| ╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗ |
| ║ ║ |
| ║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║ |
| ║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║ |
| ║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║ |
| ║ ║ |
| ╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝ |
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| Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses |
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| (1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen |
| den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses. |
| (2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist |
| ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu- |
| legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste |
| Fassung zuerst) zu führen. |
| (3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender |
| Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien) |
| zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder- |
| gelegte Ausdrucksweise entsprechend. |
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| Fassung vom 22. August 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
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| |
| Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte, |
| wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis, |
| ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes |
| weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell |
| prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals |
| stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt. |
| |
| Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander |
| standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im |
| kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie |
| verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit. |
| |
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| Artikel 1 |
| Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit |
| |
| (1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender. |
| wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der |
| Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt |
| damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit. |
| |
| (2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke |
| (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird. |
| Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes |
| als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die |
| folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des |
| Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch. |
| |
| (3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich |
| beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Heilung des Weißraums nach einer Streichung |
| |
| (1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den |
| zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei |
| einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die |
| Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke |
| wurde eines. |
| |
| (2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei |
| Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die |
| Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und |
| bleibt unangetastet. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Weichen des leeren Platzhalters |
| |
| Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der |
| Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe |
| Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt, |
| und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein |
| Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt, |
| bleibt stehen. |
| |
| |
| Artikel 4 |
| Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke |
| |
| Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und |
| ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort |
| ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText) |
| führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die |
| neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten. |
| |
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| Artikel 5 |
| Nachweis |
| |
| (1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die |
| beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen |
| werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der |
| Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort. |
| |
| (2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und |
| Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für |
| Zeile geführt worden. |
| |
| (3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln |
| (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine |
| der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 16. August 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die |
| Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der |
| Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb |
| verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre |
| aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad |
| einer bestehenden Domain eingerichtet. |
| |
| Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was |
| Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine |
| Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben, |
| dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv |
| ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum |
| Zwischenschritt von Hand. |
| |
| Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis |
| darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt, |
| wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und |
| bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen |
| Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern |
| allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch |
| neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt. |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung |
| |
| (1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG |
| versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV |
| Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und |
| nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen. |
| |
| (2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des |
| Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen |
| Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle |
| werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die |
| Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt. |
| |
| (3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft |
| zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Beilegung des Quelltextes |
| |
| (1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase |
| „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen |
| Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis: |
| a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt. |
| b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz |
| nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt. |
| c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert. |
| |
| (2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der |
| Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige |
| der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt. |
| Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen |
| werden. |
| |
| (3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten |
| Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Auslieferungsvorlage |
| |
| Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein |
| location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie |
| wird wie folgt geändert: |
| |
| 1. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden |
| Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die |
| Wurzel der Domain. |
| |
| 2. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files |
| in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht. |
| |
| 3. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung |
| ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine |
| Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk |
| erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat. |
| |
| 4. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je |
| Abruf neu zu packen. |
| |
| 5. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie. |
| Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet: |
| diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete |
| Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden |
| Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt. |
| |
| |
| Artikel 4 |
| Ergänzungen der Oberfläche |
| |
| 1. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts; |
| bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos. |
| |
| 2. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ |
| verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere. |
| |
| 3. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen |
| Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter |
| Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt. |
| |
| |
| Artikel 5 |
| Annahme von Archiven als Stammgesetz |
| |
| (1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML |
| nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/ |
| xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz |
| angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt. |
| |
| (2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis |
| am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei |
| nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den |
| einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge |
| und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer |
| Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit |
| Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt. |
| |
| (3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den |
| Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der |
| Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine |
| Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32) |
| beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die |
| Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet. |
| |
| (4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der |
| Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene |
| ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in |
| seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden. |
| |
| (5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die |
| Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen |
| nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die |
| angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar |
| bleibt. |
| |
| |
| Artikel 6 |
| Einführung in der Browserfassung |
| |
| (1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block |
| („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er |
| eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz. |
| |
| (2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die |
| amtlichen Fundstellen an: |
| a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren |
| Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I |
| Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen; |
| b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem |
| Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn |
| Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert. |
| |
| (3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die |
| Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes |
| Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme. |
| |
| (4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das |
| Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten |
| nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen. |
| |
| |
| Artikel 7 |
| Gestaltung |
| |
| (1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die |
| bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle |
| tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt |
| gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken. |
| |
| (2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die |
| Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und |
| Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne |
| Wirkung geblieben. |
| |
| (3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall |
| dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen |
| Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die |
| Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung |
| während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die |
| Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der |
| Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein. |
| |
| (4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von |
| Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die |
| schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen |
| unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht. |
| |
| (5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser |
| zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund |
| das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders |
| wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung |
| überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt. |
| |
| (6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel, |
| werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet; |
| die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht. |
| |
| (7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen. |
| Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und |
| hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen |
| von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen. |
| |
| (8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte |
| ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt. |
| |
| |
| Schlussbestimmung |
| |
| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle |
| (dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt |
| worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden: |
| Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb |
| ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die |
| entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der |
| Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen |
| die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat |
| unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen |
| Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die |
| Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der |
| Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie |
| unformatiert erscheint. |
| |
| Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und |
| zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der |
| Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte |
| Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle, |
| einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin |
| dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei |
| auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 15. August 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm |
| wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell |
| prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des |
| Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48 |
| des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der |
| Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden |
| mit dieser Fassung behoben. |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Ordnung der Anwendung nach Schritten |
| |
| (1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu |
| einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je |
| Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet |
| werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl. |
| |
| (2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung |
| und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die |
| Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu |
| besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie |
| setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich |
| der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung |
| mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht |
| voraussetzt. |
| |
| (3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt, |
| kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig |
| durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm |
| eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige |
| Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre |
| Dokumentreihenfolge. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel |
| |
| Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze. |
| Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der |
| Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine |
| Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in |
| Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein |
| Buchstabe folgt. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text |
| |
| Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke |
| Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre |
| Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56 |
| Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und |
| b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan |
| wahlfrei. |
| |
| |
| Schlussbestimmung |
| |
| (1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle |
| (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung |
| (mvnw verify) bestätigt worden. |
| |
| (2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig |
| Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die |
| Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist |
| achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des |
| Bundes und der Länder sind unverändert geblieben. |
| |
| (3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach |
| Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des |
| Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende |
| des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere |
| Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10. |
| Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten. |
| |
| (4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer |
| Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt |
| dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 14. August 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und |
| behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt |
| ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen |
| Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart |
| ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt |
| die Spalten einer Zusammenstellung. |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Erkennung der Dokumentart |
| |
| (1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen |
| (DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das |
| verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die |
| Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle |
| (Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht). |
| |
| (2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die |
| Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen |
| „BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag. |
| |
| (3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der |
| Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und |
| Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und |
| die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen. |
| |
| (4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse |
| gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl. |
| |
| (5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung |
| beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht |
| geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die |
| erkannte Art. |
| |
| (6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort |
| üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für |
| verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt |
| nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser). |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Änderungsanträge |
| |
| (1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache. |
| Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache |
| und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden |
| gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und |
| MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da |
| diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint. |
| |
| (2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt |
| (EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein |
| Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden |
| sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein. |
| |
| (3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich |
| ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes |
| („1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten |
| Punkt vorzeitig enden. |
| |
| (4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte |
| Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der |
| Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise |
| Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die |
| Drucksache zielen. |
| |
| (5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in |
| der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe |
| „;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im |
| vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner). |
| |
| (6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen |
| Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur |
| das Muster für Satzzeichen. |
| |
| (7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in |
| dezimal durchgezählten Listen vorkommen. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung |
| |
| (1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des |
| Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz- |
| und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im |
| Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand |
| der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor). |
| |
| (2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher |
| Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist |
| ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und |
| wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint. |
| |
| (3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform |
| gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger). |
| |
| (4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt |
| Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je |
| Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die |
| rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre |
| Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade |
| allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise |
| Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis |
| dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes |
| übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs, |
| der sich stattdessen eignet. |
| |
| |
| Artikel 4 |
| Prüffälle |
| |
| (1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art |
| (DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags |
| (AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in |
| EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen |
| Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch |
| ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache |
| 20/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags. |
| |
| (2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der |
| Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung |
| mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei |
| zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt, |
| der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert. |
| |
| (3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der |
| Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie |
| gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875). |
| |
| |
| Artikel 5 |
| Handbuch |
| |
| Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf, |
| Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst |
| nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr |
| zulässigen Dokumentarten. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 26. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen |
| Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni |
| 2026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme: |
| Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine |
| koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen |
| Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen |
| des Heftes werden danach fünf erkannt. |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform |
| |
| Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der |
| Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung |
| eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der |
| nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters |
| EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor |
| verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit |
| unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der |
| Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer |
| vorangeht. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin |
| |
| Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt |
| für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf |
| einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der |
| folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern |
| aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster |
| GVBL_BERLIN_KOPF). |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Prüffall Berlin |
| |
| Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu |
| (EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest — |
| die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft, |
| dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben. |
| |
| Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das |
| schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung. |
| |
| |
| Artikel 4 |
| Unnummerierte, benannte Anlagen |
| |
| Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie |
| gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser) |
| verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der |
| Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne |
| Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“. |
| Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der |
| Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte |
| „§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm. |
| |
| Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen: |
| Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen, |
| Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der |
| Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte |
| Stammfassung also keine Anlage tragen kann. |
| |
| |
| Artikel 5 |
| Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln |
| |
| Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer |
| Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt |
| der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl |
| und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden |
| Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen |
| zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als |
| Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen. |
| |
| Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte |
| bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem |
| Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung |
| trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in |
| sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 25. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei |
| weitere Belegfälle treten hinzu. |
| |
| Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur |
| Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H. |
| 2026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten- |
| kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel- |
| Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung |
| versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte |
| Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu |
| beschaffen ist. |
| |
| Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes |
| vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz. |
| Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die |
| amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von |
| Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte |
| Anführungszeichen nötig. |
| |
| Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen |
| ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische |
| ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt. |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein |
| |
| Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den |
| zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs- |
| blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig- |
| Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und |
| GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst |
| an der folgenden Artikel-Überschrift. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften |
| |
| Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes |
| mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß |
| („Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung |
| (AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift |
| den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster |
| ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung |
| wieder ab. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Silbentrennung bei hartem Zeilenende |
| |
| Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am |
| Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des |
| Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das |
| GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs- |
| Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne |
| Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als |
| Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing- |
| Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt. |
| |
| |
| Artikel 4 |
| Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein |
| |
| Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung |
| hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die |
| Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs- |
| gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält |
| folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt. |
| Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal |
| gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine |
| anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt- |
| ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch |
| nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt. |
| |
| |
| Artikel 5 |
| Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz |
| |
| Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der |
| Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel |
| und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“, |
| „(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit |
| dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl |
| (AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den |
| Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den |
| Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes. |
| |
| |
| Artikel 6 |
| Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen |
| |
| Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu, |
| wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk- |
| änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang |
| dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden |
| wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift |
| hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur |
| aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben |
| unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt. |
| |
| |
| Artikel 7 |
| Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz |
| |
| Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes |
| (sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April |
| 2022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest |
| (EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3 |
| werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des |
| § 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die |
| Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes |
| (WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag |
| Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt. |
| |
| |
| Artikel 8 |
| Sachnummern mit Leerzeichen |
| |
| Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der |
| Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und |
| Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht |
| sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN); |
| ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2 |
| …“) bleibt ausgenommen. |
| |
| |
| Artikel 9 |
| Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen |
| |
| Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur |
| in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die |
| gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 |
| angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die |
| Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der |
| Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen. |
| |
| |
| Artikel 10 |
| Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung |
| |
| Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge |
| des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen |
| bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In |
| Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13 |
| wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die |
| Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der |
| Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird |
| deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird |
| weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 24. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht- |
| Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz |
| (SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung |
| des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden |
| erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten |
| Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax- |
| Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt. |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften |
| |
| Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs- |
| Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische |
| Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form |
| „Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes |
| Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes |
| Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der |
| kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile — |
| als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Fußzeile der revosax-Volltextausgabe |
| |
| Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die |
| Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax |
| („https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster |
| REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz |
| |
| Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG |
| (sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der |
| archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest |
| (EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige |
| Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine |
| Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest. |
| |
| |
| Artikel 4 |
| Normköpfe tragen keine ganzen Sätze |
| |
| Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang |
| stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als |
| Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum |
| Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz; |
| deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden. |
| |
| |
| Artikel 5 |
| Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl |
| |
| Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die |
| laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl. |
| 2026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen |
| zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende |
| Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff. |
| |
| |
| Artikel 6 |
| Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz |
| |
| Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022 |
| unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext, |
| aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein |
| End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben |
| Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende |
| Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die |
| Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei |
| Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze): |
| die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“) |
| sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 … |
| angefügt“). |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 19. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische |
| Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese |
| ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der |
| bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das |
| Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt |
| nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in |
| mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als |
| Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt |
| (sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem- |
| berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen |
| und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle. |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader |
| |
| Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu |
| LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert. |
| Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet |
| das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des |
| jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis- |
| Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein |
| Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die |
| Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten |
| bleibt unverändert. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung |
| |
| Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern |
| extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML |
| vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern |
| am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische |
| Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und |
| die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ |
| |
| Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig- |
| Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“, |
| neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung |
| ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des |
| Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 17. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine |
| geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt; |
| ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im |
| UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht. |
| |
| Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes- |
| recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in |
| Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de, |
| paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und |
| Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als |
| Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur |
| Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom |
| 26. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707). |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern |
| |
| Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne |
| Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein |
| beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der |
| Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich |
| gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen- |
| Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im |
| Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter |
| (FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am |
| Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite |
| verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern |
| in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn |
| mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden |
| (Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens |
| zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen, |
| der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am |
| Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder |
| in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst |
| ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei |
| weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise |
| nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem |
| Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche |
| |
| Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche |
| Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und |
| unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit |
| jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb |
| die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche |
| nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen |
| („Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich |
| breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser |
| benötigt sie jedoch allein auf der Zeile. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten |
| |
| Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie |
| beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden: |
| 1. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb |
| eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein |
| als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung). |
| 2. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin) |
| Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile. |
| Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst |
| „ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch |
| die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist. |
| |
| |
| Artikel 4 |
| Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel |
| |
| Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer |
| nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung |
| (enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung |
| sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“, |
| „Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des |
| Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und |
| werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2, |
| Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden |
| sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab; |
| das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert. |
| |
| |
| Artikel 5 |
| Amtliche Satznummern als Superskripte |
| |
| Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern. |
| Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus: |
| Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um |
| zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³) |
| übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten- |
| marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt |
| nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes |
| bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem |
| amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt |
| die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes- |
| recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert. |
| |
| |
| Artikel 6 |
| Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen |
| |
| Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und |
| Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl |
| geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der |
| Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt |
| nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des |
| GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen |
| normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur- |
| zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“. |
| |
| |
| Artikel 7 |
| Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann; |
| Fortführungszeichen |
| |
| Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser |
| (AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an |
| freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft) |
| bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm- |
| gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs- |
| oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd- |
| gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten |
| Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1 |
| wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst |
| („Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses |
| Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das |
| Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am |
| Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als |
| Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt |
| auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes |
| Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist |
| die Handkorrektur über --extract-only. |
| |
| |
| Artikel 8 |
| Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht |
| |
| Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten |
| Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden |
| Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only- |
| Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock, |
| Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische |
| Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine |
| Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an |
| ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und |
| wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl. |
| Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die |
| Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes |
| (XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im |
| Superskript-Modus. |
| |
| |
| Artikel 9 |
| Bayerische Befehlsformen |
| |
| Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung |
| von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten- |
| zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung |
| („In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen |
| („Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur |
| der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die |
| folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den |
| nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe |
| „X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“), |
| Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und |
| Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1 |
| bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss- |
| verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung |
| greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“ |
| stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist |
| zuständig). |
| |
| |
| Artikel 10 |
| Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei |
| der Anwendung |
| |
| Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach |
| Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende |
| Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders: |
| |
| 1. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang |
| zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein |
| stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es, |
| weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) — |
| bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor |
| einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“). |
| |
| 2. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen |
| Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der |
| Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die |
| Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in |
| den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der |
| Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt). |
| |
| 3. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert |
| diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende |
| Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz- |
| halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen |
| (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass |
| Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen. |
| |
| 4. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus |
| der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird |
| gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb |
| wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen. |
| |
| |
| Schlussbestimmung |
| |
| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei- |
| hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) |
| bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde |
| anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG) |
| verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG, |
| AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für |
| das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle |
| (GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des |
| Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen |
| werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt. |
| Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr- |
| schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in |
| Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft |
| gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. |
| Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 16. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele, |
| die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von |
| Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der |
| Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der |
| Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters |
| seitenweise gefasst. |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele |
| |
| Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten |
| (Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt |
| (betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene |
| Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser |
| löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die |
| Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer |
| eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird |
| norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben |
| |
| Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle |
| (gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten |
| Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte |
| Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt |
| gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der |
| Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der |
| Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache |
| nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt |
| „Manuell prüfen“ zugewiesen. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften |
| |
| Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach |
| § N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen |
| Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““ |
| legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige |
| Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn) |
| zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der |
| ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die |
| Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“ |
| ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt. |
| |
| |
| Artikel 4 |
| Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners |
| |
| Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- |
| und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte |
| Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie |
| folgt geändert: ...“) ergänzt. |
| |
| |
| Artikel 5 |
| Seitenweise Brotschriftbestimmung |
| |
| Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise |
| statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom |
| Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert |
| sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten |
| Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger |
| (TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe |
| und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen, |
| verklebte Wortgrenzen) ergänzt. |
| |
| |
| Schlussbestimmung |
| |
| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert- |
| dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) |
| bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der |
| BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG: |
| 0 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine |
| ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte, |
| durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden |
| weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die |
| Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt |
| vorbehalten. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 15. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders |
| werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung |
| und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs- |
| einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer |
| Verarbeitung zugänglich gemacht. |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche |
| |
| Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld |
| „bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel- |
| Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10 |
| ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““) |
| das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der |
| Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und |
| Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen |
| |
| Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert: |
| |
| 1. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34 |
| bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als |
| Aufhebung erkannt. |
| |
| 2. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil, |
| Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die |
| paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“) |
| ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder |
| Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben. |
| |
| 3. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt |
| und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur- |
| Ersetzung statt eines Einzelbefehls. |
| |
| 4. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die |
| Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts- |
| übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung |
| zugewiesen. |
| |
| 5. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung |
| außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem |
| Ersatztext wieder vorangestellt. |
| |
| 6. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor |
| Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne |
| eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle. |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke |
| |
| 1. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die |
| folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs |
| durch einen §-Block werden erkannt. |
| |
| 2. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften |
| (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen |
| Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des |
| ersetzten Bereichs. |
| |
| |
| Schlussbestimmung |
| |
| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle |
| (einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung |
| (mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben |
| einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg |
| sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden |
| dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen |
| Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. |
| |
| |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| Fassung vom 13. Juli 2026, |
| zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen |
| ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
| |
| Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu |
| diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer |
| Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die |
| Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver- |
| ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im |
| Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf |
| drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von |
| zwei (2) auf null (0). |
| |
| |
| Artikel 1 |
| Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes |
| |
| Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions- |
| verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins- |
| besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die |
| mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von |
| Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge. |
| |
| |
| Artikel 2 |
| Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen |
| |
| Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert: |
| |
| 1. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach- |
| geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft |
| ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so |
| steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr |
| entgegen. |
| |
| 2. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“ |
| und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes |
| Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen, |
| das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet. |
| |
| 3. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle |
| versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt – |
| unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen |
| Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl. |
| |
| 4. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“) |
| sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ... |
| eingefügt“) als Muster aufgenommen. |
| |
| Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder |
| ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt |
| („Absatz 1 und 5“). |
| |
| |
| Artikel 3 |
| Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen |
| |
| 1. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie |
| für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen |
| (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt. |
| |
| 2. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die |
| Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“). |
| |
| 3. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form |
| ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern |
| 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf |
| die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt. |
| |
| 4. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt |
| gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen |
| erkannt. |
| |
| 5. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut |
| wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer. |
| |
| 6. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende |
| durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt. |
| |
| |
| Artikel 4 |
| Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen |
| |
| 1. Das Datenmodell wird wie folgt geändert: |
| a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt. |
| b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs- |
| einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML. |
| |
| 2. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil, |
| Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“ |
| ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung |
| „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil |
| vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht. |
| |
| 3. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den |
| Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt |
| „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer |
| Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht |
| betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt. |
| |
| |
| Schlussbestimmung |
| |
| Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle |
| (einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw |
| verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die |
| mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer |
| Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen |
| Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die |
| Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt |
| vorbehalten. |