blob: 5e8327cece9b6085705eb42b5f17ee2a0eeb80f9 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb65e54f2026-09-01 06:43:52 +020024 Fassung vom 1. September 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 1. September 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Sprachfassung des Bausatzes wird von 21 auf 25 angehoben (Artikel 1); der
29Wasm-Zweig folgt (Artikel 2). Der Enforcer wacht fortan über die vorausgesetzte
30Fassung (Artikel 3). Das Handbuch weist dies aus (Artikel 4).
31
32
33Artikel 1
34Anhebung der Sprachfassung
35
36In „pom.xml“ wird die Eigenschaft „maven.compiler.release“ von „21“ auf „25“
37geändert. Die selbsttätige Prüfung baute schon bisher auf einem JDK 25; der
38Quellstand blieb hinter dieser Grundlage zurück. Fortan stehen die Sprachmittel
39der Fassungen 22 bis 25 zur Verfügung.
40
41
42Artikel 2
43Wasm-Zweig
44
45Im Profil „wasm“ werden „maven.compiler.source“ und „maven.compiler.target“
46gleichfalls auf „25“ gesetzt; der erläuternde Vermerk spricht entsprechend von
47der Option „release 25“. An der dortigen Abkehr von „release“ zugunsten von
48„source“/„target“ ändert sich nichts: Sie beruht darauf, dass die Web-Image-API
49des GraalVM außerhalb der dokumentierten JDK-API liegt.
50
51
52Artikel 3
53Überwachung der vorausgesetzten Fassung
54
55Der Regel „requireMavenVersion“ wird „requireJavaVersion“ zur Seite gestellt,
56gespeist aus der neuen Eigenschaft „enforced.java-version“ (Wert „25“). Ein zu
57alter Bausatz wird damit beim Enforcer benannt und nicht erst durch eine
58schwerer deutbare Meldung des Übersetzers.
59
60
61Artikel 4
62Handbuch
63
64§ 5 Absatz 3 des Handbuchs (README.md) setzt fortan einen Java-Entwicklungs-
65bausatz der Fassung 25 oder neuer voraus. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt: Für
66den Wasm-Bau ist weiterhin Oracle GraalVM 25.1 oder neuer erforderlich.
67
68
69Artikel 5
70Prüfung
71
72Der Bau geht auf einem Oracle GraalVM 25.0.4 auf: „./mvnw verify“ meldet BUILD
73SUCCESS mit 456 von 456 Tests, Spotless beanstandet nichts, und der Enforcer
74lässt die neue Regel durchgehen. Auch das Profil „wasm“ übersetzt („target 25“).
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76
77════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard1f8af7b2026-08-31 16:52:34 +020078 Fassung vom 31. August 2026,
79 zuletzt geändert durch die am 31. August 2026 vorgenommenen Änderungen
80════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
81
82Die Prüfung nach § 17 des Handbuchs läuft fortan selbsttätig: Ein Arbeitsablauf
83für GitHub Actions baut und prüft bei jedem Push und bei jedem Pull Request
84(Artikel 1). Das Handbuch weist dies aus (Artikel 2).
85
86
87Artikel 1
88Selbsttätige Prüfung
89
90Es wird der Arbeitsablauf „.github/workflows/ci.yml“ eingeführt. Er wird
91ausgelöst durch Push nach „master“, durch jeden Pull Request und auf Anforderung
92von Hand (workflow_dispatch); für denselben Verweis wird jeweils nur der jüngste
93Lauf zu Ende geführt (concurrency). Ihm sind allein Leserechte erteilt.
94
95(1) Der Lauf „pruefung“ baut und prüft auf einem Temurin-JDK der Fassung 25 mit
96 „./mvnw verify“. Damit sind neben den Einzel- und Akzeptanzprüfungen auch der
97 Korpuslauf (§ 6d), der Formatierer (Spotless) und die Mindestfassung des
98 Bauwerkzeugs (Enforcer) erfaßt, weil beide an die Phase „verify“ gebunden
99 sind. Die ausführbare Archivdatei nebst „target/libs“ wird als Artefakt
100 aufbewahrt, die Surefire-Berichte allein im Fehlerfall.
101
102(2) Der Lauf „browserfassung“ stellt die Browserfassung mit „./mvnw -Pwasm
103 package -DskipTests“ her. Er richtet hierfür Oracle GraalVM ein
104 (graalvm/setup-graalvm, „distribution: graalvm“); die Community Edition
105 trägt Web Image nicht (§ 14 Absatz 5). Vorab wird Binaryen eingerichtet,
106 damit „deploy/webpaket.sh“ die Nachoptimierung durch wasm-opt tatsächlich
107 vornimmt und die Grenze von 25 MiB an dem mißt, was ausgeliefert würde;
108 ohne Binaryen bliebe es bei einer bloßen Warnung. Das Verzeichnis
109 „target/web“ wird als Artefakt aufbewahrt. Die Tests bleiben hier
110 ausgesetzt; sie laufen im Lauf nach Absatz 1.
111
112(3) Der Lauf „lizenzauszeichnung“ prüft die Auszeichnung nach der
113 REUSE-Spezifikation (fsfe/reuse-action) und entspricht damit dem bisher von
114 Hand geführten „reuse lint“ (§ 16).
115
116Die drei Läufe hängen nicht voneinander ab. Nachzuladen ist nichts: Der
117Beispielkorpus liegt im Repository und ist nur von „git archive“ ausgenommen.
118
119
120Artikel 2
121Fortschreibung des Handbuchs
122
123§ 17 des Handbuchs (README.md) erhält die Absätze 4 und 5. Absatz 4 bezeichnet
124den Arbeitsablauf, seine drei Läufe und die Aufbewahrung der Artefakte; Absatz 5
125nennt die Voraussetzung des Wasm-Laufes (Oracle GraalVM) und stellt klar, daß der
126Beispielkorpus nicht nachzuladen ist.
127
128
129════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2ef19ec2026-08-29 20:39:11 +0200130 Fassung vom 29. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
131 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
132════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
133
134Die kanonische Web-Adresse der Browserfassung lautet fortan
135aendggner.kellertomaten.de (Artikel 1). Das Ergebnis des Vordrucks öffnet sich
136beim Absenden unmittelbar in einem neuen Reiter (Artikel 2).
137
138
139Artikel 1
140Kanonische Web-Adresse
141
142Die Browserfassung wird unter der Domäne aendggner.kellertomaten.de betrieben.
143Die Angabe des kanonischen Verweises in index.html, das Handbuch (README.md) und
144die Konfigurationsvorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) sind entsprechend
145angepasst.
146
147
148Artikel 2
149Unmittelbare Öffnung der Synopse
150
151Nach dem Absenden des Vordrucks und abgeschlossener Berechnung öffnet das Skript
152(app.js) das berechnete Ergebnis unmittelbar in einem neuen Browser-Reiter
153(window.open). Der Verweis unter „Verfügung der Zentralstelle“ bleibt als
154Hilfsmittel und für etwaige Zusatzdateien unverändert erhalten.
155
156
157════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200158 Fassung vom 29. August 2026,
159 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
160════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
161
162Der Vordruck weist fortan aus, welchen Standes er ist, und nennt neben der
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +0200163bisherigen Bezugsquelle eine zweite (Artikel 1 bis 3). Ferner schließt sich der
164Länderkreis: Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind alle sechzehn Länder
165erfaßt (Artikel 4 und 5).
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200166
167
168Artikel 1
169Zweite Bezugsquelle des Quelltextes
170
171Die Fußzeile der Startseite und der Hinweis im Impressum verwiesen bislang allein
172auf die eigene Git-Stelle. Das Spiegelbild auf GitHub ist dem allgemeinen Publikum
173geläufiger und tritt neben sie.
174
175(1) In der Fußzeile der Startseite (index.html) folgt dem Git-Link, durch einen
176 Mittelpunkt getrennt, ein Link auf https://github.com/benkard/aendggner.
177
178(2) Im Impressum wird der Satz über den fortlaufenden Bezug entsprechend erweitert
179 („über Git oder GitHub“).
180
181(3) Die Datenschutzseite bleibt unberührt; sie führte keine solche Angabe.
182
183
184Artikel 2
185Die Startseite nennt ihren Stand
186
187Unter dem Titel des Vordrucks stand bisher nur die Bezeichnung der Stelle; welchen
188Standes die betriebene Fassung ist, war der Seite nicht zu entnehmen. Die
189handgeführte Ausgabebezeichnung in der Fußzeile („08.26“) trifft dazu keine
190tagesgenaue Aussage.
191
192(1) Zwischen Überschrift und Stellenangabe tritt die Zeile „in der Fassung vom …“
193 nebst einem <time>-Element, das das Datum sowohl maschinenlesbar als auch im
194 deutschen Fließtext führt. Das Stilblatt erhält dazu die Regel „.fassung“ nach
195 dem Vorbild von „.stelle“.
196
197(2) Das im Quelltext stehende Datum ist der Rückfall für den Fall, daß die Seite
198 ohne das Paketierskript angesehen wird; ausgeliefert wird stets das Datum des
199 gebauten Standes.
200
201
202Artikel 3
203Einsetzen des Datums beim Paketieren
204
205Damit die Angabe nicht stillschweigend veraltet, setzt sie das Paketierskript
206(deploy/webpaket.sh) beim Bau ein. Es läuft ohnehin nach dem Kopieren der
207statischen Seiten und kennt den gebauten Stand bereits.
208
209(1) Als vierter Schritt tritt das Fassungsdatum hinzu. Es stammt aus „git log -1
210 --format=%cs“ und wird ohne date(1) in die deutsche Langform gebracht: Jahr,
211 Monat und Tag werden durch Parameterexpansion zerlegt, der Monatsname über eine
212 Fallunterscheidung gewonnen, die führende Null des Tages gestrichen. Grund ist
213 die Uneinigkeit von BSD und GNU über die Schalter von date(1).
214
215(2) Ersetzt wird die gesamte <time>-Einheit; geschrieben wird in eine Nebendatei
216 und sodann umbenannt, weil „sed -i“ nicht überall gleich lautet.
217
218(3) Findet sich die Marke nicht, bricht der Bau ab. Eine falsch datierte Fassung
219 auszuliefern wäre schlimmer als ein fehlgeschlagener Bau.
220
221(4) Der Fassungsnachweis im Paket (quelltext-fassung.txt) führt das Datum künftig
222 neben dem Commit.
223
224Die Prüfung geht auf: „sh -n“ beanstandet nichts; ein Trockenlauf auf einer Kopie
225der Seiten setzt „28. August 2026“ ein, was dem Stand von HEAD entspricht; wird die
226Marke entfernt, bricht das Skript mit der vorgesehenen Meldung ab (Rückgabe 1);
227„reuse lint“ weist 214 von 214 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus.
228
229
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +0200230Artikel 4
231Der Länderkreis schließt sich
232
233Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind nunmehr alle sechzehn Länder erfaßt.
234Beide Landesrechtsportale führen keine Fassungsliste; für das Saarland hilft die
235Änderungshistorie aus, für Sachsen-Anhalt bleibt es beim rheinland-pfälzischen
236Weg.
237
238(1) Saarland (sampledata/Saarland/). Beigelegt sind das Gesetz Nr. 2211 zur
239 Änderung des Gesetzes über den Saarlandpakt (Amtsbl. I 2026 Nr. 31 S. 756)
240 sowie Vor- und Nachfassung beider Stammwerke — des Gesetzes (SPaktG) und der
241 Verordnung zu seiner Ausführung (AusfSPaktGVO). Ein Heft, zwei Stammwerke, je
242 ein Auftrag.
243
244(2) Die Vorfassungen sind der Änderungshistorie des Portals entnommen, die für das
245 Jahr 2026 je genau eine Änderung ausweist, und aus den Gesetzblättern von 2019,
246 2020 und 2024 Norm für Norm gegengeprüft: Die Ursprungsfassung nebst den beiden
247 zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Das
248 Nähere liegt in Saarland/SOURCES nieder.
249
250(3) Sachsen-Anhalt (sampledata/SachsenAnhalt/). Das Gesetz- und Verordnungsblatt
251 des Landes ist nicht frei; abrufbar sind allein die Inhaltsverzeichnisse der
252 letzten Hefte. Das Änderungsdokument ist deshalb die Drucksache 8/6357 des
253 Landtags (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes),
254 der Stamm die aktuelle Gesamtausgabe des Fischereigesetzes. Aussagekräftig ist
255 allein die Zahl der erschlossenen Befehle.
256
257(4) Die Auftragsliste (korpus.tsv) erhält die drei Aufträge SL-SPaktG,
258 SL-AusfSPaktGVO und ST-FischG nebst den erläuternden Vorbemerkungen; die
259 Grundlinie ist fortgeschrieben. Das Handbuch (§ 13 Absätze 4b bis 4d) und die
260 Übersicht der Landesrecht-Beispiele sind entsprechend ergänzt.
261
262
263Artikel 5
264Fünf allgemeine Funde aus den beiden Ländern
265
266(1) Der Kolumnentitel des Amtsblattes des Saarlandes steht im Inhaltsstrom und
267 klebt an der Seitenzahl; er wird wie die Kolumnentitel der übrigen Blätter
268 herausgeschnitten (TextBereiniger.ABL_SL_KOPF).
269
270(2) Die Aufzählungsmarke am Anfang einer Einheit ist deren Kennzeichnung und nicht
271 ihr Wortlaut. Wer „in Nummer 8 den Punkt durch ein Komma ersetzt“, meint den
272 Schlußpunkt und nicht den Punkt der Marke; bislang stand der Punkt zweimal da
273 und der Befehl blieb als mehrdeutig liegen. Die Textoperationen sehen die Marke
274 nicht mehr (BefehlAnwender.ohneAufzaehlungsmarke). Die Absatzbezeichnung „(1)“
275 bleibt unangetastet; sie ist anderswo geregelt.
276
277(3) Die Artikelwahl streicht aus dem Vorspann die Wendung „zur Ausführung des
278 X-Gesetzes“, damit ein Ausführungstitel nicht für das Stammgesetz gehalten
279 wird. Ist das Ziel aber selbst eine solche Verordnung, so stünde nach dem
280 Streichen gerade ihr eigener Name nicht mehr da, und kein Artikel würde
281 gewählt. Die Streichung unterbleibt daher in diesem Fall
282 (AenderungsgesetzParser.betrifft).
283
284(4) Die Wortfuge am markerlosen Umbruch. Im engen Zweispaltensatz verliert der
285 Auszug auch an einer echten Wortgrenze den Zwischenraum („zusätzlich“ +
286 „jahresbezogene“). Entschieden wird das wie beim Trennstrich am Wortbestand des
287 Dokuments — und zwar an demjenigen ohne die zeilenletzten Wörter, denn ein
288 abgerissenes Bruchstück steht immer am Zeilenende, ein wirkliches Wort auch
289 mitten in der Zeile (TextBereiniger.warFuge). Ein Kopf von weniger als vier
290 Zeichen bleibt ausgenommen: Er ist von einer Vorsilbe nicht zu unterscheiden
291 („aus“ + „geschlossen“ gegen „zu“ + „ergreifen“), und geraten wird nicht.
292
293(5) Die Buchstabengliederung mit Punkt („a.“) und die kleinen römischen Zahlen
294 („i.“, „ii.“) treten neben die Klammerformen (GliederungsScanner). „i.“ ist
295 zweideutig — als Buchstabe die neunte, als Zahl die erste Marke — und wird aus
296 dem Stand der Gliederung entschieden. Mehrbuchstabige Marken mit Punkt gibt es
297 nur als römische Zahl; „vgl.“ und dergleichen sind keine Gliederung. Dazu
298 kommen die Nebenform „erhält die Fassung“ und der wahlfreie Doppelpunkt vor dem
299 Zitat (BefehlErkenner).
300
301
302Schlußbestimmung zu den Artikeln 4 und 5
303
304Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
305(vierhundertsechsundfünfzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
306(mvnw verify) bestätigt worden; „reuse lint“ weist 223 von 223 Dateien als
307vollständig ausgezeichnet aus. Der Korpuslauf umfaßt fortan vierunddreißig
308Aufträge mit 1429 Befehlen, davon 1295 angewandt, und 661 von 671 gleichen Normen.
309Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu
310angefügt“), die Anfügung an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus
311Bereichsumnummerierung und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im
312Handbuch und in den Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt.
313
314
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200315════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd51e3da2026-08-28 08:36:29 +0200316 Fassung vom 28. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
317 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
318════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
319
320Der Korpuslauf hat seine erste Frucht getragen, und zwar eine unerwartete: Unter
321den einhundertsechzehn liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger
322ein Tabellenproblem. Die Annahme, die Anlagen des mecklenburgischen Falles
323scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das
324Ursprungsheft, so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ist keine
325Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die
326Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der
327Stammfassung, das war alles. Zwei der vier Reste sind damit erledigt.
328
329
330Artikel 1
331Die benannte Einheit einer Anlage
332
333(1) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines
334 Zuständigkeitskatalogs erkennt der Leser (LandesRechtTextParser) fortan die
335 benannte Einheit und führt sie als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage
336 voranstellt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“). Der Ausgeber
337 (LandesRechtTextAusgeber) schreibt sie ebenso zurück; der Rundlauf geht auf.
338
339(2) Erkannt wird die Einheit an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste: verlangt
340 sind Buchstaben vor dem Wortstamm. „Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“
341 nicht — und „Unterabschnitt“ ebenso wenig, obwohl er auf denselben Stamm
342 endet; er gliedert das Gesetz.
343
344(3) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt die Einheit als Stellenangabe („Im
345 Ausbildungsabschnitt 1 …“), die Stelle (Stelle) unterscheidet sie von der
346 echten Gliederung, und der Auflöser (StellenAufloeser) setzt sie mit der
347 Anlage zur Normbezeichnung zusammen — ebenso, wie er es mit deren Nummern
348 tut.
349
350(4) Der Anwender (BefehlAnwender) benennt eine solche Norm um („Der bisherige
351 Ausbildungsabschnitt 5 wird zu Ausbildungsabschnitt 6“). Die Anlage nimmt er
352 dabei aus dem Bestand und nicht aus dem Befehl: Dieser nennt nur die Einheit.
353 Zuvor lief die Umnummerierung in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“
354 und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun — ein stiller Fehler, den erst der
355 Belegfall zutage gefördert hat.
356
357
358Artikel 2
359Die Beispieldaten
360
361(1) Die mecklenburgische Stammfassung führt fortan die Anlage 1. Sie stammt aus
362 dem Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, das über das Internet-Archiv
363 beschafft worden ist; der Wirt regierung-mv.de antwortet einer Skriptabfrage
364 nicht. Die Herkunft ist in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“ nachgewiesen.
365
366(2) Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt fort. Sie ist der
367 einzige echte Tabellensatz des ganzen Beispielkorpus, und der einzige auf sie
368 zielende Befehl ersetzt sie ohnehin durch eine Fassung, die im Anhang des
369 ändernden Gesetzes steht und nicht vorliegt.
370
371(3) Der Akzeptanzfall pinnt fortan 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte
372 Befehle. Von den beiden Resten fügt der eine einen ganzen
373 Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das
374 Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf den fehlenden Anhang.
375
376
377Artikel 3
378Was die Grundlinie geleistet hat
379
380Die Erweiterung hat einen Befehl gekostet, der zuvor angewandt wurde: „Die
381Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem
382Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der
383Korpuslauf hat das im selben Durchgang gerügt („angewandte Befehle 86 statt 87“),
384und zwar bevor eine Einzelprüfung davon etwas gemerkt hätte — keine hätte das,
385denn der Fall steht in einem anderen Land und einem anderen Dokument. Die Grenze
386ist gezogen und durch zwei Prüffälle (StellenParserTest) gepinnt.
387
388
389Schlussbestimmung
390
391Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
392vierhundertfünfundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
393zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
394Grundlinie des Korpuslaufs ist fortgeschrieben: 1289 statt 1287 angewandter
395Befehle.
396
397
398════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard0be6e412026-08-28 08:13:29 +0200399 Fassung vom 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
400 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
401════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
402
403Der Befund über das Erzeugnis ruhte bislang auf handverlesenen Fällen. Rund drei
404Dutzend Akzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht,
405woran die Reste im Ganzen liegen, und die Auszählung der Gründe blieb auf den
406einzelnen Lauf beschränkt. Der Massenlauf beantwortet das für den Korpus: eine
407Zeile Kennzahlen je Heft, und, eingecheckt, eine Grundlinie, hinter die kein
408späterer Lauf zurückfallen darf. Der Korpus umfasst einunddreißig Aufträge; er
409gibt 1413 Befehle her, von denen 1287 angewandt werden, und 632 von 641 mit der
410amtlichen Nachfassung verglichenen Normen gehen auf.
411
412
413Artikel 1
414Der Korpusbericht
415
416(1) Der Schalter „--korpus“ nimmt eine Auftragsliste entgegen und gibt statt einer
417 Synopse je Auftrag eine Zeile Kennzahlen aus (Korpusbericht). Die Liste ist
418 eine Tabulatortabelle mit den Spalten Bezeichnung, Stammfassung, Hefte,
419 Artikel, Nachfassung und Stichtag; es sind dieselben Angaben, die auch die
420 Befehlszeile entgegennimmt. Ein Auftrag ist nichts anderes als ein Lauf.
421
422(2) Der Bericht führt je Auftrag die erschlossenen, die angewandten, die liegen
423 gebliebenen und die am Stichtag zurückgestellten Befehle, sodann die gleichen,
424 geprüften, fehlenden, überzähligen und abweichenden Normen des Abgleichs und
425 zuletzt die Gründe nach Häufigkeit.
426
427(3) Der Schalter „--grundlinie“ hält den Lauf gegen einen früheren Bericht. Gerügt
428 wird allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger
429 gleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.
430 Ein Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt
431 allein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit dem
432 Rückgabewert 3 wie ein nicht aufgehender Abgleich.
433
434(4) Der Schalter „--synopsen“ behält die Einzelsynopsen und legt eine
435 Übersichtsseite daneben, die auf jede von ihnen verweist. Ohne sie wäre der
436 Bericht eine Zahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.
437
438(5) Ein Auftrag, der mit einem Fehler abbricht, hält den Lauf nicht an; seine
439 Zeile trägt den Fehlertext, und die Grundlinie rügt ihn. Der Grundsatz der
440 Nichtverwerfung gilt auch für den Massenlauf.
441
442(6) Die Auszählung der Gründe, die bisher in der Befehlszeilenfassung stand, ist
443 in die Pipeline gewandert (Pipeline.zaehleGruende) und wird von beiden
444 verwendet; das Ergebnis (Pipeline.Ergebnis) führt sie fortan mit.
445
446
447Artikel 2
448Der Beispielkorpus
449
450(1) Unter „sampledata/korpus.tsv“ treten einunddreißig Aufträge hinzu, nämlich
451 dieselben, die die Akzeptanzprüfungen fahren, nebst den Entwürfen, den beiden
452 Beschlussempfehlungen und einem Stichtagsfall.
453
454(2) Drei Aufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den Beschlussempfehlungen und
455 bei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die
456 eingesetzte Stammfassung, weshalb deren Zieltexte nicht vorkommen. Sie sind
457 gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so hat sich etwas verschlechtert.
458
459(3) Die Grundlinie („sampledata/korpus-grundlinie.tsv“) hält den Stand dieses
460 Tages fest. Sie und die Auftragsliste sind eigene Arbeit; ihr Vermerk steht in
461 der Zuordnungsdatei (REUSE.toml) und nicht als Kopfzeile in der Datei, weil
462 eine neu gesetzte Grundlinie ihn sonst verlöre.
463
464(4) Das Skript „deploy/korpuslauf.sh“ stellt das Erzeugnis her, falls es fehlt,
465 fährt den Lauf und legt Bericht, Synopsen und Übersicht in „target/korpus“ ab.
466
467
468Artikel 3
469Prüfung
470
471(1) Der Korpuslauf wird mitgeprüft (KorpusberichtTest): Kein Auftrag darf
472 scheitern, und keine Kennzahl darf hinter die Grundlinie zurückfallen.
473
474(2) Die Rügeregel selbst wird für sich geprüft — dass der Fortschritt
475 ungerügt bleibt, der Rückschritt in jeder der vier Kennzahlen gerügt wird, ein
476 gescheiterter Auftrag auffällt und ein aus dem Lauf verschwundener ebenfalls.
477
478(3) Dass die Liste vollständig gelesen wird, ist eigens geprüft: Anmerkungszeilen
479 werden übergangen, „-“ heißt „nicht angegeben“, mehrere Hefte werden durch
480 Komma getrennt, und der Stichtag wird als Datum gelesen.
481
482
483Schlussbestimmung
484
485Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
486vierhundertdreiundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
487zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
488Rügeregel ist überdies am ganzen Korpus erprobt worden: Eine um eins verschärfte
489Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19 statt 20“ und zum
490Rückgabewert 3.
491
492
493════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
494 Fassung vom 28. August 2026 (erste Fassung des Tages),
Matthias Andreas Benkard32037252026-08-28 07:57:41 +0200495 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
496════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
497
498Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
499Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
500liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
501Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
502wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
503im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
504Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
505Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
506Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
507
508
509Artikel 1
510Die Seitenkonkordanz
511
512(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
513 Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
514 der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
515 erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
516 zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
517
518(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
519 Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
520 woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
521
522(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
523 der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
524 träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
525 dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
526
527(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
528 eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
529 falsche Seite wäre schlimmer als keine.
530
531
532Artikel 2
533Herkunft und Anzeige
534
535(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
536 Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
537 der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
538 Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
539
540(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
541 Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
542 (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
543
544(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
545 Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
546 Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
547 keiner Seite des Heftes steht.
548
549
550Artikel 3
551Prüfung
552
553(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
554 Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
555 der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
556 die Eingabe ohne Satzbild.
557
558(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
559 dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
560 zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
561 Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
562 namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
563 (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
564
565
566Schlussbestimmung
567
568Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
569vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
570zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
571Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
572achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
573
574
575════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +0200576 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
577 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
578════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
579
580Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
581vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
582Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
583Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
584Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
585Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
586Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
587
588
589Artikel 1
590Aufbereitung und Erkennung
591
592(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
593 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
594 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
595
596(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
597 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
598 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
599
600
601Artikel 2
602Beispieldaten
603
604Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
605und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
606Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
607(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
608Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
609betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
610benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
6112026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
612und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
613
614
615Schlussbestimmung
616
617Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
618vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
619zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
620
621
622════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +0200623 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
624 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
625════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
626
627Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
628recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
629das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
630adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
631Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
632den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
633Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
634statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
635sie es, ein Zitat zu schließen.
636
637
638Artikel 1
639Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
640
641(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
642 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
643 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
644 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
645 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
646 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
647 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
648
649(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
650 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
651 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
652
653
654Artikel 2
655Aufbereitung und Befehlserkennung
656
657(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
658 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
659 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
660
661(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
662 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
663 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
664 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
665 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
666 Text feststeht.
667
668(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
669 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
670
671(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
672 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
673 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
674 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
675 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
676 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
677 Schlusszeichens ist.
678
679
680Artikel 3
681Berichtigung der Einfügungsrichtung
682
683Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
684zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
685Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
686statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
687erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
688
689
690Artikel 4
691Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
692
693(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
694 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
695 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
696 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
697 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
698
699(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
700 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
701 Nummer zweimal.
702
703(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
704 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
705 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
706 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
707 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
708
709(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
710 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
711 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
712
713(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
714 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
715 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
716 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
717
718
719Artikel 5
720Beispieldaten
721
722Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
723und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
724hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
725und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
726amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
727„Bremen/SOURCES“ benannt.
728
729
730Schlussbestimmung
731
732Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
733vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
734zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
735
736
737════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200738 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
739 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
740════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
741
742Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
743Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
744selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
745führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
746die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
747Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
748
749
750Artikel 1
751Aufbereitung des hamburgischen Satzes
752
753(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
754 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
755 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
756 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
757 Heft bliebe ungelesen.
758
759(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
760 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
761 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
762
763(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
764 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
765 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
766 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
767 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
768
769(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
770 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
771 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
772 wenige Zeilen weiter führt.
773
774
775Artikel 2
776Gliederung und Erkennung
777
778(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
779 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
780 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
781 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
782
783(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
784 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
785 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
786 Gliederungen nebeneinander.
787
788(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
789 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
790 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
791 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
792 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
793 vorangestelltes „Die“.
794
795
796Artikel 3
797Anwendung
798
799(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
800 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
801 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
802
803(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
804 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
805 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
806 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
807
808(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
809 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
810 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
811 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
812 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
813 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
814
815
816Artikel 4
817Beispieldaten und Handbuch
818
819(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
820 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
821 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
822 entsprechend ergänzt.
823
824(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
825 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
826 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
827 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
828 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
829
830
831Schlussbestimmung
832
833Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
834(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
835vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
836steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
837vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
838liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
839„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
840Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
841
842
843════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200844 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
845 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
846════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
847
848Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
849Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
850Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
851die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
852der Bundestag frei ausgibt.
853
854
855Artikel 1
856Beschaffung der Eingaben
857
858(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
859 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
860 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
861 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
862
863(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
864 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
865 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
866 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
867 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
868 geraten, sondern aufgezählt.
869
870(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
871 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
872 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
873 wird jedes Mal geladen.
874
875(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
876 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
877 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
878 einen solchen Vermittler.
879
880(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
881 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
882 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
883 Anschrift ohnehin die Auskunft.
884
885
886Artikel 2
887Änderung der Befehlszeile
888
889Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
890Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
891Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
892ist das dasselbe.
893
894
895Artikel 3
896Änderung des Handbuchs
897
898Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
899
9001. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
901 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
902
9032. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
904
905
906Schlussbestimmung
907
908Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
909(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
910vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
911nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
912Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
913Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
914„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
915angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
916Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
917REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
918
919
920════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200921 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
922 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
923════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
924
925Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
926Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
927Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
928nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
929sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
930der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
931trägt.
932
933Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
934Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
935Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
936einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
937Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
938
939
940Artikel 1
941Ausführung des verweisenden Befehls
942
943(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
944 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
945 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
946 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
947
948(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
949 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
950 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
951 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
952 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
953 fuehreTitelNach).
954
955(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
956 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
957 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
958 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
959
960
961Artikel 2
962Probe auf die Inhaltsübersicht
963
964(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
965 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
966 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
967 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
968
969(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
970 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
971 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
972 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
973
974(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
975 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
976 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
977
978
979Artikel 3
980Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
981
982(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
983 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
984 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
985 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
986 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
987 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
988 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
989 dasselbe längst richtig tat.
990
991(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
992 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
993 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
994 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
995 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
996 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
997 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
998
999(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
1000 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
1001 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
1002 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
1003 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
1004 so ist sie fortan nicht zu Ende.
1005
1006
1007Artikel 4
1008Änderung des Handbuchs
1009
1010Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
1011
10121. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
1013 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
1014
10152. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
1016
1017
1018Schlussbestimmung
1019
1020Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1021(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
1022vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
1023drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
1024(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
1025weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
1026die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
1027nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
1028
1029
1030════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +02001031 Fassung vom 26. August 2026,
1032 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1033════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1034
1035Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
1036Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
1037anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
1038zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
1039Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
1040Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
1041Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
1042allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
1043war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
1044ihr niemals anschlagen.
1045
1046
1047Artikel 1
1048Vermerk der angewandten Änderungshefte
1049
1050(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
1051 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
1052 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
1053
1054(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
1055 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
1056 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
1057 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
1058
1059(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
1060 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
1061 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
1062 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
1063
1064(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
1065 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
1066 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
1067 sie nunmehr von dort bezieht.
1068
1069
1070Artikel 2
1071Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
1072
1073(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
1074 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
1075 Zeile „Vom <Datum>“.
1076
1077(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
1078 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
1079 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
1080 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
1081 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
1082 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
1083 ersten.
1084
1085(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
1086 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
1087 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
1088 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
1089 wie die Datei benannt ist.
1090
1091
1092Artikel 3
1093Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
1094
1095(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
1096 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
1097 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
1098 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
1099
1100(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
1101 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
1102 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
1103 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
1104
1105(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
1106 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
1107 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
1108 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
1109 genannt.
1110
1111(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
1112 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
1113 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
1114 jung wie dieses Heft.
1115
1116
1117Artikel 4
1118Änderung des Handbuchs
1119
1120Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
1121
11221. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
1123 kanonischen Klartextes benennt.
1124
11252. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
1126 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
1127 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
1128
11293. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
1130
1131
1132Schlussbestimmung
1133
1134Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1135(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
1136durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
1137getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
1138und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
1139(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
1140Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
1141Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
1142
1143
1144════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001145 Fassung vom 25. August 2026,
1146 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1147════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1148
1149Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
1150Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
1151der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
1152Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
1153Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
1154leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
1155ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
1156
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001157Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
1158erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
1159der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
1160fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
1161Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
1162Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
1163Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
1164stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
1165musste.
1166
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001167
1168Artikel 1
1169Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
1170
1171(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
1172 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
1173 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
1174 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
1175 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
1176 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
1177 behalten.
1178
1179(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
1180 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
1181 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
1182
1183(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
1184 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
1185 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
1186
1187
1188Artikel 2
1189Vorankreuzung der vollständigen Synopse
1190
1191(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
1192 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
1193 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
1194
1195(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
1196 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
1197 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
1198 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
1199 Synopse“.
1200
1201
1202Artikel 3
1203Fortschreibung des Handbuchs
1204
1205(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
1206 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
1207 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
1208
1209
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001210Artikel 4
1211Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
1212
1213(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
1214 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
1215 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
1216 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
1217
1218(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
1219 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
1220 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
1221
1222(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
1223 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
1224 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
1225
1226(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
1227 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
1228 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
1229
1230
1231Artikel 5
1232Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
1233
1234(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
1235 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
1236 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
1237 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
1238
1239(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
1240 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
1241 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
1242 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
1243 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
1244
1245(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
1246 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
1247 damit an einem Maßstab.
1248
1249(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
1250
1251
1252Artikel 6
1253Fortschreibung des Klartextlesers
1254
1255(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
1256 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
1257 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
1258 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
1259
1260(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
1261 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
1262 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
1263 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
1264
1265
1266Artikel 7
1267Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
1268
1269(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
1270 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
1271 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
1272 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
1273 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
1274 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
1275
1276(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
1277 dort wird gerügt statt angewandt.
1278
1279(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
1280 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
1281 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
1282
1283
1284Artikel 8
1285Skopus einer Wortoperation im Verbund
1286
1287(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
1288 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
1289 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
1290 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
1291
1292(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
1293 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
1294 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
1295 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
1296
1297
1298Artikel 9
1299Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
1300
1301(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
1302
1303(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
1304 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
1305 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
1306 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
1307
1308(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
1309 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
1310
1311(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
1312 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
1313 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
1314
1315
1316Artikel 10
1317Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
1318
1319(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
1320 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
1321 Klappe nach Artikel 1.
1322
1323(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
1324 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
1325 Rundlauf.
1326
1327
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001328Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
1329sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
1330Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
1331Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001332und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
1333lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
1334der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
1335117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
133691 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
1337rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
1338demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001339
1340
1341════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001342 Fassung vom 24. August 2026,
1343 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1344════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1345
1346Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
1347des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
1348Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
1349Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
1350Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
1351durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
1352war überhaupt nicht erreichbar.
1353
1354Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
1355dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
1356Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
1357nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
1358was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
1359
1360
1361Artikel 1
1362Gemeinsame Textgewinnung
1363
1364(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
1365 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
1366 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
1367 „--extract-only“ bleibt unverändert.
1368
1369(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
1370 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
1371
1372
1373Artikel 2
1374Ergänzung des Vordrucks
1375
1376(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
1377 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
1378 Einleitung das Stammgesetz nennt.
1379
1380(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
1381 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
1382 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
1383 als Klartextdatei wieder einreichen.
1384
1385(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
1386 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
1387 scheitern.
1388
1389
1390Artikel 3
1391Berichtigung des Handbuchs
1392
1393(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
1394 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
1395
1396(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
1397 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
1398
1399
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +02001400Artikel 4
1401Lesereihenfolge nach dem Satzbild
1402
1403(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
1404 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
1405 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
1406 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
1407 die rechte Spalte.
1408
1409(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
1410 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
1411 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
1412
1413(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
1414 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
1415 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
1416 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
1417 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
1418
1419(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
1420 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
1421 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
1422 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
1423 Stelle, an der sie stehen.
1424
1425(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
1426
1427
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +02001428Artikel 5
1429Zeitliche Geltung der Änderungen
1430
1431Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
1432Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
1433Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
1434erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
1435dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
1436zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
1437Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
1438
1439(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
1440 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
1441 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
1442 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
1443 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
1444
1445(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
1446 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
1447 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
1448 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
1449
1450(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
1451 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
1452 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
1453
1454(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
1455 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
1456 (Artikel und Gliederungspfad).
1457
1458(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
1459 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
1460 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
1461 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
1462 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
1463
1464(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
1465 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
1466 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
1467 Stichtag aus.
1468
1469(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
1470 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
1471
1472(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
1473
1474
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +02001475Artikel 6
1476Beseitigung dreier benannter Mängel
1477
1478Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
1479halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
1480
1481(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
1482 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
1483 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
1484 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
1485 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
1486 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
1487 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
1488 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
1489 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
1490
1491(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
1492 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
1493 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
1494 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
1495 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
1496 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
1497 fand ihren Punkt nicht.
1498
1499(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
1500 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
1501 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
1502 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
1503 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
1504 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
1505
1506(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
1507 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
1508 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
1509 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
1510 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
1511 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
1512
1513
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001514Artikel 7
1515Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
1516
1517(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1518 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
1519 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
1520
1521(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
1522 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
1523 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
1524 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
1525 einordnen.
1526
1527(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
1528 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
1529 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
1530 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
1531 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
1532 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
1533
1534(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
1535 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
1536 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
1537 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
1538 selbst.
1539
1540(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
1541
1542
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +02001543Artikel 8
1544Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
1545
1546(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
1547 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
1548 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
1549 Befehlserkennung.
1550
1551(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1552 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1553 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1554 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1555 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1556 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1557
1558(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1559 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1560 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1561 unerkannt.
1562 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1563 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1564 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1565 herausgeschnitten.
1566
1567(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1568 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1569 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1570 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1571 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1572 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1573
1574(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1575 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1576 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1577 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1578
1579(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1580
1581
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001582Artikel 9
1583Auslieferung als Phase des Baues
1584
1585Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1586(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1587gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1588Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1589Management“) benennt.
1590
1591(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1592 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1593 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1594 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1595
1596(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1597 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1598 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1599 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1600
1601 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1602
1603 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1604 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1605 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1606
1607(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1608 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1609 entsprechend gefasst.
1610
1611(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1612
1613(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1614 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1615 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1616 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1617 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1618
1619
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001620════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001621 Fassung vom 23. August 2026,
1622 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1623════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1624
1625Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1626License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1627Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1628Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1629Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1630sie übernimmt —, fand daran nichts.
1631
1632Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1633besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1634fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1635der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1636an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1637menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1638maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1639
1640Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1641
1642
1643Artikel 1
1644Lizenzbezeichnung
1645
1646(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1647 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1648 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1649
1650(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1651 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1652 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1653
1654
1655Artikel 2
1656Verzeichnis der Lizenztexte
1657
1658(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1659 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1660 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1661
1662(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1663 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1664 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1665 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1666
1667
1668Artikel 3
1669Amtliche Werke
1670
1671(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1672 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1673 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1674 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1675 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1676
1677(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1678 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1679 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1680
1681(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1682 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1683
1684
1685Artikel 4
1686Zuordnung im Einzelnen
1687
1688(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1689 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1690 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1691 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1692 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1693 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1694
1695(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1696 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1697 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1698 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1699
1700(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1701 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1702 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1703 Arbeit.
1704
1705(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1706 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1707 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1708 unberührt bleiben.
1709
1710
1711Artikel 5
1712Fortdauernde Prüfung
1713
1714(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1715 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1716 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1717 hinzukommt.
1718
1719(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1720 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1721 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1722 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1723
1724(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1725 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1726
1727
1728Artikel 6
1729Nachweis
1730
1731(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1732 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1733 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1734
1735(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1736 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1737
1738(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1739 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1740
1741
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001742Artikel 7
1743Gestaltung der Browserfassung
1744
1745Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1746Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1747wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1748Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1749fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1750
1751(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1752 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1753 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1754 stehen in gesperrten Versalien.
1755
1756(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1757 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1758 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1759 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1760 ruht auf der Farbe allein.
1761
1762(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1763 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1764 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1765 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1766 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1767 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1768 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1769
1770(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1771 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1772 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1773 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1774 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1775 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1776 in seinen eigenen Schatten.
1777
1778(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1779 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1780 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1781 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1782 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1783 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1784
1785(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1786 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1787 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1788
1789(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1790 Gerüstes.
1791
1792
1793Artikel 8
1794Unberührte Bestandteile
1795
1796(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1797 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1798 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1799 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1800
1801(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1802 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1803
1804(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1805 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1806 ihren Text bislang stumm wechselte.
1807
1808(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1809 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1810 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1811
1812
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001813Artikel 9
1814Gestaltung der Synopse
1815
1816Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1817Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1818ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1819öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1820Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1821ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1822
1823(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1824 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1825 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1826 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1827 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1828 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1829
1830(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1831 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1832 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1833 Gesetzblatt wie hier.
1834
1835(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1836 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1837 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1838 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1839 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1840 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1841
1842(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1843 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1844 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1845
1846(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1847 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1848 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1849 Gründen weiterhin ab.
1850
1851(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1852 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1853 Abschnitte überdies zitierbar.
1854
1855
1856Artikel 10
1857Drei Mängel, die dabei zutage traten
1858
1859(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1860 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1861 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1862 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1863 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1864
1865(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1866 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1867 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1868 sich jede Spalte selbst.
1869
1870(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1871 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1872 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1873 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1874
1875(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1876 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1877 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1878 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1879 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1880
1881
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001882Artikel 11
1883Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1884
1885Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1886nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1887„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1888unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1889in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1890
1891(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1892 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1893 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1894 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1895 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1896 und ist im Vordruck selbst benannt.
1897
1898(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1899 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1900 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1901 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1902
1903(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1904 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1905 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1906 steht und nicht zwei.
1907
1908(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1909 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1910 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1911 Hinweisabsatz entfällt.
1912
1913(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1914 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1915 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1916 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1917
1918(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1919 angehakt.
1920
1921(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1922 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1923
1924(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1925 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1926 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1927 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1928 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1929
1930(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1931 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1932 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1933
1934(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1935 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1936
1937(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1938 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1939 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1940 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1941 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1942
1943(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1944 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1945 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1946 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1947 mitgedruckt.
1948
1949(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1950 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1951
1952
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001953Artikel 12
1954Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1955
1956Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1957grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1958Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1959zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1960Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1961Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1962Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1963zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1964und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1965
1966(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1967 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1968 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1969 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1970 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1971 fortgilt.
1972
1973(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1974 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1975 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1976 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1977 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1978 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1979 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1980
1981(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1982 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1983 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1984 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1985
1986(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1987 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1988 Schwarzweiß-Ausdruck.
1989
1990(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1991 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1992 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1993 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1994 der alten Spalte mitzudrucken.
1995
1996(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1997 Entwurfshinweises bleibt rot.
1998
1999(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
2000 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
2001 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
2002 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
2003 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
2004 bestehen fort.
2005
2006
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02002007
2008Artikel 13
2009Das Handbuch auch in Markdown
2010
2011Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
2012ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
2013
2014(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
2015 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
2016 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
2017 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
2018 des Lizenzabschnitts.
2019
2020(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
2021 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
2022 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
2023
2024(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
2025 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
2026 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
2027 und Lizenzangabe.
2028
2029(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
2030 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
2031 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
2032 weil das Handbuch selbst sie führt.
2033
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02002034(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
2035 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
2036 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
2037 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
2038 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
2039 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
2040
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02002041
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02002042Artikel 14
2043Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
2044
2045Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
2046gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
2047
2048(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
2049 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
2050 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
2051 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
2052 Impressums.
2053
2054(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
2055 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
2056
2057(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
2058 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
2059
2060
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02002061
2062Artikel 15
2063Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
2064
2065(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
2066 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
2067 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
2068 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
2069 Massenabzug, auszulesen.
2070
2071(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
2072 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
2073 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
2074 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
2075 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
2076
2077(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
2078 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
2079 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
2080 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
2081 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
2082 entfalten.
2083
2084(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
2085 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
2086
2087
2088Artikel 16
2089Der hessische Belegfall
2090
2091(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
2092 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
2093 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
2094 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
2095
2096(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
2097 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
2098 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
2099 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
2100 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
2101
2102
2103Artikel 17
2104Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
2105
2106Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
2107geändert:
2108
21091. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
2110 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
2111 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
2112 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
2113
21142. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
2115 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
2116 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
2117 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
2118 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
2119
21203. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
2121 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
2122 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
2123 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
2124 Norm entzogen.
2125
2126
2127Artikel 18
2128Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
2129
2130Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
2131
21321. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
2133 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
2134 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
2135 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
2136 Streichung einer Bezeichnung.
2137
21382. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
2139 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
2140 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
2141 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
2142 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
2143
21443. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
2145 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
2146 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
2147 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
2148
21494. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
2150 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
2151 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
2152 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
2153
2154
2155Artikel 19
2156Zwei stille Mängel
2157
2158(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
2159 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
2160 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
2161 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
2162 blieb dort neben den neuen stehen.
2163
2164(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
2165 behoben.
2166
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02002167
2168Artikel 20
2169Der schleswig-holsteinische Belegfall
2170
2171(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
2172 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
2173 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
2174 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
2175
2176(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
2177 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
2178 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
2179 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
2180 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
2181
2182(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
2183 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
2184 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
2185 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
2186
2187(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
2188
2189
2190Artikel 21
2191Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
2192
2193Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
2194Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
2195statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
2196Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
2197Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
2198Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
2199Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
2200
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02002201
2202Artikel 22
2203Anlagen als eigene Normen
2204
2205Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
2206geändert:
2207
22081. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
2209 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
2210 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
2211 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
2212
22132. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
2214 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
2215 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
2216
2217
2218Artikel 23
2219Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
2220
2221(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
2222 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
2223 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
2224 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
2225 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2226
2227(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
2228 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
2229 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
2230 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
2231 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
2232 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
2233 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
2234
2235(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
2236 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
2237 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
2238 wieder dorthin.
2239
2240(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
2241 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
2242 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
2243
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02002244
2245Artikel 24
2246Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
2247
2248(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
2249 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
2250 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
2251 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
2252 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
2253 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
2254
2255(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
2256 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
2257 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
2258
2259(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
2260 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
2261 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
2262 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
2263 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
2264 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
2265 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
2266
2267
2268Artikel 25
2269Wortersetzung nur an Wortgrenzen
2270
2271(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
2272 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
2273 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
2274 dort, wo er als Wort steht.
2275
2276(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
2277 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
2278 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
2279
2280(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
2281 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
2282 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
2283 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
2284
2285
2286Artikel 26
2287Satzzählung wie im Gesetzblatt
2288
2289Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
2290
22911. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
2292 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
2293 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
2294 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
2295 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
2296
22972. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
2298 beendet gleichfalls keinen Satz.
2299
2300
2301Artikel 27
2302Die Nummer im benannten Satz
2303
2304Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
2305Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
2306Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
2307anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
2308blieb liegen.
2309
2310
2311Artikel 28
2312Die doppelt genannte Gliederungseinheit
2313
2314Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
2315Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
2316von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
2317zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
2318innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
2319
2320
2321Artikel 29
2322Fortschreibung der Prüfung
2323
2324(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
2325 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
2326 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
2327 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
2328 und im Test begründet.
2329
2330(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
2331 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
2332 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
2333 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
2334 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
2335
2336(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
2337
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02002338
2339Artikel 30
2340Arten der Gründe
2341
2342(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
2343 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
2344 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
2345 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
2346
2347(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
2348 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
2349 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
2350 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
2351 gescheiterten Teiles.
2352
2353(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
2354 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
2355 sie nur.
2356
2357
2358Artikel 31
2359Darstellung und Auszählung
2360
2361(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
2362 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
2363 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
2364
2365(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
2366 Häufigkeit“.
2367
2368
2369Artikel 32
2370Rüge des jüngeren Stammgesetzes
2371
2372(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
2373 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
2374 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
2375 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
2376 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
2377 die Standzeile noch die vorige nennt.
2378
2379(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
2380 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
2381 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
2382 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
2383
2384(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
2385 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
2386 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
2387 geraten wird nicht.
2388
2389
2390Artikel 33
2391Anfügen ganzer Paragraphen
2392
2393Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
2394unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
2395benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
2396Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
2397folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
2398
2399
2400Artikel 34
2401Einfügung am Ende einer Einheit
2402
2403Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
2404bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
2405Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
2406gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
2407nicht geschrieben.
2408
2409
2410Artikel 35
2411Fortschreibung der Prüfung
2412
2413Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
2414Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
2415des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
2416Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
2417Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
2418
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02002419
2420Artikel 36
2421Die Nummern einer Anlage
2422
2423(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
2424 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
2425 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
2426 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
2427 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
2428 Absatz 2a eingefügt“).
2429
2430(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
2431 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
2432 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
2433 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
2434 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
2435
2436(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
2437 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
2438 den Wortlaut.
2439
2440
2441Artikel 37
2442Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
2443
2444(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
2445 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
2446 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
2447 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
2448 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
2449 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
2450
2451(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
2452 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
2453 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
2454 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
2455 tritt der neue schlicht vor ihn.
2456
2457(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
2458 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
2459 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
2460
2461
2462Artikel 38
2463Der Berliner Belegfall, vollständig
2464
2465(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
2466 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
2467 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
2468
2469(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
2470 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
2471 danach der amtlichen Nachfassung.
2472
2473(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
2474 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
2475 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
2476 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
2477 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
2478 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
2479 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
2480
2481(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
2482
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02002483
2484Artikel 39
2485Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
2486
2487(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
2488 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
2489 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
2490 von seinem Verb.
2491
2492(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
2493 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
2494
2495
2496Artikel 40
2497Zwei Befehlsidiome
2498
2499(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
2500 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
2501 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
2502
2503(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
2504 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
2505
2506
2507Artikel 41
2508Der gestrichene Halbsatz
2509
2510Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
2511tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
2512die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
2513
2514
2515Artikel 42
2516Der baden-württembergische Belegfall
2517
2518(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
2519 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
2520 Prüfmaßstab.
2521
2522(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
2523 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2524
2525(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
2526 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
2527 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
2528 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
2529 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
2530
2531(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
2532 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
2533 zur Anwendung.
2534
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02002535════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002536 Fassung vom 22. August 2026,
2537 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2538════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2539
2540Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
2541wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
2542ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
2543weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
2544prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
2545stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
2546
2547Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
2548standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
2549kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
2550verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
2551
2552
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002553Erster Teil
2554Behebung der festgehaltenen Mängel
2555
2556
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002557Artikel 1
2558Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2559
2560(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2561 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2562 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2563 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2564
2565(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2566 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2567 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2568 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2569 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2570 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2571
2572(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2573 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2574
2575
2576Artikel 2
2577Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2578
2579(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2580 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2581 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2582 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2583 wurde eines.
2584
2585(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2586 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2587 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2588 bleibt unangetastet.
2589
2590
2591Artikel 3
2592Weichen des leeren Platzhalters
2593
2594Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2595Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2596Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2597und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2598Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2599bleibt stehen.
2600
2601
2602Artikel 4
2603Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2604
2605Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2606ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2607ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2608führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2609neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2610
2611
2612Artikel 5
2613Nachweis
2614
2615(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2616 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2617 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2618 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2619
2620(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2621 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2622 Zeile geführt worden.
2623
2624(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2625 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2626 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2627
2628
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002629Zweiter Teil
2630Thüringen
2631
2632Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2633Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2634Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2635erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2636Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2637
2638
2639Artikel 6
2640Gerade Anführungszeichen
2641
2642(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2643 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2644 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2645 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2646
2647(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2648 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2649 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2650 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2651 es ergeht eine Warnung.
2652
2653(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2654 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2655
2656(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2657 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2658 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2659 Folgewort kleben.
2660
2661
2662Artikel 7
2663Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2664
2665(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2666 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2667 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2668 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2669
2670(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2671 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2672 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2673 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2674 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2675 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2676
2677(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2678 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2679
2680
2681Artikel 8
2682Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2683
2684(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2685 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2686 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2687
2688(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2689 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2690 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2691 bezeichneten Paragraphen.
2692
2693(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2694 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2695 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2696 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2697 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2698 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2699
2700(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2701 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2702 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2703 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2704 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2705
2706(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2707 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2708 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2709 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2710
2711(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2712 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2713 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2714 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2715
2716
2717Artikel 9
2718Belegfall Thüringen
2719
2720(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2721 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2722 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2723
2724(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2725 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2726 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2727 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2728 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2729 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2730
2731(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2732 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2733
2734
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002735════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002736 Fassung vom 16. August 2026,
2737 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2738════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2739
2740Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2741Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2742Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2743verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2744aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2745einer bestehenden Domain eingerichtet.
2746
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002747Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2748Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2749Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2750dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2751ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2752Zwischenschritt von Hand.
2753
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002754Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002755darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2756wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2757bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2758Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2759allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2760neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002761
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002762
2763Artikel 1
2764Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2765
2766(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2767 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2768 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2769 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2770
2771(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2772 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2773 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2774 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2775 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2776
2777(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2778 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2779
2780
2781Artikel 2
2782Beilegung des Quelltextes
2783
2784(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2785 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2786 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2787 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2788 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2789 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2790 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2791
2792(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2793 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2794 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2795 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2796 werden.
2797
2798(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2799 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2800
2801
2802Artikel 3
2803Auslieferungsvorlage
2804
2805Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2806location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2807wird wie folgt geändert:
2808
28091. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2810 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2811 Wurzel der Domain.
2812
28132. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2814 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2815
28163. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2817 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2818 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2819 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2820
28214. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2822 Abruf neu zu packen.
2823
28245. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2825 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2826 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2827 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2828 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2829
2830
2831Artikel 4
2832Ergänzungen der Oberfläche
2833
28341. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2835 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2836
28372. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2838 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2839
28403. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2841 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2842 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2843
2844
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002845Artikel 5
2846Annahme von Archiven als Stammgesetz
2847
2848(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2849 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2850 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2851 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2852
2853(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2854 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2855 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2856 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2857 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2858 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2859 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2860
2861(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2862 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2863 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2864 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2865 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2866 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2867
2868(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2869 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2870 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2871 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2872
2873(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2874 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2875 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2876 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2877 bleibt.
2878
2879
2880Artikel 6
2881Einführung in der Browserfassung
2882
2883(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2884 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2885 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2886
2887(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2888 amtlichen Fundstellen an:
2889 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2890 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2891 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2892 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2893 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2894 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2895
2896(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2897 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2898 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2899
2900(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2901 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2902 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2903
2904
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002905Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002906Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002907
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002908(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002909 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2910 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2911 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2912
2913(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2914 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2915 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2916 Wirkung geblieben.
2917
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002918(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2919 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2920 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2921 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2922 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2923 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2924 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002925
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002926(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2927 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2928 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2929 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002930
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002931(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002932 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2933 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2934 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2935 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2936
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002937(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2938 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2939 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002940
2941(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2942 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002943 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2944 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002945
2946(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2947 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2948
2949
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002950Schlussbestimmung
2951
2952Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002953(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2954worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2955Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2956ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2957entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2958Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002959die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2960unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2961Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2962Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2963Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2964unformatiert erscheint.
2965
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002966Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2967zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2968Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2969Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2970einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2971dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002972auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002973
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002974
2975════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002976 Fassung vom 15. August 2026,
2977 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2978════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2979
2980Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2981wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2982prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2983Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2984des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2985Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2986mit dieser Fassung behoben.
2987
2988
2989Artikel 1
2990Ordnung der Anwendung nach Schritten
2991
2992(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2993 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2994 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2995 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2996
2997(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2998 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2999 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
3000 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
3001 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
3002 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
3003 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
3004 voraussetzt.
3005
3006(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
3007 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
3008 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
3009 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
3010 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
3011 Dokumentreihenfolge.
3012
3013
3014Artikel 2
3015Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
3016
3017Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
3018Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
3019Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
3020Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
3021Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
3022Buchstabe folgt.
3023
3024
3025Artikel 3
3026Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
3027
3028Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
3029Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
3030Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
3031Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
3032b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
3033wahlfrei.
3034
3035
3036Schlussbestimmung
3037
3038(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3039 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3040 (mvnw verify) bestätigt worden.
3041
3042(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
3043 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
3044 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
3045 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
3046 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
3047
3048(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
3049 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
3050 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
3051 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
3052 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
3053 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
3054
3055(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
3056 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
3057 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
3058
3059
3060════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02003061 Fassung vom 14. August 2026,
3062 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
3063════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3064
3065Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
3066behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
3067ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
3068Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
3069ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
3070die Spalten einer Zusammenstellung.
3071
3072
3073Artikel 1
3074Erkennung der Dokumentart
3075
3076(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
3077(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
3078verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
3079Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
3080(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
3081
3082(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
3083Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
3084„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
3085
3086(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
3087Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
3088Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
3089die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
3090
3091(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
3092gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
3093
3094(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
3095beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
3096geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
3097erkannte Art.
3098
3099(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
3100üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
3101verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
3102nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
3103
3104
3105Artikel 2
3106Änderungsanträge
3107
3108(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
3109Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
3110und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
3111gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
3112MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
3113diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
3114
3115(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
3116(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
3117Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
3118sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
3119
3120(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
3121ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
3122(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
3123Punkt vorzeitig enden.
3124
3125(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
3126Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
3127Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
3128Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
3129Drucksache zielen.
3130
3131(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
3132der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
3133„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
3134vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
3135
3136(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
3137Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
3138das Muster für Satzzeichen.
3139
3140(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
3141dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
3142
3143
3144Artikel 3
3145Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
3146
3147(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
3148Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
3149und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
3150Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
3151der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
3152
3153(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
3154Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
3155ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
3156wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
3157
3158(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
3159gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
3160
3161(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
3162Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
3163Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
3164rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
3165Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
3166allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
3167Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
3168dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
3169übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
3170der sich stattdessen eignet.
3171
3172
3173Artikel 4
3174Prüffälle
3175
3176(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
3177(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
3178(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
3179EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
3180Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
3181ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
318220/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
3183
3184(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
3185Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
3186mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
3187zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
3188der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
3189
3190(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
3191Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
3192gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
3193
3194
3195Artikel 5
3196Handbuch
3197
3198Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
3199Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
3200nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
3201zulässigen Dokumentarten.
3202
3203
3204════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003205 Fassung vom 26. Juli 2026,
3206 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3207════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3208
3209Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
3210Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
32112026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
3212Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
3213koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003214Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
3215des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003216
3217
3218Artikel 1
3219Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
3220
3221Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
3222Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
3223eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
3224nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
3225EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
3226verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
3227unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
3228Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
3229vorangeht.
3230
3231
3232Artikel 2
3233Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
3234
3235Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
3236für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
3237einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
3238folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
3239aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
3240GVBL_BERLIN_KOPF).
3241
3242
3243Artikel 3
3244Prüffall Berlin
3245
3246Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
3247(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
3248die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
3249dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
3250
3251Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003252schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
3253
3254
3255Artikel 4
3256Unnummerierte, benannte Anlagen
3257
3258Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
3259gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
3260verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
3261Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
3262Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
3263Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
3264Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
3265„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
3266
3267Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
3268Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
3269Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
3270Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
3271Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
3272
3273
3274Artikel 5
3275Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
3276
3277Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
3278Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
3279der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
3280und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
3281Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
3282zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
3283Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
3284
3285Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
3286bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
3287Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
3288trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
3289sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003290
3291
3292════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003293 Fassung vom 25. Juli 2026,
3294 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3295════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3296
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003297Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
3298weitere Belegfälle treten hinzu.
3299
3300Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
3301Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
33022026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
3303kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
3304Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
3305versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
3306Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
3307beschaffen ist.
3308
3309Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
3310vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
3311Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
3312amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
3313Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
3314Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003315
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003316Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
3317ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
3318ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
3319
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003320
3321Artikel 1
3322Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
3323
3324Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
3325zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
3326blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
3327Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
3328GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
3329an der folgenden Artikel-Überschrift.
3330
3331
3332Artikel 2
3333Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
3334
3335Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
3336mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
3337(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
3338(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
3339den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
3340ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
3341wieder ab.
3342
3343
3344Artikel 3
3345Silbentrennung bei hartem Zeilenende
3346
3347Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
3348Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
3349Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
3350GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
3351Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
3352Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
3353Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
3354Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
3355
3356
3357Artikel 4
3358Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
3359
3360Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
3361hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
3362Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
3363gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
3364folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
3365Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
3366gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
3367anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
3368ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
3369nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
3370
3371
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003372Artikel 5
3373Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
3374
3375Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
3376Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
3377und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
3378„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
3379dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
3380(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
3381Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
3382Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
3383
3384
3385Artikel 6
3386Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
3387
3388Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
3389wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
3390änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
3391dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
3392wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
3393hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
3394aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
3395unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
3396
3397
3398Artikel 7
3399Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
3400
3401Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
3402(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
34032022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3404(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
3405werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
3406§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
3407Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
3408(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
3409Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
3410
3411
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003412Artikel 8
3413Sachnummern mit Leerzeichen
3414
3415Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
3416Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
3417Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
3418sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
3419ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
3420…“) bleibt ausgenommen.
3421
3422
3423Artikel 9
3424Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
3425
3426Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
3427in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
3428gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
3429angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
3430Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
3431Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
3432
3433
3434Artikel 10
3435Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
3436
3437Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
3438des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
3439bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
3440Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
3441wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
3442Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
3443Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
3444deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
3445weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
3446
3447
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003448════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003449 Fassung vom 24. Juli 2026,
3450 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3451════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3452
3453Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
3454Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
3455(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
3456des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
3457erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
3458Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
3459Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
3460
3461
3462Artikel 1
3463Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
3464
3465Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
3466Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
3467Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
3468„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
3469Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
3470Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
3471kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
3472als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
3473
3474
3475Artikel 2
3476Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
3477
3478Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3479Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
3480(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
3481REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
3482
3483
3484Artikel 3
3485Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
3486
3487Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
3488(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
3489archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3490(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
3491Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
3492Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
3493
3494
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02003495Artikel 4
3496Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
3497
3498Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
3499stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
3500Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
3501Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
3502deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
3503
3504
3505Artikel 5
3506Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
3507
3508Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3509laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
35102026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
3511zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
3512Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
3513
3514
3515Artikel 6
3516Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
3517
3518Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
3519unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
3520aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
3521End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
3522Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
3523Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
3524Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
3525Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
3526die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
3527sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
3528angefügt“).
3529
3530
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003531════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02003532 Fassung vom 19. Juli 2026,
3533 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3534════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3535
3536In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
3537Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
3538ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
3539bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
3540Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
3541nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
3542mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
3543Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
3544(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
3545berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
3546und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
3547
3548
3549Artikel 1
3550Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
3551
3552Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3553LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3554Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3555das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3556jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3557Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3558Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3559Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3560bleibt unverändert.
3561
3562
3563Artikel 2
3564Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3565
3566Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3567extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3568vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3569am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3570Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3571die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3572
3573
3574Artikel 3
3575Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3576
3577Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3578Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3579neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3580ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3581Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3582
3583
3584════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003585 Fassung vom 17. Juli 2026,
3586 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3587════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3588
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003589Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3590geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3591ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3592UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003593
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003594Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3595recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3596Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3597paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3598Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3599Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3600Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
360126. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3602
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003603
3604Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003605Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003606
3607Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3608Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3609beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3610Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3611gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3612Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003613Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003614(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3615Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3616verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3617in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3618mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3619(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3620zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3621der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3622Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3623in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3624ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3625weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3626nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3627Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003628
3629
3630Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003631Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3632
3633Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3634Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3635unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3636jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3637die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3638nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3639(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3640breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3641benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3642
3643
3644Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003645Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003646
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003647Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003648beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
36491. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3650 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3651 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
36522. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3653 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3654Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3655„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3656die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003657
3658
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003659Artikel 4
3660Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3661
3662Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3663nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3664(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3665sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3666„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3667Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3668werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3669Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3670sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3671das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3672
3673
3674Artikel 5
3675Amtliche Satznummern als Superskripte
3676
3677Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3678Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3679Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3680zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3681übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3682marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3683nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3684bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3685amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3686die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3687recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3688
3689
3690Artikel 6
3691Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3692
3693Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3694Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3695geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3696Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3697nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3698GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3699normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3700zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3701
3702
3703Artikel 7
3704Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3705Fortführungszeichen
3706
3707Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3708(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3709freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3710bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3711gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3712oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3713gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3714Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3715wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3716(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3717Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3718Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3719Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3720Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3721auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3722Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3723die Handkorrektur über --extract-only.
3724
3725
3726Artikel 8
3727Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3728
3729Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3730Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3731Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3732Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3733Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3734Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3735Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3736ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3737wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3738Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3739Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3740(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3741Superskript-Modus.
3742
3743
3744Artikel 9
3745Bayerische Befehlsformen
3746
3747Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3748von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3749zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3750(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3751(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3752der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3753folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3754nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3755„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3756Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3757Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3758bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3759verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3760greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3761stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3762zuständig).
3763
3764
3765Artikel 10
3766Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3767der Anwendung
3768
3769Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3770Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3771Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3772
37731. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3774 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3775 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3776 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3777 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3778 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3779
37802. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3781 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3782 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3783 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3784 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3785 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3786
37873. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3788 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3789 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3790 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3791 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3792 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3793
37944. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3795 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3796 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3797 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3798
3799
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003800Schlussbestimmung
3801
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003802Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3803hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3804bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3805anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3806verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3807AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3808das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3809(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3810Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3811werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3812Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3813schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3814Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3815gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3816Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003817
3818
3819════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003820 Fassung vom 16. Juli 2026,
3821 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3822════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3823
3824Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3825die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3826Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3827Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3828Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3829seitenweise gefasst.
3830
3831
3832Artikel 1
3833Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3834
3835Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3836(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3837(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3838Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3839löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3840Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3841eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3842norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3843
3844
3845Artikel 2
3846Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3847
3848Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3849(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3850Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3851Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3852gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3853Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3854Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3855nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3856„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3857
3858
3859Artikel 3
3860Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3861
3862Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3863§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3864Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3865legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3866Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3867zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3868ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3869Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3870ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3871
3872
3873Artikel 4
3874Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3875
3876Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3877und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3878Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3879folgt geändert: ...“) ergänzt.
3880
3881
3882Artikel 5
3883Seitenweise Brotschriftbestimmung
3884
3885Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3886statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3887Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3888sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3889Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3890(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3891und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3892verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3893
3894
3895Schlussbestimmung
3896
3897Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3898dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3899bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3900BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
39010 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3902ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3903durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3904weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3905Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3906vorbehalten.
3907
3908
3909════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003910 Fassung vom 15. Juli 2026,
3911 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3912════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3913
3914Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3915werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3916und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3917einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3918Verarbeitung zugänglich gemacht.
3919
3920
3921Artikel 1
3922Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3923
3924Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3925„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3926Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3927ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3928das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3929Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3930Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3931
3932
3933Artikel 2
3934Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3935
3936Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3937
39381. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3939 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3940 Aufhebung erkannt.
3941
39422. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3943 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3944 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3945 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3946 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3947
39483. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3949 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3950 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3951
39524. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3953 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3954 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3955 zugewiesen.
3956
39575. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3958 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3959 Ersatztext wieder vorangestellt.
3960
39616. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3962 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3963 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3964
3965
3966Artikel 3
3967Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3968
39691. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3970 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3971 durch einen §-Block werden erkannt.
3972
39732. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3974 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3975 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3976 ersetzten Bereichs.
3977
3978
3979Schlussbestimmung
3980
3981Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3982(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3983(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3984einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3985sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3986dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3987Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3988
3989
3990════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003991 Fassung vom 13. Juli 2026,
3992 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3993════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3994
3995Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3996diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3997Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3998Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3999ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
4000Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
4001drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
4002zwei (2) auf null (0).
4003
4004
4005Artikel 1
4006Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
4007
4008Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
4009verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
4010besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
4011mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
4012Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
4013
4014
4015Artikel 2
4016Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
4017
4018Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
4019
40201. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
4021 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
4022 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
4023 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
4024 entgegen.
4025
40262. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
4027 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
4028 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
4029 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
4030
40313. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
4032 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
4033 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
4034 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
4035
40364. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
4037 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
4038 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
4039
4040Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
4041ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
4042(„Absatz 1 und 5“).
4043
4044
4045Artikel 3
4046Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
4047
40481. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
4049 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
4050 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
4051
40522. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
4053 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
4054
40553. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
4056 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
4057 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
4058 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
4059
40604. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
4061 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
4062 erkannt.
4063
40645. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
4065 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
4066
40676. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
4068 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
4069
4070
4071Artikel 4
4072Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
4073
40741. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
4075 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
4076 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
4077 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
4078
40792. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
4080 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
4081 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
4082 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
4083 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
4084
40853. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
4086 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
4087 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
4088 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
4089 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
4090
4091
4092Schlussbestimmung
4093
4094Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
4095(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
4096verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
4097mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
4098Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
4099Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
4100Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
4101vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02004102
4103
4104Artikel 9
4105Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
4106
4107Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
4108der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
4109vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
4110
4111(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
4112 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
4113
4114(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
4115 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
4116 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
4117 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
4118
4119(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
4120 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
4121 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
4122 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
4123 „2026“.
4124
4125(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
4126 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
4127 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
4128
4129(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
4130 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
4131 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.