blob: 20c29cbfd5f58172be7cef34d6b64e3be1209835 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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22
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Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +020024 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
25 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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27
28Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
29recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
30das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
31adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
32Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
33den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
34Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
35statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
36sie es, ein Zitat zu schließen.
37
38
39Artikel 1
40Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
41
42(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
43 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
44 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
45 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
46 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
47 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
48 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
49
50(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
51 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
52 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
53
54
55Artikel 2
56Aufbereitung und Befehlserkennung
57
58(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
59 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
60 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
61
62(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
63 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
64 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
65 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
66 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
67 Text feststeht.
68
69(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
70 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
71
72(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
73 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
74 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
75 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
76 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
77 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
78 Schlusszeichens ist.
79
80
81Artikel 3
82Berichtigung der Einfügungsrichtung
83
84Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
85zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
86Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
87statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
88erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
89
90
91Artikel 4
92Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
93
94(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
95 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
96 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
97 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
98 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
99
100(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
101 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
102 Nummer zweimal.
103
104(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
105 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
106 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
107 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
108 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
109
110(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
111 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
112 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
113
114(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
115 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
116 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
117 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
118
119
120Artikel 5
121Beispieldaten
122
123Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
124und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
125hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
126und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
127amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
128„Bremen/SOURCES“ benannt.
129
130
131Schlussbestimmung
132
133Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
134vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
135zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
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Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200139 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
140 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
141════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
142
143Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
144Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
145selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
146führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
147die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
148Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
149
150
151Artikel 1
152Aufbereitung des hamburgischen Satzes
153
154(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
155 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
156 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
157 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
158 Heft bliebe ungelesen.
159
160(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
161 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
162 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
163
164(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
165 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
166 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
167 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
168 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
169
170(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
171 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
172 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
173 wenige Zeilen weiter führt.
174
175
176Artikel 2
177Gliederung und Erkennung
178
179(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
180 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
181 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
182 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
183
184(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
185 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
186 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
187 Gliederungen nebeneinander.
188
189(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
190 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
191 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
192 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
193 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
194 vorangestelltes „Die“.
195
196
197Artikel 3
198Anwendung
199
200(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
201 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
202 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
203
204(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
205 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
206 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
207 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
208
209(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
210 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
211 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
212 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
213 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
214 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
215
216
217Artikel 4
218Beispieldaten und Handbuch
219
220(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
221 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
222 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
223 entsprechend ergänzt.
224
225(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
226 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
227 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
228 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
229 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
230
231
232Schlussbestimmung
233
234Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
235(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
236vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
237steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
238vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
239liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
240„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
241Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
242
243
244════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200245 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
246 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
247════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
248
249Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
250Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
251Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
252die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
253der Bundestag frei ausgibt.
254
255
256Artikel 1
257Beschaffung der Eingaben
258
259(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
260 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
261 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
262 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
263
264(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
265 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
266 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
267 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
268 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
269 geraten, sondern aufgezählt.
270
271(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
272 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
273 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
274 wird jedes Mal geladen.
275
276(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
277 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
278 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
279 einen solchen Vermittler.
280
281(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
282 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
283 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
284 Anschrift ohnehin die Auskunft.
285
286
287Artikel 2
288Änderung der Befehlszeile
289
290Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
291Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
292Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
293ist das dasselbe.
294
295
296Artikel 3
297Änderung des Handbuchs
298
299Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
300
3011. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
302 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
303
3042. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
305
306
307Schlussbestimmung
308
309Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
310(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
311vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
312nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
313Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
314Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
315„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
316angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
317Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
318REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
319
320
321════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200322 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
323 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
324════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
325
326Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
327Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
328Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
329nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
330sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
331der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
332trägt.
333
334Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
335Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
336Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
337einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
338Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
339
340
341Artikel 1
342Ausführung des verweisenden Befehls
343
344(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
345 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
346 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
347 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
348
349(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
350 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
351 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
352 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
353 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
354 fuehreTitelNach).
355
356(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
357 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
358 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
359 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
360
361
362Artikel 2
363Probe auf die Inhaltsübersicht
364
365(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
366 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
367 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
368 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
369
370(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
371 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
372 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
373 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
374
375(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
376 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
377 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
378
379
380Artikel 3
381Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
382
383(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
384 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
385 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
386 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
387 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
388 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
389 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
390 dasselbe längst richtig tat.
391
392(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
393 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
394 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
395 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
396 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
397 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
398 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
399
400(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
401 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
402 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
403 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
404 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
405 so ist sie fortan nicht zu Ende.
406
407
408Artikel 4
409Änderung des Handbuchs
410
411Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
412
4131. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
414 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
415
4162. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
417
418
419Schlussbestimmung
420
421Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
422(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
423vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
424drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
425(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
426weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
427die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
428nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
429
430
431════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200432 Fassung vom 26. August 2026,
433 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
434════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
435
436Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
437Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
438anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
439zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
440Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
441Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
442Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
443allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
444war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
445ihr niemals anschlagen.
446
447
448Artikel 1
449Vermerk der angewandten Änderungshefte
450
451(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
452 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
453 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
454
455(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
456 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
457 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
458 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
459
460(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
461 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
462 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
463 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
464
465(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
466 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
467 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
468 sie nunmehr von dort bezieht.
469
470
471Artikel 2
472Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
473
474(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
475 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
476 Zeile „Vom <Datum>“.
477
478(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
479 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
480 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
481 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
482 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
483 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
484 ersten.
485
486(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
487 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
488 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
489 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
490 wie die Datei benannt ist.
491
492
493Artikel 3
494Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
495
496(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
497 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
498 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
499 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
500
501(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
502 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
503 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
504 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
505
506(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
507 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
508 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
509 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
510 genannt.
511
512(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
513 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
514 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
515 jung wie dieses Heft.
516
517
518Artikel 4
519Änderung des Handbuchs
520
521Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
522
5231. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
524 kanonischen Klartextes benennt.
525
5262. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
527 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
528 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
529
5303. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
531
532
533Schlussbestimmung
534
535Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
536(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
537durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
538getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
539und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
540(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
541Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
542Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
543
544
545════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200546 Fassung vom 25. August 2026,
547 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
548════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
549
550Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
551Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
552der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
553Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
554Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
555leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
556ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
557
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200558Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
559erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
560der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
561fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
562Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
563Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
564Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
565stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
566musste.
567
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200568
569Artikel 1
570Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
571
572(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
573 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
574 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
575 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
576 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
577 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
578 behalten.
579
580(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
581 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
582 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
583
584(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
585 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
586 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
587
588
589Artikel 2
590Vorankreuzung der vollständigen Synopse
591
592(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
593 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
594 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
595
596(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
597 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
598 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
599 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
600 Synopse“.
601
602
603Artikel 3
604Fortschreibung des Handbuchs
605
606(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
607 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
608 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
609
610
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200611Artikel 4
612Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
613
614(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
615 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
616 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
617 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
618
619(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
620 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
621 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
622
623(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
624 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
625 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
626
627(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
628 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
629 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
630
631
632Artikel 5
633Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
634
635(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
636 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
637 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
638 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
639
640(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
641 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
642 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
643 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
644 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
645
646(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
647 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
648 damit an einem Maßstab.
649
650(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
651
652
653Artikel 6
654Fortschreibung des Klartextlesers
655
656(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
657 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
658 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
659 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
660
661(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
662 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
663 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
664 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
665
666
667Artikel 7
668Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
669
670(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
671 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
672 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
673 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
674 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
675 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
676
677(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
678 dort wird gerügt statt angewandt.
679
680(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
681 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
682 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
683
684
685Artikel 8
686Skopus einer Wortoperation im Verbund
687
688(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
689 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
690 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
691 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
692
693(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
694 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
695 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
696 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
697
698
699Artikel 9
700Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
701
702(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
703
704(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
705 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
706 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
707 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
708
709(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
710 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
711
712(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
713 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
714 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
715
716
717Artikel 10
718Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
719
720(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
721 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
722 Klappe nach Artikel 1.
723
724(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
725 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
726 Rundlauf.
727
728
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200729Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
730sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
731Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
732Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200733und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
734lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
735der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
736117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
73791 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
738rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
739demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200740
741
742════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200743 Fassung vom 24. August 2026,
744 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
745════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
746
747Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
748des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
749Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
750Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
751Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
752durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
753war überhaupt nicht erreichbar.
754
755Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
756dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
757Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
758nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
759was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
760
761
762Artikel 1
763Gemeinsame Textgewinnung
764
765(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
766 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
767 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
768 „--extract-only“ bleibt unverändert.
769
770(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
771 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
772
773
774Artikel 2
775Ergänzung des Vordrucks
776
777(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
778 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
779 Einleitung das Stammgesetz nennt.
780
781(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
782 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
783 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
784 als Klartextdatei wieder einreichen.
785
786(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
787 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
788 scheitern.
789
790
791Artikel 3
792Berichtigung des Handbuchs
793
794(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
795 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
796
797(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
798 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
799
800
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +0200801Artikel 4
802Lesereihenfolge nach dem Satzbild
803
804(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
805 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
806 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
807 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
808 die rechte Spalte.
809
810(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
811 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
812 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
813
814(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
815 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
816 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
817 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
818 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
819
820(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
821 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
822 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
823 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
824 Stelle, an der sie stehen.
825
826(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
827
828
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200829Artikel 5
830Zeitliche Geltung der Änderungen
831
832Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
833Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
834Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
835erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
836dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
837zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
838Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
839
840(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
841 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
842 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
843 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
844 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
845
846(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
847 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
848 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
849 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
850
851(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
852 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
853 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
854
855(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
856 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
857 (Artikel und Gliederungspfad).
858
859(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
860 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
861 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
862 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
863 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
864
865(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
866 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
867 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
868 Stichtag aus.
869
870(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
871 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
872
873(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
874
875
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200876Artikel 6
877Beseitigung dreier benannter Mängel
878
879Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
880halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
881
882(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
883 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
884 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
885 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
886 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
887 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
888 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
889 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
890 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
891
892(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
893 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
894 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
895 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
896 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
897 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
898 fand ihren Punkt nicht.
899
900(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
901 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
902 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
903 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
904 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
905 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
906
907(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
908 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
909 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
910 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
911 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
912 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
913
914
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200915Artikel 7
916Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
917
918(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
919 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
920 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
921
922(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
923 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
924 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
925 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
926 einordnen.
927
928(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
929 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
930 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
931 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
932 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
933 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
934
935(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
936 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
937 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
938 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
939 selbst.
940
941(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
942
943
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +0200944Artikel 8
945Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
946
947(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
948 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
949 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
950 Befehlserkennung.
951
952(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
953 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
954 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
955 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
956 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
957 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
958
959(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
960 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
961 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
962 unerkannt.
963 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
964 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
965 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
966 herausgeschnitten.
967
968(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
969 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
970 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
971 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
972 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
973 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
974
975(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
976 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
977 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
978 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
979
980(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
981
982
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +0200983Artikel 9
984Auslieferung als Phase des Baues
985
986Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
987(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
988gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
989Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
990Management“) benennt.
991
992(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
993 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
994 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
995 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
996
997(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
998 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
999 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1000 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1001
1002 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1003
1004 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1005 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1006 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1007
1008(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1009 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1010 entsprechend gefasst.
1011
1012(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1013
1014(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1015 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1016 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1017 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1018 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1019
1020
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001021════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001022 Fassung vom 23. August 2026,
1023 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1024════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1025
1026Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1027License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1028Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1029Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1030Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1031sie übernimmt —, fand daran nichts.
1032
1033Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1034besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1035fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1036der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1037an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1038menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1039maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1040
1041Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1042
1043
1044Artikel 1
1045Lizenzbezeichnung
1046
1047(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1048 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1049 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1050
1051(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1052 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1053 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1054
1055
1056Artikel 2
1057Verzeichnis der Lizenztexte
1058
1059(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1060 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1061 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1062
1063(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1064 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1065 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1066 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1067
1068
1069Artikel 3
1070Amtliche Werke
1071
1072(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1073 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1074 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1075 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1076 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1077
1078(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1079 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1080 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1081
1082(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1083 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1084
1085
1086Artikel 4
1087Zuordnung im Einzelnen
1088
1089(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1090 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1091 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1092 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1093 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1094 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1095
1096(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1097 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1098 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1099 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1100
1101(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1102 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1103 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1104 Arbeit.
1105
1106(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1107 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1108 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1109 unberührt bleiben.
1110
1111
1112Artikel 5
1113Fortdauernde Prüfung
1114
1115(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1116 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1117 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1118 hinzukommt.
1119
1120(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1121 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1122 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1123 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1124
1125(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1126 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1127
1128
1129Artikel 6
1130Nachweis
1131
1132(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1133 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1134 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1135
1136(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1137 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1138
1139(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1140 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1141
1142
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001143Artikel 7
1144Gestaltung der Browserfassung
1145
1146Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1147Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1148wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1149Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1150fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1151
1152(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1153 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1154 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1155 stehen in gesperrten Versalien.
1156
1157(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1158 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1159 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1160 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1161 ruht auf der Farbe allein.
1162
1163(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1164 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1165 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1166 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1167 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1168 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1169 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1170
1171(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1172 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1173 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1174 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1175 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1176 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1177 in seinen eigenen Schatten.
1178
1179(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1180 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1181 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1182 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1183 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1184 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1185
1186(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1187 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1188 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1189
1190(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1191 Gerüstes.
1192
1193
1194Artikel 8
1195Unberührte Bestandteile
1196
1197(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1198 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1199 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1200 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1201
1202(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1203 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1204
1205(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1206 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1207 ihren Text bislang stumm wechselte.
1208
1209(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1210 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1211 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1212
1213
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001214Artikel 9
1215Gestaltung der Synopse
1216
1217Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1218Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1219ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1220öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1221Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1222ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1223
1224(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1225 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1226 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1227 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1228 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1229 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1230
1231(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1232 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1233 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1234 Gesetzblatt wie hier.
1235
1236(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1237 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1238 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1239 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1240 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1241 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1242
1243(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1244 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1245 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1246
1247(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1248 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1249 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1250 Gründen weiterhin ab.
1251
1252(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1253 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1254 Abschnitte überdies zitierbar.
1255
1256
1257Artikel 10
1258Drei Mängel, die dabei zutage traten
1259
1260(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1261 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1262 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1263 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1264 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1265
1266(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1267 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1268 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1269 sich jede Spalte selbst.
1270
1271(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1272 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1273 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1274 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1275
1276(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1277 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1278 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1279 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1280 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1281
1282
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001283Artikel 11
1284Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1285
1286Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1287nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1288„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1289unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1290in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1291
1292(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1293 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1294 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1295 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1296 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1297 und ist im Vordruck selbst benannt.
1298
1299(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1300 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1301 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1302 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1303
1304(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1305 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1306 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1307 steht und nicht zwei.
1308
1309(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1310 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1311 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1312 Hinweisabsatz entfällt.
1313
1314(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1315 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1316 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1317 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1318
1319(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1320 angehakt.
1321
1322(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1323 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1324
1325(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1326 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1327 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1328 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1329 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1330
1331(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1332 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1333 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1334
1335(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1336 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1337
1338(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1339 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1340 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1341 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1342 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1343
1344(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1345 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1346 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1347 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1348 mitgedruckt.
1349
1350(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1351 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1352
1353
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001354Artikel 12
1355Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1356
1357Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1358grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1359Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1360zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1361Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1362Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1363Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1364zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1365und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1366
1367(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1368 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1369 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1370 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1371 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1372 fortgilt.
1373
1374(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1375 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1376 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1377 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1378 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1379 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1380 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1381
1382(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1383 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1384 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1385 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1386
1387(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1388 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1389 Schwarzweiß-Ausdruck.
1390
1391(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1392 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1393 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1394 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1395 der alten Spalte mitzudrucken.
1396
1397(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1398 Entwurfshinweises bleibt rot.
1399
1400(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1401 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1402 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1403 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1404 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1405 bestehen fort.
1406
1407
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001408
1409Artikel 13
1410Das Handbuch auch in Markdown
1411
1412Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1413ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1414
1415(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1416 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1417 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1418 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1419 des Lizenzabschnitts.
1420
1421(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1422 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1423 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1424
1425(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1426 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1427 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1428 und Lizenzangabe.
1429
1430(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1431 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1432 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1433 weil das Handbuch selbst sie führt.
1434
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001435(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1436 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1437 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1438 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1439 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1440 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1441
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001442
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001443Artikel 14
1444Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1445
1446Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1447gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1448
1449(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1450 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1451 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1452 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1453 Impressums.
1454
1455(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1456 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1457
1458(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1459 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1460
1461
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001462
1463Artikel 15
1464Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1465
1466(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1467 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1468 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1469 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1470 Massenabzug, auszulesen.
1471
1472(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1473 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1474 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1475 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1476 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1477
1478(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1479 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1480 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1481 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1482 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1483 entfalten.
1484
1485(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1486 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1487
1488
1489Artikel 16
1490Der hessische Belegfall
1491
1492(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1493 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1494 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1495 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1496
1497(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1498 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1499 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1500 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1501 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1502
1503
1504Artikel 17
1505Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1506
1507Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1508geändert:
1509
15101. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1511 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1512 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1513 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1514
15152. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1516 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1517 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1518 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1519 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1520
15213. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1522 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1523 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1524 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1525 Norm entzogen.
1526
1527
1528Artikel 18
1529Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1530
1531Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1532
15331. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1534 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1535 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1536 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1537 Streichung einer Bezeichnung.
1538
15392. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1540 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1541 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1542 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1543 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1544
15453. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1546 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1547 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1548 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1549
15504. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1551 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1552 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1553 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1554
1555
1556Artikel 19
1557Zwei stille Mängel
1558
1559(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1560 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1561 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1562 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1563 blieb dort neben den neuen stehen.
1564
1565(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1566 behoben.
1567
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001568
1569Artikel 20
1570Der schleswig-holsteinische Belegfall
1571
1572(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1573 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1574 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1575 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1576
1577(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1578 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1579 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1580 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1581 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1582
1583(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1584 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1585 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1586 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1587
1588(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1589
1590
1591Artikel 21
1592Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1593
1594Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1595Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1596statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1597Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1598Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1599Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1600Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1601
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001602
1603Artikel 22
1604Anlagen als eigene Normen
1605
1606Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1607geändert:
1608
16091. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1610 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1611 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1612 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1613
16142. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1615 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1616 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1617
1618
1619Artikel 23
1620Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
1621
1622(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
1623 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
1624 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
1625 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
1626 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1627
1628(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
1629 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
1630 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
1631 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
1632 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
1633 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
1634 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
1635
1636(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
1637 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
1638 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
1639 wieder dorthin.
1640
1641(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
1642 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
1643 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
1644
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02001645
1646Artikel 24
1647Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
1648
1649(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
1650 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
1651 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
1652 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
1653 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
1654 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
1655
1656(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1657 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1658 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1659
1660(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1661 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1662 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1663 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1664 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1665 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1666 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1667
1668
1669Artikel 25
1670Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1671
1672(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1673 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1674 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1675 dort, wo er als Wort steht.
1676
1677(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1678 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1679 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1680
1681(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1682 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1683 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1684 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1685
1686
1687Artikel 26
1688Satzzählung wie im Gesetzblatt
1689
1690Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1691
16921. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
1693 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
1694 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
1695 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
1696 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
1697
16982. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
1699 beendet gleichfalls keinen Satz.
1700
1701
1702Artikel 27
1703Die Nummer im benannten Satz
1704
1705Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
1706Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
1707Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
1708anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
1709blieb liegen.
1710
1711
1712Artikel 28
1713Die doppelt genannte Gliederungseinheit
1714
1715Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
1716Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
1717von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
1718zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1719innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1720
1721
1722Artikel 29
1723Fortschreibung der Prüfung
1724
1725(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1726 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1727 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1728 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1729 und im Test begründet.
1730
1731(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1732 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1733 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1734 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1735 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1736
1737(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1738
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001739
1740Artikel 30
1741Arten der Gründe
1742
1743(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1744 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1745 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1746 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1747
1748(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1749 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1750 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1751 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1752 gescheiterten Teiles.
1753
1754(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1755 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1756 sie nur.
1757
1758
1759Artikel 31
1760Darstellung und Auszählung
1761
1762(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1763 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1764 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1765
1766(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1767 Häufigkeit“.
1768
1769
1770Artikel 32
1771Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1772
1773(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1774 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1775 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1776 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1777 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1778 die Standzeile noch die vorige nennt.
1779
1780(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1781 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1782 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1783 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1784
1785(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1786 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1787 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1788 geraten wird nicht.
1789
1790
1791Artikel 33
1792Anfügen ganzer Paragraphen
1793
1794Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1795unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1796benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1797Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1798folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1799
1800
1801Artikel 34
1802Einfügung am Ende einer Einheit
1803
1804Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1805bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1806Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1807gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1808nicht geschrieben.
1809
1810
1811Artikel 35
1812Fortschreibung der Prüfung
1813
1814Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1815Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1816des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1817Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1818Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1819
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001820
1821Artikel 36
1822Die Nummern einer Anlage
1823
1824(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1825 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1826 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1827 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1828 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1829 Absatz 2a eingefügt“).
1830
1831(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1832 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1833 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1834 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1835 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1836
1837(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1838 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1839 den Wortlaut.
1840
1841
1842Artikel 37
1843Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1844
1845(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1846 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1847 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1848 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1849 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1850 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1851
1852(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1853 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1854 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1855 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1856 tritt der neue schlicht vor ihn.
1857
1858(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1859 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1860 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1861
1862
1863Artikel 38
1864Der Berliner Belegfall, vollständig
1865
1866(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1867 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1868 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1869
1870(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1871 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1872 danach der amtlichen Nachfassung.
1873
1874(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1875 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1876 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1877 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1878 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1879 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1880 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1881
1882(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1883
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001884
1885Artikel 39
1886Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1887
1888(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1889 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1890 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1891 von seinem Verb.
1892
1893(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1894 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1895
1896
1897Artikel 40
1898Zwei Befehlsidiome
1899
1900(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1901 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1902 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1903
1904(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1905 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1906
1907
1908Artikel 41
1909Der gestrichene Halbsatz
1910
1911Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1912tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1913die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1914
1915
1916Artikel 42
1917Der baden-württembergische Belegfall
1918
1919(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1920 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1921 Prüfmaßstab.
1922
1923(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1924 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1925
1926(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1927 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1928 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1929 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1930 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1931
1932(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1933 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1934 zur Anwendung.
1935
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001936════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001937 Fassung vom 22. August 2026,
1938 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1939════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1940
1941Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1942wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1943ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1944weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1945prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1946stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1947
1948Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1949standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1950kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1951verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1952
1953
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001954Erster Teil
1955Behebung der festgehaltenen Mängel
1956
1957
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001958Artikel 1
1959Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1960
1961(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1962 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1963 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1964 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1965
1966(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1967 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1968 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1969 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1970 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1971 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1972
1973(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1974 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1975
1976
1977Artikel 2
1978Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1979
1980(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1981 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1982 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1983 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1984 wurde eines.
1985
1986(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1987 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1988 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1989 bleibt unangetastet.
1990
1991
1992Artikel 3
1993Weichen des leeren Platzhalters
1994
1995Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1996Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1997Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1998und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1999Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2000bleibt stehen.
2001
2002
2003Artikel 4
2004Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2005
2006Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2007ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2008ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2009führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2010neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2011
2012
2013Artikel 5
2014Nachweis
2015
2016(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2017 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2018 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2019 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2020
2021(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2022 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2023 Zeile geführt worden.
2024
2025(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2026 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2027 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2028
2029
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002030Zweiter Teil
2031Thüringen
2032
2033Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2034Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2035Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2036erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2037Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2038
2039
2040Artikel 6
2041Gerade Anführungszeichen
2042
2043(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2044 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2045 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2046 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2047
2048(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2049 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2050 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2051 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2052 es ergeht eine Warnung.
2053
2054(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2055 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2056
2057(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2058 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2059 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2060 Folgewort kleben.
2061
2062
2063Artikel 7
2064Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2065
2066(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2067 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2068 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2069 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2070
2071(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2072 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2073 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2074 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2075 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2076 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2077
2078(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2079 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2080
2081
2082Artikel 8
2083Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2084
2085(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2086 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2087 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2088
2089(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2090 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2091 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2092 bezeichneten Paragraphen.
2093
2094(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2095 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2096 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2097 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2098 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2099 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2100
2101(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2102 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2103 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2104 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2105 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2106
2107(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2108 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2109 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2110 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2111
2112(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2113 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2114 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2115 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2116
2117
2118Artikel 9
2119Belegfall Thüringen
2120
2121(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2122 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2123 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2124
2125(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2126 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2127 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2128 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2129 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2130 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2131
2132(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2133 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2134
2135
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002136════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002137 Fassung vom 16. August 2026,
2138 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2139════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2140
2141Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2142Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2143Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2144verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2145aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2146einer bestehenden Domain eingerichtet.
2147
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002148Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2149Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2150Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2151dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2152ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2153Zwischenschritt von Hand.
2154
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002155Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002156darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2157wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2158bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2159Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2160allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2161neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002162
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002163
2164Artikel 1
2165Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2166
2167(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2168 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2169 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2170 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2171
2172(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2173 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2174 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2175 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2176 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2177
2178(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2179 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2180
2181
2182Artikel 2
2183Beilegung des Quelltextes
2184
2185(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2186 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2187 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2188 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2189 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2190 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2191 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2192
2193(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2194 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2195 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2196 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2197 werden.
2198
2199(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2200 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2201
2202
2203Artikel 3
2204Auslieferungsvorlage
2205
2206Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2207location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2208wird wie folgt geändert:
2209
22101. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2211 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2212 Wurzel der Domain.
2213
22142. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2215 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2216
22173. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2218 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2219 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2220 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2221
22224. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2223 Abruf neu zu packen.
2224
22255. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2226 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2227 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2228 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2229 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2230
2231
2232Artikel 4
2233Ergänzungen der Oberfläche
2234
22351. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2236 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2237
22382. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2239 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2240
22413. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2242 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2243 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2244
2245
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002246Artikel 5
2247Annahme von Archiven als Stammgesetz
2248
2249(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2250 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2251 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2252 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2253
2254(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2255 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2256 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2257 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2258 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2259 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2260 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2261
2262(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2263 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2264 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2265 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2266 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2267 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2268
2269(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2270 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2271 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2272 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2273
2274(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2275 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2276 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2277 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2278 bleibt.
2279
2280
2281Artikel 6
2282Einführung in der Browserfassung
2283
2284(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2285 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2286 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2287
2288(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2289 amtlichen Fundstellen an:
2290 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2291 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2292 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2293 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2294 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2295 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2296
2297(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2298 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2299 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2300
2301(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2302 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2303 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2304
2305
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002306Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002307Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002308
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002309(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002310 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2311 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2312 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2313
2314(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2315 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2316 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2317 Wirkung geblieben.
2318
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002319(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2320 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2321 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2322 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2323 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2324 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2325 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002326
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002327(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2328 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2329 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2330 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002331
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002332(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002333 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2334 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2335 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2336 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2337
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002338(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2339 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2340 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002341
2342(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2343 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002344 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2345 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002346
2347(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2348 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2349
2350
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002351Schlussbestimmung
2352
2353Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002354(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2355worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2356Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2357ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2358entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2359Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002360die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2361unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2362Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2363Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2364Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2365unformatiert erscheint.
2366
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002367Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2368zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2369Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2370Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2371einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2372dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002373auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002374
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002375
2376════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002377 Fassung vom 15. August 2026,
2378 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2379════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2380
2381Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2382wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2383prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2384Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2385des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2386Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2387mit dieser Fassung behoben.
2388
2389
2390Artikel 1
2391Ordnung der Anwendung nach Schritten
2392
2393(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2394 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2395 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2396 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2397
2398(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2399 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2400 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2401 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2402 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2403 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2404 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2405 voraussetzt.
2406
2407(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2408 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2409 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2410 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2411 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2412 Dokumentreihenfolge.
2413
2414
2415Artikel 2
2416Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2417
2418Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2419Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2420Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2421Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2422Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2423Buchstabe folgt.
2424
2425
2426Artikel 3
2427Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2428
2429Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2430Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2431Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2432Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2433b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2434wahlfrei.
2435
2436
2437Schlussbestimmung
2438
2439(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2440 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2441 (mvnw verify) bestätigt worden.
2442
2443(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2444 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2445 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2446 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2447 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2448
2449(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2450 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2451 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2452 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2453 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2454 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2455
2456(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2457 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2458 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2459
2460
2461════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002462 Fassung vom 14. August 2026,
2463 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2464════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2465
2466Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2467behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2468ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2469Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2470ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2471die Spalten einer Zusammenstellung.
2472
2473
2474Artikel 1
2475Erkennung der Dokumentart
2476
2477(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2478(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2479verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2480Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2481(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2482
2483(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2484Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2485„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2486
2487(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2488Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2489Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2490die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2491
2492(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2493gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2494
2495(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2496beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2497geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2498erkannte Art.
2499
2500(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2501üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2502verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2503nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2504
2505
2506Artikel 2
2507Änderungsanträge
2508
2509(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2510Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2511und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2512gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2513MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2514diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2515
2516(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2517(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2518Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2519sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2520
2521(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2522ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2523(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2524Punkt vorzeitig enden.
2525
2526(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2527Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2528Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2529Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2530Drucksache zielen.
2531
2532(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2533der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2534„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2535vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2536
2537(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2538Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2539das Muster für Satzzeichen.
2540
2541(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2542dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2543
2544
2545Artikel 3
2546Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2547
2548(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2549Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2550und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2551Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2552der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2553
2554(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2555Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2556ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2557wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2558
2559(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2560gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2561
2562(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2563Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2564Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2565rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2566Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2567allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2568Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2569dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2570übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2571der sich stattdessen eignet.
2572
2573
2574Artikel 4
2575Prüffälle
2576
2577(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2578(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2579(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2580EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2581Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2582ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
258320/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2584
2585(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2586Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2587mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2588zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2589der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2590
2591(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2592Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2593gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2594
2595
2596Artikel 5
2597Handbuch
2598
2599Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2600Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2601nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2602zulässigen Dokumentarten.
2603
2604
2605════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002606 Fassung vom 26. Juli 2026,
2607 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2608════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2609
2610Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2611Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
26122026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2613Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2614koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002615Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2616des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002617
2618
2619Artikel 1
2620Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
2621
2622Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
2623Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
2624eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
2625nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
2626EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
2627verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
2628unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
2629Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
2630vorangeht.
2631
2632
2633Artikel 2
2634Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
2635
2636Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
2637für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
2638einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
2639folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
2640aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
2641GVBL_BERLIN_KOPF).
2642
2643
2644Artikel 3
2645Prüffall Berlin
2646
2647Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
2648(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
2649die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
2650dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
2651
2652Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002653schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
2654
2655
2656Artikel 4
2657Unnummerierte, benannte Anlagen
2658
2659Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2660gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2661verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2662Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2663Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2664Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2665Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2666„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2667
2668Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2669Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2670Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2671Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2672Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2673
2674
2675Artikel 5
2676Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2677
2678Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2679Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2680der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2681und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2682Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2683zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2684Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2685
2686Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2687bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2688Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2689trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2690sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002691
2692
2693════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002694 Fassung vom 25. Juli 2026,
2695 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2696════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2697
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002698Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
2699weitere Belegfälle treten hinzu.
2700
2701Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
2702Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
27032026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
2704kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
2705Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
2706versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
2707Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
2708beschaffen ist.
2709
2710Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
2711vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
2712Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
2713amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
2714Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
2715Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002716
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002717Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
2718ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2719ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2720
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002721
2722Artikel 1
2723Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2724
2725Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2726zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2727blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2728Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2729GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2730an der folgenden Artikel-Überschrift.
2731
2732
2733Artikel 2
2734Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2735
2736Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2737mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2738(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2739(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2740den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2741ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2742wieder ab.
2743
2744
2745Artikel 3
2746Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2747
2748Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2749Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2750Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2751GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2752Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2753Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2754Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2755Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2756
2757
2758Artikel 4
2759Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2760
2761Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2762hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2763Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2764gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2765folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2766Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2767gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2768anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2769ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2770nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2771
2772
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002773Artikel 5
2774Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2775
2776Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2777Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2778und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2779„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2780dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2781(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2782Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2783Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2784
2785
2786Artikel 6
2787Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2788
2789Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2790wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2791änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2792dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2793wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2794hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2795aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2796unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2797
2798
2799Artikel 7
2800Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2801
2802Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2803(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
28042022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2805(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2806werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2807§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2808Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2809(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2810Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2811
2812
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002813Artikel 8
2814Sachnummern mit Leerzeichen
2815
2816Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2817Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2818Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2819sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2820ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2821…“) bleibt ausgenommen.
2822
2823
2824Artikel 9
2825Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2826
2827Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2828in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2829gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2830angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2831Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2832Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2833
2834
2835Artikel 10
2836Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2837
2838Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2839des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2840bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2841Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2842wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2843Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2844Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2845deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2846weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2847
2848
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002849════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002850 Fassung vom 24. Juli 2026,
2851 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2852════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2853
2854Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2855Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2856(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2857des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2858erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2859Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2860Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2861
2862
2863Artikel 1
2864Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2865
2866Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2867Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2868Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2869„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2870Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2871Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2872kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2873als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2874
2875
2876Artikel 2
2877Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2878
2879Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2880Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2881(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2882REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2883
2884
2885Artikel 3
2886Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2887
2888Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2889(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2890archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2891(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2892Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2893Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2894
2895
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002896Artikel 4
2897Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2898
2899Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2900stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2901Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2902Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2903deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2904
2905
2906Artikel 5
2907Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2908
2909Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2910laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
29112026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2912zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2913Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2914
2915
2916Artikel 6
2917Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2918
2919Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2920unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2921aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2922End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2923Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2924Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2925Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2926Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2927die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2928sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2929angefügt“).
2930
2931
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002932════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002933 Fassung vom 19. Juli 2026,
2934 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2935════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2936
2937In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2938Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2939ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2940bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2941Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2942nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2943mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2944Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2945(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2946berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2947und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2948
2949
2950Artikel 1
2951Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2952
2953Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2954LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2955Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2956das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2957jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2958Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2959Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2960Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2961bleibt unverändert.
2962
2963
2964Artikel 2
2965Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2966
2967Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2968extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2969vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2970am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2971Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2972die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2973
2974
2975Artikel 3
2976Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2977
2978Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2979Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2980neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2981ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2982Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2983
2984
2985════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002986 Fassung vom 17. Juli 2026,
2987 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2988════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2989
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002990Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2991geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2992ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2993UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002994
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002995Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2996recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2997Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2998paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2999Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3000Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3001Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
300226. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3003
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003004
3005Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003006Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003007
3008Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3009Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3010beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3011Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3012gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3013Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003014Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003015(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3016Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3017verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3018in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3019mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3020(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3021zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3022der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3023Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3024in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3025ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3026weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3027nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3028Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003029
3030
3031Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003032Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3033
3034Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3035Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3036unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3037jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3038die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3039nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3040(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3041breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3042benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3043
3044
3045Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003046Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003047
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003048Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003049beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
30501. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3051 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3052 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
30532. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3054 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3055Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3056„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3057die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003058
3059
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003060Artikel 4
3061Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3062
3063Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3064nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3065(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3066sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3067„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3068Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3069werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3070Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3071sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3072das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3073
3074
3075Artikel 5
3076Amtliche Satznummern als Superskripte
3077
3078Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3079Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3080Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3081zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3082übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3083marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3084nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3085bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3086amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3087die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3088recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3089
3090
3091Artikel 6
3092Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3093
3094Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3095Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3096geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3097Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3098nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3099GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3100normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3101zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3102
3103
3104Artikel 7
3105Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3106Fortführungszeichen
3107
3108Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3109(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3110freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3111bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3112gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3113oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3114gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3115Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3116wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3117(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3118Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3119Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3120Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3121Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3122auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3123Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3124die Handkorrektur über --extract-only.
3125
3126
3127Artikel 8
3128Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3129
3130Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3131Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3132Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3133Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3134Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3135Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3136Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3137ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3138wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3139Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3140Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3141(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3142Superskript-Modus.
3143
3144
3145Artikel 9
3146Bayerische Befehlsformen
3147
3148Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3149von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3150zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3151(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3152(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3153der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3154folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3155nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3156„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3157Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3158Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3159bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3160verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3161greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3162stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3163zuständig).
3164
3165
3166Artikel 10
3167Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3168der Anwendung
3169
3170Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3171Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3172Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3173
31741. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3175 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3176 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3177 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3178 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3179 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3180
31812. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3182 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3183 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3184 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3185 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3186 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3187
31883. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3189 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3190 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3191 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3192 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3193 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3194
31954. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3196 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3197 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3198 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3199
3200
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003201Schlussbestimmung
3202
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003203Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3204hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3205bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3206anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3207verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3208AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3209das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3210(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3211Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3212werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3213Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3214schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3215Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3216gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3217Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003218
3219
3220════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003221 Fassung vom 16. Juli 2026,
3222 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3223════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3224
3225Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3226die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3227Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3228Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3229Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3230seitenweise gefasst.
3231
3232
3233Artikel 1
3234Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3235
3236Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3237(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3238(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3239Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3240löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3241Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3242eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3243norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3244
3245
3246Artikel 2
3247Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3248
3249Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3250(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3251Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3252Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3253gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3254Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3255Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3256nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3257„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3258
3259
3260Artikel 3
3261Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3262
3263Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3264§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3265Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3266legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3267Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3268zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3269ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3270Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3271ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3272
3273
3274Artikel 4
3275Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3276
3277Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3278und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3279Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3280folgt geändert: ...“) ergänzt.
3281
3282
3283Artikel 5
3284Seitenweise Brotschriftbestimmung
3285
3286Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3287statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3288Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3289sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3290Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3291(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3292und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3293verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3294
3295
3296Schlussbestimmung
3297
3298Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3299dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3300bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3301BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
33020 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3303ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3304durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3305weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3306Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3307vorbehalten.
3308
3309
3310════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003311 Fassung vom 15. Juli 2026,
3312 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3313════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3314
3315Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3316werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3317und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3318einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3319Verarbeitung zugänglich gemacht.
3320
3321
3322Artikel 1
3323Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3324
3325Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3326„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3327Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3328ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3329das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3330Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3331Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3332
3333
3334Artikel 2
3335Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3336
3337Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3338
33391. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3340 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3341 Aufhebung erkannt.
3342
33432. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3344 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3345 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3346 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3347 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3348
33493. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3350 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3351 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3352
33534. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3354 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3355 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3356 zugewiesen.
3357
33585. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3359 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3360 Ersatztext wieder vorangestellt.
3361
33626. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3363 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3364 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3365
3366
3367Artikel 3
3368Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3369
33701. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3371 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3372 durch einen §-Block werden erkannt.
3373
33742. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3375 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3376 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3377 ersetzten Bereichs.
3378
3379
3380Schlussbestimmung
3381
3382Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3383(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3384(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3385einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3386sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3387dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3388Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3389
3390
3391════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003392 Fassung vom 13. Juli 2026,
3393 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3394════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3395
3396Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3397diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3398Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3399Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3400ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3401Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3402drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3403zwei (2) auf null (0).
3404
3405
3406Artikel 1
3407Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3408
3409Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3410verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3411besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3412mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3413Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3414
3415
3416Artikel 2
3417Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3418
3419Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3420
34211. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3422 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3423 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3424 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3425 entgegen.
3426
34272. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3428 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3429 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3430 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3431
34323. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3433 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3434 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3435 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3436
34374. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3438 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3439 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3440
3441Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3442ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3443(„Absatz 1 und 5“).
3444
3445
3446Artikel 3
3447Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3448
34491. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3450 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3451 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3452
34532. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3454 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3455
34563. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3457 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3458 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3459 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3460
34614. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3462 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3463 erkannt.
3464
34655. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3466 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3467
34686. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3469 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3470
3471
3472Artikel 4
3473Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3474
34751. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3476 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3477 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3478 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3479
34802. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3481 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3482 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3483 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3484 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3485
34863. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3487 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3488 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3489 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3490 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3491
3492
3493Schlussbestimmung
3494
3495Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3496(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3497verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3498mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3499Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3500Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3501Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3502vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003503
3504
3505Artikel 9
3506Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3507
3508Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3509der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3510vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3511
3512(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3513 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3514
3515(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3516 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3517 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3518 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3519
3520(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3521 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3522 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3523 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3524 „2026“.
3525
3526(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3527 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3528 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3529
3530(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3531 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3532 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.