Generalize Bavarian loader to a shared Landesrecht loader
Prepare wave six (Landesrecht of the remaining Länder) by lifting the
Bavaria-specific stem-law loader to a shared one. Unlike Bavaria (Art./§
inversion), the other Länder structure their stem laws in §, so the loader must
handle both sigils.
- Move gesetz/bayern/{BayRechtLoader,BayRechtTextParser} to
gesetz/land/{LandesRechtLoader,LandesRechtTextParser}; the norm head now
matches "§ N" as well as "Art. N" and derives the sigil per norm from the
match. Cross-reference keywords in the norm head are excluded only as whole
words (so a title "Satzungen" no longer trips on "Satz"), and the juris
abbreviation may be multi-token ("(GO NRW)").
- Derive the superscript mode data-drivenly from the loaded stem law
(Superskript.traegtSatznummern) instead of from "is it gii-XML": Bavaria and
Lower Saxony keep their amtliche Satznummern, the Bund and Länder without
official sentence numbering drop them.
- Recognize the neufassung idiom "erhält/erhalten folgende Fassung" (Schleswig-
Holstein, Niedersachsen) via a NEUFASSUNG_VERB building block, additive to
"wird/werden wie folgt gefasst".
Federal and Bavarian behaviour is unchanged (219 tests green, pinned acceptance
numbers UWG 19/0, GEG 66/53, GEG-GModG 90/9, IfSG 42/24, BayJG 149/154 hold).
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I55a70a7932bf657a2346ca70f3fa05e173bf80ad
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index a1361f4..52a4215 100644
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+ Fassung vom 19. Juli 2026,
+ zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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+
+In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
+Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
+ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
+bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
+Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
+nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
+mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
+Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
+(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
+berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
+und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
+
+
+Artikel 1
+Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
+
+Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
+LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
+Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
+das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
+jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
+Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
+Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
+Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
+bleibt unverändert.
+
+
+Artikel 2
+Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
+
+Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
+extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
+vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
+am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
+Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
+die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
+
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+Artikel 3
+Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
+
+Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
+Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
+neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
+ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
+Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
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Fassung vom 17. Juli 2026,
zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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