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Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
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7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
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9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +020024 Fassung vom 16. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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27
28Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
29die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
30Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
31Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
32Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
33seitenweise gefasst.
34
35
36Artikel 1
37Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
38
39Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
40(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
41(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
42Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
43löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
44Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
45eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
46norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
47
48
49Artikel 2
50Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
51
52Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
53(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
54Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
55Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
56gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
57Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
58Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
59nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
60Manuell prüfen zugewiesen.
61
62
63Artikel 3
64Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
65
66Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
67§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
68Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
69legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
70Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
71zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
72ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
73Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
74ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
75
76
77Artikel 4
78Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
79
80Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
81und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
82Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
83folgt geändert: ...“) ergänzt.
84
85
86Artikel 5
87Seitenweise Brotschriftbestimmung
88
89Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
90statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
91Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
92sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
93Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
94(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
95und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
96verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
97
98
99Schlussbestimmung
100
101Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
102dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
103bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
104BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
1050 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
106ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
107durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
108weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
109Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
110vorbehalten.
111
112
113════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200114 Fassung vom 15. Juli 2026,
115 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
116════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
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118Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
119werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
120und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
121einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
122Verarbeitung zugänglich gemacht.
123
124
125Artikel 1
126Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
127
128Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
129bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
130Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
131ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
132das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
133Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
134Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
135
136
137Artikel 2
138Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
139
140Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
141
1421. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
143 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
144 Aufhebung erkannt.
145
1462. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
147 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
148 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
149 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
150 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
151
1523. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
153 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
154 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
155
1564. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
157 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
158 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
159 zugewiesen.
160
1615. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
162 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
163 Ersatztext wieder vorangestellt.
164
1656. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
166 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
167 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
168
169
170Artikel 3
171Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
172
1731. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
174 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
175 durch einen §-Block werden erkannt.
176
1772. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
178 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
179 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
180 ersetzten Bereichs.
181
182
183Schlussbestimmung
184
185Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
186(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
187(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
188einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
189sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
190dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
191Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
192
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194════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200195 Fassung vom 13. Juli 2026,
196 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
197════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
198
199Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
200diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
201Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
202Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
203ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
204Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
205drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
206zwei (2) auf null (0).
207
208
209Artikel 1
210Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
211
212Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
213verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
214besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
215mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
216Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
217
218
219Artikel 2
220Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
221
222Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
223
2241. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
225 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
226 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
227 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
228 entgegen.
229
2302. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
231 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
232 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
233 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
234
2353. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
236 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
237 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
238 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
239
2404. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
241 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
242 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
243
244Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
245ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
246(„Absatz 1 und 5“).
247
248
249Artikel 3
250Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
251
2521. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
253 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
254 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
255
2562. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
257 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
258
2593. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
260 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
261 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
262 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
263
2644. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
265 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
266 erkannt.
267
2685. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
269 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
270
2716. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
272 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
273
274
275Artikel 4
276Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
277
2781. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
279 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
280 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
281 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
282
2832. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
284 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
285 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
286 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
287 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
288
2893. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
290 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
291 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
292 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
293 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
294
295
296Schlussbestimmung
297
298Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
299(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
300verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
301mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
302Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
303Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
304Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
305vorbehalten.