blob: 19faacd87d0159496bdcb66386c4d7fbf6cf684c [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +020024 Fassung vom 23. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
29License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
30Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
31Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
32Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
33sie übernimmt —, fand daran nichts.
34
35Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
36besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
37fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
38der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
39an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
40menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
41maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
42
43Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
44
45
46Artikel 1
47Lizenzbezeichnung
48
49(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
50 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
51 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
52
53(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
54 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
55 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
56
57
58Artikel 2
59Verzeichnis der Lizenztexte
60
61(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
62 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
63 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
64
65(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
66 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
67 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
68 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
69
70
71Artikel 3
72Amtliche Werke
73
74(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
75 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
76 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
77 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
78 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
79
80(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
81 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
82 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
83
84(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
85 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
86
87
88Artikel 4
89Zuordnung im Einzelnen
90
91(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
92 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
93 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
94 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
95 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
96 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
97
98(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
99 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
100 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
101 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
102
103(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
104 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
105 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
106 Arbeit.
107
108(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
109 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
110 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
111 unberührt bleiben.
112
113
114Artikel 5
115Fortdauernde Prüfung
116
117(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
118 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
119 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
120 hinzukommt.
121
122(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
123 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
124 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
125 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
126
127(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
128 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
129
130
131Artikel 6
132Nachweis
133
134(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
135 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
136 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
137
138(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
139 Erzeugnisses ändert sich nichts.
140
141(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
142 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
143
144
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200145Artikel 7
146Gestaltung der Browserfassung
147
148Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
149Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
150wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
151Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
152fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
153
154(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
155 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
156 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
157 stehen in gesperrten Versalien.
158
159(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
160 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
161 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
162 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
163 ruht auf der Farbe allein.
164
165(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
166 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
167 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
168 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
169 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
170 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
171 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
172
173(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
174 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
175 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
176 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
177 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
178 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
179 in seinen eigenen Schatten.
180
181(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
182 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
183 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
184 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
185 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
186 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
187
188(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
189 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
190 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
191
192(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
193 Gerüstes.
194
195
196Artikel 8
197Unberührte Bestandteile
198
199(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
200 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
201 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
202 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
203
204(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
205 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
206
207(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
208 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
209 ihren Text bislang stumm wechselte.
210
211(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
212 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
213 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
214
215
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200216Artikel 9
217Gestaltung der Synopse
218
219Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
220Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
221ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
222öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
223Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
224ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
225
226(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
227 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
228 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
229 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
230 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
231 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
232
233(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
234 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
235 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
236 Gesetzblatt wie hier.
237
238(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
239 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
240 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
241 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
242 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
243 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
244
245(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
246 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
247 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
248
249(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
250 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
251 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
252 Gründen weiterhin ab.
253
254(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
255 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
256 Abschnitte überdies zitierbar.
257
258
259Artikel 10
260Drei Mängel, die dabei zutage traten
261
262(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
263 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
264 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
265 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
266 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
267
268(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
269 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
270 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
271 sich jede Spalte selbst.
272
273(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
274 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
275 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
276 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
277
278(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
279 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
280 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
281 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
282 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
283
284
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200285Artikel 11
286Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
287
288Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
289nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
290„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
291unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
292in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
293
294(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
295 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
296 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
297 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
298 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
299 und ist im Vordruck selbst benannt.
300
301(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
302 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
303 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
304 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
305
306(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
307 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
308 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
309 steht und nicht zwei.
310
311(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
312 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
313 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
314 Hinweisabsatz entfällt.
315
316(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
317 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
318 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
319 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
320
321(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
322 angehakt.
323
324(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
325 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
326
327(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
328 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
329 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
330 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
331 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
332
333(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
334 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
335 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
336
337(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
338 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
339
340(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
341 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
342 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
343 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
344 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
345
346(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
347 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
348 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
349 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
350 mitgedruckt.
351
352(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
353 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
354
355
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200356Artikel 12
357Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
358
359Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
360grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
361Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
362zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
363Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
364Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
365Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
366zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
367und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
368
369(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
370 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
371 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
372 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
373 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
374 fortgilt.
375
376(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
377 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
378 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
379 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
380 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
381 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
382 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
383
384(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
385 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
386 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
387 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
388
389(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
390 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
391 Schwarzweiß-Ausdruck.
392
393(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
394 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
395 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
396 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
397 der alten Spalte mitzudrucken.
398
399(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
400 Entwurfshinweises bleibt rot.
401
402(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
403 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
404 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
405 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
406 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
407 bestehen fort.
408
409
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200410
411Artikel 13
412Das Handbuch auch in Markdown
413
414Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
415ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
416
417(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
418 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
419 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
420 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
421 des Lizenzabschnitts.
422
423(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
424 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
425 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
426
427(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
428 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
429 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
430 und Lizenzangabe.
431
432(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
433 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
434 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
435 weil das Handbuch selbst sie führt.
436
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200437(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
438 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
439 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
440 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
441 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
442 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
443
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200444
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200445Artikel 14
446Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
447
448Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
449gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
450
451(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
452 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
453 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
454 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
455 Impressums.
456
457(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
458 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
459
460(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
461 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
462
463
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200464
465Artikel 15
466Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
467
468(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
469 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
470 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
471 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
472 Massenabzug, auszulesen.
473
474(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
475 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
476 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
477 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
478 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
479
480(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
481 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
482 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
483 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
484 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
485 entfalten.
486
487(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
488 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
489
490
491Artikel 16
492Der hessische Belegfall
493
494(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
495 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
496 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
497 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
498
499(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
500 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
501 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
502 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
503 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
504
505
506Artikel 17
507Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
508
509Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
510geändert:
511
5121. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
513 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
514 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
515 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
516
5172. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
518 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
519 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
520 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
521 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
522
5233. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
524 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
525 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
526 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
527 Norm entzogen.
528
529
530Artikel 18
531Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
532
533Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
534
5351. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
536 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
537 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
538 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
539 Streichung einer Bezeichnung.
540
5412. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
542 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
543 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
544 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
545 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
546
5473. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
548 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
549 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
550 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
551
5524. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
553 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
554 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
555 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
556
557
558Artikel 19
559Zwei stille Mängel
560
561(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
562 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
563 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
564 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
565 blieb dort neben den neuen stehen.
566
567(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
568 behoben.
569
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200570
571Artikel 20
572Der schleswig-holsteinische Belegfall
573
574(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
575 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
576 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
577 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
578
579(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
580 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
581 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
582 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
583 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
584
585(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
586 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
587 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
588 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
589
590(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
591
592
593Artikel 21
594Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
595
596Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
597Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
598statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
599Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
600Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
601Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
602Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
603
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200604
605Artikel 22
606Anlagen als eigene Normen
607
608Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
609geändert:
610
6111. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
612 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
613 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
614 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
615
6162. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
617 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
618 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
619
620
621Artikel 23
622Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
623
624(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
625 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
626 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
627 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
628 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
629
630(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
631 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
632 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
633 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
634 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
635 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
636 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
637
638(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
639 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
640 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
641 wieder dorthin.
642
643(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
644 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
645 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
646
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200647
648Artikel 24
649Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
650
651(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
652 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
653 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
654 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
655 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
656 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
657
658(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
659 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
660 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
661
662(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
663 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
664 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
665 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
666 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
667 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
668 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
669
670
671Artikel 25
672Wortersetzung nur an Wortgrenzen
673
674(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
675 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
676 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
677 dort, wo er als Wort steht.
678
679(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
680 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
681 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
682
683(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
684 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
685 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
686 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
687
688
689Artikel 26
690Satzzählung wie im Gesetzblatt
691
692Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
693
6941. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
695 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
696 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
697 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
698 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
699
7002. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
701 beendet gleichfalls keinen Satz.
702
703
704Artikel 27
705Die Nummer im benannten Satz
706
707Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
708Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
709Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
710anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
711blieb liegen.
712
713
714Artikel 28
715Die doppelt genannte Gliederungseinheit
716
717Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
718Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
719von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
720zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
721innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
722
723
724Artikel 29
725Fortschreibung der Prüfung
726
727(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
728 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
729 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
730 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
731 und im Test begründet.
732
733(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
734 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
735 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
736 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
737 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
738
739(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
740
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +0200741
742Artikel 30
743Arten der Gründe
744
745(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
746 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
747 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
748 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
749
750(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
751 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
752 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
753 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
754 gescheiterten Teiles.
755
756(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
757 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
758 sie nur.
759
760
761Artikel 31
762Darstellung und Auszählung
763
764(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
765 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
766 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
767
768(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
769 Häufigkeit“.
770
771
772Artikel 32
773Rüge des jüngeren Stammgesetzes
774
775(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
776 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
777 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
778 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
779 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
780 die Standzeile noch die vorige nennt.
781
782(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
783 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
784 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
785 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
786
787(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
788 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
789 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
790 geraten wird nicht.
791
792
793Artikel 33
794Anfügen ganzer Paragraphen
795
796Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
797unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
798benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
799Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
800folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
801
802
803Artikel 34
804Einfügung am Ende einer Einheit
805
806Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
807bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
808Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
809gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
810nicht geschrieben.
811
812
813Artikel 35
814Fortschreibung der Prüfung
815
816Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
817Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
818des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
819Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
820Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
821
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +0200822
823Artikel 36
824Die Nummern einer Anlage
825
826(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
827 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
828 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
829 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
830 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
831 Absatz 2a eingefügt“).
832
833(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
834 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
835 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
836 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
837 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
838
839(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
840 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
841 den Wortlaut.
842
843
844Artikel 37
845Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
846
847(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
848 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
849 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
850 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
851 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
852 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
853
854(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
855 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
856 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
857 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
858 tritt der neue schlicht vor ihn.
859
860(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
861 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
862 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
863
864
865Artikel 38
866Der Berliner Belegfall, vollständig
867
868(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
869 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
870 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
871
872(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
873 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
874 danach der amtlichen Nachfassung.
875
876(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
877 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
878 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
879 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
880 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
881 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
882 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
883
884(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
885
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200886════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200887 Fassung vom 22. August 2026,
888 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
889════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
890
891Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
892wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
893ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
894weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
895prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
896stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
897
898Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
899standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
900kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
901verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
902
903
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200904Erster Teil
905Behebung der festgehaltenen Mängel
906
907
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200908Artikel 1
909Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
910
911(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
912 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
913 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
914 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
915
916(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
917 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
918 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
919 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
920 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
921 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
922
923(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
924 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
925
926
927Artikel 2
928Heilung des Weißraums nach einer Streichung
929
930(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
931 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
932 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
933 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
934 wurde eines.
935
936(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
937 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
938 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
939 bleibt unangetastet.
940
941
942Artikel 3
943Weichen des leeren Platzhalters
944
945Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
946Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
947Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
948und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
949Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
950bleibt stehen.
951
952
953Artikel 4
954Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
955
956Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
957ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
958ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
959führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
960neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
961
962
963Artikel 5
964Nachweis
965
966(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
967 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
968 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
969 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
970
971(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
972 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
973 Zeile geführt worden.
974
975(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
976 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
977 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
978
979
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200980Zweiter Teil
981Thüringen
982
983Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
984Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
985Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
986erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
987Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
988
989
990Artikel 6
991Gerade Anführungszeichen
992
993(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
994 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
995 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
996 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
997
998(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
999 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1000 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1001 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1002 es ergeht eine Warnung.
1003
1004(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1005 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1006
1007(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1008 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1009 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1010 Folgewort kleben.
1011
1012
1013Artikel 7
1014Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1015
1016(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1017 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1018 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1019 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1020
1021(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1022 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1023 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1024 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1025 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1026 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1027
1028(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1029 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1030
1031
1032Artikel 8
1033Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1034
1035(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1036 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1037 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1038
1039(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1040 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1041 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1042 bezeichneten Paragraphen.
1043
1044(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1045 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1046 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1047 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1048 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1049 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1050
1051(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1052 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1053 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1054 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1055 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1056
1057(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1058 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1059 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1060 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1061
1062(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1063 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1064 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1065 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1066
1067
1068Artikel 9
1069Belegfall Thüringen
1070
1071(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1072 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1073 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1074
1075(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1076 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1077 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1078 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1079 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1080 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1081
1082(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1083 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1084
1085
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001086════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001087 Fassung vom 16. August 2026,
1088 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1089════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1090
1091Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1092Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1093Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1094verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1095aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1096einer bestehenden Domain eingerichtet.
1097
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001098Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1099Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1100Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1101dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1102ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1103Zwischenschritt von Hand.
1104
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001105Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001106darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1107wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1108bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1109Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1110allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1111neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001112
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001113
1114Artikel 1
1115Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1116
1117(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1118 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1119 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1120 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1121
1122(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1123 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1124 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1125 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1126 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1127
1128(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1129 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1130
1131
1132Artikel 2
1133Beilegung des Quelltextes
1134
1135(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1136 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1137 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1138 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1139 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1140 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1141 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1142
1143(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1144 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1145 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1146 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1147 werden.
1148
1149(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1150 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1151
1152
1153Artikel 3
1154Auslieferungsvorlage
1155
1156Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1157location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1158wird wie folgt geändert:
1159
11601. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1161 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1162 Wurzel der Domain.
1163
11642. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1165 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1166
11673. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1168 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1169 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1170 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1171
11724. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1173 Abruf neu zu packen.
1174
11755. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1176 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1177 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1178 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1179 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1180
1181
1182Artikel 4
1183Ergänzungen der Oberfläche
1184
11851. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1186 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1187
11882. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1189 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1190
11913. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1192 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1193 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1194
1195
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001196Artikel 5
1197Annahme von Archiven als Stammgesetz
1198
1199(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1200 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1201 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1202 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1203
1204(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1205 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1206 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1207 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1208 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1209 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1210 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1211
1212(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1213 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1214 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1215 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1216 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1217 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1218
1219(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1220 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1221 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1222 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1223
1224(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1225 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1226 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1227 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1228 bleibt.
1229
1230
1231Artikel 6
1232Einführung in der Browserfassung
1233
1234(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1235 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1236 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1237
1238(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1239 amtlichen Fundstellen an:
1240 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1241 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1242 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1243 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1244 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1245 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1246
1247(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1248 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1249 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1250
1251(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1252 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1253 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1254
1255
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001256Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001257Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001258
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001259(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001260 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1261 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1262 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1263
1264(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1265 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1266 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1267 Wirkung geblieben.
1268
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001269(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1270 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1271 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1272 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1273 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1274 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1275 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001276
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001277(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1278 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1279 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1280 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001281
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001282(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001283 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1284 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1285 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1286 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1287
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001288(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1289 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1290 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001291
1292(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1293 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001294 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1295 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001296
1297(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1298 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1299
1300
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001301Schlussbestimmung
1302
1303Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001304(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1305worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1306Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1307ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1308entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1309Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001310die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1311unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1312Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1313Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1314Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1315unformatiert erscheint.
1316
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001317Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1318zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1319Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1320Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1321einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1322dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001323auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001324
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001325
1326════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001327 Fassung vom 15. August 2026,
1328 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1329════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1330
1331Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1332wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1333prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1334Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1335des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1336Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1337mit dieser Fassung behoben.
1338
1339
1340Artikel 1
1341Ordnung der Anwendung nach Schritten
1342
1343(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1344 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1345 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1346 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1347
1348(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1349 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1350 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1351 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1352 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1353 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1354 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1355 voraussetzt.
1356
1357(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1358 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1359 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1360 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1361 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1362 Dokumentreihenfolge.
1363
1364
1365Artikel 2
1366Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1367
1368Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1369Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1370Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1371Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1372Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1373Buchstabe folgt.
1374
1375
1376Artikel 3
1377Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1378
1379Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1380Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1381Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1382Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1383b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1384wahlfrei.
1385
1386
1387Schlussbestimmung
1388
1389(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1390 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1391 (mvnw verify) bestätigt worden.
1392
1393(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1394 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1395 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1396 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1397 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1398
1399(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1400 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1401 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1402 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1403 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1404 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1405
1406(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1407 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1408 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1409
1410
1411════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001412 Fassung vom 14. August 2026,
1413 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1414════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1415
1416Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1417behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1418ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1419Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1420ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1421die Spalten einer Zusammenstellung.
1422
1423
1424Artikel 1
1425Erkennung der Dokumentart
1426
1427(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1428(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1429verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1430Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1431(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1432
1433(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1434Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1435„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1436
1437(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1438Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1439Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1440die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1441
1442(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1443gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1444
1445(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1446beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1447geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1448erkannte Art.
1449
1450(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1451üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1452verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1453nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1454
1455
1456Artikel 2
1457Änderungsanträge
1458
1459(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1460Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1461und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1462gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1463MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1464diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1465
1466(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1467(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1468Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1469sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1470
1471(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1472ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1473(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1474Punkt vorzeitig enden.
1475
1476(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1477Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1478Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1479Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1480Drucksache zielen.
1481
1482(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1483der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1484„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1485vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1486
1487(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1488Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1489das Muster für Satzzeichen.
1490
1491(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1492dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1493
1494
1495Artikel 3
1496Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1497
1498(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1499Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1500und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1501Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1502der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1503
1504(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1505Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1506ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1507wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1508
1509(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1510gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1511
1512(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1513Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1514Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1515rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1516Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1517allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1518Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1519dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1520übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1521der sich stattdessen eignet.
1522
1523
1524Artikel 4
1525Prüffälle
1526
1527(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1528(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1529(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1530EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1531Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1532ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
153320/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1534
1535(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1536Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1537mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1538zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1539der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1540
1541(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1542Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1543gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1544
1545
1546Artikel 5
1547Handbuch
1548
1549Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1550Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1551nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1552zulässigen Dokumentarten.
1553
1554
1555════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001556 Fassung vom 26. Juli 2026,
1557 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1558════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1559
1560Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1561Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
15622026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1563Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1564koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001565Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1566des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001567
1568
1569Artikel 1
1570Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1571
1572Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1573Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1574eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1575nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1576EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1577verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1578unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1579Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1580vorangeht.
1581
1582
1583Artikel 2
1584Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1585
1586Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1587für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1588einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1589folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1590aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1591GVBL_BERLIN_KOPF).
1592
1593
1594Artikel 3
1595Prüffall Berlin
1596
1597Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1598(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1599die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1600dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1601
1602Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001603schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1604
1605
1606Artikel 4
1607Unnummerierte, benannte Anlagen
1608
1609Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1610gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1611verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1612Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1613Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1614Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1615Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1616„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1617
1618Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1619Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1620Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1621Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1622Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1623
1624
1625Artikel 5
1626Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1627
1628Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1629Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1630der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1631und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1632Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1633zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1634Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1635
1636Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1637bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1638Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1639trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1640sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001641
1642
1643════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001644 Fassung vom 25. Juli 2026,
1645 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1646════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1647
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001648Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1649weitere Belegfälle treten hinzu.
1650
1651Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1652Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
16532026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1654kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1655Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1656versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1657Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1658beschaffen ist.
1659
1660Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1661vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1662Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1663amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1664Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1665Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001666
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001667Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1668ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1669ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1670
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001671
1672Artikel 1
1673Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1674
1675Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1676zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1677blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1678Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1679GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1680an der folgenden Artikel-Überschrift.
1681
1682
1683Artikel 2
1684Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1685
1686Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1687mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1688(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1689(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1690den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1691ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1692wieder ab.
1693
1694
1695Artikel 3
1696Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1697
1698Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1699Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1700Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1701GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1702Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1703Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1704Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1705Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1706
1707
1708Artikel 4
1709Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1710
1711Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1712hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1713Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1714gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1715folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1716Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1717gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1718anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1719ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1720nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1721
1722
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001723Artikel 5
1724Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1725
1726Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1727Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1728und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1729„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1730dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1731(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1732Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1733Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1734
1735
1736Artikel 6
1737Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1738
1739Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1740wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1741änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1742dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1743wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1744hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1745aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1746unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1747
1748
1749Artikel 7
1750Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1751
1752Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1753(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
17542022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1755(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1756werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1757§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1758Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1759(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1760Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1761
1762
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001763Artikel 8
1764Sachnummern mit Leerzeichen
1765
1766Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1767Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1768Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1769sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1770ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1771…“) bleibt ausgenommen.
1772
1773
1774Artikel 9
1775Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1776
1777Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1778in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1779gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1780angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1781Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1782Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1783
1784
1785Artikel 10
1786Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1787
1788Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1789des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1790bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1791Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1792wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1793Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1794Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1795deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1796weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1797
1798
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001799════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001800 Fassung vom 24. Juli 2026,
1801 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1802════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1803
1804Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1805Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1806(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1807des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1808erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1809Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1810Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1811
1812
1813Artikel 1
1814Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1815
1816Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1817Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1818Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1819„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1820Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1821Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1822kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1823als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1824
1825
1826Artikel 2
1827Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1828
1829Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1830Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1831(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1832REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1833
1834
1835Artikel 3
1836Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1837
1838Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1839(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1840archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1841(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1842Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1843Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1844
1845
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001846Artikel 4
1847Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1848
1849Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1850stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1851Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1852Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1853deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1854
1855
1856Artikel 5
1857Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1858
1859Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1860laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
18612026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
1862zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
1863Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
1864
1865
1866Artikel 6
1867Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
1868
1869Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
1870unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
1871aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
1872End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
1873Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
1874Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
1875Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
1876Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
1877die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
1878sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
1879angefügt“).
1880
1881
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001882════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02001883 Fassung vom 19. Juli 2026,
1884 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1885════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1886
1887In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
1888Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
1889ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
1890bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
1891Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
1892nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
1893mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
1894Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
1895(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
1896berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
1897und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
1898
1899
1900Artikel 1
1901Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
1902
1903Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
1904LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
1905Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
1906das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
1907jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
1908Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
1909Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
1910Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
1911bleibt unverändert.
1912
1913
1914Artikel 2
1915Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
1916
1917Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
1918extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
1919vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
1920am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
1921Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
1922die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
1923
1924
1925Artikel 3
1926Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
1927
1928Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
1929Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
1930neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
1931ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
1932Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
1933
1934
1935════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001936 Fassung vom 17. Juli 2026,
1937 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1938════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1939
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001940Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
1941geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
1942ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
1943UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001944
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001945Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
1946recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
1947Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
1948paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
1949Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
1950Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
1951Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
195226. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
1953
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001954
1955Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001956Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001957
1958Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
1959Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
1960beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
1961Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
1962gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
1963Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001964Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001965(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
1966Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
1967verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
1968in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
1969mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
1970(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
1971zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
1972der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
1973Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
1974in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
1975ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
1976weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
1977nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
1978Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001979
1980
1981Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001982Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
1983
1984Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
1985Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
1986unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
1987jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
1988die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
1989nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
1990(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
1991breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
1992benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
1993
1994
1995Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001996Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001997
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001998Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001999beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
20001. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2001 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2002 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
20032. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2004 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2005Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2006„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2007die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002008
2009
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002010Artikel 4
2011Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2012
2013Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2014nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2015(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2016sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2017„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2018Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2019werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2020Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2021sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2022das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2023
2024
2025Artikel 5
2026Amtliche Satznummern als Superskripte
2027
2028Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2029Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2030Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2031zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2032übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2033marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2034nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2035bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2036amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2037die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2038recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2039
2040
2041Artikel 6
2042Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2043
2044Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2045Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2046geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2047Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2048nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2049GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2050normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2051zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2052
2053
2054Artikel 7
2055Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2056Fortführungszeichen
2057
2058Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2059(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2060freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2061bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2062gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2063oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2064gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2065Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2066wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2067(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2068Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2069Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2070Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2071Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2072auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2073Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2074die Handkorrektur über --extract-only.
2075
2076
2077Artikel 8
2078Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2079
2080Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2081Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2082Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2083Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2084Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2085Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2086Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2087ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2088wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2089Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2090Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2091(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2092Superskript-Modus.
2093
2094
2095Artikel 9
2096Bayerische Befehlsformen
2097
2098Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2099von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2100zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2101(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2102(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2103der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2104folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2105nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2106„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2107Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2108Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2109bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2110verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2111greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2112stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2113zuständig).
2114
2115
2116Artikel 10
2117Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2118der Anwendung
2119
2120Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2121Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2122Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2123
21241. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2125 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2126 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2127 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2128 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2129 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2130
21312. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2132 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2133 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2134 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2135 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2136 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2137
21383. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2139 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2140 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2141 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2142 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2143 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2144
21454. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2146 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2147 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2148 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2149
2150
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002151Schlussbestimmung
2152
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002153Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2154hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2155bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2156anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2157verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2158AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2159das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2160(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2161Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2162werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2163Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2164schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2165Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2166gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2167Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002168
2169
2170════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002171 Fassung vom 16. Juli 2026,
2172 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2173════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2174
2175Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2176die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2177Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2178Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2179Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2180seitenweise gefasst.
2181
2182
2183Artikel 1
2184Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2185
2186Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2187(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2188(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2189Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2190löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2191Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2192eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2193norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2194
2195
2196Artikel 2
2197Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2198
2199Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2200(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2201Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2202Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2203gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2204Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2205Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2206nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2207„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2208
2209
2210Artikel 3
2211Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2212
2213Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2214§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2215Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2216legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2217Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2218zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2219ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2220Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2221ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2222
2223
2224Artikel 4
2225Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2226
2227Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2228und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2229Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2230folgt geändert: ...“) ergänzt.
2231
2232
2233Artikel 5
2234Seitenweise Brotschriftbestimmung
2235
2236Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2237statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2238Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2239sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2240Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2241(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2242und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2243verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2244
2245
2246Schlussbestimmung
2247
2248Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2249dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2250bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2251BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
22520 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2253ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2254durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2255weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2256Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2257vorbehalten.
2258
2259
2260════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002261 Fassung vom 15. Juli 2026,
2262 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2263════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2264
2265Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2266werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2267und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2268einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2269Verarbeitung zugänglich gemacht.
2270
2271
2272Artikel 1
2273Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2274
2275Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2276„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2277Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2278ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2279das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2280Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2281Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2282
2283
2284Artikel 2
2285Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2286
2287Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2288
22891. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2290 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2291 Aufhebung erkannt.
2292
22932. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2294 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2295 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2296 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2297 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2298
22993. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2300 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2301 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2302
23034. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2304 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2305 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2306 zugewiesen.
2307
23085. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2309 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2310 Ersatztext wieder vorangestellt.
2311
23126. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2313 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2314 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2315
2316
2317Artikel 3
2318Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2319
23201. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2321 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2322 durch einen §-Block werden erkannt.
2323
23242. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2325 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2326 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2327 ersetzten Bereichs.
2328
2329
2330Schlussbestimmung
2331
2332Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2333(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2334(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2335einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2336sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2337dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2338Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2339
2340
2341════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002342 Fassung vom 13. Juli 2026,
2343 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2344════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2345
2346Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2347diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2348Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2349Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2350ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2351Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2352drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2353zwei (2) auf null (0).
2354
2355
2356Artikel 1
2357Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2358
2359Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2360verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2361besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2362mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2363Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2364
2365
2366Artikel 2
2367Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2368
2369Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2370
23711. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2372 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2373 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2374 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2375 entgegen.
2376
23772. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2378 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2379 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2380 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2381
23823. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2383 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2384 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2385 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2386
23874. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2388 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2389 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2390
2391Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2392ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2393(„Absatz 1 und 5“).
2394
2395
2396Artikel 3
2397Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2398
23991. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2400 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2401 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2402
24032. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2404 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2405
24063. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2407 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2408 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2409 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2410
24114. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2412 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2413 erkannt.
2414
24155. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2416 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2417
24186. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2419 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2420
2421
2422Artikel 4
2423Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2424
24251. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2426 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2427 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2428 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2429
24302. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2431 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2432 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2433 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2434 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2435
24363. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2437 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2438 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2439 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2440 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2441
2442
2443Schlussbestimmung
2444
2445Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2446(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2447verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2448mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2449Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2450Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2451Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2452vorbehalten.