blob: a9fa599bf290552e353dc0a88c2bd5a90f2ac9d2 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
21
22
23════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +020024 Fassung vom 26. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 26. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Der zweispaltige Belegfall Berlin (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
29Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 3. Juni
302026, GVBl. S. 234) wird untersucht. Der Befund widerlegt die bisherige Annahme:
31Die Reihenfolge des Inhaltsstroms ist bereits die Lesereihenfolge; eine
32koordinatenbasierte Spaltenerkennung ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +020033Hindernisse liegen anderswo davon werden vier behoben. Von den sechs Befehlen
34des Heftes werden danach fünf erkannt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +020035
36
37Artikel 1
38Eingebettetes Rahmenziel in Paragraphenform
39
40Der Änderungsgesetz-Parser (AenderungsgesetzParser) übernahm ein in der
41Änderungsformel selbst genanntes Ziel („§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
42eines Landesamtes wird wie folgt geändert:“) nicht als Kontext der
43nachfolgenden Gliederungspunkte. Ursache war die vordere Wortgrenze des Musters
44EINGEBETTETES_ZIEL: „§“ ist selbst kein Wortzeichen, eine Wortgrenze davor
45verlangte also ein vorangehendes Wortzeichen. Der §-Zweig des Musters war damit
46unerreichbar und allein der bayerische Art.“-Zweig wirksam. An die Stelle der
47Wortgrenze tritt nunmehr die Bedingung, dass kein Buchstabe und keine Ziffer
48vorangeht.
49
50
51Artikel 2
52Laufender Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin
53
54Der laufende Seitenkopf des GVBl. für Berlin („235Gesetz- und Verordnungsblatt
55für Berlin 82. Jahrgang Nr. 17 11. Juni 2026“) steht im Inhaltsstrom nicht auf
56einer eigenen Zeile, sondern klebt samt Seitenzahl mitten im Fließtext der
57folgenden Spalte. Er ist deshalb nicht als Kolumnentitel zu entfernen, sondern
58aus dem laufenden Text herauszuschneiden (TextBereiniger, Muster
59GVBL_BERLIN_KOPF).
60
61
62Artikel 3
63Prüffall Berlin
64
65Ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung tritt hinzu
66(EndToEndTest.asogLafAendGBerlin). Er hält das Ergebnis des Spaltenspikes fest
67die Befehle beider Artikel stehen unverschränkt in Lesereihenfolge und prüft,
68dass die beiden Punkte des Artikels 2 ihr Ziel aus der Änderungsformel erben.
69
70Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: gesetze.berlin.de ist wie das
Matthias Andreas Benkard81777012026-07-26 08:53:10 +020071schleswig-holsteinische Portal eine anmeldepflichtige juris-Anwendung.
72
73
74Artikel 4
75Unnummerierte, benannte Anlagen
76
77Ein Gesetz mit einer einzigen Anlage benennt sie nach der Vorschrift, zu der sie
78gehört („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1“). Der Stellenparser (StellenParser)
79verlangte hinter Anlage stets eine Nummer und wies solche Angaben zurück; der
80Rahmenbefehl des Artikels 1 blieb deshalb unerkannt und seine Unterpunkte ohne
81Kontext. Die Anlage trägt nunmehr wie der Anhang die Bezeichnung Anlage“.
82Der benennende Zusatz wird übersprungen: Er reicht bis zum Ende der
83Stellenangabe, und würde er mitgelesen, so läse der Parser das darin genannte
84„§ 2 als Änderungsziel und änderte die falsche Norm.
85
86Damit ist zugleich die Annahme der Fassung vom 26. Juli 2026 richtigzustellen:
87Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt (im gii-XML sind sie eigene Normen,
88Stelle.anlagenEnbez() löst sie auf). Offen bleibt allein, dass der
89Landesrecht-Textparser keine Anlagen-Normköpfe kennt, eine handgepflegte
90Stammfassung also keine Anlage tragen kann.
91
92
93Artikel 5
94Steuerzeichen und zerrissene Befehlsvokabeln
95
96Der Textbereiniger (TextBereiniger) entfernt nunmehr C0-Steuerzeichen außer
97Tabulator und Zeilenumbruch (Muster STEUERZEICHEN). Im GVBl. für Berlin trägt
98der Einzug der Aufzählungsglieder ein U+0007; es steht unsichtbar vor dem Befehl
99und ließ dessen Zeilenanfangs-Anker ins Leere greifen. Ebenso werden
100Befehlsvokabeln zusammengeführt, die der amtliche Satz durch ein Leerzeichen
101zerreißt („ein gefügt statt eingefügt“) beschränkt auf Fügungen, die als
102Wortfolge im Deutschen nicht vorkommen.
103
104Von den vier Befehlen des Artikels 1 werden damit drei erkannt. Der vierte
105bestimmt die Einfügestelle über einen Wortanker („Vor den Wörtern Aus dem
106Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“); eine Struktureinfügung
107trägt bislang nur eine Stellenangabe. Beides ist in
108sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
Matthias Andreas Benkardc86a73a2026-07-26 08:02:10 +0200109
110
111════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200112 Fassung vom 25. Juli 2026,
113 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
114════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
115
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200116Der Abschluss der sechsten und der Beginn der siebten Ertüchtigungswelle: Zwei
117weitere Belegfälle treten hinzu.
118
119Schleswig-Holstein (Artikel 1 bis 4): das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
120Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H.
1212026/27). Es führt drei bislang unbekannte Eigenheiten ein den laufenden Seiten-
122kopf des GVOBl. Schleswig-Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikel-
123Überschriften und einen Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung
124versagt. Ein voller Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte
125Gemeindeordnung aus freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu
126beschaffen ist.
127
128Nordrhein-Westfalen (Artikel 5 bis 7): Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes
129vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 202) ändert das Telemedienzuständigkeitsgesetz.
130Alle vier Befehle werden erkannt und angewandt; das Ergebnis ist gegen die
131amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
132Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
133Anführungszeichen nötig.
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200134
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200135Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
136ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
137ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
138
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200139
140Artikel 1
141Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
142
143Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
144zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
145blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
146Holstein nebst 2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
147GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
148an der folgenden Artikelberschrift.
149
150
151Artikel 2
152Fußnotenmarker an Artikelberschriften
153
154Schleswig-Holstein verweist an der Artikelberschrift eines Änderungsgesetzes
155mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
156(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
157(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
158den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
159ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
160wieder ab.
161
162
163Artikel 3
164Silbentrennung bei hartem Zeilenende
165
166Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
167Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
168Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz wie ihn das
169GVOBl. Schl.-H. verwendet findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
170Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
171Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
172Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
173Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
174
175
176Artikel 4
177Belegfall Kommunalrechtnderungsgesetz Schleswig-Holstein
178
179Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
180hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
181Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
182gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
183folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
184Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
185gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
186anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
187ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
188nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
189
190
Matthias Andreas Benkard35e90f42026-07-25 10:00:36 +0200191Artikel 5
192Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz
193
194Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las den Klammerzusatz der
195Titelzeile stets als Abkürzung. Landesgesetze führen dort jedoch häufig Kurztitel
196und Abkürzung nebeneinander („(Telemedienzuständigkeitsgesetz TMZ-Gesetz)“,
197„(Gemeindeordnung GO –)“), und das Änderungsgesetz zitiert das Stammgesetz mit
198dem Kurztitel, nicht mit der Abkürzung; die Artikelauswahl
199(AenderungsgesetzParser.betrifft) griff deshalb nicht. Der Parser trennt den
200Klammerzusatz nunmehr am Gedankenstrich (Muster KURZTITEL_TRENNER) und führt den
201Kurztitel als Kurzüberschrift des Gesetzes.
202
203
204Artikel 6
205Strukturgrenze bei unbalancierten Anführungszeichen
206
207Der Zitatextraktor (ZitatExtraktor) schlug den gesamten Folgetext einem Zitat zu,
208wenn im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen fehlte. Im 22. Rundfunk-
209änderungsgesetz (Artikel 2 Nr. 11) ist das der Fall; das offene Zitat verschlang
210dort die Artikel 3 bis 5, sodass überhaupt kein Änderungsbefehl mehr gefunden
211wurde. Ein Änderungsgesetz zitiert jedoch nie über eine Artikelberschrift
212hinweg. Der Extraktor schließt ein offenes Zitat deshalb vor einer Zeile, die nur
213aus Artikel N besteht, und meldet dies als Warnung. Zitierte Paragraphen bleiben
214unberührt, weil das bayerische Landesrecht seine Normköpfe als Art. N führt.
215
216
217Artikel 7
218Belegfall Telemedienzuständigkeitsgesetz
219
220Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des TMZ-Gesetzes
221(sampledata/NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt, kanonischer Klartext, Fassung vom 27. April
2222022 aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und ein End-to-End-Akzeptanztest
223(EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance) hinzu: Von den vier Befehlen des Artikels 3
224werden alle angewandt die Neufassung der Gesetzesüberschrift, die Neufassung des
225§ 1 Absatz 2, die Fundstellen-Ersetzung im Satzteil vor Nummer 1 des § 2 und die
226Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
227(WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
228Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
229
230
Matthias Andreas Benkard83ba9f02026-07-25 10:35:45 +0200231Artikel 8
232Sachnummern mit Leerzeichen
233
234Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
235Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
236Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
237sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
238ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
239…“) bleibt ausgenommen.
240
241
242Artikel 9
243Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
244
245Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
246in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
247gliederungsbezogene Form In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
248angefügt tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
249Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
250Anker. Zugleich wird das Beiwort neu in beiden Formen zugelassen.
251
252
253Artikel 10
254Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
255
256Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
257des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
258bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
259Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt vor Der bisherige § 13
260wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
261Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort bisherig bezeichnet den Stand vor der
262Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
263deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
264weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
265
266
Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +0200267════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200268 Fassung vom 24. Juli 2026,
269 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
270════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
271
272Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
273Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
274(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
275des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
276erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
277Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
278Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
279
280
281Artikel 1
282Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
283
284Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
285Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
286Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
287Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
288Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
289Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
290kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
291als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
292
293
294Artikel 2
295Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
296
297Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
298Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
299(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
300REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
301
302
303Artikel 3
304Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
305
306Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
307(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
308archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
309(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
310Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
311Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
312
313
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +0200314Artikel 4
315Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
316
317Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
318stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
319Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
320Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
321deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
322
323
324Artikel 5
325Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
326
327Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
328laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
3292026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
330zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
331Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
332
333
334Artikel 6
335Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
336
337Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
338unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
339aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
340End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
341Befehlen werden fünf angewandt darunter zwei Neufassungen erhält folgende
342Fassung 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
343Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 § 14. Zwei
344Einfügeformen bleiben als manuell prüfen stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
345die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
346sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12
347angefügt“).
348
349
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200350════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +0200351 Fassung vom 19. Juli 2026,
352 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
353════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
354
355In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
356Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
357ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
358bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
359Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
360nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
361mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
362Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
363(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
364berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
365und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
366
367
368Artikel 1
369Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
370
371Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
372LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
373Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
374das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
375jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
376Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
377Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
378Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
379bleibt unverändert.
380
381
382Artikel 2
383Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
384
385Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
386extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
387vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
388am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
389Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
390die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
391
392
393Artikel 3
394Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
395
396Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
397Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
398neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
399ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
400Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
401
402
403════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200404 Fassung vom 17. Juli 2026,
405 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
406════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
407
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200408Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
409geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
410ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
411UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200412
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200413Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
414recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
415Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
416paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
417Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
418Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
419Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
42026. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
421
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200422
423Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200424Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200425
426Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
427Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
428beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
429Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
430gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
431Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200432Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200433(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
434Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
435verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
436in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
437mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
438(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
439zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
440der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
441Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
442in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
443ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
444weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
445nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
446Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200447
448
449Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200450Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
451
452Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
453Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
454unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
455jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
456die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
457nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
458(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
459breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
460benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
461
462
463Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200464Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200465
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200466Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200467beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
4681. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
469 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
470 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
4712. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
472 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
473Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
474 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
475die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200476
477
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200478Artikel 4
479Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
480
481Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
482nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
483(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
484sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
485Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
486Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
487werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
488Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
489sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
490das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
491
492
493Artikel 5
494Amtliche Satznummern als Superskripte
495
496Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
497Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
498Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
499zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
500übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
501marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
502nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
503bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
504amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
505die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
506recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
507
508
509Artikel 6
510Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
511
512Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
513Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
514geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
515Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
516nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
517GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
518normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
519zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
520
521
522Artikel 7
523Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
524Fortführungszeichen
525
526Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
527(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
528freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
529bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
530gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
531oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
532gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
533Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
534wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
535(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
536Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
537Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
538Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
539Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
540auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
541Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
542die Handkorrektur über --extract-only.
543
544
545Artikel 8
546Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
547
548Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
549Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
550Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
551Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
552Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
553Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
554Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
555ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
556wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
557Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
558Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
559(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
560Superskript-Modus.
561
562
563Artikel 9
564Bayerische Befehlsformen
565
566Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
567von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
568zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
569(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
570(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
571der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
572folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
573nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
574X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
575Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
576Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
577bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
578verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
579greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
580stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
581zuständig).
582
583
584Artikel 10
585Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
586der Anwendung
587
588Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
589Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
590Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
591
5921. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
593 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
594 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
595 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
596 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
597 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
598
5992. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
600 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
601 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
602 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
603 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
604 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
605
6063. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
607 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
608 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
609 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
610 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
611 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
612
6134. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
614 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
615 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
616 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
617
618
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200619Schlussbestimmung
620
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200621Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
622hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
623bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
624anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
625verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
626AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
627das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
628(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
629Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
630werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
631Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
632schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
633Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
634gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
635Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200636
637
638════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200639 Fassung vom 16. Juli 2026,
640 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
641════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
642
643Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
644die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
645Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
646Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
647Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
648seitenweise gefasst.
649
650
651Artikel 1
652Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
653
654Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
655(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
656(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
657Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
658löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
659Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
660eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
661norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
662
663
664Artikel 2
665Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
666
667Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
668(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
669Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
670Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
671gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
672Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
673Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
674nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
675Manuell prüfen zugewiesen.
676
677
678Artikel 3
679Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
680
681Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
682§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
683Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
684legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
685Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
686zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
687ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
688Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
689ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
690
691
692Artikel 4
693Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
694
695Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
696und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
697Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
698folgt geändert: ...“) ergänzt.
699
700
701Artikel 5
702Seitenweise Brotschriftbestimmung
703
704Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
705statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
706Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
707sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
708Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
709(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
710und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
711verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
712
713
714Schlussbestimmung
715
716Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
717dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
718bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
719BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
7200 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
721ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
722durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
723weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
724Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
725vorbehalten.
726
727
728════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200729 Fassung vom 15. Juli 2026,
730 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
731════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
732
733Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
734werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
735und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
736einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
737Verarbeitung zugänglich gemacht.
738
739
740Artikel 1
741Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
742
743Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
744bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
745Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
746ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
747das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
748Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
749Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
750
751
752Artikel 2
753Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
754
755Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
756
7571. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
758 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
759 Aufhebung erkannt.
760
7612. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
762 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
763 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
764 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
765 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
766
7673. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
768 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
769 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
770
7714. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
772 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
773 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
774 zugewiesen.
775
7765. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
777 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
778 Ersatztext wieder vorangestellt.
779
7806. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
781 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
782 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
783
784
785Artikel 3
786Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
787
7881. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
789 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
790 durch einen §-Block werden erkannt.
791
7922. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
793 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
794 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
795 ersetzten Bereichs.
796
797
798Schlussbestimmung
799
800Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
801(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
802(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
803einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
804sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
805dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
806Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
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808
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Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200810 Fassung vom 13. Juli 2026,
811 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
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813
814Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
815diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
816Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
817Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
818ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
819Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
820drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
821zwei (2) auf null (0).
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823
824Artikel 1
825Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
826
827Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
828verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
829besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
830mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
831Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
832
833
834Artikel 2
835Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
836
837Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
838
8391. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
840 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
841 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
842 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
843 entgegen.
844
8452. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
846 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
847 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
848 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
849
8503. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
851 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
852 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
853 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
854
8554. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
856 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
857 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
858
859Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
860ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
861(„Absatz 1 und 5“).
862
863
864Artikel 3
865Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
866
8671. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
868 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
869 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
870
8712. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
872 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
873
8743. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
875 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
876 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
877 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
878
8794. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
880 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
881 erkannt.
882
8835. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
884 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
885
8866. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
887 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
888
889
890Artikel 4
891Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
892
8931. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
894 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
895 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
896 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
897
8982. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
899 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
900 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
901 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
902 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
903
9043. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
905 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
906 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
907 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
908 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
909
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911Schlussbestimmung
912
913Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
914(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
915verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
916mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
917Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
918Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
919Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
920vorbehalten.