blob: 66bb5a3f713b7589bbc7d73d198d72c7f065c98a [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardeb998fb2026-08-27 07:26:13 +020024 Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
25 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
29vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
30Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
31Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
32Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
33Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
34Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
35
36
37Artikel 1
38Aufbereitung und Erkennung
39
40(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
41 mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
42 mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
43
44(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
45 gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
46 nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
47
48
49Artikel 2
50Beispieldaten
51
52Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
53und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
54Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
55(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
56Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
57betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
58benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
592026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
60und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
61
62
63Schlussbestimmung
64
65Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
66vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
67zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
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70════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard036fb102026-08-27 07:10:40 +020071 Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
72 zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
73════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
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75Bremen tritt als fünfzehntes Land hinzu. Sein Portal ist nach BRAVORS und
76recht.nrw.de das dritte, das einer Skriptabfrage gewöhnliches HTML liefert, und
77das erste außerhalb Brandenburgs, das jede frühere Gesamtausgabe einzeln
78adressierbar führt; Vor- und Nachfassung stammen daher aus derselben Quelle. Das
79Heft selbst ist einfach gesetzt, seine Befehlssprache dagegen eigen: Sie fasst
80den Namen der Verordnung neu, bezeichnet Stellen durch die bloße
81Aufzählungsmarke, ändert „durch die Worte“ statt zu ersetzen, ergänzt „um Satz 2“
82statt anzufügen und benennt ihr Satzzeichen, statt es zu zeigen. Zweimal versäumt
83sie es, ein Zitat zu schließen.
84
85
86Artikel 1
87Grenze eines nicht geschlossenen Zitats
88
89(1) Die Grenze am Aufzählungspunkt (ZitatExtraktor) verlangte bisher, dass der
90 Rest des Abschnitts nach dem Schluss ausbalanciert zurückbleibe. Diese
91 Bedingung ist zu eng: Ein Abschnitt kann mehrere nicht geschlossene Zitate
92 tragen, und jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen. An ihre Stelle
93 tritt die Probe, dass im Rest kein schließendes Anführungszeichen ohne
94 öffnendes steht — wer mitten in einem ordentlich geschlossenen Zitat schnitte,
95 ließe dessen Schlusszeichen ohne Gegenstück zurück.
96
97(2) Im bremischen Heft öffnen die Nummern 8 Buchstabe a und 13 je ein Zitat, das
98 sie nicht schließen. Vor dieser Änderung verschlang das erste die Nummern 9
99 bis 13; das Heft gab 22 Befehle her, nunmehr gibt es 41.
100
101
102Artikel 2
103Aufbereitung und Befehlserkennung
104
105(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet den Kolumnentitel des bremischen
106 Gesetzblattes heraus. Er steht im Inhaltsstrom und klebt am Seitenumbruch
107 hinter dem letzten Satz der Vorseite.
108
109(2) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt drei Bezeichnungsweisen an: die bloße
110 Aufzählungsmarke als ganze Stellenangabe („In e) …“, „f) wird gestrichen“) —
111 jedoch nur, wenn sie die ganze Angabe ausmacht —, den Aufzählungspunkt am Ende
112 einer Nummernangabe („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“) und den der Stellung
113 nach bezeichneten letzten Satz („Im letzten Satz …“), dessen Zählung erst am
114 Text feststeht.
115
116(3) Der Name des Werkes („Der Name der Verordnung wird wie folgt gefasst“) gilt
117 als dessen Überschrift; der Anwender setzt daraufhin den Langtitel.
118
119(4) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „geändert“
120 als Verb der Wortersetzung neben „ersetzt“; die Streichung mit Positionsanker
121 („In Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Worte „…“ gestrichen“); die Anfügung
122 in der Wortwahl „am Ende um Satz 2 ergänzt“; und die Aufhebung eines benannten
123 Satzzeichens samt Anfügung („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und
124 folgendes angefügt: „…““), die der Sache nach eine Ersetzung des
125 Schlusszeichens ist.
126
127
128Artikel 3
129Berichtigung der Einfügungsrichtung
130
131Das Richtungswort „hinter“ war in den Mustern der Wörter-Einfügung zwar
132zugelassen, wurde bei der Bildung des Ankers aber nirgends geprüft; die
133Einfügung fiel daher stets in den Vor-Zweig, und die Wörter traten vor den Anker
134statt dahinter. Betroffen waren sämtliche Einfügungen mit Wortanker. Die Prüfung
135erfolgt fortan an einer Stelle (nachAnker).
136
137
138Artikel 4
139Anwendung: was eine Neufassung stehen lässt
140
141(1) Eine Neufassung, die unvollendet endet — auf Doppelpunkt oder Komma —, meint
142 den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen, die ihm folgt.
143 Wer die Glieder mitändern will, führt sie im Zitat mit auf. Ohne diese Regel
144 verlöre § 3 Absatz 2 der bremischen Verordnung seine zwölf Glieder, und die
145 vier folgenden Befehle fänden ihr Ziel nicht mehr.
146
147(2) Das Zitat des ersten Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit. Sie gehört dem
148 Absatz und nicht dem Satz; bliebe sie stehen, so führte der Absatz seine
149 Nummer zweimal.
150
151(3) Ein Umbruch mitten im Satz ist Satzspiegel und kein Textbestand. Endet die
152 vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort und beginnt die folgende klein
153 oder mit einer Ziffer, so werden beide zusammengezogen. Die Kurzüberschrift
154 eines Aufzählungsgliedes und ihre Begriffsbestimmung (Anhang zu § 3 Abs. 3
155 UWG) bleiben davon unberührt — jene endet nicht auf ein solches Wort.
156
157(4) Ein Platzhalter („(weggefallen)“) hält nur Platz innerhalb desselben Blockes.
158 Die Aufzählung endet dort, wo eine Zeile flacher einrückt als die aufgehobene
159 Einheit; die Buchstaben einer anderen Nummer gehen sie nichts an.
160
161(5) Eine angefügte Einheit, die ihre Nummer nennt, tritt an den genannten Platz
162 und nicht ans Ende, sofern der Zieltext schon so weit zählt („Absatz 1 wird am
163 Ende um Satz 2 ergänzt“ macht den neuen Satz zum zweiten). Reicht die Zählung
164 nicht so weit, so fallen beide Lesarten ohnehin zusammen.
165
166
167Artikel 5
168Beispieldaten
169
170Unter „sampledata/Bremen“ treten das Heft Brem.GBl. 2026 Nr. 87, die Vorfassung
171und die amtliche Nachfassung der Berufsfachschulverordnung nebst Herkunftsnachweis
172hinzu; der Akzeptanzfall (EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen) pinnt 41 gelesene
173und 37 angewandte Befehle sowie den Gleichlauf von 26 der 29 Normen mit der
174amtlichen Nachfassung. Die drei Reste liegen sämtlich an der Vorlage und sind in
175„Bremen/SOURCES“ benannt.
176
177
178Schlussbestimmung
179
180Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
181vierhundertachtundzwanzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
182zweihundertvier von zweihundertvier Dateien) bestätigt worden.
183
184
185════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard916dc342026-08-26 08:24:40 +0200186 Fassung vom 26. August 2026 (vierte Fassung des Tages),
187 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
188════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
189
190Hamburg tritt als vierzehntes Land hinzu. Das dortige Gesetzblatt bringt zwei
191Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen: Das Änderungsdokument
192selbst teilt sich in Paragraphen, obgleich dasselbe Heft davor eine Verkündung
193führt, die sich in Artikel teilt; und seine Befehle sind dezimal gegliedert, wo
194die übrigen Blätter Buchstaben setzen. Der Fall hat überdies vier Idiome, drei
195Aufbereitungs- und drei Anwendungsfunde gebracht.
196
197
198Artikel 1
199Aufbereitung des hamburgischen Satzes
200
201(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) normalisiert fortan sämtlichen Leerraum,
202 den Javas Begriff des Leerzeichens nicht kennt (schmal, halbgeviert, geviert
203 und dergleichen). Das Blatt setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
204 schmales Leerzeichen; ohne dies ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und ein ganzes
205 Heft bliebe ungelesen.
206
207(2) Der Kolumnentitel des Blattes („Dienstag, den 26. Mai 2026 149HmbGVBl.
208 Nr. 17“) steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines Befehls; er
209 wird wie der Berliner und der thüringische herausgeschnitten.
210
211(3) Die Lesereihenfolge (Lesereihenfolge) ordnet die Zeilen einer Spalte fortan
212 nach ihrer Grundlinie und nicht mehr nach dem Inhaltsstrom. Die Sortierung ist
213 stabil und ändert am Regelfall nichts; im hamburgischen Satz bewahrt sie davor,
214 dass das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz
215 der rechten Spalte fällt und dort ein Wort zerschneidet.
216
217(4) Der Wortbestand, der über Trennstriche vor Großbuchstaben entscheidet, nimmt
218 fortan auch die von Punkten befreite Form eines Wortes auf. Ohne sie fände
219 „(Immo-“ + „WertV)“ seinen Beweis nicht, obgleich das Dokument „ImmoWertV.“
220 wenige Zeilen weiter führt.
221
222
223Artikel 2
224Gliederung und Erkennung
225
226(1) Der Gliederungsscanner (GliederungsScanner) erkennt die Dezimalgliederung
227 („6.1“, „7.1.1“). Die Ebene steht in der Zahl selbst; eröffnet wird eine
228 Unterebene nur unter demjenigen Punkt, dessen Bezeichnung das Label
229 voranstellt. Der Gliederungspfad der Provenienz wiederholt sie nicht.
230
231(2) Die Artikelteilung (AenderungsgesetzParser) versucht die §-Teilung fortan
232 nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, sondern schon
233 dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Ein Sammelheft trägt beide
234 Gliederungen nebeneinander.
235
236(3) Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) nimmt vier Nebenformen an: „die
237 Textstelle“ neben „die Wörter“ und „die Angabe“; „hinter“ neben „nach“ (als
238 Ort der Einfügung wie als Wortanker); die subjektlose Anfügung („Es wird
239 folgender Absatz 3 angefügt: „…““), deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt;
240 und die Neufassung einer Paragraphenfolge auch mit „und“ statt „bis“ und ohne
241 vorangestelltes „Die“.
242
243
244Artikel 3
245Anwendung
246
247(1) Tritt ein Satzzeichen an die Stelle eines Wortes, so nimmt es dessen
248 Zwischenraum mit („…Aufgaben und“ wird „…Aufgaben,“ und nicht „…Aufgaben ,“).
249 Das ist die Umkehrung der bereits geregelten Fuge.
250
251(2) Ein Satz, der an einen Absatz mit Aufzählung angefügt wird, tritt auf eine
252 eigene Zeile: Er gehört dem Absatz und nicht dem letzten Aufzählungsglied. Er
253 erbt dabei die Einrückung des Blockes, denn die Einrückung trägt die
254 Gliederung; bündig gesetzt beendete er den Block, dem er zugehören soll.
255
256(3) Eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt,
257 tritt hinter diese zurück. „Nummer 3 erhält folgende Fassung“ neben „Die
258 bisherige Nummer 3 wird Nummer 4“ meint die ursprüngliche Zählung; liefe die
259 Neufassung zuerst, so verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut. Die
260 Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und bleibt zu Recht liegen;
261 sie als Einfügung zu vollziehen, bleibt einer späteren Welle vorbehalten.
262
263
264Artikel 4
265Beispieldaten und Handbuch
266
267(1) Unter `Hamburg/` treten das Heft Nr. 17/2026, die Ursprungsfassung der
268 Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte und die amtliche
269 Nachfassung hinzu, nebst Herkunftsnachweis. Die Auszeichnung nach REUSE ist
270 entsprechend ergänzt.
271
272(2) Das Handbuch (README.md) wird geändert: § 7 Absatz 2 um die Nummern 18 und 19
273 (hamburgische Nebenformen, Neufassung einer Paragraphenfolge), § 9 Absatz 1
274 und 2 (unsichtbarer Leerraum, Grundlinien-Ordnung innerhalb der Spalte) und
275 § 13 um einen Absatz 2a. Das Beispieldaten-Verzeichnis
276 (`Landesrecht-Beispiele.adoc`) führt Hamburg als umgesetzt.
277
278
279Schlussbestimmung
280
281Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
282(vierhundertfünfundzwanzig an der Zahl, zuvor vierhundertfünfzehn) sowie durch die
283vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der hamburgische Fall
284steht auf einundzwanzig gelesenen und siebzehn angewandten Befehlen; zehn von
285vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Von den vier Abweichungen
286liegen drei an der Vorlage: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir“ statt
287„wird“, und in § 6 setzt das Gesetzblatt ein Komma nicht, das das Portal führt.
288Die Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (200 von 200 Dateien).
289
290
291════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard5efff362026-08-26 07:46:48 +0200292 Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
293 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
294════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
295
296Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das
297Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der
298Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit,
299die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die
300der Bundestag frei ausgibt.
301
302
303Artikel 1
304Beschaffung der Eingaben
305
306(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt
307 eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift
308 („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das
309 Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang.
310
311(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben,
312 wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum
313 Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im
314 Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der
315 angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht
316 geraten, sondern aufgezählt.
317
318(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und
319 beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine
320 Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so
321 wird jedes Mal geladen.
322
323(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung
324 und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie
325 auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über
326 einen solchen Vermittler.
327
328(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur
329 die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort
330 gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden
331 Anschrift ohnehin die Auskunft.
332
333
334Artikel 2
335Änderung der Befehlszeile
336
337Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die
338Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die
339Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei
340ist das dasselbe.
341
342
343Artikel 3
344Änderung des Handbuchs
345
346Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
347
3481. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des
349 Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei).
350
3512. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst.
352
353
354Schlussbestimmung
355
356Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
357(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die
358vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört
359nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die
360Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen
361Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei:
362„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig
363angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der
364Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach
365REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien).
366
367
368════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkarde0754852026-08-26 07:39:57 +0200369 Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
370 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
371════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
372
373Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden
374Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das
375Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand
376nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes,
377sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe
378der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach
379trägt.
380
381Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die
382Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die
383Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein
384einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des
385Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte.
386
387
388Artikel 1
389Ausführung des verweisenden Befehls
390
391(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich
392 selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8
393 Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des
394 Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort.
395
396(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife
397 aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im
398 selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht
399 einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt
400 dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender.
401 fuehreTitelNach).
402
403(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der
404 sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift
405 ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im
406 Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
407
408
409Artikel 2
410Probe auf die Inhaltsübersicht
411
412(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand
413 gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer
414 eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und
415 Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm.
416
417(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die
418 Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund
419 über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer
420 Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht.
421
422(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen
423 Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in
424 der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“.
425
426
427Artikel 3
428Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat
429
430(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender)
431 trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt
432 und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von
433 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige
434 Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar
435 gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht;
436 sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die
437 dasselbe längst richtig tat.
438
439(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an
440 jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im
441 Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die
442 Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form
443 vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als
444 Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz
445 eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es.
446
447(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten
448 großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor
449 dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von
450 Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“).
451 Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich,
452 so ist sie fortan nicht zu Ende.
453
454
455Artikel 4
456Änderung des Handbuchs
457
458Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
459
4601. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die
461 Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt.
462
4632. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt.
464
465
466Schlussbestimmung
467
468Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
469(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die
470vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind
471drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe
472(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird
473weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was
474die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung
475nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien).
476
477
478════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63e12832026-08-26 07:19:59 +0200479 Fassung vom 26. August 2026,
480 zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
481════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
482
483Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
484Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
485anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
486zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
487Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
488Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
489Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
490allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
491war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
492ihr niemals anschlagen.
493
494
495Artikel 1
496Vermerk der angewandten Änderungshefte
497
498(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
499 bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
500 ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
501
502(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
503 mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
504 „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
505 Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
506
507(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
508 die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
509 (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
510 zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
511
512(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
513 Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
514 (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
515 sie nunmehr von dort bezieht.
516
517
518Artikel 2
519Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
520
521(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
522 Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
523 Zeile „Vom <Datum>“.
524
525(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
526 Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
527 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
528 das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
529 Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
530 bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
531 ersten.
532
533(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
534 Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
535 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
536 Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
537 wie die Datei benannt ist.
538
539
540Artikel 3
541Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
542
543(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
544 Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
545 Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
546 nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
547
548(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
549 Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
550 Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
551 zählt Hefte und nicht Anwendungen.
552
553(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
554 werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
555 voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
556 bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
557 genannt.
558
559(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
560 Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
561 trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
562 jung wie dieses Heft.
563
564
565Artikel 4
566Änderung des Handbuchs
567
568Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
569
5701. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
571 kanonischen Klartextes benennt.
572
5732. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
574 der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
575 und 4 werden die Absätze 4 und 6.
576
5773. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
578
579
580Schlussbestimmung
581
582Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
583(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
584durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
585getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
586und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
587(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
588Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
589Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
590
591
592════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200593 Fassung vom 25. August 2026,
594 zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
595════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
596
597Der Vordruck der Browserfassung führte im Block „Angaben zu den Änderungen“ fünf
598Eintragungen untereinander auf: die Dateiwahl und vier Nebenangaben. Drei davon —
599der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe — sind
600Sonderfälle, die im Regelfall leer bleiben; sie verstellten den Blick auf das
601Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften
602leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer
603ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will.
604
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200605Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst
606erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken
607der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die
608fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im
609Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse.
610Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die
611Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab
612stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben
613musste.
614
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200615
616Artikel 1
617Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“
618
619(1) Die Felder „Anzuwendender Artikel“ und „Stichtag“ sowie das Ankreuzfeld
620 „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente
621 ausgeben“ treten aus dem Block „Angaben zu den Änderungen“ heraus und stehen
622 fortan hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“. Beschriftungen,
623 Erläuterungen und Bezeichner bleiben unberührt; die Auslesestellen in
624 „app.js“ gelten unverändert fort, weil eingeklappte Felder ihren Wert
625 behalten.
626
627(2) Die Aufschrift tritt an die Stelle der Leitspalte und läuft über die volle
628 Breite des Vordrucks — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
629 ohnehin annimmt. Das Klappzeichen ist dasselbe wie an der Ausfüllhilfe.
630
631(3) Ein geschlossenes „details“ druckt seinen Inhalt nicht; ein Vordruck gehört
632 aber vollständig aufs Papier. Der Abschnitt klappt daher vor dem Druck
633 selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
634
635
636Artikel 2
637Vorankreuzung der vollständigen Synopse
638
639(1) Das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ ist
640 im Vordruck vorangekreuzt. Die Befehlszeile bleibt unberührt: Dort ist
641 „--vollstaendig“ weiterhin ausdrücklich anzugeben.
642
643(2) Die Verfügung der Zentralstelle wies die Zahl der Einträge der Synopse als
644 „geänderte Normen“ aus. Das traf schon bisher nur zu, solange die
645 unveränderten Vorschriften fehlten, und wäre nunmehr im Regelfall unrichtig
646 geworden. Sind sie aufgenommen, so heißt die Zahl fortan „Normen in der
647 Synopse“.
648
649
650Artikel 3
651Fortschreibung des Handbuchs
652
653(1) § 14 erhält einen Absatz über die Anordnung der Angaben im Vordruck, die
654 Vorankreuzung und das Verhalten beim Drucken. Die nachfolgenden Absätze
655 werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst.
656
657
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200658Artikel 4
659Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung
660
661(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus
662 einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs.
663 Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die
664 Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat.
665
666(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage
667 nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm
668 des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen.
669
670(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse
671 fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe
672 des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten.
673
674(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen
675 dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und
676 überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist.
677
678
679Artikel 5
680Abgleich mit der amtlichen Nachfassung
681
682(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung
683 normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die
684 abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums;
685 die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle.
686
687(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das
688 Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen
689 Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links
690 die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so
691 endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3.
692
693(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier
694 handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen
695 damit an einem Maßstab.
696
697(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record.
698
699
700Artikel 6
701Fortschreibung des Klartextlesers
702
703(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage
704 gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine
705 weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf
706 Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu.
707
708(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung
709 („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung
710 „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in
711 den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht.
712
713
714Artikel 7
715Die Überschrift einer Aufzählungseinheit
716
717(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine
718 Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede
719 feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet
720 fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf
721 eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen
722 Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint.
723
724(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text;
725 dort wird gerügt statt angewandt.
726
727(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze
728 und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die
729 Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert.
730
731
732Artikel 8
733Skopus einer Wortoperation im Verbund
734
735(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung
736 mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang
737 bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der
738 Befehl etwas anderes und bleibt liegen.
739
740(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker
741 mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt
742 trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt —
743 vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds.
744
745
746Artikel 9
747Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz
748
749(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel.
750
751(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen
752 Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der
753 Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder
754 -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen.
755
756(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“)
757 tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster.
758
759(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels
760 (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der
761 Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“.
762
763
764Artikel 10
765Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs
766
767(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld
768 „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der
769 Klappe nach Artikel 1.
770
771(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17
772 auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den
773 Rundlauf.
774
775
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200776Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
777sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
778Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
779Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf
Matthias Andreas Benkarddccd1552026-08-25 23:05:22 +0200780und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse
781lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1
782der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor
783117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg
78491 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des
785rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit
786demselben Ergebnis durchgespielt worden.
Matthias Andreas Benkardba8cb022026-08-25 07:07:14 +0200787
788
789════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +0200790 Fassung vom 24. August 2026,
791 zuletzt geändert durch die am 24. August 2026 vorgenommenen Änderungen
792════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
793
794Die Browserfassung ist seit ihrer Einführung als die vollwertige zweite Fassung
795des Erzeugnisses ausgegeben worden; sie war es nicht. Zwei Angaben, die die
796Befehlszeile seit jeher kennt, fehlten ihr: die Beschränkung auf einen einzelnen
797Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im
798Vordruck nicht vorgesehen, obgleich Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst
799durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle einen leeren Wert. Die zweite
800war überhaupt nicht erreichbar.
801
802Das Fehlende wiegt ungleich: Die Artikelangabe erspart Mühe, die Textausgabe
803dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den
804Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitet, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
805nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
806was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
807
808
809Artikel 1
810Gemeinsame Textgewinnung
811
812(1) Die Gewinnung des Änderungstextes wird aus der Befehlszeilenklasse in den
813 gemeinsamen Kern verlegt („Pipeline.extrahiereText“). Befehlszeile und
814 Browser nehmen fortan denselben Weg; die Ausgabe des Schalters
815 „--extract-only“ bleibt unverändert.
816
817(2) Eine Prüfung hält die Ausgabe gegen das, was der Parser bekommt. Führte der
818 Notausgang einen anderen Text vor, so wiese er in die Irre.
819
820
821Artikel 2
822Ergänzung des Vordrucks
823
824(1) Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“; ohne Eintragung bleibt
825 es beim bisherigen Verhalten, dass alle Artikel angewandt werden, deren
826 Einleitung das Stammgesetz nennt.
827
828(2) Er erhält ferner das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell
829 gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“. Der Text wird als Verweis
830 zum Öffnen und Sichern bereitgestellt; er lässt sich von Hand berichtigen und
831 als Klartextdatei wieder einreichen.
832
833(3) Ein nicht gesetztes Feld kommt aus dem Fenster als „undefined“ herüber; die
834 Umsetzung nach Wahrheitswerten trägt dem nunmehr Rechnung, statt daran zu
835 scheitern.
836
837
838Artikel 3
839Berichtigung des Handbuchs
840
841(1) § 14 führte die Absatznummern (6) und (7) zweimal. Die Absätze werden
842 fortlaufend gezählt; der Verweis in § 4 wird angepasst.
843
844(2) In § 14 wird ein Absatz eingefügt, der die Angaben des Vordrucks den
845 Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüberstellt.
846
847
Matthias Andreas Benkard3d40c582026-08-24 19:57:07 +0200848Artikel 4
849Lesereihenfolge nach dem Satzbild
850
851(1) Die Reihenfolge, in der eine Seite gelesen wird, folgt fortan dem Satzbild
852 und nicht mehr dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den Spalten;
853 die wenigen ganzseitenbreiten Zeilen, die sie überschreiten, zerlegen die
854 Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band, in jedem erst die linke, dann
855 die rechte Spalte.
856
857(2) Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom. Ebenso innerhalb
858 einer Spalte: Der Eingriff versetzt Spalten und breite Zeilen gegeneinander,
859 bringt aber niemals den Satz einer Spalte durcheinander.
860
861(3) Der übliche XY-Schnitt — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann
862 senkrecht — leistet dies nicht. Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnen-
863 titel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; im Infektions-
864 schutzgesetz zerriss ein solcher Schnitt eine Aufzählung mitten entzwei. Die
865 Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.
866
867(4) Die Anlage Nummer 31 des Berliner Zuständigkeitskatalogs gleicht nunmehr der
868 amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, von denen
869 keine in der Anwendung begründet ist. Auch die Thüringer Verordnung und die
870 Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht tragen ihre Vorspänne nunmehr an der
871 Stelle, an der sie stehen.
872
873(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen.
874
875
Matthias Andreas Benkardb682c222026-08-24 20:34:59 +0200876Artikel 5
877Zeitliche Geltung der Änderungen
878
879Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte
880Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen
881Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige
882erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert
883dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle
884zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen
885Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
886
887(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten,
888 InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder
889 eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste
890 Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren
891 Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält.
892
893(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die
894 abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel-
895 buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das
896 Außerkrafttreten bleibt außer Betracht.
897
898(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an,
899 so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle
900 gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen.
901
902(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im
903 übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls
904 (Artikel und Gliederungspfad).
905
906(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser-
907 fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage
908 geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange-
909 wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund
910 NOCH_NICHT_IN_KRAFT).
911
912(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz
913 jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt;
914 ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten
915 Stichtag aus.
916
917(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse
918 (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben.
919
920(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
921
922
Matthias Andreas Benkarda88d5702026-08-24 20:47:09 +0200923Artikel 6
924Beseitigung dreier benannter Mängel
925
926Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
927halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
928
929(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
930 schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
931 energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
932 Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
933 Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
934 eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
935 Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
936 steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
937 Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
938
939(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
940 auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
941 bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
942 Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
943 zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
944 Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
945 fand ihren Punkt nicht.
946
947(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
948 Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
949 gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
950 Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
951 keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
952 steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
953
954(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
955 Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
956 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
957 allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
958 ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
959 neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
960
961
Matthias Andreas Benkarde8213082026-08-24 21:12:44 +0200962Artikel 7
963Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
964
965(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
966 (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
967 vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
968
969(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
970 BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
971 „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
972 damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
973 einordnen.
974
975(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
976 „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
977 Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
978 erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
979 ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
980 kein Bestandteil des Wortlauts sind.
981
982(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
983 Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
984 ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
985 von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
986 selbst.
987
988(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
989
990
Matthias Andreas Benkard75186062026-08-24 21:32:26 +0200991Artikel 8
992Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
993
994(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
995 und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
996 Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
997 Befehlserkennung.
998
999(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
1000 rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
1001 Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
1002 Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
1003 halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
1004 plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
1005
1006(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
1007 a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
1008 „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
1009 unerkannt.
1010 b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
1011 zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
1012 Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
1013 herausgeschnitten.
1014
1015(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
1016 einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
1017 folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
1018 Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
1019 Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
1020 vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
1021
1022(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
1023 Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
1024 unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
1025 Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
1026
1027(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
1028
1029
Matthias Andreas Benkarda94bdec2026-08-24 22:54:17 +02001030Artikel 9
1031Auslieferung als Phase des Baues
1032
1033Die Auslieferung der Browserfassung lag bislang außerhalb des Baues: Ein Skript
1034(„deploy/cloudflare.sh“) rief nacheinander den Bau und das Hochladen. Die
1035gleichnamige Phase des Baues selbst war unbesetzt und hätte, gerufen, den Bau zum
1036Erliegen gebracht, weil das Erzeugnis kein Empfangsverzeichnis („distribution-
1037Management“) benennt.
1038
1039(1) Das Ziel „deploy:deploy“ wird stillgelegt. Das Erzeugnis ist eine Anwendung,
1040 keine Bibliothek; es geht in kein Maven-Verzeichnis, und seine Fassungs-
1041 bezeichnung („${revision}“) ergäbe dort ohnehin kein brauchbares Erzeugnis-
1042 modell. Das Ziel „install“ bleibt unberührt.
1043
1044(2) Die freigewordene Phase nimmt im Profil „wasm“ den Aufruf von „wrangler
1045 deploy“ auf. Hochgeladen wird allein das Verzeichnis, das die Phase „package“
1046 auslieferfertig hinterlassen hat; welches es ist, sagt „wrangler.toml“.
1047 Fortan baut und liefert ein einziger Aufruf aus:
1048
1049 JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy
1050
1051 Die Prüfungen aus „webpaket.sh“ — sauberer Arbeitsbaum für den beizulegenden
1052 Quelltext (AGPLv3 § 13) und die Grenze von 25 MiB je Datei — liegen dabei vor
1053 dem Hochladen und halten den Lauf an, ehe etwas hinausgeht.
1054
1055(3) Das Skript „deploy/cloudflare.sh“ entfällt; es wäre nach dem Vorstehenden nur
1056 noch die Doppelung dreier Aufrufe. Der Handbuchtext (§ 15 Absatz 1) wird
1057 entsprechend gefasst.
1058
1059(4) Ohne das Profil „wasm“ liefert die Phase nichts aus und bricht auch nicht ab.
1060
1061(5) Die Prüfung geht auf: „./mvnw deploy“ vermerkt „Skipping artifact deployment“
1062 und läuft durch; „./mvnw -Pwasm deploy“ führt die Ausführung „cloudflare“ an
1063 der Phase „deploy“ auf; „wrangler deploy --dry-run“ liest die dreizehn Dateien
1064 des Auslieferungsverzeichnisses, ohne auszuliefern; „./mvnw verify“ besteht
1065 mit dreihundertfünfzig Prüfungen.
1066
1067
Matthias Andreas Benkard9feaf3b2026-08-24 07:37:17 +02001068════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001069 Fassung vom 23. August 2026,
1070 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1071════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1072
1073Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
1074License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
1075Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
1076Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
1077Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
1078sie übernimmt —, fand daran nichts.
1079
1080Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
1081besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
1082fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
1083der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
1084an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
1085menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
1086maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
1087
1088Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
1089
1090
1091Artikel 1
1092Lizenzbezeichnung
1093
1094(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
1095 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
1096 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
1097
1098(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
1099 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
1100 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
1101
1102
1103Artikel 2
1104Verzeichnis der Lizenztexte
1105
1106(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
1107 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
1108 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
1109
1110(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
1111 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
1112 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
1113 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
1114
1115
1116Artikel 3
1117Amtliche Werke
1118
1119(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
1120 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
1121 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
1122 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
1123 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
1124
1125(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
1126 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
1127 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
1128
1129(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
1130 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
1131
1132
1133Artikel 4
1134Zuordnung im Einzelnen
1135
1136(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
1137 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
1138 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
1139 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
1140 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
1141 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
1142
1143(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
1144 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
1145 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
1146 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
1147
1148(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
1149 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
1150 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
1151 Arbeit.
1152
1153(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
1154 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
1155 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
1156 unberührt bleiben.
1157
1158
1159Artikel 5
1160Fortdauernde Prüfung
1161
1162(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
1163 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
1164 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
1165 hinzukommt.
1166
1167(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
1168 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
1169 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
1170 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
1171
1172(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
1173 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
1174
1175
1176Artikel 6
1177Nachweis
1178
1179(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
1180 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1181 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
1182
1183(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
1184 Erzeugnisses ändert sich nichts.
1185
1186(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
1187 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
1188
1189
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +02001190Artikel 7
1191Gestaltung der Browserfassung
1192
1193Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
1194Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
1195wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
1196Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
1197fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
1198
1199(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
1200 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
1201 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
1202 stehen in gesperrten Versalien.
1203
1204(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
1205 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
1206 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
1207 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
1208 ruht auf der Farbe allein.
1209
1210(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
1211 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
1212 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
1213 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
1214 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
1215 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
1216 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
1217
1218(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
1219 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
1220 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
1221 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
1222 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
1223 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
1224 in seinen eigenen Schatten.
1225
1226(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
1227 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
1228 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
1229 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
1230 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
1231 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
1232
1233(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
1234 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
1235 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
1236
1237(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
1238 Gerüstes.
1239
1240
1241Artikel 8
1242Unberührte Bestandteile
1243
1244(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
1245 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
1246 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
1247 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
1248
1249(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
1250 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1251
1252(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
1253 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
1254 ihren Text bislang stumm wechselte.
1255
1256(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
1257 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
1258 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
1259
1260
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +02001261Artikel 9
1262Gestaltung der Synopse
1263
1264Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
1265Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
1266ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
1267öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
1268Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
1269ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
1270
1271(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
1272 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
1273 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
1274 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
1275 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
1276 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
1277
1278(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
1279 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
1280 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
1281 Gesetzblatt wie hier.
1282
1283(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
1284 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
1285 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
1286 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
1287 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
1288 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
1289
1290(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
1291 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
1292 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
1293
1294(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
1295 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
1296 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
1297 Gründen weiterhin ab.
1298
1299(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
1300 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
1301 Abschnitte überdies zitierbar.
1302
1303
1304Artikel 10
1305Drei Mängel, die dabei zutage traten
1306
1307(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
1308 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
1309 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
1310 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
1311 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
1312
1313(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
1314 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
1315 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
1316 sich jede Spalte selbst.
1317
1318(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
1319 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
1320 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
1321 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
1322
1323(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
1324 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
1325 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
1326 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
1327 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
1328
1329
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +02001330Artikel 11
1331Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
1332
1333Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
1334nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
1335„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
1336unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
1337in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
1338
1339(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
1340 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
1341 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
1342 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
1343 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
1344 und ist im Vordruck selbst benannt.
1345
1346(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
1347 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
1348 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
1349 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
1350
1351(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
1352 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
1353 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
1354 steht und nicht zwei.
1355
1356(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
1357 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
1358 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
1359 Hinweisabsatz entfällt.
1360
1361(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
1362 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
1363 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
1364 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
1365
1366(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
1367 angehakt.
1368
1369(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
1370 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
1371
1372(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
1373 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
1374 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
1375 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
1376 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
1377
1378(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
1379 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
1380 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
1381
1382(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
1383 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
1384
1385(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
1386 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
1387 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
1388 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
1389 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
1390
1391(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
1392 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
1393 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
1394 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
1395 mitgedruckt.
1396
1397(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
1398 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
1399
1400
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +02001401Artikel 12
1402Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
1403
1404Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
1405grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
1406Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
1407zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
1408Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
1409Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
1410Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
1411zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
1412und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
1413
1414(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
1415 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
1416 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
1417 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
1418 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
1419 fortgilt.
1420
1421(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
1422 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
1423 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
1424 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
1425 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
1426 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
1427 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
1428
1429(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
1430 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
1431 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
1432 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
1433
1434(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
1435 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
1436 Schwarzweiß-Ausdruck.
1437
1438(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
1439 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
1440 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
1441 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
1442 der alten Spalte mitzudrucken.
1443
1444(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
1445 Entwurfshinweises bleibt rot.
1446
1447(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
1448 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
1449 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
1450 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
1451 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
1452 bestehen fort.
1453
1454
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001455
1456Artikel 13
1457Das Handbuch auch in Markdown
1458
1459Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
1460ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
1461
1462(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
1463 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
1464 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
1465 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
1466 des Lizenzabschnitts.
1467
1468(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
1469 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
1470 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
1471
1472(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
1473 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
1474 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
1475 und Lizenzangabe.
1476
1477(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
1478 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
1479 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
1480 weil das Handbuch selbst sie führt.
1481
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +02001482(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
1483 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
1484 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
1485 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
1486 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
1487 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
1488
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +02001489
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +02001490Artikel 14
1491Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
1492
1493Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
1494gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
1495
1496(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
1497 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
1498 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
1499 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
1500 Impressums.
1501
1502(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
1503 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
1504
1505(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
1506 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
1507
1508
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +02001509
1510Artikel 15
1511Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
1512
1513(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
1514 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
1515 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
1516 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
1517 Massenabzug, auszulesen.
1518
1519(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
1520 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
1521 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
1522 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
1523 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
1524
1525(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
1526 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
1527 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
1528 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
1529 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
1530 entfalten.
1531
1532(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
1533 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
1534
1535
1536Artikel 16
1537Der hessische Belegfall
1538
1539(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
1540 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
1541 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
1542 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
1543
1544(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
1545 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
1546 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
1547 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
1548 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
1549
1550
1551Artikel 17
1552Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
1553
1554Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1555geändert:
1556
15571. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
1558 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
1559 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
1560 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
1561
15622. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
1563 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
1564 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
1565 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
1566 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
1567
15683. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
1569 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
1570 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
1571 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
1572 Norm entzogen.
1573
1574
1575Artikel 18
1576Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
1577
1578Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
1579
15801. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
1581 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
1582 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
1583 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
1584 Streichung einer Bezeichnung.
1585
15862. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
1587 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
1588 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
1589 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
1590 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
1591
15923. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
1593 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
1594 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
1595 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
1596
15974. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
1598 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
1599 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
1600 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
1601
1602
1603Artikel 19
1604Zwei stille Mängel
1605
1606(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
1607 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
1608 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
1609 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
1610 blieb dort neben den neuen stehen.
1611
1612(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
1613 behoben.
1614
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +02001615
1616Artikel 20
1617Der schleswig-holsteinische Belegfall
1618
1619(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
1620 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
1621 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
1622 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
1623
1624(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
1625 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
1626 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
1627 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
1628 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
1629
1630(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
1631 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
1632 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
1633 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
1634
1635(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
1636
1637
1638Artikel 21
1639Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
1640
1641Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
1642Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
1643statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
1644Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
1645Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
1646Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
1647Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
1648
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +02001649
1650Artikel 22
1651Anlagen als eigene Normen
1652
1653Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
1654geändert:
1655
16561. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
1657 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
1658 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
1659 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
1660
16612. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
1662 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
1663 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
1664
1665
1666Artikel 23
1667Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
1668
1669(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
1670 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
1671 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
1672 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
1673 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1674
1675(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
1676 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
1677 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
1678 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
1679 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
1680 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
1681 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
1682
1683(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
1684 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
1685 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
1686 wieder dorthin.
1687
1688(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
1689 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
1690 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
1691
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +02001692
1693Artikel 24
1694Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
1695
1696(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
1697 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
1698 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
1699 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
1700 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
1701 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
1702
1703(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
1704 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
1705 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
1706
1707(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
1708 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
1709 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
1710 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
1711 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
1712 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
1713 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
1714
1715
1716Artikel 25
1717Wortersetzung nur an Wortgrenzen
1718
1719(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
1720 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
1721 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
1722 dort, wo er als Wort steht.
1723
1724(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
1725 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
1726 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
1727
1728(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
1729 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
1730 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
1731 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
1732
1733
1734Artikel 26
1735Satzzählung wie im Gesetzblatt
1736
1737Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
1738
17391. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
1740 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
1741 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
1742 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
1743 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
1744
17452. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
1746 beendet gleichfalls keinen Satz.
1747
1748
1749Artikel 27
1750Die Nummer im benannten Satz
1751
1752Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
1753Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
1754Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
1755anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
1756blieb liegen.
1757
1758
1759Artikel 28
1760Die doppelt genannte Gliederungseinheit
1761
1762Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
1763Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
1764von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
1765zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
1766innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
1767
1768
1769Artikel 29
1770Fortschreibung der Prüfung
1771
1772(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
1773 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
1774 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
1775 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
1776 und im Test begründet.
1777
1778(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
1779 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
1780 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
1781 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
1782 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
1783
1784(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
1785
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +02001786
1787Artikel 30
1788Arten der Gründe
1789
1790(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
1791 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
1792 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
1793 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
1794
1795(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
1796 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
1797 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
1798 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
1799 gescheiterten Teiles.
1800
1801(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
1802 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
1803 sie nur.
1804
1805
1806Artikel 31
1807Darstellung und Auszählung
1808
1809(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
1810 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
1811 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
1812
1813(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
1814 Häufigkeit“.
1815
1816
1817Artikel 32
1818Rüge des jüngeren Stammgesetzes
1819
1820(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
1821 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
1822 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
1823 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
1824 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
1825 die Standzeile noch die vorige nennt.
1826
1827(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
1828 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
1829 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
1830 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
1831
1832(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
1833 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
1834 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
1835 geraten wird nicht.
1836
1837
1838Artikel 33
1839Anfügen ganzer Paragraphen
1840
1841Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
1842unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
1843benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
1844Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
1845folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
1846
1847
1848Artikel 34
1849Einfügung am Ende einer Einheit
1850
1851Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
1852bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
1853Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
1854gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
1855nicht geschrieben.
1856
1857
1858Artikel 35
1859Fortschreibung der Prüfung
1860
1861Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
1862Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
1863des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
1864Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
1865Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
1866
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +02001867
1868Artikel 36
1869Die Nummern einer Anlage
1870
1871(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
1872 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
1873 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
1874 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
1875 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
1876 Absatz 2a eingefügt“).
1877
1878(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
1879 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
1880 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
1881 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
1882 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
1883
1884(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
1885 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
1886 den Wortlaut.
1887
1888
1889Artikel 37
1890Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
1891
1892(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
1893 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
1894 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
1895 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
1896 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
1897 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
1898
1899(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
1900 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
1901 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
1902 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
1903 tritt der neue schlicht vor ihn.
1904
1905(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
1906 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
1907 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
1908
1909
1910Artikel 38
1911Der Berliner Belegfall, vollständig
1912
1913(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
1914 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
1915 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
1916
1917(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
1918 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
1919 danach der amtlichen Nachfassung.
1920
1921(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
1922 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
1923 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
1924 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
1925 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
1926 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
1927 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
1928
1929(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
1930
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +02001931
1932Artikel 39
1933Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
1934
1935(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
1936 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
1937 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
1938 von seinem Verb.
1939
1940(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
1941 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
1942
1943
1944Artikel 40
1945Zwei Befehlsidiome
1946
1947(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
1948 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
1949 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
1950
1951(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
1952 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
1953
1954
1955Artikel 41
1956Der gestrichene Halbsatz
1957
1958Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
1959tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
1960die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
1961
1962
1963Artikel 42
1964Der baden-württembergische Belegfall
1965
1966(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
1967 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
1968 Prüfmaßstab.
1969
1970(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
1971 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
1972
1973(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
1974 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
1975 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
1976 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
1977 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
1978
1979(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
1980 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
1981 zur Anwendung.
1982
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +02001983════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001984 Fassung vom 22. August 2026,
1985 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1986════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1987
1988Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
1989wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
1990ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
1991weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
1992prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
1993stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
1994
1995Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
1996standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
1997kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
1998verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
1999
2000
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002001Erster Teil
2002Behebung der festgehaltenen Mängel
2003
2004
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002005Artikel 1
2006Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
2007
2008(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
2009 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
2010 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
2011 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
2012
2013(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
2014 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
2015 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
2016 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
2017 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
2018 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
2019
2020(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
2021 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
2022
2023
2024Artikel 2
2025Heilung des Weißraums nach einer Streichung
2026
2027(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
2028 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
2029 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
2030 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
2031 wurde eines.
2032
2033(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
2034 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
2035 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
2036 bleibt unangetastet.
2037
2038
2039Artikel 3
2040Weichen des leeren Platzhalters
2041
2042Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
2043Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
2044Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
2045und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
2046Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
2047bleibt stehen.
2048
2049
2050Artikel 4
2051Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
2052
2053Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
2054ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
2055ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
2056führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
2057neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
2058
2059
2060Artikel 5
2061Nachweis
2062
2063(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
2064 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
2065 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
2066 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
2067
2068(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
2069 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
2070 Zeile geführt worden.
2071
2072(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
2073 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
2074 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2075
2076
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02002077Zweiter Teil
2078Thüringen
2079
2080Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
2081Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
2082Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
2083erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
2084Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
2085
2086
2087Artikel 6
2088Gerade Anführungszeichen
2089
2090(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
2091 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
2092 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
2093 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
2094
2095(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
2096 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
2097 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
2098 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
2099 es ergeht eine Warnung.
2100
2101(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
2102 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
2103
2104(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
2105 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
2106 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
2107 Folgewort kleben.
2108
2109
2110Artikel 7
2111Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
2112
2113(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
2114 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
2115 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
2116 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
2117
2118(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
2119 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
2120 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
2121 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
2122 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
2123 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
2124
2125(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
2126 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
2127
2128
2129Artikel 8
2130Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
2131
2132(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
2133 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
2134 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
2135
2136(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
2137 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
2138 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
2139 bezeichneten Paragraphen.
2140
2141(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
2142 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
2143 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
2144 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
2145 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
2146 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
2147
2148(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
2149 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
2150 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
2151 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
2152 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
2153
2154(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
2155 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
2156 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
2157 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
2158
2159(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
2160 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
2161 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
2162 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
2163
2164
2165Artikel 9
2166Belegfall Thüringen
2167
2168(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
2169 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
2170 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
2171
2172(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
2173 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
2174 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
2175 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
2176 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
2177 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
2178
2179(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
2180 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
2181
2182
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02002183════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002184 Fassung vom 16. August 2026,
2185 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2186════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2187
2188Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
2189Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
2190Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
2191verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
2192aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
2193einer bestehenden Domain eingerichtet.
2194
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002195Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
2196Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
2197Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
2198dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
2199ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
2200Zwischenschritt von Hand.
2201
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002202Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002203darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
2204wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
2205bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
2206Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
2207allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
2208neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002209
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002210
2211Artikel 1
2212Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
2213
2214(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
2215 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
2216 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
2217 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
2218
2219(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
2220 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
2221 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
2222 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
2223 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
2224
2225(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
2226 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
2227
2228
2229Artikel 2
2230Beilegung des Quelltextes
2231
2232(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
2233 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
2234 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
2235 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
2236 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
2237 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
2238 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
2239
2240(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
2241 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
2242 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
2243 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
2244 werden.
2245
2246(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
2247 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
2248
2249
2250Artikel 3
2251Auslieferungsvorlage
2252
2253Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
2254location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
2255wird wie folgt geändert:
2256
22571. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
2258 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
2259 Wurzel der Domain.
2260
22612. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
2262 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
2263
22643. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
2265 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
2266 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
2267 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
2268
22694. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
2270 Abruf neu zu packen.
2271
22725. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
2273 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
2274 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
2275 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
2276 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
2277
2278
2279Artikel 4
2280Ergänzungen der Oberfläche
2281
22821. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
2283 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
2284
22852. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
2286 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
2287
22883. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
2289 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
2290 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
2291
2292
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002293Artikel 5
2294Annahme von Archiven als Stammgesetz
2295
2296(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
2297 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
2298 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
2299 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
2300
2301(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
2302 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
2303 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
2304 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
2305 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
2306 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
2307 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
2308
2309(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
2310 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
2311 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
2312 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
2313 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
2314 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
2315
2316(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
2317 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
2318 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
2319 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
2320
2321(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
2322 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
2323 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
2324 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
2325 bleibt.
2326
2327
2328Artikel 6
2329Einführung in der Browserfassung
2330
2331(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
2332 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
2333 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
2334
2335(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
2336 amtlichen Fundstellen an:
2337 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
2338 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
2339 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
2340 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
2341 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
2342 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
2343
2344(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
2345 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
2346 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
2347
2348(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
2349 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
2350 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
2351
2352
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002353Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002354Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002355
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002356(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002357 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
2358 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
2359 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
2360
2361(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
2362 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
2363 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
2364 Wirkung geblieben.
2365
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002366(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
2367 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
2368 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
2369 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
2370 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
2371 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
2372 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002373
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002374(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
2375 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
2376 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
2377 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002378
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002379(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002380 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
2381 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
2382 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
2383 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
2384
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002385(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
2386 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
2387 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002388
2389(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
2390 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002391 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
2392 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002393
2394(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
2395 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
2396
2397
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002398Schlussbestimmung
2399
2400Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02002401(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
2402worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
2403Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
2404ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
2405entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
2406Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002407die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
2408unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
2409Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
2410Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
2411Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
2412unformatiert erscheint.
2413
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002414Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
2415zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
2416Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
2417Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
2418einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
2419dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02002420auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02002421
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02002422
2423════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02002424 Fassung vom 15. August 2026,
2425 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2426════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2427
2428Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
2429wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
2430prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
2431Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
2432des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
2433Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
2434mit dieser Fassung behoben.
2435
2436
2437Artikel 1
2438Ordnung der Anwendung nach Schritten
2439
2440(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
2441 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
2442 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
2443 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
2444
2445(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
2446 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
2447 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
2448 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
2449 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
2450 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
2451 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
2452 voraussetzt.
2453
2454(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
2455 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
2456 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
2457 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
2458 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
2459 Dokumentreihenfolge.
2460
2461
2462Artikel 2
2463Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
2464
2465Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
2466Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
2467Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
2468Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
2469Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
2470Buchstabe folgt.
2471
2472
2473Artikel 3
2474Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
2475
2476Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
2477Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
2478Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
2479Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
2480b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
2481wahlfrei.
2482
2483
2484Schlussbestimmung
2485
2486(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2487 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2488 (mvnw verify) bestätigt worden.
2489
2490(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
2491 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
2492 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
2493 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
2494 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
2495
2496(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
2497 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
2498 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
2499 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
2500 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
2501 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
2502
2503(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
2504 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
2505 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
2506
2507
2508════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02002509 Fassung vom 14. August 2026,
2510 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
2511════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2512
2513Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
2514behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
2515ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
2516Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
2517ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
2518die Spalten einer Zusammenstellung.
2519
2520
2521Artikel 1
2522Erkennung der Dokumentart
2523
2524(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
2525(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
2526verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
2527Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
2528(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
2529
2530(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
2531Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
2532„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
2533
2534(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
2535Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
2536Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
2537die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
2538
2539(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
2540gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
2541
2542(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
2543beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
2544geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
2545erkannte Art.
2546
2547(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
2548üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
2549verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
2550nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
2551
2552
2553Artikel 2
2554Änderungsanträge
2555
2556(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
2557Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
2558und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
2559gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
2560MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
2561diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
2562
2563(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
2564(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
2565Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
2566sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
2567
2568(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
2569ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
2570(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
2571Punkt vorzeitig enden.
2572
2573(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
2574Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
2575Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
2576Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
2577Drucksache zielen.
2578
2579(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
2580der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
2581„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
2582vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
2583
2584(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
2585Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
2586das Muster für Satzzeichen.
2587
2588(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
2589dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
2590
2591
2592Artikel 3
2593Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
2594
2595(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
2596Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
2597und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
2598Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
2599der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
2600
2601(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
2602Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
2603ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
2604wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
2605
2606(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
2607gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
2608
2609(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
2610Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
2611Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
2612rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
2613Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
2614allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
2615Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
2616dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
2617übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
2618der sich stattdessen eignet.
2619
2620
2621Artikel 4
2622Prüffälle
2623
2624(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
2625(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
2626(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
2627EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
2628Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
2629ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
263020/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
2631
2632(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
2633Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
2634mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
2635zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
2636der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
2637
2638(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
2639Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
2640gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
2641
2642
2643Artikel 5
2644Handbuch
2645
2646Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
2647Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
2648nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
2649zulässigen Dokumentarten.
2650
2651
2652════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002653 Fassung vom 26. Juli 2026,
2654 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2655════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2656
2657Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
2658Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
26592026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
2660Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
2661koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002662Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
2663des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002664
2665
2666Artikel 1
2667Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
2668
2669Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
2670Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
2671eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
2672nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
2673EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
2674verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
2675unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
2676Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
2677vorangeht.
2678
2679
2680Artikel 2
2681Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
2682
2683Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
2684für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
2685einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
2686folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
2687aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
2688GVBL_BERLIN_KOPF).
2689
2690
2691Artikel 3
2692Prüffall Berlin
2693
2694Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
2695(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
2696die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
2697dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
2698
2699Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02002700schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
2701
2702
2703Artikel 4
2704Unnummerierte, benannte Anlagen
2705
2706Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
2707gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
2708verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
2709Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
2710Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
2711Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
2712Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
2713„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
2714
2715Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
2716Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
2717Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
2718Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
2719Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
2720
2721
2722Artikel 5
2723Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
2724
2725Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
2726Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
2727der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
2728und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
2729Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
2730zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
2731Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
2732
2733Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
2734bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
2735Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
2736trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
2737sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02002738
2739
2740════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002741 Fassung vom 25. Juli 2026,
2742 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2743════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2744
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002745Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
2746weitere Belegfälle treten hinzu.
2747
2748Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
2749Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
27502026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
2751kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
2752Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
2753versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
2754Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
2755beschaffen ist.
2756
2757Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
2758vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
2759Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
2760amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
2761Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
2762Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002763
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002764Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
2765ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
2766ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
2767
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002768
2769Artikel 1
2770Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
2771
2772Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
2773zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
2774blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
2775Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
2776GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
2777an der folgenden Artikel-Überschrift.
2778
2779
2780Artikel 2
2781Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
2782
2783Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
2784mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
2785(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
2786(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
2787den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
2788ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
2789wieder ab.
2790
2791
2792Artikel 3
2793Silbentrennung bei hartem Zeilenende
2794
2795Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
2796Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
2797Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
2798GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
2799Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
2800Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
2801Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
2802Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
2803
2804
2805Artikel 4
2806Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
2807
2808Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
2809hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
2810Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
2811gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
2812folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
2813Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
2814gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
2815anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
2816ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
2817nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
2818
2819
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02002820Artikel 5
2821Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
2822
2823Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
2824Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
2825und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
2826„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
2827dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
2828(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
2829Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
2830Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
2831
2832
2833Artikel 6
2834Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
2835
2836Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
2837wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
2838änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
2839dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
2840wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
2841hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
2842aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
2843unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
2844
2845
2846Artikel 7
2847Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
2848
2849Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
2850(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
28512022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2852(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
2853werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
2854§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
2855Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
2856(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2857Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
2858
2859
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02002860Artikel 8
2861Sachnummern mit Leerzeichen
2862
2863Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
2864Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
2865Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
2866sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
2867ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
2868…“) bleibt ausgenommen.
2869
2870
2871Artikel 9
2872Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
2873
2874Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
2875in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
2876gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
2877angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
2878Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
2879Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
2880
2881
2882Artikel 10
2883Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
2884
2885Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
2886des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
2887bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
2888Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
2889wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
2890Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
2891Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
2892deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
2893weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
2894
2895
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02002896════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002897 Fassung vom 24. Juli 2026,
2898 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2899════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2900
2901Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
2902Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
2903(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
2904des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
2905erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
2906Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
2907Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
2908
2909
2910Artikel 1
2911Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
2912
2913Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
2914Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
2915Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
2916„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
2917Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
2918Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
2919kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
2920als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
2921
2922
2923Artikel 2
2924Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
2925
2926Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2927Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
2928(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
2929REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
2930
2931
2932Artikel 3
2933Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
2934
2935Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
2936(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
2937archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
2938(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
2939Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
2940Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
2941
2942
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02002943Artikel 4
2944Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
2945
2946Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
2947stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
2948Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
2949Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
2950deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
2951
2952
2953Artikel 5
2954Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
2955
2956Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
2957laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
29582026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
2959zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
2960Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
2961
2962
2963Artikel 6
2964Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
2965
2966Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
2967unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
2968aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
2969End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
2970Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
2971Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
2972Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
2973Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
2974die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
2975sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
2976angefügt“).
2977
2978
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02002979════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02002980 Fassung vom 19. Juli 2026,
2981 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2982════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2983
2984In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
2985Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
2986ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
2987bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
2988Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
2989nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
2990mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
2991Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
2992(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
2993berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
2994und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
2995
2996
2997Artikel 1
2998Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
2999
3000Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
3001LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
3002Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
3003das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
3004jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
3005Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
3006Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
3007Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
3008bleibt unverändert.
3009
3010
3011Artikel 2
3012Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
3013
3014Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
3015extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
3016vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
3017am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
3018Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
3019die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
3020
3021
3022Artikel 3
3023Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
3024
3025Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
3026Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
3027neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
3028ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
3029Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
3030
3031
3032════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003033 Fassung vom 17. Juli 2026,
3034 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3035════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3036
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003037Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
3038geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
3039ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
3040UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003041
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003042Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
3043recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
3044Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
3045paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
3046Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
3047Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
3048Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
304926. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
3050
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003051
3052Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003053Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003054
3055Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
3056Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
3057beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
3058Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
3059gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
3060Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003061Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003062(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
3063Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
3064verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
3065in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
3066mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
3067(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
3068zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
3069der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
3070Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
3071in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
3072ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
3073weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
3074nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
3075Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003076
3077
3078Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003079Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
3080
3081Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
3082Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
3083unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
3084jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
3085die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
3086nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
3087(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
3088breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
3089benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
3090
3091
3092Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003093Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003094
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02003095Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02003096beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
30971. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
3098 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
3099 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
31002. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
3101 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
3102Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
3103„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
3104die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003105
3106
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003107Artikel 4
3108Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
3109
3110Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
3111nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
3112(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
3113sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
3114„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
3115Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
3116werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
3117Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
3118sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
3119das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
3120
3121
3122Artikel 5
3123Amtliche Satznummern als Superskripte
3124
3125Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
3126Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
3127Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
3128zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
3129übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
3130marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
3131nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
3132bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
3133amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
3134die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
3135recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
3136
3137
3138Artikel 6
3139Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
3140
3141Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
3142Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
3143geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
3144Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
3145nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
3146GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
3147normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
3148zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
3149
3150
3151Artikel 7
3152Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
3153Fortführungszeichen
3154
3155Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
3156(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
3157freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
3158bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
3159gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
3160oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
3161gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
3162Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
3163wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
3164(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
3165Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
3166Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
3167Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
3168Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
3169auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
3170Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
3171die Handkorrektur über --extract-only.
3172
3173
3174Artikel 8
3175Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
3176
3177Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
3178Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
3179Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
3180Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
3181Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
3182Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
3183Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
3184ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
3185wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
3186Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
3187Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
3188(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
3189Superskript-Modus.
3190
3191
3192Artikel 9
3193Bayerische Befehlsformen
3194
3195Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
3196von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
3197zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
3198(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
3199(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
3200der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
3201folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
3202nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
3203„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
3204Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
3205Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
3206bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
3207verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
3208greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
3209stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
3210zuständig).
3211
3212
3213Artikel 10
3214Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
3215der Anwendung
3216
3217Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
3218Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
3219Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
3220
32211. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
3222 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
3223 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
3224 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
3225 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
3226 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
3227
32282. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
3229 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
3230 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
3231 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
3232 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
3233 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
3234
32353. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
3236 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
3237 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
3238 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
3239 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
3240 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
3241
32424. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
3243 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
3244 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
3245 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
3246
3247
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003248Schlussbestimmung
3249
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02003250Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
3251hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3252bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
3253anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
3254verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
3255AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
3256das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
3257(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
3258Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
3259werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
3260Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
3261schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
3262Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
3263gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
3264Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02003265
3266
3267════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02003268 Fassung vom 16. Juli 2026,
3269 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3270════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3271
3272Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
3273die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
3274Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
3275Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
3276Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
3277seitenweise gefasst.
3278
3279
3280Artikel 1
3281Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
3282
3283Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
3284(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
3285(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
3286Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
3287löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
3288Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
3289eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
3290norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
3291
3292
3293Artikel 2
3294Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
3295
3296Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
3297(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
3298Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
3299Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
3300gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
3301Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
3302Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
3303nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
3304„Manuell prüfen“ zugewiesen.
3305
3306
3307Artikel 3
3308Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
3309
3310Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
3311§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
3312Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
3313legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
3314Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
3315zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
3316ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
3317Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
3318ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
3319
3320
3321Artikel 4
3322Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
3323
3324Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
3325und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
3326Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
3327folgt geändert: ...“) ergänzt.
3328
3329
3330Artikel 5
3331Seitenweise Brotschriftbestimmung
3332
3333Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
3334statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
3335Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
3336sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
3337Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
3338(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
3339und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
3340verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
3341
3342
3343Schlussbestimmung
3344
3345Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
3346dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
3347bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
3348BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
33490 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
3350ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
3351durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
3352weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3353Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3354vorbehalten.
3355
3356
3357════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02003358 Fassung vom 15. Juli 2026,
3359 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3360════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3361
3362Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
3363werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
3364und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
3365einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
3366Verarbeitung zugänglich gemacht.
3367
3368
3369Artikel 1
3370Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
3371
3372Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
3373„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
3374Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
3375ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
3376das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
3377Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
3378Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
3379
3380
3381Artikel 2
3382Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
3383
3384Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
3385
33861. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
3387 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
3388 Aufhebung erkannt.
3389
33902. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
3391 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
3392 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
3393 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
3394 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
3395
33963. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
3397 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
3398 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
3399
34004. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
3401 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
3402 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
3403 zugewiesen.
3404
34055. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
3406 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
3407 Ersatztext wieder vorangestellt.
3408
34096. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
3410 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
3411 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
3412
3413
3414Artikel 3
3415Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
3416
34171. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
3418 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
3419 durch einen §-Block werden erkannt.
3420
34212. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
3422 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
3423 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
3424 ersetzten Bereichs.
3425
3426
3427Schlussbestimmung
3428
3429Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3430(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
3431(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
3432einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
3433sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
3434dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
3435Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
3436
3437
3438════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02003439 Fassung vom 13. Juli 2026,
3440 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
3441════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
3442
3443Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
3444diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
3445Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
3446Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
3447ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
3448Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
3449drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
3450zwei (2) auf null (0).
3451
3452
3453Artikel 1
3454Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
3455
3456Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
3457verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
3458besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
3459mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
3460Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
3461
3462
3463Artikel 2
3464Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
3465
3466Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
3467
34681. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
3469 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
3470 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
3471 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
3472 entgegen.
3473
34742. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
3475 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
3476 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
3477 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
3478
34793. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
3480 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
3481 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
3482 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
3483
34844. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
3485 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
3486 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
3487
3488Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
3489ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
3490(„Absatz 1 und 5“).
3491
3492
3493Artikel 3
3494Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
3495
34961. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
3497 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
3498 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
3499
35002. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
3501 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
3502
35033. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
3504 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
3505 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
3506 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
3507
35084. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
3509 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
3510 erkannt.
3511
35125. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
3513 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
3514
35156. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
3516 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
3517
3518
3519Artikel 4
3520Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
3521
35221. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
3523 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
3524 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
3525 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
3526
35272. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
3528 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
3529 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
3530 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
3531 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
3532
35333. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
3534 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
3535 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
3536 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
3537 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
3538
3539
3540Schlussbestimmung
3541
3542Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
3543(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
3544verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
3545mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
3546Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
3547Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
3548Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
3549vorbehalten.
Matthias Andreas Benkard7d46f072026-08-24 21:43:05 +02003550
3551
3552Artikel 9
3553Berichtigung der Urheberrechtsvermerke
3554
3555Sämtliche eigenen Dateien wiesen als Jahr der Urheberschaft „2020“ aus, das Jahr
3556der Anlegung des Verzeichnisses. Von neunundachtzig eigenen Dateien sind
3557vierundachtzig erst im Jahre 2026 entstanden; der Vermerk war insoweit unrichtig.
3558
3559(1) Für jede Datei wird das Jahr aus ihrer Entstehungs- und ihrer letzten
3560 Änderungsbuchung erhoben. Neunundsiebzig Dateien tragen fortan „2026“.
3561
3562(2) Fünf Dateien reichen tatsächlich in das Jahr 2020 zurück und in das Jahr 2026
3563 hinein; sie tragen fortan „2020-2026“ (.gitignore, README.md, pom.xml,
3564 AendGgner.java, logging.properties). Allein „.mvn/maven.config“ ist seit 2020
3565 unberührt geblieben und behält seinen Vermerk.
3566
3567(3) Die Zuordnungsdatei (REUSE.toml) wird entsprechend geschieden: Der bisher
3568 gemeinsame Block für „maven.config“ und die drei kommentarlosen eigenen
3569 Dateien wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen. Die selbst
3570 abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise (SOURCES) tragen
3571 „2026“.
3572
3573(4) Der Kopfzeilenvordruck des Formatierers (Spotless) setzt an die Stelle des
3574 festen Jahres den Platzhalter „$YEAR“. Andernfalls erzwänge der Bau auf jeder
3575 Java-Datei wieder ein und dasselbe Jahr.
3576
3577(5) Die Prüfung geht auf: „reuse lint“ weist 188 von 188 Dateien als vollständig
3578 ausgezeichnet aus, „spotless:check“ beanstandet nichts, und „spotless:apply“
3579 ändert an den berichtigten Vermerken nichts mehr.