blob: 55d9be64e543234b0b9e32f7f798fcb07ea38866 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +020024 Fassung vom 26. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
29Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
302026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
31Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
32koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
33Hindernisse liegen anderswo davon werden zwei behoben.
34
35
36Artikel 1
37Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
38
39Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
40Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
41eines Landesamtes wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
42nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
43EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
44verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
45unerreichbar und allein der bayerische Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
46Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
47vorangeht.
48
49
50Artikel 2
51Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
52
53Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
54für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
55einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
56folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
57aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
58GVBL_BERLIN_KOPF).
59
60
61Artikel 3
62Prüffall Berlin
63
64Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
65(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest
66die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge und prüft,
67dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
68
69Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
70schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung. Artikel 1
71ändert überdies eine Anlage mit eigener Nummern-Gliederung; Anlagen sind kein
72Änderungsziel des Modells. Dieselbe Lücke hatte die Zurückstellung von
73Baden-Württemberg veranlasst; sie ist damit als größte verbleibende Modelllücke
74des Landesrechts bezeichnet (sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc).
75
76
77════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +020078 Fassung vom 25. Juli 2026,
79 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
80════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
81
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +020082Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
83weitere Belegfälle treten hinzu.
84
85Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
86Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
872026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein den laufenden Seiten-
88kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
89Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
90versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
91Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
92beschaffen ist.
93
94Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
95vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
96Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
97amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
98Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
99Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200100
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200101Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
102ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
103ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
104
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200105
106Artikel 1
107Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
108
109Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
110zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
111blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
112Holstein nebst 2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
113GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
114an der folgenden Artikelberschrift.
115
116
117Artikel 2
118Fußnotenmarker an Artikelberschriften
119
120Schleswig-Holstein verweist an der Artikelberschrift eines Änderungsgesetzes
121mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
122(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
123(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
124den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
125ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
126wieder ab.
127
128
129Artikel 3
130Silbentrennung bei hartem Zeilenende
131
132Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
133Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
134Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz wie ihn das
135GVOBl. Schl.-H. verwendet findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
136Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
137Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
138Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
139Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
140
141
142Artikel 4
143Belegfall Kommunalrechtnderungsgesetz Schleswig-Holstein
144
145Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
146hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
147Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
148gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
149folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
150Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
151gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
152anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
153ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
154nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
155
156
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200157Artikel 5
158Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
159
160Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
161Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
162und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz TMZ-Gesetz)“,
163„(Gemeindeordnung GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
164dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
165(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
166Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
167Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
168
169
170Artikel 6
171Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
172
173Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
174wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
175änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
176dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
177wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikelberschrift
178hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
179aus Artikel N besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
180unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als Art. N führt.
181
182
183Artikel 7
184Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
185
186Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
187(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
1882022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
189(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
190werden alle angewandt die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
191§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
192Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
193(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
194Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
195
196
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200197Artikel 8
198Sachnummern mit Leerzeichen
199
200Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
201Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
202Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
203sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
204ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
205…“) bleibt ausgenommen.
206
207
208Artikel 9
209Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
210
211Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
212in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
213gliederungsbezogene Form In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
214angefügt tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
215Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
216Anker. Zugleich wird das Beiwort neu in beiden Formen zugelassen.
217
218
219Artikel 10
220Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
221
222Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
223des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
224bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
225Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt vor Der bisherige § 13
226wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
227Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort bisherig bezeichnet den Stand vor der
228Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
229deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
230weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
231
232
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200233════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200234 Fassung vom 24. Juli 2026,
235 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
236════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
237
238Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
239Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
240(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
241des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
242erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
243Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
244Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
245
246
247Artikel 1
248Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
249
250Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
251Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
252Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
253Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
254Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
255Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
256kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
257als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
258
259
260Artikel 2
261Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
262
263Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
264Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
265(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
266REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
267
268
269Artikel 3
270Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
271
272Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
273(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
274archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
275(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
276Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
277Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
278
279
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +0200280Artikel 4
281Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
282
283Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
284stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
285Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
286Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
287deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
288
289
290Artikel 5
291Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
292
293Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
294laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
2952026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
296zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
297Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
298
299
300Artikel 6
301Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
302
303Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
304unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
305aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
306End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
307Befehlen werden fünf angewandt darunter zwei Neufassungen erhält folgende
308Fassung 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
309Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 § 14. Zwei
310Einfügeformen bleiben als manuell prüfen stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
311die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
312sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12
313angefügt“).
314
315
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200316════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +0200317 Fassung vom 19. Juli 2026,
318 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
319════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
320
321In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
322Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
323ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
324bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
325Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
326nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
327mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
328Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
329(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
330berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
331und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
332
333
334Artikel 1
335Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
336
337Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
338LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
339Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
340das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
341jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
342Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
343Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
344Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
345bleibt unverändert.
346
347
348Artikel 2
349Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
350
351Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
352extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
353vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
354am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
355Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
356die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
357
358
359Artikel 3
360Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
361
362Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
363Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
364neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
365ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
366Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
367
368
369════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200370 Fassung vom 17. Juli 2026,
371 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
372════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
373
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200374Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
375geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
376ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
377UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200378
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200379Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
380recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
381Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
382paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
383Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
384Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
385Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
38626. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
387
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200388
389Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200390Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200391
392Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
393Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
394beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
395Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
396gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
397Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200398Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200399(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
400Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
401verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
402in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
403mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
404(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
405zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
406der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
407Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
408in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
409ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
410weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
411nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
412Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200413
414
415Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200416Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
417
418Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
419Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
420unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
421jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
422die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
423nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
424(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
425breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
426benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
427
428
429Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200430Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200431
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200432Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200433beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
4341. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
435 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
436 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
4372. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
438 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
439Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
440 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
441die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200442
443
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200444Artikel 4
445Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
446
447Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
448nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
449(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
450sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
451Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
452Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
453werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
454Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
455sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
456das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
457
458
459Artikel 5
460Amtliche Satznummern als Superskripte
461
462Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
463Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
464Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
465zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
466übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
467marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
468nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
469bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
470amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
471die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
472recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
473
474
475Artikel 6
476Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
477
478Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
479Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
480geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
481Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
482nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
483GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
484normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
485zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
486
487
488Artikel 7
489Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
490Fortführungszeichen
491
492Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
493(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
494freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
495bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
496gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
497oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
498gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
499Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
500wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
501(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
502Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
503Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
504Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
505Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
506auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
507Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
508die Handkorrektur über --extract-only.
509
510
511Artikel 8
512Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
513
514Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
515Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
516Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
517Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
518Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
519Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
520Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
521ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
522wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
523Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
524Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
525(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
526Superskript-Modus.
527
528
529Artikel 9
530Bayerische Befehlsformen
531
532Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
533von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
534zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
535(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
536(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
537der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
538folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
539nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
540X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
541Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
542Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
543bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
544verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
545greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
546stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
547zuständig).
548
549
550Artikel 10
551Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
552der Anwendung
553
554Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
555Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
556Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
557
5581. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
559 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
560 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
561 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
562 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
563 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
564
5652. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
566 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
567 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
568 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
569 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
570 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
571
5723. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
573 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
574 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
575 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
576 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
577 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
578
5794. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
580 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
581 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
582 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
583
584
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200585Schlussbestimmung
586
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200587Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
588hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
589bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
590anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
591verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
592AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
593das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
594(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
595Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
596werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
597Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
598schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
599Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
600gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
601Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200602
603
604════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200605 Fassung vom 16. Juli 2026,
606 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
607════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
608
609Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
610die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
611Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
612Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
613Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
614seitenweise gefasst.
615
616
617Artikel 1
618Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
619
620Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
621(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
622(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
623Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
624löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
625Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
626eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
627norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
628
629
630Artikel 2
631Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
632
633Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
634(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
635Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
636Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
637gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
638Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
639Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
640nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
641Manuell prüfen zugewiesen.
642
643
644Artikel 3
645Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
646
647Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
648§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
649Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
650legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
651Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
652zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
653ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
654Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
655ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
656
657
658Artikel 4
659Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
660
661Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
662und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
663Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
664folgt geändert: ...“) ergänzt.
665
666
667Artikel 5
668Seitenweise Brotschriftbestimmung
669
670Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
671statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
672Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
673sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
674Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
675(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
676und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
677verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
678
679
680Schlussbestimmung
681
682Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
683dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
684bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
685BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
6860 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
687ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
688durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
689weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
690Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
691vorbehalten.
692
693
694════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200695 Fassung vom 15. Juli 2026,
696 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
697════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
698
699Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
700werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
701und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
702einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
703Verarbeitung zugänglich gemacht.
704
705
706Artikel 1
707Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
708
709Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
710bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
711Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
712ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
713das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
714Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
715Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
716
717
718Artikel 2
719Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
720
721Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
722
7231. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
724 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
725 Aufhebung erkannt.
726
7272. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
728 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
729 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
730 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
731 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
732
7333. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
734 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
735 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
736
7374. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
738 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
739 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
740 zugewiesen.
741
7425. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
743 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
744 Ersatztext wieder vorangestellt.
745
7466. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
747 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
748 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
749
750
751Artikel 3
752Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
753
7541. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
755 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
756 durch einen §-Block werden erkannt.
757
7582. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
759 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
760 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
761 ersetzten Bereichs.
762
763
764Schlussbestimmung
765
766Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
767(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
768(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
769einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
770sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
771dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
772Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
773
774
775════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200776 Fassung vom 13. Juli 2026,
777 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
778════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
779
780Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
781diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
782Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
783Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
784ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
785Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
786drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
787zwei (2) auf null (0).
788
789
790Artikel 1
791Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
792
793Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
794verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
795besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
796mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
797Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
798
799
800Artikel 2
801Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
802
803Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
804
8051. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
806 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
807 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
808 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
809 entgegen.
810
8112. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
812 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
813 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
814 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
815
8163. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
817 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
818 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
819 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
820
8214. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
822 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
823 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
824
825Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
826ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
827(„Absatz 1 und 5“).
828
829
830Artikel 3
831Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
832
8331. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
834 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
835 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
836
8372. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
838 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
839
8403. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
841 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
842 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
843 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
844
8454. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
846 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
847 erkannt.
848
8495. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
850 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
851
8526. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
853 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
854
855
856Artikel 4
857Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
858
8591. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
860 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
861 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
862 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
863
8642. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
865 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
866 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
867 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
868 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
869
8703. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
871 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
872 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
873 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
874 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
875
876
877Schlussbestimmung
878
879Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
880(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
881verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
882mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
883Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
884Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
885Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
886vorbehalten.