blob: 37da343fd2e15fd0731c7d334c78f099a1b50e9c [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
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Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +020024 Fassung vom 29. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 29. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Der Vordruck weist fortan aus, welchen Standes er ist, und nennt neben der
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +020029bisherigen Bezugsquelle eine zweite (Artikel 1 bis 3). Ferner schließt sich der
30Länderkreis: Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind alle sechzehn Länder
31erfaßt (Artikel 4 und 5).
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +020032
33
34Artikel 1
35Zweite Bezugsquelle des Quelltextes
36
37Die Fußzeile der Startseite und der Hinweis im Impressum verwiesen bislang allein
38auf die eigene Git-Stelle. Das Spiegelbild auf GitHub ist dem allgemeinen Publikum
39geläufiger und tritt neben sie.
40
41(1) In der Fußzeile der Startseite (index.html) folgt dem Git-Link, durch einen
42 Mittelpunkt getrennt, ein Link auf https://github.com/benkard/aendggner.
43
44(2) Im Impressum wird der Satz über den fortlaufenden Bezug entsprechend erweitert
45 („über Git oder GitHub“).
46
47(3) Die Datenschutzseite bleibt unberührt; sie führte keine solche Angabe.
48
49
50Artikel 2
51Die Startseite nennt ihren Stand
52
53Unter dem Titel des Vordrucks stand bisher nur die Bezeichnung der Stelle; welchen
54Standes die betriebene Fassung ist, war der Seite nicht zu entnehmen. Die
55handgeführte Ausgabebezeichnung in der Fußzeile („08.26“) trifft dazu keine
56tagesgenaue Aussage.
57
58(1) Zwischen Überschrift und Stellenangabe tritt die Zeile „in der Fassung vom …“
59 nebst einem <time>-Element, das das Datum sowohl maschinenlesbar als auch im
60 deutschen Fließtext führt. Das Stilblatt erhält dazu die Regel „.fassung“ nach
61 dem Vorbild von „.stelle“.
62
63(2) Das im Quelltext stehende Datum ist der Rückfall für den Fall, daß die Seite
64 ohne das Paketierskript angesehen wird; ausgeliefert wird stets das Datum des
65 gebauten Standes.
66
67
68Artikel 3
69Einsetzen des Datums beim Paketieren
70
71Damit die Angabe nicht stillschweigend veraltet, setzt sie das Paketierskript
72(deploy/webpaket.sh) beim Bau ein. Es läuft ohnehin nach dem Kopieren der
73statischen Seiten und kennt den gebauten Stand bereits.
74
75(1) Als vierter Schritt tritt das Fassungsdatum hinzu. Es stammt aus „git log -1
76 --format=%cs“ und wird ohne date(1) in die deutsche Langform gebracht: Jahr,
77 Monat und Tag werden durch Parameterexpansion zerlegt, der Monatsname über eine
78 Fallunterscheidung gewonnen, die führende Null des Tages gestrichen. Grund ist
79 die Uneinigkeit von BSD und GNU über die Schalter von date(1).
80
81(2) Ersetzt wird die gesamte <time>-Einheit; geschrieben wird in eine Nebendatei
82 und sodann umbenannt, weil „sed -i“ nicht überall gleich lautet.
83
84(3) Findet sich die Marke nicht, bricht der Bau ab. Eine falsch datierte Fassung
85 auszuliefern wäre schlimmer als ein fehlgeschlagener Bau.
86
87(4) Der Fassungsnachweis im Paket (quelltext-fassung.txt) führt das Datum künftig
88 neben dem Commit.
89
90Die Prüfung geht auf: „sh -n“ beanstandet nichts; ein Trockenlauf auf einer Kopie
91der Seiten setzt „28. August 2026“ ein, was dem Stand von HEAD entspricht; wird die
92Marke entfernt, bricht das Skript mit der vorgesehenen Meldung ab (Rückgabe 1);
93„reuse lint“ weist 214 von 214 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus.
94
95
Matthias Andreas Benkard86c7d992026-08-29 18:16:18 +020096Artikel 4
97Der Länderkreis schließt sich
98
99Mit dem Saarland und mit Sachsen-Anhalt sind nunmehr alle sechzehn Länder erfaßt.
100Beide Landesrechtsportale führen keine Fassungsliste; für das Saarland hilft die
101Änderungshistorie aus, für Sachsen-Anhalt bleibt es beim rheinland-pfälzischen
102Weg.
103
104(1) Saarland (sampledata/Saarland/). Beigelegt sind das Gesetz Nr. 2211 zur
105 Änderung des Gesetzes über den Saarlandpakt (Amtsbl. I 2026 Nr. 31 S. 756)
106 sowie Vor- und Nachfassung beider Stammwerke — des Gesetzes (SPaktG) und der
107 Verordnung zu seiner Ausführung (AusfSPaktGVO). Ein Heft, zwei Stammwerke, je
108 ein Auftrag.
109
110(2) Die Vorfassungen sind der Änderungshistorie des Portals entnommen, die für das
111 Jahr 2026 je genau eine Änderung ausweist, und aus den Gesetzblättern von 2019,
112 2020 und 2024 Norm für Norm gegengeprüft: Die Ursprungsfassung nebst den beiden
113 zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Das
114 Nähere liegt in Saarland/SOURCES nieder.
115
116(3) Sachsen-Anhalt (sampledata/SachsenAnhalt/). Das Gesetz- und Verordnungsblatt
117 des Landes ist nicht frei; abrufbar sind allein die Inhaltsverzeichnisse der
118 letzten Hefte. Das Änderungsdokument ist deshalb die Drucksache 8/6357 des
119 Landtags (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes),
120 der Stamm die aktuelle Gesamtausgabe des Fischereigesetzes. Aussagekräftig ist
121 allein die Zahl der erschlossenen Befehle.
122
123(4) Die Auftragsliste (korpus.tsv) erhält die drei Aufträge SL-SPaktG,
124 SL-AusfSPaktGVO und ST-FischG nebst den erläuternden Vorbemerkungen; die
125 Grundlinie ist fortgeschrieben. Das Handbuch (§ 13 Absätze 4b bis 4d) und die
126 Übersicht der Landesrecht-Beispiele sind entsprechend ergänzt.
127
128
129Artikel 5
130Fünf allgemeine Funde aus den beiden Ländern
131
132(1) Der Kolumnentitel des Amtsblattes des Saarlandes steht im Inhaltsstrom und
133 klebt an der Seitenzahl; er wird wie die Kolumnentitel der übrigen Blätter
134 herausgeschnitten (TextBereiniger.ABL_SL_KOPF).
135
136(2) Die Aufzählungsmarke am Anfang einer Einheit ist deren Kennzeichnung und nicht
137 ihr Wortlaut. Wer „in Nummer 8 den Punkt durch ein Komma ersetzt“, meint den
138 Schlußpunkt und nicht den Punkt der Marke; bislang stand der Punkt zweimal da
139 und der Befehl blieb als mehrdeutig liegen. Die Textoperationen sehen die Marke
140 nicht mehr (BefehlAnwender.ohneAufzaehlungsmarke). Die Absatzbezeichnung „(1)“
141 bleibt unangetastet; sie ist anderswo geregelt.
142
143(3) Die Artikelwahl streicht aus dem Vorspann die Wendung „zur Ausführung des
144 X-Gesetzes“, damit ein Ausführungstitel nicht für das Stammgesetz gehalten
145 wird. Ist das Ziel aber selbst eine solche Verordnung, so stünde nach dem
146 Streichen gerade ihr eigener Name nicht mehr da, und kein Artikel würde
147 gewählt. Die Streichung unterbleibt daher in diesem Fall
148 (AenderungsgesetzParser.betrifft).
149
150(4) Die Wortfuge am markerlosen Umbruch. Im engen Zweispaltensatz verliert der
151 Auszug auch an einer echten Wortgrenze den Zwischenraum („zusätzlich“ +
152 „jahresbezogene“). Entschieden wird das wie beim Trennstrich am Wortbestand des
153 Dokuments — und zwar an demjenigen ohne die zeilenletzten Wörter, denn ein
154 abgerissenes Bruchstück steht immer am Zeilenende, ein wirkliches Wort auch
155 mitten in der Zeile (TextBereiniger.warFuge). Ein Kopf von weniger als vier
156 Zeichen bleibt ausgenommen: Er ist von einer Vorsilbe nicht zu unterscheiden
157 („aus“ + „geschlossen“ gegen „zu“ + „ergreifen“), und geraten wird nicht.
158
159(5) Die Buchstabengliederung mit Punkt („a.“) und die kleinen römischen Zahlen
160 („i.“, „ii.“) treten neben die Klammerformen (GliederungsScanner). „i.“ ist
161 zweideutig — als Buchstabe die neunte, als Zahl die erste Marke — und wird aus
162 dem Stand der Gliederung entschieden. Mehrbuchstabige Marken mit Punkt gibt es
163 nur als römische Zahl; „vgl.“ und dergleichen sind keine Gliederung. Dazu
164 kommen die Nebenform „erhält die Fassung“ und der wahlfreie Doppelpunkt vor dem
165 Zitat (BefehlErkenner).
166
167
168Schlußbestimmung zu den Artikeln 4 und 5
169
170Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
171(vierhundertsechsundfünfzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
172(mvnw verify) bestätigt worden; „reuse lint“ weist 223 von 223 Dateien als
173vollständig ausgezeichnet aus. Der Korpuslauf umfaßt fortan vierunddreißig
174Aufträge mit 1429 Befehlen, davon 1295 angewandt, und 661 von 671 gleichen Normen.
175Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu
176angefügt“), die Anfügung an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus
177Bereichsumnummerierung und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im
178Handbuch und in den Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt.
179
180
Matthias Andreas Benkardc1013fc2026-08-29 07:24:42 +0200181════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd51e3da2026-08-28 08:36:29 +0200182 Fassung vom 28. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
183 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
184════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
185
186Der Korpuslauf hat seine erste Frucht getragen, und zwar eine unerwartete: Unter
187den einhundertsechzehn liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger
188ein Tabellenproblem. Die Annahme, die Anlagen des mecklenburgischen Falles
189scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das
190Ursprungsheft, so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ist keine
191Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die
192Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der
193Stammfassung, das war alles. Zwei der vier Reste sind damit erledigt.
194
195
196Artikel 1
197Die benannte Einheit einer Anlage
198
199(1) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines
200 Zuständigkeitskatalogs erkennt der Leser (LandesRechtTextParser) fortan die
201 benannte Einheit und führt sie als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage
202 voranstellt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“). Der Ausgeber
203 (LandesRechtTextAusgeber) schreibt sie ebenso zurück; der Rundlauf geht auf.
204
205(2) Erkannt wird die Einheit an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste: verlangt
206 sind Buchstaben vor dem Wortstamm. „Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“
207 nicht — und „Unterabschnitt“ ebenso wenig, obwohl er auf denselben Stamm
208 endet; er gliedert das Gesetz.
209
210(3) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt die Einheit als Stellenangabe („Im
211 Ausbildungsabschnitt 1 …“), die Stelle (Stelle) unterscheidet sie von der
212 echten Gliederung, und der Auflöser (StellenAufloeser) setzt sie mit der
213 Anlage zur Normbezeichnung zusammen — ebenso, wie er es mit deren Nummern
214 tut.
215
216(4) Der Anwender (BefehlAnwender) benennt eine solche Norm um („Der bisherige
217 Ausbildungsabschnitt 5 wird zu Ausbildungsabschnitt 6“). Die Anlage nimmt er
218 dabei aus dem Bestand und nicht aus dem Befehl: Dieser nennt nur die Einheit.
219 Zuvor lief die Umnummerierung in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“
220 und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun — ein stiller Fehler, den erst der
221 Belegfall zutage gefördert hat.
222
223
224Artikel 2
225Die Beispieldaten
226
227(1) Die mecklenburgische Stammfassung führt fortan die Anlage 1. Sie stammt aus
228 dem Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, das über das Internet-Archiv
229 beschafft worden ist; der Wirt regierung-mv.de antwortet einer Skriptabfrage
230 nicht. Die Herkunft ist in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“ nachgewiesen.
231
232(2) Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt fort. Sie ist der
233 einzige echte Tabellensatz des ganzen Beispielkorpus, und der einzige auf sie
234 zielende Befehl ersetzt sie ohnehin durch eine Fassung, die im Anhang des
235 ändernden Gesetzes steht und nicht vorliegt.
236
237(3) Der Akzeptanzfall pinnt fortan 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte
238 Befehle. Von den beiden Resten fügt der eine einen ganzen
239 Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das
240 Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf den fehlenden Anhang.
241
242
243Artikel 3
244Was die Grundlinie geleistet hat
245
246Die Erweiterung hat einen Befehl gekostet, der zuvor angewandt wurde: „Die
247Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem
248Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der
249Korpuslauf hat das im selben Durchgang gerügt („angewandte Befehle 86 statt 87“),
250und zwar bevor eine Einzelprüfung davon etwas gemerkt hätte — keine hätte das,
251denn der Fall steht in einem anderen Land und einem anderen Dokument. Die Grenze
252ist gezogen und durch zwei Prüffälle (StellenParserTest) gepinnt.
253
254
255Schlussbestimmung
256
257Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
258vierhundertfünfundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
259zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
260Grundlinie des Korpuslaufs ist fortgeschrieben: 1289 statt 1287 angewandter
261Befehle.
262
263
264════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard0be6e412026-08-28 08:13:29 +0200265 Fassung vom 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
266 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
267════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
268
269Der Befund über das Erzeugnis ruhte bislang auf handverlesenen Fällen. Rund drei
270Dutzend Akzeptanzprüfungen sagen, dass diese Hefte aufgehen; sie sagen nicht,
271woran die Reste im Ganzen liegen, und die Auszählung der Gründe blieb auf den
272einzelnen Lauf beschränkt. Der Massenlauf beantwortet das für den Korpus: eine
273Zeile Kennzahlen je Heft, und, eingecheckt, eine Grundlinie, hinter die kein
274späterer Lauf zurückfallen darf. Der Korpus umfasst einunddreißig Aufträge; er
275gibt 1413 Befehle her, von denen 1287 angewandt werden, und 632 von 641 mit der
276amtlichen Nachfassung verglichenen Normen gehen auf.
277
278
279Artikel 1
280Der Korpusbericht
281
282(1) Der Schalter „--korpus“ nimmt eine Auftragsliste entgegen und gibt statt einer
283 Synopse je Auftrag eine Zeile Kennzahlen aus (Korpusbericht). Die Liste ist
284 eine Tabulatortabelle mit den Spalten Bezeichnung, Stammfassung, Hefte,
285 Artikel, Nachfassung und Stichtag; es sind dieselben Angaben, die auch die
286 Befehlszeile entgegennimmt. Ein Auftrag ist nichts anderes als ein Lauf.
287
288(2) Der Bericht führt je Auftrag die erschlossenen, die angewandten, die liegen
289 gebliebenen und die am Stichtag zurückgestellten Befehle, sodann die gleichen,
290 geprüften, fehlenden, überzähligen und abweichenden Normen des Abgleichs und
291 zuletzt die Gründe nach Häufigkeit.
292
293(3) Der Schalter „--grundlinie“ hält den Lauf gegen einen früheren Bericht. Gerügt
294 wird allein, was fällt: weniger erschlossene oder angewandte Befehle, weniger
295 gleiche Normen, mehr liegengebliebene, fehlende, überzählige oder abweichende.
296 Ein Fortschritt ist kein Fehler, sondern der Zweck der Arbeit; er verlangt
297 allein, die Grundlinie fortzuschreiben. Der Rückschritt endet mit dem
298 Rückgabewert 3 wie ein nicht aufgehender Abgleich.
299
300(4) Der Schalter „--synopsen“ behält die Einzelsynopsen und legt eine
301 Übersichtsseite daneben, die auf jede von ihnen verweist. Ohne sie wäre der
302 Bericht eine Zahlenreihe, aus der niemand den Grund eines Restes erführe.
303
304(5) Ein Auftrag, der mit einem Fehler abbricht, hält den Lauf nicht an; seine
305 Zeile trägt den Fehlertext, und die Grundlinie rügt ihn. Der Grundsatz der
306 Nichtverwerfung gilt auch für den Massenlauf.
307
308(6) Die Auszählung der Gründe, die bisher in der Befehlszeilenfassung stand, ist
309 in die Pipeline gewandert (Pipeline.zaehleGruende) und wird von beiden
310 verwendet; das Ergebnis (Pipeline.Ergebnis) führt sie fortan mit.
311
312
313Artikel 2
314Der Beispielkorpus
315
316(1) Unter „sampledata/korpus.tsv“ treten einunddreißig Aufträge hinzu, nämlich
317 dieselben, die die Akzeptanzprüfungen fahren, nebst den Entwürfen, den beiden
318 Beschlussempfehlungen und einem Stichtagsfall.
319
320(2) Drei Aufträge tragen mit Absicht hohe Reste: Bei den Beschlussempfehlungen und
321 bei Rheinland-Pfalz schreibt die Vorlage eine ältere Fassung fort als die
322 eingesetzte Stammfassung, weshalb deren Zieltexte nicht vorkommen. Sie sind
323 gleichwohl Wächter — steigen ihre Reste, so hat sich etwas verschlechtert.
324
325(3) Die Grundlinie („sampledata/korpus-grundlinie.tsv“) hält den Stand dieses
326 Tages fest. Sie und die Auftragsliste sind eigene Arbeit; ihr Vermerk steht in
327 der Zuordnungsdatei (REUSE.toml) und nicht als Kopfzeile in der Datei, weil
328 eine neu gesetzte Grundlinie ihn sonst verlöre.
329
330(4) Das Skript „deploy/korpuslauf.sh“ stellt das Erzeugnis her, falls es fehlt,
331 fährt den Lauf und legt Bericht, Synopsen und Übersicht in „target/korpus“ ab.
332
333
334Artikel 3
335Prüfung
336
337(1) Der Korpuslauf wird mitgeprüft (KorpusberichtTest): Kein Auftrag darf
338 scheitern, und keine Kennzahl darf hinter die Grundlinie zurückfallen.
339
340(2) Die Rügeregel selbst wird für sich geprüft — dass der Fortschritt
341 ungerügt bleibt, der Rückschritt in jeder der vier Kennzahlen gerügt wird, ein
342 gescheiterter Auftrag auffällt und ein aus dem Lauf verschwundener ebenfalls.
343
344(3) Dass die Liste vollständig gelesen wird, ist eigens geprüft: Anmerkungszeilen
345 werden übergangen, „-“ heißt „nicht angegeben“, mehrere Hefte werden durch
346 Komma getrennt, und der Stichtag wird als Datum gelesen.
347
348
349Schlussbestimmung
350
351Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
352vierhundertdreiundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
353zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
354Rügeregel ist überdies am ganzen Korpus erprobt worden: Eine um eins verschärfte
355Grundlinie führt zur Rüge „UWG-BGBl: angewandte Befehle 19 statt 20“ und zum
356Rückgabewert 3.
357
358
359════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
360 Fassung vom 28. August 2026 (erste Fassung des Tages),
Matthias Andreas Benkard32037252026-08-28 07:57:41 +0200361 zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
362════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
363
364Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
365Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
366liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
367Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
368wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
369im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
370Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
371Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
372Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
373
374
375Artikel 1
376Die Seitenkonkordanz
377
378(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
379 Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
380 der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
381 erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
382 zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
383
384(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
385 Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
386 woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
387
388(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
389 der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
390 träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
391 dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
392
393(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
394 eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
395 falsche Seite wäre schlimmer als keine.
396
397
398Artikel 2
399Herkunft und Anzeige
400
401(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
402 Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
403 der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
404 Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
405
406(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
407 Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
408 (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
409
410(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
411 Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
412 Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
413 keiner Seite des Heftes steht.
414
415
416Artikel 3
417Prüfung
418
419(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
420 Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
421 der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
422 die Eingabe ohne Satzbild.
423
424(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
425 dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
426 zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
427 Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
428 namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
429 (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
430
431
432Schlussbestimmung
433
434Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
435vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
436zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
437Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
438achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
439
440
441════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +0200442 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
443 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
444════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
445
446Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
447vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
448Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
449Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
450Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
451Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
452Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
453
454
455Artikel 1
456Aufbereitung und Erkennung
457
458(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
459 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
460 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
461
462(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
463 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
464 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
465
466
467Artikel 2
468Beispieldaten
469
470Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
471und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
472Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
473(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
474Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
475betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
476benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
4772026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
478und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
479
480
481Schlussbestimmung
482
483Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
484vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
485zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
486
487
488════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +0200489 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
490 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
491════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
492
493Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
494recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
495das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
496adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
497Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
498den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
499Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
500statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
501sie es, ein Zitat zu schließen.
502
503
504Artikel 1
505Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
506
507(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
508 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
509 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
510 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
511 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
512 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
513 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
514
515(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
516 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
517 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
518
519
520Artikel 2
521Aufbereitung und Befehlserkennung
522
523(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
524 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
525 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
526
527(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
528 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
529 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
530 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
531 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
532 Text feststeht.
533
534(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
535 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
536
537(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
538 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
539 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
540 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
541 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
542 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
543 Schlusszeichens ist.
544
545
546Artikel 3
547Berichtigung der Einfügungsrichtung
548
549Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
550zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
551Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
552statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
553erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
554
555
556Artikel 4
557Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
558
559(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
560 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
561 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
562 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
563 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
564
565(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
566 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
567 Nummer zweimal.
568
569(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
570 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
571 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
572 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
573 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
574
575(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
576 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
577 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
578
579(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
580 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
581 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
582 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
583
584
585Artikel 5
586Beispieldaten
587
588Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
589und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
590hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
591und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
592amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
593„Bremen/SOURCES“ benannt.
594
595
596Schlussbestimmung
597
598Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
599vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
600zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
601
602
603════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200604 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
605 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
606════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
607
608Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
609Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
610selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
611führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
612die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
613Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
614
615
616Artikel 1
617Aufbereitung des hamburgischen Satzes
618
619(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
620 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
621 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
622 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
623 Heft bliebe ungelesen.
624
625(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
626 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
627 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
628
629(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
630 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
631 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
632 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
633 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
634
635(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
636 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
637 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
638 wenige Zeilen weiter führt.
639
640
641Artikel 2
642Gliederung und Erkennung
643
644(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
645 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
646 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
647 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
648
649(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
650 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
651 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
652 Gliederungen nebeneinander.
653
654(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
655 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
656 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
657 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
658 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
659 vorangestelltes „Die“.
660
661
662Artikel 3
663Anwendung
664
665(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
666 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
667 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
668
669(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
670 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
671 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
672 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
673
674(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
675 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
676 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
677 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
678 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
679 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
680
681
682Artikel 4
683Beispieldaten und Handbuch
684
685(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
686 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
687 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
688 entsprechend ergänzt.
689
690(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
691 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
692 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
693 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
694 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
695
696
697Schlussbestimmung
698
699Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
700(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
701vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
702steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
703vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
704liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
705„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
706Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
707
708
709════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200710 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
711 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
712════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
713
714Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
715Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
716Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
717die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
718der Bundestag frei ausgibt.
719
720
721Artikel 1
722Beschaffung der Eingaben
723
724(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
725 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
726 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
727 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
728
729(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
730 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
731 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
732 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
733 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
734 geraten, sondern aufgezählt.
735
736(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
737 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
738 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
739 wird jedes Mal geladen.
740
741(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
742 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
743 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
744 einen solchen Vermittler.
745
746(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
747 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
748 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
749 Anschrift ohnehin die Auskunft.
750
751
752Artikel 2
753Änderung der Befehlszeile
754
755Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
756Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
757Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
758ist das dasselbe.
759
760
761Artikel 3
762Änderung des Handbuchs
763
764Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
765
7661. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
767 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
768
7692. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
770
771
772Schlussbestimmung
773
774Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
775(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
776vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
777nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
778Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
779Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
780„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
781angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
782Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
783REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
784
785
786════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200787 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
788 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
789════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
790
791Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
792Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
793Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
794nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
795sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
796der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
797trägt.
798
799Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
800Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
801Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
802einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
803Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
804
805
806Artikel 1
807Ausführung des verweisenden Befehls
808
809(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
810 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
811 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
812 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
813
814(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
815 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
816 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
817 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
818 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
819 fuehreTitelNach).
820
821(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
822 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
823 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
824 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
825
826
827Artikel 2
828Probe auf die Inhaltsübersicht
829
830(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
831 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
832 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
833 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
834
835(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
836 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
837 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
838 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
839
840(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
841 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
842 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
843
844
845Artikel 3
846Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
847
848(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
849 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
850 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
851 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
852 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
853 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
854 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
855 dasselbe längst richtig tat.
856
857(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
858 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
859 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
860 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
861 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
862 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
863 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
864
865(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
866 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
867 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
868 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
869 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
870 so ist sie fortan nicht zu Ende.
871
872
873Artikel 4
874Änderung des Handbuchs
875
876Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
877
8781. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
879 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
880
8812. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
882
883
884Schlussbestimmung
885
886Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
887(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
888vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
889drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
890(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
891weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
892die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
893nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
894
895
896════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200897 Fassung vom 26. August 2026,
898 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
899════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
900
901Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
902Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
903anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
904zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
905Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
906Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
907Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
908allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
909war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
910ihr niemals anschlagen.
911
912
913Artikel 1
914Vermerk der angewandten Änderungshefte
915
916(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
917 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
918 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
919
920(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
921 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
922 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
923 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
924
925(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
926 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
927 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
928 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
929
930(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
931 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
932 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
933 sie nunmehr von dort bezieht.
934
935
936Artikel 2
937Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
938
939(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
940 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
941 Zeile „Vom <Datum>“.
942
943(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
944 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
945 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
946 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
947 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
948 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
949 ersten.
950
951(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
952 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
953 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
954 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
955 wie die Datei benannt ist.
956
957
958Artikel 3
959Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
960
961(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
962 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
963 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
964 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
965
966(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
967 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
968 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
969 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
970
971(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
972 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
973 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
974 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
975 genannt.
976
977(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
978 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
979 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
980 jung wie dieses Heft.
981
982
983Artikel 4
984Änderung des Handbuchs
985
986Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
987
9881. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
989 kanonischen Klartextes benennt.
990
9912. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
992 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
993 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
994
9953. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
996
997
998Schlussbestimmung
999
1000Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1001(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
1002durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
1003getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
1004und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
1005(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
1006Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
1007Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
1008
1009
1010════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001011 Fassung vom 25. August 2026,
1012 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1013════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1014
1015Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
1016Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
1017der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
1018Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
1019Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
1020leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
1021ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
1022
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001023Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
1024erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
1025der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
1026fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
1027Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
1028Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
1029Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
1030stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
1031musste.
1032
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001033
1034Artikel 1
1035Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
1036
1037(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
1038 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
1039 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
1040 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
1041 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
1042 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
1043 behalten.
1044
1045(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
1046 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
1047 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
1048
1049(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
1050 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
1051 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
1052
1053
1054Artikel 2
1055Vorankreuzung der vollständigen Synopse
1056
1057(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
1058 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
1059 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
1060
1061(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
1062 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
1063 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
1064 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
1065 Synopse“.
1066
1067
1068Artikel 3
1069Fortschreibung des Handbuchs
1070
1071(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
1072 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
1073 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
1074
1075
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001076Artikel 4
1077Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
1078
1079(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
1080 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
1081 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
1082 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
1083
1084(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
1085 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
1086 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
1087
1088(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
1089 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
1090 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
1091
1092(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
1093 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
1094 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
1095
1096
1097Artikel 5
1098Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
1099
1100(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
1101 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
1102 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
1103 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
1104
1105(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
1106 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
1107 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
1108 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
1109 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
1110
1111(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
1112 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
1113 damit an einem Maßstab.
1114
1115(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
1116
1117
1118Artikel 6
1119Fortschreibung des Klartextlesers
1120
1121(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
1122 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
1123 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
1124 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
1125
1126(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
1127 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
1128 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
1129 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
1130
1131
1132Artikel 7
1133Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
1134
1135(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
1136 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
1137 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
1138 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
1139 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
1140 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
1141
1142(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
1143 dort wird gerügt statt angewandt.
1144
1145(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
1146 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
1147 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
1148
1149
1150Artikel 8
1151Skopus einer Wortoperation im Verbund
1152
1153(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
1154 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
1155 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
1156 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
1157
1158(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
1159 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
1160 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
1161 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
1162
1163
1164Artikel 9
1165Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
1166
1167(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
1168
1169(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
1170 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
1171 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
1172 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
1173
1174(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
1175 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
1176
1177(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
1178 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
1179 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
1180
1181
1182Artikel 10
1183Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
1184
1185(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
1186 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
1187 Klappe nach Artikel 1.
1188
1189(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
1190 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
1191 Rundlauf.
1192
1193
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001194Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
1195sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
1196Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
1197Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +02001198und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
1199lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
1200der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
1201117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
120291 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
1203rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
1204demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +02001205
1206
1207════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001208 Fassung vom 24. August 2026,
1209 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1210════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1211
1212Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
1213des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
1214Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
1215Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
1216Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
1217durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
1218war überhaupt nicht erreichbar.
1219
1220Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
1221dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
1222Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
1223nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
1224was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
1225
1226
1227Artikel 1
1228Gemeinsame Textgewinnung
1229
1230(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
1231 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
1232 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
1233 „--extract-only“ bleibt unverändert.
1234
1235(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
1236 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
1237
1238
1239Artikel 2
1240Ergänzung des Vordrucks
1241
1242(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
1243 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
1244 Einleitung das Stammgesetz nennt.
1245
1246(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
1247 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
1248 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
1249 als Klartextdatei wieder einreichen.
1250
1251(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
1252 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
1253 scheitern.
1254
1255
1256Artikel 3
1257Berichtigung des Handbuchs
1258
1259(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
1260 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
1261
1262(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
1263 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
1264
1265
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +02001266Artikel 4
1267Lesereihenfolge nach dem Satzbild
1268
1269(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
1270 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
1271 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
1272 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
1273 die rechte Spalte.
1274
1275(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
1276 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
1277 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
1278
1279(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
1280 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
1281 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
1282 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
1283 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
1284
1285(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
1286 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
1287 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
1288 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
1289 Stelle, an der sie stehen.
1290
1291(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
1292
1293
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +02001294Artikel 5
1295Zeitliche Geltung der Änderungen
1296
1297Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
1298Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
1299Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
1300erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
1301dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
1302zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
1303Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
1304
1305(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
1306 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
1307 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
1308 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
1309 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
1310
1311(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
1312 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
1313 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
1314 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
1315
1316(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
1317 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
1318 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
1319
1320(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
1321 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
1322 (Artikel und Gliederungspfad).
1323
1324(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
1325 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
1326 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
1327 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
1328 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
1329
1330(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
1331 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
1332 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
1333 Stichtag aus.
1334
1335(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
1336 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
1337
1338(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
1339
1340
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +02001341Artikel 6
1342Beseitigung dreier benannter Mängel
1343
1344Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
1345halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
1346
1347(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
1348 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
1349 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
1350 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
1351 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
1352 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
1353 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
1354 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
1355 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
1356
1357(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
1358 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
1359 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
1360 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
1361 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
1362 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
1363 fand ihren Punkt nicht.
1364
1365(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
1366 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
1367 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
1368 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
1369 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
1370 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
1371
1372(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
1373 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
1374 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
1375 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
1376 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
1377 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
1378
1379
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +02001380Artikel 7
1381Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
1382
1383(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1384 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
1385 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
1386
1387(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
1388 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
1389 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
1390 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
1391 einordnen.
1392
1393(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
1394 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
1395 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
1396 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
1397 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
1398 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
1399
1400(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
1401 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
1402 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
1403 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
1404 selbst.
1405
1406(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
1407
1408
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +02001409Artikel 8
1410Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
1411
1412(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
1413 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
1414 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
1415 Befehlserkennung.
1416
1417(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1418 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1419 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1420 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1421 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1422 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1423
1424(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1425 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1426 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1427 unerkannt.
1428 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1429 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1430 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1431 herausgeschnitten.
1432
1433(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1434 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1435 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1436 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1437 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1438 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1439
1440(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1441 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1442 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1443 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1444
1445(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1446
1447
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001448Artikel 9
1449Auslieferung als Phase des Baues
1450
1451Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1452(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1453gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1454Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1455Management“) benennt.
1456
1457(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1458 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1459 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1460 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1461
1462(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1463 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1464 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1465 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1466
1467 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1468
1469 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1470 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1471 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1472
1473(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1474 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1475 entsprechend gefasst.
1476
1477(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1478
1479(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1480 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1481 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1482 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1483 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1484
1485
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001486════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001487 Fassung vom 23. August 2026,
1488 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1489════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1490
1491Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1492License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1493Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1494Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1495Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1496sie übernimmt —, fand daran nichts.
1497
1498Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1499besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1500fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1501der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1502an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1503menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1504maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1505
1506Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1507
1508
1509Artikel 1
1510Lizenzbezeichnung
1511
1512(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1513 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1514 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1515
1516(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1517 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1518 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1519
1520
1521Artikel 2
1522Verzeichnis der Lizenztexte
1523
1524(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1525 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1526 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1527
1528(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1529 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1530 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1531 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1532
1533
1534Artikel 3
1535Amtliche Werke
1536
1537(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1538 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1539 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1540 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1541 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1542
1543(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1544 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1545 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1546
1547(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1548 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1549
1550
1551Artikel 4
1552Zuordnung im Einzelnen
1553
1554(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1555 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1556 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1557 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1558 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1559 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1560
1561(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1562 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1563 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1564 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1565
1566(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1567 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1568 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1569 Arbeit.
1570
1571(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1572 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1573 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1574 unberührt bleiben.
1575
1576
1577Artikel 5
1578Fortdauernde Prüfung
1579
1580(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1581 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1582 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1583 hinzukommt.
1584
1585(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1586 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1587 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1588 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1589
1590(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1591 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1592
1593
1594Artikel 6
1595Nachweis
1596
1597(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1598 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1599 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1600
1601(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1602 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1603
1604(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1605 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1606
1607
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001608Artikel 7
1609Gestaltung der Browserfassung
1610
1611Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1612Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1613wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1614Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1615fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1616
1617(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1618 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1619 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1620 stehen in gesperrten Versalien.
1621
1622(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1623 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1624 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1625 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1626 ruht auf der Farbe allein.
1627
1628(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1629 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1630 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1631 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1632 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1633 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1634 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1635
1636(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1637 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1638 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1639 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1640 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1641 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1642 in seinen eigenen Schatten.
1643
1644(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1645 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1646 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1647 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1648 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1649 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1650
1651(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1652 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1653 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1654
1655(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1656 Gerüstes.
1657
1658
1659Artikel 8
1660Unberührte Bestandteile
1661
1662(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1663 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1664 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1665 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1666
1667(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1668 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1669
1670(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1671 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1672 ihren Text bislang stumm wechselte.
1673
1674(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1675 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1676 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1677
1678
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001679Artikel 9
1680Gestaltung der Synopse
1681
1682Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1683Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1684ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1685öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1686Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1687ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1688
1689(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1690 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1691 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1692 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1693 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1694 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1695
1696(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1697 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1698 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1699 Gesetzblatt wie hier.
1700
1701(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1702 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1703 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1704 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1705 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1706 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1707
1708(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1709 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1710 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1711
1712(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1713 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1714 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1715 Gründen weiterhin ab.
1716
1717(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1718 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1719 Abschnitte überdies zitierbar.
1720
1721
1722Artikel 10
1723Drei Mängel, die dabei zutage traten
1724
1725(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1726 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1727 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1728 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1729 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1730
1731(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1732 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1733 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1734 sich jede Spalte selbst.
1735
1736(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1737 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1738 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1739 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1740
1741(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1742 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1743 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1744 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1745 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1746
1747
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001748Artikel 11
1749Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1750
1751Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1752nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1753„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1754unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1755in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1756
1757(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1758 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1759 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1760 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1761 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1762 und ist im Vordruck selbst benannt.
1763
1764(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1765 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1766 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1767 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1768
1769(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1770 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1771 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1772 steht und nicht zwei.
1773
1774(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1775 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1776 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1777 Hinweisabsatz entfällt.
1778
1779(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1780 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1781 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1782 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1783
1784(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1785 angehakt.
1786
1787(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1788 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1789
1790(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1791 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1792 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1793 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1794 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1795
1796(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1797 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1798 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1799
1800(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1801 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1802
1803(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1804 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1805 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1806 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1807 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1808
1809(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1810 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1811 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1812 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1813 mitgedruckt.
1814
1815(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1816 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1817
1818
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001819Artikel 12
1820Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1821
1822Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1823grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1824Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1825zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1826Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1827Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1828Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1829zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1830und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1831
1832(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1833 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1834 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1835 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1836 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1837 fortgilt.
1838
1839(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1840 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1841 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1842 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1843 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1844 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1845 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1846
1847(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1848 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1849 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1850 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1851
1852(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1853 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1854 Schwarzweiß-Ausdruck.
1855
1856(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1857 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1858 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1859 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1860 der alten Spalte mitzudrucken.
1861
1862(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1863 Entwurfshinweises bleibt rot.
1864
1865(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1866 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1867 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1868 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1869 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1870 bestehen fort.
1871
1872
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001873
1874Artikel 13
1875Das Handbuch auch in Markdown
1876
1877Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1878ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1879
1880(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1881 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1882 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1883 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1884 des Lizenzabschnitts.
1885
1886(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1887 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1888 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1889
1890(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1891 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1892 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1893 und Lizenzangabe.
1894
1895(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1896 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1897 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1898 weil das Handbuch selbst sie führt.
1899
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001900(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1901 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1902 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1903 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1904 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1905 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1906
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001907
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001908Artikel 14
1909Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1910
1911Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1912gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1913
1914(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1915 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1916 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1917 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1918 Impressums.
1919
1920(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1921 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1922
1923(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1924 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1925
1926
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001927
1928Artikel 15
1929Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1930
1931(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1932 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1933 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1934 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1935 Massenabzug, auszulesen.
1936
1937(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1938 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1939 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1940 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1941 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1942
1943(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1944 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1945 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1946 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1947 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1948 entfalten.
1949
1950(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1951 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1952
1953
1954Artikel 16
1955Der hessische Belegfall
1956
1957(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1958 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1959 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1960 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1961
1962(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1963 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1964 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1965 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1966 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1967
1968
1969Artikel 17
1970Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1971
1972Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1973geändert:
1974
19751. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1976 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1977 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1978 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1979
19802. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1981 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1982 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1983 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1984 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1985
19863. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1987 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1988 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1989 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1990 Norm entzogen.
1991
1992
1993Artikel 18
1994Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1995
1996Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1997
19981. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1999 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
2000 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
2001 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
2002 Streichung einer Bezeichnung.
2003
20042. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
2005 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
2006 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
2007 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
2008 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
2009
20103. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
2011 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
2012 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
2013 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
2014
20154. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
2016 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
2017 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
2018 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
2019
2020
2021Artikel 19
2022Zwei stille Mängel
2023
2024(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
2025 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
2026 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
2027 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
2028 blieb dort neben den neuen stehen.
2029
2030(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
2031 behoben.
2032
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02002033
2034Artikel 20
2035Der schleswig-holsteinische Belegfall
2036
2037(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
2038 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
2039 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
2040 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
2041
2042(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
2043 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
2044 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
2045 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
2046 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
2047
2048(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
2049 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
2050 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
2051 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
2052
2053(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
2054
2055
2056Artikel 21
2057Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
2058
2059Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
2060Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
2061statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
2062Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
2063Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
2064Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
2065Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
2066
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02002067
2068Artikel 22
2069Anlagen als eigene Normen
2070
2071Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
2072geändert:
2073
20741. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
2075 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
2076 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
2077 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
2078
20792. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
2080 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
2081 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
2082
2083
2084Artikel 23
2085Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
2086
2087(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
2088 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
2089 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
2090 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
2091 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2092
2093(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
2094 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
2095 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
2096 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
2097 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
2098 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
2099 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
2100
2101(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
2102 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
2103 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
2104 wieder dorthin.
2105
2106(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
2107 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
2108 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
2109
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02002110
2111Artikel 24
2112Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
2113
2114(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
2115 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
2116 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
2117 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
2118 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
2119 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
2120
2121(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
2122 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
2123 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
2124
2125(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
2126 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
2127 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
2128 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
2129 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
2130 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
2131 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
2132
2133
2134Artikel 25
2135Wortersetzung nur an Wortgrenzen
2136
2137(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
2138 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
2139 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
2140 dort, wo er als Wort steht.
2141
2142(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
2143 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
2144 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
2145
2146(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
2147 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
2148 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
2149 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
2150
2151
2152Artikel 26
2153Satzzählung wie im Gesetzblatt
2154
2155Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
2156
21571. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
2158 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
2159 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
2160 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
2161 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
2162
21632. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
2164 beendet gleichfalls keinen Satz.
2165
2166
2167Artikel 27
2168Die Nummer im benannten Satz
2169
2170Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
2171Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
2172Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
2173anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
2174blieb liegen.
2175
2176
2177Artikel 28
2178Die doppelt genannte Gliederungseinheit
2179
2180Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
2181Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
2182von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
2183zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
2184innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
2185
2186
2187Artikel 29
2188Fortschreibung der Prüfung
2189
2190(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
2191 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
2192 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
2193 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
2194 und im Test begründet.
2195
2196(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
2197 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
2198 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
2199 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
2200 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
2201
2202(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
2203
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02002204
2205Artikel 30
2206Arten der Gründe
2207
2208(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
2209 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
2210 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
2211 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
2212
2213(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
2214 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
2215 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
2216 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
2217 gescheiterten Teiles.
2218
2219(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
2220 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
2221 sie nur.
2222
2223
2224Artikel 31
2225Darstellung und Auszählung
2226
2227(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
2228 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
2229 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
2230
2231(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
2232 Häufigkeit“.
2233
2234
2235Artikel 32
2236Rüge des jüngeren Stammgesetzes
2237
2238(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
2239 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
2240 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
2241 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
2242 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
2243 die Standzeile noch die vorige nennt.
2244
2245(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
2246 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
2247 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
2248 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
2249
2250(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
2251 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
2252 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
2253 geraten wird nicht.
2254
2255
2256Artikel 33
2257Anfügen ganzer Paragraphen
2258
2259Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
2260unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
2261benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
2262Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
2263folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
2264
2265
2266Artikel 34
2267Einfügung am Ende einer Einheit
2268
2269Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
2270bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
2271Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
2272gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
2273nicht geschrieben.
2274
2275
2276Artikel 35
2277Fortschreibung der Prüfung
2278
2279Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
2280Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
2281des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
2282Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
2283Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
2284
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02002285
2286Artikel 36
2287Die Nummern einer Anlage
2288
2289(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
2290 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
2291 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
2292 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
2293 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
2294 Absatz 2a eingefügt“).
2295
2296(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
2297 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
2298 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
2299 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
2300 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
2301
2302(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
2303 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
2304 den Wortlaut.
2305
2306
2307Artikel 37
2308Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
2309
2310(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
2311 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
2312 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
2313 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
2314 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
2315 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
2316
2317(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
2318 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
2319 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
2320 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
2321 tritt der neue schlicht vor ihn.
2322
2323(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
2324 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
2325 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
2326
2327
2328Artikel 38
2329Der Berliner Belegfall, vollständig
2330
2331(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
2332 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
2333 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
2334
2335(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
2336 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
2337 danach der amtlichen Nachfassung.
2338
2339(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
2340 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
2341 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
2342 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
2343 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
2344 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
2345 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
2346
2347(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
2348
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02002349
2350Artikel 39
2351Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
2352
2353(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
2354 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
2355 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
2356 von seinem Verb.
2357
2358(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
2359 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
2360
2361
2362Artikel 40
2363Zwei Befehlsidiome
2364
2365(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
2366 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
2367 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
2368
2369(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
2370 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
2371
2372
2373Artikel 41
2374Der gestrichene Halbsatz
2375
2376Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
2377tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
2378die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
2379
2380
2381Artikel 42
2382Der baden-württembergische Belegfall
2383
2384(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
2385 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
2386 Prüfmaßstab.
2387
2388(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
2389 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
2390
2391(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
2392 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
2393 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
2394 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
2395 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
2396
2397(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
2398 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
2399 zur Anwendung.
2400
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02002401════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002402 Fassung vom 22. August 2026,
2403 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2404════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2405
2406Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
2407wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
2408ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
2409weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
2410prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
2411stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
2412
2413Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
2414standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
2415kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
2416verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
2417
2418
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002419Erster Teil
2420Behebung der festgehaltenen Mängel
2421
2422
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002423Artikel 1
2424Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2425
2426(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2427 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2428 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2429 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2430
2431(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2432 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2433 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2434 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2435 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2436 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2437
2438(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2439 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2440
2441
2442Artikel 2
2443Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2444
2445(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2446 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2447 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2448 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2449 wurde eines.
2450
2451(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2452 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2453 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2454 bleibt unangetastet.
2455
2456
2457Artikel 3
2458Weichen des leeren Platzhalters
2459
2460Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2461Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2462Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2463und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2464Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2465bleibt stehen.
2466
2467
2468Artikel 4
2469Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2470
2471Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2472ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2473ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2474führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2475neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2476
2477
2478Artikel 5
2479Nachweis
2480
2481(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2482 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2483 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2484 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2485
2486(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2487 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2488 Zeile geführt worden.
2489
2490(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2491 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2492 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2493
2494
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002495Zweiter Teil
2496Thüringen
2497
2498Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2499Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2500Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2501erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2502Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2503
2504
2505Artikel 6
2506Gerade Anführungszeichen
2507
2508(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2509 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2510 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2511 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2512
2513(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2514 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2515 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2516 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2517 es ergeht eine Warnung.
2518
2519(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2520 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2521
2522(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2523 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2524 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2525 Folgewort kleben.
2526
2527
2528Artikel 7
2529Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2530
2531(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2532 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2533 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2534 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2535
2536(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2537 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2538 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2539 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2540 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2541 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2542
2543(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2544 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2545
2546
2547Artikel 8
2548Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2549
2550(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2551 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2552 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2553
2554(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2555 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2556 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2557 bezeichneten Paragraphen.
2558
2559(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2560 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2561 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2562 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2563 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2564 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2565
2566(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2567 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2568 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2569 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2570 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2571
2572(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2573 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2574 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2575 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2576
2577(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2578 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2579 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2580 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2581
2582
2583Artikel 9
2584Belegfall Thüringen
2585
2586(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2587 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2588 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2589
2590(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2591 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2592 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2593 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2594 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2595 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2596
2597(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2598 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2599
2600
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002601════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002602 Fassung vom 16. August 2026,
2603 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2604════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2605
2606Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2607Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2608Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2609verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2610aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2611einer bestehenden Domain eingerichtet.
2612
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002613Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2614Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2615Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2616dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2617ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2618Zwischenschritt von Hand.
2619
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002620Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002621darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2622wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2623bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2624Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2625allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2626neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002627
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002628
2629Artikel 1
2630Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2631
2632(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2633 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2634 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2635 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2636
2637(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2638 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2639 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2640 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2641 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2642
2643(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2644 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2645
2646
2647Artikel 2
2648Beilegung des Quelltextes
2649
2650(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2651 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2652 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2653 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2654 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2655 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2656 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2657
2658(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2659 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2660 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2661 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2662 werden.
2663
2664(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2665 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2666
2667
2668Artikel 3
2669Auslieferungsvorlage
2670
2671Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2672location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2673wird wie folgt geändert:
2674
26751. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2676 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2677 Wurzel der Domain.
2678
26792. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2680 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2681
26823. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2683 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2684 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2685 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2686
26874. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2688 Abruf neu zu packen.
2689
26905. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2691 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2692 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2693 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2694 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2695
2696
2697Artikel 4
2698Ergänzungen der Oberfläche
2699
27001. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2701 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2702
27032. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2704 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2705
27063. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2707 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2708 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2709
2710
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002711Artikel 5
2712Annahme von Archiven als Stammgesetz
2713
2714(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2715 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2716 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2717 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2718
2719(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2720 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2721 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2722 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2723 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2724 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2725 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2726
2727(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2728 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2729 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2730 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2731 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2732 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2733
2734(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2735 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2736 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2737 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2738
2739(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2740 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2741 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2742 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2743 bleibt.
2744
2745
2746Artikel 6
2747Einführung in der Browserfassung
2748
2749(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2750 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2751 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2752
2753(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2754 amtlichen Fundstellen an:
2755 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2756 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2757 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2758 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2759 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2760 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2761
2762(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2763 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2764 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2765
2766(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2767 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2768 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2769
2770
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002771Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002772Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002773
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002774(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002775 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2776 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2777 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2778
2779(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2780 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2781 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2782 Wirkung geblieben.
2783
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002784(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2785 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2786 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2787 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2788 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2789 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2790 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002791
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002792(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2793 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2794 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2795 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002796
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002797(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002798 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2799 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2800 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2801 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2802
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002803(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2804 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2805 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002806
2807(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2808 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002809 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2810 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002811
2812(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2813 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2814
2815
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002816Schlussbestimmung
2817
2818Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002819(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2820worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2821Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2822ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2823entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2824Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002825die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2826unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2827Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2828Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2829Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2830unformatiert erscheint.
2831
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002832Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2833zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2834Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2835Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2836einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2837dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002838auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002839
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002840
2841════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002842 Fassung vom 15. August 2026,
2843 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2844════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2845
2846Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2847wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2848prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2849Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2850des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2851Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2852mit dieser Fassung behoben.
2853
2854
2855Artikel 1
2856Ordnung der Anwendung nach Schritten
2857
2858(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2859 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2860 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2861 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2862
2863(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2864 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2865 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2866 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2867 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2868 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2869 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2870 voraussetzt.
2871
2872(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2873 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2874 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2875 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2876 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2877 Dokumentreihenfolge.
2878
2879
2880Artikel 2
2881Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2882
2883Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2884Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2885Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2886Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2887Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2888Buchstabe folgt.
2889
2890
2891Artikel 3
2892Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2893
2894Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2895Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2896Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2897Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2898b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2899wahlfrei.
2900
2901
2902Schlussbestimmung
2903
2904(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2905 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2906 (mvnw verify) bestätigt worden.
2907
2908(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2909 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2910 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2911 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2912 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2913
2914(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2915 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2916 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2917 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2918 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2919 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2920
2921(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2922 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2923 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2924
2925
2926════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002927 Fassung vom 14. August 2026,
2928 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2929════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2930
2931Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2932behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2933ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2934Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2935ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2936die Spalten einer Zusammenstellung.
2937
2938
2939Artikel 1
2940Erkennung der Dokumentart
2941
2942(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2943(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2944verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2945Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2946(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2947
2948(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2949Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2950„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2951
2952(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2953Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2954Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2955die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2956
2957(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2958gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2959
2960(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2961beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2962geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2963erkannte Art.
2964
2965(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2966üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2967verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2968nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2969
2970
2971Artikel 2
2972Änderungsanträge
2973
2974(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2975Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2976und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2977gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2978MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2979diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2980
2981(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2982(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2983Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2984sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2985
2986(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2987ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2988(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2989Punkt vorzeitig enden.
2990
2991(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2992Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2993Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2994Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2995Drucksache zielen.
2996
2997(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2998der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2999„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
3000vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
3001
3002(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
3003Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
3004das Muster für Satzzeichen.
3005
3006(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
3007dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
3008
3009
3010Artikel 3
3011Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
3012
3013(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
3014Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
3015und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
3016Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
3017der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
3018
3019(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
3020Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
3021ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
3022wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
3023
3024(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
3025gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
3026
3027(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
3028Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
3029Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
3030rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
3031Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
3032allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
3033Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
3034dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
3035übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
3036der sich stattdessen eignet.
3037
3038
3039Artikel 4
3040Prüffälle
3041
3042(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
3043(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
3044(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
3045EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
3046Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
3047ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
304820/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
3049
3050(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
3051Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
3052mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
3053zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
3054der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
3055
3056(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
3057Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
3058gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
3059
3060
3061Artikel 5
3062Handbuch
3063
3064Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
3065Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
3066nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
3067zulässigen Dokumentarten.
3068
3069
3070════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003071 Fassung vom 26. Juli 2026,
3072 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3073════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3074
3075Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
3076Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
30772026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
3078Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
3079koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003080Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
3081des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003082
3083
3084Artikel 1
3085Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
3086
3087Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
3088Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
3089eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
3090nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
3091EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
3092verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
3093unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
3094Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
3095vorangeht.
3096
3097
3098Artikel 2
3099Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
3100
3101Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
3102für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
3103einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
3104folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
3105aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
3106GVBL_BERLIN_KOPF).
3107
3108
3109Artikel 3
3110Prüffall Berlin
3111
3112Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
3113(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
3114die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
3115dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
3116
3117Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02003118schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
3119
3120
3121Artikel 4
3122Unnummerierte, benannte Anlagen
3123
3124Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
3125gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
3126verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
3127Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
3128Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
3129Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
3130Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
3131„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
3132
3133Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
3134Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
3135Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
3136Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
3137Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
3138
3139
3140Artikel 5
3141Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
3142
3143Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
3144Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
3145der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
3146und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
3147Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
3148zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
3149Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
3150
3151Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
3152bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
3153Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
3154trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
3155sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02003156
3157
3158════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003159 Fassung vom 25. Juli 2026,
3160 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3161════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3162
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003163Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
3164weitere Belegfälle treten hinzu.
3165
3166Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
3167Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
31682026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
3169kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
3170Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
3171versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
3172Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
3173beschaffen ist.
3174
3175Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
3176vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
3177Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
3178amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
3179Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
3180Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003181
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003182Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
3183ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
3184ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
3185
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003186
3187Artikel 1
3188Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
3189
3190Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
3191zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
3192blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
3193Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
3194GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
3195an der folgenden Artikel-Überschrift.
3196
3197
3198Artikel 2
3199Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
3200
3201Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
3202mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
3203(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
3204(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
3205den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
3206ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
3207wieder ab.
3208
3209
3210Artikel 3
3211Silbentrennung bei hartem Zeilenende
3212
3213Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
3214Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
3215Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
3216GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
3217Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
3218Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
3219Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
3220Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
3221
3222
3223Artikel 4
3224Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
3225
3226Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
3227hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
3228Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
3229gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
3230folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
3231Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
3232gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
3233anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
3234ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
3235nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
3236
3237
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02003238Artikel 5
3239Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
3240
3241Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
3242Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
3243und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
3244„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
3245dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
3246(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
3247Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
3248Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
3249
3250
3251Artikel 6
3252Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
3253
3254Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
3255wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
3256änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
3257dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
3258wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
3259hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
3260aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
3261unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
3262
3263
3264Artikel 7
3265Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
3266
3267Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
3268(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
32692022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3270(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
3271werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
3272§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
3273Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
3274(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
3275Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
3276
3277
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02003278Artikel 8
3279Sachnummern mit Leerzeichen
3280
3281Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
3282Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
3283Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
3284sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
3285ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
3286…“) bleibt ausgenommen.
3287
3288
3289Artikel 9
3290Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
3291
3292Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
3293in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
3294gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
3295angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
3296Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
3297Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
3298
3299
3300Artikel 10
3301Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
3302
3303Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
3304des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
3305bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
3306Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
3307wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
3308Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
3309Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
3310deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
3311weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
3312
3313
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02003314════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003315 Fassung vom 24. Juli 2026,
3316 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3317════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3318
3319Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
3320Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
3321(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
3322des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
3323erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
3324Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
3325Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
3326
3327
3328Artikel 1
3329Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
3330
3331Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
3332Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
3333Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
3334„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
3335Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
3336Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
3337kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
3338als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
3339
3340
3341Artikel 2
3342Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
3343
3344Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3345Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
3346(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
3347REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
3348
3349
3350Artikel 3
3351Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
3352
3353Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
3354(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
3355archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
3356(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
3357Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
3358Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
3359
3360
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02003361Artikel 4
3362Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
3363
3364Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
3365stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
3366Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
3367Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
3368deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
3369
3370
3371Artikel 5
3372Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
3373
3374Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
3375laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
33762026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
3377zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
3378Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
3379
3380
3381Artikel 6
3382Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
3383
3384Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
3385unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
3386aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
3387End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
3388Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
3389Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
3390Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
3391Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
3392die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
3393sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
3394angefügt“).
3395
3396
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02003397════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02003398 Fassung vom 19. Juli 2026,
3399 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3400════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3401
3402In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
3403Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
3404ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
3405bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
3406Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
3407nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
3408mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
3409Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
3410(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
3411berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
3412und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
3413
3414
3415Artikel 1
3416Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
3417
3418Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3419LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3420Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3421das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3422jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3423Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3424Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3425Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3426bleibt unverändert.
3427
3428
3429Artikel 2
3430Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3431
3432Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3433extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3434vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3435am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3436Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3437die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3438
3439
3440Artikel 3
3441Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3442
3443Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3444Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3445neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3446ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3447Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3448
3449
3450════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003451 Fassung vom 17. Juli 2026,
3452 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3453════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3454
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003455Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3456geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3457ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3458UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003459
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003460Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3461recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3462Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3463paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3464Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3465Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3466Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
346726. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3468
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003469
3470Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003471Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003472
3473Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3474Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3475beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3476Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3477gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3478Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003479Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003480(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3481Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3482verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3483in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3484mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3485(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3486zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3487der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3488Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3489in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3490ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3491weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3492nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3493Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003494
3495
3496Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003497Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3498
3499Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3500Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3501unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3502jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3503die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3504nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3505(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3506breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3507benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3508
3509
3510Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003511Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003512
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003513Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003514beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
35151. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3516 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3517 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
35182. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3519 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3520Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3521„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3522die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003523
3524
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003525Artikel 4
3526Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3527
3528Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3529nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3530(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3531sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3532„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3533Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3534werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3535Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3536sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3537das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3538
3539
3540Artikel 5
3541Amtliche Satznummern als Superskripte
3542
3543Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3544Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3545Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3546zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3547übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3548marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3549nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3550bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3551amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3552die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3553recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3554
3555
3556Artikel 6
3557Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3558
3559Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3560Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3561geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3562Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3563nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3564GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3565normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3566zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3567
3568
3569Artikel 7
3570Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3571Fortführungszeichen
3572
3573Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3574(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3575freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3576bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3577gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3578oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3579gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3580Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3581wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3582(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3583Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3584Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3585Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3586Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3587auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3588Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3589die Handkorrektur über --extract-only.
3590
3591
3592Artikel 8
3593Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3594
3595Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3596Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3597Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3598Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3599Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3600Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3601Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3602ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3603wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3604Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3605Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3606(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3607Superskript-Modus.
3608
3609
3610Artikel 9
3611Bayerische Befehlsformen
3612
3613Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3614von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3615zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3616(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3617(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3618der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3619folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3620nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3621„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3622Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3623Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3624bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3625verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3626greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3627stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3628zuständig).
3629
3630
3631Artikel 10
3632Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3633der Anwendung
3634
3635Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3636Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3637Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3638
36391. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3640 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3641 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3642 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3643 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3644 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3645
36462. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3647 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3648 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3649 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3650 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3651 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3652
36533. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3654 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3655 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3656 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3657 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3658 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3659
36604. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3661 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3662 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3663 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3664
3665
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003666Schlussbestimmung
3667
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003668Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3669hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3670bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3671anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3672verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3673AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3674das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3675(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3676Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3677werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3678Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3679schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3680Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3681gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3682Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003683
3684
3685════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003686 Fassung vom 16. Juli 2026,
3687 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3688════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3689
3690Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3691die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3692Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3693Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3694Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3695seitenweise gefasst.
3696
3697
3698Artikel 1
3699Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3700
3701Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3702(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3703(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3704Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3705löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3706Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3707eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3708norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3709
3710
3711Artikel 2
3712Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3713
3714Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3715(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3716Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3717Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3718gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3719Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3720Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3721nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3722„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3723
3724
3725Artikel 3
3726Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3727
3728Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3729§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3730Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3731legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3732Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3733zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3734ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3735Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3736ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3737
3738
3739Artikel 4
3740Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3741
3742Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3743und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3744Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3745folgt geändert: ...“) ergänzt.
3746
3747
3748Artikel 5
3749Seitenweise Brotschriftbestimmung
3750
3751Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3752statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3753Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3754sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3755Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3756(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3757und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3758verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3759
3760
3761Schlussbestimmung
3762
3763Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3764dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3765bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3766BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
37670 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3768ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3769durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3770weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3771Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3772vorbehalten.
3773
3774
3775════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003776 Fassung vom 15. Juli 2026,
3777 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3778════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3779
3780Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3781werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3782und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3783einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3784Verarbeitung zugänglich gemacht.
3785
3786
3787Artikel 1
3788Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3789
3790Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3791„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3792Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3793ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3794das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3795Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3796Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3797
3798
3799Artikel 2
3800Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3801
3802Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3803
38041. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3805 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3806 Aufhebung erkannt.
3807
38082. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3809 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3810 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3811 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3812 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3813
38143. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3815 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3816 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3817
38184. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3819 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3820 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3821 zugewiesen.
3822
38235. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3824 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3825 Ersatztext wieder vorangestellt.
3826
38276. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3828 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3829 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3830
3831
3832Artikel 3
3833Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3834
38351. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3836 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3837 durch einen §-Block werden erkannt.
3838
38392. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3840 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3841 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3842 ersetzten Bereichs.
3843
3844
3845Schlussbestimmung
3846
3847Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3848(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3849(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3850einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3851sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3852dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3853Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3854
3855
3856════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003857 Fassung vom 13. Juli 2026,
3858 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3859════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3860
3861Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3862diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3863Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3864Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3865ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3866Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3867drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3868zwei (2) auf null (0).
3869
3870
3871Artikel 1
3872Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3873
3874Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3875verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3876besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3877mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3878Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3879
3880
3881Artikel 2
3882Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3883
3884Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3885
38861. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3887 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3888 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3889 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3890 entgegen.
3891
38922. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3893 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3894 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3895 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3896
38973. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3898 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3899 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3900 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3901
39024. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3903 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3904 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3905
3906Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3907ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3908(„Absatz 1 und 5“).
3909
3910
3911Artikel 3
3912Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3913
39141. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3915 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3916 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3917
39182. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3919 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3920
39213. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3922 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3923 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3924 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3925
39264. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3927 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3928 erkannt.
3929
39305. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3931 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3932
39336. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3934 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3935
3936
3937Artikel 4
3938Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3939
39401. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3941 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3942 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3943 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3944
39452. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3946 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3947 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3948 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3949 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3950
39513. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3952 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3953 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3954 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3955 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3956
3957
3958Schlussbestimmung
3959
3960Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3961(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3962verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3963mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3964Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3965Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3966Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3967vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003968
3969
3970Artikel 9
3971Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3972
3973Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3974der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3975vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3976
3977(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3978 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3979
3980(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3981 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3982 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3983 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3984
3985(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3986 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3987 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3988 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3989 „2026“.
3990
3991(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3992 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3993 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3994
3995(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3996 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3997 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.