779Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
780
7811. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
782 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
783 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
784 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
785 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
786
7872. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
788 beendet gleichfalls keinen Satz.
789
790
791Artikel 27
792Die Nummer im benannten Satz
793
794Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
795Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
796Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
797anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
798blieb liegen.
799
800
801Artikel 28
802Die doppelt genannte Gliederungseinheit
803
804Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
805Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
806von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
807zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
808innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
809
810
811Artikel 29
812Fortschreibung der Prüfung
813
814(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
815 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
816 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
817 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
818 und im Test begründet.
819
820(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
821 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
822 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
823 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
824 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
825
826(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
827
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +0200828
829Artikel 30
830Arten der Gründe
831
832(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
833 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
834 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
835 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
836
837(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
838 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
839 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
840 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
841 gescheiterten Teiles.
842
843(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
844 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
845 sie nur.
846
847
848Artikel 31
849Darstellung und Auszählung
850
851(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
852 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
853 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
854
855(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
856 Häufigkeit“.
857
858
859Artikel 32
860Rüge des jüngeren Stammgesetzes
861
862(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
863 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
864 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
865 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
866 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
867 die Standzeile noch die vorige nennt.
868
869(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
870 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
871 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
872 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
873
874(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
875 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
876 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
877 geraten wird nicht.
878
879
880Artikel 33
881Anfügen ganzer Paragraphen
882
883Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
884unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
885benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
886Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
887folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
888
889
890Artikel 34
891Einfügung am Ende einer Einheit
892
893Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
894bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
895Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
896gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
897nicht geschrieben.
898
899
900Artikel 35
901Fortschreibung der Prüfung
902
903Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
904Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
905des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
906Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
907Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
908
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +0200909
910Artikel 36
911Die Nummern einer Anlage
912
913(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
914 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
915 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
916 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
917 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
918 Absatz 2a eingefügt“).
919
920(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
921 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
922 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
923 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
924 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
925
926(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
927 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
928 den Wortlaut.
929
930
931Artikel 37
932Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
933
934(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
935 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
936 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
937 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
938 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
939 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
940
941(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
942 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
943 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
944 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
945 tritt der neue schlicht vor ihn.
946
947(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
948 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
949 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
950
951
952Artikel 38
953Der Berliner Belegfall, vollständig
954
955(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
956 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
957 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
958
959(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
960 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
961 danach der amtlichen Nachfassung.
962
963(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
964 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
965 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
966 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
967 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
968 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
969 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
970
971(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
972
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +0200973
974Artikel 39
975Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
976
977(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
978 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
979 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
980 von seinem Verb.
981
982(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
983 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
984
985
986Artikel 40
987Zwei Befehlsidiome
988
989(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
990 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
991 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
992
993(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
994 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
995
996
997Artikel 41
998Der gestrichene Halbsatz
999
1000Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1001tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1002die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1003
1004
1005Artikel 42
1006Der baden-württembergische Belegfall
1007
1008(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1009 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1010 Prüfmaßstab.
1011
1012(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1013 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1014
1015(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1016 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1017 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1018 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1019 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1020
1021(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1022 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1023 zur Anwendung.
1024
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001025════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001026 Fassung vom 22. August 2026,
1027 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1028════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1029
1030Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1031wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1032ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1033weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1034prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1035stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1036
1037Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1038standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1039kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1040verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1041
1042
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001043Erster Teil
1044Behebung der festgehaltenen Mängel
1045
1046
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001047Artikel 1
1048Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1049
1050(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1051 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1052 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1053 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1054
1055(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1056 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1057 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1058 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1059 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1060 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1061
1062(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1063 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1064
1065
1066Artikel 2
1067Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1068
1069(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1070 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1071 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1072 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1073 wurde eines.
1074
1075(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1076 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1077 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1078 bleibt unangetastet.
1079
1080
1081Artikel 3
1082Weichen des leeren Platzhalters
1083
1084Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1085Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1086Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1087und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1088Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1089bleibt stehen.
1090
1091
1092Artikel 4
1093Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1094
1095Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1096ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1097ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1098führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1099neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1100
1101
1102Artikel 5
1103Nachweis
1104
1105(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1106 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1107 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1108 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1109
1110(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1111 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1112 Zeile geführt worden.
1113
1114(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1115 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1116 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1117
1118
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001119Zweiter Teil
1120Thüringen
1121
1122Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1123Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1124Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1125erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1126Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1127
1128
1129Artikel 6
1130Gerade Anführungszeichen
1131
1132(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1133 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1134 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1135 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1136
1137(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1138 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1139 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1140 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1141 es ergeht eine Warnung.
1142
1143(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1144 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1145
1146(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1147 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1148 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1149 Folgewort kleben.
1150
1151
1152Artikel 7
1153Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1154
1155(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1156 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1157 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1158 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1159
1160(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1161 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1162 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1163 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1164 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1165 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1166
1167(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1168 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1169
1170
1171Artikel 8
1172Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1173
1174(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1175 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1176 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1177
1178(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1179 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1180 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1181 bezeichneten Paragraphen.
1182
1183(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1184 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1185 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1186 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1187 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1188 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1189
1190(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1191 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1192 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1193 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1194 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1195
1196(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1197 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1198 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1199 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1200
1201(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1202 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1203 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1204 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1205
1206
1207Artikel 9
1208Belegfall Thüringen
1209
1210(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1211 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1212 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1213
1214(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1215 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1216 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1217 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1218 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1219 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1220
1221(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1222 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1223
1224
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001225════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001226 Fassung vom 16. August 2026,
1227 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1228════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1229
1230Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1231Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1232Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1233verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1234aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1235einer bestehenden Domain eingerichtet.
1236
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001237Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1238Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1239Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1240dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1241ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1242Zwischenschritt von Hand.
1243
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001244Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001245darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1246wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1247bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1248Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1249allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1250neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001251
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001252
1253Artikel 1
1254Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1255
1256(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1257 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1258 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1259 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1260
1261(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1262 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1263 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1264 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1265 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1266
1267(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1268 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1269
1270
1271Artikel 2
1272Beilegung des Quelltextes
1273
1274(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1275 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1276 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1277 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1278 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1279 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1280 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1281
1282(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1283 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1284 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1285 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1286 werden.
1287
1288(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1289 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1290
1291
1292Artikel 3
1293Auslieferungsvorlage
1294
1295Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1296location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1297wird wie folgt geändert:
1298
12991. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1300 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1301 Wurzel der Domain.
1302
13032. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1304 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1305
13063. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1307 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1308 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1309 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1310
13114. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1312 Abruf neu zu packen.
1313
13145. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1315 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1316 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1317 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1318 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1319
1320
1321Artikel 4
1322Ergänzungen der Oberfläche
1323
13241. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1325 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1326
13272. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1328 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1329
13303. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1331 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1332 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1333
1334
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001335Artikel 5
1336Annahme von Archiven als Stammgesetz
1337
1338(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1339 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1340 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1341 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1342
1343(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1344 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1345 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1346 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1347 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1348 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1349 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1350
1351(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1352 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1353 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1354 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1355 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1356 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1357
1358(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1359 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1360 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1361 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1362
1363(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1364 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1365 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1366 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1367 bleibt.
1368
1369
1370Artikel 6
1371Einführung in der Browserfassung
1372
1373(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1374 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1375 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1376
1377(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1378 amtlichen Fundstellen an:
1379 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1380 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1381 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1382 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1383 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1384 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1385
1386(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1387 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1388 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1389
1390(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1391 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1392 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1393
1394
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001395Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001396Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001397
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001398(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001399 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1400 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1401 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1402
1403(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1404 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1405 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1406 Wirkung geblieben.
1407
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001408(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1409 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1410 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1411 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1412 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1413 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1414 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001415
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001416(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1417 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1418 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1419 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001420
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001421(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001422 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1423 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1424 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1425 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1426
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001427(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1428 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1429 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001430
1431(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1432 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001433 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1434 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001435
1436(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1437 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1438
1439
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001440Schlussbestimmung
1441
1442Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001443(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1444worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1445Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1446ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1447entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1448Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001449die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1450unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1451Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1452Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1453Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1454unformatiert erscheint.
1455
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001456Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1457zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1458Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1459Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1460einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1461dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001462auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001463
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001464
1465════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001466 Fassung vom 15. August 2026,
1467 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1468════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1469
1470Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1471wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1472prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1473Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1474des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1475Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1476mit dieser Fassung behoben.
1477
1478
1479Artikel 1
1480Ordnung der Anwendung nach Schritten
1481
1482(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1483 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1484 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1485 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1486
1487(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1488 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1489 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1490 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1491 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1492 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1493 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1494 voraussetzt.
1495
1496(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1497 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1498 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1499 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1500 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1501 Dokumentreihenfolge.
1502
1503
1504Artikel 2
1505Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1506
1507Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1508Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1509Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1510Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1511Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1512Buchstabe folgt.
1513
1514
1515Artikel 3
1516Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1517
1518Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1519Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1520Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1521Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1522b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1523wahlfrei.
1524
1525
1526Schlussbestimmung
1527
1528(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1529 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1530 (mvnw verify) bestätigt worden.
1531
1532(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1533 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1534 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1535 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1536 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1537
1538(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1539 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1540 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1541 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1542 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1543 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1544
1545(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1546 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1547 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1548
1549
1550════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001551 Fassung vom 14. August 2026,
1552 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1553════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1554
1555Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1556behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1557ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1558Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1559ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1560die Spalten einer Zusammenstellung.
1561
1562
1563Artikel 1
1564Erkennung der Dokumentart
1565
1566(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1567(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1568verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1569Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1570(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1571
1572(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1573Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1574„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1575
1576(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1577Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1578Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1579die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1580
1581(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1582gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1583
1584(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1585beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1586geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1587erkannte Art.
1588
1589(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1590üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1591verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1592nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1593
1594
1595Artikel 2
1596Änderungsanträge
1597
1598(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1599Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1600und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1601gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1602MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1603diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1604
1605(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1606(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1607Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1608sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1609
1610(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1611ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1612(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1613Punkt vorzeitig enden.
1614
1615(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1616Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1617Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1618Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1619Drucksache zielen.
1620
1621(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1622der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1623„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1624vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1625
1626(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1627Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1628das Muster für Satzzeichen.
1629
1630(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1631dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1632
1633
1634Artikel 3
1635Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1636
1637(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1638Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1639und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1640Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1641der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1642
1643(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1644Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1645ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1646wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1647
1648(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1649gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1650
1651(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1652Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1653Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1654rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1655Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1656allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1657Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1658dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1659übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1660der sich stattdessen eignet.
1661
1662
1663Artikel 4
1664Prüffälle
1665
1666(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1667(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1668(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1669EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1670Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1671ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
167220/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1673
1674(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1675Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1676mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1677zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1678der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1679
1680(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1681Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1682gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1683
1684
1685Artikel 5
1686Handbuch
1687
1688Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1689Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1690nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1691zulässigen Dokumentarten.
1692
1693
1694════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001695 Fassung vom 26. Juli 2026,
1696 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1697════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1698
1699Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1700Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
17012026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1702Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1703koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001704Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1705des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001706
1707
1708Artikel 1
1709Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1710
1711Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1712Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1713eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1714nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1715EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1716verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1717unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1718Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1719vorangeht.
1720
1721
1722Artikel 2
1723Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1724
1725Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1726für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1727einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1728folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1729aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1730GVBL_BERLIN_KOPF).
1731
1732
1733Artikel 3
1734Prüffall Berlin
1735
1736Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1737(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1738die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1739dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1740
1741Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001742schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1743
1744
1745Artikel 4
1746Unnummerierte, benannte Anlagen
1747
1748Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1749gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1750verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1751Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1752Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1753Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1754Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1755„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1756
1757Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1758Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1759Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1760Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1761Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1762
1763
1764Artikel 5
1765Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1766
1767Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1768Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1769der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1770und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1771Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1772zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1773Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1774
1775Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1776bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1777Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1778trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1779sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001780
1781
1782════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001783 Fassung vom 25. Juli 2026,
1784 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1785════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1786
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001787Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1788weitere Belegfälle treten hinzu.
1789
1790Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1791Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
17922026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1793kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1794Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1795versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1796Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1797beschaffen ist.
1798
1799Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1800vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1801Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1802amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1803Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1804Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001805
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001806Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1807ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1808ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1809
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001810
1811Artikel 1
1812Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1813
1814Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1815zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1816blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1817Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1818GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1819an der folgenden Artikel-Überschrift.
1820
1821
1822Artikel 2
1823Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1824
1825Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1826mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1827(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1828(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1829den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1830ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1831wieder ab.
1832
1833
1834Artikel 3
1835Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1836
1837Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1838Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1839Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1840GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1841Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1842Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1843Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1844Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1845
1846
1847Artikel 4
1848Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1849
1850Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1851hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1852Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1853gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1854folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1855Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1856gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1857anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1858ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1859nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1860
1861
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001862Artikel 5
1863Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1864
1865Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1866Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1867und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1868„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1869dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1870(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1871Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1872Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1873
1874
1875Artikel 6
1876Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1877
1878Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1879wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1880änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1881dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1882wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1883hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1884aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1885unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1886
1887
1888Artikel 7
1889Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1890
1891Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1892(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
18932022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1894(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1895werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1896§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1897Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1898(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1899Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1900
1901
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001902Artikel 8
1903Sachnummern mit Leerzeichen
1904
1905Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1906Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1907Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1908sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1909ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1910…“) bleibt ausgenommen.
1911
1912
1913Artikel 9
1914Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1915
1916Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1917in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1918gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1919angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1920Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1921Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1922
1923
1924Artikel 10
1925Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1926
1927Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1928des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1929bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1930Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1931wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1932Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1933Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1934deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1935weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1936
1937
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001938════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001939 Fassung vom 24. Juli 2026,
1940 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1941════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1942
1943Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1944Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1945(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1946des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1947erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1948Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1949Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1950
1951
1952Artikel 1
1953Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1954
1955Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1956Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1957Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1958„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1959Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1960Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1961kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1962als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1963
1964
1965Artikel 2
1966Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1967
1968Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1969Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1970(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1971REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1972
1973
1974Artikel 3
1975Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1976
1977Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1978(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1979archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1980(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1981Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1982Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1983
1984
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001985Artikel 4
1986Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1987
1988Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1989stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1990Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1991Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1992deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1993
1994
1995Artikel 5
1996Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1997
1998Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1999laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
20002026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2001zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2002Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2003
2004
2005Artikel 6
2006Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2007
2008Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2009unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2010aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2011End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2012Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2013Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2014Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2015Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2016die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2017sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2018angefügt“).
2019
2020
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002021════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002022 Fassung vom 19. Juli 2026,
2023 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2024════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2025
2026In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2027Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2028ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2029bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2030Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2031nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2032mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2033Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2034(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2035berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2036und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2037
2038
2039Artikel 1
2040Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2041
2042Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2043LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2044Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2045das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2046jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2047Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2048Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2049Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2050bleibt unverändert.
2051
2052
2053Artikel 2
2054Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2055
2056Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2057extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2058vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2059am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2060Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2061die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2062
2063
2064Artikel 3
2065Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2066
2067Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2068Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2069neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2070ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2071Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2072
2073
2074════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002075 Fassung vom 17. Juli 2026,
2076 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2077════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2078
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002079Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2080geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2081ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2082UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002083
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002084Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2085recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2086Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2087paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2088Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2089Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2090Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
209126. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2092
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002093
2094Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002095Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002096
2097Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2098Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2099beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2100Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2101gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2102Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002103Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002104(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2105Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2106verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2107in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2108mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2109(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2110zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2111der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2112Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2113in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2114ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2115weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2116nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2117Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002118
2119
2120Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002121Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2122
2123Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2124Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2125unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2126jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2127die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2128nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2129(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2130breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2131benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2132
2133
2134Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002135Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002136
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002137Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002138beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
21391. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2140 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2141 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
21422. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2143 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2144Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2145„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2146die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002147
2148
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002149Artikel 4
2150Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2151
2152Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2153nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2154(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2155sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2156„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2157Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2158werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2159Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2160sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2161das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2162
2163
2164Artikel 5
2165Amtliche Satznummern als Superskripte
2166
2167Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2168Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2169Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2170zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2171übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2172marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2173nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2174bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2175amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2176die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2177recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2178
2179
2180Artikel 6
2181Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2182
2183Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2184Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2185geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2186Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2187nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2188GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2189normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2190zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2191
2192
2193Artikel 7
2194Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2195Fortführungszeichen
2196
2197Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2198(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2199freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2200bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2201gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2202oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2203gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2204Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2205wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2206(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2207Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2208Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2209Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2210Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2211auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2212Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2213die Handkorrektur über --extract-only.
2214
2215
2216Artikel 8
2217Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2218
2219Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2220Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2221Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2222Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2223Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2224Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2225Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2226ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2227wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2228Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2229Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2230(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2231Superskript-Modus.
2232
2233
2234Artikel 9
2235Bayerische Befehlsformen
2236
2237Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2238von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2239zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2240(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2241(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2242der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2243folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2244nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2245„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2246Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2247Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2248bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2249verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2250greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2251stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2252zuständig).
2253
2254
2255Artikel 10
2256Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2257der Anwendung
2258
2259Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2260Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2261Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2262
22631. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2264 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2265 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2266 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2267 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2268 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2269
22702. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2271 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2272 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2273 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2274 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2275 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2276
22773. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2278 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2279 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2280 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2281 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2282 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2283
22844. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2285 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2286 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2287 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2288
2289
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002290Schlussbestimmung
2291
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002292Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2293hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2294bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2295anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2296verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2297AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2298das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2299(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2300Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2301werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2302Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2303schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2304Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2305gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2306Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002307
2308
2309════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002310 Fassung vom 16. Juli 2026,
2311 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2312════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2313
2314Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2315die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2316Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2317Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2318Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2319seitenweise gefasst.
2320
2321
2322Artikel 1
2323Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2324
2325Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2326(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2327(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2328Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2329löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2330Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2331eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2332norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2333
2334
2335Artikel 2
2336Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2337
2338Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2339(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2340Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2341Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2342gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2343Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2344Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2345nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2346„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2347
2348
2349Artikel 3
2350Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2351
2352Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2353§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2354Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2355legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2356Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2357zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2358ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2359Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2360ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2361
2362
2363Artikel 4
2364Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2365
2366Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2367und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2368Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2369folgt geändert: ...“) ergänzt.
2370
2371
2372Artikel 5
2373Seitenweise Brotschriftbestimmung
2374
2375Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2376statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2377Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2378sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2379Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2380(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2381und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2382verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2383
2384
2385Schlussbestimmung
2386
2387Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2388dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2389bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2390BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
23910 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2392ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2393durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2394weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2395Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2396vorbehalten.
2397
2398
2399════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002400 Fassung vom 15. Juli 2026,
2401 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2402════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2403
2404Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2405werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2406und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2407einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2408Verarbeitung zugänglich gemacht.
2409
2410
2411Artikel 1
2412Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2413
2414Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2415„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2416Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2417ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2418das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2419Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2420Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2421
2422
2423Artikel 2
2424Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2425
2426Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2427
24281. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2429 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2430 Aufhebung erkannt.
2431
24322. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2433 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2434 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2435 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2436 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2437
24383. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2439 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2440 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2441
24424. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2443 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2444 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2445 zugewiesen.
2446
24475. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2448 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2449 Ersatztext wieder vorangestellt.
2450
24516. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2452 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2453 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2454
2455
2456Artikel 3
2457Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2458
24591. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2460 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2461 durch einen §-Block werden erkannt.
2462
24632. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2464 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2465 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2466 ersetzten Bereichs.
2467
2468
2469Schlussbestimmung
2470
2471Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2472(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2473(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2474einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2475sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2476dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2477Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2478
2479
2480════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002481 Fassung vom 13. Juli 2026,
2482 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2483════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2484
2485Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2486diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2487Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2488Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2489ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2490Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2491drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2492zwei (2) auf null (0).
2493
2494
2495Artikel 1
2496Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2497
2498Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2499verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2500besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2501mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2502Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2503
2504
2505Artikel 2
2506Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2507
2508Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2509
25101. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2511 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2512 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2513 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2514 entgegen.
2515
25162. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2517 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2518 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2519 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2520
25213. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2522 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2523 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2524 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2525
25264. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2527 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2528 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2529
2530Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2531ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2532(„Absatz 1 und 5“).
2533
2534
2535Artikel 3
2536Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2537
25381. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2539 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2540 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2541
25422. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2543 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2544
25453. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2546 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2547 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2548 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2549
25504. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2551 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2552 erkannt.
2553
25545. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2555 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2556
25576. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2558 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2559
2560
2561Artikel 4
2562Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2563
25641. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2565 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2566 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2567 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2568
25692. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2570 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2571 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2572 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2573 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2574
25753. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2576 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2577 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2578 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2579 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2580
2581
2582Schlussbestimmung
2583
2584Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2585(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2586verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2587mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2588Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2589Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2590Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2591vorbehalten.