blob: 17572b5f47ab194671daab6dcd1b93c9b08b5fa6 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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Matthias Andreas Benkard0be6e412026-08-28 08:13:29 +020024 Fassung vom 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
25 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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28Der Befund über das Erzeugnis ruhte bislang auf handverlesenen Fällen. Rund drei
29Dutzend Akzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht,
30woran die Reste im Ganzen liegen, und die Auszählung der Gründe blieb auf den
31einzelnen Lauf beschränkt. Der Massenlauf beantwortet das für den Korpus: eine
32Zeile Kennzahlen je Heft, und, eingecheckt, eine Grundlinie, hinter die kein
33späterer Lauf zurückfallen darf. Der Korpus umfasst einunddreißig Aufträge; er
34gibt 1413 Befehle her, von denen 1287 angewandt werden, und 632 von 641 mit der
35amtlichen Nachfassung verglichenen Normen gehen auf.
36
37
38Artikel 1
39Der Korpusbericht
40
41(1) Der Schalter „--korpus“ nimmt eine Auftragsliste entgegen und gibt statt einer
42 Synopse je Auftrag eine Zeile Kennzahlen aus (Korpusbericht). Die Liste ist
43 eine Tabulatortabelle mit den Spalten Bezeichnung, Stammfassung, Hefte,
44 Artikel, Nachfassung und Stichtag; es sind dieselben Angaben, die auch die
45 Befehlszeile entgegennimmt. Ein Auftrag ist nichts anderes als ein Lauf.
46
47(2) Der Bericht führt je Auftrag die erschlossenen, die angewandten, die liegen
48 gebliebenen und die am Stichtag zurückgestellten Befehle, sodann die gleichen,
49 geprüften, fehlenden, überzähligen und abweichenden Normen des Abgleichs und
50 zuletzt die Gründe nach Häufigkeit.
51
52(3) Der Schalter „--grundlinie“ hält den Lauf gegen einen früheren Bericht. Gerügt
53 wird allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger
54 gleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.
55 Ein Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt
56 allein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit dem
57 Rückgabewert 3 wie ein nicht aufgehender Abgleich.
58
59(4) Der Schalter „--synopsen“ behält die Einzelsynopsen und legt eine
60 Übersichtsseite daneben, die auf jede von ihnen verweist. Ohne sie wäre der
61 Bericht eine Zahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.
62
63(5) Ein Auftrag, der mit einem Fehler abbricht, hält den Lauf nicht an; seine
64 Zeile trägt den Fehlertext, und die Grundlinie rügt ihn. Der Grundsatz der
65 Nichtverwerfung gilt auch für den Massenlauf.
66
67(6) Die Auszählung der Gründe, die bisher in der Befehlszeilenfassung stand, ist
68 in die Pipeline gewandert (Pipeline.zaehleGruende) und wird von beiden
69 verwendet; das Ergebnis (Pipeline.Ergebnis) führt sie fortan mit.
70
71
72Artikel 2
73Der Beispielkorpus
74
75(1) Unter „sampledata/korpus.tsv“ treten einunddreißig Aufträge hinzu, nämlich
76 dieselben, die die Akzeptanzprüfungen fahren, nebst den Entwürfen, den beiden
77 Beschlussempfehlungen und einem Stichtagsfall.
78
79(2) Drei Aufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den Beschlussempfehlungen und
80 bei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die
81 eingesetzte Stammfassung, weshalb deren Zieltexte nicht vorkommen. Sie sind
82 gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so hat sich etwas verschlechtert.
83
84(3) Die Grundlinie („sampledata/korpus-grundlinie.tsv“) hält den Stand dieses
85 Tages fest. Sie und die Auftragsliste sind eigene Arbeit; ihr Vermerk steht in
86 der Zuordnungsdatei (REUSE.toml) und nicht als Kopfzeile in der Datei, weil
87 eine neu gesetzte Grundlinie ihn sonst verlöre.
88
89(4) Das Skript „deploy/korpuslauf.sh“ stellt das Erzeugnis her, falls es fehlt,
90 fährt den Lauf und legt Bericht, Synopsen und Übersicht in „target/korpus“ ab.
91
92
93Artikel 3
94Prüfung
95
96(1) Der Korpuslauf wird mitgeprüft (KorpusberichtTest): Kein Auftrag darf
97 scheitern, und keine Kennzahl darf hinter die Grundlinie zurückfallen.
98
99(2) Die Rügeregel selbst wird für sich geprüft — dass der Fortschritt
100 ungerügt bleibt, der Rückschritt in jeder der vier Kennzahlen gerügt wird, ein
101 gescheiterter Auftrag auffällt und ein aus dem Lauf verschwundener ebenfalls.
102
103(3) Dass die Liste vollständig gelesen wird, ist eigens geprüft: Anmerkungszeilen
104 werden übergangen, „-“ heißt „nicht angegeben“, mehrere Hefte werden durch
105 Komma getrennt, und der Stichtag wird als Datum gelesen.
106
107
108Schlussbestimmung
109
110Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
111vierhundertdreiundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
112zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
113Rügeregel ist überdies am ganzen Korpus erprobt worden: Eine um eins verschärfte
114Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19 statt 20“ und zum
115Rückgabewert 3.
116
117
118════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
119 Fassung vom 28. August 2026 (erste Fassung des Tages),
Matthias Andreas Benkard32037252026-08-28 07:57:41 +0200120 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
121════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
122
123Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
124Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
125liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
126Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
127wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
128im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
129Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
130Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
131Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
132
133
134Artikel 1
135Die Seitenkonkordanz
136
137(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
138 Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
139 der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
140 erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
141 zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
142
143(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
144 Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
145 woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
146
147(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
148 der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
149 träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
150 dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
151
152(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
153 eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
154 falsche Seite wäre schlimmer als keine.
155
156
157Artikel 2
158Herkunft und Anzeige
159
160(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
161 Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
162 der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
163 Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
164
165(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
166 Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
167 (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
168
169(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
170 Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
171 Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
172 keiner Seite des Heftes steht.
173
174
175Artikel 3
176Prüfung
177
178(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
179 Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
180 der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
181 die Eingabe ohne Satzbild.
182
183(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
184 dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
185 zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
186 Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
187 namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
188 (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
189
190
191Schlussbestimmung
192
193Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
194vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
195zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
196Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
197achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
198
199
200════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +0200201 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
202 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
203════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
204
205Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
206vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
207Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
208Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
209Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
210Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
211Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
212
213
214Artikel 1
215Aufbereitung und Erkennung
216
217(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
218 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
219 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
220
221(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
222 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
223 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
224
225
226Artikel 2
227Beispieldaten
228
229Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
230und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
231Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
232(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
233Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
234betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
235benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
2362026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
237und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
238
239
240Schlussbestimmung
241
242Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
243vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
244zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
245
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247════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +0200248 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
249 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
250════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
251
252Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
253recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
254das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
255adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
256Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
257den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
258Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
259statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
260sie es, ein Zitat zu schließen.
261
262
263Artikel 1
264Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
265
266(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
267 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
268 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
269 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
270 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
271 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
272 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
273
274(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
275 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
276 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
277
278
279Artikel 2
280Aufbereitung und Befehlserkennung
281
282(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
283 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
284 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
285
286(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
287 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
288 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
289 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
290 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
291 Text feststeht.
292
293(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
294 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
295
296(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
297 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
298 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
299 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
300 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
301 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
302 Schlusszeichens ist.
303
304
305Artikel 3
306Berichtigung der Einfügungsrichtung
307
308Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
309zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
310Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
311statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
312erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
313
314
315Artikel 4
316Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
317
318(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
319 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
320 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
321 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
322 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
323
324(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
325 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
326 Nummer zweimal.
327
328(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
329 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
330 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
331 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
332 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
333
334(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
335 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
336 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
337
338(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
339 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
340 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
341 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
342
343
344Artikel 5
345Beispieldaten
346
347Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
348und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
349hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
350und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
351amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
352„Bremen/SOURCES“ benannt.
353
354
355Schlussbestimmung
356
357Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
358vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
359zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
360
361
362════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200363 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
364 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
365════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
366
367Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
368Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
369selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
370führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
371die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
372Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
373
374
375Artikel 1
376Aufbereitung des hamburgischen Satzes
377
378(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
379 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
380 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
381 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
382 Heft bliebe ungelesen.
383
384(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
385 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
386 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
387
388(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
389 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
390 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
391 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
392 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
393
394(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
395 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
396 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
397 wenige Zeilen weiter führt.
398
399
400Artikel 2
401Gliederung und Erkennung
402
403(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
404 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
405 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
406 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
407
408(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
409 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
410 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
411 Gliederungen nebeneinander.
412
413(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
414 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
415 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
416 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
417 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
418 vorangestelltes „Die“.
419
420
421Artikel 3
422Anwendung
423
424(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
425 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
426 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
427
428(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
429 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
430 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
431 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
432
433(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
434 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
435 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
436 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
437 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
438 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
439
440
441Artikel 4
442Beispieldaten und Handbuch
443
444(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
445 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
446 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
447 entsprechend ergänzt.
448
449(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
450 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
451 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
452 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
453 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
454
455
456Schlussbestimmung
457
458Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
459(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
460vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
461steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
462vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
463liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
464„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
465Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
466
467
468════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200469 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
470 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
471════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
472
473Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
474Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
475Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
476die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
477der Bundestag frei ausgibt.
478
479
480Artikel 1
481Beschaffung der Eingaben
482
483(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
484 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
485 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
486 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
487
488(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
489 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
490 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
491 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
492 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
493 geraten, sondern aufgezählt.
494
495(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
496 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
497 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
498 wird jedes Mal geladen.
499
500(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
501 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
502 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
503 einen solchen Vermittler.
504
505(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
506 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
507 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
508 Anschrift ohnehin die Auskunft.
509
510
511Artikel 2
512Änderung der Befehlszeile
513
514Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
515Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
516Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
517ist das dasselbe.
518
519
520Artikel 3
521Änderung des Handbuchs
522
523Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
524
5251. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
526 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
527
5282. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
529
530
531Schlussbestimmung
532
533Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
534(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
535vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
536nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
537Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
538Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
539„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
540angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
541Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
542REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
543
544
545════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200546 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
547 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
548════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
549
550Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
551Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
552Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
553nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
554sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
555der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
556trägt.
557
558Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
559Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
560Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
561einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
562Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
563
564
565Artikel 1
566Ausführung des verweisenden Befehls
567
568(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
569 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
570 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
571 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
572
573(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
574 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
575 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
576 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
577 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
578 fuehreTitelNach).
579
580(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
581 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
582 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
583 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
584
585
586Artikel 2
587Probe auf die Inhaltsübersicht
588
589(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
590 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
591 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
592 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
593
594(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
595 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
596 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
597 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
598
599(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
600 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
601 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
602
603
604Artikel 3
605Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
606
607(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
608 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
609 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
610 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
611 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
612 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
613 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
614 dasselbe längst richtig tat.
615
616(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
617 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
618 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
619 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
620 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
621 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
622 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
623
624(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
625 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
626 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
627 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
628 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
629 so ist sie fortan nicht zu Ende.
630
631
632Artikel 4
633Änderung des Handbuchs
634
635Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
636
6371. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
638 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
639
6402. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
641
642
643Schlussbestimmung
644
645Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
646(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
647vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
648drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
649(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
650weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
651die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
652nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
653
654
655════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200656 Fassung vom 26. August 2026,
657 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
658════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
659
660Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
661Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
662anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
663zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
664Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
665Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
666Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
667allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
668war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
669ihr niemals anschlagen.
670
671
672Artikel 1
673Vermerk der angewandten Änderungshefte
674
675(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
676 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
677 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
678
679(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
680 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
681 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
682 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
683
684(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
685 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
686 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
687 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
688
689(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
690 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
691 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
692 sie nunmehr von dort bezieht.
693
694
695Artikel 2
696Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
697
698(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
699 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
700 Zeile „Vom <Datum>“.
701
702(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
703 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
704 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
705 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
706 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
707 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
708 ersten.
709
710(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
711 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
712 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
713 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
714 wie die Datei benannt ist.
715
716
717Artikel 3
718Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
719
720(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
721 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
722 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
723 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
724
725(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
726 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
727 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
728 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
729
730(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
731 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
732 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
733 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
734 genannt.
735
736(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
737 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
738 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
739 jung wie dieses Heft.
740
741
742Artikel 4
743Änderung des Handbuchs
744
745Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
746
7471. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
748 kanonischen Klartextes benennt.
749
7502. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
751 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
752 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
753
7543. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
755
756
757Schlussbestimmung
758
759Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
760(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
761durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
762getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
763und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
764(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
765Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
766Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
767
768
769════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200770 Fassung vom 25. August 2026,
771 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
772════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
773
774Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
775Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
776der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
777Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
778Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
779leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
780ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
781
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200782Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
783erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
784der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
785fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
786Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
787Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
788Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
789stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
790musste.
791
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200792
793Artikel 1
794Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
795
796(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
797 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
798 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
799 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
800 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
801 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
802 behalten.
803
804(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
805 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
806 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
807
808(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
809 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
810 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
811
812
813Artikel 2
814Vorankreuzung der vollständigen Synopse
815
816(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
817 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
818 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
819
820(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
821 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
822 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
823 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
824 Synopse“.
825
826
827Artikel 3
828Fortschreibung des Handbuchs
829
830(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
831 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
832 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
833
834
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200835Artikel 4
836Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
837
838(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
839 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
840 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
841 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
842
843(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
844 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
845 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
846
847(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
848 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
849 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
850
851(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
852 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
853 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
854
855
856Artikel 5
857Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
858
859(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
860 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
861 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
862 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
863
864(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
865 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
866 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
867 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
868 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
869
870(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
871 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
872 damit an einem Maßstab.
873
874(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
875
876
877Artikel 6
878Fortschreibung des Klartextlesers
879
880(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
881 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
882 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
883 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
884
885(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
886 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
887 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
888 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
889
890
891Artikel 7
892Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
893
894(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
895 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
896 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
897 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
898 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
899 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
900
901(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
902 dort wird gerügt statt angewandt.
903
904(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
905 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
906 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
907
908
909Artikel 8
910Skopus einer Wortoperation im Verbund
911
912(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
913 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
914 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
915 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
916
917(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
918 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
919 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
920 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
921
922
923Artikel 9
924Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
925
926(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
927
928(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
929 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
930 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
931 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
932
933(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
934 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
935
936(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
937 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
938 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
939
940
941Artikel 10
942Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
943
944(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
945 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
946 Klappe nach Artikel 1.
947
948(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
949 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
950 Rundlauf.
951
952
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200953Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
954sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
955Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
956Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200957und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
958lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
959der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
960117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
96191 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
962rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
963demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200964
965
966════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200967 Fassung vom 24. August 2026,
968 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
969════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
970
971Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
972des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
973Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
974Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
975Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
976durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
977war überhaupt nicht erreichbar.
978
979Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
980dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
981Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
982nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
983was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
984
985
986Artikel 1
987Gemeinsame Textgewinnung
988
989(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
990 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
991 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
992 „--extract-only“ bleibt unverändert.
993
994(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
995 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
996
997
998Artikel 2
999Ergänzung des Vordrucks
1000
1001(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
1002 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
1003 Einleitung das Stammgesetz nennt.
1004
1005(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
1006 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
1007 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
1008 als Klartextdatei wieder einreichen.
1009
1010(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
1011 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
1012 scheitern.
1013
1014
1015Artikel 3
1016Berichtigung des Handbuchs
1017
1018(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
1019 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
1020
1021(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
1022 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
1023
1024
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +02001025Artikel 4
1026Lesereihenfolge nach dem Satzbild
1027
1028(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
1029 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
1030 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
1031 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
1032 die rechte Spalte.
1033
1034(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
1035 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
1036 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
1037
1038(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
1039 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
1040 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
1041 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
1042 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
1043
1044(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
1045 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
1046 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
1047 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
1048 Stelle, an der sie stehen.
1049
1050(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
1051
1052
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +02001053Artikel 5
1054Zeitliche Geltung der Änderungen
1055
1056Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
1057Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
1058Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
1059erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
1060dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
1061zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
1062Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
1063
1064(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
1065 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
1066 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
1067 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
1068 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
1069
1070(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
1071 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
1072 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
1073 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
1074
1075(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
1076 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
1077 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
1078
1079(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
1080 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
1081 (Artikel und Gliederungspfad).
1082
1083(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
1084 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
1085 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
1086 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
1087 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
1088
1089(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
1090 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
1091 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
1092 Stichtag aus.
1093
1094(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
1095 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
1096
1097(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
1098
1099
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +02001100Artikel 6
1101Beseitigung dreier benannter Mängel
1102
1103Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
1104halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
1105
1106(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
1107 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
1108 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
1109 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
1110 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
1111 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
1112 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
1113 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
1114 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
1115
1116(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
1117 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
1118 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
1119 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
1120 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
1121 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
1122 fand ihren Punkt nicht.
1123
1124(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
1125 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
1126 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
1127 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
1128 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
1129 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
1130
1131(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
1132 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
1133 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
1134 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
1135 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
1136 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
1137
1138
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001139Artikel 7
1140Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
1141
1142(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1143 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
1144 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
1145
1146(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
1147 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
1148 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
1149 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
1150 einordnen.
1151
1152(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
1153 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
1154 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
1155 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
1156 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
1157 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
1158
1159(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
1160 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
1161 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
1162 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
1163 selbst.
1164
1165(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
1166
1167
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +02001168Artikel 8
1169Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
1170
1171(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
1172 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
1173 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
1174 Befehlserkennung.
1175
1176(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1177 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1178 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1179 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1180 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1181 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1182
1183(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1184 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1185 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1186 unerkannt.
1187 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1188 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1189 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1190 herausgeschnitten.
1191
1192(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1193 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1194 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1195 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1196 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1197 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1198
1199(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1200 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1201 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1202 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1203
1204(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1205
1206
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001207Artikel 9
1208Auslieferung als Phase des Baues
1209
1210Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1211(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1212gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1213Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1214Management“) benennt.
1215
1216(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1217 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1218 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1219 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1220
1221(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1222 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1223 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1224 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1225
1226 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1227
1228 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1229 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1230 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1231
1232(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1233 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1234 entsprechend gefasst.
1235
1236(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1237
1238(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1239 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1240 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1241 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1242 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1243
1244
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001245════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001246 Fassung vom 23. August 2026,
1247 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1248════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1249
1250Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1251License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1252Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1253Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1254Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1255sie übernimmt —, fand daran nichts.
1256
1257Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1258besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1259fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1260der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1261an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1262menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1263maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1264
1265Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1266
1267
1268Artikel 1
1269Lizenzbezeichnung
1270
1271(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1272 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1273 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1274
1275(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1276 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1277 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1278
1279
1280Artikel 2
1281Verzeichnis der Lizenztexte
1282
1283(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1284 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1285 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1286
1287(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1288 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1289 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1290 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1291
1292
1293Artikel 3
1294Amtliche Werke
1295
1296(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1297 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1298 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1299 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1300 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1301
1302(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1303 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1304 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1305
1306(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1307 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1308
1309
1310Artikel 4
1311Zuordnung im Einzelnen
1312
1313(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1314 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1315 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1316 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1317 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1318 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1319
1320(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1321 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1322 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1323 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1324
1325(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1326 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1327 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1328 Arbeit.
1329
1330(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1331 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1332 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1333 unberührt bleiben.
1334
1335
1336Artikel 5
1337Fortdauernde Prüfung
1338
1339(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1340 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1341 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1342 hinzukommt.
1343
1344(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1345 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1346 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1347 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1348
1349(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1350 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1351
1352
1353Artikel 6
1354Nachweis
1355
1356(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1357 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1358 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1359
1360(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1361 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1362
1363(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1364 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1365
1366
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001367Artikel 7
1368Gestaltung der Browserfassung
1369
1370Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1371Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1372wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1373Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1374fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1375
1376(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1377 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1378 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1379 stehen in gesperrten Versalien.
1380
1381(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1382 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1383 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1384 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1385 ruht auf der Farbe allein.
1386
1387(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1388 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1389 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1390 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1391 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1392 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1393 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1394
1395(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1396 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1397 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1398 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1399 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1400 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1401 in seinen eigenen Schatten.
1402
1403(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1404 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1405 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1406 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1407 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1408 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1409
1410(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1411 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1412 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1413
1414(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1415 Gerüstes.
1416
1417
1418Artikel 8
1419Unberührte Bestandteile
1420
1421(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1422 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1423 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1424 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1425
1426(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1427 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1428
1429(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1430 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1431 ihren Text bislang stumm wechselte.
1432
1433(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1434 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1435 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1436
1437
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001438Artikel 9
1439Gestaltung der Synopse
1440
1441Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1442Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1443ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1444öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1445Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1446ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1447
1448(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1449 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1450 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1451 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1452 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1453 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1454
1455(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1456 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1457 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1458 Gesetzblatt wie hier.
1459
1460(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1461 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1462 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1463 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1464 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1465 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1466
1467(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1468 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1469 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1470
1471(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1472 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1473 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1474 Gründen weiterhin ab.
1475
1476(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1477 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1478 Abschnitte überdies zitierbar.
1479
1480
1481Artikel 10
1482Drei Mängel, die dabei zutage traten
1483
1484(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1485 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1486 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1487 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1488 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1489
1490(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1491 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1492 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1493 sich jede Spalte selbst.
1494
1495(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1496 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1497 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1498 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1499
1500(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1501 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1502 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1503 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1504 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1505
1506
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001507Artikel 11
1508Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1509
1510Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1511nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1512„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1513unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1514in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1515
1516(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1517 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1518 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1519 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1520 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1521 und ist im Vordruck selbst benannt.
1522
1523(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1524 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1525 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1526 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1527
1528(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1529 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1530 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1531 steht und nicht zwei.
1532
1533(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1534 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1535 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1536 Hinweisabsatz entfällt.
1537
1538(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1539 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1540 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1541 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1542
1543(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1544 angehakt.
1545
1546(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1547 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1548
1549(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1550 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1551 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1552 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1553 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1554
1555(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1556 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1557 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1558
1559(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1560 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1561
1562(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1563 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1564 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1565 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1566 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1567
1568(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1569 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1570 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1571 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1572 mitgedruckt.
1573
1574(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1575 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1576
1577
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001578Artikel 12
1579Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1580
1581Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1582grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1583Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1584zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1585Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1586Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1587Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1588zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1589und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1590
1591(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1592 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1593 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1594 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1595 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1596 fortgilt.
1597
1598(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1599 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1600 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1601 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1602 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1603 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1604 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1605
1606(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1607 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1608 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1609 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1610
1611(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1612 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1613 Schwarzweiß-Ausdruck.
1614
1615(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1616 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1617 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1618 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1619 der alten Spalte mitzudrucken.
1620
1621(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1622 Entwurfshinweises bleibt rot.
1623
1624(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1625 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1626 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1627 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1628 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1629 bestehen fort.
1630
1631
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001632
1633Artikel 13
1634Das Handbuch auch in Markdown
1635
1636Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1637ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1638
1639(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1640 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1641 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1642 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1643 des Lizenzabschnitts.
1644
1645(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1646 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1647 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1648
1649(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1650 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1651 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1652 und Lizenzangabe.
1653
1654(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1655 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1656 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1657 weil das Handbuch selbst sie führt.
1658
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001659(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1660 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1661 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1662 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1663 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1664 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1665
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001666
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001667Artikel 14
1668Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1669
1670Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1671gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1672
1673(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1674 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1675 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1676 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1677 Impressums.
1678
1679(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1680 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1681
1682(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1683 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1684
1685
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001686
1687Artikel 15
1688Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1689
1690(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1691 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1692 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1693 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1694 Massenabzug, auszulesen.
1695
1696(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1697 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1698 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1699 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1700 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1701
1702(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1703 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1704 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1705 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1706 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1707 entfalten.
1708
1709(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1710 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1711
1712
1713Artikel 16
1714Der hessische Belegfall
1715
1716(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1717 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1718 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1719 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1720
1721(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1722 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1723 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1724 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1725 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1726
1727
1728Artikel 17
1729Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1730
1731Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1732geändert:
1733
17341. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1735 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1736 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1737 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1738
17392. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1740 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1741 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1742 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1743 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1744
17453. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1746 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1747 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1748 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1749 Norm entzogen.
1750
1751
1752Artikel 18
1753Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1754
1755Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1756
17571. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1758 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1759 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1760 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1761 Streichung einer Bezeichnung.
1762
17632. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1764 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1765 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1766 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1767 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1768
17693. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1770 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1771 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1772 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1773
17744. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1775 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1776 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1777 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1778
1779
1780Artikel 19
1781Zwei stille Mängel
1782
1783(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1784 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1785 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1786 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1787 blieb dort neben den neuen stehen.
1788
1789(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1790 behoben.
1791
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001792
1793Artikel 20
1794Der schleswig-holsteinische Belegfall
1795
1796(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1797 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1798 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1799 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1800
1801(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1802 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1803 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1804 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1805 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1806
1807(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1808 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1809 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1810 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1811
1812(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1813
1814
1815Artikel 21
1816Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1817
1818Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1819Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1820statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1821Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1822Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1823Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1824Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1825
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001826
1827Artikel 22
1828Anlagen als eigene Normen
1829
1830Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1831geändert:
1832
18331. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1834 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1835 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1836 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1837
18382. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1839 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1840 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1841
1842
1843Artikel 23
1844Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
1845
1846(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
1847 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
1848 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
1849 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
1850 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1851
1852(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
1853 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
1854 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
1855 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
1856 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
1857 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
1858 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
1859
1860(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
1861 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
1862 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
1863 wieder dorthin.
1864
1865(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
1866 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
1867 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
1868
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02001869
1870Artikel 24
1871Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
1872
1873(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
1874 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
1875 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
1876 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
1877 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
1878 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
1879
1880(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1881 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1882 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1883
1884(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1885 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1886 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1887 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1888 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1889 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1890 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1891
1892
1893Artikel 25
1894Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1895
1896(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1897 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1898 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1899 dort, wo er als Wort steht.
1900
1901(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1902 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1903 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1904
1905(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1906 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1907 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1908 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1909
1910
1911Artikel 26
1912Satzzählung wie im Gesetzblatt
1913
1914Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1915
19161. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
1917 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
1918 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
1919 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
1920 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
1921
19222. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
1923 beendet gleichfalls keinen Satz.
1924
1925
1926Artikel 27
1927Die Nummer im benannten Satz
1928
1929Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
1930Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
1931Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
1932anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
1933blieb liegen.
1934
1935
1936Artikel 28
1937Die doppelt genannte Gliederungseinheit
1938
1939Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
1940Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
1941von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
1942zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1943innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1944
1945
1946Artikel 29
1947Fortschreibung der Prüfung
1948
1949(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1950 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1951 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1952 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1953 und im Test begründet.
1954
1955(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1956 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1957 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1958 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1959 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1960
1961(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1962
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001963
1964Artikel 30
1965Arten der Gründe
1966
1967(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1968 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1969 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1970 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1971
1972(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1973 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1974 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1975 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1976 gescheiterten Teiles.
1977
1978(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1979 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1980 sie nur.
1981
1982
1983Artikel 31
1984Darstellung und Auszählung
1985
1986(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1987 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1988 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1989
1990(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1991 Häufigkeit“.
1992
1993
1994Artikel 32
1995Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1996
1997(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1998 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1999 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
2000 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
2001 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
2002 die Standzeile noch die vorige nennt.
2003
2004(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
2005 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
2006 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
2007 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
2008
2009(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
2010 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
2011 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
2012 geraten wird nicht.
2013
2014
2015Artikel 33
2016Anfügen ganzer Paragraphen
2017
2018Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
2019unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
2020benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
2021Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
2022folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
2023
2024
2025Artikel 34
2026Einfügung am Ende einer Einheit
2027
2028Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
2029bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
2030Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
2031gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
2032nicht geschrieben.
2033
2034
2035Artikel 35
2036Fortschreibung der Prüfung
2037
2038Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
2039Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
2040des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
2041Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
2042Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
2043
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02002044
2045Artikel 36
2046Die Nummern einer Anlage
2047
2048(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
2049 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
2050 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
2051 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
2052 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
2053 Absatz 2a eingefügt“).
2054
2055(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
2056 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
2057 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
2058 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
2059 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
2060
2061(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
2062 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
2063 den Wortlaut.
2064
2065
2066Artikel 37
2067Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
2068
2069(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
2070 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
2071 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
2072 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
2073 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
2074 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
2075
2076(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
2077 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
2078 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
2079 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
2080 tritt der neue schlicht vor ihn.
2081
2082(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
2083 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
2084 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
2085
2086
2087Artikel 38
2088Der Berliner Belegfall, vollständig
2089
2090(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
2091 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
2092 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
2093
2094(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
2095 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
2096 danach der amtlichen Nachfassung.
2097
2098(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
2099 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
2100 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
2101 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
2102 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
2103 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
2104 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
2105
2106(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
2107
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02002108
2109Artikel 39
2110Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
2111
2112(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
2113 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
2114 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
2115 von seinem Verb.
2116
2117(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
2118 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
2119
2120
2121Artikel 40
2122Zwei Befehlsidiome
2123
2124(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
2125 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
2126 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
2127
2128(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
2129 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
2130
2131
2132Artikel 41
2133Der gestrichene Halbsatz
2134
2135Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
2136tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
2137die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
2138
2139
2140Artikel 42
2141Der baden-württembergische Belegfall
2142
2143(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
2144 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
2145 Prüfmaßstab.
2146
2147(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
2148 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2149
2150(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
2151 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
2152 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
2153 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
2154 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
2155
2156(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
2157 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
2158 zur Anwendung.
2159
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02002160════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002161 Fassung vom 22. August 2026,
2162 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2163════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2164
2165Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
2166wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
2167ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
2168weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
2169prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
2170stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
2171
2172Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
2173standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
2174kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
2175verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
2176
2177
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002178Erster Teil
2179Behebung der festgehaltenen Mängel
2180
2181
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002182Artikel 1
2183Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2184
2185(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2186 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2187 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2188 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2189
2190(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2191 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2192 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2193 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2194 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2195 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2196
2197(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2198 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2199
2200
2201Artikel 2
2202Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2203
2204(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2205 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2206 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2207 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2208 wurde eines.
2209
2210(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2211 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2212 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2213 bleibt unangetastet.
2214
2215
2216Artikel 3
2217Weichen des leeren Platzhalters
2218
2219Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2220Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2221Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2222und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2223Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2224bleibt stehen.
2225
2226
2227Artikel 4
2228Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2229
2230Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2231ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2232ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2233führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2234neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2235
2236
2237Artikel 5
2238Nachweis
2239
2240(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2241 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2242 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2243 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2244
2245(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2246 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2247 Zeile geführt worden.
2248
2249(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2250 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2251 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2252
2253
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002254Zweiter Teil
2255Thüringen
2256
2257Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2258Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2259Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2260erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2261Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2262
2263
2264Artikel 6
2265Gerade Anführungszeichen
2266
2267(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2268 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2269 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2270 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2271
2272(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2273 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2274 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2275 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2276 es ergeht eine Warnung.
2277
2278(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2279 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2280
2281(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2282 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2283 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2284 Folgewort kleben.
2285
2286
2287Artikel 7
2288Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2289
2290(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2291 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2292 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2293 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2294
2295(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2296 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2297 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2298 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2299 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2300 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2301
2302(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2303 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2304
2305
2306Artikel 8
2307Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2308
2309(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2310 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2311 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2312
2313(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2314 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2315 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2316 bezeichneten Paragraphen.
2317
2318(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2319 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2320 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2321 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2322 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2323 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2324
2325(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2326 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2327 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2328 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2329 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2330
2331(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2332 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2333 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2334 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2335
2336(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2337 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2338 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2339 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2340
2341
2342Artikel 9
2343Belegfall Thüringen
2344
2345(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2346 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2347 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2348
2349(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2350 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2351 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2352 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2353 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2354 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2355
2356(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2357 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2358
2359
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002360════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002361 Fassung vom 16. August 2026,
2362 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2363════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2364
2365Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2366Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2367Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2368verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2369aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2370einer bestehenden Domain eingerichtet.
2371
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002372Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2373Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2374Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2375dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2376ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2377Zwischenschritt von Hand.
2378
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002379Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002380darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2381wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2382bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2383Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2384allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2385neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002386
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002387
2388Artikel 1
2389Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2390
2391(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2392 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2393 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2394 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2395
2396(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2397 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2398 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2399 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2400 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2401
2402(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2403 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2404
2405
2406Artikel 2
2407Beilegung des Quelltextes
2408
2409(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2410 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2411 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2412 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2413 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2414 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2415 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2416
2417(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2418 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2419 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2420 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2421 werden.
2422
2423(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2424 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2425
2426
2427Artikel 3
2428Auslieferungsvorlage
2429
2430Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2431location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2432wird wie folgt geändert:
2433
24341. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2435 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2436 Wurzel der Domain.
2437
24382. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2439 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2440
24413. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2442 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2443 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2444 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2445
24464. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2447 Abruf neu zu packen.
2448
24495. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2450 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2451 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2452 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2453 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2454
2455
2456Artikel 4
2457Ergänzungen der Oberfläche
2458
24591. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2460 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2461
24622. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2463 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2464
24653. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2466 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2467 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2468
2469
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002470Artikel 5
2471Annahme von Archiven als Stammgesetz
2472
2473(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2474 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2475 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2476 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2477
2478(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2479 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2480 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2481 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2482 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2483 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2484 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2485
2486(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2487 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2488 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2489 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2490 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2491 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2492
2493(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2494 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2495 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2496 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2497
2498(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2499 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2500 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2501 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2502 bleibt.
2503
2504
2505Artikel 6
2506Einführung in der Browserfassung
2507
2508(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2509 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2510 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2511
2512(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2513 amtlichen Fundstellen an:
2514 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2515 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2516 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2517 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2518 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2519 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2520
2521(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2522 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2523 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2524
2525(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2526 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2527 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2528
2529
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002530Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002531Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002532
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002533(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002534 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2535 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2536 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2537
2538(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2539 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2540 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2541 Wirkung geblieben.
2542
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002543(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2544 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2545 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2546 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2547 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2548 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2549 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002550
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002551(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2552 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2553 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2554 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002555
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002556(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002557 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2558 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2559 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2560 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2561
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002562(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2563 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2564 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002565
2566(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2567 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002568 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2569 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002570
2571(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2572 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2573
2574
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002575Schlussbestimmung
2576
2577Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002578(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2579worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2580Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2581ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2582entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2583Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002584die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2585unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2586Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2587Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2588Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2589unformatiert erscheint.
2590
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002591Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2592zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2593Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2594Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2595einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2596dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002597auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002598
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002599
2600════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002601 Fassung vom 15. August 2026,
2602 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2603════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2604
2605Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2606wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2607prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2608Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2609des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2610Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2611mit dieser Fassung behoben.
2612
2613
2614Artikel 1
2615Ordnung der Anwendung nach Schritten
2616
2617(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2618 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2619 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2620 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2621
2622(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2623 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2624 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2625 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2626 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2627 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2628 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2629 voraussetzt.
2630
2631(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2632 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2633 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2634 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2635 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2636 Dokumentreihenfolge.
2637
2638
2639Artikel 2
2640Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2641
2642Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2643Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2644Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2645Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2646Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2647Buchstabe folgt.
2648
2649
2650Artikel 3
2651Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2652
2653Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2654Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2655Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2656Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2657b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2658wahlfrei.
2659
2660
2661Schlussbestimmung
2662
2663(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2664 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2665 (mvnw verify) bestätigt worden.
2666
2667(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2668 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2669 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2670 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2671 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2672
2673(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2674 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2675 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2676 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2677 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2678 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2679
2680(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2681 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2682 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2683
2684
2685════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002686 Fassung vom 14. August 2026,
2687 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2688════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2689
2690Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2691behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2692ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2693Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2694ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2695die Spalten einer Zusammenstellung.
2696
2697
2698Artikel 1
2699Erkennung der Dokumentart
2700
2701(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2702(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2703verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2704Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2705(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2706
2707(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2708Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2709„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2710
2711(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2712Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2713Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2714die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2715
2716(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2717gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2718
2719(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2720beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2721geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2722erkannte Art.
2723
2724(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2725üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2726verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2727nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2728
2729
2730Artikel 2
2731Änderungsanträge
2732
2733(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2734Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2735und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2736gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2737MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2738diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2739
2740(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2741(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2742Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2743sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2744
2745(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2746ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2747(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2748Punkt vorzeitig enden.
2749
2750(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2751Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2752Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2753Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2754Drucksache zielen.
2755
2756(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2757der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2758„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2759vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2760
2761(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2762Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2763das Muster für Satzzeichen.
2764
2765(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2766dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2767
2768
2769Artikel 3
2770Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2771
2772(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2773Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2774und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2775Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2776der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2777
2778(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2779Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2780ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2781wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2782
2783(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2784gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2785
2786(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2787Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2788Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2789rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2790Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2791allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2792Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2793dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2794übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2795der sich stattdessen eignet.
2796
2797
2798Artikel 4
2799Prüffälle
2800
2801(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2802(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2803(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2804EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2805Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2806ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
280720/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2808
2809(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2810Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2811mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2812zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2813der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2814
2815(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2816Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2817gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2818
2819
2820Artikel 5
2821Handbuch
2822
2823Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2824Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2825nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2826zulässigen Dokumentarten.
2827
2828
2829════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002830 Fassung vom 26. Juli 2026,
2831 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2832════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2833
2834Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2835Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
28362026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2837Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2838koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002839Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2840des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002841
2842
2843Artikel 1
2844Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
2845
2846Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
2847Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
2848eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
2849nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
2850EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
2851verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
2852unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
2853Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
2854vorangeht.
2855
2856
2857Artikel 2
2858Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
2859
2860Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
2861für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
2862einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
2863folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
2864aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
2865GVBL_BERLIN_KOPF).
2866
2867
2868Artikel 3
2869Prüffall Berlin
2870
2871Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
2872(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
2873die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
2874dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
2875
2876Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002877schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
2878
2879
2880Artikel 4
2881Unnummerierte, benannte Anlagen
2882
2883Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2884gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2885verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2886Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2887Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2888Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2889Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2890„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2891
2892Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2893Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2894Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2895Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2896Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2897
2898
2899Artikel 5
2900Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2901
2902Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2903Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2904der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2905und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2906Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2907zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2908Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2909
2910Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2911bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2912Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2913trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2914sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002915
2916
2917════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002918 Fassung vom 25. Juli 2026,
2919 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2920════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2921
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002922Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
2923weitere Belegfälle treten hinzu.
2924
2925Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
2926Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
29272026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
2928kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
2929Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
2930versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
2931Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
2932beschaffen ist.
2933
2934Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
2935vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
2936Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
2937amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
2938Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
2939Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002940
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002941Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
2942ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2943ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2944
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002945
2946Artikel 1
2947Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2948
2949Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2950zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2951blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2952Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2953GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2954an der folgenden Artikel-Überschrift.
2955
2956
2957Artikel 2
2958Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2959
2960Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2961mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2962(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2963(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2964den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2965ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2966wieder ab.
2967
2968
2969Artikel 3
2970Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2971
2972Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2973Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2974Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2975GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2976Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2977Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2978Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2979Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2980
2981
2982Artikel 4
2983Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2984
2985Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2986hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2987Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2988gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2989folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2990Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2991gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2992anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2993ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2994nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2995
2996
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002997Artikel 5
2998Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2999
3000Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
3001Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
3002und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
3003„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
3004dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
3005(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
3006Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
3007Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
3008
3009
3010Artikel 6
3011Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
3012
3013Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
3014wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
3015änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
3016dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
3017wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
3018hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
3019aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
3020unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
3021
3022
3023Artikel 7
3024Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
3025
3026Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
3027(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
30282022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3029(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
3030werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
3031§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
3032Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
3033(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
3034Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
3035
3036
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003037Artikel 8
3038Sachnummern mit Leerzeichen
3039
3040Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
3041Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
3042Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
3043sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
3044ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
3045…“) bleibt ausgenommen.
3046
3047
3048Artikel 9
3049Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
3050
3051Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
3052in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
3053gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
3054angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
3055Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
3056Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
3057
3058
3059Artikel 10
3060Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
3061
3062Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
3063des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
3064bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
3065Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
3066wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
3067Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
3068Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
3069deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
3070weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
3071
3072
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003073════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003074 Fassung vom 24. Juli 2026,
3075 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3076════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3077
3078Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
3079Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
3080(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
3081des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
3082erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
3083Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
3084Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
3085
3086
3087Artikel 1
3088Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
3089
3090Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
3091Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
3092Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
3093„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
3094Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
3095Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
3096kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
3097als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
3098
3099
3100Artikel 2
3101Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
3102
3103Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3104Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
3105(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
3106REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
3107
3108
3109Artikel 3
3110Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
3111
3112Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
3113(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
3114archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3115(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
3116Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
3117Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
3118
3119
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02003120Artikel 4
3121Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
3122
3123Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
3124stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
3125Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
3126Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
3127deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
3128
3129
3130Artikel 5
3131Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
3132
3133Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3134laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
31352026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
3136zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
3137Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
3138
3139
3140Artikel 6
3141Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
3142
3143Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
3144unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
3145aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
3146End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
3147Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
3148Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
3149Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
3150Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
3151die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
3152sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
3153angefügt“).
3154
3155
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003156════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02003157 Fassung vom 19. Juli 2026,
3158 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3159════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3160
3161In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
3162Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
3163ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
3164bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
3165Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
3166nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
3167mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
3168Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
3169(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
3170berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
3171und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
3172
3173
3174Artikel 1
3175Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
3176
3177Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3178LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3179Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3180das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3181jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3182Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3183Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3184Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3185bleibt unverändert.
3186
3187
3188Artikel 2
3189Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3190
3191Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3192extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3193vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3194am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3195Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3196die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3197
3198
3199Artikel 3
3200Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3201
3202Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3203Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3204neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3205ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3206Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3207
3208
3209════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003210 Fassung vom 17. Juli 2026,
3211 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3212════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3213
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003214Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3215geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3216ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3217UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003218
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003219Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3220recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3221Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3222paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3223Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3224Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3225Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
322626. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3227
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003228
3229Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003230Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003231
3232Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3233Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3234beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3235Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3236gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3237Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003238Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003239(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3240Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3241verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3242in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3243mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3244(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3245zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3246der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3247Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3248in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3249ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3250weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3251nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3252Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003253
3254
3255Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003256Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3257
3258Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3259Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3260unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3261jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3262die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3263nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3264(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3265breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3266benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3267
3268
3269Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003270Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003271
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003272Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003273beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
32741. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3275 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3276 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
32772. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3278 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3279Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3280„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3281die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003282
3283
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003284Artikel 4
3285Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3286
3287Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3288nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3289(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3290sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3291„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3292Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3293werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3294Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3295sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3296das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3297
3298
3299Artikel 5
3300Amtliche Satznummern als Superskripte
3301
3302Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3303Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3304Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3305zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3306übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3307marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3308nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3309bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3310amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3311die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3312recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3313
3314
3315Artikel 6
3316Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3317
3318Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3319Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3320geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3321Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3322nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3323GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3324normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3325zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3326
3327
3328Artikel 7
3329Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3330Fortführungszeichen
3331
3332Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3333(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3334freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3335bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3336gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3337oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3338gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3339Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3340wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3341(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3342Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3343Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3344Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3345Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3346auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3347Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3348die Handkorrektur über --extract-only.
3349
3350
3351Artikel 8
3352Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3353
3354Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3355Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3356Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3357Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3358Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3359Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3360Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3361ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3362wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3363Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3364Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3365(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3366Superskript-Modus.
3367
3368
3369Artikel 9
3370Bayerische Befehlsformen
3371
3372Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3373von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3374zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3375(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3376(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3377der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3378folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3379nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3380„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3381Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3382Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3383bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3384verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3385greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3386stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3387zuständig).
3388
3389
3390Artikel 10
3391Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3392der Anwendung
3393
3394Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3395Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3396Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3397
33981. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3399 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3400 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3401 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3402 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3403 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3404
34052. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3406 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3407 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3408 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3409 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3410 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3411
34123. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3413 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3414 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3415 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3416 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3417 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3418
34194. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3420 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3421 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3422 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3423
3424
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003425Schlussbestimmung
3426
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003427Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3428hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3429bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3430anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3431verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3432AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3433das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3434(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3435Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3436werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3437Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3438schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3439Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3440gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3441Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003442
3443
3444════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003445 Fassung vom 16. Juli 2026,
3446 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3447════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3448
3449Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3450die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3451Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3452Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3453Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3454seitenweise gefasst.
3455
3456
3457Artikel 1
3458Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3459
3460Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3461(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3462(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3463Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3464löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3465Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3466eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3467norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3468
3469
3470Artikel 2
3471Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3472
3473Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3474(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3475Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3476Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3477gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3478Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3479Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3480nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3481„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3482
3483
3484Artikel 3
3485Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3486
3487Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3488§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3489Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3490legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3491Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3492zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3493ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3494Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3495ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3496
3497
3498Artikel 4
3499Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3500
3501Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3502und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3503Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3504folgt geändert: ...“) ergänzt.
3505
3506
3507Artikel 5
3508Seitenweise Brotschriftbestimmung
3509
3510Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3511statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3512Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3513sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3514Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3515(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3516und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3517verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3518
3519
3520Schlussbestimmung
3521
3522Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3523dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3524bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3525BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
35260 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3527ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3528durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3529weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3530Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3531vorbehalten.
3532
3533
3534════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003535 Fassung vom 15. Juli 2026,
3536 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3537════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3538
3539Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3540werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3541und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3542einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3543Verarbeitung zugänglich gemacht.
3544
3545
3546Artikel 1
3547Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3548
3549Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3550„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3551Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3552ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3553das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3554Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3555Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3556
3557
3558Artikel 2
3559Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3560
3561Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3562
35631. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3564 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3565 Aufhebung erkannt.
3566
35672. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3568 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3569 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3570 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3571 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3572
35733. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3574 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3575 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3576
35774. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3578 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3579 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3580 zugewiesen.
3581
35825. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3583 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3584 Ersatztext wieder vorangestellt.
3585
35866. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3587 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3588 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3589
3590
3591Artikel 3
3592Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3593
35941. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3595 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3596 durch einen §-Block werden erkannt.
3597
35982. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3599 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3600 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3601 ersetzten Bereichs.
3602
3603
3604Schlussbestimmung
3605
3606Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3607(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3608(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3609einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3610sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3611dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3612Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3613
3614
3615════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003616 Fassung vom 13. Juli 2026,
3617 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3618════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3619
3620Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3621diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3622Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3623Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3624ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3625Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3626drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3627zwei (2) auf null (0).
3628
3629
3630Artikel 1
3631Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3632
3633Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3634verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3635besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3636mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3637Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3638
3639
3640Artikel 2
3641Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3642
3643Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3644
36451. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3646 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3647 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3648 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3649 entgegen.
3650
36512. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3652 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3653 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3654 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3655
36563. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3657 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3658 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3659 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3660
36614. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3662 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3663 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3664
3665Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3666ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3667(„Absatz 1 und 5“).
3668
3669
3670Artikel 3
3671Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3672
36731. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3674 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3675 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3676
36772. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3678 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3679
36803. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3681 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3682 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3683 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3684
36854. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3686 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3687 erkannt.
3688
36895. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3690 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3691
36926. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3693 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3694
3695
3696Artikel 4
3697Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3698
36991. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3700 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3701 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3702 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3703
37042. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3705 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3706 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3707 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3708 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3709
37103. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3711 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3712 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3713 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3714 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3715
3716
3717Schlussbestimmung
3718
3719Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3720(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3721verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3722mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3723Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3724Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3725Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3726vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003727
3728
3729Artikel 9
3730Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3731
3732Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3733der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3734vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3735
3736(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3737 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3738
3739(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3740 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3741 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3742 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3743
3744(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3745 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3746 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3747 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3748 „2026“.
3749
3750(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3751 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3752 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3753
3754(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3755 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3756 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.