blob: 73665fbdd774f6b35c4bf47daa231855f39e2963 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +020024 Fassung vom 23. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
29License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
30Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
31Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
32Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
33sie übernimmt —, fand daran nichts.
34
35Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
36besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
37fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
38der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
39an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
40menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
41maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
42
43Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
44
45
46Artikel 1
47Lizenzbezeichnung
48
49(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
50 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
51 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
52
53(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
54 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
55 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
56
57
58Artikel 2
59Verzeichnis der Lizenztexte
60
61(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
62 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
63 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
64
65(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
66 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
67 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
68 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
69
70
71Artikel 3
72Amtliche Werke
73
74(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
75 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
76 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
77 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
78 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
79
80(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
81 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
82 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
83
84(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
85 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
86
87
88Artikel 4
89Zuordnung im Einzelnen
90
91(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
92 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
93 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
94 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
95 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
96 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
97
98(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
99 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
100 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
101 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
102
103(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
104 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
105 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
106 Arbeit.
107
108(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
109 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
110 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
111 unberührt bleiben.
112
113
114Artikel 5
115Fortdauernde Prüfung
116
117(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
118 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
119 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
120 hinzukommt.
121
122(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
123 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
124 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
125 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
126
127(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
128 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
129
130
131Artikel 6
132Nachweis
133
134(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
135 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
136 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
137
138(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
139 Erzeugnisses ändert sich nichts.
140
141(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
142 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
143
144
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200145Artikel 7
146Gestaltung der Browserfassung
147
148Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
149Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
150wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
151Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
152fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
153
154(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
155 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
156 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
157 stehen in gesperrten Versalien.
158
159(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
160 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
161 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
162 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
163 ruht auf der Farbe allein.
164
165(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
166 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
167 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
168 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
169 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
170 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
171 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
172
173(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
174 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
175 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
176 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
177 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
178 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
179 in seinen eigenen Schatten.
180
181(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
182 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
183 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
184 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
185 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
186 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
187
188(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
189 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
190 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
191
192(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
193 Gerüstes.
194
195
196Artikel 8
197Unberührte Bestandteile
198
199(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
200 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
201 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
202 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
203
204(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
205 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
206
207(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
208 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
209 ihren Text bislang stumm wechselte.
210
211(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
212 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
213 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
214
215
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200216Artikel 9
217Gestaltung der Synopse
218
219Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
220Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
221ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
222öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
223Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
224ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
225
226(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
227 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
228 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
229 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
230 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
231 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
232
233(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
234 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
235 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
236 Gesetzblatt wie hier.
237
238(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
239 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
240 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
241 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
242 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
243 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
244
245(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
246 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
247 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
248
249(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
250 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
251 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
252 Gründen weiterhin ab.
253
254(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
255 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
256 Abschnitte überdies zitierbar.
257
258
259Artikel 10
260Drei Mängel, die dabei zutage traten
261
262(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
263 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
264 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
265 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
266 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
267
268(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
269 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
270 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
271 sich jede Spalte selbst.
272
273(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
274 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
275 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
276 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
277
278(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
279 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
280 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
281 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
282 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
283
284
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200285Artikel 11
286Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
287
288Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
289nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
290„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
291unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
292in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
293
294(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
295 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
296 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
297 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
298 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
299 und ist im Vordruck selbst benannt.
300
301(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
302 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
303 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
304 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
305
306(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
307 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
308 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
309 steht und nicht zwei.
310
311(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
312 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
313 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
314 Hinweisabsatz entfällt.
315
316(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
317 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
318 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
319 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
320
321(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
322 angehakt.
323
324(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
325 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
326
327(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
328 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
329 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
330 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
331 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
332
333(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
334 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
335 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
336
337(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
338 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
339
340(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
341 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
342 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
343 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
344 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
345
346(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
347 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
348 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
349 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
350 mitgedruckt.
351
352(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
353 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
354
355
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200356Artikel 12
357Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
358
359Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
360grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
361Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
362zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
363Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
364Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
365Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
366zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
367und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
368
369(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
370 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
371 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
372 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
373 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
374 fortgilt.
375
376(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
377 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
378 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
379 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
380 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
381 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
382 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
383
384(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
385 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
386 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
387 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
388
389(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
390 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
391 Schwarzweiß-Ausdruck.
392
393(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
394 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
395 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
396 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
397 der alten Spalte mitzudrucken.
398
399(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
400 Entwurfshinweises bleibt rot.
401
402(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
403 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
404 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
405 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
406 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
407 bestehen fort.
408
409
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200410
411Artikel 13
412Das Handbuch auch in Markdown
413
414Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
415ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
416
417(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
418 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
419 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
420 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
421 des Lizenzabschnitts.
422
423(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
424 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
425 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
426
427(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
428 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
429 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
430 und Lizenzangabe.
431
432(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
433 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
434 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
435 weil das Handbuch selbst sie führt.
436
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200437(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
438 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
439 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
440 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
441 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
442 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
443
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200444
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200445Artikel 14
446Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
447
448Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
449gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
450
451(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
452 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
453 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
454 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
455 Impressums.
456
457(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
458 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
459
460(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
461 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
462
463
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200464
465Artikel 15
466Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
467
468(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
469 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
470 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
471 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
472 Massenabzug, auszulesen.
473
474(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
475 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
476 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
477 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
478 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
479
480(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
481 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
482 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
483 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
484 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
485 entfalten.
486
487(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
488 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
489
490
491Artikel 16
492Der hessische Belegfall
493
494(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
495 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
496 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
497 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
498
499(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
500 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
501 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
502 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
503 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
504
505
506Artikel 17
507Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
508
509Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
510geändert:
511
5121. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
513 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
514 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
515 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
516
5172. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
518 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
519 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
520 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
521 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
522
5233. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
524 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
525 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
526 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
527 Norm entzogen.
528
529
530Artikel 18
531Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
532
533Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
534
5351. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
536 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
537 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
538 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
539 Streichung einer Bezeichnung.
540
5412. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
542 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
543 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
544 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
545 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
546
5473. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
548 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
549 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
550 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
551
5524. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
553 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
554 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
555 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
556
557
558Artikel 19
559Zwei stille Mängel
560
561(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
562 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
563 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
564 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
565 blieb dort neben den neuen stehen.
566
567(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
568 behoben.
569
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200570
571Artikel 20
572Der schleswig-holsteinische Belegfall
573
574(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
575 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
576 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
577 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
578
579(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
580 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
581 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
582 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
583 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
584
585(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
586 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
587 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
588 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
589
590(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
591
592
593Artikel 21
594Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
595
596Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
597Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
598statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
599Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
600Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
601Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
602Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
603
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200604
605Artikel 22
606Anlagen als eigene Normen
607
608Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
609geändert:
610
6111. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
612 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
613 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
614 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
615
6162. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
617 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
618 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
619
620
621Artikel 23
622Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
623
624(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
625 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
626 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
627 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
628 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
629
630(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
631 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
632 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
633 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
634 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
635 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
636 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
637
638(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
639 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
640 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
641 wieder dorthin.
642
643(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
644 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
645 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
646
Matthias Andreas Benkard2b614b02026-08-23 20:55:14 +0200647
648Artikel 24
649Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts
650
651(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes
652 und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des
653 jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“,
654 „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des
655 amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind
656 in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt.
657
658(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den
659 Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen
660 weiterhin als Belegfall dieser Lage.
661
662(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein
663 Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter-
664 schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei
665 achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben-
666 undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es
667 hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf-
668 undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest.
669
670
671Artikel 25
672Wortersetzung nur an Wortgrenzen
673
674(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich-
675 lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die
676 Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch
677 dort, wo er als Wort steht.
678
679(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben
680 oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein
681 Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit.
682
683(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das
684 Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort
685 ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit
686 dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar.
687
688
689Artikel 26
690Satzzählung wie im Gesetzblatt
691
692Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert:
693
6941. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr
695 eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten
696 Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte
697 jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam
698 so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf.
699
7002. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“)
701 beendet gleichfalls keinen Satz.
702
703
704Artikel 27
705Die Nummer im benannten Satz
706
707Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1
708Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser).
709Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines
710anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl
711blieb liegen.
712
713
714Artikel 28
715Die doppelt genannte Gliederungseinheit
716
717Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der
718Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift
719von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt
720zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst
721innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar.
722
723
724Artikel 29
725Fortschreibung der Prüfung
726
727(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und
728 „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie
729 für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des
730 Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten
731 und im Test begründet.
732
733(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle
734 ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor
735 einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig
736 statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz
737 neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test.
738
739(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen.
740
Matthias Andreas Benkard2febdfd2026-08-23 21:17:36 +0200741
742Artikel 30
743Arten der Gründe
744
745(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl
746 nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle
747 mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem
748 Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen.
749
750(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der
751 Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts-
752 übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle
753 sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten
754 gescheiterten Teiles.
755
756(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der
757 Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet
758 sie nur.
759
760
761Artikel 31
762Darstellung und Auszählung
763
764(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art
765 des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der
766 Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments.
767
768(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach
769 Häufigkeit“.
770
771
772Artikel 32
773Rüge des jüngeren Stammgesetzes
774
775(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse
776 „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste
777 Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung
778 durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
779 bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während
780 die Standzeile noch die vorige nennt.
781
782(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der
783 Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung.
784 Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext
785 „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen.
786
787(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe
788 Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem
789 Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung;
790 geraten wird nicht.
791
792
793Artikel 33
794Anfügen ganzer Paragraphen
795
796Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht
797unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei
798benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen
799Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird
800folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es.
801
802
803Artikel 34
804Einfügung am Ende einer Einheit
805
806Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als
807bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine
808Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im
809gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden
810nicht geschrieben.
811
812
813Artikel 35
814Fortschreibung der Prüfung
815
816Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem
817Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung
818des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die
819Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die
820Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht.
821
Matthias Andreas Benkard2ada4602026-08-23 21:52:20 +0200822
823Artikel 36
824Die Nummern einer Anlage
825
826(1) Trägt eine Anlage Nummern als eigene Einheiten — so der Zuständigkeitskatalog
827 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes —, so ist jede eine
828 eigene Norm mit eigener Absatzzählung. Ihre Bezeichnung stellt die Anlage
829 voran: „Anlage Nummer 23“. Ebenso führt sie das Landesrechtsportal, und ebenso
830 sprechen die Änderungsbefehle sie an („Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender
831 Absatz 2a eingefügt“).
832
833(2) Der Klartext-Parser eröffnet an einem solchen Nummernkopf eine Norm; der
834 Stellenauflöser und die Normauflösung des Befehlsanwenders setzen die
835 Bezeichnung zusammen und verbrauchen die Nummer damit. Trägt das Gesetz keine
836 solche Norm, bleibt es beim bisherigen Weg — im gii-XML des Bundes stehen die
837 Nummern einer Anlage als Aufzählungsmarken in deren Wortlaut.
838
839(3) Die Neufassung einer ganzen Anlagen-Nummer wird als Neufassung der Norm
840 behandelt; die im Zitat wiederholte Bezeichnung („Nummer 31“) gehört nicht in
841 den Wortlaut.
842
843
844Artikel 37
845Drei Mängel, die dabei ans Licht kamen
846
847(1) Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entscheidet fortan
848 die letzte Komponente und nicht das bloße Vorkommen einer feineren. Die Nummer
849 einer Anlage steht vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm;
850 wer sie mitzählte, hielt die Umnummerierung eines solchen Absatzes für die
851 einer Aufzählungseinheit und tauschte eine Marke, die dort nicht steht. Der
852 Befehl galt als angewandt und bewirkte nichts.
853
854(2) Ein Absatz, der an einem Wortlaut ausgerichtet eingefügt wird („Vor den
855 Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt“), wird ein Absatz und keine Zeile
856 im Nachbarabsatz. Der tragende Absatz wird an der Marke geteilt; was hinter ihr
857 stand, setzt den neuen Absatz fort. Steht die Marke am Anfang des Absatzes, so
858 tritt der neue schlicht vor ihn.
859
860(3) Die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes behält die Nummer der Anlage.
861 Ohne sie sah die Schritt-Ordnung nicht, dass eine Umnummerierung ihm die
862 Bezeichnung erst räumt, und die Einfügung lief zu früh.
863
864
865Artikel 38
866Der Berliner Belegfall, vollständig
867
868(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Allgemeinen Sicherheits-
869 und Ordnungsgesetzes in der Gültigkeit vom 16. April bis 11. Juni 2026 nebst
870 der Nachfassung als Prüfmaßstab (je 171 Normen).
871
872(2) Von den sechs Befehlen des Artikels 1 werden fünf angewandt; zuvor waren es
873 zwei. Einhundertachtundsechzig der einhunderteinundsiebzig Normen gleichen
874 danach der amtlichen Nachfassung.
875
876(3) Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: Das
877 Portal setzt amtliche Satznummern, wo das Gesetzblatt keine setzt (§ 67); der
878 eine liegengebliebene Befehl trifft eine Grenze des Klartextformats, weil ein
879 Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung dem vorangehenden Absatz zugeschlagen wird
880 (Anlage Nummer 23); und der ganzseitenbreite Titelblock des Änderungsgesetzes
881 steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat (Anlage Nummer 31). Die letzte
882 Abweichung belegt erstmals die offene Frage der geometrischen Lesereihenfolge.
883
884(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
885
Matthias Andreas Benkarde13b58a2026-08-23 22:17:16 +0200886
887Artikel 39
888Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
889
890(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
891 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
892 Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
893 von seinem Verb.
894
895(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
896 Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
897
898
899Artikel 40
900Zwei Befehlsidiome
901
902(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
903 Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
904 Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
905
906(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
907 („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
908
909
910Artikel 41
911Der gestrichene Halbsatz
912
913Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
914tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
915die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
916
917
918Artikel 42
919Der baden-württembergische Belegfall
920
921(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
922 Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
923 Prüfmaßstab.
924
925(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
926 einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
927
928(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
929 Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
930 ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
931 in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
932 aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
933
934(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
935 trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
936 zur Anwendung.
937
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200938════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200939 Fassung vom 22. August 2026,
940 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
941════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
942
943Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
944wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
945ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
946weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
947prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
948stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
949
950Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
951standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
952kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
953verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
954
955
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200956Erster Teil
957Behebung der festgehaltenen Mängel
958
959
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200960Artikel 1
961Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
962
963(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
964 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
965 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
966 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
967
968(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
969 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
970 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
971 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
972 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
973 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
974
975(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
976 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
977
978
979Artikel 2
980Heilung des Weißraums nach einer Streichung
981
982(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
983 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
984 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
985 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
986 wurde eines.
987
988(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
989 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
990 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
991 bleibt unangetastet.
992
993
994Artikel 3
995Weichen des leeren Platzhalters
996
997Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
998Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
999Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
1000und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
1001Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
1002bleibt stehen.
1003
1004
1005Artikel 4
1006Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
1007
1008Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
1009ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
1010ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
1011führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
1012neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
1013
1014
1015Artikel 5
1016Nachweis
1017
1018(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
1019 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
1020 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
1021 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
1022
1023(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
1024 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
1025 Zeile geführt worden.
1026
1027(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
1028 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
1029 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1030
1031
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +02001032Zweiter Teil
1033Thüringen
1034
1035Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
1036Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
1037Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
1038erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
1039Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
1040
1041
1042Artikel 6
1043Gerade Anführungszeichen
1044
1045(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
1046 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
1047 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
1048 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
1049
1050(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
1051 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
1052 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
1053 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
1054 es ergeht eine Warnung.
1055
1056(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
1057 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
1058
1059(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
1060 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
1061 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
1062 Folgewort kleben.
1063
1064
1065Artikel 7
1066Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
1067
1068(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
1069 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
1070 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
1071 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
1072
1073(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
1074 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
1075 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
1076 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
1077 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
1078 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
1079
1080(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
1081 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
1082
1083
1084Artikel 8
1085Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
1086
1087(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
1088 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
1089 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
1090
1091(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
1092 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
1093 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
1094 bezeichneten Paragraphen.
1095
1096(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
1097 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
1098 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
1099 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
1100 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
1101 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
1102
1103(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
1104 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
1105 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
1106 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
1107 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
1108
1109(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
1110 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
1111 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
1112 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
1113
1114(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
1115 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
1116 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
1117 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
1118
1119
1120Artikel 9
1121Belegfall Thüringen
1122
1123(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
1124 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
1125 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
1126
1127(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
1128 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
1129 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
1130 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
1131 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
1132 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
1133
1134(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
1135 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
1136
1137
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +02001138════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001139 Fassung vom 16. August 2026,
1140 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1141════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1142
1143Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
1144Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
1145Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
1146verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
1147aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
1148einer bestehenden Domain eingerichtet.
1149
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001150Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
1151Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
1152Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
1153dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
1154ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
1155Zwischenschritt von Hand.
1156
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001157Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001158darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
1159wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
1160bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
1161Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
1162allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
1163neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001164
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001165
1166Artikel 1
1167Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
1168
1169(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
1170 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
1171 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
1172 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
1173
1174(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
1175 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
1176 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
1177 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
1178 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
1179
1180(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
1181 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
1182
1183
1184Artikel 2
1185Beilegung des Quelltextes
1186
1187(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
1188 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
1189 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
1190 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
1191 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
1192 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
1193 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
1194
1195(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
1196 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
1197 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
1198 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
1199 werden.
1200
1201(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
1202 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
1203
1204
1205Artikel 3
1206Auslieferungsvorlage
1207
1208Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
1209location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
1210wird wie folgt geändert:
1211
12121. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
1213 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
1214 Wurzel der Domain.
1215
12162. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
1217 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
1218
12193. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
1220 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
1221 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
1222 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
1223
12244. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
1225 Abruf neu zu packen.
1226
12275. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
1228 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
1229 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
1230 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
1231 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
1232
1233
1234Artikel 4
1235Ergänzungen der Oberfläche
1236
12371. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
1238 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
1239
12402. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
1241 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
1242
12433. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
1244 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
1245 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
1246
1247
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001248Artikel 5
1249Annahme von Archiven als Stammgesetz
1250
1251(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
1252 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
1253 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
1254 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
1255
1256(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
1257 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
1258 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
1259 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
1260 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
1261 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
1262 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
1263
1264(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
1265 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
1266 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
1267 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
1268 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
1269 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
1270
1271(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
1272 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
1273 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
1274 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
1275
1276(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
1277 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
1278 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
1279 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
1280 bleibt.
1281
1282
1283Artikel 6
1284Einführung in der Browserfassung
1285
1286(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
1287 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
1288 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
1289
1290(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1291 amtlichen Fundstellen an:
1292 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1293 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1294 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1295 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1296 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1297 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1298
1299(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1300 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1301 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1302
1303(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1304 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1305 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1306
1307
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001308Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001309Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001310
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001311(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001312 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1313 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1314 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1315
1316(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1317 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1318 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1319 Wirkung geblieben.
1320
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001321(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1322 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1323 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1324 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1325 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1326 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1327 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001328
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001329(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1330 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1331 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1332 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001333
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001334(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001335 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1336 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1337 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1338 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1339
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001340(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1341 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1342 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001343
1344(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1345 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001346 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1347 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001348
1349(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1350 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1351
1352
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001353Schlussbestimmung
1354
1355Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001356(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1357worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1358Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1359ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1360entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1361Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001362die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1363unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1364Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1365Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1366Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1367unformatiert erscheint.
1368
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001369Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1370zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1371Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1372Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1373einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1374dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001375auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001376
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001377
1378════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001379 Fassung vom 15. August 2026,
1380 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1381════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1382
1383Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1384wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1385prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1386Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1387des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1388Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1389mit dieser Fassung behoben.
1390
1391
1392Artikel 1
1393Ordnung der Anwendung nach Schritten
1394
1395(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1396 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1397 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1398 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1399
1400(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1401 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1402 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1403 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1404 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1405 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1406 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1407 voraussetzt.
1408
1409(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1410 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1411 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1412 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1413 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1414 Dokumentreihenfolge.
1415
1416
1417Artikel 2
1418Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1419
1420Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1421Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1422Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1423Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1424Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1425Buchstabe folgt.
1426
1427
1428Artikel 3
1429Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1430
1431Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1432Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1433Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1434Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1435b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1436wahlfrei.
1437
1438
1439Schlussbestimmung
1440
1441(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1442 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1443 (mvnw verify) bestätigt worden.
1444
1445(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1446 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1447 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1448 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1449 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1450
1451(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1452 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1453 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1454 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1455 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1456 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1457
1458(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1459 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1460 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1461
1462
1463════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001464 Fassung vom 14. August 2026,
1465 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1466════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1467
1468Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1469behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1470ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1471Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1472ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1473die Spalten einer Zusammenstellung.
1474
1475
1476Artikel 1
1477Erkennung der Dokumentart
1478
1479(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1480(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1481verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1482Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1483(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1484
1485(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1486Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1487„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1488
1489(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1490Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1491Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1492die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1493
1494(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1495gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1496
1497(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1498beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1499geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1500erkannte Art.
1501
1502(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1503üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1504verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1505nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1506
1507
1508Artikel 2
1509Änderungsanträge
1510
1511(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1512Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1513und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1514gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1515MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1516diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1517
1518(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1519(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1520Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1521sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1522
1523(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1524ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1525(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1526Punkt vorzeitig enden.
1527
1528(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1529Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1530Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1531Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1532Drucksache zielen.
1533
1534(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1535der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1536„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1537vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1538
1539(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1540Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1541das Muster für Satzzeichen.
1542
1543(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1544dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1545
1546
1547Artikel 3
1548Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1549
1550(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1551Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1552und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1553Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1554der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1555
1556(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1557Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1558ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1559wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1560
1561(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1562gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1563
1564(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1565Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1566Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1567rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1568Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1569allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1570Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1571dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1572übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1573der sich stattdessen eignet.
1574
1575
1576Artikel 4
1577Prüffälle
1578
1579(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1580(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1581(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1582EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1583Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1584ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
158520/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1586
1587(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1588Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1589mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1590zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1591der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1592
1593(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1594Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1595gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1596
1597
1598Artikel 5
1599Handbuch
1600
1601Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1602Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1603nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1604zulässigen Dokumentarten.
1605
1606
1607════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001608 Fassung vom 26. Juli 2026,
1609 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1610════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1611
1612Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1613Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
16142026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1615Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1616koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001617Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1618des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001619
1620
1621Artikel 1
1622Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1623
1624Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1625Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1626eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1627nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1628EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1629verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1630unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1631Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1632vorangeht.
1633
1634
1635Artikel 2
1636Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1637
1638Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1639für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1640einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1641folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1642aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1643GVBL_BERLIN_KOPF).
1644
1645
1646Artikel 3
1647Prüffall Berlin
1648
1649Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1650(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1651die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1652dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1653
1654Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001655schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1656
1657
1658Artikel 4
1659Unnummerierte, benannte Anlagen
1660
1661Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1662gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1663verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1664Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1665Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1666Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1667Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1668„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1669
1670Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1671Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1672Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1673Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1674Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1675
1676
1677Artikel 5
1678Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1679
1680Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1681Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1682der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1683und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1684Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1685zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1686Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1687
1688Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1689bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1690Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1691trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1692sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001693
1694
1695════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001696 Fassung vom 25. Juli 2026,
1697 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1698════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1699
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001700Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1701weitere Belegfälle treten hinzu.
1702
1703Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1704Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
17052026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1706kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1707Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1708versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1709Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1710beschaffen ist.
1711
1712Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1713vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1714Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1715amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1716Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1717Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001718
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001719Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1720ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1721ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1722
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001723
1724Artikel 1
1725Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1726
1727Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1728zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1729blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1730Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1731GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1732an der folgenden Artikel-Überschrift.
1733
1734
1735Artikel 2
1736Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1737
1738Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1739mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1740(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1741(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1742den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1743ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1744wieder ab.
1745
1746
1747Artikel 3
1748Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1749
1750Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1751Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1752Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1753GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1754Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1755Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1756Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1757Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1758
1759
1760Artikel 4
1761Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1762
1763Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1764hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1765Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1766gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1767folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1768Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1769gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1770anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1771ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1772nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1773
1774
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001775Artikel 5
1776Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1777
1778Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1779Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1780und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1781„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1782dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1783(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1784Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1785Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1786
1787
1788Artikel 6
1789Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1790
1791Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1792wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1793änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1794dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1795wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1796hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1797aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1798unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1799
1800
1801Artikel 7
1802Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1803
1804Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1805(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
18062022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1807(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1808werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1809§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1810Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1811(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1812Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1813
1814
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001815Artikel 8
1816Sachnummern mit Leerzeichen
1817
1818Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1819Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1820Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1821sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1822ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1823…“) bleibt ausgenommen.
1824
1825
1826Artikel 9
1827Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1828
1829Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1830in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1831gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1832angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1833Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1834Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1835
1836
1837Artikel 10
1838Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1839
1840Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1841des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1842bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1843Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1844wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1845Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1846Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1847deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1848weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1849
1850
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001851════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001852 Fassung vom 24. Juli 2026,
1853 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1854════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1855
1856Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1857Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1858(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1859des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1860erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1861Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1862Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1863
1864
1865Artikel 1
1866Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1867
1868Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1869Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1870Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1871„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1872Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1873Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1874kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1875als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1876
1877
1878Artikel 2
1879Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1880
1881Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1882Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1883(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1884REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1885
1886
1887Artikel 3
1888Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1889
1890Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1891(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1892archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1893(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1894Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1895Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1896
1897
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001898Artikel 4
1899Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1900
1901Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1902stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1903Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1904Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1905deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1906
1907
1908Artikel 5
1909Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1910
1911Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1912laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
19132026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
1914zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
1915Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
1916
1917
1918Artikel 6
1919Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
1920
1921Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
1922unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
1923aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
1924End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
1925Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
1926Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
1927Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
1928Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
1929die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
1930sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
1931angefügt“).
1932
1933
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001934════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02001935 Fassung vom 19. Juli 2026,
1936 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1937════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1938
1939In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
1940Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
1941ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
1942bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
1943Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
1944nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
1945mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
1946Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
1947(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
1948berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
1949und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
1950
1951
1952Artikel 1
1953Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
1954
1955Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
1956LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
1957Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
1958das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
1959jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
1960Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
1961Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
1962Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
1963bleibt unverändert.
1964
1965
1966Artikel 2
1967Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
1968
1969Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
1970extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
1971vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
1972am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
1973Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
1974die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
1975
1976
1977Artikel 3
1978Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
1979
1980Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
1981Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
1982neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
1983ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
1984Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
1985
1986
1987════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001988 Fassung vom 17. Juli 2026,
1989 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1990════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1991
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001992Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
1993geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
1994ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
1995UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001996
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001997Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
1998recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
1999Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
2000paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
2001Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
2002Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
2003Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
200426. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
2005
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002006
2007Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002008Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002009
2010Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
2011Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
2012beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
2013Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
2014gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
2015Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002016Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002017(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
2018Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
2019verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
2020in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
2021mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
2022(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
2023zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
2024der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
2025Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
2026in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
2027ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
2028weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
2029nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
2030Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002031
2032
2033Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002034Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
2035
2036Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
2037Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
2038unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
2039jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
2040die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
2041nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
2042(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
2043breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
2044benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
2045
2046
2047Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002048Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002049
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02002050Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02002051beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
20521. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
2053 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
2054 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
20552. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
2056 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
2057Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
2058„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
2059die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002060
2061
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002062Artikel 4
2063Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
2064
2065Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
2066nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
2067(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
2068sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
2069„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
2070Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
2071werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
2072Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
2073sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
2074das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
2075
2076
2077Artikel 5
2078Amtliche Satznummern als Superskripte
2079
2080Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
2081Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
2082Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
2083zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
2084übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
2085marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
2086nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
2087bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
2088amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
2089die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
2090recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
2091
2092
2093Artikel 6
2094Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
2095
2096Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
2097Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
2098geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
2099Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
2100nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
2101GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
2102normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
2103zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
2104
2105
2106Artikel 7
2107Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
2108Fortführungszeichen
2109
2110Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
2111(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
2112freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
2113bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
2114gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
2115oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
2116gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
2117Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
2118wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
2119(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
2120Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
2121Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
2122Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
2123Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
2124auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
2125Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
2126die Handkorrektur über --extract-only.
2127
2128
2129Artikel 8
2130Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
2131
2132Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
2133Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
2134Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
2135Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
2136Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
2137Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
2138Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
2139ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
2140wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
2141Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
2142Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
2143(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
2144Superskript-Modus.
2145
2146
2147Artikel 9
2148Bayerische Befehlsformen
2149
2150Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
2151von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
2152zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
2153(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
2154(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
2155der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
2156folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
2157nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
2158„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
2159Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
2160Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
2161bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
2162verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
2163greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
2164stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
2165zuständig).
2166
2167
2168Artikel 10
2169Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
2170der Anwendung
2171
2172Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
2173Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
2174Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
2175
21761. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
2177 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
2178 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
2179 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
2180 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
2181 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
2182
21832. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
2184 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
2185 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
2186 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
2187 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
2188 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
2189
21903. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
2191 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
2192 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
2193 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
2194 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
2195 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
2196
21974. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
2198 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
2199 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
2200 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
2201
2202
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002203Schlussbestimmung
2204
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02002205Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
2206hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2207bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
2208anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
2209verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
2210AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
2211das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
2212(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
2213Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
2214werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
2215Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
2216schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
2217Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
2218gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
2219Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02002220
2221
2222════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02002223 Fassung vom 16. Juli 2026,
2224 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2225════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2226
2227Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
2228die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
2229Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
2230Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
2231Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
2232seitenweise gefasst.
2233
2234
2235Artikel 1
2236Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
2237
2238Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
2239(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
2240(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
2241Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
2242löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
2243Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
2244eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
2245norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
2246
2247
2248Artikel 2
2249Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
2250
2251Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
2252(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
2253Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
2254Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
2255gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
2256Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
2257Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
2258nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
2259„Manuell prüfen“ zugewiesen.
2260
2261
2262Artikel 3
2263Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
2264
2265Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
2266§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
2267Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
2268legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
2269Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
2270zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
2271ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
2272Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
2273ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
2274
2275
2276Artikel 4
2277Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
2278
2279Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
2280und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
2281Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
2282folgt geändert: ...“) ergänzt.
2283
2284
2285Artikel 5
2286Seitenweise Brotschriftbestimmung
2287
2288Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
2289statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
2290Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2291sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2292Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2293(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2294und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2295verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2296
2297
2298Schlussbestimmung
2299
2300Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2301dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2302bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2303BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
23040 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2305ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2306durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2307weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2308Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2309vorbehalten.
2310
2311
2312════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002313 Fassung vom 15. Juli 2026,
2314 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2315════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2316
2317Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2318werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2319und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2320einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2321Verarbeitung zugänglich gemacht.
2322
2323
2324Artikel 1
2325Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2326
2327Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2328„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2329Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2330ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2331das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2332Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2333Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2334
2335
2336Artikel 2
2337Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2338
2339Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2340
23411. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2342 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2343 Aufhebung erkannt.
2344
23452. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2346 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2347 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2348 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2349 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2350
23513. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2352 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2353 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2354
23554. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2356 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2357 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2358 zugewiesen.
2359
23605. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2361 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2362 Ersatztext wieder vorangestellt.
2363
23646. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2365 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2366 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2367
2368
2369Artikel 3
2370Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2371
23721. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2373 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2374 durch einen §-Block werden erkannt.
2375
23762. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2377 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2378 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2379 ersetzten Bereichs.
2380
2381
2382Schlussbestimmung
2383
2384Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2385(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2386(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2387einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2388sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2389dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2390Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2391
2392
2393════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002394 Fassung vom 13. Juli 2026,
2395 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2396════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2397
2398Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2399diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2400Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2401Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2402ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2403Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2404drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2405zwei (2) auf null (0).
2406
2407
2408Artikel 1
2409Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2410
2411Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2412verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2413besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2414mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2415Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2416
2417
2418Artikel 2
2419Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2420
2421Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2422
24231. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2424 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2425 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2426 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2427 entgegen.
2428
24292. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2430 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2431 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2432 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2433
24343. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2435 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2436 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2437 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2438
24394. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2440 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2441 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2442
2443Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2444ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2445(„Absatz 1 und 5“).
2446
2447
2448Artikel 3
2449Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2450
24511. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2452 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2453 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2454
24552. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2456 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2457
24583. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2459 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2460 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2461 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2462
24634. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2464 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2465 erkannt.
2466
24675. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2468 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2469
24706. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2471 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2472
2473
2474Artikel 4
2475Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2476
24771. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2478 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2479 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2480 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2481
24822. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2483 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2484 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2485 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2486 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2487
24883. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2489 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2490 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2491 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2492 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2493
2494
2495Schlussbestimmung
2496
2497Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2498(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2499verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2500mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2501Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2502Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2503Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2504vorbehalten.