blob: 269b320b7e62445192df60aea45cb2f58db570e9 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +020024 Fassung vom 24. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
29des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
30Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
31Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
32Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
33durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
34war überhaupt nicht erreichbar.
35
36Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
37dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
38Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
39nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
40was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
41
42
43Artikel 1
44Gemeinsame Textgewinnung
45
46(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
47 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
48 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
49 „--extract-only“ bleibt unverändert.
50
51(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
52 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
53
54
55Artikel 2
56Ergänzung des Vordrucks
57
58(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
59 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
60 Einleitung das Stammgesetz nennt.
61
62(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
63 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
64 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
65 als Klartextdatei wieder einreichen.
66
67(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
68 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
69 scheitern.
70
71
72Artikel 3
73Berichtigung des Handbuchs
74
75(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
76 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
77
78(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
79 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
80
81
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +020082Artikel 4
83Lesereihenfolge nach dem Satzbild
84
85(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
86 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
87 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
88 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
89 die rechte Spalte.
90
91(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
92 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
93 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
94
95(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
96 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
97 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
98 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
99 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
100
101(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
102 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
103 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
104 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
105 Stelle, an der sie stehen.
106
107(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
108
109
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200110Artikel 5
111Zeitliche Geltung der Änderungen
112
113Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
114Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
115Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
116erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
117dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
118zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
119Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
120
121(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
122 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
123 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
124 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
125 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
126
127(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
128 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
129 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
130 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
131
132(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
133 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
134 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
135
136(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
137 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
138 (Artikel und Gliederungspfad).
139
140(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
141 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
142 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
143 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
144 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
145
146(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
147 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
148 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
149 Stichtag aus.
150
151(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
152 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
153
154(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
155
156
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200157Artikel 6
158Beseitigung dreier benannter Mängel
159
160Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
161halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
162
163(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
164 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
165 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
166 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
167 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
168 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
169 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
170 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
171 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
172
173(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
174 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
175 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
176 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
177 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
178 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
179 fand ihren Punkt nicht.
180
181(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
182 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
183 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
184 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
185 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
186 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
187
188(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
189 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
190 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
191 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
192 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
193 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
194
195
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200196Artikel 7
197Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
198
199(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
200 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
201 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
202
203(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
204 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
205 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
206 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
207 einordnen.
208
209(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
210 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
211 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
212 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
213 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
214 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
215
216(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
217 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
218 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
219 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
220 selbst.
221
222(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
223
224
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200225════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200226 Fassung vom 23. August 2026,
227 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
228════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
229
230Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
231License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
232Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
233Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
234Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
235sie übernimmt —, fand daran nichts.
236
237Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
238besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
239fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
240der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
241an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
242menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
243maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
244
245Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
246
247
248Artikel 1
249Lizenzbezeichnung
250
251(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
252 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
253 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
254
255(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
256 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
257 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
258
259
260Artikel 2
261Verzeichnis der Lizenztexte
262
263(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
264 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
265 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
266
267(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
268 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
269 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
270 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
271
272
273Artikel 3
274Amtliche Werke
275
276(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
277 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
278 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
279 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
280 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
281
282(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
283 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
284 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
285
286(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
287 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
288
289
290Artikel 4
291Zuordnung im Einzelnen
292
293(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
294 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
295 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
296 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
297 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
298 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
299
300(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
301 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
302 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
303 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
304
305(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
306 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
307 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
308 Arbeit.
309
310(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
311 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
312 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
313 unberührt bleiben.
314
315
316Artikel 5
317Fortdauernde Prüfung
318
319(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
320 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
321 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
322 hinzukommt.
323
324(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
325 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
326 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
327 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
328
329(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
330 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
331
332
333Artikel 6
334Nachweis
335
336(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
337 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
338 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
339
340(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
341 Erzeugnisses ändert sich nichts.
342
343(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
344 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
345
346
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200347Artikel 7
348Gestaltung der Browserfassung
349
350Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
351Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
352wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
353Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
354fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
355
356(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
357 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
358 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
359 stehen in gesperrten Versalien.
360
361(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
362 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
363 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
364 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
365 ruht auf der Farbe allein.
366
367(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
368 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
369 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
370 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
371 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
372 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
373 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
374
375(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
376 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
377 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
378 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
379 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
380 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
381 in seinen eigenen Schatten.
382
383(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
384 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
385 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
386 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
387 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
388 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
389
390(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
391 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
392 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
393
394(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
395 Gerüstes.
396
397
398Artikel 8
399Unberührte Bestandteile
400
401(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
402 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
403 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
404 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
405
406(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
407 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
408
409(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
410 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
411 ihren Text bislang stumm wechselte.
412
413(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
414 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
415 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
416
417
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200418Artikel 9
419Gestaltung der Synopse
420
421Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
422Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
423ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
424öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
425Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
426ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
427
428(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
429 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
430 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
431 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
432 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
433 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
434
435(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
436 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
437 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
438 Gesetzblatt wie hier.
439
440(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
441 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
442 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
443 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
444 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
445 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
446
447(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
448 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
449 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
450
451(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
452 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
453 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
454 Gründen weiterhin ab.
455
456(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
457 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
458 Abschnitte überdies zitierbar.
459
460
461Artikel 10
462Drei Mängel, die dabei zutage traten
463
464(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
465 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
466 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
467 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
468 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
469
470(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
471 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
472 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
473 sich jede Spalte selbst.
474
475(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
476 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
477 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
478 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
479
480(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
481 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
482 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
483 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
484 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
485
486
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200487Artikel 11
488Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
489
490Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
491nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
492„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
493unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
494in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
495
496(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
497 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
498 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
499 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
500 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
501 und ist im Vordruck selbst benannt.
502
503(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
504 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
505 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
506 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
507
508(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
509 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
510 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
511 steht und nicht zwei.
512
513(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
514 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
515 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
516 Hinweisabsatz entfällt.
517
518(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
519 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
520 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
521 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
522
523(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
524 angehakt.
525
526(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
527 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
528
529(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
530 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
531 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
532 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
533 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
534
535(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
536 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
537 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
538
539(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
540 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
541
542(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
543 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
544 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
545 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
546 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
547
548(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
549 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
550 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
551 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
552 mitgedruckt.
553
554(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
555 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
556
557
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200558Artikel 12
559Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
560
561Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
562grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
563Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
564zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
565Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
566Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
567Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
568zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
569und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
570
571(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
572 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
573 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
574 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
575 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
576 fortgilt.
577
578(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
579 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
580 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
581 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
582 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
583 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
584 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
585
586(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
587 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
588 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
589 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
590
591(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
592 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
593 Schwarzweiß-Ausdruck.
594
595(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
596 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
597 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
598 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
599 der alten Spalte mitzudrucken.
600
601(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
602 Entwurfshinweises bleibt rot.
603
604(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
605 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
606 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
607 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
608 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
609 bestehen fort.
610
611
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200612
613Artikel 13
614Das Handbuch auch in Markdown
615
616Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
617ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
618
619(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
620 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
621 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
622 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
623 des Lizenzabschnitts.
624
625(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
626 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
627 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
628
629(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
630 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
631 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
632 und Lizenzangabe.
633
634(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
635 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
636 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
637 weil das Handbuch selbst sie führt.
638
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200639(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
640 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
641 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
642 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
643 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
644 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
645
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200646
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200647Artikel 14
648Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
649
650Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
651gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
652
653(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
654 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
655 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
656 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
657 Impressums.
658
659(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
660 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
661
662(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
663 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
664
665
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200666
667Artikel 15
668Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
669
670(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
671 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
672 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
673 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
674 Massenabzug, auszulesen.
675
676(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
677 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
678 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
679 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
680 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
681
682(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
683 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
684 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
685 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
686 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
687 entfalten.
688
689(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
690 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
691
692
693Artikel 16
694Der hessische Belegfall
695
696(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
697 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
698 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
699 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
700
701(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
702 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
703 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
704 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
705 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
706
707
708Artikel 17
709Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
710
711Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
712geändert:
713
7141. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
715 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
716 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
717 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
718
7192. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
720 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
721 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
722 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
723 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
724
7253. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
726 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
727 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
728 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
729 Norm entzogen.
730
731
732Artikel 18
733Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
734
735Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
736
7371. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
738 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
739 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
740 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
741 Streichung einer Bezeichnung.
742
7432. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
744 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
745 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
746 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
747 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
748
7493. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
750 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
751 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
752 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
753
7544. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
755 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
756 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
757 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
758
759
760Artikel 19
761Zwei stille Mängel
762
763(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
764 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
765 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
766 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
767 blieb dort neben den neuen stehen.
768
769(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
770 behoben.
771
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200772
773Artikel 20
774Der schleswig-holsteinische Belegfall
775
776(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
777 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
778 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
779 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
780
781(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
782 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
783 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
784 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
785 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
786
787(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
788 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
789 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
790 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
791
792(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
793
794
795Artikel 21
796Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
797
798Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
799Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
800statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
801Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
802Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
803Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
804Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
805
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200806
807Artikel 22
808Anlagen als eigene Normen
809
810Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
811geändert:
812
8131. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
814 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
815 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
816 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
817
8182. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
819 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
820 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
821
822
823Artikel 23
824Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
825
826(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
827 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
828 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
829 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
830 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
831
832(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
833 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
834 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
835 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
836 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
837 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
838 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
839
840(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
841 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
842 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
843 wieder dorthin.
844
845(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
846 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
847 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
848
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200849
850Artikel 24
851Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
852
853(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
854 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
855 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
856 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
857 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
858 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
859
860(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
861 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
862 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
863
864(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
865 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
866 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
867 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
868 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
869 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
870 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
871
872
873Artikel 25
874Wortersetzung nur an Wortgrenzen
875
876(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
877 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
878 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
879 dort, wo er als Wort steht.
880
881(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
882 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
883 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
884
885(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
886 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
887 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
888 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
889
890
891Artikel 26
892Satzzählung wie im Gesetzblatt
893
894Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
895
8961. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
897 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
898 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
899 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
900 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
901
9022. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
903 beendet gleichfalls keinen Satz.
904
905
906Artikel 27
907Die Nummer im benannten Satz
908
909Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
910Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
911Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
912anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
913blieb liegen.
914
915
916Artikel 28
917Die doppelt genannte Gliederungseinheit
918
919Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
920Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
921von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
922zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
923innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
924
925
926Artikel 29
927Fortschreibung der Prüfung
928
929(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
930 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
931 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
932 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
933 und im Test begründet.
934
935(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
936 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
937 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
938 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
939 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
940
941(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
942
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +0200943
944Artikel 30
945Arten der Gründe
946
947(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
948 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
949 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
950 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
951
952(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
953 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
954 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
955 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
956 gescheiterten Teiles.
957
958(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
959 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
960 sie nur.
961
962
963Artikel 31
964Darstellung und Auszählung
965
966(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
967 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
968 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
969
970(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
971 Häufigkeit“.
972
973
974Artikel 32
975Rüge des jüngeren Stammgesetzes
976
977(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
978 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
979 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
980 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
981 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
982 die Standzeile noch die vorige nennt.
983
984(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
985 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
986 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
987 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
988
989(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
990 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
991 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
992 geraten wird nicht.
993
994
995Artikel 33
996Anfügen ganzer Paragraphen
997
998Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
999unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1000benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1001Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1002folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1003
1004
1005Artikel 34
1006Einfügung am Ende einer Einheit
1007
1008Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1009bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1010Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1011gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1012nicht geschrieben.
1013
1014
1015Artikel 35
1016Fortschreibung der Prüfung
1017
1018Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1019Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1020des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1021Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1022Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1023
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001024
1025Artikel 36
1026Die Nummern einer Anlage
1027
1028(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1029 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1030 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1031 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1032 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1033 Absatz 2a eingefügt“).
1034
1035(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1036 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1037 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1038 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1039 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1040
1041(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1042 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1043 den Wortlaut.
1044
1045
1046Artikel 37
1047Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1048
1049(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1050 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1051 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1052 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1053 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1054 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1055
1056(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1057 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1058 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1059 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1060 tritt der neue schlicht vor ihn.
1061
1062(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1063 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1064 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1065
1066
1067Artikel 38
1068Der Berliner Belegfall, vollständig
1069
1070(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1071 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1072 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1073
1074(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1075 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1076 danach der amtlichen Nachfassung.
1077
1078(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1079 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1080 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1081 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1082 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1083 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1084 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1085
1086(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1087
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001088
1089Artikel 39
1090Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1091
1092(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1093 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1094 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1095 von seinem Verb.
1096
1097(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1098 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1099
1100
1101Artikel 40
1102Zwei Befehlsidiome
1103
1104(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1105 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1106 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1107
1108(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1109 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1110
1111
1112Artikel 41
1113Der gestrichene Halbsatz
1114
1115Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1116tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1117die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1118
1119
1120Artikel 42
1121Der baden-württembergische Belegfall
1122
1123(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1124 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1125 Prüfmaßstab.
1126
1127(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1128 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1129
1130(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1131 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1132 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1133 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1134 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1135
1136(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1137 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1138 zur Anwendung.
1139
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001140════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001141 Fassung vom 22. August 2026,
1142 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1143════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1144
1145Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1146wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1147ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1148weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1149prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1150stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1151
1152Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1153standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1154kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1155verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1156
1157
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001158Erster Teil
1159Behebung der festgehaltenen Mängel
1160
1161
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001162Artikel 1
1163Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1164
1165(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1166 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1167 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1168 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1169
1170(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1171 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1172 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1173 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1174 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1175 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1176
1177(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1178 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1179
1180
1181Artikel 2
1182Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1183
1184(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1185 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1186 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1187 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1188 wurde eines.
1189
1190(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1191 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1192 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1193 bleibt unangetastet.
1194
1195
1196Artikel 3
1197Weichen des leeren Platzhalters
1198
1199Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1200Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1201Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1202und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1203Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1204bleibt stehen.
1205
1206
1207Artikel 4
1208Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1209
1210Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1211ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1212ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1213führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1214neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1215
1216
1217Artikel 5
1218Nachweis
1219
1220(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1221 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1222 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1223 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1224
1225(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1226 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1227 Zeile geführt worden.
1228
1229(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1230 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1231 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1232
1233
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001234Zweiter Teil
1235Thüringen
1236
1237Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1238Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1239Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1240erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1241Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1242
1243
1244Artikel 6
1245Gerade Anführungszeichen
1246
1247(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1248 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1249 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1250 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1251
1252(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1253 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1254 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1255 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1256 es ergeht eine Warnung.
1257
1258(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1259 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1260
1261(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1262 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1263 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1264 Folgewort kleben.
1265
1266
1267Artikel 7
1268Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1269
1270(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1271 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1272 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1273 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1274
1275(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1276 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1277 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1278 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1279 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1280 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1281
1282(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1283 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1284
1285
1286Artikel 8
1287Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1288
1289(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1290 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1291 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1292
1293(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1294 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1295 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1296 bezeichneten Paragraphen.
1297
1298(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1299 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1300 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1301 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1302 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1303 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1304
1305(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1306 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1307 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1308 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1309 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1310
1311(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1312 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1313 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1314 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1315
1316(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1317 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1318 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1319 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1320
1321
1322Artikel 9
1323Belegfall Thüringen
1324
1325(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1326 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1327 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1328
1329(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1330 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1331 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1332 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1333 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1334 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1335
1336(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1337 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1338
1339
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001340════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001341 Fassung vom 16. August 2026,
1342 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1343════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1344
1345Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1346Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1347Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1348verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1349aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1350einer bestehenden Domain eingerichtet.
1351
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001352Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1353Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1354Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1355dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1356ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1357Zwischenschritt von Hand.
1358
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001359Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001360darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1361wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1362bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1363Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1364allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1365neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001366
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001367
1368Artikel 1
1369Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1370
1371(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1372 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1373 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1374 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1375
1376(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1377 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1378 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1379 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1380 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1381
1382(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1383 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1384
1385
1386Artikel 2
1387Beilegung des Quelltextes
1388
1389(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1390 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1391 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1392 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1393 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1394 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1395 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1396
1397(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1398 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1399 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1400 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1401 werden.
1402
1403(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1404 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1405
1406
1407Artikel 3
1408Auslieferungsvorlage
1409
1410Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1411location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1412wird wie folgt geändert:
1413
14141. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1415 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1416 Wurzel der Domain.
1417
14182. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1419 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1420
14213. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1422 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1423 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1424 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1425
14264. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1427 Abruf neu zu packen.
1428
14295. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1430 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1431 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1432 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1433 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1434
1435
1436Artikel 4
1437Ergänzungen der Oberfläche
1438
14391. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1440 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1441
14422. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1443 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1444
14453. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1446 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1447 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1448
1449
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001450Artikel 5
1451Annahme von Archiven als Stammgesetz
1452
1453(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1454 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1455 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1456 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1457
1458(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1459 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1460 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1461 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1462 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1463 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1464 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1465
1466(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1467 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1468 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1469 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1470 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1471 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1472
1473(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1474 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1475 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1476 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1477
1478(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1479 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1480 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1481 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1482 bleibt.
1483
1484
1485Artikel 6
1486Einführung in der Browserfassung
1487
1488(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1489 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1490 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1491
1492(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1493 amtlichen Fundstellen an:
1494 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1495 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1496 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1497 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1498 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1499 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1500
1501(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1502 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1503 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1504
1505(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1506 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1507 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1508
1509
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001510Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001511Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001512
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001513(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001514 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1515 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1516 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1517
1518(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1519 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1520 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1521 Wirkung geblieben.
1522
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001523(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1524 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1525 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1526 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1527 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1528 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1529 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001530
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001531(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1532 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1533 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1534 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001535
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001536(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001537 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1538 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1539 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1540 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1541
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001542(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1543 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1544 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001545
1546(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1547 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001548 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1549 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001550
1551(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1552 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1553
1554
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001555Schlussbestimmung
1556
1557Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001558(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1559worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1560Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1561ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1562entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1563Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001564die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1565unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1566Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1567Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1568Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1569unformatiert erscheint.
1570
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001571Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1572zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1573Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1574Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1575einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1576dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001577auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001578
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001579
1580════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001581 Fassung vom 15. August 2026,
1582 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1583════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1584
1585Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1586wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1587prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1588Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1589des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1590Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1591mit dieser Fassung behoben.
1592
1593
1594Artikel 1
1595Ordnung der Anwendung nach Schritten
1596
1597(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1598 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1599 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1600 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1601
1602(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1603 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1604 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1605 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1606 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1607 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1608 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1609 voraussetzt.
1610
1611(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1612 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1613 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1614 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1615 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1616 Dokumentreihenfolge.
1617
1618
1619Artikel 2
1620Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1621
1622Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1623Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1624Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1625Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1626Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1627Buchstabe folgt.
1628
1629
1630Artikel 3
1631Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1632
1633Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1634Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1635Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1636Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1637b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1638wahlfrei.
1639
1640
1641Schlussbestimmung
1642
1643(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1644 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1645 (mvnw verify) bestätigt worden.
1646
1647(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1648 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1649 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1650 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1651 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1652
1653(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1654 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1655 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1656 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1657 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1658 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1659
1660(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1661 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1662 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1663
1664
1665════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001666 Fassung vom 14. August 2026,
1667 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1668════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1669
1670Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1671behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1672ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1673Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1674ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1675die Spalten einer Zusammenstellung.
1676
1677
1678Artikel 1
1679Erkennung der Dokumentart
1680
1681(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1682(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1683verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1684Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1685(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1686
1687(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1688Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1689„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1690
1691(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1692Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1693Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1694die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1695
1696(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1697gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1698
1699(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1700beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1701geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1702erkannte Art.
1703
1704(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1705üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1706verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1707nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1708
1709
1710Artikel 2
1711Änderungsanträge
1712
1713(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1714Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1715und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1716gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1717MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1718diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1719
1720(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1721(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1722Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1723sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1724
1725(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1726ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1727(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1728Punkt vorzeitig enden.
1729
1730(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1731Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1732Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1733Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1734Drucksache zielen.
1735
1736(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1737der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1738„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1739vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1740
1741(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1742Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1743das Muster für Satzzeichen.
1744
1745(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1746dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1747
1748
1749Artikel 3
1750Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1751
1752(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1753Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1754und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1755Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1756der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1757
1758(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1759Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1760ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1761wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1762
1763(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1764gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1765
1766(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1767Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1768Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1769rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1770Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1771allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1772Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1773dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1774übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1775der sich stattdessen eignet.
1776
1777
1778Artikel 4
1779Prüffälle
1780
1781(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1782(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1783(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1784EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1785Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1786ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
178720/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1788
1789(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1790Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1791mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1792zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1793der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1794
1795(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1796Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1797gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1798
1799
1800Artikel 5
1801Handbuch
1802
1803Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1804Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1805nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1806zulässigen Dokumentarten.
1807
1808
1809════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001810 Fassung vom 26. Juli 2026,
1811 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1812════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1813
1814Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1815Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
18162026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1817Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1818koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001819Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1820des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001821
1822
1823Artikel 1
1824Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1825
1826Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1827Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1828eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1829nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1830EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1831verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1832unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1833Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1834vorangeht.
1835
1836
1837Artikel 2
1838Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1839
1840Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1841für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1842einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1843folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1844aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1845GVBL_BERLIN_KOPF).
1846
1847
1848Artikel 3
1849Prüffall Berlin
1850
1851Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1852(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1853die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1854dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1855
1856Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001857schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1858
1859
1860Artikel 4
1861Unnummerierte, benannte Anlagen
1862
1863Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1864gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1865verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1866Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1867Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1868Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1869Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1870„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1871
1872Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1873Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1874Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1875Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1876Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1877
1878
1879Artikel 5
1880Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1881
1882Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1883Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1884der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1885und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1886Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1887zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1888Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1889
1890Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1891bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1892Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1893trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1894sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001895
1896
1897════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001898 Fassung vom 25. Juli 2026,
1899 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1900════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1901
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001902Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1903weitere Belegfälle treten hinzu.
1904
1905Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1906Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
19072026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1908kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1909Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1910versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1911Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1912beschaffen ist.
1913
1914Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1915vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1916Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1917amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1918Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1919Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001920
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001921Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1922ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1923ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1924
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001925
1926Artikel 1
1927Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1928
1929Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1930zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1931blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1932Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1933GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1934an der folgenden Artikel-Überschrift.
1935
1936
1937Artikel 2
1938Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1939
1940Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1941mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1942(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1943(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1944den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1945ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1946wieder ab.
1947
1948
1949Artikel 3
1950Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1951
1952Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1953Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1954Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1955GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1956Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1957Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1958Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1959Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1960
1961
1962Artikel 4
1963Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1964
1965Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1966hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1967Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1968gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1969folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1970Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1971gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1972anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1973ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1974nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1975
1976
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001977Artikel 5
1978Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1979
1980Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1981Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1982und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1983„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1984dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1985(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1986Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1987Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1988
1989
1990Artikel 6
1991Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1992
1993Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1994wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1995änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1996dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1997wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1998hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1999aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2000unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2001
2002
2003Artikel 7
2004Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2005
2006Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2007(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
20082022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2009(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2010werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2011§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2012Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2013(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2014Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2015
2016
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002017Artikel 8
2018Sachnummern mit Leerzeichen
2019
2020Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2021Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2022Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2023sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2024ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2025…“) bleibt ausgenommen.
2026
2027
2028Artikel 9
2029Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2030
2031Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2032in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2033gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2034angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2035Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2036Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2037
2038
2039Artikel 10
2040Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2041
2042Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2043des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2044bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2045Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2046wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2047Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2048Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2049deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2050weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2051
2052
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002053════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002054 Fassung vom 24. Juli 2026,
2055 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2056════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2057
2058Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2059Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2060(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2061des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2062erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2063Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2064Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2065
2066
2067Artikel 1
2068Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2069
2070Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2071Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2072Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2073„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2074Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2075Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2076kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2077als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2078
2079
2080Artikel 2
2081Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2082
2083Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2084Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2085(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2086REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2087
2088
2089Artikel 3
2090Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2091
2092Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2093(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2094archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2095(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2096Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2097Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2098
2099
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002100Artikel 4
2101Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2102
2103Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2104stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2105Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2106Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2107deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2108
2109
2110Artikel 5
2111Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2112
2113Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2114laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
21152026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2116zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2117Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2118
2119
2120Artikel 6
2121Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2122
2123Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2124unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2125aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2126End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2127Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2128Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2129Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2130Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2131die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2132sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2133angefügt“).
2134
2135
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002136════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002137 Fassung vom 19. Juli 2026,
2138 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2139════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2140
2141In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2142Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2143ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2144bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2145Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2146nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2147mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2148Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2149(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2150berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2151und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2152
2153
2154Artikel 1
2155Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2156
2157Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2158LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2159Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2160das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2161jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2162Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2163Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2164Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2165bleibt unverändert.
2166
2167
2168Artikel 2
2169Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2170
2171Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2172extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2173vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2174am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2175Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2176die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2177
2178
2179Artikel 3
2180Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2181
2182Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2183Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2184neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2185ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2186Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2187
2188
2189════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002190 Fassung vom 17. Juli 2026,
2191 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2192════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2193
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002194Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2195geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2196ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2197UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002198
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002199Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2200recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2201Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2202paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2203Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2204Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2205Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
220626. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2207
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002208
2209Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002210Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002211
2212Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2213Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2214beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2215Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2216gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2217Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002218Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002219(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2220Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2221verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2222in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2223mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2224(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2225zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2226der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2227Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2228in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2229ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2230weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2231nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2232Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002233
2234
2235Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002236Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2237
2238Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2239Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2240unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2241jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2242die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2243nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2244(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2245breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2246benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2247
2248
2249Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002250Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002251
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002252Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002253beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
22541. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2255 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2256 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
22572. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2258 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2259Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2260„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2261die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002262
2263
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002264Artikel 4
2265Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2266
2267Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2268nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2269(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2270sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2271„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2272Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2273werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2274Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2275sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2276das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2277
2278
2279Artikel 5
2280Amtliche Satznummern als Superskripte
2281
2282Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2283Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2284Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2285zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2286übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2287marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2288nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2289bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2290amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2291die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2292recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2293
2294
2295Artikel 6
2296Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2297
2298Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2299Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2300geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2301Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2302nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2303GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2304normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2305zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2306
2307
2308Artikel 7
2309Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2310Fortführungszeichen
2311
2312Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2313(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2314freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2315bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2316gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2317oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2318gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2319Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2320wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2321(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2322Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2323Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2324Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2325Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2326auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2327Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2328die Handkorrektur über --extract-only.
2329
2330
2331Artikel 8
2332Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2333
2334Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2335Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2336Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2337Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2338Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2339Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2340Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2341ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2342wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2343Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2344Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2345(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2346Superskript-Modus.
2347
2348
2349Artikel 9
2350Bayerische Befehlsformen
2351
2352Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2353von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2354zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2355(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2356(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2357der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2358folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2359nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2360„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2361Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2362Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2363bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2364verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2365greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2366stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2367zuständig).
2368
2369
2370Artikel 10
2371Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2372der Anwendung
2373
2374Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2375Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2376Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2377
23781. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2379 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2380 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2381 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2382 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2383 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2384
23852. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2386 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2387 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2388 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2389 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2390 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2391
23923. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2393 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2394 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2395 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2396 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2397 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2398
23994. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2400 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2401 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2402 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2403
2404
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002405Schlussbestimmung
2406
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002407Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2408hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2409bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2410anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2411verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2412AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2413das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2414(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2415Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2416werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2417Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2418schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2419Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2420gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2421Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002422
2423
2424════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002425 Fassung vom 16. Juli 2026,
2426 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2427════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2428
2429Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2430die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2431Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2432Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2433Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2434seitenweise gefasst.
2435
2436
2437Artikel 1
2438Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2439
2440Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2441(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2442(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2443Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2444löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2445Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2446eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2447norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2448
2449
2450Artikel 2
2451Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2452
2453Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2454(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2455Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2456Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2457gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2458Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2459Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2460nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2461„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2462
2463
2464Artikel 3
2465Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2466
2467Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2468§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2469Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2470legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2471Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2472zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2473ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2474Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2475ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2476
2477
2478Artikel 4
2479Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2480
2481Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2482und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2483Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2484folgt geändert: ...“) ergänzt.
2485
2486
2487Artikel 5
2488Seitenweise Brotschriftbestimmung
2489
2490Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2491statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2492Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2493sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2494Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2495(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2496und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2497verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2498
2499
2500Schlussbestimmung
2501
2502Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2503dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2504bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2505BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
25060 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2507ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2508durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2509weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2510Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2511vorbehalten.
2512
2513
2514════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002515 Fassung vom 15. Juli 2026,
2516 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2517════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2518
2519Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2520werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2521und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2522einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2523Verarbeitung zugänglich gemacht.
2524
2525
2526Artikel 1
2527Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2528
2529Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2530„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2531Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2532ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2533das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2534Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2535Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2536
2537
2538Artikel 2
2539Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2540
2541Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2542
25431. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2544 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2545 Aufhebung erkannt.
2546
25472. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2548 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2549 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2550 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2551 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2552
25533. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2554 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2555 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2556
25574. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2558 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2559 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2560 zugewiesen.
2561
25625. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2563 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2564 Ersatztext wieder vorangestellt.
2565
25666. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2567 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2568 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2569
2570
2571Artikel 3
2572Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2573
25741. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2575 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2576 durch einen §-Block werden erkannt.
2577
25782. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2579 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2580 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2581 ersetzten Bereichs.
2582
2583
2584Schlussbestimmung
2585
2586Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2587(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2588(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2589einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2590sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2591dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2592Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2593
2594
2595════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002596 Fassung vom 13. Juli 2026,
2597 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2598════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2599
2600Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2601diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2602Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2603Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2604ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2605Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2606drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2607zwei (2) auf null (0).
2608
2609
2610Artikel 1
2611Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2612
2613Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2614verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2615besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2616mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2617Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2618
2619
2620Artikel 2
2621Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2622
2623Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2624
26251. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2626 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2627 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2628 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2629 entgegen.
2630
26312. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2632 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2633 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2634 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2635
26363. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2637 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2638 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2639 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2640
26414. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2642 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2643 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2644
2645Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2646ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2647(„Absatz 1 und 5“).
2648
2649
2650Artikel 3
2651Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2652
26531. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2654 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2655 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2656
26572. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2658 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2659
26603. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2661 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2662 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2663 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2664
26654. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2666 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2667 erkannt.
2668
26695. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2670 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2671
26726. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2673 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2674
2675
2676Artikel 4
2677Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2678
26791. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2680 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2681 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2682 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2683
26842. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2685 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2686 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2687 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2688 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2689
26903. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2691 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2692 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2693 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2694 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2695
2696
2697Schlussbestimmung
2698
2699Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2700(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2701verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2702mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2703Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2704Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2705Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2706vorbehalten.