blob: 191031a2226872e27cc0ea346c7b6391e7d84de1 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +020024 Fassung vom 23. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
29License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
30Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
31Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
32Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
33sie übernimmt —, fand daran nichts.
34
35Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
36besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
37fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
38der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
39an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
40menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
41maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
42
43Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
44
45
46Artikel 1
47Lizenzbezeichnung
48
49(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
50 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
51 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
52
53(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
54 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
55 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
56
57
58Artikel 2
59Verzeichnis der Lizenztexte
60
61(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
62 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
63 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
64
65(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
66 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
67 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
68 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
69
70
71Artikel 3
72Amtliche Werke
73
74(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
75 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
76 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
77 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
78 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
79
80(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
81 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
82 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
83
84(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
85 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
86
87
88Artikel 4
89Zuordnung im Einzelnen
90
91(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
92 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
93 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
94 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
95 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
96 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
97
98(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
99 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
100 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
101 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
102
103(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
104 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
105 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
106 Arbeit.
107
108(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
109 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
110 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
111 unberührt bleiben.
112
113
114Artikel 5
115Fortdauernde Prüfung
116
117(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
118 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
119 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
120 hinzukommt.
121
122(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
123 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
124 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
125 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
126
127(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
128 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
129
130
131Artikel 6
132Nachweis
133
134(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
135 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
136 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
137
138(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
139 Erzeugnisses ändert sich nichts.
140
141(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
142 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
143
144
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200145Artikel 7
146Gestaltung der Browserfassung
147
148Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
149Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
150wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
151Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
152fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
153
154(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
155 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
156 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
157 stehen in gesperrten Versalien.
158
159(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
160 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
161 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
162 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
163 ruht auf der Farbe allein.
164
165(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
166 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
167 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
168 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
169 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
170 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
171 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
172
173(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
174 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
175 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
176 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
177 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
178 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
179 in seinen eigenen Schatten.
180
181(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
182 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
183 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
184 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
185 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
186 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
187
188(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
189 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
190 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
191
192(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
193 Gerüstes.
194
195
196Artikel 8
197Unberührte Bestandteile
198
199(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
200 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
201 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
202 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
203
204(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
205 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
206
207(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
208 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
209 ihren Text bislang stumm wechselte.
210
211(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
212 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
213 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
214
215
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200216Artikel 9
217Gestaltung der Synopse
218
219Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
220Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
221ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
222öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
223Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
224ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
225
226(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
227 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
228 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
229 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
230 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
231 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
232
233(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
234 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
235 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
236 Gesetzblatt wie hier.
237
238(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
239 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
240 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
241 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
242 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
243 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
244
245(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
246 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
247 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
248
249(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
250 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
251 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
252 Gründen weiterhin ab.
253
254(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
255 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
256 Abschnitte überdies zitierbar.
257
258
259Artikel 10
260Drei Mängel, die dabei zutage traten
261
262(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
263 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
264 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
265 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
266 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
267
268(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
269 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
270 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
271 sich jede Spalte selbst.
272
273(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
274 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
275 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
276 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
277
278(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
279 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
280 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
281 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
282 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
283
284
Matthias Andreas Benkard4c8dee72026-08-23 09:41:36 +0200285Artikel 11
286Berichtigung der Gestaltung nach dem Vorbild eines wirklichen Vordrucks
287
288Die Artikel 7 und 9 hatten sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert,
289nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem
290„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter
291unbeschränkter Einkommensteuerpflicht“ — hat ergeben, dass die bisherige Fassung
292in fast jedem Merkmal danebenlag. Sie wird berichtigt.
293
294(1) Maßgeblich ist eine einzige Regel, die im Muster sogar ausgeschrieben steht:
295 „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
296 Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß
297 ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt: weißer Bogen
298 mit blass getönten Kästen. Diese Regel trägt fortan die gesamte Gestaltung
299 und ist im Vordruck selbst benannt.
300
301(2) Schmuckfarbe entfällt ersatzlos. Das Amtsrot der Artikel 7 und 9 war
302 erfunden; wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün treten allein
303 dort auf, wo sie etwas bedeuten: Fehler und Bestätigung in der Verfügung,
304 gestrichener und eingefügter Wortlaut in der Synopse.
305
306(3) Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch
307 schwarze Haarlinien. Die Rahmen sind halbiert — außen oben und links, an den
308 Zellen unten und rechts —, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie
309 steht und nicht zwei.
310
311(4) Die Beschriftung steht klein im Feld oben links, die Erläuterung in noch
312 kleinerer Schrift in Klammern dahinter; darunter bleibt der Platz für die
313 Eintragung. Die fette Zeile über einem Eingabefeld nebst gesondertem
314 Hinweisabsatz entfällt.
315
316(5) Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen („Angaben zum
317 Stammgesetz“, „Angaben zu den Änderungen“, „Antragstellung“). Auf schmalen
318 Geräten tritt sie über ihre Felder, als voller Beschriftungsstreifen — eine
319 Form, die das Muster ebenfalls kennt.
320
321(6) Das Ankreuzfeld ist ein Kästchen vor dem Text und wird angekreuzt, nicht
322 angehakt.
323
324(7) Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline,
325 Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war.
326
327(8) Die Verfügung der Zentralstelle tritt an die Stelle der bloßen Meldung: ein
328 grau umrandeter Abschnitt mit zentrierter Überschrift, wie im Muster die
329 „Verfügung des Finanzamts“. Er steht auch dann schon da, wenn er noch leer
330 ist, und trägt dann den Vermerk, dass er nach Absenden ausgefüllt wird; ein
331 Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
332
333(9) Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
334 Fußecken: links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand, beide winzig
335 und ohne Zierrat. Impressum und Datenschutz führen ÄG-1/A und ÄG-1/B.
336
337(10) Die Schrift ist Arial in dreizehn Achteln eines Gevierts, die Beschriftungen
338 in elf; Sperrung und Versalien entfallen bis auf die Kästchen der Synopse.
339
340(11) Die Synopse folgt demselben Gerüst: Der Vorspann ist ein
341 Beschriftungsstreifen aus grauen Bezeichnungen und weißen Eintragungen, die
342 Spaltenköpfe und die Abschnittsüberschriften sind graue Streifen statt
343 schwarzer Balken, die Randziffer sitzt in einem Kästchen, und der Fußsteg
344 trägt Vordrucknummer und Ausgabestand in den Ecken.
345
346(12) Dabei ist ein weiterer Mangel behoben worden: Der Grund der Leitspalte hing
347 am Block und nicht an der Zelle; im Druck fällt die Fläche des Blocks weg,
348 sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre. Das Grau ist keine Zier — es
349 sagt, welche Felder auszufüllen sind — und wird deshalb ausdrücklich
350 mitgedruckt.
351
352(13) Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen; die beiden Prüffälle des
353 Artikels 9 sind auf den neuen Vorspann umgestellt.
354
355
Matthias Andreas Benkard93f586c2026-08-23 10:00:24 +0200356Artikel 12
357Die Hinterlegung der Änderungen trägt allein
358
359Die Synopse zeichnete jede Änderung zweifach aus: durch Farbe (rot heißt weg,
360grün heißt hinzu) und durch Form (durchgestrichen gegen unterstrichen). Die
361Unterstreichung der Einfügungen ist als störend beanstandet worden — sie
362zerschneidet die Unterlängen der Antiqua und lässt eingefügte Wortstücke wie
363Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit aber fällt die Stütze weg, auf der das
364Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich:
365Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie
366zusammenfällt. Die Hinterlegung muss deshalb für sich allein tragen können,
367und dazu genügt das bisherige Paar nicht.
368
369(1) An die Stelle des Grüns tritt ein Blau. Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige
370 wird, und ist zugleich merklich dunkler; die beiden Hinterlegungen sind
371 damit nach Farbort wie nach Helligkeit geschieden. Die Werte lauten hell
372 „#ffdad6“ gegen „#a8ccff“, dunkel „#5a2320“ gegen „#1b3f74“; das Druckbild
373 führt die hellen Werte, weil die Voreinstellung des Browsers in den Druck
374 fortgilt.
375
376(2) Die Notwendigkeit ist gemessen und nicht behauptet. Nach Simulation der drei
377 Formen der Dichromasie beträgt der Farbabstand der beiden bisherigen
378 Hinterlegungen bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen
379 Gerüst — sie waren dort ununterscheidbar. Das neue Paar hält in allen drei
380 Formen ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10
381 bis 1,44. Der Text steht in allen vier Fällen über dem Verhältnis 4,5 zu 1
382 der Zugänglichkeitsrichtlinien (6,85 bis 7,75).
383
384(3) Die Unterstreichung der Einfügungen entfällt. Sie ausdrücklich abzustellen
385 („text-decoration: none“) ist geboten und nicht überflüssig: Sie steht im
386 Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der
387 Ansicht des Erzeugnisses und nicht dem Quelltext anzusehen war.
388
389(4) Die Durchstreichung der Streichungen bleibt. Sie ist beim gestrichenen Wort
390 die übliche Auszeichnung, stört den Lesefluss nicht und trägt allein den
391 Schwarzweiß-Ausdruck.
392
393(5) Alte und neue Fassung stehen fortan auf demselben weißen Feld. Der
394 Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der
395 Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand, den die Hinterlegungen
396 zum Grund haben. Im Druckbild entfällt damit auch die Anweisung, den Grund
397 der alten Spalte mitzudrucken.
398
399(6) Die Kästchen folgen dem Farbgerüst: „neu“ wird blau. Der linke Rand des
400 Entwurfshinweises bleibt rot.
401
402(7) Nachgewiesen ist die Wirkung nicht am Quelltext, sondern an der erzeugten
403 Datei: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes (154 Befehle, 54
404 geänderte Normen) ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben
405 worden, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und
406 beide Spalten denselben Grund tragen. Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle
407 bestehen fort.
408
409
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200410
411Artikel 13
412Das Handbuch auch in Markdown
413
414Das Handbuch lag allein als AsciiDoc vor („README.adoc“). Wer den Quelltext über
415ein Verzeichnis betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
416
417(1) Die Übersetzung liegt fortan als „README.md“ bei. Sie gibt den Wortlaut des
418 Handbuchs unverändert wieder; übersetzt sind allein die Auszeichnungen:
419 Abschnittsüberschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
420 Begriffsverzeichnisse des § 2, des § 6 Abs. 2, des § 10, des § 16 Abs. 2 und
421 des Lizenzabschnitts.
422
423(2) Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt, denn Markdown kennt ihn nicht; an
424 seine Stelle tritt ein Inhaltsverzeichnis aus Verweisen auf die siebzehn
425 Paragraphen und den Lizenzabschnitt.
426
427(3) Die Angaben nach der REUSE-Spezifikation stehen als HTML-Kommentar im Kopf
428 der Datei. Die Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Fassung 3.3:
429 einhundertfünfundfünfzig von einhundertfünfundfünfzig Dateien tragen Urheber-
430 und Lizenzangabe.
431
432(4) Die Folge der Absatzziffern ist Zeile für Zeile gegen die AsciiDoc-Fassung
433 abgeglichen worden und stimmt überein; das schließt die im § 14 vorgefundene
434 doppelte Zählung der Absätze 6 und 7 ein, die bewusst unangetastet bleibt,
435 weil das Handbuch selbst sie führt.
436
Matthias Andreas Benkard8cbbaaa2026-08-23 13:20:48 +0200437(5) Die AsciiDoc-Fassung entfällt sogleich; zwei Wortlaute desselben Handbuchs
438 nebeneinander zu pflegen wäre eine Fehlerquelle. Die beiden Verweise des
439 Bauwerks — die Bauanleitung im beigelegten Quelltextarchiv
440 („deploy/webpaket.sh“) und der Hinweis auf den Abschnitt „Ausrollen“
441 („deploy/nginx-aendggner.conf“) — sind auf „README.md“ nachgezogen. Die
442 Fundstellen in diesem Verzeichnis bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
443
Matthias Andreas Benkardba7e8312026-08-23 13:19:32 +0200444
Matthias Andreas Benkard08aa3032026-08-23 13:21:55 +0200445Artikel 14
446Neue Anschrift der fortlaufenden Quelltextquelle
447
448Die fortlaufende Quelltextquelle ist von Gerrit („gerrit.benkard.de/plugins/
449gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen.
450
451(1) Die Anschrift ist an allen fünf Stellen nachgezogen: im Handbuch (§ 3
452 Abs. 2), im Feld „SPDX-PackageDownloadLocation“ der „REUSE.toml“, in der
453 Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten „quelltext-fassung.txt“
454 („deploy/webpaket.sh“) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des
455 Impressums.
456
457(2) Im Impressum trug der Verweis bislang die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet
458 fortan „Git“, denn sie benennt nunmehr keine bestimmte Oberfläche mehr.
459
460(3) Die Nennung nach AGPLv3 § 13 bleibt damit erreichbar; das ist der Zweck der
461 Angabe, nicht bloß ihre Zier.
462
463
Matthias Andreas Benkard8191a152026-08-23 14:56:08 +0200464
465Artikel 15
466Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
467
468(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
469 einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
470 Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
471 Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
472 Massenabzug, auszulesen.
473
474(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
475 Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
476 Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
477 Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
478 bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
479
480(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
481 ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
482 ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
483 ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
484 amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
485 entfalten.
486
487(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
488 „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
489
490
491Artikel 16
492Der hessische Belegfall
493
494(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
495 verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
496 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
497 Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
498
499(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
500 bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
501 des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
502 bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
503 zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
504
505
506Artikel 17
507Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
508
509Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
510geändert:
511
5121. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
513 Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
514 Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
515 auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
516
5172. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
518 nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
519 „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
520 als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
521 Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
522
5233. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
524 „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
525 Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
526 folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
527 Norm entzogen.
528
529
530Artikel 18
531Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
532
533Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
534
5351. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
536 Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
537 beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
538 das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
539 Streichung einer Bezeichnung.
540
5412. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
542 weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
543 Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
544 Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
545 aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
546
5473. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
548 gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
549 „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
550 Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
551
5524. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
553 fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
554 hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
555 hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
556
557
558Artikel 19
559Zwei stille Mängel
560
561(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
562 band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
563 entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
564 eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
565 blieb dort neben den neuen stehen.
566
567(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
568 behoben.
569
Matthias Andreas Benkardfa6a5492026-08-23 15:46:27 +0200570
571Artikel 20
572Der schleswig-holsteinische Belegfall
573
574(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
575 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
576 bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
577 Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
578
579(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
580 bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
581 beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
582 fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
583 die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
584
585(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
586 dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
587 wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
588 Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
589
590(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
591
592
593Artikel 21
594Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
595
596Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
597Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
598statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
599Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
600Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
601Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
602Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
603
Matthias Andreas Benkard5203e942026-08-23 16:00:25 +0200604
605Artikel 22
606Anlagen als eigene Normen
607
608Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
609geändert:
610
6111. Es wird der Normkopf einer Anlage oder eines Anhangs aufgenommen, nummeriert
612 („Anlage 2“) wie unnummeriert-benannt („Anlage“, „Anhang“). Die
613 Einzelnormbezeichnung lautet genau so, wie das gii-XML sie führt, damit die
614 Auflösung nach „Stelle.anlagenEnbez“ sie unverändert trifft.
615
6162. Vom ersten Anlagen-Normkopf an ist alles Folgende Inhalt der Anlagen. Ihre
617 inneren Überschriften gliedern nicht das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
618 zitieren, eröffnet keine Norm; nur eine weitere Anlage tut das.
619
620
621Artikel 23
622Der Berliner Belegfall, zur Hälfte
623
624(1) Aufgenommen wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
625 Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung in der
626 Gültigkeit vom 16. April bis zum 11. Juni 2026 nebst der Nachfassung als
627 Prüfmaßstab. Der Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird vollständig angewandt;
628 alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
629
630(2) Der Artikel 1 (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) bleibt bei der
631 Erkennung. Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die
632 dort als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“),
633 während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ im Text der Anlage
634 sucht — die dort vielfach vorkommt. Belegt ist das durch die Gegenprobe:
635 Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die
636 Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei; mehrdeutig bleibt der Rest.
637
638(3) Die Nummern einer Anlage brauchen hiernach einen eigenen Rang zwischen Norm
639 und Absatz. Solange er fehlt, wird die Stammfassung nicht beigelegt; ihr
640 Bezugsweg ist in „Berlin/SOURCES“ verzeichnet und führt in zwei Abrufen
641 wieder dorthin.
642
643(4) Ein zweiter Befund ist dort gleichfalls festgehalten: Das Berliner Portal
644 setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als
645 angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“).
646
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200647════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200648 Fassung vom 22. August 2026,
649 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
650════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
651
652Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
653wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
654ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
655weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
656prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
657stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
658
659Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
660standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
661kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
662verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
663
664
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200665Erster Teil
666Behebung der festgehaltenen Mängel
667
668
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200669Artikel 1
670Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
671
672(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
673 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
674 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
675 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
676
677(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
678 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
679 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
680 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
681 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
682 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
683
684(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
685 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
686
687
688Artikel 2
689Heilung des Weißraums nach einer Streichung
690
691(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
692 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
693 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
694 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
695 wurde eines.
696
697(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
698 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
699 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
700 bleibt unangetastet.
701
702
703Artikel 3
704Weichen des leeren Platzhalters
705
706Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
707Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
708Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
709und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
710Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
711bleibt stehen.
712
713
714Artikel 4
715Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
716
717Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
718ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
719ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
720führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
721neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
722
723
724Artikel 5
725Nachweis
726
727(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
728 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
729 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
730 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
731
732(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
733 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
734 Zeile geführt worden.
735
736(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
737 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
738 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
739
740
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200741Zweiter Teil
742Thüringen
743
744Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
745Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
746Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
747erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
748Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
749
750
751Artikel 6
752Gerade Anführungszeichen
753
754(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
755 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
756 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
757 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
758
759(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
760 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
761 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
762 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
763 es ergeht eine Warnung.
764
765(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
766 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
767
768(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
769 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
770 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
771 Folgewort kleben.
772
773
774Artikel 7
775Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
776
777(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
778 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
779 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
780 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
781
782(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
783 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
784 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
785 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
786 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
787 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
788
789(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
790 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
791
792
793Artikel 8
794Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
795
796(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
797 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
798 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
799
800(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
801 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
802 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
803 bezeichneten Paragraphen.
804
805(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
806 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
807 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
808 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
809 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
810 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
811
812(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
813 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
814 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
815 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
816 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
817
818(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
819 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
820 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
821 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
822
823(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
824 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
825 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
826 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
827
828
829Artikel 9
830Belegfall Thüringen
831
832(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
833 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
834 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
835
836(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
837 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
838 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
839 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
840 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
841 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
842
843(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
844 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
845
846
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200847════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200848 Fassung vom 16. August 2026,
849 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
850════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
851
852Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
853Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
854Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
855verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
856aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
857einer bestehenden Domain eingerichtet.
858
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200859Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
860Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
861Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
862dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
863ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
864Zwischenschritt von Hand.
865
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200866Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200867darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
868wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
869bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
870Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
871allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
872neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200873
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200874
875Artikel 1
876Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
877
878(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
879 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
880 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
881 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
882
883(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
884 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
885 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
886 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
887 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
888
889(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
890 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
891
892
893Artikel 2
894Beilegung des Quelltextes
895
896(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
897 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
898 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
899 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
900 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
901 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
902 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
903
904(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
905 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
906 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
907 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
908 werden.
909
910(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
911 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
912
913
914Artikel 3
915Auslieferungsvorlage
916
917Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
918location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
919wird wie folgt geändert:
920
9211. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
922 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
923 Wurzel der Domain.
924
9252. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
926 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
927
9283. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
929 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
930 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
931 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
932
9334. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
934 Abruf neu zu packen.
935
9365. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
937 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
938 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
939 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
940 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
941
942
943Artikel 4
944Ergänzungen der Oberfläche
945
9461. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
947 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
948
9492. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
950 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
951
9523. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
953 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
954 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
955
956
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200957Artikel 5
958Annahme von Archiven als Stammgesetz
959
960(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
961 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
962 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
963 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
964
965(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
966 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
967 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
968 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
969 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
970 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
971 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
972
973(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
974 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
975 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
976 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
977 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
978 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
979
980(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
981 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
982 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
983 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
984
985(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
986 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
987 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
988 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
989 bleibt.
990
991
992Artikel 6
993Einführung in der Browserfassung
994
995(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
996 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
997 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
998
999(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
1000 amtlichen Fundstellen an:
1001 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
1002 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
1003 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
1004 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
1005 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
1006 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
1007
1008(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
1009 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
1010 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
1011
1012(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
1013 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
1014 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
1015
1016
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001017Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001018Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001019
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001020(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001021 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
1022 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
1023 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
1024
1025(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
1026 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
1027 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
1028 Wirkung geblieben.
1029
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001030(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
1031 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
1032 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
1033 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
1034 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
1035 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
1036 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001037
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001038(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
1039 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
1040 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
1041 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001042
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001043(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001044 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
1045 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
1046 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
1047 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
1048
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001049(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
1050 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
1051 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001052
1053(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
1054 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001055 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
1056 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001057
1058(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
1059 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
1060
1061
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001062Schlussbestimmung
1063
1064Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +02001065(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
1066worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
1067Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1068ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
1069entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
1070Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001071die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
1072unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
1073Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
1074Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
1075Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
1076unformatiert erscheint.
1077
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001078Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
1079zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
1080Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
1081Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
1082einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
1083dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +02001084auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +02001085
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +02001086
1087════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +02001088 Fassung vom 15. August 2026,
1089 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1090════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1091
1092Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
1093wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
1094prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
1095Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
1096des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
1097Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
1098mit dieser Fassung behoben.
1099
1100
1101Artikel 1
1102Ordnung der Anwendung nach Schritten
1103
1104(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
1105 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
1106 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
1107 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
1108
1109(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
1110 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
1111 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
1112 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
1113 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
1114 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
1115 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
1116 voraussetzt.
1117
1118(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
1119 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
1120 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
1121 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
1122 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
1123 Dokumentreihenfolge.
1124
1125
1126Artikel 2
1127Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
1128
1129Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
1130Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
1131Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
1132Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
1133Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
1134Buchstabe folgt.
1135
1136
1137Artikel 3
1138Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
1139
1140Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
1141Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
1142Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
1143Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
1144b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
1145wahlfrei.
1146
1147
1148Schlussbestimmung
1149
1150(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1151 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1152 (mvnw verify) bestätigt worden.
1153
1154(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
1155 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
1156 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
1157 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
1158 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
1159
1160(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
1161 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
1162 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
1163 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
1164 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
1165 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
1166
1167(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
1168 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
1169 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
1170
1171
1172════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +02001173 Fassung vom 14. August 2026,
1174 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
1175════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1176
1177Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
1178behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
1179ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
1180Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
1181ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
1182die Spalten einer Zusammenstellung.
1183
1184
1185Artikel 1
1186Erkennung der Dokumentart
1187
1188(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
1189(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
1190verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
1191Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
1192(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
1193
1194(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
1195Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
1196„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
1197
1198(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
1199Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
1200Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
1201die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
1202
1203(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
1204gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
1205
1206(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
1207beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
1208geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
1209erkannte Art.
1210
1211(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
1212üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
1213verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
1214nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
1215
1216
1217Artikel 2
1218Änderungsanträge
1219
1220(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
1221Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
1222und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
1223gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
1224MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
1225diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
1226
1227(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
1228(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
1229Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
1230sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
1231
1232(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
1233ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
1234(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
1235Punkt vorzeitig enden.
1236
1237(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
1238Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
1239Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
1240Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
1241Drucksache zielen.
1242
1243(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
1244der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
1245„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
1246vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
1247
1248(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
1249Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
1250das Muster für Satzzeichen.
1251
1252(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
1253dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
1254
1255
1256Artikel 3
1257Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
1258
1259(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
1260Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
1261und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
1262Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
1263der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
1264
1265(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
1266Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
1267ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
1268wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
1269
1270(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
1271gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
1272
1273(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
1274Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
1275Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
1276rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
1277Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
1278allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
1279Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
1280dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
1281übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
1282der sich stattdessen eignet.
1283
1284
1285Artikel 4
1286Prüffälle
1287
1288(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
1289(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
1290(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
1291EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
1292Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
1293ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
129420/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
1295
1296(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
1297Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
1298mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
1299zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
1300der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
1301
1302(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
1303Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
1304gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
1305
1306
1307Artikel 5
1308Handbuch
1309
1310Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
1311Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
1312nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
1313zulässigen Dokumentarten.
1314
1315
1316════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001317 Fassung vom 26. Juli 2026,
1318 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1319════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1320
1321Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
1322Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
13232026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
1324Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
1325koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001326Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
1327des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001328
1329
1330Artikel 1
1331Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
1332
1333Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
1334Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
1335eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
1336nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
1337EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
1338verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
1339unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
1340Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
1341vorangeht.
1342
1343
1344Artikel 2
1345Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
1346
1347Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
1348für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
1349einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
1350folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
1351aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
1352GVBL_BERLIN_KOPF).
1353
1354
1355Artikel 3
1356Prüffall Berlin
1357
1358Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
1359(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
1360die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
1361dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1362
1363Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001364schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1365
1366
1367Artikel 4
1368Unnummerierte, benannte Anlagen
1369
1370Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1371gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1372verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1373Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1374Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1375Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1376Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1377„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1378
1379Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1380Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1381Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1382Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1383Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1384
1385
1386Artikel 5
1387Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1388
1389Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1390Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1391der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1392und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1393Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1394zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1395Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1396
1397Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1398bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1399Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1400trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1401sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001402
1403
1404════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001405 Fassung vom 25. Juli 2026,
1406 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1407════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1408
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001409Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1410weitere Belegfälle treten hinzu.
1411
1412Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1413Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
14142026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1415kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1416Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1417versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1418Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1419beschaffen ist.
1420
1421Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1422vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1423Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1424amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1425Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1426Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001427
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001428Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1429ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1430ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1431
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001432
1433Artikel 1
1434Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1435
1436Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1437zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1438blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1439Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1440GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1441an der folgenden Artikel-Überschrift.
1442
1443
1444Artikel 2
1445Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1446
1447Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1448mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1449(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1450(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1451den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1452ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1453wieder ab.
1454
1455
1456Artikel 3
1457Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1458
1459Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1460Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1461Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1462GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1463Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1464Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1465Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1466Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1467
1468
1469Artikel 4
1470Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1471
1472Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1473hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1474Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1475gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1476folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1477Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1478gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1479anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1480ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1481nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1482
1483
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001484Artikel 5
1485Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1486
1487Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1488Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1489und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1490„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1491dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1492(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1493Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1494Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1495
1496
1497Artikel 6
1498Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1499
1500Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1501wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1502änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1503dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1504wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1505hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1506aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1507unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1508
1509
1510Artikel 7
1511Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1512
1513Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1514(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
15152022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1516(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1517werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1518§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1519Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1520(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1521Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1522
1523
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001524Artikel 8
1525Sachnummern mit Leerzeichen
1526
1527Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1528Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1529Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1530sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1531ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1532…“) bleibt ausgenommen.
1533
1534
1535Artikel 9
1536Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1537
1538Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1539in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1540gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1541angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1542Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1543Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1544
1545
1546Artikel 10
1547Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1548
1549Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1550des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1551bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1552Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1553wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1554Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1555Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1556deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1557weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1558
1559
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001560════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001561 Fassung vom 24. Juli 2026,
1562 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1563════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1564
1565Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1566Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1567(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1568des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1569erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1570Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1571Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1572
1573
1574Artikel 1
1575Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1576
1577Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1578Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1579Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1580„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1581Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1582Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1583kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1584als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1585
1586
1587Artikel 2
1588Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1589
1590Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1591Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1592(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1593REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1594
1595
1596Artikel 3
1597Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1598
1599Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1600(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1601archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1602(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1603Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1604Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1605
1606
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001607Artikel 4
1608Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1609
1610Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1611stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1612Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1613Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1614deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1615
1616
1617Artikel 5
1618Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1619
1620Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1621laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
16222026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
1623zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
1624Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
1625
1626
1627Artikel 6
1628Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
1629
1630Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
1631unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
1632aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
1633End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
1634Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
1635Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
1636Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
1637Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
1638die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
1639sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
1640angefügt“).
1641
1642
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001643════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02001644 Fassung vom 19. Juli 2026,
1645 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1646════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1647
1648In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
1649Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
1650ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
1651bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
1652Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
1653nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
1654mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
1655Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
1656(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
1657berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
1658und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
1659
1660
1661Artikel 1
1662Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
1663
1664Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
1665LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
1666Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
1667das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
1668jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
1669Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
1670Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
1671Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
1672bleibt unverändert.
1673
1674
1675Artikel 2
1676Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
1677
1678Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
1679extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
1680vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
1681am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
1682Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
1683die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
1684
1685
1686Artikel 3
1687Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
1688
1689Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
1690Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
1691neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
1692ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
1693Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
1694
1695
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Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001697 Fassung vom 17. Juli 2026,
1698 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1699════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1700
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001701Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
1702geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
1703ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
1704UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001705
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001706Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
1707recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
1708Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
1709paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
1710Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
1711Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
1712Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
171326. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
1714
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001715
1716Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001717Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001718
1719Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
1720Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
1721beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
1722Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
1723gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
1724Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001725Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001726(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
1727Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
1728verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
1729in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
1730mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
1731(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
1732zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
1733der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
1734Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
1735in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
1736ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
1737weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
1738nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
1739Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001740
1741
1742Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001743Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
1744
1745Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
1746Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
1747unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
1748jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
1749die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
1750nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
1751(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
1752breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
1753benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
1754
1755
1756Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001757Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001758
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001759Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001760beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
17611. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
1762 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
1763 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
17642. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
1765 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
1766Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
1767„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
1768die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001769
1770
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001771Artikel 4
1772Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
1773
1774Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
1775nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
1776(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
1777sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
1778„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
1779Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
1780werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
1781Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
1782sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
1783das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
1784
1785
1786Artikel 5
1787Amtliche Satznummern als Superskripte
1788
1789Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
1790Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
1791Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
1792zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
1793übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
1794marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
1795nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
1796bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
1797amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
1798die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
1799recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
1800
1801
1802Artikel 6
1803Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
1804
1805Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
1806Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
1807geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
1808Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
1809nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
1810GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
1811normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
1812zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
1813
1814
1815Artikel 7
1816Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
1817Fortführungszeichen
1818
1819Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
1820(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
1821freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
1822bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
1823gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
1824oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
1825gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
1826Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
1827wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
1828(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
1829Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
1830Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
1831Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
1832Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
1833auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
1834Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
1835die Handkorrektur über --extract-only.
1836
1837
1838Artikel 8
1839Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
1840
1841Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
1842Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
1843Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
1844Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
1845Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
1846Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
1847Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
1848ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
1849wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
1850Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
1851Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
1852(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
1853Superskript-Modus.
1854
1855
1856Artikel 9
1857Bayerische Befehlsformen
1858
1859Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
1860von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
1861zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
1862(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
1863(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
1864der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
1865folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
1866nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
1867„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
1868Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
1869Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
1870bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
1871verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
1872greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
1873stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
1874zuständig).
1875
1876
1877Artikel 10
1878Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
1879der Anwendung
1880
1881Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
1882Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
1883Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
1884
18851. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
1886 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
1887 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
1888 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
1889 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
1890 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
1891
18922. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
1893 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
1894 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
1895 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
1896 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
1897 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
1898
18993. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
1900 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
1901 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
1902 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
1903 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
1904 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
1905
19064. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
1907 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
1908 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
1909 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
1910
1911
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001912Schlussbestimmung
1913
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001914Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
1915hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1916bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
1917anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
1918verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
1919AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
1920das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
1921(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
1922Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
1923werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
1924Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
1925schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
1926Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
1927gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
1928Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001929
1930
1931════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02001932 Fassung vom 16. Juli 2026,
1933 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1934════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1935
1936Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
1937die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
1938Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
1939Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
1940Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
1941seitenweise gefasst.
1942
1943
1944Artikel 1
1945Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
1946
1947Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
1948(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
1949(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
1950Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
1951löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
1952Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
1953eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
1954norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
1955
1956
1957Artikel 2
1958Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
1959
1960Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
1961(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
1962Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
1963Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
1964gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
1965Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
1966Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
1967nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
1968„Manuell prüfen“ zugewiesen.
1969
1970
1971Artikel 3
1972Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
1973
1974Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
1975§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
1976Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
1977legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
1978Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
1979zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
1980ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
1981Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
1982ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
1983
1984
1985Artikel 4
1986Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
1987
1988Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
1989und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
1990Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
1991folgt geändert: ...“) ergänzt.
1992
1993
1994Artikel 5
1995Seitenweise Brotschriftbestimmung
1996
1997Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
1998statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
1999Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
2000sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
2001Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
2002(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
2003und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
2004verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
2005
2006
2007Schlussbestimmung
2008
2009Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
2010dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
2011bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
2012BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
20130 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
2014ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
2015durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
2016weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2017Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2018vorbehalten.
2019
2020
2021════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02002022 Fassung vom 15. Juli 2026,
2023 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2024════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2025
2026Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
2027werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
2028und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
2029einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
2030Verarbeitung zugänglich gemacht.
2031
2032
2033Artikel 1
2034Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
2035
2036Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
2037„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
2038Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
2039ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
2040das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
2041Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
2042Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
2043
2044
2045Artikel 2
2046Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
2047
2048Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
2049
20501. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
2051 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
2052 Aufhebung erkannt.
2053
20542. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
2055 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
2056 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
2057 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
2058 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
2059
20603. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
2061 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
2062 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
2063
20644. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
2065 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
2066 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
2067 zugewiesen.
2068
20695. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
2070 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
2071 Ersatztext wieder vorangestellt.
2072
20736. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
2074 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
2075 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
2076
2077
2078Artikel 3
2079Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
2080
20811. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
2082 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
2083 durch einen §-Block werden erkannt.
2084
20852. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
2086 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
2087 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
2088 ersetzten Bereichs.
2089
2090
2091Schlussbestimmung
2092
2093Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2094(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
2095(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
2096einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
2097sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
2098dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
2099Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2100
2101
2102════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02002103 Fassung vom 13. Juli 2026,
2104 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
2105════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
2106
2107Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
2108diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
2109Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
2110Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
2111ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
2112Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
2113drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
2114zwei (2) auf null (0).
2115
2116
2117Artikel 1
2118Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
2119
2120Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
2121verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
2122besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
2123mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
2124Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
2125
2126
2127Artikel 2
2128Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
2129
2130Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
2131
21321. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
2133 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
2134 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
2135 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
2136 entgegen.
2137
21382. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
2139 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
2140 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
2141 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
2142
21433. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
2144 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
2145 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
2146 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
2147
21484. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
2149 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
2150 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
2151
2152Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
2153ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
2154(„Absatz 1 und 5“).
2155
2156
2157Artikel 3
2158Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
2159
21601. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
2161 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
2162 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
2163
21642. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
2165 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
2166
21673. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
2168 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
2169 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
2170 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
2171
21724. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
2173 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
2174 erkannt.
2175
21765. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
2177 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
2178
21796. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
2180 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
2181
2182
2183Artikel 4
2184Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
2185
21861. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
2187 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
2188 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
2189 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
2190
21912. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
2192 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
2193 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
2194 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
2195 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
2196
21973. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
2198 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
2199 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
2200 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
2201 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
2202
2203
2204Schlussbestimmung
2205
2206Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
2207(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
2208verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
2209mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
2210Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
2211Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
2212Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
2213vorbehalten.