blob: 2083a3f5e55db5d13c62d500e2a1c3bb16ced899 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
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Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +020024 Fassung vom 23. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
29License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
30Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
31Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
32Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
33sie übernimmt —, fand daran nichts.
34
35Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
36besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
37fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
38der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
39an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
40menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
41maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
42
43Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
44
45
46Artikel 1
47Lizenzbezeichnung
48
49(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
50 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
51 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
52
53(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
54 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
55 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
56
57
58Artikel 2
59Verzeichnis der Lizenztexte
60
61(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
62 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
63 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
64
65(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
66 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
67 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
68 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
69
70
71Artikel 3
72Amtliche Werke
73
74(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
75 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
76 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
77 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
78 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
79
80(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
81 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
82 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
83
84(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
85 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
86
87
88Artikel 4
89Zuordnung im Einzelnen
90
91(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
92 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
93 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
94 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
95 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
96 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
97
98(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
99 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
100 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
101 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
102
103(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
104 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
105 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
106 Arbeit.
107
108(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
109 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
110 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
111 unberührt bleiben.
112
113
114Artikel 5
115Fortdauernde Prüfung
116
117(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
118 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
119 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
120 hinzukommt.
121
122(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
123 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
124 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
125 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
126
127(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
128 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
129
130
131Artikel 6
132Nachweis
133
134(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
135 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
136 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
137
138(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
139 Erzeugnisses ändert sich nichts.
140
141(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
142 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
143
144
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200145Artikel 7
146Gestaltung der Browserfassung
147
148Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
149Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
150wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
151Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
152fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
153
154(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
155 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
156 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
157 stehen in gesperrten Versalien.
158
159(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
160 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
161 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
162 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
163 ruht auf der Farbe allein.
164
165(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
166 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
167 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
168 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
169 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
170 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
171 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
172
173(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
174 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
175 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
176 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
177 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
178 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
179 in seinen eigenen Schatten.
180
181(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
182 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
183 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
184 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
185 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
186 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
187
188(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
189 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
190 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
191
192(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
193 Gerüstes.
194
195
196Artikel 8
197Unberührte Bestandteile
198
199(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
200 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
201 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
202 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
203
204(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
205 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
206
207(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
208 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
209 ihren Text bislang stumm wechselte.
210
211(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
212 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
213 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
214
215
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200216Artikel 9
217Gestaltung der Synopse
218
219Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
220Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
221ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
222öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
223Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
224ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
225
226(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
227 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
228 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
229 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
230 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
231 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
232
233(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
234 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
235 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
236 Gesetzblatt wie hier.
237
238(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
239 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
240 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
241 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
242 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
243 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
244
245(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
246 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
247 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
248
249(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
250 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
251 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
252 Gründen weiterhin ab.
253
254(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
255 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
256 Abschnitte überdies zitierbar.
257
258
259Artikel 10
260Drei Mängel, die dabei zutage traten
261
262(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
263 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
264 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
265 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
266 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
267
268(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
269 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
270 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
271 sich jede Spalte selbst.
272
273(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
274 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
275 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
276 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
277
278(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
279 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
280 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
281 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
282 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
283
284
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200285Artikel 11
286Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
287
288Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
289nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
290„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
291unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
292in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
293
294(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
295 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
296 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
297 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
298 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
299 und ist im Vordruck selbst benannt.
300
301(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
302 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
303 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
304 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
305
306(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
307 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
308 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
309 steht und nicht zwei.
310
311(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
312 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
313 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
314 Hinweisabsatz entfällt.
315
316(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
317 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
318 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
319 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
320
321(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
322 angehakt.
323
324(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
325 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
326
327(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
328 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
329 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
330 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
331 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
332
333(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
334 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
335 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
336
337(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
338 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
339
340(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
341 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
342 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
343 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
344 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
345
346(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
347 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
348 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
349 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
350 mitgedruckt.
351
352(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
353 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
354
355
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200356Artikel 12
357Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
358
359Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
360grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
361Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
362zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
363Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
364Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
365Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
366zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
367und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
368
369(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
370 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
371 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
372 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
373 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
374 fortgilt.
375
376(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
377 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
378 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
379 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
380 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
381 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
382 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
383
384(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
385 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
386 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
387 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
388
389(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
390 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
391 Schwarzweiß-Ausdruck.
392
393(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
394 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
395 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
396 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
397 der alten Spalte mitzudrucken.
398
399(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
400 Entwurfshinweises bleibt rot.
401
402(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
403 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
404 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
405 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
406 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
407 bestehen fort.
408
409
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200410
411Artikel 13
412Das Handbuch auch in Markdown
413
414Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
415ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
416
417(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
418 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
419 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
420 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
421 des Lizenzabschnitts.
422
423(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
424 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
425 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
426
427(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
428 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
429 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
430 und Lizenzangabe.
431
432(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
433 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
434 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
435 weil das Handbuch selbst sie führt.
436
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200437(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
438 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
439 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
440 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
441 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
442 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
443
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200444
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200445Artikel 14
446Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
447
448Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
449gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
450
451(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
452 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
453 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
454 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
455 Impressums.
456
457(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
458 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
459
460(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
461 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
462
463
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200464
465Artikel 15
466Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
467
468(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
469 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
470 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
471 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
472 Massenabzug, auszulesen.
473
474(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
475 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
476 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
477 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
478 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
479
480(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
481 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
482 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
483 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
484 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
485 entfalten.
486
487(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
488 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
489
490
491Artikel 16
492Der hessische Belegfall
493
494(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
495 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
496 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
497 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
498
499(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
500 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
501 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
502 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
503 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
504
505
506Artikel 17
507Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
508
509Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
510geändert:
511
5121. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
513 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
514 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
515 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
516
5172. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
518 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
519 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
520 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
521 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
522
5233. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
524 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
525 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
526 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
527 Norm entzogen.
528
529
530Artikel 18
531Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
532
533Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
534
5351. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
536 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
537 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
538 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
539 Streichung einer Bezeichnung.
540
5412. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
542 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
543 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
544 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
545 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
546
5473. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
548 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
549 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
550 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
551
5524. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
553 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
554 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
555 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
556
557
558Artikel 19
559Zwei stille Mängel
560
561(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
562 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
563 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
564 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
565 blieb dort neben den neuen stehen.
566
567(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
568 behoben.
569
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200570
571Artikel 20
572Der schleswig-holsteinische Belegfall
573
574(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
575 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
576 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
577 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
578
579(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
580 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
581 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
582 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
583 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
584
585(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
586 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
587 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
588 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
589
590(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
591
592
593Artikel 21
594Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
595
596Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
597Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
598statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
599Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
600Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
601Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
602Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
603
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200604
605Artikel 22
606Anlagen als eigene Normen
607
608Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
609geändert:
610
6111. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
612 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
613 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
614 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
615
6162. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
617 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
618 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
619
620
621Artikel 23
622Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
623
624(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
625 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
626 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
627 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
628 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
629
630(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
631 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
632 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
633 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
634 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
635 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
636 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
637
638(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
639 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
640 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
641 wieder dorthin.
642
643(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
644 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
645 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
646
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200647
648Artikel 24
649Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
650
651(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
652 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
653 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
654 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
655 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
656 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
657
658(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
659 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
660 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
661
662(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
663 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
664 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
665 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
666 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
667 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
668 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
669
670
671Artikel 25
672Wortersetzung nur an Wortgrenzen
673
674(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
675 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
676 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
677 dort, wo er als Wort steht.
678
679(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
680 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
681 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
682
683(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
684 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
685 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
686 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
687
688
689Artikel 26
690Satzzählung wie im Gesetzblatt
691
692Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
693
6941. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
695 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
696 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
697 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
698 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
699
7002. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
701 beendet gleichfalls keinen Satz.
702
703
704Artikel 27
705Die Nummer im benannten Satz
706
707Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
708Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
709Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
710anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
711blieb liegen.
712
713
714Artikel 28
715Die doppelt genannte Gliederungseinheit
716
717Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
718Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
719von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
720zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
721innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
722
723
724Artikel 29
725Fortschreibung der Prüfung
726
727(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
728 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
729 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
730 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
731 und im Test begründet.
732
733(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
734 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
735 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
736 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
737 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
738
739(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
740
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +0200741
742Artikel 30
743Arten der Gründe
744
745(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
746 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
747 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
748 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
749
750(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
751 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
752 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
753 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
754 gescheiterten Teiles.
755
756(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
757 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
758 sie nur.
759
760
761Artikel 31
762Darstellung und Auszählung
763
764(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
765 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
766 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
767
768(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
769 Häufigkeit“.
770
771
772Artikel 32
773Rüge des jüngeren Stammgesetzes
774
775(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
776 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
777 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
778 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
779 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
780 die Standzeile noch die vorige nennt.
781
782(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
783 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
784 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
785 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
786
787(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
788 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
789 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
790 geraten wird nicht.
791
792
793Artikel 33
794Anfügen ganzer Paragraphen
795
796Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
797unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
798benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
799Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
800folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
801
802
803Artikel 34
804Einfügung am Ende einer Einheit
805
806Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
807bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
808Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
809gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
810nicht geschrieben.
811
812
813Artikel 35
814Fortschreibung der Prüfung
815
816Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
817Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
818des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
819Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
820Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
821
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200822════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200823 Fassung vom 22. August 2026,
824 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
825════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
826
827Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
828wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
829ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
830weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
831prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
832stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
833
834Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
835standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
836kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
837verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
838
839
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200840Erster Teil
841Behebung der festgehaltenen Mängel
842
843
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200844Artikel 1
845Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
846
847(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
848 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
849 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
850 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
851
852(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
853 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
854 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
855 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
856 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
857 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
858
859(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
860 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
861
862
863Artikel 2
864Heilung des Weißraums nach einer Streichung
865
866(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
867 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
868 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
869 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
870 wurde eines.
871
872(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
873 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
874 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
875 bleibt unangetastet.
876
877
878Artikel 3
879Weichen des leeren Platzhalters
880
881Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
882Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
883Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
884und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
885Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
886bleibt stehen.
887
888
889Artikel 4
890Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
891
892Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
893ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
894ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
895führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
896neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
897
898
899Artikel 5
900Nachweis
901
902(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
903 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
904 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
905 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
906
907(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
908 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
909 Zeile geführt worden.
910
911(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
912 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
913 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
914
915
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200916Zweiter Teil
917Thüringen
918
919Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
920Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
921Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
922erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
923Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
924
925
926Artikel 6
927Gerade Anführungszeichen
928
929(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
930 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
931 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
932 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
933
934(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
935 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
936 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
937 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
938 es ergeht eine Warnung.
939
940(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
941 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
942
943(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
944 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
945 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
946 Folgewort kleben.
947
948
949Artikel 7
950Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
951
952(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
953 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
954 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
955 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
956
957(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
958 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
959 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
960 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
961 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
962 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
963
964(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
965 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
966
967
968Artikel 8
969Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
970
971(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
972 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
973 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
974
975(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
976 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
977 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
978 bezeichneten Paragraphen.
979
980(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
981 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
982 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
983 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
984 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
985 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
986
987(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
988 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
989 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
990 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
991 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
992
993(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
994 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
995 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
996 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
997
998(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
999 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1000 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1001 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1002
1003
1004Artikel 9
1005Belegfall Thüringen
1006
1007(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1008 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1009 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1010
1011(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1012 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1013 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1014 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1015 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1016 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1017
1018(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1019 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1020
1021
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001022════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001023 Fassung vom 16. August 2026,
1024 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1025════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1026
1027Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1028Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1029Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1030verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1031aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1032einer bestehenden Domain eingerichtet.
1033
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001034Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1035Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1036Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1037dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1038ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1039Zwischenschritt von Hand.
1040
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001041Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001042darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1043wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1044bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1045Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1046allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1047neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001048
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001049
1050Artikel 1
1051Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1052
1053(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1054 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1055 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1056 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1057
1058(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1059 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1060 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1061 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1062 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1063
1064(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1065 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1066
1067
1068Artikel 2
1069Beilegung des Quelltextes
1070
1071(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1072 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1073 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1074 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1075 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1076 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1077 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1078
1079(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1080 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1081 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1082 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1083 werden.
1084
1085(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1086 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1087
1088
1089Artikel 3
1090Auslieferungsvorlage
1091
1092Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1093location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1094wird wie folgt geändert:
1095
10961. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1097 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1098 Wurzel der Domain.
1099
11002. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1101 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1102
11033. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1104 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1105 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1106 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1107
11084. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1109 Abruf neu zu packen.
1110
11115. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1112 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1113 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1114 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1115 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1116
1117
1118Artikel 4
1119Ergänzungen der Oberfläche
1120
11211. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1122 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1123
11242. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1125 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1126
11273. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1128 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1129 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1130
1131
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001132Artikel 5
1133Annahme von Archiven als Stammgesetz
1134
1135(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1136 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1137 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1138 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1139
1140(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1141 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1142 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1143 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1144 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1145 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1146 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1147
1148(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1149 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1150 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1151 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1152 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1153 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1154
1155(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1156 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1157 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1158 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1159
1160(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1161 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1162 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1163 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1164 bleibt.
1165
1166
1167Artikel 6
1168Einführung in der Browserfassung
1169
1170(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1171 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1172 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1173
1174(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1175 amtlichen Fundstellen an:
1176 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1177 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1178 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1179 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1180 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1181 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1182
1183(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1184 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1185 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1186
1187(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1188 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1189 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1190
1191
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001192Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001193Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001194
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001195(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001196 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1197 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1198 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1199
1200(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1201 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1202 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1203 Wirkung geblieben.
1204
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001205(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1206 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1207 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1208 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1209 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1210 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1211 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001212
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001213(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1214 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1215 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1216 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001217
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001218(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001219 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1220 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1221 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1222 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1223
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001224(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1225 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1226 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001227
1228(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1229 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001230 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1231 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001232
1233(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1234 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1235
1236
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001237Schlussbestimmung
1238
1239Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001240(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1241worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1242Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1243ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1244entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1245Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001246die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1247unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1248Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1249Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1250Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1251unformatiert erscheint.
1252
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001253Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1254zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1255Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1256Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1257einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1258dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001259auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001260
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001261
1262════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001263 Fassung vom 15. August 2026,
1264 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1265════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1266
1267Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1268wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1269prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1270Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1271des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1272Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1273mit dieser Fassung behoben.
1274
1275
1276Artikel 1
1277Ordnung der Anwendung nach Schritten
1278
1279(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1280 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1281 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1282 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1283
1284(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1285 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1286 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1287 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1288 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1289 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1290 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1291 voraussetzt.
1292
1293(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1294 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1295 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1296 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1297 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1298 Dokumentreihenfolge.
1299
1300
1301Artikel 2
1302Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1303
1304Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1305Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1306Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1307Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1308Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1309Buchstabe folgt.
1310
1311
1312Artikel 3
1313Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1314
1315Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1316Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1317Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1318Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1319b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1320wahlfrei.
1321
1322
1323Schlussbestimmung
1324
1325(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1326 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1327 (mvnw verify) bestätigt worden.
1328
1329(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1330 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1331 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1332 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1333 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1334
1335(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1336 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1337 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1338 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1339 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1340 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1341
1342(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1343 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1344 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1345
1346
1347════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001348 Fassung vom 14. August 2026,
1349 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1350════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1351
1352Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1353behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1354ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1355Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1356ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1357die Spalten einer Zusammenstellung.
1358
1359
1360Artikel 1
1361Erkennung der Dokumentart
1362
1363(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1364(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1365verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1366Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1367(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1368
1369(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1370Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1371„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1372
1373(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1374Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1375Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1376die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1377
1378(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1379gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1380
1381(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1382beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1383geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1384erkannte Art.
1385
1386(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1387üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1388verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1389nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1390
1391
1392Artikel 2
1393Änderungsanträge
1394
1395(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1396Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1397und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1398gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1399MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1400diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1401
1402(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1403(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1404Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1405sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1406
1407(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1408ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1409(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1410Punkt vorzeitig enden.
1411
1412(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1413Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1414Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1415Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1416Drucksache zielen.
1417
1418(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1419der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1420„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1421vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1422
1423(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1424Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1425das Muster für Satzzeichen.
1426
1427(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1428dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1429
1430
1431Artikel 3
1432Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1433
1434(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1435Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1436und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1437Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1438der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1439
1440(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1441Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1442ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1443wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1444
1445(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1446gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1447
1448(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1449Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1450Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1451rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1452Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1453allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1454Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1455dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1456übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1457der sich stattdessen eignet.
1458
1459
1460Artikel 4
1461Prüffälle
1462
1463(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1464(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1465(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1466EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1467Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1468ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
146920/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1470
1471(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1472Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1473mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1474zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1475der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1476
1477(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1478Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1479gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1480
1481
1482Artikel 5
1483Handbuch
1484
1485Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1486Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1487nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1488zulässigen Dokumentarten.
1489
1490
1491════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001492 Fassung vom 26. Juli 2026,
1493 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1494════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1495
1496Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1497Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
14982026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1499Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1500koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001501Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1502des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001503
1504
1505Artikel 1
1506Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1507
1508Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1509Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1510eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1511nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1512EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1513verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1514unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1515Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1516vorangeht.
1517
1518
1519Artikel 2
1520Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1521
1522Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1523für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1524einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1525folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1526aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1527GVBL_BERLIN_KOPF).
1528
1529
1530Artikel 3
1531Prüffall Berlin
1532
1533Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1534(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1535die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1536dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1537
1538Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001539schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1540
1541
1542Artikel 4
1543Unnummerierte, benannte Anlagen
1544
1545Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1546gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1547verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1548Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1549Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1550Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1551Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1552„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1553
1554Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1555Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1556Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1557Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1558Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1559
1560
1561Artikel 5
1562Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1563
1564Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1565Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1566der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1567und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1568Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1569zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1570Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1571
1572Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1573bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1574Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1575trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1576sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001577
1578
1579════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001580 Fassung vom 25. Juli 2026,
1581 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1582════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1583
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001584Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1585weitere Belegfälle treten hinzu.
1586
1587Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1588Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
15892026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1590kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1591Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1592versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1593Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1594beschaffen ist.
1595
1596Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1597vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1598Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1599amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1600Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1601Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001602
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001603Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1604ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1605ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1606
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001607
1608Artikel 1
1609Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1610
1611Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1612zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1613blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1614Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1615GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1616an der folgenden Artikel-Überschrift.
1617
1618
1619Artikel 2
1620Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1621
1622Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1623mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1624(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1625(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1626den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1627ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1628wieder ab.
1629
1630
1631Artikel 3
1632Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1633
1634Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1635Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1636Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1637GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1638Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1639Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1640Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1641Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1642
1643
1644Artikel 4
1645Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1646
1647Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1648hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1649Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1650gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1651folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1652Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1653gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1654anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1655ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1656nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1657
1658
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001659Artikel 5
1660Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1661
1662Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1663Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1664und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1665„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1666dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1667(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1668Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1669Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1670
1671
1672Artikel 6
1673Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1674
1675Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1676wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1677änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1678dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1679wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1680hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1681aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1682unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1683
1684
1685Artikel 7
1686Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1687
1688Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1689(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
16902022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1691(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1692werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1693§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1694Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1695(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1696Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1697
1698
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001699Artikel 8
1700Sachnummern mit Leerzeichen
1701
1702Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1703Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1704Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1705sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1706ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1707…“) bleibt ausgenommen.
1708
1709
1710Artikel 9
1711Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1712
1713Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1714in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1715gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1716angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1717Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1718Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1719
1720
1721Artikel 10
1722Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1723
1724Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1725des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1726bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1727Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1728wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1729Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1730Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1731deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1732weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1733
1734
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001735════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001736 Fassung vom 24. Juli 2026,
1737 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1738════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1739
1740Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1741Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1742(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1743des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1744erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1745Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1746Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1747
1748
1749Artikel 1
1750Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1751
1752Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1753Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1754Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1755„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1756Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1757Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1758kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1759als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1760
1761
1762Artikel 2
1763Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1764
1765Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1766Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1767(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1768REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1769
1770
1771Artikel 3
1772Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1773
1774Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1775(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1776archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1777(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1778Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1779Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1780
1781
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001782Artikel 4
1783Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1784
1785Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1786stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1787Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1788Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1789deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1790
1791
1792Artikel 5
1793Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1794
1795Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1796laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
17972026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
1798zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
1799Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
1800
1801
1802Artikel 6
1803Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
1804
1805Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
1806unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
1807aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
1808End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
1809Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
1810Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
1811Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
1812Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
1813die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
1814sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
1815angefügt“).
1816
1817
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001818════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02001819 Fassung vom 19. Juli 2026,
1820 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1821════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1822
1823In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
1824Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
1825ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
1826bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
1827Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
1828nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
1829mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
1830Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
1831(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
1832berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
1833und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
1834
1835
1836Artikel 1
1837Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
1838
1839Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
1840LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
1841Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
1842das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
1843jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
1844Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
1845Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
1846Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
1847bleibt unverändert.
1848
1849
1850Artikel 2
1851Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
1852
1853Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
1854extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
1855vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
1856am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
1857Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
1858die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
1859
1860
1861Artikel 3
1862Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
1863
1864Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
1865Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
1866neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
1867ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
1868Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
1869
1870
1871════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001872 Fassung vom 17. Juli 2026,
1873 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1874════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1875
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001876Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
1877geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
1878ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
1879UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001880
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001881Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
1882recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
1883Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
1884paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
1885Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
1886Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
1887Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
188826. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
1889
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001890
1891Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001892Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001893
1894Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
1895Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
1896beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
1897Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
1898gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
1899Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001900Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001901(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
1902Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
1903verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
1904in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
1905mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
1906(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
1907zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
1908der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
1909Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
1910in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
1911ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
1912weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
1913nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
1914Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001915
1916
1917Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001918Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
1919
1920Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
1921Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
1922unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
1923jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
1924die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
1925nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
1926(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
1927breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
1928benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
1929
1930
1931Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001932Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001933
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001934Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001935beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
19361. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
1937 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
1938 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
19392. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
1940 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
1941Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
1942„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
1943die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001944
1945
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001946Artikel 4
1947Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
1948
1949Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
1950nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
1951(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
1952sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
1953„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
1954Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
1955werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
1956Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
1957sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
1958das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
1959
1960
1961Artikel 5
1962Amtliche Satznummern als Superskripte
1963
1964Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
1965Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
1966Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
1967zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
1968übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
1969marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
1970nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
1971bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
1972amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
1973die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
1974recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
1975
1976
1977Artikel 6
1978Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
1979
1980Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
1981Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
1982geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
1983Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
1984nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
1985GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
1986normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
1987zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
1988
1989
1990Artikel 7
1991Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
1992Fortführungszeichen
1993
1994Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
1995(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
1996freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
1997bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
1998gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
1999oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2000gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2001Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2002wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2003(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2004Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2005Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2006Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2007Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2008auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2009Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2010die Handkorrektur über --extract-only.
2011
2012
2013Artikel 8
2014Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2015
2016Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2017Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2018Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2019Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2020Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2021Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2022Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2023ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2024wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2025Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2026Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2027(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2028Superskript-Modus.
2029
2030
2031Artikel 9
2032Bayerische Befehlsformen
2033
2034Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2035von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2036zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2037(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2038(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2039der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2040folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2041nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2042„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2043Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2044Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2045bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2046verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2047greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2048stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2049zuständig).
2050
2051
2052Artikel 10
2053Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2054der Anwendung
2055
2056Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2057Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2058Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2059
20601. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2061 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2062 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2063 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2064 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2065 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2066
20672. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2068 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2069 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2070 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2071 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2072 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2073
20743. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2075 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2076 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2077 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2078 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2079 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2080
20814. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2082 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2083 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2084 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2085
2086
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002087Schlussbestimmung
2088
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002089Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2090hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2091bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2092anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2093verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2094AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2095das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2096(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2097Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2098werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2099Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2100schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2101Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2102gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2103Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002104
2105
2106════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002107 Fassung vom 16. Juli 2026,
2108 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2109════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2110
2111Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2112die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2113Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2114Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2115Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2116seitenweise gefasst.
2117
2118
2119Artikel 1
2120Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2121
2122Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2123(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2124(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2125Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2126löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2127Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2128eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2129norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2130
2131
2132Artikel 2
2133Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2134
2135Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2136(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2137Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2138Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2139gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2140Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2141Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2142nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2143„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2144
2145
2146Artikel 3
2147Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2148
2149Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2150§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2151Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2152legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2153Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2154zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2155ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2156Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2157ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2158
2159
2160Artikel 4
2161Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2162
2163Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2164und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2165Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2166folgt geändert: ...“) ergänzt.
2167
2168
2169Artikel 5
2170Seitenweise Brotschriftbestimmung
2171
2172Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2173statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2174Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2175sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2176Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2177(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2178und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2179verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2180
2181
2182Schlussbestimmung
2183
2184Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2185dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2186bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2187BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
21880 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2189ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2190durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2191weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2192Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2193vorbehalten.
2194
2195
2196════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002197 Fassung vom 15. Juli 2026,
2198 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2199════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2200
2201Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2202werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2203und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2204einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2205Verarbeitung zugänglich gemacht.
2206
2207
2208Artikel 1
2209Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2210
2211Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2212„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2213Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2214ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2215das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2216Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2217Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2218
2219
2220Artikel 2
2221Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2222
2223Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2224
22251. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2226 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2227 Aufhebung erkannt.
2228
22292. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2230 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2231 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2232 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2233 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2234
22353. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2236 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2237 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2238
22394. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2240 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2241 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2242 zugewiesen.
2243
22445. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2245 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2246 Ersatztext wieder vorangestellt.
2247
22486. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2249 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2250 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2251
2252
2253Artikel 3
2254Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2255
22561. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2257 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2258 durch einen §-Block werden erkannt.
2259
22602. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2261 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2262 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2263 ersetzten Bereichs.
2264
2265
2266Schlussbestimmung
2267
2268Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2269(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2270(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2271einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2272sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2273dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2274Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2275
2276
2277════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002278 Fassung vom 13. Juli 2026,
2279 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2280════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2281
2282Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2283diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2284Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2285Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2286ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2287Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2288drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2289zwei (2) auf null (0).
2290
2291
2292Artikel 1
2293Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2294
2295Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2296verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2297besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2298mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2299Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2300
2301
2302Artikel 2
2303Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2304
2305Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2306
23071. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2308 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2309 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2310 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2311 entgegen.
2312
23132. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2314 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2315 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2316 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2317
23183. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2319 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2320 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2321 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2322
23234. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2324 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2325 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2326
2327Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2328ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2329(„Absatz 1 und 5“).
2330
2331
2332Artikel 3
2333Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2334
23351. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2336 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2337 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2338
23392. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2340 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2341
23423. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2343 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2344 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2345 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2346
23474. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2348 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2349 erkannt.
2350
23515. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2352 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2353
23546. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2355 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2356
2357
2358Artikel 4
2359Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2360
23611. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2362 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2363 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2364 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2365
23662. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2367 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2368 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2369 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2370 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2371
23723. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2373 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2374 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2375 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2376 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2377
2378
2379Schlussbestimmung
2380
2381Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2382(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2383verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2384mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2385Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2386Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2387Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2388vorbehalten.