blob: 331864dd2f88769beefd2cc6867fff6aed4be801 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +020024 Fassung vom 22. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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27
28Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
29wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
30ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
31weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt Manuell
32prüfen schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses niemals
33stillschweigend zu verwerfen an dieser Stelle verfehlt.
34
35Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
36standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
37kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
38verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
39
40
41Artikel 1
42Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
43
44(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
45 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
46 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
47 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
48
49(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
50 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
51 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
52 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl Nach Nr. 4 werden die
53 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt trat deshalb hinter die letzte Nummer des
54 Absatzes statt hinter die Nr. 4 er galt als angewandt, stand aber falsch.
55
56(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
57 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
58
59
60Artikel 2
61Heilung des Weißraums nach einer Streichung
62
63(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
64 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
65 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
66 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
67 wurde eines.
68
69(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
70 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
71 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
72 bleibt unangetastet.
73
74
75Artikel 3
76Weichen des leeren Platzhalters
77
78Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
79Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
80Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
81und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
82Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
83bleibt stehen.
84
85
86Artikel 4
87Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
88
89Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
90ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
91ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
92führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
93neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
94
95
96Artikel 5
97Nachweis
98
99(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
100 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
101 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
102 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
103
104(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
105 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
106 Zeile geführt worden.
107
108(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
109 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
110 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
111
112
113════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200114 Fassung vom 16. August 2026,
115 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
116════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
117
118Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
119Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
120Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
121verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
122aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
123einer bestehenden Domain eingerichtet.
124
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200125Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
126Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
127Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
128dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
129ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
130Zwischenschritt von Hand.
131
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200132Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200133darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
134wo sie eine Aussage trägt im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
135bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
136Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
137allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
138neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200139
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200140
141Artikel 1
142Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
143
144(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
145 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
146 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
147 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
148
149(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
150 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
151 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
152 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
153 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
154
155(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
156 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
157
158
159Artikel 2
160Beilegung des Quelltextes
161
162(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
163 package des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
164 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
165 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
166 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
167 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
168 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
169
170(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
171 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
172 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
173 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
174 werden.
175
176(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
177 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
178
179
180Artikel 3
181Auslieferungsvorlage
182
183Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
184location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
185wird wie folgt geändert:
186
1871. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
188 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
189 Wurzel der Domain.
190
1912. Die Dateien werden über root statt über alias zugeordnet, weil try_files
192 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
193
1943. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
195 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
196 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
197 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
198
1994. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
200 Abruf neu zu packen.
201
2025. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
203 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
204 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
205 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
206 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
207
208
209Artikel 4
210Ergänzungen der Oberfläche
211
2121. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
213 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
214
2152. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
216 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
217
2183. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
219 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
220 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
221
222
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200223Artikel 5
224Annahme von Archiven als Stammgesetz
225
226(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
227 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
228 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
229 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
230
231(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
232 am Dateiende nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
233 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
234 einzigen auf „.xml endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
235 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
236 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
237 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
238
239(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
240 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
241 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
242 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
243 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
244 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
245
246(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
247 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
248 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
249 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
250
251(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
252 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
253 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
254 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
255 bleibt.
256
257
258Artikel 6
259Einführung in der Browserfassung
260
261(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
262 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
263 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
264
265(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
266 amtlichen Fundstellen an:
267 a) ein verkündetes Änderungsgesetz das Gesetz gegen den unlauteren
268 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
269 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
270 b) einen Gesetzentwurf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
271 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
272 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
273
274(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
275 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
276 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
277
278(4) Der Hinweis am Feld Stammgesetz nennt nunmehr auch das Archiv. Das
279 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
280 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
281
282
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200283Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200284Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200285
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200286(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200287 bisherige Schmuckfarbe ein warmes Braun entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
288 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
289 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
290
291(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
292 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
293 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
294 Wirkung geblieben.
295
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200296(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
297 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
298 Balken am linken Rand der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
299 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
300 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
301 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
302 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200303
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200304(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
305 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
306 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form durchgestrichen gegen
307 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200308
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200309(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200310 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
311 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
312 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
313 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
314
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200315(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
316 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
317 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200318
319(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
320 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200321 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
322 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200323
324(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
325 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
326
327
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200328Schlussbestimmung
329
330Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200331(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
332worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
333Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
334ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
335entpackte Fassung die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
336Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200337die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
338unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
339Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
340Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
341Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
342unformatiert erscheint.
343
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200344Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
345zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
346Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
347Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
348einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
349dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200350auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200351
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200352
353════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +0200354 Fassung vom 15. August 2026,
355 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
356════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
357
358Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
359wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt Manuell
360prüfen zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
361Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
362des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
363Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
364mit dieser Fassung behoben.
365
366
367Artikel 1
368Ordnung der Anwendung nach Schritten
369
370(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
371 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
372 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
373 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
374
375(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
376 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
377 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
378 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
379 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
380 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
381 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
382 voraussetzt.
383
384(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
385 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
386 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
387 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
388 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
389 Dokumentreihenfolge.
390
391
392Artikel 2
393Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
394
395Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
396Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
397Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
398Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, in
399Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
400Buchstabe folgt.
401
402
403Artikel 3
404Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
405
406Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
407Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
408Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
409Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
410b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
411wahlfrei.
412
413
414Schlussbestimmung
415
416(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
417 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
418 (mvnw verify) bestätigt worden.
419
420(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
421 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
422 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
423 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
424 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
425
426(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung Nach
427 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt (Art. 56 Abs. 1 des
428 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
429 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
430 Platzhalter 7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
431 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
432
433(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
434 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
435 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
436
437
438════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +0200439 Fassung vom 14. August 2026,
440 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
441════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
442
443Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
444behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
445ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens die Dokumente, die einen
446Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
447ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
448die Spalten einer Zusammenstellung.
449
450
451Artikel 1
452Erkennung der Dokumentart
453
454(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
455(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
456verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
457Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
458(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
459
460(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
461Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
462BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf enthält einen Entschließungsantrag.
463
464(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
465Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
466Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
467die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
468
469(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
470gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
471
472(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
473beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
474geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
475erkannte Art.
476
477(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
478üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, Zu Artikel 1“); für
479verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
480nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
481
482
483Artikel 2
484Änderungsanträge
485
486(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
487Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
488und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
489gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
490MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
491diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
492
493(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
494(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
495Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
496sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
497
498(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
499ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
500(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
501Punkt vorzeitig enden.
502
503(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
504Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
505Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
506Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
507Drucksache zielen.
508
509(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
510der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
511„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
512vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
513
514(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz am Ende zwischen
515Ziel und durch zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
516das Muster für Satzzeichen.
517
518(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
519dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
520
521
522Artikel 3
523Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
524
525(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
526Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
527und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
528Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
529der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
530
531(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
532Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
533ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
534wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
535
536(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
537gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
538
539(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
540Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es und zwar nicht nur je
541Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
542rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
543Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
544allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
545Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
546dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
547übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
548der sich stattdessen eignet.
549
550
551Artikel 4
552Prüffälle
553
554(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
555(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
556(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
557EndToEndTest der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
558Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
559ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
56020/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
561
562(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
563Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
564mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
565zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
566der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
567
568(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
569Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
570gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
571
572
573Artikel 5
574Handbuch
575
576Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt Quellformate: Gesetz, Entwurf,
577Antrag“. Die bisherige Angabe, Metanderungen an Drucksachen seien bewusst
578nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
579zulässigen Dokumentarten.
580
581
582════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200583 Fassung vom 26. Juli 2026,
584 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
585════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
586
587Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
588Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
5892026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
590Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
591koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +0200592Hindernisse liegen anderswo davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
593des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200594
595
596Artikel 1
597Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
598
599Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
600Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
601eines Landesamtes wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
602nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
603EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
604verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
605unerreichbar und allein der bayerische Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
606Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
607vorangeht.
608
609
610Artikel 2
611Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
612
613Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
614für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
615einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
616folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
617aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
618GVBL_BERLIN_KOPF).
619
620
621Artikel 3
622Prüffall Berlin
623
624Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
625(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest
626die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge und prüft,
627dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
628
629Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +0200630schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
631
632
633Artikel 4
634Unnummerierte, benannte Anlagen
635
636Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
637gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
638verlangte hinter Anlage stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
639Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
640Kontext. Die Anlage trägt nunmehr wie der Anhang die Bezeichnung Anlage“.
641Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
642Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
643„§ 2 als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
644
645Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
646Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
647Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
648Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
649Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
650
651
652Artikel 5
653Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
654
655Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
656Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
657der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
658und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
659Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
660zerreißt („ein gefügt statt eingefügt“) beschränkt auf Fügungen, die als
661Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
662
663Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
664bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern Aus dem
665Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
666trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
667sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200668
669
670════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200671 Fassung vom 25. Juli 2026,
672 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
673════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
674
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200675Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
676weitere Belegfälle treten hinzu.
677
678Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
679Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
6802026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein den laufenden Seiten-
681kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
682Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
683versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
684Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
685beschaffen ist.
686
687Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
688vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
689Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
690amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
691Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
692Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200693
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200694Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
695ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
696ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
697
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200698
699Artikel 1
700Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
701
702Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
703zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
704blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
705Holstein nebst 2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
706GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
707an der folgenden Artikelberschrift.
708
709
710Artikel 2
711Fußnotenmarker an Artikelberschriften
712
713Schleswig-Holstein verweist an der Artikelberschrift eines Änderungsgesetzes
714mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
715(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
716(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
717den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
718ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
719wieder ab.
720
721
722Artikel 3
723Silbentrennung bei hartem Zeilenende
724
725Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
726Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
727Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz wie ihn das
728GVOBl. Schl.-H. verwendet findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
729Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
730Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
731Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
732Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
733
734
735Artikel 4
736Belegfall Kommunalrechtnderungsgesetz Schleswig-Holstein
737
738Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
739hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
740Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
741gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
742folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
743Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
744gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
745anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
746ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
747nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
748
749
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200750Artikel 5
751Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
752
753Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
754Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
755und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz TMZ-Gesetz)“,
756„(Gemeindeordnung GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
757dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
758(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
759Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
760Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
761
762
763Artikel 6
764Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
765
766Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
767wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
768änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
769dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
770wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikelberschrift
771hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
772aus Artikel N besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
773unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als Art. N führt.
774
775
776Artikel 7
777Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
778
779Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
780(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
7812022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
782(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
783werden alle angewandt die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
784§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
785Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
786(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
787Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
788
789
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200790Artikel 8
791Sachnummern mit Leerzeichen
792
793Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
794Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
795Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
796sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
797ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
798…“) bleibt ausgenommen.
799
800
801Artikel 9
802Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
803
804Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
805in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
806gliederungsbezogene Form In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
807angefügt tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
808Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
809Anker. Zugleich wird das Beiwort neu in beiden Formen zugelassen.
810
811
812Artikel 10
813Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
814
815Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
816des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
817bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
818Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt vor Der bisherige § 13
819wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
820Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort bisherig bezeichnet den Stand vor der
821Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
822deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
823weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
824
825
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200826════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200827 Fassung vom 24. Juli 2026,
828 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
829════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
830
831Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
832Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
833(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
834des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
835erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
836Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
837Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
838
839
840Artikel 1
841Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
842
843Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
844Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
845Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
846Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
847Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
848Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
849kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
850als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
851
852
853Artikel 2
854Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
855
856Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
857Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
858(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
859REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
860
861
862Artikel 3
863Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
864
865Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
866(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
867archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
868(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
869Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
870Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
871
872
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +0200873Artikel 4
874Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
875
876Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
877stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
878Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
879Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
880deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
881
882
883Artikel 5
884Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
885
886Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
887laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
8882026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
889zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
890Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
891
892
893Artikel 6
894Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
895
896Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
897unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
898aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
899End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
900Befehlen werden fünf angewandt darunter zwei Neufassungen erhält folgende
901Fassung 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
902Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 § 14. Zwei
903Einfügeformen bleiben als manuell prüfen stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
904die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
905sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12
906angefügt“).
907
908
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200909════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +0200910 Fassung vom 19. Juli 2026,
911 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
912════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
913
914In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
915Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
916ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
917bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
918Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
919nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
920mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
921Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
922(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
923berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
924und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
925
926
927Artikel 1
928Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
929
930Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
931LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
932Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
933das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
934jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
935Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
936Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
937Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
938bleibt unverändert.
939
940
941Artikel 2
942Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
943
944Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
945extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
946vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
947am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
948Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
949die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
950
951
952Artikel 3
953Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
954
955Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
956Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
957neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
958ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
959Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
960
961
962════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200963 Fassung vom 17. Juli 2026,
964 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
965════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
966
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200967Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
968geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
969ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
970UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200971
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200972Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
973recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
974Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
975paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
976Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
977Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
978Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
97926. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
980
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200981
982Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200983Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200984
985Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
986Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
987beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
988Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
989gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
990Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200991Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200992(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
993Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
994verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
995in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
996mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
997(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
998zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
999der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
1000Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
1001in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
1002ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
1003weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
1004nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
1005Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001006
1007
1008Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001009Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
1010
1011Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
1012Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
1013unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
1014jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
1015die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
1016nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
1017(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
1018breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
1019benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
1020
1021
1022Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001023Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001024
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001025Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001026beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
10271. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
1028 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
1029 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
10302. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
1031 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
1032Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
1033 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
1034die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001035
1036
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001037Artikel 4
1038Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
1039
1040Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
1041nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
1042(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
1043sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
1044Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
1045Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
1046werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
1047Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
1048sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
1049das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
1050
1051
1052Artikel 5
1053Amtliche Satznummern als Superskripte
1054
1055Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
1056Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
1057Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
1058zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
1059übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
1060marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
1061nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
1062bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
1063amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
1064die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
1065recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
1066
1067
1068Artikel 6
1069Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
1070
1071Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
1072Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
1073geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
1074Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
1075nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
1076GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
1077normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
1078zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
1079
1080
1081Artikel 7
1082Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
1083Fortführungszeichen
1084
1085Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
1086(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
1087freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
1088bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
1089gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
1090oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
1091gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
1092Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
1093wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
1094(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
1095Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
1096Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
1097Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
1098Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
1099auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
1100Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
1101die Handkorrektur über --extract-only.
1102
1103
1104Artikel 8
1105Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
1106
1107Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
1108Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
1109Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
1110Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
1111Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
1112Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
1113Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
1114ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
1115wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
1116Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
1117Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
1118(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
1119Superskript-Modus.
1120
1121
1122Artikel 9
1123Bayerische Befehlsformen
1124
1125Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
1126von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
1127zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
1128(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
1129(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
1130der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
1131folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
1132nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
1133X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
1134Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
1135Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
1136bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
1137verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
1138greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
1139stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
1140zuständig).
1141
1142
1143Artikel 10
1144Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
1145der Anwendung
1146
1147Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
1148Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
1149Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
1150
11511. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
1152 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
1153 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
1154 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
1155 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
1156 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
1157
11582. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
1159 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
1160 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
1161 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
1162 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
1163 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
1164
11653. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
1166 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
1167 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
1168 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
1169 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
1170 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
1171
11724. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
1173 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
1174 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
1175 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
1176
1177
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001178Schlussbestimmung
1179
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001180Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
1181hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1182bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
1183anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
1184verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
1185AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
1186das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
1187(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
1188Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
1189werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
1190Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
1191schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
1192Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
1193gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
1194Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001195
1196
1197════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02001198 Fassung vom 16. Juli 2026,
1199 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1200════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1201
1202Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
1203die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
1204Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
1205Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
1206Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
1207seitenweise gefasst.
1208
1209
1210Artikel 1
1211Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
1212
1213Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
1214(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
1215(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
1216Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
1217löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
1218Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
1219eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
1220norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
1221
1222
1223Artikel 2
1224Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
1225
1226Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
1227(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
1228Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
1229Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
1230gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
1231Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
1232Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
1233nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
1234Manuell prüfen zugewiesen.
1235
1236
1237Artikel 3
1238Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
1239
1240Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
1241§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
1242Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
1243legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
1244Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
1245zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
1246ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
1247Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
1248ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
1249
1250
1251Artikel 4
1252Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
1253
1254Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
1255und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
1256Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
1257folgt geändert: ...“) ergänzt.
1258
1259
1260Artikel 5
1261Seitenweise Brotschriftbestimmung
1262
1263Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
1264statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
1265Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
1266sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
1267Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
1268(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
1269und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
1270verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
1271
1272
1273Schlussbestimmung
1274
1275Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
1276dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1277bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
1278BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
12790 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
1280ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
1281durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
1282weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
1283Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1284vorbehalten.
1285
1286
1287════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02001288 Fassung vom 15. Juli 2026,
1289 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1290════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1291
1292Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
1293werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
1294und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
1295einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
1296Verarbeitung zugänglich gemacht.
1297
1298
1299Artikel 1
1300Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
1301
1302Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
1303bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
1304Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
1305ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
1306das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
1307Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
1308Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
1309
1310
1311Artikel 2
1312Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
1313
1314Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
1315
13161. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
1317 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
1318 Aufhebung erkannt.
1319
13202. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
1321 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
1322 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
1323 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
1324 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
1325
13263. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
1327 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
1328 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
1329
13304. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
1331 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
1332 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
1333 zugewiesen.
1334
13355. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
1336 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
1337 Ersatztext wieder vorangestellt.
1338
13396. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
1340 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
1341 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
1342
1343
1344Artikel 3
1345Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
1346
13471. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
1348 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
1349 durch einen §-Block werden erkannt.
1350
13512. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
1352 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
1353 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
1354 ersetzten Bereichs.
1355
1356
1357Schlussbestimmung
1358
1359Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1360(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1361(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
1362einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
1363sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
1364dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
1365Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1366
1367
1368════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001369 Fassung vom 13. Juli 2026,
1370 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1371════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1372
1373Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
1374diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
1375Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
1376Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
1377ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
1378Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
1379drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
1380zwei (2) auf null (0).
1381
1382
1383Artikel 1
1384Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
1385
1386Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
1387verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
1388besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
1389mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
1390Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
1391
1392
1393Artikel 2
1394Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
1395
1396Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
1397
13981. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
1399 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
1400 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
1401 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
1402 entgegen.
1403
14042. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
1405 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
1406 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
1407 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
1408
14093. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
1410 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
1411 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
1412 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
1413
14144. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
1415 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
1416 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
1417
1418Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
1419ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
1420(„Absatz 1 und 5“).
1421
1422
1423Artikel 3
1424Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
1425
14261. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
1427 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
1428 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
1429
14302. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
1431 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
1432
14333. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
1434 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
1435 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
1436 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
1437
14384. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
1439 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
1440 erkannt.
1441
14425. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
1443 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
1444
14456. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
1446 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
1447
1448
1449Artikel 4
1450Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
1451
14521. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
1453 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
1454 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
1455 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
1456
14572. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
1458 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
1459 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
1460 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
1461 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
1462
14633. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
1464 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
1465 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
1466 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
1467 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
1468
1469
1470Schlussbestimmung
1471
1472Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1473(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
1474verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
1475mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
1476Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
1477Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
1478Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1479vorbehalten.