Bremen öffnet seine Fassungen, und zwei Zitate bleiben offen

Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Transparenzportal ist nach BRAVORS
und recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert,
und das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle.

Das Heft (Brem.GBl. 2026 Nr. 87) versäumt es zweimal, ein Zitat zu schließen.
Daran zeigte sich, dass die Grenze am Aufzählungspunkt zu eng gefasst war: Sie
verlangte, dass der Rest des Abschnitts ausbalanciert zurückbleibe, und konnte
deshalb nur den letzten Mangel heilen. Nunmehr prüft sie, dass kein schließendes
Anführungszeichen ohne öffnendes zurückbleibt — ein Abschnitt darf mehrere
offene Zitate tragen, und jedes wird an seiner eigenen Grenze geschlossen. Das
Heft gab vorher 22 Befehle her, nun 41.

Die bremische Befehlssprache brachte sechs Nebenformen (Name der Verordnung,
bloße Aufzählungsmarke als Stelle, Marke mit Schlusspunkt, „geändert“ statt
„ersetzt“, „um Satz 2 ergänzt“, benanntes Satzzeichen) und fünf Anwendungsfunde:
Eine unvollendet endende Neufassung lässt die Untergliederung stehen; das Zitat
des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit; ein Umbruch mitten im Satz
ist Satzspiegel; ein Platzhalter hält nur im eigenen Block Platz; und eine
angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz. Dabei
kam ein stiller Mangel ans Licht: „hinter dem Wort“ war in den Mustern
zugelassen, wurde aber nirgends geprüft — die Wörter traten vor den Anker.

Geprüft: mvnw verify (428 Testfälle) und reuse lint (204/204) gehen durch; der
neue Akzeptanzfall pinnt 41 gelesene, 37 angewandte Befehle und den Gleichlauf
von 26 der 29 Normen mit der amtlichen Nachfassung.

Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
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--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -21,6 +21,121 @@
 
 
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+ Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
+ zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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+Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
+recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
+das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
+adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
+Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
+den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
+Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
+statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
+sie es, ein Zitat zu schließen.
+
+
+Artikel 1
+Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
+
+(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
+    Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
+    Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
+    tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
+    tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
+    öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
+    ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
+
+(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
+    sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
+    bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
+
+
+Artikel 2
+Aufbereitung und Befehlserkennung
+
+(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
+    Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
+    hinter dem letzten Satz der Vorseite.
+
+(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
+    Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
+    jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
+    einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
+    nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
+    Text feststeht.
+
+(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
+    als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
+
+(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
+    als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
+    („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
+    in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
+    Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
+    folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
+    Schlusszeichens ist.
+
+
+Artikel 3
+Berichtigung der Einfügungsrichtung
+
+Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
+zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
+Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
+statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
+erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
+
+
+Artikel 4
+Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
+
+(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
+    den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
+    Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
+    verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
+    vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
+
+(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
+    Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
+    Nummer zweimal.
+
+(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
+    vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
+    oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
+    eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
+    UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
+
+(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
+    Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
+    Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
+
+(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
+    und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
+    Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
+    nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
+
+
+Artikel 5
+Beispieldaten
+
+Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
+und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
+hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
+und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
+amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
+„Bremen/SOURCES“ benannt.
+
+
+Schlussbestimmung
+
+Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
+vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
+zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
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  Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
  zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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