blob: 52a42159ba360c732c864f0c790d507adad7ad7b [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +020024 Fassung vom 19. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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28In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
29Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
30ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
31bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
32Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
33nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
34mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
35Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
36(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
37berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
38und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
39
40
41Artikel 1
42Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
43
44Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
45LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
46Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
47das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
48jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
49Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
50Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
51Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
52bleibt unverändert.
53
54
55Artikel 2
56Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
57
58Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
59extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
60vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
61am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
62Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
63die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
64
65
66Artikel 3
67Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
68
69Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
70Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
71neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
72ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
73Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
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76════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +020077 Fassung vom 17. Juli 2026,
78 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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80
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +020081Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
82geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
83ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
84UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +020085
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +020086Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
87recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
88Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
89paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
90Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
91Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
92Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
9326. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
94
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +020095
96Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +020097Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +020098
99Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
100Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
101beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
102Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
103gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
104Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200105Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200106(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
107Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
108verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
109in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
110mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
111(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
112zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
113der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
114Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
115in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
116ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
117weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
118nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
119Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200120
121
122Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200123Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
124
125Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
126Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
127unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
128jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
129die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
130nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
131(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
132breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
133benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
134
135
136Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200137Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200138
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200139Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200140beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
1411. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
142 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
143 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
1442. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
145 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
146Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
147 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
148die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200149
150
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200151Artikel 4
152Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
153
154Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
155nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
156(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
157sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
158Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
159Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
160werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
161Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
162sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
163das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
164
165
166Artikel 5
167Amtliche Satznummern als Superskripte
168
169Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
170Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
171Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
172zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
173übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
174marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
175nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
176bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
177amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
178die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
179recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
180
181
182Artikel 6
183Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
184
185Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
186Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
187geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
188Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
189nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
190GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
191normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
192zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
193
194
195Artikel 7
196Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
197Fortführungszeichen
198
199Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
200(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
201freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
202bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
203gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
204oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
205gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
206Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
207wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
208(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
209Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
210Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
211Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
212Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
213auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
214Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
215die Handkorrektur über --extract-only.
216
217
218Artikel 8
219Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
220
221Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
222Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
223Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
224Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
225Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
226Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
227Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
228ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
229wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
230Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
231Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
232(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
233Superskript-Modus.
234
235
236Artikel 9
237Bayerische Befehlsformen
238
239Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
240von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
241zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
242(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
243(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
244der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
245folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
246nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
247X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
248Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
249Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
250bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
251verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
252greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
253stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
254zuständig).
255
256
257Artikel 10
258Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
259der Anwendung
260
261Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
262Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
263Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
264
2651. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
266 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
267 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
268 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
269 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
270 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
271
2722. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
273 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
274 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
275 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
276 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
277 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
278
2793. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
280 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
281 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
282 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
283 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
284 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
285
2864. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
287 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
288 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
289 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
290
291
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200292Schlussbestimmung
293
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200294Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
295hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
296bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
297anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
298verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
299AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
300das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
301(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
302Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
303werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
304Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
305schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
306Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
307gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
308Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200309
310
311════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200312 Fassung vom 16. Juli 2026,
313 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
314════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
315
316Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
317die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
318Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
319Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
320Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
321seitenweise gefasst.
322
323
324Artikel 1
325Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
326
327Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
328(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
329(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
330Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
331löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
332Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
333eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
334norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
335
336
337Artikel 2
338Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
339
340Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
341(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
342Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
343Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
344gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
345Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
346Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
347nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
348Manuell prüfen zugewiesen.
349
350
351Artikel 3
352Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
353
354Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
355§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
356Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
357legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
358Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
359zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
360ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
361Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
362ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
363
364
365Artikel 4
366Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
367
368Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
369und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
370Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
371folgt geändert: ...“) ergänzt.
372
373
374Artikel 5
375Seitenweise Brotschriftbestimmung
376
377Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
378statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
379Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
380sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
381Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
382(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
383und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
384verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
385
386
387Schlussbestimmung
388
389Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
390dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
391bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
392BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
3930 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
394ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
395durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
396weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
397Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
398vorbehalten.
399
400
401════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200402 Fassung vom 15. Juli 2026,
403 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
404════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
405
406Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
407werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
408und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
409einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
410Verarbeitung zugänglich gemacht.
411
412
413Artikel 1
414Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
415
416Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
417bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
418Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
419ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
420das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
421Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
422Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
423
424
425Artikel 2
426Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
427
428Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
429
4301. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
431 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
432 Aufhebung erkannt.
433
4342. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
435 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
436 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
437 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
438 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
439
4403. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
441 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
442 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
443
4444. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
445 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
446 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
447 zugewiesen.
448
4495. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
450 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
451 Ersatztext wieder vorangestellt.
452
4536. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
454 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
455 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
456
457
458Artikel 3
459Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
460
4611. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
462 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
463 durch einen §-Block werden erkannt.
464
4652. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
466 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
467 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
468 ersetzten Bereichs.
469
470
471Schlussbestimmung
472
473Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
474(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
475(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
476einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
477sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
478dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
479Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
480
481
482════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200483 Fassung vom 13. Juli 2026,
484 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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486
487Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
488diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
489Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
490Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
491ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
492Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
493drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
494zwei (2) auf null (0).
495
496
497Artikel 1
498Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
499
500Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
501verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
502besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
503mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
504Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
505
506
507Artikel 2
508Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
509
510Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
511
5121. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
513 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
514 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
515 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
516 entgegen.
517
5182. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
519 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
520 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
521 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
522
5233. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
524 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
525 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
526 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
527
5284. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
529 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
530 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
531
532Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
533ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
534(„Absatz 1 und 5“).
535
536
537Artikel 3
538Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
539
5401. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
541 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
542 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
543
5442. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
545 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
546
5473. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
548 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
549 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
550 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
551
5524. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
553 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
554 erkannt.
555
5565. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
557 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
558
5596. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
560 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
561
562
563Artikel 4
564Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
565
5661. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
567 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
568 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
569 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
570
5712. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
572 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
573 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
574 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
575 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
576
5773. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
578 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
579 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
580 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
581 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
582
583
584Schlussbestimmung
585
586Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
587(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
588verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
589mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
590Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
591Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
592Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
593vorbehalten.