blob: cec007500e9723e074b14be3915ae1e77181ab60 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +020024 Fassung vom 24. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
29des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
30Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
31Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
32Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
33durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
34war überhaupt nicht erreichbar.
35
36Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
37dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
38Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
39nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
40was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
41
42
43Artikel 1
44Gemeinsame Textgewinnung
45
46(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
47 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
48 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
49 „--extract-only“ bleibt unverändert.
50
51(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
52 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
53
54
55Artikel 2
56Ergänzung des Vordrucks
57
58(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
59 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
60 Einleitung das Stammgesetz nennt.
61
62(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
63 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
64 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
65 als Klartextdatei wieder einreichen.
66
67(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
68 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
69 scheitern.
70
71
72Artikel 3
73Berichtigung des Handbuchs
74
75(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
76 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
77
78(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
79 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
80
81
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +020082Artikel 4
83Lesereihenfolge nach dem Satzbild
84
85(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
86 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
87 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
88 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
89 die rechte Spalte.
90
91(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
92 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
93 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
94
95(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
96 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
97 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
98 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
99 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
100
101(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
102 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
103 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
104 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
105 Stelle, an der sie stehen.
106
107(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
108
109
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200110Artikel 5
111Zeitliche Geltung der Änderungen
112
113Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
114Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
115Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
116erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
117dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
118zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
119Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
120
121(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
122 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
123 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
124 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
125 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
126
127(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
128 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
129 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
130 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
131
132(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
133 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
134 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
135
136(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
137 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
138 (Artikel und Gliederungspfad).
139
140(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
141 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
142 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
143 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
144 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
145
146(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
147 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
148 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
149 Stichtag aus.
150
151(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
152 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
153
154(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
155
156
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200157Artikel 6
158Beseitigung dreier benannter Mängel
159
160Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
161halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
162
163(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
164 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
165 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
166 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
167 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
168 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
169 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
170 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
171 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
172
173(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
174 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
175 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
176 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
177 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
178 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
179 fand ihren Punkt nicht.
180
181(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
182 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
183 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
184 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
185 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
186 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
187
188(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
189 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
190 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
191 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
192 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
193 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
194
195
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200196Artikel 7
197Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
198
199(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
200 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
201 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
202
203(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
204 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
205 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
206 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
207 einordnen.
208
209(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
210 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
211 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
212 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
213 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
214 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
215
216(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
217 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
218 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
219 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
220 selbst.
221
222(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
223
224
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +0200225Artikel 8
226Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
227
228(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
229 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
230 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
231 Befehlserkennung.
232
233(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
234 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
235 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
236 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
237 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
238 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
239
240(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
241 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
242 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
243 unerkannt.
244 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
245 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
246 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
247 herausgeschnitten.
248
249(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
250 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
251 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
252 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
253 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
254 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
255
256(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
257 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
258 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
259 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
260
261(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
262
263
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +0200264Artikel 9
265Auslieferung als Phase des Baues
266
267Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
268(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
269gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
270Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
271Management“) benennt.
272
273(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
274 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
275 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
276 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
277
278(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
279 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
280 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
281 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
282
283 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
284
285 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
286 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
287 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
288
289(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
290 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
291 entsprechend gefasst.
292
293(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
294
295(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
296 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
297 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
298 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
299 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
300
301
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200302════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200303 Fassung vom 23. August 2026,
304 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
305════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
306
307Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
308License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
309Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
310Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
311Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
312sie übernimmt —, fand daran nichts.
313
314Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
315besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
316fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
317der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
318an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
319menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
320maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
321
322Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
323
324
325Artikel 1
326Lizenzbezeichnung
327
328(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
329 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
330 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
331
332(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
333 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
334 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
335
336
337Artikel 2
338Verzeichnis der Lizenztexte
339
340(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
341 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
342 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
343
344(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
345 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
346 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
347 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
348
349
350Artikel 3
351Amtliche Werke
352
353(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
354 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
355 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
356 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
357 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
358
359(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
360 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
361 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
362
363(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
364 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
365
366
367Artikel 4
368Zuordnung im Einzelnen
369
370(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
371 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
372 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
373 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
374 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
375 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
376
377(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
378 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
379 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
380 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
381
382(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
383 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
384 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
385 Arbeit.
386
387(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
388 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
389 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
390 unberührt bleiben.
391
392
393Artikel 5
394Fortdauernde Prüfung
395
396(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
397 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
398 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
399 hinzukommt.
400
401(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
402 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
403 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
404 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
405
406(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
407 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
408
409
410Artikel 6
411Nachweis
412
413(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
414 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
415 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
416
417(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
418 Erzeugnisses ändert sich nichts.
419
420(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
421 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
422
423
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200424Artikel 7
425Gestaltung der Browserfassung
426
427Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
428Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
429wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
430Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
431fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
432
433(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
434 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
435 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
436 stehen in gesperrten Versalien.
437
438(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
439 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
440 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
441 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
442 ruht auf der Farbe allein.
443
444(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
445 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
446 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
447 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
448 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
449 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
450 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
451
452(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
453 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
454 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
455 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
456 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
457 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
458 in seinen eigenen Schatten.
459
460(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
461 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
462 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
463 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
464 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
465 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
466
467(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
468 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
469 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
470
471(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
472 Gerüstes.
473
474
475Artikel 8
476Unberührte Bestandteile
477
478(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
479 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
480 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
481 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
482
483(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
484 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
485
486(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
487 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
488 ihren Text bislang stumm wechselte.
489
490(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
491 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
492 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
493
494
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200495Artikel 9
496Gestaltung der Synopse
497
498Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
499Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
500ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
501öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
502Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
503ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
504
505(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
506 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
507 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
508 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
509 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
510 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
511
512(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
513 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
514 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
515 Gesetzblatt wie hier.
516
517(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
518 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
519 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
520 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
521 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
522 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
523
524(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
525 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
526 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
527
528(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
529 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
530 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
531 Gründen weiterhin ab.
532
533(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
534 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
535 Abschnitte überdies zitierbar.
536
537
538Artikel 10
539Drei Mängel, die dabei zutage traten
540
541(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
542 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
543 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
544 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
545 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
546
547(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
548 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
549 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
550 sich jede Spalte selbst.
551
552(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
553 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
554 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
555 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
556
557(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
558 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
559 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
560 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
561 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
562
563
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200564Artikel 11
565Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
566
567Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
568nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
569„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
570unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
571in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
572
573(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
574 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
575 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
576 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
577 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
578 und ist im Vordruck selbst benannt.
579
580(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
581 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
582 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
583 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
584
585(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
586 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
587 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
588 steht und nicht zwei.
589
590(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
591 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
592 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
593 Hinweisabsatz entfällt.
594
595(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
596 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
597 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
598 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
599
600(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
601 angehakt.
602
603(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
604 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
605
606(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
607 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
608 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
609 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
610 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
611
612(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
613 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
614 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
615
616(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
617 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
618
619(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
620 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
621 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
622 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
623 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
624
625(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
626 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
627 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
628 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
629 mitgedruckt.
630
631(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
632 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
633
634
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200635Artikel 12
636Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
637
638Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
639grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
640Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
641zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
642Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
643Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
644Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
645zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
646und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
647
648(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
649 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
650 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
651 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
652 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
653 fortgilt.
654
655(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
656 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
657 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
658 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
659 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
660 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
661 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
662
663(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
664 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
665 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
666 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
667
668(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
669 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
670 Schwarzweiß-Ausdruck.
671
672(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
673 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
674 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
675 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
676 der alten Spalte mitzudrucken.
677
678(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
679 Entwurfshinweises bleibt rot.
680
681(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
682 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
683 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
684 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
685 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
686 bestehen fort.
687
688
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200689
690Artikel 13
691Das Handbuch auch in Markdown
692
693Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
694ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
695
696(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
697 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
698 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
699 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
700 des Lizenzabschnitts.
701
702(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
703 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
704 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
705
706(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
707 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
708 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
709 und Lizenzangabe.
710
711(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
712 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
713 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
714 weil das Handbuch selbst sie führt.
715
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200716(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
717 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
718 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
719 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
720 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
721 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
722
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200723
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200724Artikel 14
725Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
726
727Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
728gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
729
730(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
731 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
732 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
733 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
734 Impressums.
735
736(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
737 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
738
739(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
740 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
741
742
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200743
744Artikel 15
745Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
746
747(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
748 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
749 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
750 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
751 Massenabzug, auszulesen.
752
753(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
754 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
755 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
756 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
757 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
758
759(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
760 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
761 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
762 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
763 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
764 entfalten.
765
766(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
767 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
768
769
770Artikel 16
771Der hessische Belegfall
772
773(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
774 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
775 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
776 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
777
778(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
779 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
780 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
781 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
782 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
783
784
785Artikel 17
786Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
787
788Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
789geändert:
790
7911. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
792 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
793 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
794 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
795
7962. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
797 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
798 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
799 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
800 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
801
8023. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
803 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
804 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
805 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
806 Norm entzogen.
807
808
809Artikel 18
810Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
811
812Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
813
8141. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
815 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
816 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
817 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
818 Streichung einer Bezeichnung.
819
8202. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
821 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
822 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
823 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
824 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
825
8263. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
827 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
828 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
829 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
830
8314. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
832 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
833 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
834 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
835
836
837Artikel 19
838Zwei stille Mängel
839
840(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
841 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
842 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
843 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
844 blieb dort neben den neuen stehen.
845
846(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
847 behoben.
848
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200849
850Artikel 20
851Der schleswig-holsteinische Belegfall
852
853(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
854 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
855 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
856 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
857
858(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
859 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
860 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
861 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
862 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
863
864(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
865 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
866 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
867 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
868
869(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
870
871
872Artikel 21
873Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
874
875Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
876Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
877statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
878Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
879Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
880Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
881Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
882
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200883
884Artikel 22
885Anlagen als eigene Normen
886
887Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
888geändert:
889
8901. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
891 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
892 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
893 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
894
8952. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
896 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
897 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
898
899
900Artikel 23
901Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
902
903(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
904 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
905 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
906 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
907 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
908
909(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
910 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
911 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
912 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
913 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
914 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
915 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
916
917(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
918 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
919 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
920 wieder dorthin.
921
922(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
923 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
924 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
925
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200926
927Artikel 24
928Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
929
930(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
931 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
932 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
933 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
934 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
935 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
936
937(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
938 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
939 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
940
941(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
942 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
943 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
944 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
945 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
946 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
947 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
948
949
950Artikel 25
951Wortersetzung nur an Wortgrenzen
952
953(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
954 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
955 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
956 dort, wo er als Wort steht.
957
958(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
959 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
960 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
961
962(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
963 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
964 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
965 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
966
967
968Artikel 26
969Satzzählung wie im Gesetzblatt
970
971Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
972
9731. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
974 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
975 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
976 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
977 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
978
9792. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
980 beendet gleichfalls keinen Satz.
981
982
983Artikel 27
984Die Nummer im benannten Satz
985
986Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
987Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
988Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
989anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
990blieb liegen.
991
992
993Artikel 28
994Die doppelt genannte Gliederungseinheit
995
996Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
997Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
998von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
999zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1000innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1001
1002
1003Artikel 29
1004Fortschreibung der Prüfung
1005
1006(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1007 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1008 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1009 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1010 und im Test begründet.
1011
1012(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1013 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1014 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1015 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1016 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1017
1018(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1019
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001020
1021Artikel 30
1022Arten der Gründe
1023
1024(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1025 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1026 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1027 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1028
1029(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1030 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1031 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1032 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1033 gescheiterten Teiles.
1034
1035(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1036 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1037 sie nur.
1038
1039
1040Artikel 31
1041Darstellung und Auszählung
1042
1043(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1044 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1045 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1046
1047(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1048 Häufigkeit“.
1049
1050
1051Artikel 32
1052Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1053
1054(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1055 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1056 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1057 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1058 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1059 die Standzeile noch die vorige nennt.
1060
1061(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1062 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1063 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1064 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1065
1066(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1067 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1068 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1069 geraten wird nicht.
1070
1071
1072Artikel 33
1073Anfügen ganzer Paragraphen
1074
1075Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1076unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1077benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1078Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1079folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1080
1081
1082Artikel 34
1083Einfügung am Ende einer Einheit
1084
1085Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1086bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1087Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1088gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1089nicht geschrieben.
1090
1091
1092Artikel 35
1093Fortschreibung der Prüfung
1094
1095Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1096Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1097des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1098Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1099Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1100
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001101
1102Artikel 36
1103Die Nummern einer Anlage
1104
1105(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1106 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1107 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1108 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1109 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1110 Absatz 2a eingefügt“).
1111
1112(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1113 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1114 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1115 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1116 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1117
1118(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1119 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1120 den Wortlaut.
1121
1122
1123Artikel 37
1124Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1125
1126(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1127 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1128 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1129 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1130 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1131 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1132
1133(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1134 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1135 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1136 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1137 tritt der neue schlicht vor ihn.
1138
1139(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1140 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1141 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1142
1143
1144Artikel 38
1145Der Berliner Belegfall, vollständig
1146
1147(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1148 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1149 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1150
1151(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1152 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1153 danach der amtlichen Nachfassung.
1154
1155(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1156 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1157 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1158 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1159 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1160 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1161 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1162
1163(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1164
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001165
1166Artikel 39
1167Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1168
1169(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1170 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1171 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1172 von seinem Verb.
1173
1174(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1175 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1176
1177
1178Artikel 40
1179Zwei Befehlsidiome
1180
1181(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1182 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1183 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1184
1185(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1186 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1187
1188
1189Artikel 41
1190Der gestrichene Halbsatz
1191
1192Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1193tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1194die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1195
1196
1197Artikel 42
1198Der baden-württembergische Belegfall
1199
1200(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1201 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1202 Prüfmaßstab.
1203
1204(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1205 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1206
1207(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1208 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1209 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1210 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1211 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1212
1213(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1214 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1215 zur Anwendung.
1216
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001217════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001218 Fassung vom 22. August 2026,
1219 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1220════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1221
1222Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1223wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1224ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1225weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1226prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1227stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1228
1229Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1230standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1231kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1232verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1233
1234
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001235Erster Teil
1236Behebung der festgehaltenen Mängel
1237
1238
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001239Artikel 1
1240Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
1241
1242(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
1243 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
1244 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
1245 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
1246
1247(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
1248 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
1249 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
1250 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
1251 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
1252 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
1253
1254(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
1255 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
1256
1257
1258Artikel 2
1259Heilung des Weißraums nach einer Streichung
1260
1261(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
1262 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
1263 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
1264 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
1265 wurde eines.
1266
1267(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
1268 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
1269 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
1270 bleibt unangetastet.
1271
1272
1273Artikel 3
1274Weichen des leeren Platzhalters
1275
1276Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
1277Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
1278Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1279und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1280Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1281bleibt stehen.
1282
1283
1284Artikel 4
1285Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1286
1287Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1288ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1289ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1290führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1291neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1292
1293
1294Artikel 5
1295Nachweis
1296
1297(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1298 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1299 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1300 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1301
1302(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1303 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1304 Zeile geführt worden.
1305
1306(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1307 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1308 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1309
1310
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001311Zweiter Teil
1312Thüringen
1313
1314Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1315Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1316Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1317erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1318Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1319
1320
1321Artikel 6
1322Gerade Anführungszeichen
1323
1324(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1325 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1326 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1327 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1328
1329(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1330 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1331 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1332 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1333 es ergeht eine Warnung.
1334
1335(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1336 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1337
1338(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1339 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1340 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1341 Folgewort kleben.
1342
1343
1344Artikel 7
1345Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1346
1347(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1348 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1349 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1350 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1351
1352(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1353 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1354 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1355 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1356 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1357 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1358
1359(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1360 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1361
1362
1363Artikel 8
1364Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1365
1366(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1367 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1368 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1369
1370(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1371 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1372 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1373 bezeichneten Paragraphen.
1374
1375(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1376 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1377 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1378 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1379 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1380 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1381
1382(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1383 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1384 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1385 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1386 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1387
1388(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1389 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1390 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1391 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1392
1393(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1394 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1395 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1396 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1397
1398
1399Artikel 9
1400Belegfall Thüringen
1401
1402(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1403 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1404 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1405
1406(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1407 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1408 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1409 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1410 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1411 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1412
1413(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1414 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1415
1416
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001417════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001418 Fassung vom 16. August 2026,
1419 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1420════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1421
1422Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1423Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1424Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1425verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1426aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1427einer bestehenden Domain eingerichtet.
1428
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001429Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1430Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1431Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1432dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1433ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1434Zwischenschritt von Hand.
1435
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001436Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001437darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1438wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1439bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1440Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1441allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1442neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001443
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001444
1445Artikel 1
1446Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1447
1448(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1449 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1450 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1451 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1452
1453(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1454 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1455 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1456 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1457 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1458
1459(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1460 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1461
1462
1463Artikel 2
1464Beilegung des Quelltextes
1465
1466(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1467 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1468 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1469 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1470 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1471 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1472 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1473
1474(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1475 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1476 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1477 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1478 werden.
1479
1480(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1481 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1482
1483
1484Artikel 3
1485Auslieferungsvorlage
1486
1487Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1488location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1489wird wie folgt geändert:
1490
14911. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1492 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1493 Wurzel der Domain.
1494
14952. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1496 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1497
14983. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1499 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1500 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1501 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1502
15034. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1504 Abruf neu zu packen.
1505
15065. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1507 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1508 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1509 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1510 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1511
1512
1513Artikel 4
1514Ergänzungen der Oberfläche
1515
15161. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1517 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1518
15192. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1520 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1521
15223. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1523 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1524 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1525
1526
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001527Artikel 5
1528Annahme von Archiven als Stammgesetz
1529
1530(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1531 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1532 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1533 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1534
1535(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1536 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1537 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1538 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1539 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1540 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1541 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1542
1543(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1544 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1545 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1546 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1547 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1548 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1549
1550(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1551 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1552 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1553 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1554
1555(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1556 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1557 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1558 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1559 bleibt.
1560
1561
1562Artikel 6
1563Einführung in der Browserfassung
1564
1565(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1566 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1567 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1568
1569(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1570 amtlichen Fundstellen an:
1571 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1572 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1573 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1574 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1575 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1576 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1577
1578(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1579 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1580 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1581
1582(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1583 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1584 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1585
1586
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001587Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001588Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001589
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001590(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001591 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1592 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1593 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1594
1595(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1596 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1597 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1598 Wirkung geblieben.
1599
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001600(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1601 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1602 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1603 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1604 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1605 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1606 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001607
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001608(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1609 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1610 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1611 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001612
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001613(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001614 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1615 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1616 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1617 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1618
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001619(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1620 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1621 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001622
1623(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1624 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001625 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1626 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001627
1628(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1629 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1630
1631
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001632Schlussbestimmung
1633
1634Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001635(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1636worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1637Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1638ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1639entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1640Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001641die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1642unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1643Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1644Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1645Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1646unformatiert erscheint.
1647
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001648Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1649zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1650Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1651Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1652einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1653dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001654auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001655
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001656
1657════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001658 Fassung vom 15. August 2026,
1659 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1660════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1661
1662Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1663wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1664prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1665Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1666des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1667Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1668mit dieser Fassung behoben.
1669
1670
1671Artikel 1
1672Ordnung der Anwendung nach Schritten
1673
1674(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1675 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1676 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1677 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1678
1679(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1680 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1681 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1682 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1683 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1684 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1685 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1686 voraussetzt.
1687
1688(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1689 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1690 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1691 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1692 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1693 Dokumentreihenfolge.
1694
1695
1696Artikel 2
1697Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1698
1699Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1700Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1701Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1702Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1703Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1704Buchstabe folgt.
1705
1706
1707Artikel 3
1708Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1709
1710Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1711Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1712Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1713Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1714b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1715wahlfrei.
1716
1717
1718Schlussbestimmung
1719
1720(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1721 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1722 (mvnw verify) bestätigt worden.
1723
1724(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1725 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1726 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1727 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1728 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1729
1730(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1731 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1732 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1733 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1734 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1735 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1736
1737(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1738 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1739 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1740
1741
1742════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001743 Fassung vom 14. August 2026,
1744 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1745════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1746
1747Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1748behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1749ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1750Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1751ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1752die Spalten einer Zusammenstellung.
1753
1754
1755Artikel 1
1756Erkennung der Dokumentart
1757
1758(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1759(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1760verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1761Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1762(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1763
1764(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1765Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1766„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1767
1768(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1769Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1770Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1771die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1772
1773(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1774gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1775
1776(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1777beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1778geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1779erkannte Art.
1780
1781(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1782üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1783verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1784nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1785
1786
1787Artikel 2
1788Änderungsanträge
1789
1790(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1791Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1792und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1793gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1794MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1795diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1796
1797(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1798(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1799Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1800sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1801
1802(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1803ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1804(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1805Punkt vorzeitig enden.
1806
1807(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1808Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1809Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1810Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1811Drucksache zielen.
1812
1813(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1814der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1815„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1816vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1817
1818(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1819Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1820das Muster für Satzzeichen.
1821
1822(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1823dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1824
1825
1826Artikel 3
1827Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1828
1829(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1830Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1831und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1832Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1833der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1834
1835(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1836Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1837ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1838wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1839
1840(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1841gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1842
1843(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1844Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1845Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1846rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1847Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1848allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1849Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1850dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1851übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1852der sich stattdessen eignet.
1853
1854
1855Artikel 4
1856Prüffälle
1857
1858(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1859(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1860(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1861EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1862Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1863ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
186420/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1865
1866(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1867Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1868mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1869zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1870der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1871
1872(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1873Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1874gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1875
1876
1877Artikel 5
1878Handbuch
1879
1880Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1881Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1882nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1883zulässigen Dokumentarten.
1884
1885
1886════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001887 Fassung vom 26. Juli 2026,
1888 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1889════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1890
1891Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1892Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
18932026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1894Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1895koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001896Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1897des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001898
1899
1900Artikel 1
1901Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1902
1903Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1904Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1905eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1906nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1907EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1908verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1909unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1910Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1911vorangeht.
1912
1913
1914Artikel 2
1915Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1916
1917Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1918für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1919einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1920folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1921aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1922GVBL_BERLIN_KOPF).
1923
1924
1925Artikel 3
1926Prüffall Berlin
1927
1928Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1929(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1930die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1931dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1932
1933Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001934schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1935
1936
1937Artikel 4
1938Unnummerierte, benannte Anlagen
1939
1940Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1941gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1942verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1943Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1944Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1945Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1946Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1947„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1948
1949Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1950Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1951Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1952Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1953Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1954
1955
1956Artikel 5
1957Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1958
1959Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1960Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1961der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1962und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1963Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1964zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1965Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1966
1967Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1968bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1969Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1970trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1971sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001972
1973
1974════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001975 Fassung vom 25. Juli 2026,
1976 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1977════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1978
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001979Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1980weitere Belegfälle treten hinzu.
1981
1982Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1983Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
19842026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1985kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1986Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1987versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1988Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1989beschaffen ist.
1990
1991Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1992vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1993Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1994amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1995Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1996Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001997
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001998Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1999ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2000ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2001
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002002
2003Artikel 1
2004Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2005
2006Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2007zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2008blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2009Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2010GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2011an der folgenden Artikel-Überschrift.
2012
2013
2014Artikel 2
2015Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2016
2017Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2018mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2019(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2020(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2021den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2022ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2023wieder ab.
2024
2025
2026Artikel 3
2027Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2028
2029Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2030Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2031Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2032GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2033Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2034Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2035Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2036Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2037
2038
2039Artikel 4
2040Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2041
2042Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2043hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2044Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2045gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2046folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2047Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2048gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2049anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2050ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2051nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2052
2053
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002054Artikel 5
2055Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2056
2057Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2058Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2059und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2060„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2061dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2062(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2063Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2064Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2065
2066
2067Artikel 6
2068Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2069
2070Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2071wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2072änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2073dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2074wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2075hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2076aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2077unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2078
2079
2080Artikel 7
2081Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2082
2083Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2084(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
20852022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2086(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2087werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2088§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2089Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2090(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2091Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2092
2093
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002094Artikel 8
2095Sachnummern mit Leerzeichen
2096
2097Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2098Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2099Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2100sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2101ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2102…“) bleibt ausgenommen.
2103
2104
2105Artikel 9
2106Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2107
2108Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2109in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2110gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2111angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2112Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2113Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2114
2115
2116Artikel 10
2117Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2118
2119Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2120des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2121bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2122Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2123wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2124Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2125Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2126deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2127weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2128
2129
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002130════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002131 Fassung vom 24. Juli 2026,
2132 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2133════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2134
2135Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2136Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2137(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2138des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2139erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2140Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2141Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2142
2143
2144Artikel 1
2145Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2146
2147Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2148Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2149Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2150„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2151Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2152Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2153kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2154als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2155
2156
2157Artikel 2
2158Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2159
2160Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2161Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2162(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2163REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2164
2165
2166Artikel 3
2167Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2168
2169Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2170(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2171archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2172(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2173Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2174Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2175
2176
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002177Artikel 4
2178Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2179
2180Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2181stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2182Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2183Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2184deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2185
2186
2187Artikel 5
2188Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2189
2190Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2191laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
21922026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2193zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2194Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2195
2196
2197Artikel 6
2198Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2199
2200Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2201unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2202aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2203End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2204Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2205Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2206Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2207Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2208die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2209sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2210angefügt“).
2211
2212
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002213════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002214 Fassung vom 19. Juli 2026,
2215 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2216════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2217
2218In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2219Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2220ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2221bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2222Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2223nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2224mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2225Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2226(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2227berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2228und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2229
2230
2231Artikel 1
2232Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2233
2234Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
2235LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
2236Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
2237das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
2238jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
2239Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
2240Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
2241Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
2242bleibt unverändert.
2243
2244
2245Artikel 2
2246Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
2247
2248Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
2249extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
2250vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
2251am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
2252Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
2253die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
2254
2255
2256Artikel 3
2257Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
2258
2259Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
2260Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
2261neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
2262ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
2263Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
2264
2265
2266════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002267 Fassung vom 17. Juli 2026,
2268 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2269════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2270
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002271Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
2272geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
2273ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
2274UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002275
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002276Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
2277recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
2278Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2279paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2280Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2281Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2282Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
228326. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2284
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002285
2286Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002287Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002288
2289Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2290Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2291beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2292Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2293gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2294Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002295Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002296(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2297Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2298verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2299in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2300mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2301(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2302zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2303der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2304Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2305in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2306ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2307weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2308nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2309Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002310
2311
2312Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002313Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2314
2315Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2316Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2317unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2318jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2319die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2320nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2321(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2322breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2323benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2324
2325
2326Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002327Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002328
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002329Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002330beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
23311. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2332 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2333 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
23342. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2335 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2336Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2337„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2338die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002339
2340
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002341Artikel 4
2342Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2343
2344Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2345nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2346(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2347sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2348„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2349Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2350werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2351Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2352sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2353das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2354
2355
2356Artikel 5
2357Amtliche Satznummern als Superskripte
2358
2359Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2360Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2361Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2362zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2363übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2364marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2365nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2366bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2367amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2368die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2369recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2370
2371
2372Artikel 6
2373Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2374
2375Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2376Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2377geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2378Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2379nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2380GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2381normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2382zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2383
2384
2385Artikel 7
2386Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2387Fortführungszeichen
2388
2389Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2390(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2391freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2392bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2393gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2394oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2395gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2396Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2397wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2398(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2399Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2400Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2401Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2402Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2403auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2404Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2405die Handkorrektur über --extract-only.
2406
2407
2408Artikel 8
2409Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2410
2411Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2412Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2413Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2414Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2415Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2416Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2417Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2418ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2419wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2420Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2421Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2422(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2423Superskript-Modus.
2424
2425
2426Artikel 9
2427Bayerische Befehlsformen
2428
2429Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2430von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2431zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2432(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2433(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2434der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2435folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2436nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2437„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2438Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2439Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2440bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2441verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2442greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2443stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2444zuständig).
2445
2446
2447Artikel 10
2448Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2449der Anwendung
2450
2451Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2452Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2453Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2454
24551. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2456 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2457 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2458 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2459 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2460 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2461
24622. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2463 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2464 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2465 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2466 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2467 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2468
24693. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2470 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2471 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2472 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2473 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2474 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2475
24764. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2477 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2478 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2479 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2480
2481
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002482Schlussbestimmung
2483
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002484Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2485hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2486bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2487anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2488verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2489AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2490das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2491(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2492Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2493werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2494Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2495schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2496Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2497gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2498Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002499
2500
2501════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002502 Fassung vom 16. Juli 2026,
2503 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2504════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2505
2506Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2507die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2508Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2509Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2510Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2511seitenweise gefasst.
2512
2513
2514Artikel 1
2515Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2516
2517Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2518(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2519(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2520Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2521löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2522Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2523eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2524norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2525
2526
2527Artikel 2
2528Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2529
2530Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2531(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2532Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2533Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2534gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2535Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2536Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2537nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2538„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2539
2540
2541Artikel 3
2542Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2543
2544Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2545§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2546Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2547legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2548Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2549zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2550ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2551Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2552ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2553
2554
2555Artikel 4
2556Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2557
2558Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2559und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2560Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2561folgt geändert: ...“) ergänzt.
2562
2563
2564Artikel 5
2565Seitenweise Brotschriftbestimmung
2566
2567Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2568statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2569Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2570sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2571Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2572(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2573und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2574verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2575
2576
2577Schlussbestimmung
2578
2579Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2580dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2581bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2582BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
25830 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2584ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2585durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2586weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2587Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2588vorbehalten.
2589
2590
2591════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002592 Fassung vom 15. Juli 2026,
2593 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2594════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2595
2596Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2597werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2598und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2599einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2600Verarbeitung zugänglich gemacht.
2601
2602
2603Artikel 1
2604Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2605
2606Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2607„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2608Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2609ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2610das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2611Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2612Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2613
2614
2615Artikel 2
2616Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2617
2618Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2619
26201. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2621 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2622 Aufhebung erkannt.
2623
26242. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2625 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2626 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2627 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2628 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2629
26303. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2631 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2632 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2633
26344. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2635 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2636 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2637 zugewiesen.
2638
26395. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2640 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2641 Ersatztext wieder vorangestellt.
2642
26436. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2644 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2645 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2646
2647
2648Artikel 3
2649Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2650
26511. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2652 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2653 durch einen §-Block werden erkannt.
2654
26552. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2656 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2657 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2658 ersetzten Bereichs.
2659
2660
2661Schlussbestimmung
2662
2663Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2664(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2665(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2666einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2667sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2668dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2669Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2670
2671
2672════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002673 Fassung vom 13. Juli 2026,
2674 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2675════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2676
2677Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2678diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2679Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2680Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2681ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2682Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2683drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2684zwei (2) auf null (0).
2685
2686
2687Artikel 1
2688Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2689
2690Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2691verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2692besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2693mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2694Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2695
2696
2697Artikel 2
2698Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2699
2700Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2701
27021. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2703 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2704 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2705 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2706 entgegen.
2707
27082. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2709 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2710 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2711 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2712
27133. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2714 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2715 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2716 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2717
27184. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2719 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2720 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2721
2722Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2723ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2724(„Absatz 1 und 5“).
2725
2726
2727Artikel 3
2728Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2729
27301. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2731 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2732 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2733
27342. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2735 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2736
27373. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2738 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2739 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2740 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2741
27424. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2743 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2744 erkannt.
2745
27465. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2747 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2748
27496. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2750 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2751
2752
2753Artikel 4
2754Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2755
27561. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2757 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2758 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2759 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2760
27612. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2762 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2763 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2764 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2765 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2766
27673. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2768 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2769 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2770 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2771 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2772
2773
2774Schlussbestimmung
2775
2776Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2777(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2778verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2779mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2780Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2781Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2782Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2783vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02002784
2785
2786Artikel 9
2787Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
2788
2789Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
2790der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
2791vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
2792
2793(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
2794 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
2795
2796(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
2797 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
2798 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
2799 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
2800
2801(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
2802 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
2803 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
2804 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
2805 „2026“.
2806
2807(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
2808 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
2809 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
2810
2811(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
2812 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
2813 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.