blob: ab1fb2be2c0f12aab59b4f8230f4c9ff952c77f7 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
2║ ║
3║ V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N ║
4║ des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ ║
5║ (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze) ║
6║ ║
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
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Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +020024 Fassung vom 23. August 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
29License; ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen — im
30Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
31Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
32Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtete — und so betrachtet sie jeder, der
33sie übernimmt —, fand daran nichts.
34
35Erschwerend tritt die Eigenart dieses Erzeugnisses hinzu: Sein Prüfbestand
36besteht aus fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und den XML-Fassungen
37fremder Werke, nämlich der Gesetzblätter, Drucksachen und Entwürfe des Bundes und
38der Länder. Deren Rechtsstellung — gemeinfrei nach § 5 UrhG, gleichwohl gebunden
39an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63 UrhG — war bislang nur
40menschenlesbar in den „SOURCES“-Dateien niedergelegt. Sie ist nunmehr auch
41maschinenlesbar erfasst, und zwar nach Herkunft geschieden.
42
43Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3.
44
45
46Artikel 1
47Lizenzbezeichnung
48
49(1) Der eigene Quelltext steht fortan unter „AGPL-3.0-or-later“, also unter der
50 Version 3 der Lizenz oder, nach Wahl des Empfängers, einer späteren Fassung.
51 Bislang sprach das Impressum von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel.
52
53(2) Die Angabe ist an allen Stellen dieselbe: im Impressum, im Fußzeilenverweis
54 der Startseite, in einem neu aufgenommenen „licenses“-Block der „pom.xml“ und
55 im Abschnitt „Lizenz“ des Handbuchs.
56
57
58Artikel 2
59Verzeichnis der Lizenztexte
60
61(1) Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: „AGPL-3.0-or-later.txt“,
62 „Apache-2.0.txt“ für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
63 „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“.
64
65(2) „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung
66 auf. Der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute
67 nebeneinander zu pflegen wären; die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass
68 für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
69
70
71Artikel 3
72Amtliche Werke
73
74(1) „LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“ bezeichnet keine erteilte Lizenz,
75 sondern hält die gesetzliche Rechtslage fest: die Gemeinfreiheit nach § 5
76 Abs. 1 UrhG für Verkündungsblätter, Drucksachen und Plenarprotokolle, nach
77 § 5 Abs. 2 UrhG für ministerielle Entwürfe und Synopsen, ferner das
78 fortbestehende Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe.
79
80(2) Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
81 Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Prüfbestand
82 kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist.
83
84(3) Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“
85 des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug.
86
87
88Artikel 4
89Zuordnung im Einzelnen
90
91(1) Dateien mit Kommentarsyntax tragen ihre Angabe in sich: zwei Zeilen
92 „SPDX-FileCopyrightText“ und „SPDX-License-Identifier“ im jeweils üblichen
93 Stil, vor dem vorhandenen erläuternden Kommentar und ohne diesen anzutasten.
94 Bei „index.html“ und den übrigen Seiten steht sie hinter der Typangabe, bei
95 „webpaket.sh“ und „cloudflare.sh“ hinter der Aufrufzeile, bei den
96 AsciiDoc-Dateien innerhalb des Dokumentenkopfes.
97
98(2) Für Binärdateien, für JSON und für reinen Text ordnet „REUSE.toml“ zu. Der
99 Prüfbestand ist darin nach Herkunft geschieden: Bund (Verkündung und
100 Parlament), Bund (ministerielle Entwürfe), gesetze-im-internet.de nebst der
101 Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln.
102
103(3) Die selbst abgeleiteten Textfassungen („*-alt.txt“) tragen „AGPL-3.0-or-later
104 AND LicenseRef-AmtlichesWerk“: Der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung —
105 Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene
106 Arbeit.
107
108(4) „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ erhalten bewusst keine Kopfzeile,
109 sondern einen Eintrag in „REUSE.toml“: Ersteres liest der GiiXmlLoader,
110 Letzteres Maven vor jedem Bau, und beide sollen von der Auszeichnung
111 unberührt bleiben.
112
113
114Artikel 5
115Fortdauernde Prüfung
116
117(1) Spotless pflegt die Kopfzeilen der Java-Dateien („licenseHeader“). Der Lauf
118 von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an,
119 sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung
120 hinzukommt.
121
122(2) Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang
123 verborgen war: Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei.
124 Die Quellverzeichnisse sind nunmehr ausdrücklich benannt; die beiden
125 Wasm-Klassen sind erstmals umformatiert worden.
126
127(3) Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im
128 Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
129
130
131Artikel 6
132Nachweis
133
134(1) Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
135 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
136 und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt.
137
138(2) Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert; am Verhalten des
139 Erzeugnisses ändert sich nichts.
140
141(3) Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
142 „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
143
144
Matthias Andreas Benkard1db82012026-08-23 09:05:05 +0200145Artikel 7
146Gestaltung der Browserfassung
147
148Die Startseite trug bislang ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine
149Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Das war sauber, aber austauschbar; es sah aus
150wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist — eine Stelle, die
151Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Die Gestaltung folgt
152fortan dem Vorbild des amtlichen Formblatts.
153
154(1) Der Satzspiegel tritt als Bogen auf einer Unterlage auf: umrandet, auf
155 sechsundvierzig Halbgevierten Breite, auf schmalen Geräten ohne Rand. An die
156 Stelle der Antiqua tritt eine Systemgroteske; Kennungen und Feldbezeichner
157 stehen in gesperrten Versalien.
158
159(2) Das Farbgerüst wird um „Papier“ (Unterlage), „Raster“ (Formularlinien),
160 „Kasten“ (Feldgrund) und „Amt“ ergänzt. Das Amtsrot führt das Auge zu den
161 Kennungen, den Feldziffern und dem Tastaturhalt; die bisherige Bedeutung von
162 Rot und Grün — warnen und bestätigen — bleibt unberührt, und keine Aussage
163 ruht auf der Farbe allein.
164
165(3) Der Kopf der Seiten ist ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle mit
166 ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis
167 („Formblatt ÄG-1“, „Vorgang“ oder „Anlage“, „Geltung: nichtamtlich“). Die
168 Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und
169 vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche
170 Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter läuft die Doppellinie,
171 kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
172
173(4) Das Formular wird zum Feldblock: „fieldset“ mit der Legende „Antrag auf
174 Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im oberen Rahmen, darin drei
175 gerahmte Felder. Ihre Ziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und
176 stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt.
177 Der Dateiwähler trägt über „::file-selector-button“ die Form des Knopfes in
178 der Umkehrung; der Absendeknopf erhält eine Prägekante und fährt beim Drücken
179 in seinen eigenen Schatten.
180
181(5) Der Hinweis für abgeschaltetes JavaScript und der Haftungsausschluss treten
182 als „aside“ mit eigener Überschrift („Hinweis“, „Haftungsausschluss“) auf;
183 ihr Wortlaut bleibt unverändert. Die Meldung führt ihr Zeichen nunmehr im
184 Steg mit — ✓ für die fertige, ! für die fehlgeschlagene Auswertung —, damit
185 der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist. Das Zeichen setzt das Stilblatt,
186 nicht der Text, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt.
187
188(6) Neu hinzu treten zwei Dinge, die bisher gänzlich fehlten: eine sichtbare
189 Fokusanzeige für den Tastaturgang und ein Druckbild. Gedruckt entfallen
190 Unterlage, Bogenrand, Merkblatt und Knopf; die Linien stehen in Schwarz.
191
192(7) Das Zeichen der Seite (favicon.svg) übernimmt Rahmen und Schrift des neuen
193 Gerüstes.
194
195
196Artikel 8
197Unberührte Bestandteile
198
199(1) Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten:
200 „#synopse-formular“, „#stamm“, „#aenderung“, „#vollstaendig“, „#meldung“
201 nebst den Zustandsklassen sowie der eine Knopf des Formulars. „app.js“,
202 „worker.js“ und der Java-Teil sind nicht angetastet.
203
204(2) Die von „HtmlRenderer“ erzeugte Synopse behält ihr eigenes Aussehen; ihre
205 Angleichung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
206
207(3) Aufgenommen sind ferner die Beschreibungsverweise „aria-describedby“ auf die
208 Erläuterungssätze der Felder und die Ansage „aria-live“ für die Meldung, die
209 ihren Text bislang stumm wechselte.
210
211(4) Die Prüfung nach der REUSE-Spezifikation meldet unverändert
212 einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien; dreihundert-
213 fünfundzwanzig Testfälle bestehen fort.
214
215
Matthias Andreas Benkard18f85ce2026-08-23 09:26:19 +0200216Artikel 9
217Gestaltung der Synopse
218
219Mit Artikel 7 trug die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts, das
220Erzeugnis aber noch sein altes: Antiqua auf Weiß, kein Briefkopf, kein Fußsteg,
221ein anders benanntes Farbgerüst. Wer das Formular ausfüllte und dann die Synopse
222öffnete, sah zwei Dokumente zweier Häuser. Sie treten fortan als Vorgang und
223Erzeugnis desselben Hauses auf: der Antrag als Formblatt ÄG-1, die darauf
224ergehende Synopse als Formblatt ÄG-2.
225
226(1) Das Farbgerüst des HtmlRenderers wird auf die Marken der Aufgabeseite
227 gebracht („--rand“ wird „--raster“, „--dezent“ wird „--muted“) und um
228 „--papier“, „--kasten“ und „--amt“ ergänzt. Dass es zweimal geführt wird,
229 ist unvermeidlich und nunmehr an beiden Stellen vermerkt: Die Synopse wird
230 aus einem blob:-Verweis geöffnet und im Befehlszeilenbetrieb als einzelne
231 Datei abgelegt; sie kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
232
233(2) Die Schrift ist geteilt. Der Vordruck — Briefkopf, Kennung, Überschriften,
234 Spaltenköpfe, Kästchen, Fußsteg — steht in der Groteske, der Wortlaut der
235 Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
236 Gesetzblatt wie hier.
237
238(3) Der Kopf trägt denselben Aufbau wie die Aufgabeseite: links die ausstellende
239 Stelle mit ihrer Langbezeichnung, rechts die Kennung („Formblatt ÄG-2“,
240 „Stammgesetz“, „Erstellt“, bei Entwürfen „Stand: Entwurfsfassung“, „Geltung:
241 nichtamtlich“), darunter die Doppellinie und der Vorspann mit Herkunft und
242 Statistik. Die Wendung „erstellt am … mit ÄndGgner“ wandert in den Fußsteg,
243 damit das Datum nicht zweimal dasteht.
244
245(4) Die beiden Felder des Spaltenkopfes treten als schwarze Balken auf wie die
246 Legende des Feldblocks; ebenso die Überschriften der Abschnitte „Geänderte
247 Gliederungs-Überschriften“ und „Manuell prüfen“.
248
249(5) Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf
250 Bogenweiß. Beim Springen zwischen den Spalten ist damit ohne Hinsehen klar,
251 wo man steht; die Hinterlegungen der Änderungen heben sich von beiden
252 Gründen weiterhin ab.
253
254(6) Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
255 Feldziffer. Sie entsteht aus einem Zähler des Stilblattes und macht die
256 Abschnitte überdies zitierbar.
257
258
259Artikel 10
260Drei Mängel, die dabei zutage traten
261
262(1) Der Spaltenkopf klebte (position: sticky) innerhalb des Kopfblocks. Sein
263 Klebebereich endete deshalb mit dem Vorspann, sodass er beim Blättern
264 alsbald verschwand. Er steht nunmehr mit der Gegenüberstellung in einem
265 eigenen Block: Der Bereich reicht über alle Normen und endet vor dem
266 Abschnitt „Manuell prüfen“, der keine Spalten hat.
267
268(2) Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext zu je einem Anteil
269 nebeneinander; lesbar war das nicht. Unterhalb von sechzig Halbgevierten
270 wird gestapelt, und da dort der Spaltenkopf nichts mehr trägt, beschriftet
271 sich jede Spalte selbst.
272
273(3) Die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes
274 zurück. Da „prefers-color-scheme“ im Druck fortgilt, wäre aus einem dunkel
275 eingestellten Browser heraus die alte Spalte als schwarzer Block aus dem
276 Drucker gekommen. Beide Blöcke setzen nunmehr sämtliche Marken.
277
278(4) Nachgewiesen an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: dem
279 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (19 Befehle, 0 manuell,
280 6 Normen) und dem Regierungsentwurf zum AGG (23 Befehle, 1 manuell,
281 14 Normen, Entwurfsfassung). Dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
282 darunter zwei neue für Kennung, Fußsteg und Entwurfsausweis.
283
284
Matthias Andreas Benkardd10ce7c2026-08-23 08:32:31 +0200285════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200286 Fassung vom 22. August 2026,
287 zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen
288════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
289
290Zwei Mängel, die die vorangegangene Fassung aufgedeckt, aber nicht behoben hatte,
291wiegen schwerer als alles sonst Offene: Sie führen zu einem falschen Ergebnis,
292ohne es anzuzeigen. Ein Befehl gilt als angewandt, der Wortlaut des Zielgesetzes
293weicht gleichwohl von der amtlichen Nachfassung ab, und der Abschnitt „Manuell
294prüfen“ schweigt. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses — niemals
295stillschweigend zu verwerfen — an dieser Stelle verfehlt.
296
297Bei ihrer Behebung hat sich ergeben, dass die beiden Mängel nicht nebeneinander
298standen, sondern eine Ursache teilten: die fehlende Einrückung. Sie ist im
299kanonischen Klartext nicht Schmuck, sondern trägt die Gliederung; wer sie
300verliert, verliert die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit.
301
302
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200303Erster Teil
304Behebung der festgehaltenen Mängel
305
306
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200307Artikel 1
308Einrückung bei der Neufassung einer Aufzählungseinheit
309
310(1) Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens (BefehlAnwender.
311 wendeNeufassungAn) setzt den neuen Wortlaut fortan auf die Einrückung der
312 Einheit, an deren Stelle er tritt; bislang begann er in Spalte 0. Es gilt
313 damit dasselbe wie bei der Ersetzung einer solchen Einheit.
314
315(2) Der Grund ist folgender: Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke
316 (StellenAufloeser.zeilenBlock) reicht so weit, wie tiefer eingerückt wird.
317 Eine in Spalte 0 gesetzte Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes
318 als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Befehl „Nach Nr. 4 werden die
319 folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat deshalb hinter die letzte Nummer des
320 Absatzes statt hinter die Nr. 4 — er galt als angewandt, stand aber falsch.
321
322(3) Die Neufassung eines Satzes oder Halbsatzes bleibt unberührt; ihr Bereich
323 beginnt mitten in der Zeile und trägt keine Einrückung.
324
325
326Artikel 2
327Heilung des Weißraums nach einer Streichung
328
329(1) Die Streichung von Wörtern (BefehlAnwender.wendeStreichungAn) heilte den
330 zurückbleibenden Weißraum bislang über den gesamten Zieltext; dieser ist bei
331 einer Stelle ohne Fein-Komponente der ganze Absatz. Sie fraß dabei die
332 Einrückung der Aufzählungszeilen: Aus den zwei Leerzeichen vor jeder Marke
333 wurde eines.
334
335(2) Geheilt wird fortan allein die Naht der Streichung (heileNaht): Aus zwei
336 Leerzeichen wird eines, vor einem Satzzeichen bleibt keines. Traf die
337 Streichung den Zeilenanfang, so ist der Weißraum vor der Naht Einrückung und
338 bleibt unangetastet.
339
340
341Artikel 3
342Weichen des leeren Platzhalters
343
344Vergibt ein eingefügter Block eine Bezeichnung, die ein leerer Platzhalter der
345Altfassung noch hält („7. (aufgehoben)“), so weicht dieser. Es ist dieselbe
346Regel, die schon bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung gilt,
347und so zeigt es auch die amtliche Nachfassung. Verdrängt wird dabei nur ein
348Platzhalter, niemals ein Wortlaut; ein Platzhalter, den kein Befehl anrührt,
349bleibt stehen.
350
351
352Artikel 4
353Zwischenraum hinter der Aufzählungsmarke
354
355Im Satz des Gesetzblatts steht zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und
356ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers. Der kanonische Klartext kennt dort
357ein einzelnes Leerzeichen. Die Aufbereitung eines Zitats (normalisiereZitatText)
358führt den Zwischenraum künftig auf dieses zurück; andernfalls trügen gerade die
359neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
360
361
362Artikel 5
363Nachweis
364
365(1) Der Akzeptanztest des BayJG (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance) hielt die
366 beiden Mängel bislang ausdrücklich fest. Die betreffenden Zusicherungen
367 werden umgekehrt: Der eingefügte Block steht zwischen der Nr. 4 und der
368 Nr. 8, der Platzhalter ist gewichen, die Einrückung besteht fort.
369
370(2) Art. 56 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
371 Wortlaut der amtlichen Nachfassung (BayJG.pdf); die Gegenprobe ist Zeile für
372 Zeile geführt worden.
373
374(3) Hinzu treten drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln
375 (BefehlAnwenderTest). Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 315 Prüfungen; keine
376 der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
377
378
Matthias Andreas Benkard08c27472026-08-22 19:02:46 +0200379Zweiter Teil
380Thüringen
381
382Mit der Mängelliste war die Arbeit wieder in die Breite zu führen. Von den seit
383Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das
384Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat drei Befunde
385erbracht, die keineswegs thüringisch sind, sondern allgemein gelten, und einen
386Beschaffungsweg eröffnet, wo das Landesrechtportal versperrt ist.
387
388
389Artikel 6
390Gerade Anführungszeichen
391
392(1) Gerade Anführungszeichen (") wurden bislang ausnahmslos als schließende
393 gelesen (TextBereiniger.normalisiereAnfuehrungszeichen). Für das Bundes-
394 gesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu; dort öffnet stets das
395 deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler.
396
397(2) Führt ein Text dagegen kein einziges öffnendes Zeichen („), so setzt er die
398 geraden beidseitig. Sie werden fortan paarweise gelesen: das erste öffnet,
399 das zweite schließt, und so fort. Bei ungerader Anzahl ist der Text
400 nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und
401 es ergeht eine Warnung.
402
403(3) Ohne diese Unterscheidung fände der Zitatextraktor in einem so gesetzten
404 Blatt kein einziges Zitat; sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren.
405
406(4) Eine Regel nach der Stellung des Zeichens (öffnend, wenn kein Leerzeichen
407 folgt) wäre untauglich: Das Thüringer Blatt führt Zitate, die mit einem
408 Leerzeichen beginnen, und umgekehrt schließende Zeichen, die unmittelbar am
409 Folgewort kleben.
410
411
412Artikel 7
413Bereichsweise Umnummerierung von Paragraphen
414
415(1) Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
416 Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
417 nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und ein aufgehobener
418 Platzhalter darin ist keine Einheit — er trägt keinen Inhalt.
419
420(2) Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl
421 bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt (Aenderungsbefehl.
422 BereichsUmnummerierung) und wird dort entfaltet (BefehlAnwender.
423 entfalteBereiche): Die vorhandenen Einheiten des Bereichs werden der Reihe
424 nach den neuen Bezeichnungen zugeordnet. Geht die Zählung auch dann nicht
425 auf, bleibt der Befehl manuell zu prüfen — mit Angabe des Grundes.
426
427(3) Geht die Zählung der Bezeichnungen schon im Wortlaut auf, so bleibt es bei
428 der bisherigen paarweisen Zuordnung.
429
430
431Artikel 8
432Weitere Befehlsformen und Satzbefunde
433
434(1) Die Verweisung tritt als Gegenstand einer Wortoperation neben Wort, Wörter,
435 Angabe und Zahl (BefehlErkenner): „In Satz 2 wird die Verweisung „X“ durch
436 die Verweisung „Y“ ersetzt.“
437
438(2) Der Rahmen einer Umnummerierung darf sich auf eine Untereinheit der
439 umnummerierten Einheit verengen: „Der bisherige § 8 wird § 7 und Absatz 1
440 wird wie folgt geändert:“. Die Unterpunkte meinen dann diesen Absatz des neu
441 bezeichneten Paragraphen.
442
443(3) Die Bereichs-Neufassung („Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:“) wird
444 fortan allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs geteilt, nicht
445 mehr an jedem Paragraphenzeichen des Zitats. Der neue Wortlaut zitiert
446 reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
447 nicht gibt. Nennt der Bereich einen Normkopf, den das Zitat nicht führt, so
448 sagen Ankündigung und Wortlaut Verschiedenes — dann wird nicht geraten.
449
450(4) Ob ein Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war,
451 entscheidet fortan der Wortbestand des Dokuments (TextBereiniger.
452 warTrennung): Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
453 Der Satz trennt auch binnengroßgeschriebene Kürzel („Thür-“ + „KigaG“),
454 während echte Bindestriche („Ton-Bild-Übertragung“) unangetastet bleiben.
455
456(5) Die Überschrift einer zitierten Neufassung darf über mehrere Zeilen laufen
457 (BefehlAnwender.parseNorm); fortgesetzt wird sie über klein beginnende
458 Zeilen. Steht sie in derselben Zeile wie die Bezeichnung, so gehört sie in
459 den Titel und nicht zusätzlich in den Normtext.
460
461(6) Der laufende Kolumnentitel und der Seitenfuß des Thüringer Blattes werden
462 entfernt (TextBereiniger). Sie stehen im Inhaltsstrom mitten im Text und
463 zerschneiden sogar getrennte Wörter; sie sind daher herauszuschneiden und
464 nicht als eigene Zeile zu entfernen.
465
466
467Artikel 9
468Belegfall Thüringen
469
470(1) Aufgenommen wird die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer
471 Kindergartenfinanzierungsverordnung (GVBl. Nr. 2/2026 S. 77) als voller
472 Akzeptanzfall (EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO): zehn Befehle, kein Rest.
473
474(2) Die Stammfassung (Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt) ist aus vier
475 Gesetzblättern zusammengesetzt, da das Landesrechtportal Thüringens dieselbe
476 anmeldepflichtige Anwendung ist wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins,
477 Baden-Württembergs und Hessens. Die Hefte gibt die Parlamentsdatenbank des
478 Landtags frei aus, der das Blatt herausgibt. Herkunft und Aufbereitung sind
479 in Thueringen/SOURCES niedergelegt.
480
481(3) Der Gesamtbestand beträgt nunmehr 325 Prüfungen; keine der gepinnten Zahlen
482 der übrigen Belegfälle hat sich geändert.
483
484
Matthias Andreas Benkard14ec52a2026-08-22 16:41:57 +0200485════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200486 Fassung vom 16. August 2026,
487 zuletzt geändert durch die am 16. August 2026 vorgenommenen Änderungen
488════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
489
490Die Browserfassung war bislang für den öffentlichen Betrieb gesperrt: Die
491Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung führten Platzhalter, und der
492Verweis auf den Quelltext, den die Lizenz des Erzeugnisses beim Netzbetrieb
493verlangt, zeigte auf keine Adresse. Mit dieser Fassung wird die Sperre
494aufgehoben; zugleich wird die Auslieferung auf den Betrieb unter einem Unterpfad
495einer bestehenden Domain eingerichtet.
496
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200497Die nunmehr öffentlich erreichbare Startseite setzte sodann voraus, was
498Neuankömmlinge gerade nicht haben: geeignete Dateien. Sie erhält deshalb eine
499Einführung mit Verweisen auf zwei durchgerechnete Fälle. Dabei hat sich ergeben,
500dass die Fundstelle des Bundesrechts das Norm-XML ausschließlich als Archiv
501ausgibt; ohne dessen Auspacken bliebe die Einführung eine Anleitung zum
502Zwischenschritt von Hand.
503
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200504Endlich wird das Erscheinungsbild demjenigen angeglichen, was das Erzeugnis
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200505darstellt: Es tritt fortan schwarzweiß auf wie ein Gesetzblatt. Farbe verbleibt,
506wo sie eine Aussage trägt — im Diff und an den Balken der Hinweiskästen —, und
507bedeutet dort überall dasselbe. Bei der Erprobung einer gänzlich farblosen
508Fassung hat sich ergeben, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern
509allein trug; das hat einen Mangel der Auszeichnung offengelegt, der nunmehr auch
510neben der wiederhergestellten Farbe behoben bleibt.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200511
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200512
513Artikel 1
514Anbieterkennzeichnung und Datenschutzerklärung
515
516(1) Die Anbieterkennzeichnung (impressum.html) wird mit den Angaben nach § 5 DDG
517 versehen; hinzu treten die Bezeichnung des nach § 18 Abs. 2 MStV
518 Verantwortlichen sowie ein Hinweis darauf, dass der Dienst unentgeltlich und
519 nichtkommerziell erbracht wird und die Synopsen ohne Gewähr ergehen.
520
521(2) Die Datenschutzerklärung (datenschutz.html) wird um die Bezeichnung des
522 Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und um die Rechte der betroffenen
523 Personen (Art. 15 bis 21, Art. 77 DSGVO) ergänzt. Für die Zugriffsprotokolle
524 werden die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die
525 Aufbewahrungsfrist (vierzehn Tage) benannt.
526
527(3) Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt unverändert; sie trifft
528 zu, weil die Verarbeitung ausschließlich im Browser stattfindet.
529
530
531Artikel 2
532Beilegung des Quelltextes
533
534(1) Es wird das Skript deploy/webpaket.sh eingeführt. Es tritt in der Phase
535 „package“ des Profils -Pwasm hinter den Übersetzer und macht aus dessen
536 Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis:
537 a) Der Textzwischenschritt (aendggner.js.wat) wird entfernt.
538 b) Der Quelltext der gebauten Fassung wird als aendggner-quelltext.tar.gz
539 nebst der Kennung der Fassung (quelltext-fassung.txt) beigelegt.
540 c) Die großen Dateien werden nach .gz und .br vorkomprimiert.
541
542(2) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht der Bau ab. Der
543 Grund ist folgender: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht derjenige
544 der ausgelieferten Fassung, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre verfehlt.
545 Für Probeläufe kann die Prüfung durch QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1 abbedungen
546 werden.
547
548(3) Der Fuß der Startseite (index.html) verweist fortan auf den beigelegten
549 Quelltext; die fortlaufende Quelle wird als Zweitverweis daneben genannt.
550
551
552Artikel 3
553Auslieferungsvorlage
554
555Die Vorlage (deploy/nginx-aendggner.conf) wird vom eigenen server-Block auf ein
556location-Schnipsel umgestellt, das in den bestehenden Server eingefügt wird. Sie
557wird wie folgt geändert:
558
5591. Aufgenommen wird die Weiterleitung des Pfades ohne abschließenden
560 Schrägstrich; ohne sie zielten sämtliche relativen Verweise der Seite auf die
561 Wurzel der Domain.
562
5632. Die Dateien werden über „root“ statt über „alias“ zugeordnet, weil try_files
564 in einer Präfix-Location gegen den root auflöst und mit alias fehlgeht.
565
5663. Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt und wird durch Revalidierung
567 ersetzt. Der Grund ist folgender: Die Dateinamen tragen keine
568 Fassungskennung; ein Browser mit altem Steuerskript und neuem Rechenwerk
569 erhielte sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat.
570
5714. Die vorkomprimierten Dateien werden ausgeliefert, statt das Rechenwerk je
572 Abruf neu zu packen.
573
5745. Aufgenommen werden die Sicherheitskopfzeilen nebst einer Inhaltsrichtlinie.
575 Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Vorlage begründet:
576 diejenige für die Instanziierung des Moduls und diejenige für eingebettete
577 Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden
578 Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.
579
580
581Artikel 4
582Ergänzungen der Oberfläche
583
5841. Die Startseite erhält einen Hinweis für den Fall abgeschalteten JavaScripts;
585 bislang blieb das Formular alsdann wortlos wirkungslos.
586
5872. Es wird ein Sinnbild (favicon.svg) eingeführt und in allen Seiten relativ
588 verwiesen; unter einem Unterpfad griffe der Abruf der Wurzel ins Leere.
589
5903. Die Startseite erhält eine Kurzbeschreibung und die Angabe ihrer kanonischen
591 Adresse; das Stilblatt wird um die Auszeichnung der Überschriften zweiter
592 Ordnung, der Anschriften und der Hinweise ergänzt.
593
594
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200595Artikel 5
596Annahme von Archiven als Stammgesetz
597
598(1) Die Fundstelle des Bundesrechts (gesetze-im-internet.de) gibt das Norm-XML
599 nicht als solches, sondern allein als Archiv aus (…/<Kurzbezeichnung>/
600 xml.zip). Ein solches Archiv wird künftig unmittelbar als Stammgesetz
601 angenommen; der darin enthaltene XML-Eintrag wird ausgepackt.
602
603(2) Es wird die Klasse ZipAuspacker eingeführt. Sie liest das Zentralverzeichnis
604 am Dateiende — nicht die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei
605 nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen —, wählt daraus den
606 einzigen auf „.xml“ endenden Eintrag und packt ihn aus. Verzeichniseinträge
607 und das von manchen Betriebssystemen beigefügte Beiwerk bleiben außer
608 Betracht; die Auswahl ist erforderlich, weil die Fundstelle den Gesetzen mit
609 Anlagen deren Bilddateien mit ins Archiv legt.
610
611(3) Das Format wird von Hand gelesen. Der Grund ist folgender: Von den
612 Archivklassen der Laufzeitumgebung trägt in der Browserfassung allein der
613 Entpacker (Inflater), den die Ersetzung InflaterErsatz auf eine reine
614 Java-Umsetzung zurückführt; die übrigen (ZipInputStream, ZipFile, CRC32)
615 beruhen auf Bindungen, die das Übersetzungswerkzeug nicht kennt. Auch die
616 Prüfsumme wird deshalb im Erzeugnis selbst berechnet.
617
618(4) Die Erkennung (DateiTyp) wird um die Art ZIP ergänzt. Ihre Prüfung geht der
619 Prüfung auf PDF voran, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene
620 ein Vorschaufenster durchsucht; ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in
621 seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden.
622
623(5) Das Auspacken tritt in Pipeline.ladeStammgesetz vor die Erkennung. Die
624 Änderungsdokumente bleiben unberührt: Gesetzblätter und Drucksachen kommen
625 nirgends als Archiv. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die
626 angegebene Datei (xml.zip), damit der Weg zur Fundstelle zurück erkennbar
627 bleibt.
628
629
630Artikel 6
631Einführung in der Browserfassung
632
633(1) Die Startseite erhält über dem Formular einen zugeklappten Block
634 („Noch keine Dateien? Zwei Beispiele zum Ausprobieren“). Zugeklappt nimmt er
635 eine Zeile ein; das Formular bleibt an seinem Platz.
636
637(2) Der Block nennt die drei Schritte und bietet zwei Fälle mit Verweisen auf die
638 amtlichen Fundstellen an:
639 a) ein verkündetes Änderungsgesetz — das Gesetz gegen den unlauteren
640 Wettbewerb nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I
641 Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen, nichts manuell zu prüfen;
642 b) einen Gesetzentwurf — das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst dem
643 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn
644 Normen, einer zur manuellen Prüfung markiert.
645
646(3) Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft von sich aus nichts ab. Die
647 Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes
648 Schriftstück die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme.
649
650(4) Der Hinweis am Feld „Stammgesetz“ nennt nunmehr auch das Archiv. Das
651 Stilblatt wird um die Auszeichnung des Blockes ergänzt; neue Farben treten
652 nicht hinzu, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
653
654
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200655Artikel 7
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200656Gestaltung
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200657
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200658(1) Das Stilblatt der Seiten (style.css) wird auf Schwarzweiß umgestellt. Die
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200659 bisherige Schmuckfarbe — ein warmes Braun — entfällt ersatzlos; an ihre Stelle
660 tritt die Textfarbe. Die Abrundung der Kästen, Felder und Knöpfe entfällt
661 gleichfalls; gedrucktes Papier trägt keine runden Ecken.
662
663(2) Weil die Schmuckfarbe bislang kenntlich machte, was anklickbar ist, werden die
664 Verweise fortan unterstrichen. Der Knopf kehrt beim Überfahren Grund und
665 Schrift um; die bisherige Aufhellung wäre an einem schwarzen Knopf ohne
666 Wirkung geblieben.
667
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200668(3) Farbe verbleibt allein dort, wo sie eine Aussage trägt, und bedeutet überall
669 dasselbe: Rot warnt, Grün bestätigt. Die Hinweiskästen erhalten dazu einen
670 Balken am linken Rand — der Hinweis bei abgeschaltetem JavaScript und die
671 Fehlermeldung einen roten, die Fertigmeldung einen grünen, die Meldung
672 während der Arbeit einen grauen, weil noch nichts feststeht. Die
673 Beschriftungen bleiben, wie sie waren, und benennen den Zustand ohnehin; der
674 Balken hebt den Kasten hervor, er trägt nicht allein.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200675
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200676(4) Das eingebettete Stilblatt der Synopse (HtmlRenderer) behält die Scheidung von
677 Streichung und Einfügung nach Rot und Grün; sie ist am Bildschirm die
678 schnellste. Zu ihr tritt jedoch die Form — durchgestrichen gegen
679 unterstrichen —, dazu die Spalte, in der die Marke steht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200680
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200681(5) Damit wird ein Mangel behoben: Die Einfügung hob die ihr vom Browser
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200682 zugedachte Unterstreichung bisher ausdrücklich auf. Damit war der grüne Grund
683 das einzige Merkmal, an dem sie zu erkennen war; wer Farben nicht oder anders
684 wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah eine Einfügung
685 überhaupt nicht. Die Unterstreichung wird wiederhergestellt.
686
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200687(6) Die Abzeichen an den Normköpfen behalten ihre Farben nach derselben Regel,
688 werden aber in Versalien mit Sperrung gesetzt. Sie sind ohnehin beschriftet;
689 die Farbe bestätigt dort nur, was dasteht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200690
691(7) Dem Körper der Synopse werden Schrift- und Grundfarbe ausdrücklich zugewiesen.
692 Der klebende Spaltenkopf übernahm seinen Grund bisher durch Vererbung und
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200693 hatte mithin keinen verlässlichen. Für den Druck werden die farbigen Flächen
694 von der Sparschaltung der Browser ausgenommen, damit sie nicht fortfallen.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200695
696(8) Das Tabellenzeichen (favicon.svg) wird nachgezogen. Es führt die Werte
697 ausgeschrieben, weil ein Tabellenzeichen keine Stilblattgrößen erbt.
698
699
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200700Schlussbestimmung
701
702Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
Matthias Andreas Benkard06da70e2026-08-16 07:34:12 +0200703(dreihundertzwölf an der Zahl, darunter acht neue zum Auspacken) bestätigt
704worden. Das Auspacken ist überdies gegen die Fundstelle selbst erprobt worden:
705Das unmittelbar bezogene Archiv des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
706ergibt mit dem Regelungstext des Bundesgesetzblattes dieselbe Synopse wie die
707entpackte Fassung — die Ausfertigungen unterscheiden sich allein in der
708Quellenzeile. Die Inhaltsrichtlinie ist gegen
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200709die laufende Anwendung erprobt worden: Der Lauf des IfSG-Falles im Browser hat
710unter ihr achtundvierzig angewandte Befehle, siebenundzwanzig zur manuellen
711Prüfung und einundzwanzig geänderte Normen ergeben, mithin dasselbe wie die
712Befehlszeile, und keine Beanstandung hinterlassen; die Erforderlichkeit der
713Freigabe für eingebettete Stile ist dadurch belegt, dass die Synopse ohne sie
714unformatiert erscheint.
715
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200716Die Umstellung des Erscheinungsbildes ist in Augenschein genommen worden, und
717zwar in Hell- und in Dunkelfassung: die Startseite nebst den drei Zuständen der
718Meldung, die Anbieterkennzeichnung sowie eine über die Befehlszeile erzeugte
719Synopse des Gebäudeenergiegesetzes (achtundsechzig angewandte Befehle,
720einundfünfzig zur manuellen Prüfung, siebenundvierzig geänderte Normen, mithin
721dasselbe wie zuvor). Streichung, Einfügung und die drei Abzeichen sind dabei
Matthias Andreas Benkard75583b22026-08-16 10:57:26 +0200722auch dann auseinanderzuhalten, wenn man von ihren Farben absieht.
Matthias Andreas Benkard13c71c52026-08-16 10:12:01 +0200723
Matthias Andreas Benkard2d33bf72026-08-16 06:40:07 +0200724
725════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard74a84c52026-08-16 06:08:42 +0200726 Fassung vom 15. August 2026,
727 zuletzt geändert durch die am 15. August 2026 vorgenommenen Änderungen
728════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
729
730Das Erzeugnis hat die mehrschrittige Umnummerierungssequenz bislang als eine ihm
731wesenseigene Grenze behandelt und ihre Folgeänderungen dem Abschnitt „Manuell
732prüfen“ zugewiesen. Die Prüfung des bayerischen Belegfalls (Art. 56 des
733Bayerischen Jagdgesetzes, Neunummerierung des Bußgeldkatalogs durch § 1 Nr. 48
734des Gesetzes vom 31. März 2026) hat ergeben, dass es sich um keine Grenze der
735Sache, sondern um drei voneinander unabhängige Mängel gehandelt hat. Sie werden
736mit dieser Fassung behoben.
737
738
739Artikel 1
740Ordnung der Anwendung nach Schritten
741
742(1) Der Anwender (BefehlAnwender) faltet die Befehlsliste vor der Anwendung zu
743 einer Liste von Schritten auf; ein Verbund (Sammelbefehl) liefert je
744 Teilbefehl einen Schritt, jeder andere Befehl einen einzigen. Geordnet
745 werden fortan die Schritte, protokolliert wird unverändert je Befehl.
746
747(2) Der Grund der Trennung ist folgender: Ein Verbund aus einer Umnummerierung
748 und einer Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche. Die
749 Umnummerierung gehört vor denjenigen Befehl, der ihre Bezeichnung neu
750 besetzt; die Begleitänderung gehört an ihre Stelle im Dokument, denn sie
751 setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bislang setzte sich
752 der erste Anspruch für die ganze Einheit durch und zog die Begleitänderung
753 mit sich; sie traf dann auf einen Stand, den das Änderungsgesetz nicht
754 voraussetzt.
755
756(3) Die Ordnungsregel selbst bleibt unverändert („wer eine Bezeichnung räumt,
757 kommt vor demjenigen, der sie neu besetzt“), wird aber nunmehr vollständig
758 durchgesetzt: Vor jedem Schritt laufen erst diejenigen Schritte, die ihm
759 eine Bezeichnung räumen, und vor diesen wiederum die ihren. Eine ringförmige
760 Abhängigkeit bricht ab; die beteiligten Schritte behalten dann ihre
761 Dokumentreihenfolge.
762
763
764Artikel 2
765Erkennung der abgekürzten lokativen Folgeklausel
766
767Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze.
768Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht jedoch bereits der
769Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem folgenden Leerzeichen liegt keine
770Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in
771Buchst. b …“). An die Stelle der Wortgrenze tritt die Bedingung, dass kein
772Buchstabe folgt.
773
774
775Artikel 3
776Auflösung der Aufzählungseinheit ohne eigenen Text
777
778Der Stellenaufloeser (StellenAufloeser) verlangte hinter der Aufzählungsmarke
779Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre
780Untergliederung ergießt, führt ihre Marke aber allein auf der Zeile (Art. 56
781Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Jagdgesetzes, darunter nur die Buchstaben a und
782b); sie galt deshalb als nicht auffindbar. Der Text hinter der Marke ist fortan
783wahlfrei.
784
785
786Schlussbestimmung
787
788(1) Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
789 (dreihundertvier an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
790 (mvnw verify) bestätigt worden.
791
792(2) Der bayerische Belegfall weist nunmehr sämtliche einhundertvierundfünfzig
793 Anweisungen als angewandt aus (zuvor einhunderteinundfünfzig); die
794 Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz weist
795 achtundsechzig statt siebenundsechzig aus. Die übrigen Bezugszahlen des
796 Bundes und der Länder sind unverändert geblieben.
797
798(3) Nicht behoben ist die Stellung eines eingefügten Blocks: Die Anweisung „Nach
799 Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ (Art. 56 Abs. 1 des
800 Bayerischen Jagdgesetzes) wird angewandt, ihr Block tritt aber an das Ende
801 des Absatzes statt hinter die Nummer 4; ebenso verbleibt der leere
802 Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung zwischen den Nummern 9 und 10.
803 Beides bestand schon vor dieser Fassung und ist im Belegfall festgehalten.
804
805(4) Ferner ist festgehalten: Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer
806 Streichung (BefehlAnwender) wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt
807 dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Auch dies bestand schon zuvor.
808
809
810════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard7235b342026-08-14 18:58:25 +0200811 Fassung vom 14. August 2026,
812 zuletzt geändert durch die am 14. August 2026 vorgenommenen Änderungen
813════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
814
815Das Erzeugnis nimmt bislang zwei Sorten von Änderungsdokumenten entgegen und
816behandelt sie gleich: verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe. Damit fehlt
817ihm die zweite Hälfte des Gesetzgebungsverfahrens — die Dokumente, die einen
818Entwurf ändern statt ein Gesetz. Diese Fassung führt den Begriff der Dokumentart
819ein, wendet Änderungsanträge auf den Entwurf an, auf den sie zielen, und trennt
820die Spalten einer Zusammenstellung.
821
822
823Artikel 1
824Erkennung der Dokumentart
825
826(1) Die Art eines Änderungsdokuments wird nunmehr aus seinem Kopf erschlossen
827(DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf). Unterschieden werden das
828verkündete Artikelgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag, die
829Beschlussempfehlung sowie das Dokument ohne Änderungsbefehle
830(Entschließungsantrag, schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht).
831
832(2) Maßgeblich ist allein der Text; der Dateiname bleibt außer Betracht. Die
833Beispieldaten belegen die Notwendigkeit: Die Datei mit dem Namen
834„BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf“ enthält einen Entschließungsantrag.
835
836(3) Die Erkennung arbeitet auf dem unbereinigten Extraktionstext, da der
837Textbereiniger gerade diejenigen Drucksachenköpfe entfernt, aus denen Art und
838Nummer hervorgehen. Erfasst werden dabei auch die eigene Drucksachennummer und
839die Nummern der in Bezug genommenen Drucksachen.
840
841(4) Ein Dokument ohne Änderungsbefehle wird übergangen und in der Synopse
842gemeldet; bisher führte es stillschweigend zu keinem Befehl.
843
844(5) Ist an einer Synopse ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung
845beteiligt, so trägt sie den Hinweis, dass sie eine Entwurfsfassung und nicht
846geltendes Recht zeigt (HtmlRenderer). Die Quellenzeile nennt je Datei die
847erkannte Art.
848
849(6) Die Grenze des Begründungsteils wird für Entwürfe und Anträge um die dort
850üblichen Überschriften erweitert („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“); für
851verkündete Gesetze bleibt es bei der schlichten Marke, damit ein Gesetzblatt
852nicht an einem gleichlautenden Wort abbricht (AenderungsgesetzParser).
853
854
855Artikel 2
856Änderungsanträge
857
858(1) Ein Änderungsantrag ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache.
859Sein Rahmensatz benennt daher zwei Ebenen zugleich: die Stelle in der Drucksache
860und die Stelle in dem Text, den der dort stehende Befehl zitiert. Beide werden
861gesondert geführt (AenderungsantragParser mit den Sätzen DrucksachenStelle und
862MetaBefehl); die Drucksachenstelle wird bewusst nicht als Stelle modelliert, da
863diese eine Fundstelle im Gesetz bezeichnet und ein anderes Bezugssystem meint.
864
865(2) Die Befehle werden auf den Lineartext des Entwurfs angewandt
866(EntwurfsPatcher). Der Gesetzesanwender bleibt unberührt: Ein Entwurf ist kein
867Gesetz, sondern eine Folge von Befehlen, deren Zitate erst künftig Gesetz werden
868sollen; der Antrag greift in eben diese Zitate ein.
869
870(3) Bei der Suche nach der Drucksachenstelle werden die Zitate zeichengleich
871ausgeblendet. Andernfalls gälten die Aufzählungen des zitierten Gesetzestextes
872(„1. Haarwild:“) als Gliederungspunkte der Drucksache und ließen den gesuchten
873Punkt vorzeitig enden.
874
875(4) Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die vom Antrag genannte
876Drucksachennummer, nicht die Reihenfolge der Argumente (Pipeline). Fehlt der
877Entwurf, bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet; eine ersatzweise
878Anwendung auf das Stammgesetz unterbleibt, da die Stellenangaben auf die
879Drucksache zielen.
880
881(5) Erkannt wird die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in
882der Beschlussformel führt („In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe
883„;“ ersetzt.“). Das fehlende Hilfsverb wird an der Stelle ergänzt, an der es im
884vollständigen Satz stünde (BefehlErkenner).
885
886(6) Das allgemeine Ersetzungsmuster lässt nunmehr den Zusatz „am Ende“ zwischen
887Ziel und „durch“ zu und führt ihn als solchen. Bisher kannte diesen Zusatz nur
888das Muster für Satzzeichen.
889
890(7) Der Stellenparser nimmt gestufte Nummern an („Nr. 1.29“), wie sie in
891dezimal durchgezählten Listen vorkommen.
892
893
894Artikel 3
895Zusammenstellung einer Beschlussempfehlung
896
897(1) Die Zusammenstellung stellt links den Entwurf und rechts die Beschlüsse des
898Ausschusses gegenüber. Anders als beim alten Bundesgesetzblatt und beim Gesetz-
899und Verordnungsblatt für Berlin stehen die Spalten nicht nacheinander im
900Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; sie werden daher erstmals anhand
901der Koordinaten getrennt (FontgroessenFilter, PatchTextExtraktor).
902
903(2) Geschnitten wird an der Blattmitte, jedoch nur dort, wo ein tatsächlicher
904Spaltensteg vorliegt. Eine über die Blattmitte durchlaufende Zeile ist
905ganzseitenbreit (Vorblatt, Bericht, Seitenkopf); sie bleibt ungeschnitten und
906wird der linken Spalte zugeschlagen, damit sie genau einmal erscheint.
907
908(3) Der gesperrt gesetzte Vermerk der Ausschussspalte wird auf seine Normalform
909gebracht, der laufende Spaltenkopf als Kolumnentitel entfernt (TextBereiniger).
910
911(4) Die Auflösung der rechten Spalte unterbleibt einstweilen. Sie druckt
912Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt es — und zwar nicht nur je
913Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke. Die
914rechte Spalte ist damit für sich genommen kein vollständiges Dokument; ihre
915Anführungszeichen gehen nicht auf. Eine Auflösung über die Gliederungspfade
916allein wurde erprobt und ist daran gescheitert; erforderlich ist die zeilenweise
917Zuordnung beider Spalten über ihre gemeinsame Grundlinie im Satzspiegel. Bis
918dahin wird eine Beschlussempfehlung erkannt und unter Angabe des Grundes
919übergangen, verbunden mit dem Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs,
920der sich stattdessen eignet.
921
922
923Artikel 4
924Prüffälle
925
926(1) Es treten hinzu: die Einordnung von zwölf Beispieldokumenten nach ihrer Art
927(DokumentErkennerTest), das Lesen und Anwenden eines Änderungsantrags
928(AenderungsantragParserTest, EntwurfsPatcherTest) sowie vier Fälle in
929EndToEndTest — der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum bayerischen
930Jagdgesetz (Ltg.-Drs. 19/10365), die Unberührtheit des Stammgesetzes durch
931ebendiesen Antrag, die Spaltentrennung der Zusammenstellung zur Drucksache
93220/7619 und die Behandlung eines Entschließungsantrags.
933
934(2) Der Antragsfall belegt beides: Der Antrag streicht den Goldschakal aus der
935Artenliste des neuen § 18 der Ausführungsverordnung und schließt die Aufzählung
936mit einem Semikolon ab; die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes bleibt dabei
937zu Recht unverändert, weil der Antrag auf einen Paragraphen des Entwurfs zielt,
938der die Verordnung und nicht das Gesetz ändert.
939
940(3) Die Spaltentrennung wird daran gemessen, dass die linke Spalte der
941Zusammenstellung Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem sie
942gebaut ist (117 Befehle, wie aus Drucksache 20/6875).
943
944
945Artikel 5
946Handbuch
947
948Das Handbuch (README.adoc) erhält den Abschnitt „Quellformate: Gesetz, Entwurf,
949Antrag“. Die bisherige Angabe, Meta-Änderungen an Drucksachen seien bewusst
950nicht abgedeckt, entfällt. Das Hinweisfeld der Web-Anwendung nennt die nunmehr
951zulässigen Dokumentarten.
952
953
954════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200955 Fassung vom 26. Juli 2026,
956 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
957════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
958
959Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
960Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
9612026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
962Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
963koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +0200964Hindernisse liegen anderswo — davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
965des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200966
967
968Artikel 1
969Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
970
971Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
972Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
973eines Landesamtes … wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
974nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
975EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
976verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
977unerreichbar und allein der bayerische „Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
978Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
979vorangeht.
980
981
982Artikel 2
983Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
984
985Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
986für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
987einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
988folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
989aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
990GVBL_BERLIN_KOPF).
991
992
993Artikel 3
994Prüffall Berlin
995
996Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
997(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest —
998die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge — und prüft,
999dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
1000
1001Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +02001002schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
1003
1004
1005Artikel 4
1006Unnummerierte, benannte Anlagen
1007
1008Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
1009gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
1010verlangte hinter „Anlage“ stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
1011Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
1012Kontext. Die Anlage trägt nunmehr — wie der „Anhang“ — die Bezeichnung „Anlage“.
1013Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
1014Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
1015„§ 2“ als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
1016
1017Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
1018Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
1019Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
1020Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
1021Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
1022
1023
1024Artikel 5
1025Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
1026
1027Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
1028Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
1029der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
1030und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
1031Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
1032zerreißt („ein gefügt“ statt „eingefügt“) — beschränkt auf Fügungen, die als
1033Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
1034
1035Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
1036bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern „Aus dem
1037Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
1038trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
1039sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +02001040
1041
1042════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001043 Fassung vom 25. Juli 2026,
1044 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1045════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1046
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001047Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
1048weitere Belegfälle treten hinzu.
1049
1050Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
1051Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
10522026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein — den laufenden Seiten-
1053kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
1054Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
1055versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
1056Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
1057beschaffen ist.
1058
1059Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
1060vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
1061Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
1062amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
1063Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
1064Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001065
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001066Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
1067ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
1068ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
1069
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001070
1071Artikel 1
1072Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
1073
1074Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
1075zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
1076blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
1077Holstein“ nebst „2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
1078GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
1079an der folgenden Artikel-Überschrift.
1080
1081
1082Artikel 2
1083Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften
1084
1085Schleswig-Holstein verweist an der Artikel-Überschrift eines Änderungsgesetzes
1086mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
1087(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
1088(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
1089den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
1090ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
1091wieder ab.
1092
1093
1094Artikel 3
1095Silbentrennung bei hartem Zeilenende
1096
1097Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
1098Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
1099Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz — wie ihn das
1100GVOBl. Schl.-H. verwendet — findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
1101Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
1102Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
1103Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
1104Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
1105
1106
1107Artikel 4
1108Belegfall Kommunalrecht-Änderungsgesetz Schleswig-Holstein
1109
1110Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
1111hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
1112Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
1113gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
1114folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
1115Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
1116gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
1117anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
1118ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
1119nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
1120
1121
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +02001122Artikel 5
1123Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
1124
1125Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
1126Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
1127und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)“,
1128„(Gemeindeordnung – GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
1129dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
1130(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
1131Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
1132Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
1133
1134
1135Artikel 6
1136Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
1137
1138Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
1139wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
1140änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
1141dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
1142wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikel-Überschrift
1143hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
1144aus „Artikel N“ besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
1145unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als „Art. N“ führt.
1146
1147
1148Artikel 7
1149Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
1150
1151Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
1152(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
11532022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1154(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
1155werden alle angewandt — die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
1156§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
1157Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
1158(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1159Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
1160
1161
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +02001162Artikel 8
1163Sachnummern mit Leerzeichen
1164
1165Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
1166Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
1167Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
1168sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
1169ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
1170…“) bleibt ausgenommen.
1171
1172
1173Artikel 9
1174Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
1175
1176Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
1177in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
1178gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
1179angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
1180Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
1181Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
1182
1183
1184Artikel 10
1185Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
1186
1187Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
1188des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
1189bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
1190Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
1191wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
1192Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
1193Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
1194deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
1195weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
1196
1197
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +02001198════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001199 Fassung vom 24. Juli 2026,
1200 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1201════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1202
1203Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
1204Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
1205(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
1206des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
1207erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
1208Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
1209Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
1210
1211
1212Artikel 1
1213Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungs-Überschriften
1214
1215Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
1216Überschriften bislang allein in der bayerischen Form „I. Abschnitt Titel“ (römische
1217Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
1218„Abschnitt 1“, „Unterabschnitt 2“, „Teil 3“ (arabische Zählung, vorangestelltes
1219Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
1220Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften — nach der
1221kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile —
1222als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
1223
1224
1225Artikel 2
1226Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
1227
1228Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1229Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
1230(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
1231REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
1232
1233
1234Artikel 3
1235Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
1236
1237Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
1238(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
1239archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
1240(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
1241Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
1242Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
1243
1244
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +02001245Artikel 4
1246Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
1247
1248Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
1249stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
1250Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
1251Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
1252deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
1253
1254
1255Artikel 5
1256Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
1257
1258Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
1259laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
12602026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
1261zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
1262Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
1263
1264
1265Artikel 6
1266Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
1267
1268Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
1269unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
1270aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
1271End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
1272Befehlen werden fünf angewandt — darunter zwei Neufassungen „erhält folgende
1273Fassung“ (§ 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
1274Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 → § 14. Zwei
1275Einfügeformen bleiben als „manuell prüfen“ stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
1276die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
1277sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12 …
1278angefügt“).
1279
1280
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +02001281════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +02001282 Fassung vom 19. Juli 2026,
1283 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1284════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1285
1286In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
1287Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
1288ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der
1289bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
1290Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
1291nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
1292mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als
1293Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
1294(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
1295berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
1296und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
1297
1298
1299Artikel 1
1300Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
1301
1302Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
1303LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
1304Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet
1305das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
1306jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
1307Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
1308Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die
1309Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
1310bleibt unverändert.
1311
1312
1313Artikel 2
1314Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
1315
1316Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
1317extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
1318vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
1319am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
1320Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
1321die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
1322
1323
1324Artikel 3
1325Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“
1326
1327Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
1328Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
1329neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
1330ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
1331Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
1332
1333
1334════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001335 Fassung vom 17. Juli 2026,
1336 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1337════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1338
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001339Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
1340geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
1341ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
1342UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001343
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001344Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
1345recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
1346Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
1347paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
1348Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
1349Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
1350Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
135126. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
1352
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001353
1354Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001355Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001356
1357Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
1358Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
1359beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
1360Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
1361gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
1362Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001363Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001364(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
1365Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
1366verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
1367in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
1368mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
1369(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
1370zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft — dort wäre noch Platz gewesen,
1371der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
1372Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
1373in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
1374ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
1375weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
1376nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
1377Aufzählungsmarker („d)“, „3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001378
1379
1380Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001381Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
1382
1383Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
1384Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
1385unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
1386jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
1387die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
1388nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
1389(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
1390breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
1391benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
1392
1393
1394Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001395Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001396
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +02001397Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +02001398beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
13991. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
1400 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
1401 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
14022. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
1403 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
1404Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort“ nebst
1405„ Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
1406die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001407
1408
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001409Artikel 4
1410Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
1411
1412Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
1413nunmehr das Sigel („§“ oder „Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
1414(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt „Art.“ als Normbezeichnung
1415sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
1416„Nr.“, „Nrn.“, „Buchst.“, „Sätzen“, „Absätzen“); ferner wird die Komponente des
1417Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
1418werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
1419Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
1420sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
1421das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
1422
1423
1424Artikel 5
1425Amtliche Satznummern als Superskripte
1426
1427Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
1428Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
1429Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
1430zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte (¹ ² ³)
1431übernommen statt verworfen — im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
1432marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
1433nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
1434bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
1435amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
1436die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4“ → „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
1437recht (Modus „Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
1438
1439
1440Artikel 6
1441Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
1442
1443Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
1444Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
1445geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
1446Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
1447nach der Kopfentfernung („kurz-“ + „fristige“). Geschützte Leerzeichen des
1448GVBl-Satzes („§ 1“, „Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
1449normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
1450zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch „Art. N“.
1451
1452
1453Artikel 7
1454Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
1455Fortführungszeichen
1456
1457Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
1458(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikel-Überschriften an
1459freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
1460bleibt maßgeblich und wählt auch die „Weitere Änderung“ desselben Stamm-
1461gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
1462oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
1463gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
1464Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
1465wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
1466(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes … wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
1467Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
1468Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
1469Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
1470Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
1471auch „Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
1472Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung — Ausweg ist
1473die Handkorrektur über --extract-only.
1474
1475
1476Artikel 8
1477Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
1478
1479Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
1480Fassung von gesetze-bayern.de — als PDF (über den Superskript-erhaltenden
1481Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
1482Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
1483Gliederungs-Überschriften samt nummerierten Unter-Überschriften (synthetische
1484Kennzahlen), Normköpfe „Art. N“ (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
1485Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
1486ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
1487wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
1488Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
1489Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
1490(XML → gii, PDF/Klartext → Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
1491Superskript-Modus.
1492
1493
1494Artikel 9
1495Bayerische Befehlsformen
1496
1497Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
1498von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere — entfernt Fußnoten-
1499zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
1500(„In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“), die Wortlaut-Formen
1501(„Der Wortlaut wird Satz 1“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“ — erhält nur
1502der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, „Dem Wortlaut werden die
1503folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“ nebst lokativer Folgeklausel auf den
1504nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
1505„X“ wird gestrichen“, „werden die Angabe „X“ und die Angabe „Y“ gestrichen“),
1506Ersetzungspaare mit „sowie“ und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
1507Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
1508bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
1509verb („… wird durch … und … wird durch … ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
1510greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei „Satz 5 wird Satz 4“
1511stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
1512zuständig).
1513
1514
1515Artikel 10
1516Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
1517der Anwendung
1518
1519Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
1520Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
1521Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
1522
15231. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
1524 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
1525 stehende Nummer ≥ 2 — sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
1526 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist … ²Art. 33 …“) —
1527 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
1528 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
1529
15302. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
1531 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
1532 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
1533 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
1534 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
1535 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
1536
15373. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
1538 diesen — unter Beibehaltung seiner Nummer — als weggefallen. Eine nachfolgende
1539 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
1540 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
1541 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
1542 Folgen wie „Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
1543
15444. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
1545 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird „A“ ersetzt und die Angabe „B“ wird
1546 gestrichen“ wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
1547 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
1548
1549
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001550Schlussbestimmung
1551
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +02001552Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
1553hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1554bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
1555anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
1556verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
1557AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
1558das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
1559(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
1560Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
1561werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
1562Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
1563schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
1564Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden — statt fehlerhaft
1565gedeutet zu werden — mit Begründung dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen.
1566Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +02001567
1568
1569════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +02001570 Fassung vom 16. Juli 2026,
1571 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1572════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1573
1574Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
1575die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
1576Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
1577Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
1578Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
1579seitenweise gefasst.
1580
1581
1582Artikel 1
1583Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
1584
1585Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
1586(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
1587(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
1588Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
1589löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
1590Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
1591eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
1592norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
1593
1594
1595Artikel 2
1596Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
1597
1598Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
1599(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
1600Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
1601Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
1602gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
1603Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
1604Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
1605nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
1606„Manuell prüfen“ zugewiesen.
1607
1608
1609Artikel 3
1610Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften
1611
1612Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach
1613§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen
1614Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
1615legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
1616Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
1617zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
1618ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
1619Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“
1620ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
1621
1622
1623Artikel 4
1624Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
1625
1626Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
1627und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
1628Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
1629folgt geändert: ...“) ergänzt.
1630
1631
1632Artikel 5
1633Seitenweise Brotschriftbestimmung
1634
1635Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
1636statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
1637Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
1638sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
1639Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
1640(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
1641und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
1642verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
1643
1644
1645Schlussbestimmung
1646
1647Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
1648dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
1649bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
1650BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
16510 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
1652ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
1653durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
1654weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
1655Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1656vorbehalten.
1657
1658
1659════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +02001660 Fassung vom 15. Juli 2026,
1661 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1662════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1663
1664Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
1665werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
1666und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
1667einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
1668Verarbeitung zugänglich gemacht.
1669
1670
1671Artikel 1
1672Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
1673
1674Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
1675„bisStelle“ ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
1676Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
1677ersetzt: „…““, „Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
1678das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
1679Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
1680Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
1681
1682
1683Artikel 2
1684Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
1685
1686Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
1687
16881. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, „Die §§ 34
1689 bis 39 werden gestrichen.“, „Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
1690 Aufhebung erkannt.
1691
16922. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
1693 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
1694 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
1695 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
1696 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
1697
16983. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne „bisherige“ erstreckt
1699 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
1700 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
1701
17024. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
1703 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
1704 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
1705 zugewiesen.
1706
17075. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
1708 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
1709 Ersatztext wieder vorangestellt.
1710
17116. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, „In der Angabe vor
1712 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
1713 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
1714
1715
1716Artikel 3
1717Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
1718
17191. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
1720 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
1721 durch einen §-Block werden erkannt.
1722
17232. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
1724 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
1725 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
1726 ersetzten Bereichs.
1727
1728
1729Schlussbestimmung
1730
1731Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1732(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
1733(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
1734einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
1735sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
1736dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
1737Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
1738
1739
1740════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001741 Fassung vom 13. Juli 2026,
1742 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
1743════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
1744
1745Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
1746diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
1747Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
1748Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: „unbekannte Befehle“) ver-
1749ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
1750Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
1751drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
1752zwei (2) auf null (0).
1753
1754
1755Artikel 1
1756Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
1757
1758Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
1759verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
1760besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
1761mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
1762Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
1763
1764
1765Artikel 2
1766Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
1767
1768Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
1769
17701. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
1771 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
1772 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
1773 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
1774 entgegen.
1775
17762. Anweisungen der Form „In <Stelle> werden die Wörter „A“ durch die Wörter „B“
1777 und die Angabe „C“ durch die Wörter „D“ ersetzt“ werden erkannt; für jedes
1778 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
1779 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
1780
17813. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
1782 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt –
1783 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
1784 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
1785
17864. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
1787 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
1788 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
1789
1790Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
1791ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
1792(„Absatz 1 und 5“).
1793
1794
1795Artikel 3
1796Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
1797
17981. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von „bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
1799 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
1800 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
1801
18022. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
1803 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, „Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
1804
18053. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
1806 ohne „zu den“ erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
1807 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
1808 die Einleitung „Die bisherige“ erstreckt.
1809
18104. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
1811 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
1812 erkannt.
1813
18145. Es wird der Befehl „WortlautZuAbsatz“ eingeführt; die Anweisung „Der Wortlaut
1815 wird Absatz N“ versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
1816
18176. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort „oder“ am Ende
1818 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
1819
1820
1821Artikel 4
1822Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
1823
18241. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
1825 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
1826 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
1827 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
1828
18292. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten „Gliederungseinheit“ (Teil,
1830 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie „Absatzbezeichnung“
1831 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
1832 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze „Satzteil
1833 vor Nummer N“ und „Angabe vor Nummer N“ außer Betracht.
1834
18353. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungs-Überschriften werden auf den
1836 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
1837 „Geänderte Gliederungs-Überschriften“ dargestellt. Die Streichung einer
1838 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
1839 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
1840
1841
1842Schlussbestimmung
1843
1844Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
1845(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
1846verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
1847mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
1848Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
1849Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die
1850Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
1851vorbehalten.