blob: 9f17e99d442bdfd7372a6e0db9dfd10f196380e6 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard1f8af7b2026-08-31 16:52:34 +020024 Fassung vom 31. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 31. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Prüfung nach § 17 des Handbuchs läuft fortan selbsttätig: Ein Arbeitsablauf
29für GitHub Actions baut und prüft bei jedem Push und bei jedem Pull Request
30(Artikel 1). Das Handbuch weist dies aus (Artikel 2).
31
32
33Artikel 1
34Selbsttätige Prüfung
35
36Es wird der Arbeitsablauf „.github/workflows/ci.yml“ eingeführt. Er wird
37ausgelöst durch Push nach „master“, durch jeden Pull Request und auf Anforderung
38von Hand (workflow_dispatch); für denselben Verweis wird jeweils nur der jüngste
39Lauf zu Ende geführt (concurrency). Ihm sind allein Leserechte erteilt.
40
41(1) Der Lauf „pruefung“ baut und prüft auf einem Temurin-JDK der Fassung 25 mit
42 „./mvnw verify“. Damit sind neben den Einzel- und Akzeptanzprüfungen auch der
43 Korpuslauf (§ 6d), der Formatierer (Spotless) und die Mindestfassung des
44 Bauwerkzeugs (Enforcer) erfaßt, weil beide an die Phase „verify“ gebunden
45 sind. Die ausführbare Archivdatei nebst „target/libs“ wird als Artefakt
46 aufbewahrt, die Surefire-Berichte allein im Fehlerfall.
47
48(2) Der Lauf „browserfassung“ stellt die Browserfassung mit „./mvnw -Pwasm
49 package -DskipTests“ her. Er richtet hierfür Oracle GraalVM ein
50 (graalvm/setup-graalvm, „distribution: graalvm“); die Community Edition
51 trägt Web Image nicht (§ 14 Absatz 5). Vorab wird Binaryen eingerichtet,
52 damit „deploy/webpaket.sh“ die Nachoptimierung durch wasm-opt tatsächlich
53 vornimmt und die Grenze von 25 MiB an dem mißt, was ausgeliefert würde;
54 ohne Binaryen bliebe es bei einer bloßen Warnung. Das Verzeichnis
55 „target/web“ wird als Artefakt aufbewahrt. Die Tests bleiben hier
56 ausgesetzt; sie laufen im Lauf nach Absatz 1.
57
58(3) Der Lauf „lizenzauszeichnung“ prüft die Auszeichnung nach der
59 REUSE-Spezifikation (fsfe/reuse-action) und entspricht damit dem bisher von
60 Hand geführten „reuse lint“ (§ 16).
61
62Die drei Läufe hängen nicht voneinander ab. Nachzuladen ist nichts: Der
63Beispielkorpus liegt im Repository und ist nur von „git archive“ ausgenommen.
64
65
66Artikel 2
67Fortschreibung des Handbuchs
68
69§ 17 des Handbuchs (README.md) erhält die Absätze 4 und 5. Absatz 4 bezeichnet
70den Arbeitsablauf, seine drei Läufe und die Aufbewahrung der Artefakte; Absatz 5
71nennt die Voraussetzung des Wasm-Laufes (Oracle GraalVM) und stellt klar, daß der
72Beispielkorpus nicht nachzuladen ist.
73
74
75════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2ef19ec2026-08-29 20:39:11 +020076 Fassung vom 29. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
77 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
78════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
79
80Die kanonische Web-Adresse der Browserfassung lautet fortan
81aendggner.kellertomaten.de (Artikel 1). Das Ergebnis des Vordrucks öffnet sich
82beim Absenden unmittelbar in einem neuen Reiter (Artikel 2).
83
84
85Artikel 1
86Kanonische Web-Adresse
87
88Die Browserfassung wird unter der Domäne aendggner.kellertomaten.de betrieben.
89Die Angabe des kanonischen Verweises in index.html, das Handbuch (README.md) und
90die Konfigurationsvorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) sind entsprechend
91angepasst.
92
93
94Artikel 2
95Unmittelbare Öffnung der Synopse
96
97Nach dem Absenden des Vordrucks und abgeschlossener Berechnung öffnet das Skript
98(app.js) das berechnete Ergebnis unmittelbar in einem neuen Browser-Reiter
99(window.open). Der Verweis unter „Verfügung der Zentralstelle“ bleibt als
100Hilfsmittel und für etwaige Zusatzdateien unverändert erhalten.
101
102
103════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200104 Fassung vom 29. August 2026,
105 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
106════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
107
108Der Vordruck weist fortan aus, welchen Standes er ist, und nennt neben der
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +0200109bisherigen Bezugsquelle eine zweite (Artikel 1 bis 3). Ferner schließt sich der
110Länderkreis: Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind alle sechzehn Länder
111erfaßt (Artikel 4 und 5).
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200112
113
114Artikel 1
115Zweite Bezugsquelle des Quelltextes
116
117Die Fußzeile der Startseite und der Hinweis im Impressum verwiesen bislang allein
118auf die eigene Git-Stelle. Das Spiegelbild auf GitHub ist dem allgemeinen Publikum
119geläufiger und tritt neben sie.
120
121(1) In der Fußzeile der Startseite (index.html) folgt dem Git-Link, durch einen
122 Mittelpunkt getrennt, ein Link auf https://github.com/benkard/aendggner.
123
124(2) Im Impressum wird der Satz über den fortlaufenden Bezug entsprechend erweitert
125 („über Git oder GitHub“).
126
127(3) Die Datenschutzseite bleibt unberührt; sie führte keine solche Angabe.
128
129
130Artikel 2
131Die Startseite nennt ihren Stand
132
133Unter dem Titel des Vordrucks stand bisher nur die Bezeichnung der Stelle; welchen
134Standes die betriebene Fassung ist, war der Seite nicht zu entnehmen. Die
135handgeführte Ausgabebezeichnung in der Fußzeile („08.26“) trifft dazu keine
136tagesgenaue Aussage.
137
138(1) Zwischen Überschrift und Stellenangabe tritt die Zeile „in der Fassung vom …“
139 nebst einem <time>-Element, das das Datum sowohl maschinenlesbar als auch im
140 deutschen Fließtext führt. Das Stilblatt erhält dazu die Regel „.fassung“ nach
141 dem Vorbild von „.stelle“.
142
143(2) Das im Quelltext stehende Datum ist der Rückfall für den Fall, daß die Seite
144 ohne das Paketierskript angesehen wird; ausgeliefert wird stets das Datum des
145 gebauten Standes.
146
147
148Artikel 3
149Einsetzen des Datums beim Paketieren
150
151Damit die Angabe nicht stillschweigend veraltet, setzt sie das Paketierskript
152(deploy/webpaket.sh) beim Bau ein. Es läuft ohnehin nach dem Kopieren der
153statischen Seiten und kennt den gebauten Stand bereits.
154
155(1) Als vierter Schritt tritt das Fassungsdatum hinzu. Es stammt aus „git log -1
156 --format=%cs“ und wird ohne date(1) in die deutsche Langform gebracht: Jahr,
157 Monat und Tag werden durch Parameterexpansion zerlegt, der Monatsname über eine
158 Fallunterscheidung gewonnen, die führende Null des Tages gestrichen. Grund ist
159 die Uneinigkeit von BSD und GNU über die Schalter von date(1).
160
161(2) Ersetzt wird die gesamte <time>-Einheit; geschrieben wird in eine Nebendatei
162 und sodann umbenannt, weil „sed -i“ nicht überall gleich lautet.
163
164(3) Findet sich die Marke nicht, bricht der Bau ab. Eine falsch datierte Fassung
165 auszuliefern wäre schlimmer als ein fehlgeschlagener Bau.
166
167(4) Der Fassungsnachweis im Paket (quelltext-fassung.txt) führt das Datum künftig
168 neben dem Commit.
169
170Die Prüfung geht auf: „sh -n“ beanstandet nichts; ein Trockenlauf auf einer Kopie
171der Seiten setzt „28. August 2026“ ein, was dem Stand von HEAD entspricht; wird die
172Marke entfernt, bricht das Skript mit der vorgesehenen Meldung ab (Rückgabe 1);
173„reuse lint“ weist 214 von 214 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus.
174
175
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +0200176Artikel 4
177Der Länderkreis schließt sich
178
179Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind nunmehr alle sechzehn Länder erfaßt.
180Beide Landesrechtsportale führen keine Fassungsliste; für das Saarland hilft die
181Änderungshistorie aus, für Sachsen-Anhalt bleibt es beim rheinland-pfälzischen
182Weg.
183
184(1) Saarland (sampledata/Saarland/). Beigelegt sind das Gesetz Nr. 2211 zur
185 Änderung des Gesetzes über den Saarlandpakt (Amtsbl. I 2026 Nr. 31 S. 756)
186 sowie Vor- und Nachfassung beider Stammwerke — des Gesetzes (SPaktG) und der
187 Verordnung zu seiner Ausführung (AusfSPaktGVO). Ein Heft, zwei Stammwerke, je
188 ein Auftrag.
189
190(2) Die Vorfassungen sind der Änderungshistorie des Portals entnommen, die für das
191 Jahr 2026 je genau eine Änderung ausweist, und aus den Gesetzblättern von 2019,
192 2020 und 2024 Norm für Norm gegengeprüft: Die Ursprungsfassung nebst den beiden
193 zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Das
194 Nähere liegt in Saarland/SOURCES nieder.
195
196(3) Sachsen-Anhalt (sampledata/SachsenAnhalt/). Das Gesetz- und Verordnungsblatt
197 des Landes ist nicht frei; abrufbar sind allein die Inhaltsverzeichnisse der
198 letzten Hefte. Das Änderungsdokument ist deshalb die Drucksache 8/6357 des
199 Landtags (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes),
200 der Stamm die aktuelle Gesamtausgabe des Fischereigesetzes. Aussagekräftig ist
201 allein die Zahl der erschlossenen Befehle.
202
203(4) Die Auftragsliste (korpus.tsv) erhält die drei Aufträge SL-SPaktG,
204 SL-AusfSPaktGVO und ST-FischG nebst den erläuternden Vorbemerkungen; die
205 Grundlinie ist fortgeschrieben. Das Handbuch (§ 13 Absätze 4b bis 4d) und die
206 Übersicht der Landesrecht-Beispiele sind entsprechend ergänzt.
207
208
209Artikel 5
210Fünf allgemeine Funde aus den beiden Ländern
211
212(1) Der Kolumnentitel des Amtsblattes des Saarlandes steht im Inhaltsstrom und
213 klebt an der Seitenzahl; er wird wie die Kolumnentitel der übrigen Blätter
214 herausgeschnitten (TextBereiniger.ABL_SL_KOPF).
215
216(2) Die Aufzählungsmarke am Anfang einer Einheit ist deren Kennzeichnung und nicht
217 ihr Wortlaut. Wer „in Nummer 8 den Punkt durch ein Komma ersetzt“, meint den
218 Schlußpunkt und nicht den Punkt der Marke; bislang stand der Punkt zweimal da
219 und der Befehl blieb als mehrdeutig liegen. Die Textoperationen sehen die Marke
220 nicht mehr (BefehlAnwender.ohneAufzaehlungsmarke). Die Absatzbezeichnung „(1)“
221 bleibt unangetastet; sie ist anderswo geregelt.
222
223(3) Die Artikelwahl streicht aus dem Vorspann die Wendung „zur Ausführung des
224 X-Gesetzes“, damit ein Ausführungstitel nicht für das Stammgesetz gehalten
225 wird. Ist das Ziel aber selbst eine solche Verordnung, so stünde nach dem
226 Streichen gerade ihr eigener Name nicht mehr da, und kein Artikel würde
227 gewählt. Die Streichung unterbleibt daher in diesem Fall
228 (AenderungsgesetzParser.betrifft).
229
230(4) Die Wortfuge am markerlosen Umbruch. Im engen Zweispaltensatz verliert der
231 Auszug auch an einer echten Wortgrenze den Zwischenraum („zusätzlich“ +
232 „jahresbezogene“). Entschieden wird das wie beim Trennstrich am Wortbestand des
233 Dokuments — und zwar an demjenigen ohne die zeilenletzten Wörter, denn ein
234 abgerissenes Bruchstück steht immer am Zeilenende, ein wirkliches Wort auch
235 mitten in der Zeile (TextBereiniger.warFuge). Ein Kopf von weniger als vier
236 Zeichen bleibt ausgenommen: Er ist von einer Vorsilbe nicht zu unterscheiden
237 („aus“ + „geschlossen“ gegen „zu“ + „ergreifen“), und geraten wird nicht.
238
239(5) Die Buchstabengliederung mit Punkt („a.“) und die kleinen römischen Zahlen
240 („i.“, „ii.“) treten neben die Klammerformen (GliederungsScanner). „i.“ ist
241 zweideutig — als Buchstabe die neunte, als Zahl die erste Marke — und wird aus
242 dem Stand der Gliederung entschieden. Mehrbuchstabige Marken mit Punkt gibt es
243 nur als römische Zahl; „vgl.“ und dergleichen sind keine Gliederung. Dazu
244 kommen die Nebenform „erhält die Fassung“ und der wahlfreie Doppelpunkt vor dem
245 Zitat (BefehlErkenner).
246
247
248Schlußbestimmung zu den Artikeln 4 und 5
249
250Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
251(vierhundertsechsundfünfzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
252(mvnw verify) bestätigt worden; „reuse lint“ weist 223 von 223 Dateien als
253vollständig ausgezeichnet aus. Der Korpuslauf umfaßt fortan vierunddreißig
254Aufträge mit 1429 Befehlen, davon 1295 angewandt, und 661 von 671 gleichen Normen.
255Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu
256angefügt“), die Anfügung an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus
257Bereichsumnummerierung und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im
258Handbuch und in den Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt.
259
260
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200261════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd51e3da2026-08-28 08:36:29 +0200262 Fassung vom 28. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
263 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
264════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
265
266Der Korpuslauf hat seine erste Frucht getragen, und zwar eine unerwartete: Unter
267den einhundertsechzehn liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger
268ein Tabellenproblem. Die Annahme, die Anlagen des mecklenburgischen Falles
269scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das
270Ursprungsheft, so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ist keine
271Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die
272Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der
273Stammfassung, das war alles. Zwei der vier Reste sind damit erledigt.
274
275
276Artikel 1
277Die benannte Einheit einer Anlage
278
279(1) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines
280 Zuständigkeitskatalogs erkennt der Leser (LandesRechtTextParser) fortan die
281 benannte Einheit und führt sie als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage
282 voranstellt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“). Der Ausgeber
283 (LandesRechtTextAusgeber) schreibt sie ebenso zurück; der Rundlauf geht auf.
284
285(2) Erkannt wird die Einheit an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste: verlangt
286 sind Buchstaben vor dem Wortstamm. „Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“
287 nicht — und „Unterabschnitt“ ebenso wenig, obwohl er auf denselben Stamm
288 endet; er gliedert das Gesetz.
289
290(3) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt die Einheit als Stellenangabe („Im
291 Ausbildungsabschnitt 1 …“), die Stelle (Stelle) unterscheidet sie von der
292 echten Gliederung, und der Auflöser (StellenAufloeser) setzt sie mit der
293 Anlage zur Normbezeichnung zusammen — ebenso, wie er es mit deren Nummern
294 tut.
295
296(4) Der Anwender (BefehlAnwender) benennt eine solche Norm um („Der bisherige
297 Ausbildungsabschnitt 5 wird zu Ausbildungsabschnitt 6“). Die Anlage nimmt er
298 dabei aus dem Bestand und nicht aus dem Befehl: Dieser nennt nur die Einheit.
299 Zuvor lief die Umnummerierung in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“
300 und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun — ein stiller Fehler, den erst der
301 Belegfall zutage gefördert hat.
302
303
304Artikel 2
305Die Beispieldaten
306
307(1) Die mecklenburgische Stammfassung führt fortan die Anlage 1. Sie stammt aus
308 dem Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, das über das Internet-Archiv
309 beschafft worden ist; der Wirt regierung-mv.de antwortet einer Skriptabfrage
310 nicht. Die Herkunft ist in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“ nachgewiesen.
311
312(2) Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt fort. Sie ist der
313 einzige echte Tabellensatz des ganzen Beispielkorpus, und der einzige auf sie
314 zielende Befehl ersetzt sie ohnehin durch eine Fassung, die im Anhang des
315 ändernden Gesetzes steht und nicht vorliegt.
316
317(3) Der Akzeptanzfall pinnt fortan 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte
318 Befehle. Von den beiden Resten fügt der eine einen ganzen
319 Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das
320 Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf den fehlenden Anhang.
321
322
323Artikel 3
324Was die Grundlinie geleistet hat
325
326Die Erweiterung hat einen Befehl gekostet, der zuvor angewandt wurde: „Die
327Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem
328Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der
329Korpuslauf hat das im selben Durchgang gerügt („angewandte Befehle 86 statt 87“),
330und zwar bevor eine Einzelprüfung davon etwas gemerkt hätte — keine hätte das,
331denn der Fall steht in einem anderen Land und einem anderen Dokument. Die Grenze
332ist gezogen und durch zwei Prüffälle (StellenParserTest) gepinnt.
333
334
335Schlussbestimmung
336
337Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
338vierhundertfünfundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
339zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
340Grundlinie des Korpuslaufs ist fortgeschrieben: 1289 statt 1287 angewandter
341Befehle.
342
343
344════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard0be6e412026-08-28 08:13:29 +0200345 Fassung vom 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
346 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
347════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
348
349Der Befund über das Erzeugnis ruhte bislang auf handverlesenen Fällen. Rund drei
350Dutzend Akzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht,
351woran die Reste im Ganzen liegen, und die Auszählung der Gründe blieb auf den
352einzelnen Lauf beschränkt. Der Massenlauf beantwortet das für den Korpus: eine
353Zeile Kennzahlen je Heft, und, eingecheckt, eine Grundlinie, hinter die kein
354späterer Lauf zurückfallen darf. Der Korpus umfasst einunddreißig Aufträge; er
355gibt 1413 Befehle her, von denen 1287 angewandt werden, und 632 von 641 mit der
356amtlichen Nachfassung verglichenen Normen gehen auf.
357
358
359Artikel 1
360Der Korpusbericht
361
362(1) Der Schalter „--korpus“ nimmt eine Auftragsliste entgegen und gibt statt einer
363 Synopse je Auftrag eine Zeile Kennzahlen aus (Korpusbericht). Die Liste ist
364 eine Tabulatortabelle mit den Spalten Bezeichnung, Stammfassung, Hefte,
365 Artikel, Nachfassung und Stichtag; es sind dieselben Angaben, die auch die
366 Befehlszeile entgegennimmt. Ein Auftrag ist nichts anderes als ein Lauf.
367
368(2) Der Bericht führt je Auftrag die erschlossenen, die angewandten, die liegen
369 gebliebenen und die am Stichtag zurückgestellten Befehle, sodann die gleichen,
370 geprüften, fehlenden, überzähligen und abweichenden Normen des Abgleichs und
371 zuletzt die Gründe nach Häufigkeit.
372
373(3) Der Schalter „--grundlinie“ hält den Lauf gegen einen früheren Bericht. Gerügt
374 wird allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger
375 gleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.
376 Ein Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt
377 allein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit dem
378 Rückgabewert 3 wie ein nicht aufgehender Abgleich.
379
380(4) Der Schalter „--synopsen“ behält die Einzelsynopsen und legt eine
381 Übersichtsseite daneben, die auf jede von ihnen verweist. Ohne sie wäre der
382 Bericht eine Zahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.
383
384(5) Ein Auftrag, der mit einem Fehler abbricht, hält den Lauf nicht an; seine
385 Zeile trägt den Fehlertext, und die Grundlinie rügt ihn. Der Grundsatz der
386 Nichtverwerfung gilt auch für den Massenlauf.
387
388(6) Die Auszählung der Gründe, die bisher in der Befehlszeilenfassung stand, ist
389 in die Pipeline gewandert (Pipeline.zaehleGruende) und wird von beiden
390 verwendet; das Ergebnis (Pipeline.Ergebnis) führt sie fortan mit.
391
392
393Artikel 2
394Der Beispielkorpus
395
396(1) Unter „sampledata/korpus.tsv“ treten einunddreißig Aufträge hinzu, nämlich
397 dieselben, die die Akzeptanzprüfungen fahren, nebst den Entwürfen, den beiden
398 Beschlussempfehlungen und einem Stichtagsfall.
399
400(2) Drei Aufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den Beschlussempfehlungen und
401 bei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die
402 eingesetzte Stammfassung, weshalb deren Zieltexte nicht vorkommen. Sie sind
403 gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so hat sich etwas verschlechtert.
404
405(3) Die Grundlinie („sampledata/korpus-grundlinie.tsv“) hält den Stand dieses
406 Tages fest. Sie und die Auftragsliste sind eigene Arbeit; ihr Vermerk steht in
407 der Zuordnungsdatei (REUSE.toml) und nicht als Kopfzeile in der Datei, weil
408 eine neu gesetzte Grundlinie ihn sonst verlöre.
409
410(4) Das Skript „deploy/korpuslauf.sh“ stellt das Erzeugnis her, falls es fehlt,
411 fährt den Lauf und legt Bericht, Synopsen und Übersicht in „target/korpus“ ab.
412
413
414Artikel 3
415Prüfung
416
417(1) Der Korpuslauf wird mitgeprüft (KorpusberichtTest): Kein Auftrag darf
418 scheitern, und keine Kennzahl darf hinter die Grundlinie zurückfallen.
419
420(2) Die Rügeregel selbst wird für sich geprüft — dass der Fortschritt
421 ungerügt bleibt, der Rückschritt in jeder der vier Kennzahlen gerügt wird, ein
422 gescheiterter Auftrag auffällt und ein aus dem Lauf verschwundener ebenfalls.
423
424(3) Dass die Liste vollständig gelesen wird, ist eigens geprüft: Anmerkungszeilen
425 werden übergangen, „-“ heißt „nicht angegeben“, mehrere Hefte werden durch
426 Komma getrennt, und der Stichtag wird als Datum gelesen.
427
428
429Schlussbestimmung
430
431Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
432vierhundertdreiundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
433zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
434Rügeregel ist überdies am ganzen Korpus erprobt worden: Eine um eins verschärfte
435Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19 statt 20“ und zum
436Rückgabewert 3.
437
438
439════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
440 Fassung vom 28. August 2026 (erste Fassung des Tages),
Matthias Andreas Benkard32037252026-08-28 07:57:41 +0200441 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
442════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
443
444Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
445Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
446liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
447Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
448wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
449im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
450Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
451Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
452Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
453
454
455Artikel 1
456Die Seitenkonkordanz
457
458(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
459 Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
460 der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
461 erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
462 zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
463
464(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
465 Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
466 woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
467
468(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
469 der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
470 träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
471 dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
472
473(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
474 eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
475 falsche Seite wäre schlimmer als keine.
476
477
478Artikel 2
479Herkunft und Anzeige
480
481(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
482 Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
483 der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
484 Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
485
486(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
487 Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
488 (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
489
490(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
491 Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
492 Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
493 keiner Seite des Heftes steht.
494
495
496Artikel 3
497Prüfung
498
499(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
500 Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
501 der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
502 die Eingabe ohne Satzbild.
503
504(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
505 dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
506 zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
507 Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
508 namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
509 (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
510
511
512Schlussbestimmung
513
514Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
515vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
516zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
517Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
518achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
519
520
521════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +0200522 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
523 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
524════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
525
526Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
527vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
528Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
529Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
530Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
531Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
532Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
533
534
535Artikel 1
536Aufbereitung und Erkennung
537
538(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
539 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
540 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
541
542(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
543 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
544 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
545
546
547Artikel 2
548Beispieldaten
549
550Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
551und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
552Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
553(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
554Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
555betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
556benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
5572026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
558und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
559
560
561Schlussbestimmung
562
563Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
564vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
565zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
566
567
568════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +0200569 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
570 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
571════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
572
573Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
574recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
575das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
576adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
577Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
578den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
579Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
580statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
581sie es, ein Zitat zu schließen.
582
583
584Artikel 1
585Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
586
587(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
588 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
589 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
590 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
591 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
592 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
593 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
594
595(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
596 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
597 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
598
599
600Artikel 2
601Aufbereitung und Befehlserkennung
602
603(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
604 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
605 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
606
607(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
608 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
609 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
610 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
611 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
612 Text feststeht.
613
614(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
615 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
616
617(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
618 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
619 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
620 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
621 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
622 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
623 Schlusszeichens ist.
624
625
626Artikel 3
627Berichtigung der Einfügungsrichtung
628
629Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
630zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
631Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
632statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
633erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
634
635
636Artikel 4
637Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
638
639(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
640 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
641 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
642 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
643 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
644
645(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
646 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
647 Nummer zweimal.
648
649(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
650 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
651 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
652 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
653 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
654
655(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
656 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
657 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
658
659(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
660 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
661 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
662 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
663
664
665Artikel 5
666Beispieldaten
667
668Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
669und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
670hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
671und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
672amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
673„Bremen/SOURCES“ benannt.
674
675
676Schlussbestimmung
677
678Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
679vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
680zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
681
682
683════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200684 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
685 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
686════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
687
688Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
689Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
690selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
691führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
692die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
693Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
694
695
696Artikel 1
697Aufbereitung des hamburgischen Satzes
698
699(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
700 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
701 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
702 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
703 Heft bliebe ungelesen.
704
705(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
706 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
707 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
708
709(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
710 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
711 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
712 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
713 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
714
715(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
716 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
717 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
718 wenige Zeilen weiter führt.
719
720
721Artikel 2
722Gliederung und Erkennung
723
724(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
725 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
726 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
727 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
728
729(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
730 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
731 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
732 Gliederungen nebeneinander.
733
734(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
735 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
736 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
737 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
738 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
739 vorangestelltes „Die“.
740
741
742Artikel 3
743Anwendung
744
745(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
746 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
747 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
748
749(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
750 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
751 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
752 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
753
754(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
755 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
756 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
757 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
758 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
759 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
760
761
762Artikel 4
763Beispieldaten und Handbuch
764
765(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
766 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
767 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
768 entsprechend ergänzt.
769
770(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
771 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
772 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
773 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
774 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
775
776
777Schlussbestimmung
778
779Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
780(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
781vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
782steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
783vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
784liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
785„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
786Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
787
788
789════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200790 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
791 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
792════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
793
794Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
795Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
796Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
797die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
798der Bundestag frei ausgibt.
799
800
801Artikel 1
802Beschaffung der Eingaben
803
804(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
805 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
806 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
807 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
808
809(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
810 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
811 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
812 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
813 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
814 geraten, sondern aufgezählt.
815
816(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
817 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
818 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
819 wird jedes Mal geladen.
820
821(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
822 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
823 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
824 einen solchen Vermittler.
825
826(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
827 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
828 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
829 Anschrift ohnehin die Auskunft.
830
831
832Artikel 2
833Änderung der Befehlszeile
834
835Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
836Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
837Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
838ist das dasselbe.
839
840
841Artikel 3
842Änderung des Handbuchs
843
844Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
845
8461. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
847 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
848
8492. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
850
851
852Schlussbestimmung
853
854Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
855(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
856vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
857nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
858Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
859Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
860„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
861angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
862Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
863REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
864
865
866════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200867 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
868 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
869════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
870
871Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
872Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
873Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
874nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
875sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
876der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
877trägt.
878
879Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
880Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
881Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
882einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
883Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
884
885
886Artikel 1
887Ausführung des verweisenden Befehls
888
889(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
890 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
891 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
892 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
893
894(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
895 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
896 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
897 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
898 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
899 fuehreTitelNach).
900
901(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
902 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
903 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
904 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
905
906
907Artikel 2
908Probe auf die Inhaltsübersicht
909
910(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
911 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
912 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
913 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
914
915(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
916 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
917 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
918 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
919
920(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
921 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
922 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
923
924
925Artikel 3
926Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
927
928(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
929 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
930 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
931 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
932 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
933 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
934 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
935 dasselbe längst richtig tat.
936
937(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
938 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
939 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
940 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
941 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
942 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
943 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
944
945(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
946 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
947 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
948 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
949 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
950 so ist sie fortan nicht zu Ende.
951
952
953Artikel 4
954Änderung des Handbuchs
955
956Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
957
9581. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
959 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
960
9612. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
962
963
964Schlussbestimmung
965
966Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
967(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
968vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
969drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
970(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
971weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
972die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
973nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
974
975
976════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200977 Fassung vom 26. August 2026,
978 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
979════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
980
981Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
982Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
983anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
984zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
985Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
986Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
987Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
988allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
989war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
990ihr niemals anschlagen.
991
992
993Artikel 1
994Vermerk der angewandten Änderungshefte
995
996(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
997 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
998 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
999
1000(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
1001 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
1002 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
1003 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
1004
1005(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
1006 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
1007 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
1008 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
1009
1010(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
1011 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
1012 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
1013 sie nunmehr von dort bezieht.
1014
1015
1016Artikel 2
1017Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
1018
1019(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
1020 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
1021 Zeile „Vom <Datum>“.
1022
1023(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
1024 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
1025 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
1026 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
1027 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
1028 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
1029 ersten.
1030
1031(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
1032 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
1033 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
1034 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
1035 wie die Datei benannt ist.
1036
1037
1038Artikel 3
1039Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
1040
1041(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
1042 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
1043 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
1044 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
1045
1046(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
1047 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
1048 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
1049 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
1050
1051(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
1052 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
1053 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
1054 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
1055 genannt.
1056
1057(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
1058 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
1059 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
1060 jung wie dieses Heft.
1061
1062
1063Artikel 4
1064Änderung des Handbuchs
1065
1066Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
1067
10681. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
1069 kanonischen Klartextes benennt.
1070
10712. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
1072 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
1073 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
1074
10753. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
1076
1077
1078Schlussbestimmung
1079
1080Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1081(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
1082durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
1083getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
1084und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
1085(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
1086Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
1087Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
1088
1089
1090════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001091 Fassung vom 25. August 2026,
1092 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1093════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1094
1095Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
1096Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
1097der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
1098Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
1099Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
1100leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
1101ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
1102
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001103Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
1104erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
1105der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
1106fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
1107Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
1108Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
1109Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
1110stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
1111musste.
1112
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001113
1114Artikel 1
1115Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
1116
1117(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
1118 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
1119 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
1120 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
1121 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
1122 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
1123 behalten.
1124
1125(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
1126 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
1127 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
1128
1129(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
1130 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
1131 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
1132
1133
1134Artikel 2
1135Vorankreuzung der vollständigen Synopse
1136
1137(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
1138 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
1139 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
1140
1141(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
1142 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
1143 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
1144 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
1145 Synopse“.
1146
1147
1148Artikel 3
1149Fortschreibung des Handbuchs
1150
1151(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
1152 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
1153 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
1154
1155
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001156Artikel 4
1157Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
1158
1159(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
1160 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
1161 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
1162 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
1163
1164(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
1165 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
1166 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
1167
1168(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
1169 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
1170 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
1171
1172(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
1173 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
1174 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
1175
1176
1177Artikel 5
1178Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
1179
1180(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
1181 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
1182 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
1183 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
1184
1185(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
1186 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
1187 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
1188 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
1189 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
1190
1191(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
1192 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
1193 damit an einem Maßstab.
1194
1195(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
1196
1197
1198Artikel 6
1199Fortschreibung des Klartextlesers
1200
1201(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
1202 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
1203 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
1204 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
1205
1206(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
1207 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
1208 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
1209 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
1210
1211
1212Artikel 7
1213Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
1214
1215(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
1216 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
1217 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
1218 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
1219 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
1220 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
1221
1222(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
1223 dort wird gerügt statt angewandt.
1224
1225(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
1226 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
1227 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
1228
1229
1230Artikel 8
1231Skopus einer Wortoperation im Verbund
1232
1233(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
1234 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
1235 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
1236 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
1237
1238(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
1239 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
1240 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
1241 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
1242
1243
1244Artikel 9
1245Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
1246
1247(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
1248
1249(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
1250 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
1251 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
1252 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
1253
1254(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
1255 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
1256
1257(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
1258 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
1259 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
1260
1261
1262Artikel 10
1263Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
1264
1265(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
1266 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
1267 Klappe nach Artikel 1.
1268
1269(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
1270 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
1271 Rundlauf.
1272
1273
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001274Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
1275sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
1276Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
1277Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001278und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
1279lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
1280der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
1281117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
128291 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
1283rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
1284demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001285
1286
1287════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001288 Fassung vom 24. August 2026,
1289 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1290════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1291
1292Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
1293des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
1294Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
1295Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
1296Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
1297durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
1298war überhaupt nicht erreichbar.
1299
1300Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
1301dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
1302Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
1303nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
1304was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
1305
1306
1307Artikel 1
1308Gemeinsame Textgewinnung
1309
1310(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
1311 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
1312 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
1313 „--extract-only“ bleibt unverändert.
1314
1315(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
1316 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
1317
1318
1319Artikel 2
1320Ergänzung des Vordrucks
1321
1322(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
1323 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
1324 Einleitung das Stammgesetz nennt.
1325
1326(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
1327 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
1328 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
1329 als Klartextdatei wieder einreichen.
1330
1331(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
1332 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
1333 scheitern.
1334
1335
1336Artikel 3
1337Berichtigung des Handbuchs
1338
1339(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
1340 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
1341
1342(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
1343 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
1344
1345
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +02001346Artikel 4
1347Lesereihenfolge nach dem Satzbild
1348
1349(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
1350 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
1351 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
1352 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
1353 die rechte Spalte.
1354
1355(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
1356 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
1357 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
1358
1359(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
1360 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
1361 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
1362 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
1363 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
1364
1365(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
1366 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
1367 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
1368 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
1369 Stelle, an der sie stehen.
1370
1371(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
1372
1373
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +02001374Artikel 5
1375Zeitliche Geltung der Änderungen
1376
1377Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
1378Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
1379Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
1380erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
1381dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
1382zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
1383Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
1384
1385(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
1386 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
1387 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
1388 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
1389 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
1390
1391(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
1392 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
1393 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
1394 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
1395
1396(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
1397 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
1398 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
1399
1400(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
1401 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
1402 (Artikel und Gliederungspfad).
1403
1404(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
1405 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
1406 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
1407 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
1408 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
1409
1410(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
1411 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
1412 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
1413 Stichtag aus.
1414
1415(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
1416 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
1417
1418(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
1419
1420
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +02001421Artikel 6
1422Beseitigung dreier benannter Mängel
1423
1424Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
1425halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
1426
1427(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
1428 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
1429 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
1430 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
1431 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
1432 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
1433 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
1434 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
1435 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
1436
1437(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
1438 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
1439 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
1440 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
1441 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
1442 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
1443 fand ihren Punkt nicht.
1444
1445(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
1446 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
1447 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
1448 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
1449 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
1450 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
1451
1452(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
1453 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
1454 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
1455 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
1456 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
1457 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
1458
1459
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001460Artikel 7
1461Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
1462
1463(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1464 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
1465 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
1466
1467(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
1468 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
1469 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
1470 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
1471 einordnen.
1472
1473(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
1474 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
1475 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
1476 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
1477 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
1478 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
1479
1480(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
1481 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
1482 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
1483 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
1484 selbst.
1485
1486(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
1487
1488
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +02001489Artikel 8
1490Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
1491
1492(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
1493 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
1494 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
1495 Befehlserkennung.
1496
1497(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1498 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1499 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1500 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1501 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1502 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1503
1504(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1505 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1506 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1507 unerkannt.
1508 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1509 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1510 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1511 herausgeschnitten.
1512
1513(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1514 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1515 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1516 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1517 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1518 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1519
1520(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1521 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1522 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1523 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1524
1525(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1526
1527
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001528Artikel 9
1529Auslieferung als Phase des Baues
1530
1531Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1532(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1533gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1534Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1535Management“) benennt.
1536
1537(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1538 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1539 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1540 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1541
1542(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1543 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1544 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1545 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1546
1547 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1548
1549 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1550 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1551 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1552
1553(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1554 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1555 entsprechend gefasst.
1556
1557(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1558
1559(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1560 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1561 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1562 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1563 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1564
1565
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001566════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001567 Fassung vom 23. August 2026,
1568 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1569════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1570
1571Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1572License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1573Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1574Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1575Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1576sie übernimmt —, fand daran nichts.
1577
1578Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1579besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1580fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1581der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1582an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1583menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1584maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1585
1586Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1587
1588
1589Artikel 1
1590Lizenzbezeichnung
1591
1592(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1593 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1594 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1595
1596(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1597 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1598 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1599
1600
1601Artikel 2
1602Verzeichnis der Lizenztexte
1603
1604(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1605 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1606 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1607
1608(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1609 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1610 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1611 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1612
1613
1614Artikel 3
1615Amtliche Werke
1616
1617(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1618 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1619 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1620 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1621 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1622
1623(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1624 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1625 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1626
1627(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1628 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1629
1630
1631Artikel 4
1632Zuordnung im Einzelnen
1633
1634(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1635 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1636 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1637 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1638 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1639 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1640
1641(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1642 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1643 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1644 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1645
1646(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1647 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1648 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1649 Arbeit.
1650
1651(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1652 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1653 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1654 unberührt bleiben.
1655
1656
1657Artikel 5
1658Fortdauernde Prüfung
1659
1660(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1661 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1662 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1663 hinzukommt.
1664
1665(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1666 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1667 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1668 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1669
1670(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1671 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1672
1673
1674Artikel 6
1675Nachweis
1676
1677(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1678 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1679 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1680
1681(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1682 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1683
1684(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1685 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1686
1687
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001688Artikel 7
1689Gestaltung der Browserfassung
1690
1691Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1692Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1693wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1694Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1695fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1696
1697(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1698 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1699 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1700 stehen in gesperrten Versalien.
1701
1702(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1703 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1704 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1705 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1706 ruht auf der Farbe allein.
1707
1708(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1709 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1710 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1711 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1712 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1713 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1714 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1715
1716(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1717 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1718 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1719 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1720 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1721 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1722 in seinen eigenen Schatten.
1723
1724(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1725 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1726 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1727 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1728 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1729 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1730
1731(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1732 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1733 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1734
1735(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1736 Gerüstes.
1737
1738
1739Artikel 8
1740Unberührte Bestandteile
1741
1742(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1743 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1744 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1745 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1746
1747(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1748 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1749
1750(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1751 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1752 ihren Text bislang stumm wechselte.
1753
1754(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1755 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1756 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1757
1758
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001759Artikel 9
1760Gestaltung der Synopse
1761
1762Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1763Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1764ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1765öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1766Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1767ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1768
1769(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1770 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1771 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1772 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1773 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1774 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1775
1776(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1777 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1778 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1779 Gesetzblatt wie hier.
1780
1781(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1782 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1783 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1784 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1785 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1786 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1787
1788(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1789 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1790 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1791
1792(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1793 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1794 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1795 Gründen weiterhin ab.
1796
1797(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1798 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1799 Abschnitte überdies zitierbar.
1800
1801
1802Artikel 10
1803Drei Mängel, die dabei zutage traten
1804
1805(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1806 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1807 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1808 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1809 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1810
1811(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1812 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1813 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1814 sich jede Spalte selbst.
1815
1816(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1817 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1818 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1819 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1820
1821(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1822 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1823 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1824 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1825 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1826
1827
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001828Artikel 11
1829Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1830
1831Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1832nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1833„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1834unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1835in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1836
1837(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1838 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1839 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1840 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1841 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1842 und ist im Vordruck selbst benannt.
1843
1844(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1845 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1846 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1847 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1848
1849(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1850 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1851 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1852 steht und nicht zwei.
1853
1854(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1855 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1856 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1857 Hinweisabsatz entfällt.
1858
1859(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1860 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1861 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1862 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1863
1864(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1865 angehakt.
1866
1867(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1868 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1869
1870(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1871 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1872 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1873 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1874 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1875
1876(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1877 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1878 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1879
1880(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1881 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1882
1883(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1884 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1885 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1886 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1887 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1888
1889(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1890 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1891 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1892 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1893 mitgedruckt.
1894
1895(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1896 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1897
1898
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001899Artikel 12
1900Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1901
1902Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1903grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1904Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1905zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1906Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1907Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1908Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1909zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1910und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1911
1912(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1913 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1914 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1915 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1916 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1917 fortgilt.
1918
1919(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1920 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1921 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1922 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1923 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1924 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1925 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1926
1927(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1928 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1929 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1930 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1931
1932(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1933 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1934 Schwarzweiß-Ausdruck.
1935
1936(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1937 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1938 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1939 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1940 der alten Spalte mitzudrucken.
1941
1942(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1943 Entwurfshinweises bleibt rot.
1944
1945(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1946 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1947 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1948 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1949 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1950 bestehen fort.
1951
1952
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001953
1954Artikel 13
1955Das Handbuch auch in Markdown
1956
1957Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1958ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1959
1960(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1961 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1962 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1963 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1964 des Lizenzabschnitts.
1965
1966(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1967 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1968 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1969
1970(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1971 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1972 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1973 und Lizenzangabe.
1974
1975(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1976 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1977 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1978 weil das Handbuch selbst sie führt.
1979
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001980(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1981 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1982 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1983 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1984 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1985 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1986
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001987
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001988Artikel 14
1989Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1990
1991Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1992gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1993
1994(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1995 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1996 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1997 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1998 Impressums.
1999
2000(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
2001 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
2002
2003(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
2004 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
2005
2006
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02002007
2008Artikel 15
2009Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
2010
2011(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
2012 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
2013 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
2014 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
2015 Massenabzug, auszulesen.
2016
2017(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
2018 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
2019 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
2020 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
2021 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
2022
2023(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
2024 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
2025 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
2026 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
2027 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
2028 entfalten.
2029
2030(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
2031 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
2032
2033
2034Artikel 16
2035Der hessische Belegfall
2036
2037(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
2038 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
2039 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
2040 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
2041
2042(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
2043 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
2044 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
2045 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
2046 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
2047
2048
2049Artikel 17
2050Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
2051
2052Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
2053geändert:
2054
20551. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
2056 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
2057 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
2058 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
2059
20602. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
2061 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
2062 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
2063 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
2064 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
2065
20663. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
2067 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
2068 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
2069 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
2070 Norm entzogen.
2071
2072
2073Artikel 18
2074Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
2075
2076Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
2077
20781. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
2079 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
2080 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
2081 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
2082 Streichung einer Bezeichnung.
2083
20842. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
2085 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
2086 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
2087 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
2088 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
2089
20903. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
2091 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
2092 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
2093 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
2094
20954. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
2096 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
2097 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
2098 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
2099
2100
2101Artikel 19
2102Zwei stille Mängel
2103
2104(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
2105 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
2106 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
2107 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
2108 blieb dort neben den neuen stehen.
2109
2110(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
2111 behoben.
2112
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02002113
2114Artikel 20
2115Der schleswig-holsteinische Belegfall
2116
2117(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
2118 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
2119 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
2120 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
2121
2122(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
2123 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
2124 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
2125 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
2126 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
2127
2128(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
2129 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
2130 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
2131 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
2132
2133(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
2134
2135
2136Artikel 21
2137Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
2138
2139Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
2140Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
2141statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
2142Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
2143Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
2144Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
2145Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
2146
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02002147
2148Artikel 22
2149Anlagen als eigene Normen
2150
2151Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
2152geändert:
2153
21541. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
2155 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
2156 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
2157 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
2158
21592. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
2160 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
2161 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
2162
2163
2164Artikel 23
2165Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
2166
2167(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
2168 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
2169 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
2170 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
2171 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2172
2173(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
2174 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
2175 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
2176 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
2177 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
2178 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
2179 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
2180
2181(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
2182 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
2183 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
2184 wieder dorthin.
2185
2186(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
2187 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
2188 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
2189
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02002190
2191Artikel 24
2192Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
2193
2194(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
2195 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
2196 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
2197 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
2198 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
2199 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
2200
2201(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
2202 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
2203 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
2204
2205(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
2206 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
2207 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
2208 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
2209 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
2210 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
2211 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
2212
2213
2214Artikel 25
2215Wortersetzung nur an Wortgrenzen
2216
2217(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
2218 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
2219 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
2220 dort, wo er als Wort steht.
2221
2222(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
2223 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
2224 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
2225
2226(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
2227 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
2228 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
2229 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
2230
2231
2232Artikel 26
2233Satzzählung wie im Gesetzblatt
2234
2235Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
2236
22371. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
2238 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
2239 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
2240 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
2241 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
2242
22432. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
2244 beendet gleichfalls keinen Satz.
2245
2246
2247Artikel 27
2248Die Nummer im benannten Satz
2249
2250Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
2251Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
2252Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
2253anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
2254blieb liegen.
2255
2256
2257Artikel 28
2258Die doppelt genannte Gliederungseinheit
2259
2260Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
2261Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
2262von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
2263zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
2264innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
2265
2266
2267Artikel 29
2268Fortschreibung der Prüfung
2269
2270(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
2271 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
2272 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
2273 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
2274 und im Test begründet.
2275
2276(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
2277 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
2278 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
2279 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
2280 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
2281
2282(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
2283
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02002284
2285Artikel 30
2286Arten der Gründe
2287
2288(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
2289 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
2290 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
2291 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
2292
2293(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
2294 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
2295 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
2296 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
2297 gescheiterten Teiles.
2298
2299(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
2300 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
2301 sie nur.
2302
2303
2304Artikel 31
2305Darstellung und Auszählung
2306
2307(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
2308 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
2309 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
2310
2311(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
2312 Häufigkeit“.
2313
2314
2315Artikel 32
2316Rüge des jüngeren Stammgesetzes
2317
2318(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
2319 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
2320 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
2321 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
2322 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
2323 die Standzeile noch die vorige nennt.
2324
2325(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
2326 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
2327 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
2328 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
2329
2330(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
2331 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
2332 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
2333 geraten wird nicht.
2334
2335
2336Artikel 33
2337Anfügen ganzer Paragraphen
2338
2339Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
2340unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
2341benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
2342Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
2343folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
2344
2345
2346Artikel 34
2347Einfügung am Ende einer Einheit
2348
2349Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
2350bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
2351Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
2352gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
2353nicht geschrieben.
2354
2355
2356Artikel 35
2357Fortschreibung der Prüfung
2358
2359Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
2360Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
2361des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
2362Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
2363Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
2364
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02002365
2366Artikel 36
2367Die Nummern einer Anlage
2368
2369(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
2370 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
2371 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
2372 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
2373 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
2374 Absatz 2a eingefügt“).
2375
2376(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
2377 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
2378 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
2379 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
2380 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
2381
2382(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
2383 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
2384 den Wortlaut.
2385
2386
2387Artikel 37
2388Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
2389
2390(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
2391 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
2392 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
2393 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
2394 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
2395 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
2396
2397(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
2398 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
2399 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
2400 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
2401 tritt der neue schlicht vor ihn.
2402
2403(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
2404 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
2405 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
2406
2407
2408Artikel 38
2409Der Berliner Belegfall, vollständig
2410
2411(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
2412 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
2413 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
2414
2415(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
2416 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
2417 danach der amtlichen Nachfassung.
2418
2419(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
2420 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
2421 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
2422 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
2423 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
2424 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
2425 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
2426
2427(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
2428
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02002429
2430Artikel 39
2431Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
2432
2433(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
2434 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
2435 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
2436 von seinem Verb.
2437
2438(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
2439 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
2440
2441
2442Artikel 40
2443Zwei Befehlsidiome
2444
2445(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
2446 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
2447 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
2448
2449(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
2450 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
2451
2452
2453Artikel 41
2454Der gestrichene Halbsatz
2455
2456Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
2457tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
2458die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
2459
2460
2461Artikel 42
2462Der baden-württembergische Belegfall
2463
2464(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
2465 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
2466 Prüfmaßstab.
2467
2468(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
2469 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2470
2471(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
2472 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
2473 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
2474 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
2475 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
2476
2477(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
2478 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
2479 zur Anwendung.
2480
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02002481════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002482 Fassung vom 22. August 2026,
2483 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2484════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2485
2486Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
2487wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
2488ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
2489weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
2490prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
2491stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
2492
2493Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
2494standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
2495kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
2496verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
2497
2498
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002499Erster Teil
2500Behebung der festgehaltenen Mängel
2501
2502
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002503Artikel 1
2504Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2505
2506(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2507 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2508 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2509 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2510
2511(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2512 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2513 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2514 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2515 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2516 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2517
2518(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2519 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2520
2521
2522Artikel 2
2523Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2524
2525(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2526 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2527 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2528 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2529 wurde eines.
2530
2531(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2532 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2533 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2534 bleibt unangetastet.
2535
2536
2537Artikel 3
2538Weichen des leeren Platzhalters
2539
2540Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2541Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2542Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2543und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2544Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2545bleibt stehen.
2546
2547
2548Artikel 4
2549Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2550
2551Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2552ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2553ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2554führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2555neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2556
2557
2558Artikel 5
2559Nachweis
2560
2561(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2562 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2563 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2564 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2565
2566(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2567 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2568 Zeile geführt worden.
2569
2570(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2571 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2572 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2573
2574
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002575Zweiter Teil
2576Thüringen
2577
2578Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2579Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2580Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2581erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2582Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2583
2584
2585Artikel 6
2586Gerade Anführungszeichen
2587
2588(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2589 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2590 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2591 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2592
2593(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2594 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2595 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2596 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2597 es ergeht eine Warnung.
2598
2599(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2600 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2601
2602(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2603 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2604 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2605 Folgewort kleben.
2606
2607
2608Artikel 7
2609Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2610
2611(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2612 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2613 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2614 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2615
2616(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2617 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2618 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2619 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2620 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2621 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2622
2623(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2624 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2625
2626
2627Artikel 8
2628Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2629
2630(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2631 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2632 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2633
2634(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2635 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2636 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2637 bezeichneten Paragraphen.
2638
2639(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2640 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2641 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2642 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2643 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2644 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2645
2646(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2647 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2648 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2649 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2650 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2651
2652(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2653 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2654 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2655 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2656
2657(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2658 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2659 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2660 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2661
2662
2663Artikel 9
2664Belegfall Thüringen
2665
2666(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2667 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2668 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2669
2670(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2671 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2672 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2673 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2674 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2675 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2676
2677(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2678 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2679
2680
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002681════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002682 Fassung vom 16. August 2026,
2683 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2684════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2685
2686Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2687Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2688Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2689verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2690aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2691einer bestehenden Domain eingerichtet.
2692
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002693Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2694Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2695Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2696dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2697ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2698Zwischenschritt von Hand.
2699
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002700Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002701darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2702wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2703bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2704Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2705allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2706neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002707
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002708
2709Artikel 1
2710Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2711
2712(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2713 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2714 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2715 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2716
2717(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2718 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2719 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2720 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2721 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2722
2723(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2724 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2725
2726
2727Artikel 2
2728Beilegung des Quelltextes
2729
2730(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2731 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2732 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2733 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2734 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2735 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2736 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2737
2738(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2739 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2740 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2741 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2742 werden.
2743
2744(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2745 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2746
2747
2748Artikel 3
2749Auslieferungsvorlage
2750
2751Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2752location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2753wird wie folgt geändert:
2754
27551. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2756 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2757 Wurzel der Domain.
2758
27592. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2760 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2761
27623. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2763 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2764 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2765 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2766
27674. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2768 Abruf neu zu packen.
2769
27705. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2771 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2772 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2773 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2774 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2775
2776
2777Artikel 4
2778Ergänzungen der Oberfläche
2779
27801. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2781 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2782
27832. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2784 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2785
27863. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2787 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2788 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2789
2790
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002791Artikel 5
2792Annahme von Archiven als Stammgesetz
2793
2794(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2795 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2796 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2797 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2798
2799(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2800 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2801 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2802 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2803 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2804 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2805 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2806
2807(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2808 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2809 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2810 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2811 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2812 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2813
2814(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2815 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2816 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2817 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2818
2819(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2820 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2821 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2822 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2823 bleibt.
2824
2825
2826Artikel 6
2827Einführung in der Browserfassung
2828
2829(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2830 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2831 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2832
2833(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2834 amtlichen Fundstellen an:
2835 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2836 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2837 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2838 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2839 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2840 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2841
2842(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2843 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2844 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2845
2846(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2847 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2848 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2849
2850
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002851Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002852Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002853
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002854(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002855 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2856 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2857 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2858
2859(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2860 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2861 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2862 Wirkung geblieben.
2863
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002864(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2865 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2866 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2867 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2868 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2869 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2870 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002871
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002872(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2873 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2874 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2875 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002876
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002877(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002878 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2879 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2880 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2881 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2882
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002883(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2884 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2885 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002886
2887(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2888 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002889 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2890 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002891
2892(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2893 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2894
2895
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002896Schlussbestimmung
2897
2898Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002899(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2900worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2901Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2902ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2903entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2904Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002905die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2906unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2907Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2908Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2909Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2910unformatiert erscheint.
2911
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002912Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2913zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2914Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2915Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2916einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2917dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002918auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002919
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002920
2921════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002922 Fassung vom 15. August 2026,
2923 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2924════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2925
2926Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2927wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2928prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2929Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2930des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2931Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2932mit dieser Fassung behoben.
2933
2934
2935Artikel 1
2936Ordnung der Anwendung nach Schritten
2937
2938(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2939 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2940 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2941 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2942
2943(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2944 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2945 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2946 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2947 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2948 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2949 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2950 voraussetzt.
2951
2952(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2953 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2954 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2955 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2956 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2957 Dokumentreihenfolge.
2958
2959
2960Artikel 2
2961Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2962
2963Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2964Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2965Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2966Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2967Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2968Buchstabe folgt.
2969
2970
2971Artikel 3
2972Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2973
2974Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2975Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2976Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2977Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2978b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2979wahlfrei.
2980
2981
2982Schlussbestimmung
2983
2984(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2985 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2986 (mvnw verify) bestätigt worden.
2987
2988(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2989 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2990 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2991 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2992 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2993
2994(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2995 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2996 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2997 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2998 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2999 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
3000
3001(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
3002 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
3003 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
3004
3005
3006════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02003007 Fassung vom 14. August 2026,
3008 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
3009════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3010
3011Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
3012behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
3013ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
3014Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
3015ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
3016die Spalten einer Zusammenstellung.
3017
3018
3019Artikel 1
3020Erkennung der Dokumentart
3021
3022(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
3023(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
3024verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
3025Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
3026(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
3027
3028(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
3029Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
3030„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
3031
3032(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
3033Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
3034Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
3035die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
3036
3037(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
3038gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
3039
3040(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
3041beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
3042geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
3043erkannte Art.
3044
3045(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
3046üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
3047verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
3048nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
3049
3050
3051Artikel 2
3052Änderungsanträge
3053
3054(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
3055Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
3056und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
3057gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
3058MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
3059diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
3060
3061(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
3062(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
3063Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
3064sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
3065
3066(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
3067ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
3068(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
3069Punkt vorzeitig enden.
3070
3071(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
3072Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
3073Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
3074Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
3075Drucksache zielen.
3076
3077(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
3078der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
3079„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
3080vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
3081
3082(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
3083Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
3084das Muster für Satzzeichen.
3085
3086(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
3087dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
3088
3089
3090Artikel 3
3091Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
3092
3093(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
3094Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
3095und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
3096Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
3097der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
3098
3099(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
3100Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
3101ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
3102wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
3103
3104(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
3105gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
3106
3107(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
3108Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
3109Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
3110rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
3111Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
3112allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
3113Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
3114dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
3115übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
3116der sich stattdessen eignet.
3117
3118
3119Artikel 4
3120Prüffälle
3121
3122(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
3123(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
3124(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
3125EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
3126Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
3127ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
312820/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
3129
3130(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
3131Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
3132mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
3133zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
3134der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
3135
3136(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
3137Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
3138gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
3139
3140
3141Artikel 5
3142Handbuch
3143
3144Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
3145Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
3146nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
3147zulässigen Dokumentarten.
3148
3149
3150════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003151 Fassung vom 26. Juli 2026,
3152 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3153════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3154
3155Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
3156Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
31572026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
3158Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
3159koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003160Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
3161des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003162
3163
3164Artikel 1
3165Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
3166
3167Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
3168Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
3169eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
3170nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
3171EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
3172verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
3173unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
3174Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
3175vorangeht.
3176
3177
3178Artikel 2
3179Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
3180
3181Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
3182für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
3183einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
3184folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
3185aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
3186GVBL_BERLIN_KOPF).
3187
3188
3189Artikel 3
3190Prüffall Berlin
3191
3192Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
3193(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
3194die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
3195dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
3196
3197Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003198schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
3199
3200
3201Artikel 4
3202Unnummerierte, benannte Anlagen
3203
3204Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
3205gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
3206verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
3207Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
3208Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
3209Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
3210Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
3211„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
3212
3213Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
3214Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
3215Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
3216Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
3217Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
3218
3219
3220Artikel 5
3221Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
3222
3223Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
3224Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
3225der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
3226und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
3227Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
3228zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
3229Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
3230
3231Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
3232bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
3233Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
3234trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
3235sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003236
3237
3238════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003239 Fassung vom 25. Juli 2026,
3240 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3241════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3242
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003243Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
3244weitere Belegfälle treten hinzu.
3245
3246Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
3247Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
32482026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
3249kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
3250Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
3251versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
3252Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
3253beschaffen ist.
3254
3255Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
3256vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
3257Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
3258amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
3259Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
3260Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003261
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003262Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
3263ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
3264ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
3265
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003266
3267Artikel 1
3268Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
3269
3270Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
3271zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
3272blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
3273Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
3274GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
3275an der folgenden Artikel-Überschrift.
3276
3277
3278Artikel 2
3279Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
3280
3281Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
3282mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
3283(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
3284(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
3285den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
3286ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
3287wieder ab.
3288
3289
3290Artikel 3
3291Silbentrennung bei hartem Zeilenende
3292
3293Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
3294Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
3295Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
3296GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
3297Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
3298Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
3299Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
3300Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
3301
3302
3303Artikel 4
3304Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
3305
3306Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
3307hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
3308Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
3309gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
3310folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
3311Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
3312gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
3313anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
3314ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
3315nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
3316
3317
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003318Artikel 5
3319Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
3320
3321Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
3322Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
3323und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
3324„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
3325dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
3326(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
3327Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
3328Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
3329
3330
3331Artikel 6
3332Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
3333
3334Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
3335wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
3336änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
3337dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
3338wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
3339hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
3340aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
3341unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
3342
3343
3344Artikel 7
3345Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
3346
3347Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
3348(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
33492022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3350(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
3351werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
3352§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
3353Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
3354(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
3355Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
3356
3357
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003358Artikel 8
3359Sachnummern mit Leerzeichen
3360
3361Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
3362Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
3363Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
3364sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
3365ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
3366…“) bleibt ausgenommen.
3367
3368
3369Artikel 9
3370Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
3371
3372Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
3373in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
3374gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
3375angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
3376Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
3377Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
3378
3379
3380Artikel 10
3381Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
3382
3383Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
3384des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
3385bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
3386Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
3387wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
3388Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
3389Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
3390deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
3391weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
3392
3393
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003394════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003395 Fassung vom 24. Juli 2026,
3396 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3397════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3398
3399Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
3400Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
3401(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
3402des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
3403erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
3404Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
3405Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
3406
3407
3408Artikel 1
3409Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
3410
3411Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
3412Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
3413Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
3414„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
3415Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
3416Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
3417kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
3418als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
3419
3420
3421Artikel 2
3422Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
3423
3424Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3425Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
3426(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
3427REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
3428
3429
3430Artikel 3
3431Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
3432
3433Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
3434(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
3435archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3436(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
3437Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
3438Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
3439
3440
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02003441Artikel 4
3442Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
3443
3444Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
3445stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
3446Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
3447Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
3448deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
3449
3450
3451Artikel 5
3452Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
3453
3454Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3455laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
34562026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
3457zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
3458Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
3459
3460
3461Artikel 6
3462Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
3463
3464Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
3465unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
3466aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
3467End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
3468Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
3469Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
3470Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
3471Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
3472die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
3473sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
3474angefügt“).
3475
3476
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003477════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02003478 Fassung vom 19. Juli 2026,
3479 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3480════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3481
3482In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
3483Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
3484ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
3485bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
3486Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
3487nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
3488mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
3489Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
3490(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
3491berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
3492und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
3493
3494
3495Artikel 1
3496Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
3497
3498Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3499LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3500Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3501das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3502jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3503Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3504Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3505Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3506bleibt unverändert.
3507
3508
3509Artikel 2
3510Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3511
3512Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3513extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3514vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3515am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3516Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3517die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3518
3519
3520Artikel 3
3521Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3522
3523Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3524Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3525neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3526ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3527Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3528
3529
3530════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003531 Fassung vom 17. Juli 2026,
3532 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3533════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3534
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003535Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3536geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3537ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3538UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003539
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003540Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3541recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3542Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3543paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3544Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3545Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3546Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
354726. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3548
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003549
3550Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003551Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003552
3553Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3554Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3555beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3556Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3557gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3558Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003559Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003560(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3561Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3562verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3563in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3564mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3565(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3566zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3567der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3568Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3569in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3570ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3571weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3572nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3573Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003574
3575
3576Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003577Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3578
3579Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3580Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3581unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3582jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3583die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3584nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3585(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3586breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3587benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3588
3589
3590Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003591Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003592
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003593Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003594beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
35951. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3596 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3597 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
35982. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3599 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3600Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3601„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3602die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003603
3604
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003605Artikel 4
3606Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3607
3608Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3609nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3610(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3611sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3612„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3613Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3614werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3615Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3616sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3617das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3618
3619
3620Artikel 5
3621Amtliche Satznummern als Superskripte
3622
3623Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3624Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3625Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3626zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3627übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3628marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3629nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3630bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3631amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3632die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3633recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3634
3635
3636Artikel 6
3637Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3638
3639Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3640Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3641geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3642Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3643nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3644GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3645normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3646zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3647
3648
3649Artikel 7
3650Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3651Fortführungszeichen
3652
3653Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3654(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3655freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3656bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3657gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3658oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3659gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3660Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3661wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3662(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3663Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3664Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3665Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3666Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3667auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3668Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3669die Handkorrektur über --extract-only.
3670
3671
3672Artikel 8
3673Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3674
3675Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3676Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3677Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3678Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3679Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3680Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3681Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3682ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3683wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3684Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3685Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3686(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3687Superskript-Modus.
3688
3689
3690Artikel 9
3691Bayerische Befehlsformen
3692
3693Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3694von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3695zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3696(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3697(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3698der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3699folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3700nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3701„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3702Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3703Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3704bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3705verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3706greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3707stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3708zuständig).
3709
3710
3711Artikel 10
3712Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3713der Anwendung
3714
3715Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3716Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3717Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3718
37191. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3720 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3721 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3722 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3723 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3724 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3725
37262. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3727 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3728 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3729 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3730 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3731 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3732
37333. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3734 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3735 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3736 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3737 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3738 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3739
37404. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3741 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3742 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3743 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3744
3745
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003746Schlussbestimmung
3747
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003748Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3749hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3750bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3751anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3752verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3753AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3754das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3755(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3756Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3757werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3758Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3759schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3760Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3761gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3762Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003763
3764
3765════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003766 Fassung vom 16. Juli 2026,
3767 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3768════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3769
3770Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3771die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3772Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3773Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3774Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3775seitenweise gefasst.
3776
3777
3778Artikel 1
3779Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3780
3781Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3782(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3783(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3784Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3785löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3786Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3787eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3788norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3789
3790
3791Artikel 2
3792Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3793
3794Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3795(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3796Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3797Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3798gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3799Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3800Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3801nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3802„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3803
3804
3805Artikel 3
3806Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3807
3808Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3809§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3810Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3811legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3812Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3813zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3814ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3815Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3816ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3817
3818
3819Artikel 4
3820Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3821
3822Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3823und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3824Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3825folgt geändert: ...“) ergänzt.
3826
3827
3828Artikel 5
3829Seitenweise Brotschriftbestimmung
3830
3831Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3832statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3833Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3834sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3835Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3836(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3837und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3838verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3839
3840
3841Schlussbestimmung
3842
3843Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3844dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3845bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3846BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
38470 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3848ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3849durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3850weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3851Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3852vorbehalten.
3853
3854
3855════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003856 Fassung vom 15. Juli 2026,
3857 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3858════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3859
3860Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3861werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3862und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3863einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3864Verarbeitung zugänglich gemacht.
3865
3866
3867Artikel 1
3868Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3869
3870Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3871„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3872Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3873ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3874das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3875Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3876Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3877
3878
3879Artikel 2
3880Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3881
3882Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3883
38841. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3885 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3886 Aufhebung erkannt.
3887
38882. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3889 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3890 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3891 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3892 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3893
38943. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3895 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3896 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3897
38984. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3899 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3900 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3901 zugewiesen.
3902
39035. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3904 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3905 Ersatztext wieder vorangestellt.
3906
39076. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3908 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3909 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3910
3911
3912Artikel 3
3913Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3914
39151. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3916 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3917 durch einen §-Block werden erkannt.
3918
39192. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3920 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3921 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3922 ersetzten Bereichs.
3923
3924
3925Schlussbestimmung
3926
3927Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3928(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3929(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3930einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3931sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3932dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3933Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3934
3935
3936════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003937 Fassung vom 13. Juli 2026,
3938 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3939════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3940
3941Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3942diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3943Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3944Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3945ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3946Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3947drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3948zwei (2) auf null (0).
3949
3950
3951Artikel 1
3952Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3953
3954Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3955verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3956besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3957mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3958Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3959
3960
3961Artikel 2
3962Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3963
3964Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3965
39661. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3967 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3968 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3969 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3970 entgegen.
3971
39722. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3973 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3974 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3975 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3976
39773. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3978 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3979 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3980 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3981
39824. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3983 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3984 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3985
3986Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3987ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3988(„Absatz 1 und 5“).
3989
3990
3991Artikel 3
3992Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3993
39941. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3995 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3996 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3997
39982. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3999 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
4000
40013. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
4002 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
4003 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
4004 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
4005
40064. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
4007 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
4008 erkannt.
4009
40105. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
4011 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
4012
40136. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
4014 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
4015
4016
4017Artikel 4
4018Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
4019
40201. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
4021 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
4022 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
4023 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
4024
40252. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
4026 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
4027 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
4028 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
4029 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
4030
40313. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
4032 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
4033 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
4034 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
4035 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
4036
4037
4038Schlussbestimmung
4039
4040Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
4041(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
4042verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
4043mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
4044Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
4045Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
4046Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
4047vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02004048
4049
4050Artikel 9
4051Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
4052
4053Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
4054der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
4055vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
4056
4057(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
4058 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
4059
4060(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
4061 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
4062 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
4063 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
4064
4065(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
4066 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
4067 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
4068 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
4069 „2026“.
4070
4071(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
4072 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
4073 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
4074
4075(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
4076 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
4077 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.