blob: e1528efa357703afb4697d1b518fc44dcb81405f [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
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23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +020024 Fassung vom 25. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +020028Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
29weitere Belegfälle treten hinzu.
30
31Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
32Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
332026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein den laufenden Seiten-
34kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
35Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
36versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
37Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
38beschaffen ist.
39
40Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
41vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
42Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
43amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
44Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
45Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +020046
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +020047Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
48ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
49ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
50
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +020051
52Artikel 1
53Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
54
55Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
56zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
57blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
58Holstein nebst 2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
59GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
60an der folgenden Artikelberschrift.
61
62
63Artikel 2
64Fußnotenmarker an Artikelberschriften
65
66Schleswig-Holstein verweist an der Artikelberschrift eines Änderungsgesetzes
67mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
68(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
69(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
70den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
71ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
72wieder ab.
73
74
75Artikel 3
76Silbentrennung bei hartem Zeilenende
77
78Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
79Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
80Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz wie ihn das
81GVOBl. Schl.-H. verwendet findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
82Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
83Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
84Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
85Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
86
87
88Artikel 4
89Belegfall Kommunalrechtnderungsgesetz Schleswig-Holstein
90
91Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
92hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
93Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
94gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
95folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
96Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
97gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
98anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
99ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
100nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
101
102
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200103Artikel 5
104Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
105
106Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
107Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
108und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz TMZ-Gesetz)“,
109„(Gemeindeordnung GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
110dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
111(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
112Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
113Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
114
115
116Artikel 6
117Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
118
119Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
120wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
121änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
122dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
123wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikelberschrift
124hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
125aus Artikel N besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
126unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als Art. N führt.
127
128
129Artikel 7
130Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
131
132Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
133(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
1342022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
135(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
136werden alle angewandt die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
137§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
138Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
139(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
140Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
141
142
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200143Artikel 8
144Sachnummern mit Leerzeichen
145
146Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
147Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
148Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
149sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
150ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
151…“) bleibt ausgenommen.
152
153
154Artikel 9
155Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
156
157Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
158in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
159gliederungsbezogene Form In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
160angefügt tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
161Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
162Anker. Zugleich wird das Beiwort neu in beiden Formen zugelassen.
163
164
165Artikel 10
166Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
167
168Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
169des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
170bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
171Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt vor Der bisherige § 13
172wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
173Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort bisherig bezeichnet den Stand vor der
174Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
175deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
176weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
177
178
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200179════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200180 Fassung vom 24. Juli 2026,
181 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
182════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
183
184Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
185Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
186(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
187des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
188erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
189Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
190Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
191
192
193Artikel 1
194Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
195
196Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
197Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
198Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
199Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
200Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
201Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
202kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
203als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
204
205
206Artikel 2
207Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
208
209Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
210Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
211(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
212REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
213
214
215Artikel 3
216Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
217
218Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
219(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
220archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
221(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
222Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
223Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
224
225
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +0200226Artikel 4
227Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
228
229Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
230stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
231Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
232Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
233deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
234
235
236Artikel 5
237Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
238
239Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
240laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
2412026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
242zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
243Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
244
245
246Artikel 6
247Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
248
249Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
250unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
251aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
252End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
253Befehlen werden fünf angewandt darunter zwei Neufassungen erhält folgende
254Fassung 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
255Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 § 14. Zwei
256Einfügeformen bleiben als manuell prüfen stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
257die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
258sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12
259angefügt“).
260
261
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200262════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +0200263 Fassung vom 19. Juli 2026,
264 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
265════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
266
267In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
268Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
269ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
270bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
271Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
272nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
273mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
274Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
275(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
276berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
277und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
278
279
280Artikel 1
281Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
282
283Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
284LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
285Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
286das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
287jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
288Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
289Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
290Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
291bleibt unverändert.
292
293
294Artikel 2
295Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
296
297Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
298extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
299vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
300am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
301Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
302die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
303
304
305Artikel 3
306Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
307
308Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
309Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
310neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
311ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
312Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
313
314
315════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200316 Fassung vom 17. Juli 2026,
317 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
318════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
319
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200320Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
321geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
322ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
323UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200324
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200325Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
326recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
327Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
328paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
329Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
330Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
331Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
33226. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
333
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200334
335Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200336Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200337
338Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
339Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
340beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
341Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
342gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
343Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200344Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200345(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
346Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
347verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
348in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
349mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
350(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
351zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
352der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
353Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
354in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
355ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
356weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
357nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
358Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200359
360
361Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200362Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
363
364Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
365Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
366unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
367jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
368die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
369nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
370(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
371breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
372benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
373
374
375Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200376Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200377
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200378Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200379beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
3801. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
381 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
382 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
3832. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
384 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
385Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
386 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
387die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200388
389
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200390Artikel 4
391Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
392
393Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
394nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
395(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
396sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
397Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
398Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
399werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
400Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
401sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
402das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
403
404
405Artikel 5
406Amtliche Satznummern als Superskripte
407
408Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
409Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
410Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
411zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
412übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
413marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
414nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
415bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
416amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
417die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
418recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
419
420
421Artikel 6
422Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
423
424Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
425Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
426geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
427Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
428nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
429GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
430normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
431zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
432
433
434Artikel 7
435Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
436Fortführungszeichen
437
438Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
439(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
440freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
441bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
442gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
443oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
444gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
445Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
446wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
447(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
448Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
449Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
450Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
451Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
452auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
453Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
454die Handkorrektur über --extract-only.
455
456
457Artikel 8
458Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
459
460Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
461Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
462Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
463Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
464Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
465Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
466Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
467ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
468wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
469Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
470Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
471(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
472Superskript-Modus.
473
474
475Artikel 9
476Bayerische Befehlsformen
477
478Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
479von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
480zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
481(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
482(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
483der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
484folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
485nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
486X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
487Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
488Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
489bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
490verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
491greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
492stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
493zuständig).
494
495
496Artikel 10
497Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
498der Anwendung
499
500Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
501Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
502Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
503
5041. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
505 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
506 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
507 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
508 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
509 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
510
5112. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
512 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
513 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
514 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
515 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
516 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
517
5183. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
519 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
520 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
521 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
522 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
523 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
524
5254. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
526 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
527 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
528 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
529
530
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200531Schlussbestimmung
532
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200533Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
534hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
535bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
536anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
537verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
538AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
539das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
540(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
541Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
542werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
543Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
544schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
545Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
546gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
547Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200548
549
550════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200551 Fassung vom 16. Juli 2026,
552 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
553════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
554
555Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
556die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
557Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
558Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
559Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
560seitenweise gefasst.
561
562
563Artikel 1
564Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
565
566Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
567(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
568(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
569Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
570löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
571Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
572eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
573norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
574
575
576Artikel 2
577Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
578
579Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
580(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
581Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
582Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
583gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
584Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
585Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
586nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
587Manuell prüfen zugewiesen.
588
589
590Artikel 3
591Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
592
593Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
594§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
595Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
596legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
597Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
598zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
599ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
600Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
601ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
602
603
604Artikel 4
605Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
606
607Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
608und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
609Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
610folgt geändert: ...“) ergänzt.
611
612
613Artikel 5
614Seitenweise Brotschriftbestimmung
615
616Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
617statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
618Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
619sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
620Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
621(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
622und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
623verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
624
625
626Schlussbestimmung
627
628Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
629dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
630bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
631BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
6320 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
633ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
634durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
635weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
636Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
637vorbehalten.
638
639
640════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200641 Fassung vom 15. Juli 2026,
642 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
643════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
644
645Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
646werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
647und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
648einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
649Verarbeitung zugänglich gemacht.
650
651
652Artikel 1
653Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
654
655Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
656bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
657Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
658ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
659das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
660Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
661Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
662
663
664Artikel 2
665Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
666
667Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
668
6691. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
670 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
671 Aufhebung erkannt.
672
6732. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
674 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
675 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
676 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
677 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
678
6793. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
680 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
681 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
682
6834. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
684 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
685 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
686 zugewiesen.
687
6885. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
689 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
690 Ersatztext wieder vorangestellt.
691
6926. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
693 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
694 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
695
696
697Artikel 3
698Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
699
7001. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
701 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
702 durch einen §-Block werden erkannt.
703
7042. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
705 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
706 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
707 ersetzten Bereichs.
708
709
710Schlussbestimmung
711
712Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
713(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
714(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
715einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
716sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
717dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
718Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
719
720
721════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200722 Fassung vom 13. Juli 2026,
723 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
724════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
725
726Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
727diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
728Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
729Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
730ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
731Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
732drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
733zwei (2) auf null (0).
734
735
736Artikel 1
737Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
738
739Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
740verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
741besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
742mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
743Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
744
745
746Artikel 2
747Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
748
749Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
750
7511. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
752 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
753 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
754 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
755 entgegen.
756
7572. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
758 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
759 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
760 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
761
7623. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
763 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
764 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
765 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
766
7674. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
768 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
769 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
770
771Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
772ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
773(„Absatz 1 und 5“).
774
775
776Artikel 3
777Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
778
7791. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
780 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
781 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
782
7832. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
784 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
785
7863. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
787 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
788 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
789 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
790
7914. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
792 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
793 erkannt.
794
7955. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
796 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
797
7986. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
799 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
800
801
802Artikel 4
803Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
804
8051. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
806 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
807 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
808 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
809
8102. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
811 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
812 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
813 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
814 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
815
8163. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
817 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
818 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
819 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
820 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
821
822
823Schlussbestimmung
824
825Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
826(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
827verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
828mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
829Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
830Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
831Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
832vorbehalten.