blob: 029d9cc2ab54169a06e3a330fa23cf49a5825f50 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
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7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
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9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +020024 Fassung vom 15. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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27
28Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
29werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
30und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
31einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
32Verarbeitung zugänglich gemacht.
33
34
35Artikel 1
36Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
37
38Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
39bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
40Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
41ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
42das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
43Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
44Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
45
46
47Artikel 2
48Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
49
50Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
51
521. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
53 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
54 Aufhebung erkannt.
55
562. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
57 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
58 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
59 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
60 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
61
623. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
63 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
64 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
65
664. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
67 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
68 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
69 zugewiesen.
70
715. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
72 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
73 Ersatztext wieder vorangestellt.
74
756. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
76 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
77 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
78
79
80Artikel 3
81Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
82
831. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
84 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
85 durch einen §-Block werden erkannt.
86
872. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
88 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
89 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
90 ersetzten Bereichs.
91
92
93Schlussbestimmung
94
95Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
96(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
97(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
98einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
99sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
100dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
101Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
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Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200105 Fassung vom 13. Juli 2026,
106 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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108
109Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
110diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
111Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
112Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
113ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
114Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
115drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
116zwei (2) auf null (0).
117
118
119Artikel 1
120Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
121
122Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
123verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
124besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
125mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
126Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
127
128
129Artikel 2
130Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
131
132Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
133
1341. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
135 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
136 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
137 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
138 entgegen.
139
1402. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
141 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
142 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
143 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
144
1453. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
146 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
147 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
148 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
149
1504. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
151 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
152 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
153
154Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
155ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
156(„Absatz 1 und 5“).
157
158
159Artikel 3
160Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
161
1621. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
163 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
164 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
165
1662. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
167 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
168
1693. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
170 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
171 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
172 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
173
1744. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
175 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
176 erkannt.
177
1785. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
179 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
180
1816. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
182 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
183
184
185Artikel 4
186Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
187
1881. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
189 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
190 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
191 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
192
1932. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
194 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
195 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
196 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
197 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
198
1993. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
200 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
201 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
202 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
203 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
204
205
206Schlussbestimmung
207
208Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
209(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
210verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
211mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
212Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
213Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
214Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
215vorbehalten.