blob: 269cd7a37e346a8c5c6a8ddb0e919184d9fedea1 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2ef19ec2026-08-29 20:39:11 +020024 Fassung vom 29. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
25 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die kanonische Web-Adresse der Browserfassung lautet fortan
29aendggner.kellertomaten.de (Artikel 1). Das Ergebnis des Vordrucks öffnet sich
30beim Absenden unmittelbar in einem neuen Reiter (Artikel 2).
31
32
33Artikel 1
34Kanonische Web-Adresse
35
36Die Browserfassung wird unter der Domäne aendggner.kellertomaten.de betrieben.
37Die Angabe des kanonischen Verweises in index.html, das Handbuch (README.md) und
38die Konfigurationsvorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) sind entsprechend
39angepasst.
40
41
42Artikel 2
43Unmittelbare Öffnung der Synopse
44
45Nach dem Absenden des Vordrucks und abgeschlossener Berechnung öffnet das Skript
46(app.js) das berechnete Ergebnis unmittelbar in einem neuen Browser-Reiter
47(window.open). Der Verweis unter „Verfügung der Zentralstelle“ bleibt als
48Hilfsmittel und für etwaige Zusatzdateien unverändert erhalten.
49
50
51════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +020052 Fassung vom 29. August 2026,
53 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
54════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
55
56Der Vordruck weist fortan aus, welchen Standes er ist, und nennt neben der
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +020057bisherigen Bezugsquelle eine zweite (Artikel 1 bis 3). Ferner schließt sich der
58Länderkreis: Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind alle sechzehn Länder
59erfaßt (Artikel 4 und 5).
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +020060
61
62Artikel 1
63Zweite Bezugsquelle des Quelltextes
64
65Die Fußzeile der Startseite und der Hinweis im Impressum verwiesen bislang allein
66auf die eigene Git-Stelle. Das Spiegelbild auf GitHub ist dem allgemeinen Publikum
67geläufiger und tritt neben sie.
68
69(1) In der Fußzeile der Startseite (index.html) folgt dem Git-Link, durch einen
70 Mittelpunkt getrennt, ein Link auf https://github.com/benkard/aendggner.
71
72(2) Im Impressum wird der Satz über den fortlaufenden Bezug entsprechend erweitert
73 („über Git oder GitHub“).
74
75(3) Die Datenschutzseite bleibt unberührt; sie führte keine solche Angabe.
76
77
78Artikel 2
79Die Startseite nennt ihren Stand
80
81Unter dem Titel des Vordrucks stand bisher nur die Bezeichnung der Stelle; welchen
82Standes die betriebene Fassung ist, war der Seite nicht zu entnehmen. Die
83handgeführte Ausgabebezeichnung in der Fußzeile („08.26“) trifft dazu keine
84tagesgenaue Aussage.
85
86(1) Zwischen Überschrift und Stellenangabe tritt die Zeile „in der Fassung vom …“
87 nebst einem <time>-Element, das das Datum sowohl maschinenlesbar als auch im
88 deutschen Fließtext führt. Das Stilblatt erhält dazu die Regel „.fassung“ nach
89 dem Vorbild von „.stelle“.
90
91(2) Das im Quelltext stehende Datum ist der Rückfall für den Fall, daß die Seite
92 ohne das Paketierskript angesehen wird; ausgeliefert wird stets das Datum des
93 gebauten Standes.
94
95
96Artikel 3
97Einsetzen des Datums beim Paketieren
98
99Damit die Angabe nicht stillschweigend veraltet, setzt sie das Paketierskript
100(deploy/webpaket.sh) beim Bau ein. Es läuft ohnehin nach dem Kopieren der
101statischen Seiten und kennt den gebauten Stand bereits.
102
103(1) Als vierter Schritt tritt das Fassungsdatum hinzu. Es stammt aus „git log -1
104 --format=%cs“ und wird ohne date(1) in die deutsche Langform gebracht: Jahr,
105 Monat und Tag werden durch Parameterexpansion zerlegt, der Monatsname über eine
106 Fallunterscheidung gewonnen, die führende Null des Tages gestrichen. Grund ist
107 die Uneinigkeit von BSD und GNU über die Schalter von date(1).
108
109(2) Ersetzt wird die gesamte <time>-Einheit; geschrieben wird in eine Nebendatei
110 und sodann umbenannt, weil „sed -i“ nicht überall gleich lautet.
111
112(3) Findet sich die Marke nicht, bricht der Bau ab. Eine falsch datierte Fassung
113 auszuliefern wäre schlimmer als ein fehlgeschlagener Bau.
114
115(4) Der Fassungsnachweis im Paket (quelltext-fassung.txt) führt das Datum künftig
116 neben dem Commit.
117
118Die Prüfung geht auf: „sh -n“ beanstandet nichts; ein Trockenlauf auf einer Kopie
119der Seiten setzt „28. August 2026“ ein, was dem Stand von HEAD entspricht; wird die
120Marke entfernt, bricht das Skript mit der vorgesehenen Meldung ab (Rückgabe 1);
121„reuse lint“ weist 214 von 214 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus.
122
123
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +0200124Artikel 4
125Der Länderkreis schließt sich
126
127Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind nunmehr alle sechzehn Länder erfaßt.
128Beide Landesrechtsportale führen keine Fassungsliste; für das Saarland hilft die
129Änderungshistorie aus, für Sachsen-Anhalt bleibt es beim rheinland-pfälzischen
130Weg.
131
132(1) Saarland (sampledata/Saarland/). Beigelegt sind das Gesetz Nr. 2211 zur
133 Änderung des Gesetzes über den Saarlandpakt (Amtsbl. I 2026 Nr. 31 S. 756)
134 sowie Vor- und Nachfassung beider Stammwerke — des Gesetzes (SPaktG) und der
135 Verordnung zu seiner Ausführung (AusfSPaktGVO). Ein Heft, zwei Stammwerke, je
136 ein Auftrag.
137
138(2) Die Vorfassungen sind der Änderungshistorie des Portals entnommen, die für das
139 Jahr 2026 je genau eine Änderung ausweist, und aus den Gesetzblättern von 2019,
140 2020 und 2024 Norm für Norm gegengeprüft: Die Ursprungsfassung nebst den beiden
141 zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Das
142 Nähere liegt in Saarland/SOURCES nieder.
143
144(3) Sachsen-Anhalt (sampledata/SachsenAnhalt/). Das Gesetz- und Verordnungsblatt
145 des Landes ist nicht frei; abrufbar sind allein die Inhaltsverzeichnisse der
146 letzten Hefte. Das Änderungsdokument ist deshalb die Drucksache 8/6357 des
147 Landtags (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes),
148 der Stamm die aktuelle Gesamtausgabe des Fischereigesetzes. Aussagekräftig ist
149 allein die Zahl der erschlossenen Befehle.
150
151(4) Die Auftragsliste (korpus.tsv) erhält die drei Aufträge SL-SPaktG,
152 SL-AusfSPaktGVO und ST-FischG nebst den erläuternden Vorbemerkungen; die
153 Grundlinie ist fortgeschrieben. Das Handbuch (§ 13 Absätze 4b bis 4d) und die
154 Übersicht der Landesrecht-Beispiele sind entsprechend ergänzt.
155
156
157Artikel 5
158Fünf allgemeine Funde aus den beiden Ländern
159
160(1) Der Kolumnentitel des Amtsblattes des Saarlandes steht im Inhaltsstrom und
161 klebt an der Seitenzahl; er wird wie die Kolumnentitel der übrigen Blätter
162 herausgeschnitten (TextBereiniger.ABL_SL_KOPF).
163
164(2) Die Aufzählungsmarke am Anfang einer Einheit ist deren Kennzeichnung und nicht
165 ihr Wortlaut. Wer „in Nummer 8 den Punkt durch ein Komma ersetzt“, meint den
166 Schlußpunkt und nicht den Punkt der Marke; bislang stand der Punkt zweimal da
167 und der Befehl blieb als mehrdeutig liegen. Die Textoperationen sehen die Marke
168 nicht mehr (BefehlAnwender.ohneAufzaehlungsmarke). Die Absatzbezeichnung „(1)“
169 bleibt unangetastet; sie ist anderswo geregelt.
170
171(3) Die Artikelwahl streicht aus dem Vorspann die Wendung „zur Ausführung des
172 X-Gesetzes“, damit ein Ausführungstitel nicht für das Stammgesetz gehalten
173 wird. Ist das Ziel aber selbst eine solche Verordnung, so stünde nach dem
174 Streichen gerade ihr eigener Name nicht mehr da, und kein Artikel würde
175 gewählt. Die Streichung unterbleibt daher in diesem Fall
176 (AenderungsgesetzParser.betrifft).
177
178(4) Die Wortfuge am markerlosen Umbruch. Im engen Zweispaltensatz verliert der
179 Auszug auch an einer echten Wortgrenze den Zwischenraum („zusätzlich“ +
180 „jahresbezogene“). Entschieden wird das wie beim Trennstrich am Wortbestand des
181 Dokuments — und zwar an demjenigen ohne die zeilenletzten Wörter, denn ein
182 abgerissenes Bruchstück steht immer am Zeilenende, ein wirkliches Wort auch
183 mitten in der Zeile (TextBereiniger.warFuge). Ein Kopf von weniger als vier
184 Zeichen bleibt ausgenommen: Er ist von einer Vorsilbe nicht zu unterscheiden
185 („aus“ + „geschlossen“ gegen „zu“ + „ergreifen“), und geraten wird nicht.
186
187(5) Die Buchstabengliederung mit Punkt („a.“) und die kleinen römischen Zahlen
188 („i.“, „ii.“) treten neben die Klammerformen (GliederungsScanner). „i.“ ist
189 zweideutig — als Buchstabe die neunte, als Zahl die erste Marke — und wird aus
190 dem Stand der Gliederung entschieden. Mehrbuchstabige Marken mit Punkt gibt es
191 nur als römische Zahl; „vgl.“ und dergleichen sind keine Gliederung. Dazu
192 kommen die Nebenform „erhält die Fassung“ und der wahlfreie Doppelpunkt vor dem
193 Zitat (BefehlErkenner).
194
195
196Schlußbestimmung zu den Artikeln 4 und 5
197
198Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
199(vierhundertsechsundfünfzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
200(mvnw verify) bestätigt worden; „reuse lint“ weist 223 von 223 Dateien als
201vollständig ausgezeichnet aus. Der Korpuslauf umfaßt fortan vierunddreißig
202Aufträge mit 1429 Befehlen, davon 1295 angewandt, und 661 von 671 gleichen Normen.
203Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu
204angefügt“), die Anfügung an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus
205Bereichsumnummerierung und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im
206Handbuch und in den Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt.
207
208
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200209════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd51e3da2026-08-28 08:36:29 +0200210 Fassung vom 28. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
211 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
212════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
213
214Der Korpuslauf hat seine erste Frucht getragen, und zwar eine unerwartete: Unter
215den einhundertsechzehn liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger
216ein Tabellenproblem. Die Annahme, die Anlagen des mecklenburgischen Falles
217scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das
218Ursprungsheft, so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ist keine
219Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die
220Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der
221Stammfassung, das war alles. Zwei der vier Reste sind damit erledigt.
222
223
224Artikel 1
225Die benannte Einheit einer Anlage
226
227(1) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines
228 Zuständigkeitskatalogs erkennt der Leser (LandesRechtTextParser) fortan die
229 benannte Einheit und führt sie als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage
230 voranstellt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“). Der Ausgeber
231 (LandesRechtTextAusgeber) schreibt sie ebenso zurück; der Rundlauf geht auf.
232
233(2) Erkannt wird die Einheit an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste: verlangt
234 sind Buchstaben vor dem Wortstamm. „Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“
235 nicht — und „Unterabschnitt“ ebenso wenig, obwohl er auf denselben Stamm
236 endet; er gliedert das Gesetz.
237
238(3) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt die Einheit als Stellenangabe („Im
239 Ausbildungsabschnitt 1 …“), die Stelle (Stelle) unterscheidet sie von der
240 echten Gliederung, und der Auflöser (StellenAufloeser) setzt sie mit der
241 Anlage zur Normbezeichnung zusammen — ebenso, wie er es mit deren Nummern
242 tut.
243
244(4) Der Anwender (BefehlAnwender) benennt eine solche Norm um („Der bisherige
245 Ausbildungsabschnitt 5 wird zu Ausbildungsabschnitt 6“). Die Anlage nimmt er
246 dabei aus dem Bestand und nicht aus dem Befehl: Dieser nennt nur die Einheit.
247 Zuvor lief die Umnummerierung in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“
248 und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun — ein stiller Fehler, den erst der
249 Belegfall zutage gefördert hat.
250
251
252Artikel 2
253Die Beispieldaten
254
255(1) Die mecklenburgische Stammfassung führt fortan die Anlage 1. Sie stammt aus
256 dem Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, das über das Internet-Archiv
257 beschafft worden ist; der Wirt regierung-mv.de antwortet einer Skriptabfrage
258 nicht. Die Herkunft ist in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“ nachgewiesen.
259
260(2) Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt fort. Sie ist der
261 einzige echte Tabellensatz des ganzen Beispielkorpus, und der einzige auf sie
262 zielende Befehl ersetzt sie ohnehin durch eine Fassung, die im Anhang des
263 ändernden Gesetzes steht und nicht vorliegt.
264
265(3) Der Akzeptanzfall pinnt fortan 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte
266 Befehle. Von den beiden Resten fügt der eine einen ganzen
267 Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das
268 Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf den fehlenden Anhang.
269
270
271Artikel 3
272Was die Grundlinie geleistet hat
273
274Die Erweiterung hat einen Befehl gekostet, der zuvor angewandt wurde: „Die
275Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem
276Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der
277Korpuslauf hat das im selben Durchgang gerügt („angewandte Befehle 86 statt 87“),
278und zwar bevor eine Einzelprüfung davon etwas gemerkt hätte — keine hätte das,
279denn der Fall steht in einem anderen Land und einem anderen Dokument. Die Grenze
280ist gezogen und durch zwei Prüffälle (StellenParserTest) gepinnt.
281
282
283Schlussbestimmung
284
285Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
286vierhundertfünfundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
287zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
288Grundlinie des Korpuslaufs ist fortgeschrieben: 1289 statt 1287 angewandter
289Befehle.
290
291
292════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard0be6e412026-08-28 08:13:29 +0200293 Fassung vom 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
294 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
295════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
296
297Der Befund über das Erzeugnis ruhte bislang auf handverlesenen Fällen. Rund drei
298Dutzend Akzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht,
299woran die Reste im Ganzen liegen, und die Auszählung der Gründe blieb auf den
300einzelnen Lauf beschränkt. Der Massenlauf beantwortet das für den Korpus: eine
301Zeile Kennzahlen je Heft, und, eingecheckt, eine Grundlinie, hinter die kein
302späterer Lauf zurückfallen darf. Der Korpus umfasst einunddreißig Aufträge; er
303gibt 1413 Befehle her, von denen 1287 angewandt werden, und 632 von 641 mit der
304amtlichen Nachfassung verglichenen Normen gehen auf.
305
306
307Artikel 1
308Der Korpusbericht
309
310(1) Der Schalter „--korpus“ nimmt eine Auftragsliste entgegen und gibt statt einer
311 Synopse je Auftrag eine Zeile Kennzahlen aus (Korpusbericht). Die Liste ist
312 eine Tabulatortabelle mit den Spalten Bezeichnung, Stammfassung, Hefte,
313 Artikel, Nachfassung und Stichtag; es sind dieselben Angaben, die auch die
314 Befehlszeile entgegennimmt. Ein Auftrag ist nichts anderes als ein Lauf.
315
316(2) Der Bericht führt je Auftrag die erschlossenen, die angewandten, die liegen
317 gebliebenen und die am Stichtag zurückgestellten Befehle, sodann die gleichen,
318 geprüften, fehlenden, überzähligen und abweichenden Normen des Abgleichs und
319 zuletzt die Gründe nach Häufigkeit.
320
321(3) Der Schalter „--grundlinie“ hält den Lauf gegen einen früheren Bericht. Gerügt
322 wird allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger
323 gleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.
324 Ein Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt
325 allein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit dem
326 Rückgabewert 3 wie ein nicht aufgehender Abgleich.
327
328(4) Der Schalter „--synopsen“ behält die Einzelsynopsen und legt eine
329 Übersichtsseite daneben, die auf jede von ihnen verweist. Ohne sie wäre der
330 Bericht eine Zahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.
331
332(5) Ein Auftrag, der mit einem Fehler abbricht, hält den Lauf nicht an; seine
333 Zeile trägt den Fehlertext, und die Grundlinie rügt ihn. Der Grundsatz der
334 Nichtverwerfung gilt auch für den Massenlauf.
335
336(6) Die Auszählung der Gründe, die bisher in der Befehlszeilenfassung stand, ist
337 in die Pipeline gewandert (Pipeline.zaehleGruende) und wird von beiden
338 verwendet; das Ergebnis (Pipeline.Ergebnis) führt sie fortan mit.
339
340
341Artikel 2
342Der Beispielkorpus
343
344(1) Unter „sampledata/korpus.tsv“ treten einunddreißig Aufträge hinzu, nämlich
345 dieselben, die die Akzeptanzprüfungen fahren, nebst den Entwürfen, den beiden
346 Beschlussempfehlungen und einem Stichtagsfall.
347
348(2) Drei Aufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den Beschlussempfehlungen und
349 bei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die
350 eingesetzte Stammfassung, weshalb deren Zieltexte nicht vorkommen. Sie sind
351 gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so hat sich etwas verschlechtert.
352
353(3) Die Grundlinie („sampledata/korpus-grundlinie.tsv“) hält den Stand dieses
354 Tages fest. Sie und die Auftragsliste sind eigene Arbeit; ihr Vermerk steht in
355 der Zuordnungsdatei (REUSE.toml) und nicht als Kopfzeile in der Datei, weil
356 eine neu gesetzte Grundlinie ihn sonst verlöre.
357
358(4) Das Skript „deploy/korpuslauf.sh“ stellt das Erzeugnis her, falls es fehlt,
359 fährt den Lauf und legt Bericht, Synopsen und Übersicht in „target/korpus“ ab.
360
361
362Artikel 3
363Prüfung
364
365(1) Der Korpuslauf wird mitgeprüft (KorpusberichtTest): Kein Auftrag darf
366 scheitern, und keine Kennzahl darf hinter die Grundlinie zurückfallen.
367
368(2) Die Rügeregel selbst wird für sich geprüft — dass der Fortschritt
369 ungerügt bleibt, der Rückschritt in jeder der vier Kennzahlen gerügt wird, ein
370 gescheiterter Auftrag auffällt und ein aus dem Lauf verschwundener ebenfalls.
371
372(3) Dass die Liste vollständig gelesen wird, ist eigens geprüft: Anmerkungszeilen
373 werden übergangen, „-“ heißt „nicht angegeben“, mehrere Hefte werden durch
374 Komma getrennt, und der Stichtag wird als Datum gelesen.
375
376
377Schlussbestimmung
378
379Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
380vierhundertdreiundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
381zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
382Rügeregel ist überdies am ganzen Korpus erprobt worden: Eine um eins verschärfte
383Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19 statt 20“ und zum
384Rückgabewert 3.
385
386
387════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
388 Fassung vom 28. August 2026 (erste Fassung des Tages),
Matthias Andreas Benkard32037252026-08-28 07:57:41 +0200389 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
390════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
391
392Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
393Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
394liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
395Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
396wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
397im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
398Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
399Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
400Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
401
402
403Artikel 1
404Die Seitenkonkordanz
405
406(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
407 Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
408 der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
409 erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
410 zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
411
412(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
413 Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
414 woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
415
416(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
417 der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
418 träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
419 dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
420
421(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
422 eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
423 falsche Seite wäre schlimmer als keine.
424
425
426Artikel 2
427Herkunft und Anzeige
428
429(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
430 Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
431 der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
432 Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
433
434(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
435 Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
436 (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
437
438(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
439 Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
440 Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
441 keiner Seite des Heftes steht.
442
443
444Artikel 3
445Prüfung
446
447(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
448 Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
449 der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
450 die Eingabe ohne Satzbild.
451
452(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
453 dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
454 zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
455 Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
456 namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
457 (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
458
459
460Schlussbestimmung
461
462Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
463vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
464zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
465Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
466achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
467
468
469════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +0200470 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
471 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
472════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
473
474Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
475vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
476Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
477Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
478Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
479Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
480Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
481
482
483Artikel 1
484Aufbereitung und Erkennung
485
486(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
487 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
488 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
489
490(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
491 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
492 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
493
494
495Artikel 2
496Beispieldaten
497
498Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
499und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
500Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
501(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
502Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
503betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
504benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
5052026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
506und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
507
508
509Schlussbestimmung
510
511Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
512vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
513zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
514
515
516════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +0200517 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
518 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
519════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
520
521Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
522recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
523das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
524adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
525Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
526den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
527Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
528statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
529sie es, ein Zitat zu schließen.
530
531
532Artikel 1
533Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
534
535(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
536 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
537 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
538 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
539 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
540 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
541 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
542
543(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
544 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
545 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
546
547
548Artikel 2
549Aufbereitung und Befehlserkennung
550
551(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
552 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
553 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
554
555(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
556 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
557 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
558 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
559 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
560 Text feststeht.
561
562(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
563 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
564
565(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
566 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
567 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
568 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
569 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
570 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
571 Schlusszeichens ist.
572
573
574Artikel 3
575Berichtigung der Einfügungsrichtung
576
577Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
578zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
579Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
580statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
581erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
582
583
584Artikel 4
585Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
586
587(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
588 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
589 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
590 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
591 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
592
593(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
594 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
595 Nummer zweimal.
596
597(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
598 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
599 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
600 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
601 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
602
603(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
604 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
605 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
606
607(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
608 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
609 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
610 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
611
612
613Artikel 5
614Beispieldaten
615
616Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
617und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
618hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
619und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
620amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
621„Bremen/SOURCES“ benannt.
622
623
624Schlussbestimmung
625
626Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
627vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
628zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
629
630
631════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200632 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
633 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
634════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
635
636Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
637Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
638selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
639führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
640die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
641Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
642
643
644Artikel 1
645Aufbereitung des hamburgischen Satzes
646
647(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
648 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
649 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
650 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
651 Heft bliebe ungelesen.
652
653(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
654 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
655 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
656
657(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
658 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
659 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
660 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
661 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
662
663(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
664 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
665 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
666 wenige Zeilen weiter führt.
667
668
669Artikel 2
670Gliederung und Erkennung
671
672(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
673 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
674 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
675 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
676
677(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
678 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
679 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
680 Gliederungen nebeneinander.
681
682(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
683 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
684 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
685 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
686 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
687 vorangestelltes „Die“.
688
689
690Artikel 3
691Anwendung
692
693(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
694 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
695 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
696
697(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
698 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
699 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
700 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
701
702(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
703 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
704 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
705 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
706 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
707 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
708
709
710Artikel 4
711Beispieldaten und Handbuch
712
713(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
714 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
715 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
716 entsprechend ergänzt.
717
718(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
719 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
720 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
721 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
722 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
723
724
725Schlussbestimmung
726
727Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
728(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
729vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
730steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
731vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
732liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
733„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
734Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
735
736
737════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200738 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
739 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
740════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
741
742Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
743Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
744Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
745die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
746der Bundestag frei ausgibt.
747
748
749Artikel 1
750Beschaffung der Eingaben
751
752(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
753 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
754 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
755 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
756
757(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
758 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
759 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
760 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
761 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
762 geraten, sondern aufgezählt.
763
764(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
765 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
766 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
767 wird jedes Mal geladen.
768
769(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
770 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
771 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
772 einen solchen Vermittler.
773
774(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
775 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
776 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
777 Anschrift ohnehin die Auskunft.
778
779
780Artikel 2
781Änderung der Befehlszeile
782
783Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
784Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
785Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
786ist das dasselbe.
787
788
789Artikel 3
790Änderung des Handbuchs
791
792Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
793
7941. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
795 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
796
7972. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
798
799
800Schlussbestimmung
801
802Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
803(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
804vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
805nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
806Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
807Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
808„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
809angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
810Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
811REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
812
813
814════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200815 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
816 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
817════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
818
819Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
820Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
821Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
822nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
823sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
824der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
825trägt.
826
827Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
828Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
829Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
830einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
831Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
832
833
834Artikel 1
835Ausführung des verweisenden Befehls
836
837(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
838 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
839 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
840 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
841
842(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
843 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
844 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
845 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
846 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
847 fuehreTitelNach).
848
849(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
850 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
851 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
852 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
853
854
855Artikel 2
856Probe auf die Inhaltsübersicht
857
858(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
859 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
860 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
861 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
862
863(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
864 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
865 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
866 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
867
868(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
869 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
870 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
871
872
873Artikel 3
874Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
875
876(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
877 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
878 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
879 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
880 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
881 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
882 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
883 dasselbe längst richtig tat.
884
885(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
886 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
887 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
888 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
889 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
890 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
891 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
892
893(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
894 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
895 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
896 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
897 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
898 so ist sie fortan nicht zu Ende.
899
900
901Artikel 4
902Änderung des Handbuchs
903
904Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
905
9061. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
907 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
908
9092. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
910
911
912Schlussbestimmung
913
914Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
915(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
916vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
917drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
918(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
919weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
920die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
921nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
922
923
924════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200925 Fassung vom 26. August 2026,
926 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
927════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
928
929Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
930Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
931anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
932zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
933Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
934Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
935Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
936allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
937war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
938ihr niemals anschlagen.
939
940
941Artikel 1
942Vermerk der angewandten Änderungshefte
943
944(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
945 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
946 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
947
948(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
949 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
950 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
951 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
952
953(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
954 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
955 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
956 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
957
958(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
959 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
960 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
961 sie nunmehr von dort bezieht.
962
963
964Artikel 2
965Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
966
967(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
968 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
969 Zeile „Vom <Datum>“.
970
971(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
972 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
973 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
974 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
975 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
976 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
977 ersten.
978
979(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
980 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
981 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
982 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
983 wie die Datei benannt ist.
984
985
986Artikel 3
987Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
988
989(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
990 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
991 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
992 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
993
994(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
995 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
996 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
997 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
998
999(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
1000 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
1001 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
1002 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
1003 genannt.
1004
1005(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
1006 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
1007 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
1008 jung wie dieses Heft.
1009
1010
1011Artikel 4
1012Änderung des Handbuchs
1013
1014Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
1015
10161. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
1017 kanonischen Klartextes benennt.
1018
10192. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
1020 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
1021 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
1022
10233. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
1024
1025
1026Schlussbestimmung
1027
1028Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1029(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
1030durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
1031getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
1032und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
1033(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
1034Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
1035Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
1036
1037
1038════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001039 Fassung vom 25. August 2026,
1040 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1041════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1042
1043Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
1044Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
1045der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
1046Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
1047Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
1048leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
1049ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
1050
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001051Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
1052erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
1053der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
1054fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
1055Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
1056Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
1057Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
1058stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
1059musste.
1060
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001061
1062Artikel 1
1063Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
1064
1065(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
1066 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
1067 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
1068 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
1069 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
1070 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
1071 behalten.
1072
1073(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
1074 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
1075 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
1076
1077(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
1078 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
1079 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
1080
1081
1082Artikel 2
1083Vorankreuzung der vollständigen Synopse
1084
1085(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
1086 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
1087 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
1088
1089(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
1090 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
1091 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
1092 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
1093 Synopse“.
1094
1095
1096Artikel 3
1097Fortschreibung des Handbuchs
1098
1099(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
1100 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
1101 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
1102
1103
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001104Artikel 4
1105Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
1106
1107(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
1108 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
1109 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
1110 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
1111
1112(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
1113 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
1114 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
1115
1116(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
1117 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
1118 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
1119
1120(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
1121 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
1122 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
1123
1124
1125Artikel 5
1126Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
1127
1128(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
1129 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
1130 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
1131 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
1132
1133(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
1134 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
1135 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
1136 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
1137 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
1138
1139(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
1140 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
1141 damit an einem Maßstab.
1142
1143(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
1144
1145
1146Artikel 6
1147Fortschreibung des Klartextlesers
1148
1149(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
1150 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
1151 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
1152 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
1153
1154(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
1155 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
1156 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
1157 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
1158
1159
1160Artikel 7
1161Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
1162
1163(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
1164 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
1165 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
1166 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
1167 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
1168 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
1169
1170(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
1171 dort wird gerügt statt angewandt.
1172
1173(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
1174 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
1175 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
1176
1177
1178Artikel 8
1179Skopus einer Wortoperation im Verbund
1180
1181(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
1182 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
1183 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
1184 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
1185
1186(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
1187 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
1188 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
1189 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
1190
1191
1192Artikel 9
1193Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
1194
1195(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
1196
1197(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
1198 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
1199 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
1200 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
1201
1202(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
1203 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
1204
1205(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
1206 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
1207 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
1208
1209
1210Artikel 10
1211Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
1212
1213(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
1214 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
1215 Klappe nach Artikel 1.
1216
1217(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
1218 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
1219 Rundlauf.
1220
1221
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001222Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
1223sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
1224Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
1225Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001226und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
1227lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
1228der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
1229117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
123091 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
1231rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
1232demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001233
1234
1235════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001236 Fassung vom 24. August 2026,
1237 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1238════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1239
1240Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
1241des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
1242Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
1243Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
1244Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
1245durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
1246war überhaupt nicht erreichbar.
1247
1248Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
1249dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
1250Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
1251nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
1252was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
1253
1254
1255Artikel 1
1256Gemeinsame Textgewinnung
1257
1258(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
1259 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
1260 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
1261 „--extract-only“ bleibt unverändert.
1262
1263(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
1264 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
1265
1266
1267Artikel 2
1268Ergänzung des Vordrucks
1269
1270(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
1271 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
1272 Einleitung das Stammgesetz nennt.
1273
1274(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
1275 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
1276 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
1277 als Klartextdatei wieder einreichen.
1278
1279(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
1280 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
1281 scheitern.
1282
1283
1284Artikel 3
1285Berichtigung des Handbuchs
1286
1287(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
1288 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
1289
1290(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
1291 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
1292
1293
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +02001294Artikel 4
1295Lesereihenfolge nach dem Satzbild
1296
1297(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
1298 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
1299 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
1300 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
1301 die rechte Spalte.
1302
1303(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
1304 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
1305 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
1306
1307(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
1308 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
1309 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
1310 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
1311 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
1312
1313(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
1314 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
1315 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
1316 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
1317 Stelle, an der sie stehen.
1318
1319(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
1320
1321
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +02001322Artikel 5
1323Zeitliche Geltung der Änderungen
1324
1325Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
1326Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
1327Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
1328erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
1329dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
1330zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
1331Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
1332
1333(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
1334 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
1335 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
1336 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
1337 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
1338
1339(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
1340 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
1341 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
1342 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
1343
1344(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
1345 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
1346 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
1347
1348(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
1349 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
1350 (Artikel und Gliederungspfad).
1351
1352(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
1353 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
1354 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
1355 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
1356 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
1357
1358(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
1359 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
1360 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
1361 Stichtag aus.
1362
1363(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
1364 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
1365
1366(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
1367
1368
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +02001369Artikel 6
1370Beseitigung dreier benannter Mängel
1371
1372Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
1373halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
1374
1375(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
1376 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
1377 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
1378 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
1379 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
1380 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
1381 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
1382 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
1383 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
1384
1385(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
1386 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
1387 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
1388 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
1389 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
1390 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
1391 fand ihren Punkt nicht.
1392
1393(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
1394 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
1395 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
1396 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
1397 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
1398 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
1399
1400(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
1401 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
1402 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
1403 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
1404 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
1405 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
1406
1407
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001408Artikel 7
1409Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
1410
1411(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1412 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
1413 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
1414
1415(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
1416 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
1417 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
1418 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
1419 einordnen.
1420
1421(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
1422 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
1423 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
1424 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
1425 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
1426 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
1427
1428(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
1429 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
1430 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
1431 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
1432 selbst.
1433
1434(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
1435
1436
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +02001437Artikel 8
1438Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
1439
1440(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
1441 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
1442 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
1443 Befehlserkennung.
1444
1445(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1446 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1447 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1448 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1449 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1450 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1451
1452(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1453 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1454 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1455 unerkannt.
1456 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1457 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1458 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1459 herausgeschnitten.
1460
1461(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1462 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1463 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1464 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1465 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1466 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1467
1468(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1469 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1470 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1471 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1472
1473(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1474
1475
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001476Artikel 9
1477Auslieferung als Phase des Baues
1478
1479Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1480(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1481gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1482Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1483Management“) benennt.
1484
1485(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1486 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1487 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1488 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1489
1490(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1491 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1492 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1493 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1494
1495 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1496
1497 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1498 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1499 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1500
1501(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1502 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1503 entsprechend gefasst.
1504
1505(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1506
1507(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1508 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1509 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1510 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1511 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1512
1513
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001514════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001515 Fassung vom 23. August 2026,
1516 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1517════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1518
1519Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1520License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1521Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1522Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1523Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1524sie übernimmt —, fand daran nichts.
1525
1526Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1527besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1528fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1529der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1530an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1531menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1532maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1533
1534Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1535
1536
1537Artikel 1
1538Lizenzbezeichnung
1539
1540(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1541 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1542 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1543
1544(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1545 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1546 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1547
1548
1549Artikel 2
1550Verzeichnis der Lizenztexte
1551
1552(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1553 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1554 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1555
1556(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1557 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1558 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1559 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1560
1561
1562Artikel 3
1563Amtliche Werke
1564
1565(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1566 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1567 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1568 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1569 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1570
1571(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1572 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1573 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1574
1575(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1576 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1577
1578
1579Artikel 4
1580Zuordnung im Einzelnen
1581
1582(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1583 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1584 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1585 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1586 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1587 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1588
1589(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1590 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1591 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1592 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1593
1594(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1595 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1596 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1597 Arbeit.
1598
1599(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1600 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1601 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1602 unberührt bleiben.
1603
1604
1605Artikel 5
1606Fortdauernde Prüfung
1607
1608(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1609 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1610 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1611 hinzukommt.
1612
1613(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1614 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1615 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1616 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1617
1618(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1619 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1620
1621
1622Artikel 6
1623Nachweis
1624
1625(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1626 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1627 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1628
1629(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1630 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1631
1632(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1633 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1634
1635
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001636Artikel 7
1637Gestaltung der Browserfassung
1638
1639Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1640Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1641wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1642Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1643fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1644
1645(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1646 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1647 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1648 stehen in gesperrten Versalien.
1649
1650(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1651 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1652 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1653 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1654 ruht auf der Farbe allein.
1655
1656(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1657 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1658 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1659 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1660 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1661 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1662 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1663
1664(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1665 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1666 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1667 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1668 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1669 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1670 in seinen eigenen Schatten.
1671
1672(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1673 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1674 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1675 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1676 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1677 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1678
1679(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1680 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1681 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1682
1683(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1684 Gerüstes.
1685
1686
1687Artikel 8
1688Unberührte Bestandteile
1689
1690(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1691 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1692 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1693 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1694
1695(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1696 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1697
1698(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1699 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1700 ihren Text bislang stumm wechselte.
1701
1702(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1703 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1704 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1705
1706
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001707Artikel 9
1708Gestaltung der Synopse
1709
1710Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1711Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1712ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1713öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1714Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1715ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1716
1717(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1718 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1719 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1720 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1721 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1722 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1723
1724(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1725 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1726 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1727 Gesetzblatt wie hier.
1728
1729(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1730 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1731 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1732 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1733 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1734 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1735
1736(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1737 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1738 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1739
1740(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1741 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1742 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1743 Gründen weiterhin ab.
1744
1745(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1746 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1747 Abschnitte überdies zitierbar.
1748
1749
1750Artikel 10
1751Drei Mängel, die dabei zutage traten
1752
1753(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1754 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1755 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1756 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1757 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1758
1759(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1760 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1761 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1762 sich jede Spalte selbst.
1763
1764(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1765 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1766 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1767 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1768
1769(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1770 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1771 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1772 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1773 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1774
1775
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001776Artikel 11
1777Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1778
1779Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1780nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1781„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1782unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1783in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1784
1785(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1786 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1787 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1788 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1789 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1790 und ist im Vordruck selbst benannt.
1791
1792(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1793 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1794 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1795 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1796
1797(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1798 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1799 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1800 steht und nicht zwei.
1801
1802(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1803 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1804 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1805 Hinweisabsatz entfällt.
1806
1807(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1808 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1809 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1810 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1811
1812(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1813 angehakt.
1814
1815(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1816 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1817
1818(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1819 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1820 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1821 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1822 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1823
1824(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1825 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1826 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1827
1828(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1829 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1830
1831(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1832 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1833 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1834 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1835 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1836
1837(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1838 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1839 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1840 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1841 mitgedruckt.
1842
1843(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1844 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1845
1846
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001847Artikel 12
1848Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1849
1850Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1851grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1852Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1853zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1854Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1855Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1856Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1857zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1858und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1859
1860(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1861 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1862 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1863 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1864 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1865 fortgilt.
1866
1867(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1868 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1869 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1870 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1871 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1872 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1873 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1874
1875(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1876 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1877 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1878 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1879
1880(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1881 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1882 Schwarzweiß-Ausdruck.
1883
1884(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1885 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1886 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1887 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1888 der alten Spalte mitzudrucken.
1889
1890(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1891 Entwurfshinweises bleibt rot.
1892
1893(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1894 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1895 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1896 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1897 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1898 bestehen fort.
1899
1900
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001901
1902Artikel 13
1903Das Handbuch auch in Markdown
1904
1905Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1906ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1907
1908(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1909 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1910 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1911 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1912 des Lizenzabschnitts.
1913
1914(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1915 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1916 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1917
1918(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1919 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1920 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1921 und Lizenzangabe.
1922
1923(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1924 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1925 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1926 weil das Handbuch selbst sie führt.
1927
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001928(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1929 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1930 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1931 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1932 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1933 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1934
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001935
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001936Artikel 14
1937Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1938
1939Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1940gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1941
1942(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1943 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1944 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1945 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1946 Impressums.
1947
1948(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1949 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1950
1951(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1952 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1953
1954
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001955
1956Artikel 15
1957Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1958
1959(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1960 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1961 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1962 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1963 Massenabzug, auszulesen.
1964
1965(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1966 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1967 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1968 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1969 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1970
1971(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1972 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1973 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1974 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1975 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1976 entfalten.
1977
1978(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1979 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1980
1981
1982Artikel 16
1983Der hessische Belegfall
1984
1985(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1986 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1987 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1988 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1989
1990(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1991 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1992 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1993 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1994 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1995
1996
1997Artikel 17
1998Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1999
2000Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
2001geändert:
2002
20031. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
2004 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
2005 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
2006 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
2007
20082. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
2009 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
2010 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
2011 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
2012 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
2013
20143. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
2015 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
2016 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
2017 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
2018 Norm entzogen.
2019
2020
2021Artikel 18
2022Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
2023
2024Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
2025
20261. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
2027 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
2028 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
2029 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
2030 Streichung einer Bezeichnung.
2031
20322. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
2033 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
2034 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
2035 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
2036 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
2037
20383. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
2039 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
2040 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
2041 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
2042
20434. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
2044 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
2045 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
2046 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
2047
2048
2049Artikel 19
2050Zwei stille Mängel
2051
2052(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
2053 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
2054 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
2055 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
2056 blieb dort neben den neuen stehen.
2057
2058(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
2059 behoben.
2060
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02002061
2062Artikel 20
2063Der schleswig-holsteinische Belegfall
2064
2065(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
2066 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
2067 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
2068 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
2069
2070(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
2071 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
2072 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
2073 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
2074 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
2075
2076(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
2077 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
2078 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
2079 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
2080
2081(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
2082
2083
2084Artikel 21
2085Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
2086
2087Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
2088Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
2089statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
2090Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
2091Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
2092Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
2093Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
2094
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02002095
2096Artikel 22
2097Anlagen als eigene Normen
2098
2099Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
2100geändert:
2101
21021. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
2103 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
2104 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
2105 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
2106
21072. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
2108 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
2109 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
2110
2111
2112Artikel 23
2113Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
2114
2115(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
2116 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
2117 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
2118 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
2119 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2120
2121(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
2122 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
2123 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
2124 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
2125 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
2126 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
2127 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
2128
2129(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
2130 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
2131 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
2132 wieder dorthin.
2133
2134(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
2135 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
2136 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
2137
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02002138
2139Artikel 24
2140Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
2141
2142(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
2143 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
2144 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
2145 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
2146 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
2147 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
2148
2149(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
2150 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
2151 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
2152
2153(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
2154 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
2155 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
2156 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
2157 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
2158 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
2159 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
2160
2161
2162Artikel 25
2163Wortersetzung nur an Wortgrenzen
2164
2165(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
2166 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
2167 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
2168 dort, wo er als Wort steht.
2169
2170(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
2171 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
2172 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
2173
2174(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
2175 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
2176 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
2177 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
2178
2179
2180Artikel 26
2181Satzzählung wie im Gesetzblatt
2182
2183Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
2184
21851. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
2186 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
2187 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
2188 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
2189 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
2190
21912. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
2192 beendet gleichfalls keinen Satz.
2193
2194
2195Artikel 27
2196Die Nummer im benannten Satz
2197
2198Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
2199Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
2200Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
2201anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
2202blieb liegen.
2203
2204
2205Artikel 28
2206Die doppelt genannte Gliederungseinheit
2207
2208Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
2209Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
2210von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
2211zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
2212innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
2213
2214
2215Artikel 29
2216Fortschreibung der Prüfung
2217
2218(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
2219 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
2220 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
2221 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
2222 und im Test begründet.
2223
2224(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
2225 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
2226 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
2227 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
2228 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
2229
2230(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
2231
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02002232
2233Artikel 30
2234Arten der Gründe
2235
2236(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
2237 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
2238 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
2239 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
2240
2241(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
2242 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
2243 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
2244 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
2245 gescheiterten Teiles.
2246
2247(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
2248 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
2249 sie nur.
2250
2251
2252Artikel 31
2253Darstellung und Auszählung
2254
2255(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
2256 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
2257 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
2258
2259(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
2260 Häufigkeit“.
2261
2262
2263Artikel 32
2264Rüge des jüngeren Stammgesetzes
2265
2266(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
2267 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
2268 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
2269 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
2270 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
2271 die Standzeile noch die vorige nennt.
2272
2273(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
2274 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
2275 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
2276 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
2277
2278(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
2279 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
2280 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
2281 geraten wird nicht.
2282
2283
2284Artikel 33
2285Anfügen ganzer Paragraphen
2286
2287Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
2288unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
2289benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
2290Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
2291folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
2292
2293
2294Artikel 34
2295Einfügung am Ende einer Einheit
2296
2297Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
2298bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
2299Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
2300gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
2301nicht geschrieben.
2302
2303
2304Artikel 35
2305Fortschreibung der Prüfung
2306
2307Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
2308Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
2309des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
2310Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
2311Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
2312
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02002313
2314Artikel 36
2315Die Nummern einer Anlage
2316
2317(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
2318 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
2319 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
2320 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
2321 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
2322 Absatz 2a eingefügt“).
2323
2324(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
2325 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
2326 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
2327 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
2328 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
2329
2330(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
2331 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
2332 den Wortlaut.
2333
2334
2335Artikel 37
2336Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
2337
2338(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
2339 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
2340 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
2341 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
2342 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
2343 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
2344
2345(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
2346 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
2347 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
2348 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
2349 tritt der neue schlicht vor ihn.
2350
2351(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
2352 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
2353 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
2354
2355
2356Artikel 38
2357Der Berliner Belegfall, vollständig
2358
2359(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
2360 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
2361 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
2362
2363(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
2364 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
2365 danach der amtlichen Nachfassung.
2366
2367(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
2368 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
2369 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
2370 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
2371 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
2372 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
2373 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
2374
2375(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
2376
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02002377
2378Artikel 39
2379Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
2380
2381(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
2382 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
2383 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
2384 von seinem Verb.
2385
2386(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
2387 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
2388
2389
2390Artikel 40
2391Zwei Befehlsidiome
2392
2393(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
2394 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
2395 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
2396
2397(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
2398 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
2399
2400
2401Artikel 41
2402Der gestrichene Halbsatz
2403
2404Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
2405tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
2406die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
2407
2408
2409Artikel 42
2410Der baden-württembergische Belegfall
2411
2412(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
2413 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
2414 Prüfmaßstab.
2415
2416(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
2417 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2418
2419(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
2420 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
2421 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
2422 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
2423 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
2424
2425(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
2426 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
2427 zur Anwendung.
2428
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02002429════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002430 Fassung vom 22. August 2026,
2431 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2432════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2433
2434Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
2435wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
2436ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
2437weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
2438prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
2439stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
2440
2441Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
2442standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
2443kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
2444verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
2445
2446
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002447Erster Teil
2448Behebung der festgehaltenen Mängel
2449
2450
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002451Artikel 1
2452Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2453
2454(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2455 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2456 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2457 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2458
2459(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2460 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2461 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2462 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2463 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2464 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2465
2466(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2467 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2468
2469
2470Artikel 2
2471Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2472
2473(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2474 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2475 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2476 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2477 wurde eines.
2478
2479(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2480 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2481 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2482 bleibt unangetastet.
2483
2484
2485Artikel 3
2486Weichen des leeren Platzhalters
2487
2488Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2489Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2490Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2491und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2492Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2493bleibt stehen.
2494
2495
2496Artikel 4
2497Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2498
2499Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2500ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2501ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2502führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2503neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2504
2505
2506Artikel 5
2507Nachweis
2508
2509(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2510 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2511 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2512 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2513
2514(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2515 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2516 Zeile geführt worden.
2517
2518(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2519 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2520 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2521
2522
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002523Zweiter Teil
2524Thüringen
2525
2526Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2527Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2528Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2529erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2530Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2531
2532
2533Artikel 6
2534Gerade Anführungszeichen
2535
2536(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2537 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2538 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2539 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2540
2541(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2542 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2543 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2544 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2545 es ergeht eine Warnung.
2546
2547(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2548 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2549
2550(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2551 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2552 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2553 Folgewort kleben.
2554
2555
2556Artikel 7
2557Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2558
2559(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2560 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2561 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2562 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2563
2564(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2565 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2566 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2567 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2568 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2569 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2570
2571(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2572 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2573
2574
2575Artikel 8
2576Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2577
2578(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2579 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2580 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2581
2582(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2583 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2584 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2585 bezeichneten Paragraphen.
2586
2587(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2588 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2589 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2590 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2591 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2592 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2593
2594(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2595 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2596 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2597 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2598 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2599
2600(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2601 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2602 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2603 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2604
2605(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2606 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2607 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2608 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2609
2610
2611Artikel 9
2612Belegfall Thüringen
2613
2614(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2615 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2616 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2617
2618(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2619 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2620 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2621 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2622 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2623 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2624
2625(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2626 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2627
2628
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002629════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002630 Fassung vom 16. August 2026,
2631 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2632════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2633
2634Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2635Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2636Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2637verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2638aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2639einer bestehenden Domain eingerichtet.
2640
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002641Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2642Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2643Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2644dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2645ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2646Zwischenschritt von Hand.
2647
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002648Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002649darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2650wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2651bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2652Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2653allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2654neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002655
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002656
2657Artikel 1
2658Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2659
2660(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2661 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2662 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2663 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2664
2665(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2666 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2667 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2668 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2669 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2670
2671(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2672 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2673
2674
2675Artikel 2
2676Beilegung des Quelltextes
2677
2678(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2679 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2680 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2681 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2682 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2683 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2684 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2685
2686(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2687 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2688 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2689 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2690 werden.
2691
2692(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2693 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2694
2695
2696Artikel 3
2697Auslieferungsvorlage
2698
2699Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2700location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2701wird wie folgt geändert:
2702
27031. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2704 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2705 Wurzel der Domain.
2706
27072. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2708 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2709
27103. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2711 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2712 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2713 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2714
27154. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2716 Abruf neu zu packen.
2717
27185. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2719 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2720 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2721 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2722 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2723
2724
2725Artikel 4
2726Ergänzungen der Oberfläche
2727
27281. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2729 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2730
27312. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2732 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2733
27343. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2735 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2736 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2737
2738
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002739Artikel 5
2740Annahme von Archiven als Stammgesetz
2741
2742(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2743 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2744 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2745 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2746
2747(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2748 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2749 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2750 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2751 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2752 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2753 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2754
2755(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2756 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2757 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2758 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2759 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2760 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2761
2762(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2763 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2764 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2765 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2766
2767(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2768 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2769 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2770 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2771 bleibt.
2772
2773
2774Artikel 6
2775Einführung in der Browserfassung
2776
2777(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2778 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2779 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2780
2781(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2782 amtlichen Fundstellen an:
2783 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2784 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2785 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2786 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2787 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2788 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2789
2790(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2791 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2792 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2793
2794(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2795 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2796 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2797
2798
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002799Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002800Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002801
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002802(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002803 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2804 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2805 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2806
2807(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2808 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2809 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2810 Wirkung geblieben.
2811
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002812(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2813 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2814 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2815 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2816 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2817 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2818 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002819
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002820(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2821 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2822 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2823 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002824
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002825(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002826 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2827 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2828 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2829 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2830
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002831(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2832 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2833 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002834
2835(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2836 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002837 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2838 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002839
2840(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2841 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2842
2843
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002844Schlussbestimmung
2845
2846Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002847(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2848worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2849Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2850ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2851entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2852Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002853die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2854unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2855Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2856Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2857Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2858unformatiert erscheint.
2859
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002860Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2861zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2862Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2863Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2864einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2865dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002866auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002867
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002868
2869════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002870 Fassung vom 15. August 2026,
2871 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2872════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2873
2874Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2875wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2876prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2877Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2878des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2879Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2880mit dieser Fassung behoben.
2881
2882
2883Artikel 1
2884Ordnung der Anwendung nach Schritten
2885
2886(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2887 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2888 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2889 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2890
2891(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2892 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2893 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2894 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2895 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2896 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2897 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2898 voraussetzt.
2899
2900(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2901 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2902 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2903 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2904 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2905 Dokumentreihenfolge.
2906
2907
2908Artikel 2
2909Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2910
2911Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2912Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2913Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2914Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2915Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2916Buchstabe folgt.
2917
2918
2919Artikel 3
2920Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2921
2922Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2923Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2924Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2925Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2926b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2927wahlfrei.
2928
2929
2930Schlussbestimmung
2931
2932(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2933 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2934 (mvnw verify) bestätigt worden.
2935
2936(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2937 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2938 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2939 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2940 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2941
2942(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2943 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2944 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2945 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2946 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2947 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2948
2949(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2950 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2951 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2952
2953
2954════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002955 Fassung vom 14. August 2026,
2956 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2957════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2958
2959Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2960behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2961ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2962Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2963ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2964die Spalten einer Zusammenstellung.
2965
2966
2967Artikel 1
2968Erkennung der Dokumentart
2969
2970(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2971(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2972verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2973Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2974(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2975
2976(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2977Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2978„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2979
2980(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2981Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2982Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2983die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2984
2985(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2986gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2987
2988(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2989beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2990geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2991erkannte Art.
2992
2993(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2994üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2995verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2996nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2997
2998
2999Artikel 2
3000Änderungsanträge
3001
3002(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
3003Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
3004und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
3005gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
3006MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
3007diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
3008
3009(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
3010(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
3011Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
3012sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
3013
3014(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
3015ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
3016(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
3017Punkt vorzeitig enden.
3018
3019(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
3020Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
3021Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
3022Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
3023Drucksache zielen.
3024
3025(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
3026der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
3027„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
3028vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
3029
3030(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
3031Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
3032das Muster für Satzzeichen.
3033
3034(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
3035dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
3036
3037
3038Artikel 3
3039Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
3040
3041(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
3042Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
3043und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
3044Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
3045der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
3046
3047(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
3048Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
3049ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
3050wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
3051
3052(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
3053gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
3054
3055(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
3056Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
3057Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
3058rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
3059Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
3060allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
3061Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
3062dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
3063übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
3064der sich stattdessen eignet.
3065
3066
3067Artikel 4
3068Prüffälle
3069
3070(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
3071(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
3072(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
3073EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
3074Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
3075ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
307620/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
3077
3078(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
3079Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
3080mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
3081zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
3082der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
3083
3084(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
3085Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
3086gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
3087
3088
3089Artikel 5
3090Handbuch
3091
3092Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
3093Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
3094nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
3095zulässigen Dokumentarten.
3096
3097
3098════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003099 Fassung vom 26. Juli 2026,
3100 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3101════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3102
3103Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
3104Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
31052026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
3106Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
3107koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003108Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
3109des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003110
3111
3112Artikel 1
3113Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
3114
3115Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
3116Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
3117eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
3118nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
3119EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
3120verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
3121unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
3122Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
3123vorangeht.
3124
3125
3126Artikel 2
3127Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
3128
3129Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
3130für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
3131einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
3132folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
3133aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
3134GVBL_BERLIN_KOPF).
3135
3136
3137Artikel 3
3138Prüffall Berlin
3139
3140Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
3141(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
3142die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
3143dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
3144
3145Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003146schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
3147
3148
3149Artikel 4
3150Unnummerierte, benannte Anlagen
3151
3152Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
3153gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
3154verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
3155Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
3156Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
3157Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
3158Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
3159„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
3160
3161Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
3162Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
3163Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
3164Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
3165Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
3166
3167
3168Artikel 5
3169Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
3170
3171Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
3172Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
3173der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
3174und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
3175Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
3176zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
3177Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
3178
3179Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
3180bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
3181Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
3182trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
3183sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003184
3185
3186════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003187 Fassung vom 25. Juli 2026,
3188 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3189════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3190
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003191Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
3192weitere Belegfälle treten hinzu.
3193
3194Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
3195Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
31962026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
3197kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
3198Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
3199versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
3200Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
3201beschaffen ist.
3202
3203Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
3204vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
3205Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
3206amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
3207Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
3208Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003209
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003210Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
3211ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
3212ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
3213
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003214
3215Artikel 1
3216Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
3217
3218Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
3219zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
3220blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
3221Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
3222GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
3223an der folgenden Artikel-Überschrift.
3224
3225
3226Artikel 2
3227Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
3228
3229Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
3230mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
3231(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
3232(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
3233den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
3234ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
3235wieder ab.
3236
3237
3238Artikel 3
3239Silbentrennung bei hartem Zeilenende
3240
3241Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
3242Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
3243Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
3244GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
3245Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
3246Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
3247Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
3248Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
3249
3250
3251Artikel 4
3252Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
3253
3254Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
3255hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
3256Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
3257gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
3258folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
3259Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
3260gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
3261anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
3262ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
3263nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
3264
3265
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003266Artikel 5
3267Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
3268
3269Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
3270Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
3271und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
3272„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
3273dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
3274(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
3275Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
3276Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
3277
3278
3279Artikel 6
3280Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
3281
3282Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
3283wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
3284änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
3285dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
3286wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
3287hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
3288aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
3289unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
3290
3291
3292Artikel 7
3293Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
3294
3295Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
3296(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
32972022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3298(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
3299werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
3300§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
3301Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
3302(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
3303Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
3304
3305
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003306Artikel 8
3307Sachnummern mit Leerzeichen
3308
3309Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
3310Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
3311Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
3312sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
3313ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
3314…“) bleibt ausgenommen.
3315
3316
3317Artikel 9
3318Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
3319
3320Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
3321in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
3322gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
3323angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
3324Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
3325Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
3326
3327
3328Artikel 10
3329Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
3330
3331Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
3332des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
3333bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
3334Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
3335wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
3336Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
3337Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
3338deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
3339weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
3340
3341
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003342════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003343 Fassung vom 24. Juli 2026,
3344 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3345════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3346
3347Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
3348Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
3349(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
3350des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
3351erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
3352Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
3353Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
3354
3355
3356Artikel 1
3357Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
3358
3359Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
3360Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
3361Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
3362„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
3363Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
3364Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
3365kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
3366als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
3367
3368
3369Artikel 2
3370Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
3371
3372Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3373Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
3374(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
3375REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
3376
3377
3378Artikel 3
3379Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
3380
3381Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
3382(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
3383archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3384(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
3385Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
3386Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
3387
3388
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02003389Artikel 4
3390Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
3391
3392Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
3393stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
3394Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
3395Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
3396deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
3397
3398
3399Artikel 5
3400Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
3401
3402Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3403laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
34042026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
3405zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
3406Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
3407
3408
3409Artikel 6
3410Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
3411
3412Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
3413unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
3414aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
3415End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
3416Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
3417Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
3418Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
3419Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
3420die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
3421sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
3422angefügt“).
3423
3424
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003425════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02003426 Fassung vom 19. Juli 2026,
3427 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3428════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3429
3430In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
3431Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
3432ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
3433bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
3434Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
3435nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
3436mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
3437Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
3438(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
3439berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
3440und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
3441
3442
3443Artikel 1
3444Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
3445
3446Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3447LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3448Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3449das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3450jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3451Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3452Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3453Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3454bleibt unverändert.
3455
3456
3457Artikel 2
3458Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3459
3460Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3461extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3462vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3463am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3464Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3465die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3466
3467
3468Artikel 3
3469Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3470
3471Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3472Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3473neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3474ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3475Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3476
3477
3478════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003479 Fassung vom 17. Juli 2026,
3480 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3481════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3482
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003483Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3484geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3485ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3486UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003487
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003488Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3489recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3490Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3491paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3492Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3493Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3494Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
349526. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3496
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003497
3498Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003499Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003500
3501Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3502Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3503beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3504Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3505gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3506Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003507Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003508(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3509Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3510verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3511in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3512mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3513(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3514zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3515der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3516Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3517in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3518ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3519weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3520nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3521Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003522
3523
3524Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003525Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3526
3527Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3528Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3529unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3530jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3531die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3532nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3533(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3534breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3535benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3536
3537
3538Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003539Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003540
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003541Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003542beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
35431. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3544 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3545 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
35462. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3547 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3548Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3549„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3550die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003551
3552
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003553Artikel 4
3554Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3555
3556Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3557nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3558(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3559sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3560„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3561Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3562werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3563Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3564sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3565das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3566
3567
3568Artikel 5
3569Amtliche Satznummern als Superskripte
3570
3571Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3572Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3573Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3574zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3575übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3576marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3577nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3578bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3579amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3580die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3581recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3582
3583
3584Artikel 6
3585Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3586
3587Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3588Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3589geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3590Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3591nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3592GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3593normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3594zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3595
3596
3597Artikel 7
3598Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3599Fortführungszeichen
3600
3601Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3602(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3603freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3604bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3605gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3606oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3607gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3608Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3609wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3610(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3611Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3612Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3613Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3614Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3615auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3616Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3617die Handkorrektur über --extract-only.
3618
3619
3620Artikel 8
3621Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3622
3623Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3624Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3625Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3626Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3627Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3628Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3629Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3630ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3631wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3632Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3633Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3634(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3635Superskript-Modus.
3636
3637
3638Artikel 9
3639Bayerische Befehlsformen
3640
3641Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3642von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3643zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3644(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3645(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3646der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3647folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3648nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3649„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3650Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3651Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3652bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3653verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3654greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3655stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3656zuständig).
3657
3658
3659Artikel 10
3660Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3661der Anwendung
3662
3663Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3664Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3665Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3666
36671. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3668 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3669 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3670 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3671 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3672 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3673
36742. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3675 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3676 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3677 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3678 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3679 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3680
36813. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3682 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3683 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3684 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3685 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3686 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3687
36884. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3689 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3690 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3691 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3692
3693
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003694Schlussbestimmung
3695
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003696Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3697hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3698bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3699anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3700verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3701AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3702das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3703(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3704Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3705werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3706Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3707schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3708Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3709gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3710Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003711
3712
3713════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003714 Fassung vom 16. Juli 2026,
3715 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3716════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3717
3718Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3719die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3720Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3721Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3722Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3723seitenweise gefasst.
3724
3725
3726Artikel 1
3727Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3728
3729Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3730(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3731(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3732Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3733löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3734Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3735eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3736norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3737
3738
3739Artikel 2
3740Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3741
3742Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3743(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3744Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3745Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3746gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3747Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3748Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3749nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3750„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3751
3752
3753Artikel 3
3754Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3755
3756Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3757§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3758Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3759legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3760Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3761zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3762ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3763Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3764ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3765
3766
3767Artikel 4
3768Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3769
3770Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3771und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3772Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3773folgt geändert: ...“) ergänzt.
3774
3775
3776Artikel 5
3777Seitenweise Brotschriftbestimmung
3778
3779Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3780statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3781Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3782sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3783Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3784(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3785und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3786verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3787
3788
3789Schlussbestimmung
3790
3791Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3792dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3793bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3794BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
37950 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3796ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3797durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3798weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3799Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3800vorbehalten.
3801
3802
3803════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003804 Fassung vom 15. Juli 2026,
3805 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3806════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3807
3808Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3809werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3810und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3811einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3812Verarbeitung zugänglich gemacht.
3813
3814
3815Artikel 1
3816Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3817
3818Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3819„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3820Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3821ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3822das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3823Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3824Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3825
3826
3827Artikel 2
3828Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3829
3830Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3831
38321. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3833 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3834 Aufhebung erkannt.
3835
38362. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3837 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3838 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3839 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3840 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3841
38423. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3843 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3844 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3845
38464. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3847 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3848 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3849 zugewiesen.
3850
38515. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3852 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3853 Ersatztext wieder vorangestellt.
3854
38556. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3856 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3857 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3858
3859
3860Artikel 3
3861Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3862
38631. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3864 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3865 durch einen §-Block werden erkannt.
3866
38672. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3868 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3869 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3870 ersetzten Bereichs.
3871
3872
3873Schlussbestimmung
3874
3875Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3876(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3877(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3878einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3879sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3880dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3881Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3882
3883
3884════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003885 Fassung vom 13. Juli 2026,
3886 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3887════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3888
3889Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3890diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3891Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3892Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3893ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3894Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3895drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3896zwei (2) auf null (0).
3897
3898
3899Artikel 1
3900Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3901
3902Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3903verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3904besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3905mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3906Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3907
3908
3909Artikel 2
3910Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3911
3912Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3913
39141. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3915 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3916 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3917 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3918 entgegen.
3919
39202. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3921 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3922 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3923 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3924
39253. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3926 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3927 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3928 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3929
39304. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3931 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3932 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3933
3934Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3935ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3936(„Absatz 1 und 5“).
3937
3938
3939Artikel 3
3940Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3941
39421. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3943 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3944 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3945
39462. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3947 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3948
39493. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3950 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3951 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3952 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3953
39544. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3955 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3956 erkannt.
3957
39585. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3959 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3960
39616. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3962 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3963
3964
3965Artikel 4
3966Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3967
39681. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3969 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3970 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3971 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3972
39732. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3974 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3975 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3976 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3977 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3978
39793. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3980 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3981 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3982 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3983 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3984
3985
3986Schlussbestimmung
3987
3988Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3989(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3990verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3991mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3992Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3993Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3994Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3995vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003996
3997
3998Artikel 9
3999Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
4000
4001Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
4002der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
4003vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
4004
4005(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
4006 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
4007
4008(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
4009 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
4010 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
4011 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
4012
4013(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
4014 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
4015 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
4016 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
4017 „2026“.
4018
4019(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
4020 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
4021 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
4022
4023(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
4024 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
4025 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.