blob: dd458dfc4207b4373cd44ea4078c04a803193221 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +020024 Fassung vom 25. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +020028Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
29weitere Belegfälle treten hinzu.
30
31Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
32Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
332026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein den laufenden Seiten-
34kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
35Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
36versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
37Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
38beschaffen ist.
39
40Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
41vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
42Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
43amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
44Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
45Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +020046
47
48Artikel 1
49Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
50
51Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
52zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
53blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
54Holstein nebst 2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
55GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
56an der folgenden Artikelberschrift.
57
58
59Artikel 2
60Fußnotenmarker an Artikelberschriften
61
62Schleswig-Holstein verweist an der Artikelberschrift eines Änderungsgesetzes
63mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
64(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
65(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
66den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
67ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
68wieder ab.
69
70
71Artikel 3
72Silbentrennung bei hartem Zeilenende
73
74Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
75Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
76Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz wie ihn das
77GVOBl. Schl.-H. verwendet findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
78Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
79Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
80Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
81Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
82
83
84Artikel 4
85Belegfall Kommunalrechtnderungsgesetz Schleswig-Holstein
86
87Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
88hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
89Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
90gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
91folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
92Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
93gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
94anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
95ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
96nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
97
98
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +020099Artikel 5
100Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
101
102Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
103Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
104und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz TMZ-Gesetz)“,
105„(Gemeindeordnung GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
106dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
107(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
108Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
109Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
110
111
112Artikel 6
113Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
114
115Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
116wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
117änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
118dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
119wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikelberschrift
120hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
121aus Artikel N besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
122unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als Art. N führt.
123
124
125Artikel 7
126Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
127
128Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
129(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
1302022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
131(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
132werden alle angewandt die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
133§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
134Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
135(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
136Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
137
138
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200139════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200140 Fassung vom 24. Juli 2026,
141 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
142════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
143
144Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
145Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
146(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
147des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
148erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
149Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
150Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
151
152
153Artikel 1
154Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
155
156Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
157Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
158Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
159Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
160Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
161Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
162kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
163als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
164
165
166Artikel 2
167Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
168
169Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
170Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
171(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
172REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
173
174
175Artikel 3
176Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
177
178Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
179(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
180archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
181(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
182Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
183Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
184
185
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +0200186Artikel 4
187Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
188
189Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
190stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
191Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
192Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
193deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
194
195
196Artikel 5
197Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
198
199Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
200laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
2012026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
202zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
203Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
204
205
206Artikel 6
207Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
208
209Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
210unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
211aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
212End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
213Befehlen werden fünf angewandt darunter zwei Neufassungen erhält folgende
214Fassung 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
215Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 § 14. Zwei
216Einfügeformen bleiben als manuell prüfen stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
217die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
218sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12
219angefügt“).
220
221
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200222════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +0200223 Fassung vom 19. Juli 2026,
224 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
225════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
226
227In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
228Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
229ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
230bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
231Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
232nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
233mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
234Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
235(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
236berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
237und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
238
239
240Artikel 1
241Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
242
243Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
244LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
245Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
246das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
247jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
248Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
249Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
250Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
251bleibt unverändert.
252
253
254Artikel 2
255Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
256
257Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
258extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
259vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
260am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
261Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
262die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
263
264
265Artikel 3
266Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
267
268Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
269Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
270neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
271ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
272Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
273
274
275════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200276 Fassung vom 17. Juli 2026,
277 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
278════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
279
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200280Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
281geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
282ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
283UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200284
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200285Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
286recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
287Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
288paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
289Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
290Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
291Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
29226. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
293
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200294
295Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200296Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200297
298Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
299Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
300beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
301Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
302gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
303Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200304Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200305(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
306Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
307verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
308in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
309mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
310(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
311zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
312der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
313Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
314in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
315ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
316weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
317nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
318Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200319
320
321Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200322Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
323
324Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
325Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
326unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
327jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
328die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
329nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
330(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
331breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
332benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
333
334
335Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200336Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200337
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200338Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200339beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
3401. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
341 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
342 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
3432. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
344 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
345Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
346 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
347die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200348
349
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200350Artikel 4
351Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
352
353Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
354nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
355(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
356sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
357Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
358Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
359werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
360Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
361sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
362das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
363
364
365Artikel 5
366Amtliche Satznummern als Superskripte
367
368Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
369Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
370Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
371zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
372übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
373marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
374nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
375bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
376amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
377die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
378recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
379
380
381Artikel 6
382Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
383
384Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
385Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
386geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
387Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
388nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
389GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
390normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
391zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
392
393
394Artikel 7
395Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
396Fortführungszeichen
397
398Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
399(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
400freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
401bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
402gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
403oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
404gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
405Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
406wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
407(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
408Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
409Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
410Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
411Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
412auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
413Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
414die Handkorrektur über --extract-only.
415
416
417Artikel 8
418Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
419
420Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
421Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
422Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
423Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
424Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
425Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
426Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
427ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
428wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
429Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
430Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
431(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
432Superskript-Modus.
433
434
435Artikel 9
436Bayerische Befehlsformen
437
438Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
439von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
440zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
441(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
442(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
443der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
444folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
445nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
446X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
447Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
448Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
449bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
450verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
451greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
452stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
453zuständig).
454
455
456Artikel 10
457Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
458der Anwendung
459
460Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
461Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
462Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
463
4641. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
465 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
466 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
467 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
468 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
469 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
470
4712. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
472 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
473 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
474 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
475 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
476 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
477
4783. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
479 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
480 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
481 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
482 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
483 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
484
4854. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
486 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
487 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
488 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
489
490
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200491Schlussbestimmung
492
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200493Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
494hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
495bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
496anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
497verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
498AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
499das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
500(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
501Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
502werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
503Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
504schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
505Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
506gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
507Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200508
509
510════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200511 Fassung vom 16. Juli 2026,
512 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
513════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
514
515Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
516die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
517Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
518Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
519Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
520seitenweise gefasst.
521
522
523Artikel 1
524Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
525
526Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
527(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
528(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
529Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
530löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
531Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
532eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
533norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
534
535
536Artikel 2
537Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
538
539Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
540(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
541Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
542Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
543gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
544Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
545Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
546nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
547Manuell prüfen zugewiesen.
548
549
550Artikel 3
551Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
552
553Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
554§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
555Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
556legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
557Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
558zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
559ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
560Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
561ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
562
563
564Artikel 4
565Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
566
567Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
568und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
569Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
570folgt geändert: ...“) ergänzt.
571
572
573Artikel 5
574Seitenweise Brotschriftbestimmung
575
576Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
577statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
578Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
579sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
580Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
581(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
582und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
583verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
584
585
586Schlussbestimmung
587
588Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
589dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
590bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
591BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
5920 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
593ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
594durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
595weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
596Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
597vorbehalten.
598
599
600════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200601 Fassung vom 15. Juli 2026,
602 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
603════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
604
605Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
606werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
607und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
608einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
609Verarbeitung zugänglich gemacht.
610
611
612Artikel 1
613Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
614
615Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
616bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
617Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
618ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
619das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
620Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
621Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
622
623
624Artikel 2
625Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
626
627Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
628
6291. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
630 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
631 Aufhebung erkannt.
632
6332. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
634 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
635 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
636 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
637 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
638
6393. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
640 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
641 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
642
6434. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
644 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
645 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
646 zugewiesen.
647
6485. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
649 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
650 Ersatztext wieder vorangestellt.
651
6526. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
653 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
654 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
655
656
657Artikel 3
658Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
659
6601. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
661 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
662 durch einen §-Block werden erkannt.
663
6642. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
665 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
666 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
667 ersetzten Bereichs.
668
669
670Schlussbestimmung
671
672Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
673(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
674(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
675einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
676sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
677dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
678Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
679
680
681════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200682 Fassung vom 13. Juli 2026,
683 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
684════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
685
686Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
687diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
688Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
689Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
690ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
691Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
692drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
693zwei (2) auf null (0).
694
695
696Artikel 1
697Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
698
699Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
700verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
701besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
702mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
703Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
704
705
706Artikel 2
707Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
708
709Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
710
7111. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
712 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
713 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
714 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
715 entgegen.
716
7172. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
718 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
719 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
720 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
721
7223. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
723 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
724 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
725 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
726
7274. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
728 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
729 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
730
731Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
732ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
733(„Absatz 1 und 5“).
734
735
736Artikel 3
737Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
738
7391. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
740 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
741 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
742
7432. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
744 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
745
7463. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
747 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
748 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
749 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
750
7514. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
752 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
753 erkannt.
754
7555. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
756 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
757
7586. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
759 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
760
761
762Artikel 4
763Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
764
7651. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
766 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
767 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
768 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
769
7702. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
771 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
772 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
773 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
774 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
775
7763. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
777 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
778 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
779 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
780 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
781
782
783Schlussbestimmung
784
785Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
786(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
787verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
788mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
789Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
790Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
791Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
792vorbehalten.