blob: e0ddd95659bd59e04581b666cf8a57a2e4a2b2ee [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +020024 Fassung vom 29. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Der Vordruck weist fortan aus, welchen Standes er ist, und nennt neben der
29bisherigen Bezugsquelle eine zweite. Beides betrifft allein die statischen Seiten
30der Browserfassung; an der Auswertung ändert sich nichts.
31
32
33Artikel 1
34Zweite Bezugsquelle des Quelltextes
35
36Die Fußzeile der Startseite und der Hinweis im Impressum verwiesen bislang allein
37auf die eigene Git-Stelle. Das Spiegelbild auf GitHub ist dem allgemeinen Publikum
38geläufiger und tritt neben sie.
39
40(1) In der Fußzeile der Startseite (index.html) folgt dem Git-Link, durch einen
41 Mittelpunkt getrennt, ein Link auf https://github.com/benkard/aendggner.
42
43(2) Im Impressum wird der Satz über den fortlaufenden Bezug entsprechend erweitert
44 („über Git oder GitHub“).
45
46(3) Die Datenschutzseite bleibt unberührt; sie führte keine solche Angabe.
47
48
49Artikel 2
50Die Startseite nennt ihren Stand
51
52Unter dem Titel des Vordrucks stand bisher nur die Bezeichnung der Stelle; welchen
53Standes die betriebene Fassung ist, war der Seite nicht zu entnehmen. Die
54handgeführte Ausgabebezeichnung in der Fußzeile („08.26“) trifft dazu keine
55tagesgenaue Aussage.
56
57(1) Zwischen Überschrift und Stellenangabe tritt die Zeile „in der Fassung vom …“
58 nebst einem <time>-Element, das das Datum sowohl maschinenlesbar als auch im
59 deutschen Fließtext führt. Das Stilblatt erhält dazu die Regel „.fassung“ nach
60 dem Vorbild von „.stelle“.
61
62(2) Das im Quelltext stehende Datum ist der Rückfall für den Fall, daß die Seite
63 ohne das Paketierskript angesehen wird; ausgeliefert wird stets das Datum des
64 gebauten Standes.
65
66
67Artikel 3
68Einsetzen des Datums beim Paketieren
69
70Damit die Angabe nicht stillschweigend veraltet, setzt sie das Paketierskript
71(deploy/webpaket.sh) beim Bau ein. Es läuft ohnehin nach dem Kopieren der
72statischen Seiten und kennt den gebauten Stand bereits.
73
74(1) Als vierter Schritt tritt das Fassungsdatum hinzu. Es stammt aus „git log -1
75 --format=%cs“ und wird ohne date(1) in die deutsche Langform gebracht: Jahr,
76 Monat und Tag werden durch Parameterexpansion zerlegt, der Monatsname über eine
77 Fallunterscheidung gewonnen, die führende Null des Tages gestrichen. Grund ist
78 die Uneinigkeit von BSD und GNU über die Schalter von date(1).
79
80(2) Ersetzt wird die gesamte <time>-Einheit; geschrieben wird in eine Nebendatei
81 und sodann umbenannt, weil „sed -i“ nicht überall gleich lautet.
82
83(3) Findet sich die Marke nicht, bricht der Bau ab. Eine falsch datierte Fassung
84 auszuliefern wäre schlimmer als ein fehlgeschlagener Bau.
85
86(4) Der Fassungsnachweis im Paket (quelltext-fassung.txt) führt das Datum künftig
87 neben dem Commit.
88
89Die Prüfung geht auf: „sh -n“ beanstandet nichts; ein Trockenlauf auf einer Kopie
90der Seiten setzt „28. August 2026“ ein, was dem Stand von HEAD entspricht; wird die
91Marke entfernt, bricht das Skript mit der vorgesehenen Meldung ab (Rückgabe 1);
92„reuse lint“ weist 214 von 214 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus.
93
94
95════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd51e3da2026-08-28 08:36:29 +020096 Fassung vom 28. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
97 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
98════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
99
100Der Korpuslauf hat seine erste Frucht getragen, und zwar eine unerwartete: Unter
101den einhundertsechzehn liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger
102ein Tabellenproblem. Die Annahme, die Anlagen des mecklenburgischen Falles
103scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das
104Ursprungsheft, so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ist keine
105Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die
106Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der
107Stammfassung, das war alles. Zwei der vier Reste sind damit erledigt.
108
109
110Artikel 1
111Die benannte Einheit einer Anlage
112
113(1) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines
114 Zuständigkeitskatalogs erkennt der Leser (LandesRechtTextParser) fortan die
115 benannte Einheit und führt sie als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage
116 voranstellt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“). Der Ausgeber
117 (LandesRechtTextAusgeber) schreibt sie ebenso zurück; der Rundlauf geht auf.
118
119(2) Erkannt wird die Einheit an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste: verlangt
120 sind Buchstaben vor dem Wortstamm. „Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“
121 nicht — und „Unterabschnitt“ ebenso wenig, obwohl er auf denselben Stamm
122 endet; er gliedert das Gesetz.
123
124(3) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt die Einheit als Stellenangabe („Im
125 Ausbildungsabschnitt 1 …“), die Stelle (Stelle) unterscheidet sie von der
126 echten Gliederung, und der Auflöser (StellenAufloeser) setzt sie mit der
127 Anlage zur Normbezeichnung zusammen — ebenso, wie er es mit deren Nummern
128 tut.
129
130(4) Der Anwender (BefehlAnwender) benennt eine solche Norm um („Der bisherige
131 Ausbildungsabschnitt 5 wird zu Ausbildungsabschnitt 6“). Die Anlage nimmt er
132 dabei aus dem Bestand und nicht aus dem Befehl: Dieser nennt nur die Einheit.
133 Zuvor lief die Umnummerierung in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“
134 und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun — ein stiller Fehler, den erst der
135 Belegfall zutage gefördert hat.
136
137
138Artikel 2
139Die Beispieldaten
140
141(1) Die mecklenburgische Stammfassung führt fortan die Anlage 1. Sie stammt aus
142 dem Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, das über das Internet-Archiv
143 beschafft worden ist; der Wirt regierung-mv.de antwortet einer Skriptabfrage
144 nicht. Die Herkunft ist in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“ nachgewiesen.
145
146(2) Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt fort. Sie ist der
147 einzige echte Tabellensatz des ganzen Beispielkorpus, und der einzige auf sie
148 zielende Befehl ersetzt sie ohnehin durch eine Fassung, die im Anhang des
149 ändernden Gesetzes steht und nicht vorliegt.
150
151(3) Der Akzeptanzfall pinnt fortan 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte
152 Befehle. Von den beiden Resten fügt der eine einen ganzen
153 Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das
154 Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf den fehlenden Anhang.
155
156
157Artikel 3
158Was die Grundlinie geleistet hat
159
160Die Erweiterung hat einen Befehl gekostet, der zuvor angewandt wurde: „Die
161Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem
162Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der
163Korpuslauf hat das im selben Durchgang gerügt („angewandte Befehle 86 statt 87“),
164und zwar bevor eine Einzelprüfung davon etwas gemerkt hätte — keine hätte das,
165denn der Fall steht in einem anderen Land und einem anderen Dokument. Die Grenze
166ist gezogen und durch zwei Prüffälle (StellenParserTest) gepinnt.
167
168
169Schlussbestimmung
170
171Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
172vierhundertfünfundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
173zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
174Grundlinie des Korpuslaufs ist fortgeschrieben: 1289 statt 1287 angewandter
175Befehle.
176
177
178════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard0be6e412026-08-28 08:13:29 +0200179 Fassung vom 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
180 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
181════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
182
183Der Befund über das Erzeugnis ruhte bislang auf handverlesenen Fällen. Rund drei
184Dutzend Akzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht,
185woran die Reste im Ganzen liegen, und die Auszählung der Gründe blieb auf den
186einzelnen Lauf beschränkt. Der Massenlauf beantwortet das für den Korpus: eine
187Zeile Kennzahlen je Heft, und, eingecheckt, eine Grundlinie, hinter die kein
188späterer Lauf zurückfallen darf. Der Korpus umfasst einunddreißig Aufträge; er
189gibt 1413 Befehle her, von denen 1287 angewandt werden, und 632 von 641 mit der
190amtlichen Nachfassung verglichenen Normen gehen auf.
191
192
193Artikel 1
194Der Korpusbericht
195
196(1) Der Schalter „--korpus“ nimmt eine Auftragsliste entgegen und gibt statt einer
197 Synopse je Auftrag eine Zeile Kennzahlen aus (Korpusbericht). Die Liste ist
198 eine Tabulatortabelle mit den Spalten Bezeichnung, Stammfassung, Hefte,
199 Artikel, Nachfassung und Stichtag; es sind dieselben Angaben, die auch die
200 Befehlszeile entgegennimmt. Ein Auftrag ist nichts anderes als ein Lauf.
201
202(2) Der Bericht führt je Auftrag die erschlossenen, die angewandten, die liegen
203 gebliebenen und die am Stichtag zurückgestellten Befehle, sodann die gleichen,
204 geprüften, fehlenden, überzähligen und abweichenden Normen des Abgleichs und
205 zuletzt die Gründe nach Häufigkeit.
206
207(3) Der Schalter „--grundlinie“ hält den Lauf gegen einen früheren Bericht. Gerügt
208 wird allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger
209 gleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.
210 Ein Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt
211 allein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit dem
212 Rückgabewert 3 wie ein nicht aufgehender Abgleich.
213
214(4) Der Schalter „--synopsen“ behält die Einzelsynopsen und legt eine
215 Übersichtsseite daneben, die auf jede von ihnen verweist. Ohne sie wäre der
216 Bericht eine Zahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.
217
218(5) Ein Auftrag, der mit einem Fehler abbricht, hält den Lauf nicht an; seine
219 Zeile trägt den Fehlertext, und die Grundlinie rügt ihn. Der Grundsatz der
220 Nichtverwerfung gilt auch für den Massenlauf.
221
222(6) Die Auszählung der Gründe, die bisher in der Befehlszeilenfassung stand, ist
223 in die Pipeline gewandert (Pipeline.zaehleGruende) und wird von beiden
224 verwendet; das Ergebnis (Pipeline.Ergebnis) führt sie fortan mit.
225
226
227Artikel 2
228Der Beispielkorpus
229
230(1) Unter „sampledata/korpus.tsv“ treten einunddreißig Aufträge hinzu, nämlich
231 dieselben, die die Akzeptanzprüfungen fahren, nebst den Entwürfen, den beiden
232 Beschlussempfehlungen und einem Stichtagsfall.
233
234(2) Drei Aufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den Beschlussempfehlungen und
235 bei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die
236 eingesetzte Stammfassung, weshalb deren Zieltexte nicht vorkommen. Sie sind
237 gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so hat sich etwas verschlechtert.
238
239(3) Die Grundlinie („sampledata/korpus-grundlinie.tsv“) hält den Stand dieses
240 Tages fest. Sie und die Auftragsliste sind eigene Arbeit; ihr Vermerk steht in
241 der Zuordnungsdatei (REUSE.toml) und nicht als Kopfzeile in der Datei, weil
242 eine neu gesetzte Grundlinie ihn sonst verlöre.
243
244(4) Das Skript „deploy/korpuslauf.sh“ stellt das Erzeugnis her, falls es fehlt,
245 fährt den Lauf und legt Bericht, Synopsen und Übersicht in „target/korpus“ ab.
246
247
248Artikel 3
249Prüfung
250
251(1) Der Korpuslauf wird mitgeprüft (KorpusberichtTest): Kein Auftrag darf
252 scheitern, und keine Kennzahl darf hinter die Grundlinie zurückfallen.
253
254(2) Die Rügeregel selbst wird für sich geprüft — dass der Fortschritt
255 ungerügt bleibt, der Rückschritt in jeder der vier Kennzahlen gerügt wird, ein
256 gescheiterter Auftrag auffällt und ein aus dem Lauf verschwundener ebenfalls.
257
258(3) Dass die Liste vollständig gelesen wird, ist eigens geprüft: Anmerkungszeilen
259 werden übergangen, „-“ heißt „nicht angegeben“, mehrere Hefte werden durch
260 Komma getrennt, und der Stichtag wird als Datum gelesen.
261
262
263Schlussbestimmung
264
265Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
266vierhundertdreiundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
267zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
268Rügeregel ist überdies am ganzen Korpus erprobt worden: Eine um eins verschärfte
269Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19 statt 20“ und zum
270Rückgabewert 3.
271
272
273════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
274 Fassung vom 28. August 2026 (erste Fassung des Tages),
Matthias Andreas Benkard32037252026-08-28 07:57:41 +0200275 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
276════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
277
278Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
279Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
280liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
281Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
282wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
283im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
284Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
285Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
286Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
287
288
289Artikel 1
290Die Seitenkonkordanz
291
292(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
293 Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
294 der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
295 erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
296 zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
297
298(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
299 Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
300 woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
301
302(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
303 der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
304 träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
305 dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
306
307(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
308 eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
309 falsche Seite wäre schlimmer als keine.
310
311
312Artikel 2
313Herkunft und Anzeige
314
315(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
316 Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
317 der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
318 Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
319
320(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
321 Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
322 (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
323
324(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
325 Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
326 Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
327 keiner Seite des Heftes steht.
328
329
330Artikel 3
331Prüfung
332
333(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
334 Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
335 der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
336 die Eingabe ohne Satzbild.
337
338(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
339 dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
340 zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
341 Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
342 namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
343 (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
344
345
346Schlussbestimmung
347
348Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
349vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
350zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
351Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
352achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
353
354
355════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +0200356 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
357 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
358════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
359
360Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
361vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
362Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
363Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
364Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
365Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
366Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
367
368
369Artikel 1
370Aufbereitung und Erkennung
371
372(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
373 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
374 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
375
376(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
377 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
378 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
379
380
381Artikel 2
382Beispieldaten
383
384Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
385und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
386Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
387(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
388Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
389betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
390benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
3912026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
392und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
393
394
395Schlussbestimmung
396
397Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
398vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
399zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
400
401
402════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +0200403 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
404 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
405════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
406
407Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
408recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
409das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
410adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
411Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
412den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
413Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
414statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
415sie es, ein Zitat zu schließen.
416
417
418Artikel 1
419Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
420
421(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
422 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
423 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
424 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
425 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
426 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
427 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
428
429(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
430 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
431 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
432
433
434Artikel 2
435Aufbereitung und Befehlserkennung
436
437(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
438 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
439 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
440
441(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
442 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
443 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
444 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
445 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
446 Text feststeht.
447
448(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
449 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
450
451(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
452 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
453 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
454 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
455 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
456 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
457 Schlusszeichens ist.
458
459
460Artikel 3
461Berichtigung der Einfügungsrichtung
462
463Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
464zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
465Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
466statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
467erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
468
469
470Artikel 4
471Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
472
473(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
474 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
475 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
476 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
477 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
478
479(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
480 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
481 Nummer zweimal.
482
483(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
484 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
485 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
486 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
487 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
488
489(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
490 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
491 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
492
493(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
494 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
495 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
496 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
497
498
499Artikel 5
500Beispieldaten
501
502Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
503und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
504hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
505und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
506amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
507„Bremen/SOURCES“ benannt.
508
509
510Schlussbestimmung
511
512Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
513vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
514zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
515
516
517════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200518 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
519 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
520════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
521
522Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
523Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
524selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
525führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
526die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
527Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
528
529
530Artikel 1
531Aufbereitung des hamburgischen Satzes
532
533(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
534 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
535 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
536 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
537 Heft bliebe ungelesen.
538
539(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
540 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
541 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
542
543(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
544 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
545 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
546 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
547 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
548
549(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
550 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
551 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
552 wenige Zeilen weiter führt.
553
554
555Artikel 2
556Gliederung und Erkennung
557
558(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
559 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
560 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
561 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
562
563(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
564 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
565 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
566 Gliederungen nebeneinander.
567
568(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
569 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
570 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
571 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
572 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
573 vorangestelltes „Die“.
574
575
576Artikel 3
577Anwendung
578
579(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
580 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
581 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
582
583(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
584 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
585 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
586 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
587
588(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
589 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
590 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
591 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
592 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
593 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
594
595
596Artikel 4
597Beispieldaten und Handbuch
598
599(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
600 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
601 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
602 entsprechend ergänzt.
603
604(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
605 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
606 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
607 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
608 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
609
610
611Schlussbestimmung
612
613Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
614(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
615vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
616steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
617vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
618liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
619„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
620Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
621
622
623════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200624 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
625 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
626════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
627
628Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
629Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
630Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
631die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
632der Bundestag frei ausgibt.
633
634
635Artikel 1
636Beschaffung der Eingaben
637
638(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
639 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
640 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
641 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
642
643(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
644 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
645 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
646 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
647 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
648 geraten, sondern aufgezählt.
649
650(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
651 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
652 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
653 wird jedes Mal geladen.
654
655(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
656 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
657 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
658 einen solchen Vermittler.
659
660(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
661 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
662 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
663 Anschrift ohnehin die Auskunft.
664
665
666Artikel 2
667Änderung der Befehlszeile
668
669Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
670Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
671Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
672ist das dasselbe.
673
674
675Artikel 3
676Änderung des Handbuchs
677
678Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
679
6801. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
681 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
682
6832. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
684
685
686Schlussbestimmung
687
688Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
689(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
690vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
691nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
692Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
693Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
694„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
695angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
696Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
697REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
698
699
700════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200701 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
702 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
703════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
704
705Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
706Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
707Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
708nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
709sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
710der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
711trägt.
712
713Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
714Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
715Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
716einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
717Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
718
719
720Artikel 1
721Ausführung des verweisenden Befehls
722
723(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
724 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
725 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
726 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
727
728(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
729 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
730 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
731 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
732 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
733 fuehreTitelNach).
734
735(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
736 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
737 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
738 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
739
740
741Artikel 2
742Probe auf die Inhaltsübersicht
743
744(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
745 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
746 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
747 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
748
749(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
750 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
751 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
752 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
753
754(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
755 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
756 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
757
758
759Artikel 3
760Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
761
762(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
763 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
764 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
765 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
766 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
767 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
768 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
769 dasselbe längst richtig tat.
770
771(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
772 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
773 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
774 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
775 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
776 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
777 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
778
779(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
780 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
781 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
782 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
783 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
784 so ist sie fortan nicht zu Ende.
785
786
787Artikel 4
788Änderung des Handbuchs
789
790Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
791
7921. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
793 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
794
7952. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
796
797
798Schlussbestimmung
799
800Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
801(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
802vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
803drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
804(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
805weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
806die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
807nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
808
809
810════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200811 Fassung vom 26. August 2026,
812 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
813════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
814
815Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
816Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
817anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
818zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
819Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
820Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
821Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
822allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
823war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
824ihr niemals anschlagen.
825
826
827Artikel 1
828Vermerk der angewandten Änderungshefte
829
830(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
831 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
832 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
833
834(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
835 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
836 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
837 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
838
839(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
840 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
841 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
842 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
843
844(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
845 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
846 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
847 sie nunmehr von dort bezieht.
848
849
850Artikel 2
851Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
852
853(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
854 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
855 Zeile „Vom <Datum>“.
856
857(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
858 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
859 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
860 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
861 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
862 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
863 ersten.
864
865(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
866 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
867 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
868 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
869 wie die Datei benannt ist.
870
871
872Artikel 3
873Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
874
875(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
876 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
877 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
878 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
879
880(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
881 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
882 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
883 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
884
885(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
886 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
887 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
888 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
889 genannt.
890
891(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
892 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
893 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
894 jung wie dieses Heft.
895
896
897Artikel 4
898Änderung des Handbuchs
899
900Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
901
9021. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
903 kanonischen Klartextes benennt.
904
9052. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
906 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
907 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
908
9093. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
910
911
912Schlussbestimmung
913
914Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
915(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
916durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
917getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
918und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
919(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
920Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
921Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
922
923
924════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200925 Fassung vom 25. August 2026,
926 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
927════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
928
929Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
930Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
931der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
932Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
933Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
934leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
935ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
936
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200937Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
938erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
939der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
940fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
941Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
942Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
943Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
944stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
945musste.
946
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200947
948Artikel 1
949Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
950
951(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
952 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
953 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
954 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
955 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
956 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
957 behalten.
958
959(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
960 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
961 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
962
963(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
964 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
965 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
966
967
968Artikel 2
969Vorankreuzung der vollständigen Synopse
970
971(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
972 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
973 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
974
975(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
976 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
977 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
978 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
979 Synopse“.
980
981
982Artikel 3
983Fortschreibung des Handbuchs
984
985(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
986 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
987 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
988
989
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200990Artikel 4
991Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
992
993(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
994 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
995 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
996 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
997
998(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
999 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
1000 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
1001
1002(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
1003 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
1004 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
1005
1006(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
1007 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
1008 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
1009
1010
1011Artikel 5
1012Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
1013
1014(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
1015 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
1016 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
1017 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
1018
1019(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
1020 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
1021 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
1022 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
1023 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
1024
1025(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
1026 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
1027 damit an einem Maßstab.
1028
1029(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
1030
1031
1032Artikel 6
1033Fortschreibung des Klartextlesers
1034
1035(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
1036 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
1037 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
1038 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
1039
1040(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
1041 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
1042 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
1043 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
1044
1045
1046Artikel 7
1047Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
1048
1049(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
1050 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
1051 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
1052 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
1053 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
1054 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
1055
1056(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
1057 dort wird gerügt statt angewandt.
1058
1059(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
1060 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
1061 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
1062
1063
1064Artikel 8
1065Skopus einer Wortoperation im Verbund
1066
1067(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
1068 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
1069 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
1070 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
1071
1072(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
1073 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
1074 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
1075 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
1076
1077
1078Artikel 9
1079Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
1080
1081(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
1082
1083(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
1084 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
1085 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
1086 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
1087
1088(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
1089 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
1090
1091(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
1092 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
1093 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
1094
1095
1096Artikel 10
1097Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
1098
1099(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
1100 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
1101 Klappe nach Artikel 1.
1102
1103(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
1104 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
1105 Rundlauf.
1106
1107
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001108Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
1109sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
1110Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
1111Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001112und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
1113lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
1114der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
1115117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
111691 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
1117rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
1118demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001119
1120
1121════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001122 Fassung vom 24. August 2026,
1123 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1124════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1125
1126Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
1127des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
1128Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
1129Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
1130Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
1131durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
1132war überhaupt nicht erreichbar.
1133
1134Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
1135dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
1136Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
1137nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
1138was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
1139
1140
1141Artikel 1
1142Gemeinsame Textgewinnung
1143
1144(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
1145 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
1146 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
1147 „--extract-only“ bleibt unverändert.
1148
1149(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
1150 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
1151
1152
1153Artikel 2
1154Ergänzung des Vordrucks
1155
1156(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
1157 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
1158 Einleitung das Stammgesetz nennt.
1159
1160(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
1161 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
1162 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
1163 als Klartextdatei wieder einreichen.
1164
1165(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
1166 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
1167 scheitern.
1168
1169
1170Artikel 3
1171Berichtigung des Handbuchs
1172
1173(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
1174 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
1175
1176(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
1177 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
1178
1179
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +02001180Artikel 4
1181Lesereihenfolge nach dem Satzbild
1182
1183(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
1184 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
1185 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
1186 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
1187 die rechte Spalte.
1188
1189(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
1190 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
1191 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
1192
1193(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
1194 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
1195 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
1196 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
1197 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
1198
1199(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
1200 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
1201 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
1202 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
1203 Stelle, an der sie stehen.
1204
1205(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
1206
1207
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +02001208Artikel 5
1209Zeitliche Geltung der Änderungen
1210
1211Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
1212Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
1213Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
1214erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
1215dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
1216zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
1217Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
1218
1219(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
1220 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
1221 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
1222 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
1223 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
1224
1225(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
1226 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
1227 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
1228 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
1229
1230(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
1231 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
1232 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
1233
1234(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
1235 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
1236 (Artikel und Gliederungspfad).
1237
1238(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
1239 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
1240 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
1241 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
1242 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
1243
1244(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
1245 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
1246 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
1247 Stichtag aus.
1248
1249(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
1250 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
1251
1252(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
1253
1254
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +02001255Artikel 6
1256Beseitigung dreier benannter Mängel
1257
1258Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
1259halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
1260
1261(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
1262 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
1263 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
1264 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
1265 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
1266 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
1267 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
1268 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
1269 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
1270
1271(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
1272 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
1273 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
1274 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
1275 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
1276 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
1277 fand ihren Punkt nicht.
1278
1279(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
1280 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
1281 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
1282 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
1283 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
1284 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
1285
1286(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
1287 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
1288 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
1289 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
1290 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
1291 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
1292
1293
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001294Artikel 7
1295Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
1296
1297(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1298 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
1299 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
1300
1301(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
1302 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
1303 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
1304 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
1305 einordnen.
1306
1307(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
1308 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
1309 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
1310 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
1311 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
1312 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
1313
1314(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
1315 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
1316 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
1317 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
1318 selbst.
1319
1320(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
1321
1322
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +02001323Artikel 8
1324Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
1325
1326(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
1327 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
1328 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
1329 Befehlserkennung.
1330
1331(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1332 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1333 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1334 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1335 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1336 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1337
1338(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1339 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1340 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1341 unerkannt.
1342 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1343 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1344 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1345 herausgeschnitten.
1346
1347(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1348 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1349 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1350 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1351 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1352 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1353
1354(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1355 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1356 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1357 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1358
1359(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1360
1361
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001362Artikel 9
1363Auslieferung als Phase des Baues
1364
1365Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1366(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1367gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1368Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1369Management“) benennt.
1370
1371(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1372 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1373 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1374 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1375
1376(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1377 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1378 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1379 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1380
1381 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1382
1383 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1384 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1385 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1386
1387(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1388 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1389 entsprechend gefasst.
1390
1391(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1392
1393(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1394 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1395 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1396 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1397 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1398
1399
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001400════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001401 Fassung vom 23. August 2026,
1402 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1403════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1404
1405Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1406License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1407Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1408Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1409Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1410sie übernimmt —, fand daran nichts.
1411
1412Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1413besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1414fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1415der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1416an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1417menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1418maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1419
1420Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1421
1422
1423Artikel 1
1424Lizenzbezeichnung
1425
1426(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1427 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1428 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1429
1430(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1431 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1432 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1433
1434
1435Artikel 2
1436Verzeichnis der Lizenztexte
1437
1438(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1439 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1440 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1441
1442(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1443 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1444 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1445 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1446
1447
1448Artikel 3
1449Amtliche Werke
1450
1451(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1452 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1453 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1454 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1455 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1456
1457(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1458 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1459 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1460
1461(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1462 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1463
1464
1465Artikel 4
1466Zuordnung im Einzelnen
1467
1468(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1469 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1470 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1471 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1472 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1473 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1474
1475(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1476 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1477 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1478 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1479
1480(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1481 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1482 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1483 Arbeit.
1484
1485(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1486 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1487 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1488 unberührt bleiben.
1489
1490
1491Artikel 5
1492Fortdauernde Prüfung
1493
1494(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1495 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1496 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1497 hinzukommt.
1498
1499(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1500 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1501 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1502 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1503
1504(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1505 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1506
1507
1508Artikel 6
1509Nachweis
1510
1511(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1512 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1513 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1514
1515(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1516 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1517
1518(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1519 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1520
1521
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001522Artikel 7
1523Gestaltung der Browserfassung
1524
1525Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1526Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1527wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1528Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1529fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1530
1531(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1532 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1533 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1534 stehen in gesperrten Versalien.
1535
1536(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1537 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1538 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1539 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1540 ruht auf der Farbe allein.
1541
1542(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1543 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1544 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1545 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1546 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1547 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1548 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1549
1550(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1551 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1552 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1553 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1554 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1555 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1556 in seinen eigenen Schatten.
1557
1558(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1559 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1560 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1561 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1562 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1563 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1564
1565(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1566 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1567 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1568
1569(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1570 Gerüstes.
1571
1572
1573Artikel 8
1574Unberührte Bestandteile
1575
1576(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1577 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1578 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1579 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1580
1581(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1582 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1583
1584(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1585 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1586 ihren Text bislang stumm wechselte.
1587
1588(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1589 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1590 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1591
1592
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001593Artikel 9
1594Gestaltung der Synopse
1595
1596Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1597Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1598ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1599öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1600Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1601ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1602
1603(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1604 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1605 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1606 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1607 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1608 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1609
1610(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1611 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1612 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1613 Gesetzblatt wie hier.
1614
1615(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1616 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1617 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1618 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1619 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1620 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1621
1622(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1623 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1624 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1625
1626(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1627 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1628 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1629 Gründen weiterhin ab.
1630
1631(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1632 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1633 Abschnitte überdies zitierbar.
1634
1635
1636Artikel 10
1637Drei Mängel, die dabei zutage traten
1638
1639(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1640 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1641 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1642 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1643 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1644
1645(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1646 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1647 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1648 sich jede Spalte selbst.
1649
1650(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1651 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1652 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1653 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1654
1655(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1656 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1657 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1658 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1659 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1660
1661
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001662Artikel 11
1663Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1664
1665Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1666nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1667„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1668unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1669in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1670
1671(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1672 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1673 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1674 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1675 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1676 und ist im Vordruck selbst benannt.
1677
1678(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1679 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1680 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1681 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1682
1683(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1684 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1685 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1686 steht und nicht zwei.
1687
1688(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1689 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1690 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1691 Hinweisabsatz entfällt.
1692
1693(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1694 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1695 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1696 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1697
1698(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1699 angehakt.
1700
1701(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1702 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1703
1704(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1705 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1706 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1707 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1708 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1709
1710(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1711 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1712 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1713
1714(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1715 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1716
1717(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1718 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1719 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1720 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1721 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1722
1723(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1724 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1725 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1726 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1727 mitgedruckt.
1728
1729(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1730 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1731
1732
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001733Artikel 12
1734Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1735
1736Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1737grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1738Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1739zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1740Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1741Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1742Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1743zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1744und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1745
1746(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1747 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1748 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1749 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1750 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1751 fortgilt.
1752
1753(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1754 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1755 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1756 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1757 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1758 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1759 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1760
1761(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1762 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1763 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1764 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1765
1766(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1767 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1768 Schwarzweiß-Ausdruck.
1769
1770(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1771 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1772 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1773 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1774 der alten Spalte mitzudrucken.
1775
1776(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1777 Entwurfshinweises bleibt rot.
1778
1779(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1780 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1781 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1782 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1783 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1784 bestehen fort.
1785
1786
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001787
1788Artikel 13
1789Das Handbuch auch in Markdown
1790
1791Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1792ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1793
1794(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1795 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1796 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1797 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1798 des Lizenzabschnitts.
1799
1800(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1801 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1802 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1803
1804(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1805 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1806 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1807 und Lizenzangabe.
1808
1809(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1810 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1811 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1812 weil das Handbuch selbst sie führt.
1813
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001814(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1815 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1816 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1817 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1818 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1819 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1820
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001821
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001822Artikel 14
1823Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1824
1825Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1826gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1827
1828(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1829 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1830 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1831 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1832 Impressums.
1833
1834(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1835 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1836
1837(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1838 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1839
1840
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001841
1842Artikel 15
1843Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1844
1845(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1846 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1847 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1848 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1849 Massenabzug, auszulesen.
1850
1851(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1852 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1853 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1854 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1855 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1856
1857(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1858 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1859 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1860 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1861 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1862 entfalten.
1863
1864(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1865 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1866
1867
1868Artikel 16
1869Der hessische Belegfall
1870
1871(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1872 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1873 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1874 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1875
1876(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1877 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1878 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1879 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1880 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1881
1882
1883Artikel 17
1884Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1885
1886Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1887geändert:
1888
18891. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1890 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1891 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1892 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1893
18942. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1895 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1896 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1897 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1898 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1899
19003. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1901 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1902 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1903 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1904 Norm entzogen.
1905
1906
1907Artikel 18
1908Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1909
1910Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1911
19121. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1913 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1914 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1915 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1916 Streichung einer Bezeichnung.
1917
19182. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1919 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1920 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1921 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1922 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1923
19243. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1925 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1926 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1927 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1928
19294. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1930 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1931 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1932 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1933
1934
1935Artikel 19
1936Zwei stille Mängel
1937
1938(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1939 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1940 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1941 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1942 blieb dort neben den neuen stehen.
1943
1944(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1945 behoben.
1946
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001947
1948Artikel 20
1949Der schleswig-holsteinische Belegfall
1950
1951(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1952 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1953 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1954 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1955
1956(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1957 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1958 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1959 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1960 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1961
1962(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1963 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1964 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1965 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1966
1967(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1968
1969
1970Artikel 21
1971Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1972
1973Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1974Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1975statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1976Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1977Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1978Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1979Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1980
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001981
1982Artikel 22
1983Anlagen als eigene Normen
1984
1985Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1986geändert:
1987
19881. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1989 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1990 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1991 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1992
19932. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1994 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1995 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1996
1997
1998Artikel 23
1999Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
2000
2001(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
2002 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
2003 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
2004 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
2005 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2006
2007(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
2008 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
2009 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
2010 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
2011 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
2012 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
2013 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
2014
2015(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
2016 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
2017 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
2018 wieder dorthin.
2019
2020(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
2021 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
2022 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
2023
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02002024
2025Artikel 24
2026Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
2027
2028(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
2029 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
2030 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
2031 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
2032 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
2033 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
2034
2035(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
2036 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
2037 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
2038
2039(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
2040 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
2041 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
2042 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
2043 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
2044 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
2045 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
2046
2047
2048Artikel 25
2049Wortersetzung nur an Wortgrenzen
2050
2051(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
2052 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
2053 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
2054 dort, wo er als Wort steht.
2055
2056(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
2057 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
2058 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
2059
2060(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
2061 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
2062 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
2063 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
2064
2065
2066Artikel 26
2067Satzzählung wie im Gesetzblatt
2068
2069Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
2070
20711. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
2072 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
2073 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
2074 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
2075 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
2076
20772. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
2078 beendet gleichfalls keinen Satz.
2079
2080
2081Artikel 27
2082Die Nummer im benannten Satz
2083
2084Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
2085Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
2086Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
2087anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
2088blieb liegen.
2089
2090
2091Artikel 28
2092Die doppelt genannte Gliederungseinheit
2093
2094Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
2095Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
2096von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
2097zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
2098innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
2099
2100
2101Artikel 29
2102Fortschreibung der Prüfung
2103
2104(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
2105 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
2106 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
2107 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
2108 und im Test begründet.
2109
2110(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
2111 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
2112 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
2113 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
2114 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
2115
2116(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
2117
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02002118
2119Artikel 30
2120Arten der Gründe
2121
2122(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
2123 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
2124 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
2125 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
2126
2127(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
2128 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
2129 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
2130 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
2131 gescheiterten Teiles.
2132
2133(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
2134 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
2135 sie nur.
2136
2137
2138Artikel 31
2139Darstellung und Auszählung
2140
2141(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
2142 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
2143 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
2144
2145(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
2146 Häufigkeit“.
2147
2148
2149Artikel 32
2150Rüge des jüngeren Stammgesetzes
2151
2152(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
2153 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
2154 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
2155 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
2156 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
2157 die Standzeile noch die vorige nennt.
2158
2159(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
2160 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
2161 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
2162 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
2163
2164(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
2165 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
2166 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
2167 geraten wird nicht.
2168
2169
2170Artikel 33
2171Anfügen ganzer Paragraphen
2172
2173Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
2174unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
2175benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
2176Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
2177folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
2178
2179
2180Artikel 34
2181Einfügung am Ende einer Einheit
2182
2183Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
2184bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
2185Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
2186gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
2187nicht geschrieben.
2188
2189
2190Artikel 35
2191Fortschreibung der Prüfung
2192
2193Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
2194Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
2195des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
2196Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
2197Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
2198
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02002199
2200Artikel 36
2201Die Nummern einer Anlage
2202
2203(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
2204 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
2205 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
2206 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
2207 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
2208 Absatz 2a eingefügt“).
2209
2210(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
2211 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
2212 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
2213 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
2214 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
2215
2216(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
2217 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
2218 den Wortlaut.
2219
2220
2221Artikel 37
2222Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
2223
2224(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
2225 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
2226 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
2227 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
2228 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
2229 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
2230
2231(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
2232 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
2233 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
2234 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
2235 tritt der neue schlicht vor ihn.
2236
2237(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
2238 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
2239 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
2240
2241
2242Artikel 38
2243Der Berliner Belegfall, vollständig
2244
2245(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
2246 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
2247 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
2248
2249(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
2250 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
2251 danach der amtlichen Nachfassung.
2252
2253(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
2254 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
2255 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
2256 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
2257 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
2258 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
2259 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
2260
2261(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
2262
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02002263
2264Artikel 39
2265Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
2266
2267(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
2268 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
2269 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
2270 von seinem Verb.
2271
2272(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
2273 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
2274
2275
2276Artikel 40
2277Zwei Befehlsidiome
2278
2279(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
2280 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
2281 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
2282
2283(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
2284 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
2285
2286
2287Artikel 41
2288Der gestrichene Halbsatz
2289
2290Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
2291tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
2292die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
2293
2294
2295Artikel 42
2296Der baden-württembergische Belegfall
2297
2298(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
2299 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
2300 Prüfmaßstab.
2301
2302(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
2303 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2304
2305(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
2306 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
2307 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
2308 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
2309 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
2310
2311(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
2312 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
2313 zur Anwendung.
2314
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02002315════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002316 Fassung vom 22. August 2026,
2317 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2318════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2319
2320Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
2321wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
2322ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
2323weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
2324prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
2325stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
2326
2327Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
2328standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
2329kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
2330verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
2331
2332
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002333Erster Teil
2334Behebung der festgehaltenen Mängel
2335
2336
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002337Artikel 1
2338Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2339
2340(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2341 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2342 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2343 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2344
2345(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2346 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2347 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2348 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2349 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2350 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2351
2352(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2353 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2354
2355
2356Artikel 2
2357Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2358
2359(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2360 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2361 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2362 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2363 wurde eines.
2364
2365(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2366 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2367 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2368 bleibt unangetastet.
2369
2370
2371Artikel 3
2372Weichen des leeren Platzhalters
2373
2374Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2375Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2376Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2377und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2378Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2379bleibt stehen.
2380
2381
2382Artikel 4
2383Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2384
2385Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2386ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2387ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2388führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2389neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2390
2391
2392Artikel 5
2393Nachweis
2394
2395(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2396 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2397 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2398 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2399
2400(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2401 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2402 Zeile geführt worden.
2403
2404(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2405 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2406 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2407
2408
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002409Zweiter Teil
2410Thüringen
2411
2412Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2413Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2414Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2415erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2416Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2417
2418
2419Artikel 6
2420Gerade Anführungszeichen
2421
2422(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2423 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2424 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2425 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2426
2427(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2428 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2429 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2430 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2431 es ergeht eine Warnung.
2432
2433(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2434 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2435
2436(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2437 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2438 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2439 Folgewort kleben.
2440
2441
2442Artikel 7
2443Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2444
2445(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2446 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2447 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2448 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2449
2450(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2451 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2452 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2453 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2454 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2455 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2456
2457(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2458 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2459
2460
2461Artikel 8
2462Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2463
2464(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2465 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2466 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2467
2468(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2469 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2470 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2471 bezeichneten Paragraphen.
2472
2473(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2474 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2475 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2476 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2477 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2478 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2479
2480(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2481 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2482 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2483 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2484 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2485
2486(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2487 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2488 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2489 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2490
2491(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2492 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2493 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2494 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2495
2496
2497Artikel 9
2498Belegfall Thüringen
2499
2500(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2501 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2502 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2503
2504(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2505 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2506 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2507 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2508 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2509 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2510
2511(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2512 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2513
2514
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002515════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002516 Fassung vom 16. August 2026,
2517 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2518════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2519
2520Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2521Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2522Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2523verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2524aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2525einer bestehenden Domain eingerichtet.
2526
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002527Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2528Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2529Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2530dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2531ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2532Zwischenschritt von Hand.
2533
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002534Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002535darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2536wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2537bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2538Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2539allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2540neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002541
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002542
2543Artikel 1
2544Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2545
2546(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2547 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2548 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2549 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2550
2551(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2552 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2553 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2554 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2555 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2556
2557(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2558 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2559
2560
2561Artikel 2
2562Beilegung des Quelltextes
2563
2564(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2565 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2566 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2567 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2568 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2569 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2570 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2571
2572(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2573 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2574 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2575 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2576 werden.
2577
2578(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2579 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2580
2581
2582Artikel 3
2583Auslieferungsvorlage
2584
2585Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2586location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2587wird wie folgt geändert:
2588
25891. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2590 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2591 Wurzel der Domain.
2592
25932. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2594 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2595
25963. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2597 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2598 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2599 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2600
26014. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2602 Abruf neu zu packen.
2603
26045. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2605 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2606 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2607 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2608 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2609
2610
2611Artikel 4
2612Ergänzungen der Oberfläche
2613
26141. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2615 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2616
26172. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2618 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2619
26203. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2621 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2622 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2623
2624
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002625Artikel 5
2626Annahme von Archiven als Stammgesetz
2627
2628(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2629 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2630 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2631 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2632
2633(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2634 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2635 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2636 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2637 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2638 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2639 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2640
2641(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2642 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2643 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2644 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2645 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2646 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2647
2648(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2649 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2650 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2651 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2652
2653(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2654 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2655 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2656 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2657 bleibt.
2658
2659
2660Artikel 6
2661Einführung in der Browserfassung
2662
2663(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2664 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2665 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2666
2667(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2668 amtlichen Fundstellen an:
2669 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2670 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2671 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2672 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2673 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2674 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2675
2676(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2677 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2678 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2679
2680(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2681 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2682 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2683
2684
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002685Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002686Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002687
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002688(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002689 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2690 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2691 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2692
2693(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2694 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2695 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2696 Wirkung geblieben.
2697
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002698(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2699 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2700 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2701 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2702 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2703 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2704 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002705
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002706(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2707 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2708 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2709 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002710
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002711(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002712 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2713 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2714 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2715 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2716
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002717(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2718 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2719 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002720
2721(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2722 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002723 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2724 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002725
2726(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2727 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2728
2729
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002730Schlussbestimmung
2731
2732Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002733(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2734worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2735Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2736ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2737entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2738Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002739die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2740unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2741Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2742Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2743Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2744unformatiert erscheint.
2745
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002746Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2747zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2748Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2749Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2750einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2751dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002752auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002753
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002754
2755════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002756 Fassung vom 15. August 2026,
2757 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2758════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2759
2760Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2761wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2762prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2763Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2764des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2765Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2766mit dieser Fassung behoben.
2767
2768
2769Artikel 1
2770Ordnung der Anwendung nach Schritten
2771
2772(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2773 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2774 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2775 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2776
2777(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2778 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2779 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2780 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2781 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2782 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2783 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2784 voraussetzt.
2785
2786(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2787 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2788 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2789 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2790 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2791 Dokumentreihenfolge.
2792
2793
2794Artikel 2
2795Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2796
2797Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2798Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2799Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2800Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2801Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2802Buchstabe folgt.
2803
2804
2805Artikel 3
2806Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2807
2808Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2809Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2810Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2811Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2812b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2813wahlfrei.
2814
2815
2816Schlussbestimmung
2817
2818(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2819 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2820 (mvnw verify) bestätigt worden.
2821
2822(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2823 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2824 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2825 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2826 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2827
2828(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2829 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2830 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2831 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2832 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2833 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2834
2835(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2836 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2837 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2838
2839
2840════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002841 Fassung vom 14. August 2026,
2842 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2843════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2844
2845Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2846behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2847ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2848Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2849ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2850die Spalten einer Zusammenstellung.
2851
2852
2853Artikel 1
2854Erkennung der Dokumentart
2855
2856(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2857(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2858verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2859Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2860(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2861
2862(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2863Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2864„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2865
2866(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2867Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2868Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2869die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2870
2871(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2872gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2873
2874(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2875beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2876geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2877erkannte Art.
2878
2879(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2880üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2881verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2882nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2883
2884
2885Artikel 2
2886Änderungsanträge
2887
2888(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2889Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2890und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2891gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2892MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2893diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2894
2895(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2896(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2897Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2898sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2899
2900(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2901ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2902(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2903Punkt vorzeitig enden.
2904
2905(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2906Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2907Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2908Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2909Drucksache zielen.
2910
2911(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2912der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2913„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2914vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2915
2916(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2917Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2918das Muster für Satzzeichen.
2919
2920(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2921dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2922
2923
2924Artikel 3
2925Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2926
2927(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2928Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2929und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2930Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2931der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2932
2933(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2934Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2935ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2936wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2937
2938(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2939gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2940
2941(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2942Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2943Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2944rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2945Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2946allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2947Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2948dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2949übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2950der sich stattdessen eignet.
2951
2952
2953Artikel 4
2954Prüffälle
2955
2956(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2957(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2958(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2959EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2960Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2961ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
296220/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2963
2964(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2965Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2966mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2967zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2968der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2969
2970(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2971Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2972gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2973
2974
2975Artikel 5
2976Handbuch
2977
2978Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2979Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2980nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2981zulässigen Dokumentarten.
2982
2983
2984════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002985 Fassung vom 26. Juli 2026,
2986 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2987════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2988
2989Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2990Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
29912026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2992Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2993koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002994Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2995des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002996
2997
2998Artikel 1
2999Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
3000
3001Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
3002Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
3003eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
3004nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
3005EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
3006verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
3007unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
3008Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
3009vorangeht.
3010
3011
3012Artikel 2
3013Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
3014
3015Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
3016für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
3017einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
3018folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
3019aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
3020GVBL_BERLIN_KOPF).
3021
3022
3023Artikel 3
3024Prüffall Berlin
3025
3026Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
3027(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
3028die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
3029dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
3030
3031Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003032schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
3033
3034
3035Artikel 4
3036Unnummerierte, benannte Anlagen
3037
3038Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
3039gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
3040verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
3041Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
3042Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
3043Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
3044Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
3045„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
3046
3047Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
3048Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
3049Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
3050Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
3051Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
3052
3053
3054Artikel 5
3055Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
3056
3057Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
3058Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
3059der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
3060und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
3061Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
3062zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
3063Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
3064
3065Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
3066bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
3067Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
3068trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
3069sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003070
3071
3072════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003073 Fassung vom 25. Juli 2026,
3074 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3075════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3076
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003077Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
3078weitere Belegfälle treten hinzu.
3079
3080Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
3081Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
30822026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
3083kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
3084Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
3085versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
3086Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
3087beschaffen ist.
3088
3089Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
3090vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
3091Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
3092amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
3093Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
3094Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003095
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003096Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
3097ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
3098ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
3099
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003100
3101Artikel 1
3102Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
3103
3104Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
3105zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
3106blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
3107Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
3108GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
3109an der folgenden Artikel-Überschrift.
3110
3111
3112Artikel 2
3113Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
3114
3115Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
3116mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
3117(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
3118(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
3119den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
3120ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
3121wieder ab.
3122
3123
3124Artikel 3
3125Silbentrennung bei hartem Zeilenende
3126
3127Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
3128Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
3129Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
3130GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
3131Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
3132Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
3133Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
3134Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
3135
3136
3137Artikel 4
3138Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
3139
3140Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
3141hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
3142Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
3143gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
3144folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
3145Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
3146gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
3147anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
3148ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
3149nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
3150
3151
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003152Artikel 5
3153Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
3154
3155Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
3156Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
3157und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
3158„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
3159dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
3160(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
3161Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
3162Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
3163
3164
3165Artikel 6
3166Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
3167
3168Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
3169wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
3170änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
3171dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
3172wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
3173hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
3174aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
3175unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
3176
3177
3178Artikel 7
3179Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
3180
3181Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
3182(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
31832022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3184(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
3185werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
3186§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
3187Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
3188(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
3189Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
3190
3191
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003192Artikel 8
3193Sachnummern mit Leerzeichen
3194
3195Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
3196Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
3197Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
3198sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
3199ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
3200…“) bleibt ausgenommen.
3201
3202
3203Artikel 9
3204Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
3205
3206Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
3207in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
3208gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
3209angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
3210Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
3211Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
3212
3213
3214Artikel 10
3215Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
3216
3217Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
3218des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
3219bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
3220Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
3221wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
3222Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
3223Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
3224deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
3225weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
3226
3227
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003228════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003229 Fassung vom 24. Juli 2026,
3230 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3231════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3232
3233Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
3234Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
3235(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
3236des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
3237erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
3238Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
3239Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
3240
3241
3242Artikel 1
3243Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
3244
3245Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
3246Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
3247Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
3248„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
3249Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
3250Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
3251kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
3252als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
3253
3254
3255Artikel 2
3256Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
3257
3258Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3259Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
3260(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
3261REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
3262
3263
3264Artikel 3
3265Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
3266
3267Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
3268(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
3269archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3270(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
3271Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
3272Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
3273
3274
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02003275Artikel 4
3276Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
3277
3278Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
3279stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
3280Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
3281Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
3282deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
3283
3284
3285Artikel 5
3286Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
3287
3288Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3289laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
32902026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
3291zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
3292Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
3293
3294
3295Artikel 6
3296Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
3297
3298Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
3299unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
3300aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
3301End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
3302Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
3303Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
3304Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
3305Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
3306die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
3307sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
3308angefügt“).
3309
3310
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003311════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02003312 Fassung vom 19. Juli 2026,
3313 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3314════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3315
3316In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
3317Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
3318ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
3319bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
3320Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
3321nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
3322mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
3323Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
3324(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
3325berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
3326und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
3327
3328
3329Artikel 1
3330Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
3331
3332Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3333LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3334Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3335das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3336jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3337Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3338Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3339Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3340bleibt unverändert.
3341
3342
3343Artikel 2
3344Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3345
3346Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3347extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3348vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3349am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3350Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3351die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3352
3353
3354Artikel 3
3355Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3356
3357Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3358Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3359neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3360ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3361Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3362
3363
3364════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003365 Fassung vom 17. Juli 2026,
3366 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3367════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3368
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003369Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3370geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3371ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3372UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003373
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003374Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3375recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3376Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3377paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3378Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3379Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3380Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
338126. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3382
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003383
3384Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003385Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003386
3387Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3388Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3389beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3390Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3391gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3392Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003393Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003394(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3395Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3396verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3397in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3398mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3399(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3400zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3401der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3402Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3403in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3404ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3405weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3406nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3407Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003408
3409
3410Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003411Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3412
3413Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3414Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3415unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3416jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3417die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3418nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3419(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3420breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3421benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3422
3423
3424Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003425Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003426
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003427Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003428beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
34291. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3430 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3431 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
34322. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3433 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3434Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3435„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3436die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003437
3438
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003439Artikel 4
3440Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3441
3442Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3443nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3444(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3445sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3446„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3447Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3448werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3449Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3450sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3451das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3452
3453
3454Artikel 5
3455Amtliche Satznummern als Superskripte
3456
3457Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3458Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3459Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3460zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3461übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3462marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3463nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3464bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3465amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3466die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3467recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3468
3469
3470Artikel 6
3471Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3472
3473Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3474Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3475geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3476Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3477nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3478GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3479normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3480zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3481
3482
3483Artikel 7
3484Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3485Fortführungszeichen
3486
3487Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3488(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3489freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3490bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3491gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3492oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3493gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3494Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3495wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3496(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3497Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3498Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3499Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3500Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3501auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3502Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3503die Handkorrektur über --extract-only.
3504
3505
3506Artikel 8
3507Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3508
3509Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3510Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3511Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3512Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3513Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3514Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3515Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3516ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3517wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3518Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3519Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3520(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3521Superskript-Modus.
3522
3523
3524Artikel 9
3525Bayerische Befehlsformen
3526
3527Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3528von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3529zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3530(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3531(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3532der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3533folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3534nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3535„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3536Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3537Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3538bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3539verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3540greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3541stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3542zuständig).
3543
3544
3545Artikel 10
3546Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3547der Anwendung
3548
3549Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3550Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3551Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3552
35531. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3554 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3555 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3556 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3557 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3558 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3559
35602. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3561 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3562 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3563 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3564 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3565 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3566
35673. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3568 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3569 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3570 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3571 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3572 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3573
35744. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3575 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3576 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3577 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3578
3579
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003580Schlussbestimmung
3581
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003582Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3583hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3584bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3585anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3586verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3587AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3588das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3589(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3590Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3591werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3592Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3593schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3594Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3595gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3596Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003597
3598
3599════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003600 Fassung vom 16. Juli 2026,
3601 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3602════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3603
3604Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3605die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3606Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3607Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3608Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3609seitenweise gefasst.
3610
3611
3612Artikel 1
3613Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3614
3615Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3616(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3617(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3618Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3619löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3620Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3621eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3622norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3623
3624
3625Artikel 2
3626Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3627
3628Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3629(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3630Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3631Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3632gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3633Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3634Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3635nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3636„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3637
3638
3639Artikel 3
3640Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3641
3642Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3643§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3644Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3645legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3646Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3647zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3648ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3649Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3650ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3651
3652
3653Artikel 4
3654Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3655
3656Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3657und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3658Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3659folgt geändert: ...“) ergänzt.
3660
3661
3662Artikel 5
3663Seitenweise Brotschriftbestimmung
3664
3665Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3666statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3667Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3668sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3669Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3670(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3671und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3672verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3673
3674
3675Schlussbestimmung
3676
3677Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3678dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3679bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3680BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
36810 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3682ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3683durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3684weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3685Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3686vorbehalten.
3687
3688
3689════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003690 Fassung vom 15. Juli 2026,
3691 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3692════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3693
3694Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3695werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3696und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3697einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3698Verarbeitung zugänglich gemacht.
3699
3700
3701Artikel 1
3702Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3703
3704Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3705„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3706Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3707ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3708das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3709Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3710Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3711
3712
3713Artikel 2
3714Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3715
3716Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3717
37181. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3719 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3720 Aufhebung erkannt.
3721
37222. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3723 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3724 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3725 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3726 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3727
37283. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3729 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3730 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3731
37324. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3733 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3734 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3735 zugewiesen.
3736
37375. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3738 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3739 Ersatztext wieder vorangestellt.
3740
37416. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3742 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3743 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3744
3745
3746Artikel 3
3747Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3748
37491. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3750 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3751 durch einen §-Block werden erkannt.
3752
37532. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3754 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3755 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3756 ersetzten Bereichs.
3757
3758
3759Schlussbestimmung
3760
3761Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3762(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3763(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3764einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3765sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3766dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3767Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3768
3769
3770════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003771 Fassung vom 13. Juli 2026,
3772 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3773════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3774
3775Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3776diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3777Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3778Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3779ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3780Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3781drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3782zwei (2) auf null (0).
3783
3784
3785Artikel 1
3786Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3787
3788Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3789verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3790besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3791mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3792Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3793
3794
3795Artikel 2
3796Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3797
3798Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3799
38001. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3801 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3802 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3803 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3804 entgegen.
3805
38062. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3807 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3808 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3809 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3810
38113. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3812 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3813 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3814 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3815
38164. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3817 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3818 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3819
3820Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3821ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3822(„Absatz 1 und 5“).
3823
3824
3825Artikel 3
3826Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3827
38281. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3829 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3830 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3831
38322. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3833 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3834
38353. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3836 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3837 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3838 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3839
38404. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3841 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3842 erkannt.
3843
38445. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3845 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3846
38476. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3848 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3849
3850
3851Artikel 4
3852Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3853
38541. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3855 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3856 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3857 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3858
38592. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3860 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3861 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3862 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3863 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3864
38653. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3866 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3867 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3868 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3869 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3870
3871
3872Schlussbestimmung
3873
3874Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3875(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3876verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3877mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3878Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3879Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3880Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3881vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003882
3883
3884Artikel 9
3885Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3886
3887Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3888der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3889vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3890
3891(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3892 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3893
3894(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3895 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3896 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3897 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3898
3899(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3900 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3901 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3902 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3903 „2026“.
3904
3905(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3906 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3907 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3908
3909(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3910 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3911 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.