blob: 5b1a08fd01e67ddc4fadf7dfb9c568358195a91e [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
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9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +020024 Fassung vom 14. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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28Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
29behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
30ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens die Dokumente, die einen
31Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
32ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
33die Spalten einer Zusammenstellung.
34
35
36Artikel 1
37Erkennung der Dokumentart
38
39(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
40(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
41verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
42Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
43(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
44
45(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
46Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
47BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf enthält einen Entschließungsantrag.
48
49(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
50Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
51Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
52die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
53
54(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
55gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
56
57(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
58beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
59geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
60erkannte Art.
61
62(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
63üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, Zu Artikel 1“); für
64verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
65nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
66
67
68Artikel 2
69Änderungsanträge
70
71(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
72Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
73und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
74gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
75MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
76diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
77
78(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
79(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
80Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
81sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
82
83(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
84ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
85(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
86Punkt vorzeitig enden.
87
88(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
89Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
90Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
91Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
92Drucksache zielen.
93
94(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
95der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
96„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
97vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
98
99(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz am Ende zwischen
100Ziel und durch zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
101das Muster für Satzzeichen.
102
103(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
104dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
105
106
107Artikel 3
108Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
109
110(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
111Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
112und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
113Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
114der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
115
116(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
117Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
118ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
119wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
120
121(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
122gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
123
124(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
125Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es und zwar nicht nur je
126Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
127rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
128Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
129allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
130Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
131dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
132übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
133der sich stattdessen eignet.
134
135
136Artikel 4
137Prüffälle
138
139(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
140(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
141(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
142EndToEndTest der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
143Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
144ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
14520/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
146
147(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
148Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
149mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
150zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
151der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
152
153(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
154Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
155gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
156
157
158Artikel 5
159Handbuch
160
161Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt Quellformate: Gesetz, Entwurf,
162Antrag“. Die bisherige Angabe, Metanderungen an Drucksachen seien bewusst
163nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
164zulässigen Dokumentarten.
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166
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Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200168 Fassung vom 26. Juli 2026,
169 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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171
172Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
173Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
1742026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
175Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
176koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +0200177Hindernisse liegen anderswo davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
178des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200179
180
181Artikel 1
182Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
183
184Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
185Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
186eines Landesamtes wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
187nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
188EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
189verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
190unerreichbar und allein der bayerische Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
191Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
192vorangeht.
193
194
195Artikel 2
196Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
197
198Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
199für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
200einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
201folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
202aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
203GVBL_BERLIN_KOPF).
204
205
206Artikel 3
207Prüffall Berlin
208
209Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
210(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest
211die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge und prüft,
212dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
213
214Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +0200215schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
216
217
218Artikel 4
219Unnummerierte, benannte Anlagen
220
221Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
222gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
223verlangte hinter Anlage stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
224Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
225Kontext. Die Anlage trägt nunmehr wie der Anhang die Bezeichnung Anlage“.
226Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
227Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
228„§ 2 als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
229
230Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
231Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
232Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
233Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
234Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
235
236
237Artikel 5
238Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
239
240Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
241Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
242der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
243und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
244Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
245zerreißt („ein gefügt statt eingefügt“) beschränkt auf Fügungen, die als
246Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
247
248Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
249bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern Aus dem
250Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
251trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
252sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200253
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255════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200256 Fassung vom 25. Juli 2026,
257 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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259
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200260Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
261weitere Belegfälle treten hinzu.
262
263Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
264Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
2652026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein den laufenden Seiten-
266kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
267Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
268versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
269Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
270beschaffen ist.
271
272Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
273vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
274Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
275amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
276Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
277Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200278
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200279Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
280ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
281ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
282
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200283
284Artikel 1
285Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
286
287Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
288zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
289blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
290Holstein nebst 2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
291GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
292an der folgenden Artikelberschrift.
293
294
295Artikel 2
296Fußnotenmarker an Artikelberschriften
297
298Schleswig-Holstein verweist an der Artikelberschrift eines Änderungsgesetzes
299mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
300(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
301(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
302den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
303ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
304wieder ab.
305
306
307Artikel 3
308Silbentrennung bei hartem Zeilenende
309
310Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
311Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
312Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz wie ihn das
313GVOBl. Schl.-H. verwendet findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
314Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
315Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
316Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
317Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
318
319
320Artikel 4
321Belegfall Kommunalrechtnderungsgesetz Schleswig-Holstein
322
323Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
324hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
325Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
326gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
327folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
328Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
329gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
330anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
331ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
332nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
333
334
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200335Artikel 5
336Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
337
338Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
339Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
340und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz TMZ-Gesetz)“,
341„(Gemeindeordnung GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
342dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
343(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
344Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
345Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
346
347
348Artikel 6
349Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
350
351Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
352wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
353änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
354dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
355wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikelberschrift
356hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
357aus Artikel N besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
358unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als Art. N führt.
359
360
361Artikel 7
362Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
363
364Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
365(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
3662022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
367(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
368werden alle angewandt die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
369§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
370Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
371(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
372Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
373
374
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200375Artikel 8
376Sachnummern mit Leerzeichen
377
378Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
379Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
380Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
381sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
382ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
383…“) bleibt ausgenommen.
384
385
386Artikel 9
387Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
388
389Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
390in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
391gliederungsbezogene Form In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
392angefügt tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
393Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
394Anker. Zugleich wird das Beiwort neu in beiden Formen zugelassen.
395
396
397Artikel 10
398Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
399
400Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
401des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
402bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
403Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt vor Der bisherige § 13
404wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
405Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort bisherig bezeichnet den Stand vor der
406Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
407deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
408weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
409
410
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200411════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200412 Fassung vom 24. Juli 2026,
413 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
414════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
415
416Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
417Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
418(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
419des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
420erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
421Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
422Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
423
424
425Artikel 1
426Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
427
428Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
429Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
430Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
431Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
432Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
433Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
434kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
435als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
436
437
438Artikel 2
439Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
440
441Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
442Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
443(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
444REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
445
446
447Artikel 3
448Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
449
450Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
451(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
452archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
453(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
454Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
455Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
456
457
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +0200458Artikel 4
459Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
460
461Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
462stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
463Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
464Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
465deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
466
467
468Artikel 5
469Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
470
471Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
472laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
4732026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
474zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
475Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
476
477
478Artikel 6
479Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
480
481Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
482unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
483aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
484End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
485Befehlen werden fünf angewandt darunter zwei Neufassungen erhält folgende
486Fassung 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
487Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 § 14. Zwei
488Einfügeformen bleiben als manuell prüfen stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
489die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
490sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12
491angefügt“).
492
493
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200494════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +0200495 Fassung vom 19. Juli 2026,
496 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
497════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
498
499In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
500Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
501ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
502bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
503Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
504nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
505mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
506Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
507(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
508berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
509und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
510
511
512Artikel 1
513Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
514
515Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
516LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
517Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
518das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
519jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
520Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
521Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
522Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
523bleibt unverändert.
524
525
526Artikel 2
527Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
528
529Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
530extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
531vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
532am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
533Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
534die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
535
536
537Artikel 3
538Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
539
540Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
541Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
542neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
543ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
544Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
545
546
547════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200548 Fassung vom 17. Juli 2026,
549 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
550════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
551
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200552Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
553geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
554ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
555UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200556
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200557Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
558recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
559Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
560paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
561Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
562Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
563Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
56426. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
565
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200566
567Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200568Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200569
570Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
571Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
572beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
573Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
574gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
575Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200576Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200577(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
578Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
579verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
580in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
581mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
582(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
583zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
584der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
585Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
586in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
587ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
588weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
589nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
590Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200591
592
593Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200594Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
595
596Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
597Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
598unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
599jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
600die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
601nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
602(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
603breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
604benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
605
606
607Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200608Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200609
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200610Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200611beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
6121. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
613 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
614 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
6152. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
616 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
617Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
618 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
619die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200620
621
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200622Artikel 4
623Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
624
625Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
626nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
627(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
628sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
629Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
630Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
631werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
632Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
633sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
634das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
635
636
637Artikel 5
638Amtliche Satznummern als Superskripte
639
640Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
641Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
642Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
643zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
644übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
645marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
646nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
647bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
648amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
649die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
650recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
651
652
653Artikel 6
654Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
655
656Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
657Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
658geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
659Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
660nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
661GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
662normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
663zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
664
665
666Artikel 7
667Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
668Fortführungszeichen
669
670Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
671(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
672freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
673bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
674gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
675oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
676gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
677Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
678wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
679(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
680Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
681Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
682Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
683Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
684auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
685Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
686die Handkorrektur über --extract-only.
687
688
689Artikel 8
690Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
691
692Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
693Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
694Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
695Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
696Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
697Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
698Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
699ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
700wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
701Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
702Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
703(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
704Superskript-Modus.
705
706
707Artikel 9
708Bayerische Befehlsformen
709
710Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
711von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
712zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
713(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
714(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
715der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
716folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
717nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
718X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
719Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
720Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
721bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
722verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
723greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
724stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
725zuständig).
726
727
728Artikel 10
729Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
730der Anwendung
731
732Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
733Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
734Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
735
7361. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
737 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
738 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
739 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
740 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
741 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
742
7432. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
744 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
745 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
746 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
747 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
748 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
749
7503. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
751 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
752 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
753 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
754 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
755 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
756
7574. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
758 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
759 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
760 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
761
762
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200763Schlussbestimmung
764
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200765Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
766hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
767bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
768anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
769verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
770AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
771das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
772(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
773Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
774werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
775Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
776schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
777Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
778gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
779Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200780
781
782════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200783 Fassung vom 16. Juli 2026,
784 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
785════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
786
787Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
788die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
789Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
790Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
791Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
792seitenweise gefasst.
793
794
795Artikel 1
796Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
797
798Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
799(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
800(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
801Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
802löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
803Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
804eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
805norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
806
807
808Artikel 2
809Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
810
811Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
812(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
813Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
814Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
815gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
816Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
817Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
818nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
819Manuell prüfen zugewiesen.
820
821
822Artikel 3
823Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
824
825Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
826§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
827Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
828legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
829Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
830zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
831ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
832Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
833ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
834
835
836Artikel 4
837Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
838
839Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
840und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
841Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
842folgt geändert: ...“) ergänzt.
843
844
845Artikel 5
846Seitenweise Brotschriftbestimmung
847
848Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
849statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
850Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
851sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
852Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
853(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
854und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
855verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
856
857
858Schlussbestimmung
859
860Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
861dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
862bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
863BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
8640 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
865ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
866durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
867weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
868Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
869vorbehalten.
870
871
872════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200873 Fassung vom 15. Juli 2026,
874 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
875════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
876
877Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
878werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
879und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
880einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
881Verarbeitung zugänglich gemacht.
882
883
884Artikel 1
885Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
886
887Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
888bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
889Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
890ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
891das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
892Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
893Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
894
895
896Artikel 2
897Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
898
899Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
900
9011. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
902 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
903 Aufhebung erkannt.
904
9052. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
906 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
907 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
908 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
909 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
910
9113. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
912 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
913 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
914
9154. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
916 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
917 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
918 zugewiesen.
919
9205. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
921 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
922 Ersatztext wieder vorangestellt.
923
9246. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
925 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
926 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
927
928
929Artikel 3
930Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
931
9321. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
933 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
934 durch einen §-Block werden erkannt.
935
9362. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
937 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
938 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
939 ersetzten Bereichs.
940
941
942Schlussbestimmung
943
944Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
945(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
946(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
947einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
948sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
949dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
950Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
951
952
953════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200954 Fassung vom 13. Juli 2026,
955 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
956════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
957
958Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
959diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
960Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
961Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
962ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
963Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
964drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
965zwei (2) auf null (0).
966
967
968Artikel 1
969Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
970
971Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
972verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
973besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
974mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
975Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
976
977
978Artikel 2
979Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
980
981Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
982
9831. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
984 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
985 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
986 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
987 entgegen.
988
9892. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
990 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
991 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
992 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
993
9943. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
995 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
996 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
997 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
998
9994. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
1000 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
1001 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
1002
1003Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
1004ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
1005(„Absatz 1 und 5“).
1006
1007
1008Artikel 3
1009Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
1010
10111. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
1012 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
1013 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
1014
10152. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
1016 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
1017
10183. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
1019 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
1020 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
1021 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
1022
10234. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
1024 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
1025 erkannt.
1026
10275. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
1028 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
1029
10306. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
1031 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
1032
1033
1034Artikel 4
1035Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
1036
10371. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
1038 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
1039 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
1040 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
1041
10422. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
1043 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
1044 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
1045 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
1046 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
1047
10483. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
1049 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
1050 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
1051 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
1052 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
1053
1054
1055Schlussbestimmung
1056
1057Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1058(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
1059verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
1060mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
1061Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
1062Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
1063Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1064vorbehalten.