blob: e09cc8aa234a54e7ccef1e7ba1b9b1edbf617796 [file] [log] [blame]
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +02001╔══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╗
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3 V E R Z E I C H N I S D E R F A S S U N G E N
4 des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner
5 (Werkzeug zur Erstellung von Synopsen für Änderungsgesetze)
6
7╚══════════════════════════════════════════════════════════════════════════════╝
8
9Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
10──────────────────────────────────────────────
11(1) Dieses Verzeichnis dokumentiert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
12 den jeweiligen Stand des Quelltextes des vorbezeichneten Erzeugnisses.
13(2) Für jeden Kalendertag, an dem Änderungen am Quelltext vorgenommen werden, ist
14 ein gesonderter Abschnitt nach dem Muster der nachfolgenden Fassungen anzu-
15 legen; die Abschnitte sind in absteigender zeitlicher Reihenfolge (jüngste
16 Fassung zuerst) zu führen.
17(3) Die Änderungen sind in sachlich gegliederter Form, unter fortlaufender
18 Nummerierung und unter Angabe der betroffenen Bestandteile (Klassen, Dateien)
19 zu bezeichnen. Maßgeblich ist die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nieder-
20 gelegte Ausdrucksweise entsprechend.
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22
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Matthias Andreas Benkard519c1e72026-07-25 09:11:56 +020024 Fassung vom 25. Juli 2026,
25 zuletzt geändert durch die am 25. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
26════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
27
28Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den schleswig-holsteinischen Belegfall
29ergänzt: das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher
30Vorschriften vom 26. März 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/27). Es führt drei bislang
31unbekannte Eigenheiten ein den laufenden Seitenkopf des GVOBl. Schleswig-
32Holstein, hochgestellte Fußnotenmarker an den Artikelberschriften und einen
33Flattersatz, in dem die geometrische Randerkennung versagt. Ein voller
34Akzeptanztest bleibt vorerst aus, weil die konsolidierte Gemeindeordnung aus
35freien Quellen nicht in der maßgeblichen Fassung zu beschaffen ist.
36
37
38Artikel 1
39Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
40
41Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch den
42zweizeiligen Titelkopf und den laufenden Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungs-
43blatts für Schleswig-Holstein („Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
44Holstein nebst 2026/27 vom 30. März“, Muster GVOBL_SH_KOPF, GVOBL_SH_LAND und
45GVOBL_SH_HEFT). Der laufende Kopf steht zwischen zwei Artikeln und klebte sonst
46an der folgenden Artikelberschrift.
47
48
49Artikel 2
50Fußnotenmarker an Artikelberschriften
51
52Schleswig-Holstein verweist an der Artikelberschrift eines Änderungsgesetzes
53mit einer hochgestellten Ziffer auf die Gliederungsnummer-Fußnote am Seitenfuß
54(„Artikel 1 ¹)“). Solche Überschriften genügten dem Muster der Artikel-Teilung
55(AenderungsgesetzParser.ARTIKEL_UEBERSCHRIFT) nicht. Der Textbereiniger streift
56den Marker nunmehr ab (TextBereiniger.loeseArtikelFussnoten, Muster
57ARTIKEL_FUSSNOTE) und trennt dabei eine in derselben Zeile stehende Einleitung
58wieder ab.
59
60
61Artikel 3
62Silbentrennung bei hartem Zeilenende
63
64Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Silbentrennung am
65Zeilenende bislang nie zusammen, wenn die geometrische Randerkennung des
66Fontgrößenfilters ein hartes Zeilenende meldete. Im Flattersatz wie ihn das
67GVOBl. Schl.-H. verwendet findet diese Erkennung jedoch keinen Ausrichtungs-
68Cluster und stuft auch volle Zeilen als hart ein. Klebt der Trennstrich ohne
69Trailing-Whitespace am Zeilenende, ist er deshalb nunmehr auch dort als
70Silbentrennung zu lesen; bewusst gesetzte Suspensivstriche tragen den Trailing-
71Whitespace des Extraktors und bleiben unberührt.
72
73
74Artikel 4
75Belegfall Kommunalrechtnderungsgesetz Schleswig-Holstein
76
77Als weiterer Prüffall tritt ein Test bis einschließlich der Befehlserkennung
78hinzu (EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein): Artikel 1 trifft die
79Gemeindeordnung, Artikel 2 die Kreisordnung, Artikel 3 ein anderes Änderungs-
80gesetz; je Zielgesetz wird genau ein Neufassungsbefehl („§ 34a Absatz 1 erhält
81folgende Fassung“, „§ 29a Absatz 1 …“) erkannt, kein Befehl bleibt unbekannt.
82Ein voller Akzeptanztest ist nicht möglich: Das Landesportal
83gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de gibt seine Dokumentinhalte nur über eine
84anmeldepflichtige Schnittstelle aus, und die letzte frei archivierte Gesamt-
85ausgabe der Gemeindeordnung (14. November 2022) kennt den geänderten § 34a noch
86nicht. Die Fundstelle ist in sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc vermerkt.
87
88
89════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +020090 Fassung vom 24. Juli 2026,
91 zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
92════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
93
94Die sechste Ertüchtigungswelle wird um den ersten nichtbayerischen Landesrecht-
95Belegfall ergänzt: das paragraphengegliederte Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
96(SächsBeamtVG) in seiner Fassung vom 1. Februar 2025 nebst dem Gesetz zur Änderung
97des SächsBeamtVG vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134). Alle fünf Befehle werden
98erkannt und angewandt. Dazu wird der Landesrecht-Textparser um die in den meisten
99Ländern übliche arabische Gliederungsform ertüchtigt und die Fußzeile der revosax-
100Volltextausgabe als Kolumnentitel entfernt.
101
102
103Artikel 1
104Arabische, schlüsselwort-erste Gliederungsberschriften
105
106Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) erkannte Gliederungs-
107Überschriften bislang allein in der bayerischen Form I. Abschnitt Titel (römische
108Zählung, nachgestelltes Schlüsselwort). Die übrigen Länder gliedern in der Form
109Abschnitt 1“, Unterabschnitt 2“, Teil 3 (arabische Zählung, vorangestelltes
110Schlüsselwort, Titel auf der Folgezeile). Der Parser wird um ein entsprechendes
111Muster (GLIEDERUNG_ARABISCH) ergänzt, das solche Überschriften nach der
112kanonischen Zusammenführung von Schlüsselwort, Nummer und Titel auf eine Zeile
113als Gliederungsgrenzen erkennt. Das bayerische Verhalten bleibt unberührt.
114
115
116Artikel 2
117Fußzeile der revosax-Volltextausgabe
118
119Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
120Fußzeile der Volltextausgaben des sächsischen Rechtsportals revosax
121(„https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.04.2026 Seite 1 von 1“, Muster
122REVOSAX_FUSS), die Herausgeber-URL, Fassungsdatum und Seitenangabe trägt.
123
124
125Artikel 3
126Belegfall Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
127
128Als Beispieldaten treten die konsolidierte Vorfassung des SächsBeamtVG
129(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, kanonischer Klartext, aus der
130archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und ein End-to-End-Akzeptanztest
131(EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance) hinzu: Die Ersetzungen in § 47 (Einmalige
132Unfallentschädigung) und die Neufassung des § 80 Absatz 1 Satz 2 (Allgemeine
133Anpassung) werden vollständig angewandt, ohne Rest.
134
135
Matthias Andreas Benkard43e91612026-07-24 22:29:35 +0200136Artikel 4
137Normköpfe tragen keine ganzen Sätze
138
139Der Landesrecht-Textparser (LandesRechtTextParser) las einen am Zeilenanfang
140stehenden Querverweis-Satz („§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.“) als
141Normkopf „§ 7“, wodurch die dazwischenliegenden Normen der Monotonie-Prüfung zum
142Opfer fielen. Ein Normkopf trägt jedoch eine Überschrift, keinen ganzen Satz;
143deshalb schließt das Normkopf-Muster nunmehr Titel aus, die auf einen Punkt enden.
144
145
146Artikel 5
147Fußzeile und Herausgeberzeile des Niedersächsischen GVBl
148
149Der Textbereiniger (TextBereiniger.istKolumnentitel) entfernt nunmehr auch die
150laufende Fußzeile des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts („Nds. GVBl.
1512026 Nr. 10 vom 4. Februar 2026 Seite 2“) und die Herausgeberzeile. Die zwischen
152zwei Aufzählungsgliedern stehende Fußzeile hängte sich sonst an das voranstehende
153Neufassungs-Zitat, sodass dessen Satzende-Anker nicht mehr griff.
154
155
156Artikel 6
157Belegfall Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
158
159Als weitere Beispieldaten treten die konsolidierte Fassung des seit 2022
160unveränderten NEFG (sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt, kanonischer Klartext,
161aus dem zweispaltig gesetzten Nds. GVBl 2022 Nr. 33 abgeleitet) und ein
162End-to-End-Akzeptanztest (EndToEndTest.nefgAcceptance) hinzu: Von den sieben
163Befehlen werden fünf angewandt darunter zwei Neufassungen erhält folgende
164Fassung 1 Abs. 1, § 2), die Angaben-Ersetzung in § 1 Abs. 5, die
165Wörter-Einfügung in § 6 Abs. 1 und die Umnummerierung § 13 § 14. Zwei
166Einfügeformen bleiben als manuell prüfen stehen (bewusst dokumentierte Grenze):
167die Einfügung eines §-Blocks mit durch Leerzeichen getrennter Sachnummer („§ 2 a“)
168sowie die kapitelbezogene §-Block-Einfügung („In Kapitel 4 wird nach § 12
169angefügt“).
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171
Matthias Andreas Benkard3f81add2026-07-24 05:34:32 +0200172════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardc2b57de2026-07-19 10:15:00 +0200173 Fassung vom 19. Juli 2026,
174 zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
175════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
176
177In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische
178Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese
179ihre Stammgesetze anders als Bayern in Paragraphen gliedern, wird der
180bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das
181Sigel oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt
182nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in
183mehreren Ländern übliche Neufassungsform erhält folgende Fassung erkannt. Als
184Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt
185(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem-
186berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen
187und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle.
188
189
190Artikel 1
191Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader
192
193Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu
194LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert.
195Der Normkopf erkennt statt allein Art. N nunmehr „§ N wie Art. N und leitet
196das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des
197jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis-
198Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein
199Normtitel wie Satzungen nicht am Verweis-Wort Satz scheitert; die
200Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten
201bleibt unverändert.
202
203
204Artikel 2
205Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung
206
207Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern
208extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML
209vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern
210am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische
211Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und
212die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher.
213
214
215Artikel 3
216Erkennung der Neufassungsform erhält folgende Fassung
217
218Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig-
219Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“,
220neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung
221ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des
222Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt.
223
224
225════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200226 Fassung vom 17. Juli 2026,
227 zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
228════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
229
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200230Auf Grund eines gemeldeten Wiedergabefehlers wird der Textbereiniger um eine
231geometrische Zeilenend-Klassifikation auf Basis von PDFBox-Koordinaten ergänzt;
232ferner wird die Strukturierung hängend eingerückter Definitionslisten (z.B. im
233UWG-Anhang) sowohl im PDF-Extraktor als auch im XML-Flattener vereinheitlicht.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200234
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200235Sodann wird das Erzeugnis in einer fünften Ertüchtigungswelle für das Landes-
236recht des Freistaates Bayern ertüchtigt (Artikel 4 bis 10): Stammgesetze in
237Artikel-Gliederung aus der konsolidierten Fassung von gesetze-bayern.de,
238paragraphengegliederte Änderungsgesetze aus dem Bayerischen Gesetz- und
239Verordnungsblatt und aus Landtags-Drucksachen, amtliche Satznummern als
240Superskripte sowie die bayerischen Befehlsformen. Belegfall ist das Gesetz zur
241Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
24226. März 2026 (GVBl. S. 113) nebst Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707).
243
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200244
245Artikel 1
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200246Geometrische Klassifikation der Zeilenenden nach Ausrichtungs-Clustern
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200247
248Der Textbereiniger (TextBereiniger.verbindeUmbrueche) zog eine Zeile, die ohne
249Leerraum am Ende mit einem Buchstaben schließt und deren Folgezeile klein
250beginnt, bislang stets ohne Trennzeichen mit der Folgezeile zusammen, in der
251Annahme, es handle sich um eine bei der PDF-Extraktion um den Bindestrich
252gebrachte Silbentrennung. Diese Annahme trifft auf einen bewussten Wortgrenzen-
253Umbruch (etwa das Stichwort einer hängend eingerückten Definition, wie er im
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200254Anhang zum UWG vorkommt) nicht zu. Zur Behebung bestimmt der PDF-Vorverarbeiter
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200255(FontgroessenFilter) das geometrische End-X jeder Zeile (unter Flush auch am
256Seitenende, damit die letzte Zeile einer Seite nicht die erste der Folgeseite
257verfälscht) und klassifiziert die Zeilenenden anhand von Ausrichtungs-Clustern
258in einem Fenster von 20 Zeilen davor/danach: Ein Zeilenende ist weich, wenn
259mindestens fünf Fensterzeilen (auf vier Punkt genau) gleich ausgerichtet enden
260(Satzspiegelrand des Blocksatzes), und hart, wenn ein solcher Rand mindestens
261zehn Punkt oberhalb des Zeilenendes verläuft dort wäre noch Platz gewesen,
262der Umbruch ist mithin gewollt. Cluster statt eines Fenster-Perzentils, weil am
263Spaltenwechsel des zweispaltigen alten Bundesgesetzblatts beide Spaltenränder
264in ein Fenster fallen; maßgeblich ist der Rand, an dem die Zeile selbst
265ausgerichtet ist. Der Textbereiniger zieht markerlose Umbrüche nur noch bei
266weichen Zeilenenden zusammen (in Ermangelung von Geometriedaten näherungsweise
267nach Zeichenzahl wie bisher), nie jedoch vor einer Folgezeile, die mit einem
268Aufzählungsmarker („d)“, 3.“) beginnt.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200269
270
271Artikel 2
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200272Zusammenzug weicher und Erhaltung harter Umbrüche
273
274Nach den Einzelzusammenzügen fügt der Textbereiniger geometrisch weiche
275Zeilenenden mit einem Leerzeichen zu Fließtext zusammen (Reflow); harte und
276unklassifizierte Umbrüche bleiben erhalten. Nach der Bereinigung ist damit
277jeder verbleibende Zeilenumbruch nach bester Einschätzung beabsichtigt, weshalb
278die Zitat-Normalisierung des Befehlsanwenders (normalisiereZitatText) Umbrüche
279nicht mehr zu Leerzeichen faltet. Ausgenommen vom Reflow sind Strukturzeilen
280(„Artikel 2“, „§ 19“, allein stehende Gliederungs-Bezeichnungen): Gleich
281breite, zentrierte Überschriften in Serie bilden ein Schein-Cluster, der Parser
282benötigt sie jedoch allein auf der Zeile.
283
284
285Artikel 3
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200286Strukturierung und Normalisierung hängend eingerückter Definitionslisten
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200287
Matthias Andreas Benkard99511a92026-07-17 07:16:51 +0200288Damit die nunmehr erhaltenen hängenden Zeilenenden in Definitionslisten (wie
Matthias Andreas Benkardf20828f2026-07-18 08:57:22 +0200289beim UWG-Anhang oder in § 2 IfSG) korrekt strukturiert werden:
2901. Der XML-Flattener (ContentFlattener) trennt mehrere <LA>-Geschwister innerhalb
291 eines <DD>-Elements durch Zeilenumbrüche und rückt die Folgezeilen tiefer ein
292 als die Aufzählungszeile (Kindzeilen der Einheit für die Stellenauflösung).
2932. Der Befehlsanwender rückt beim Einsetzen von Zitattext (rueckeZitatEin)
294 Fortsetzungszeilen zwei Zeichen tiefer ein als die Aufzählungszeile.
295Beide Wege erzeugen dieselbe kanonische Zeilenform („ 2a. Stichwort nebst
296 Definitionstext“), welche für die korrekte Erkennung von Kindzeilen durch
297die Stellenauflösung (StellenAufloeser.zeilenBlock) erforderlich ist.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200298
299
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200300Artikel 4
301Verallgemeinerung der Normbezeichnung auf das Artikel-Sigel
302
303Die Stellenkomponente des Paragraphen (Stelle.Paragraph) führt neben der Nummer
304nunmehr das Sigel („§“ oder Art.“) und bildet daraus die Einzelnormbezeichnung
305(enbez). Der Stellenparser (StellenParser) nimmt Art.“ als Normbezeichnung
306sowie durchgehend die abgekürzten und deklinierten Einheitenwörter an („Abs.“,
307Nr.“, Nrn.“, Buchst.“, Sätzen“, Absätzen“); ferner wird die Komponente des
308Halbsatzes eingeführt (Auflösung durch Teilung des Satzes am Semikolon) und
309werden koordinierte Stellen mit nachgestellten Komponenten („Art. 18 Satz 2,
310Art. 19 und 20 Satz 1“) entfaltet. Befehlserkenner und Befehlsanwender bilden
311sämtliche bisher auf das „§“-Zeichen festgelegten Muster auf beide Sigel ab;
312das Verhalten gegenüber Bundesrecht bleibt unverändert.
313
314
315Artikel 5
316Amtliche Satznummern als Superskripte
317
318Bayerische Normtexte führen amtliche Satznummern als hochgestellte Ziffern.
319Der PDF-Vorverarbeiter (FontgroessenFilter) erhält einen Superskript-Modus:
320Ziffernfolgen, die kleiner gesetzt und gegenüber der Grundlinie ihres Laufs um
321zwei bis sechs Punkt gehoben sind, werden als Unicode-Superskripte ² ³)
322übernommen statt verworfen im selben Lauf klebende Satznummern und Fußnoten-
323marker („Enteignung⁶)“) eingeschlossen. Der Satzteiler (SatzTeiler) teilt
324nummerierte Texte exakt an den Satznummern und stellt die Nummer eines Satzes
325bereit; die Stellenauflösung löst Satzangaben in nummerierten Texten nach dem
326amtlichen Label statt nach der Position auf. Die Satz-Umnummerierung schreibt
327die Satznummer im Text um („Satz 5 wird Satz 4 „⁵“ wird „⁴“). Für Bundes-
328recht (Modus Entfernen“) bleibt das Verhalten unverändert.
329
330
331Artikel 6
332Kolumnentitel des GVBl und des Bayerischen Landtags; geschützte Leerzeichen
333
334Der Textbereiniger entfernt die Kolumnentitel des Bayerischen Gesetz- und
335Verordnungsblatts (mit links- oder rechtsstehender, auch an die Jahreszahl
336geklebter Seitenzahl: „… Nr. 6/202676“) sowie die Titel- und Seitenköpfe der
337Landtags-Drucksachen; eine am Seitenwechsel unterbrochene Silbentrennung heilt
338nach der Kopfentfernung („kurz-“ + fristige“). Geschützte Leerzeichen des
339GVBl-Satzes („§ 1“, Abs. 2“) werden früh auf gewöhnliche Leerzeichen
340normalisiert, da sie für die Muster des Parsers unsichtbar sind. Die Struktur-
341zeilen-Ausnahme des Reflows erfasst nunmehr auch Art. N“.
342
343
344Artikel 7
345Paragraphengegliederte Änderungsgesetze; Rahmenbefehl im Vorspann;
346Fortführungszeichen
347
348Bayerische Änderungsgesetze gliedern sich in Paragraphen. Der Parser
349(AenderungsgesetzParser) teilt ein Dokument ohne Artikelberschriften an
350freistehenden „§ N“-Zeilen; die Auswahl über den Einleitungssatz (betrifft)
351bleibt maßgeblich und wählt auch die Weitere Änderung desselben Stamm-
352gesetzes. Nennungen des Stammgesetzes als Genitiv-Attribut eines Ausführungs-
353oder Durchführungstitels („Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagd-
354gesetzes“) zählen nicht als Treffer. Trägt der Vorspann nach der gesetzesweiten
355Änderungsformel einen Rahmenbefehl („… wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1
356wird wie folgt geändert:“) oder das Ziel eingebettet in der Formel selbst
357(„Art. 7 Abs. 2 des X-Gesetzes wird wie folgt geändert:“), so wird dieses
358Ziel Kontext aller Gliederungspunkte. Der Zitatextraktor behandelt das
359Fortführungszeichen des GVBl (jedes neugefasste Aufzählungsglied öffnet am
360Zeilenanfang erneut mit „, geschlossen wird einmal am Blockende) als
361Typografie statt als geschachteltes Zitat; der Begründungs-Abschneider nimmt
362auch Begründung:“ an. Ein GVBl-Heft, das zugleich ein artikelgegliedertes
363Änderungsgesetz enthielte, unterdrückte die Paragraphen-Teilung Ausweg ist
364die Handkorrektur über --extract-only.
365
366
367Artikel 8
368Stammgesetz-Lader für das bayerische Landesrecht
369
370Das neue Paket gesetz/bayern liest ein Stammgesetz aus der konsolidierten
371Fassung von gesetze-bayern.de als PDF ber den Superskript-erhaltenden
372Extraktionsweg) oder als kanonischen Klartext im Format der --extract-only-
373Ausgabe (BayRechtLoader, BayRechtTextParser). Erfasst werden Titelblock,
374Gliederungsberschriften samt nummerierten Unterberschriften (synthetische
375Kennzahlen), Normköpfe Art. N (Querverweise am Zeilenanfang werden über eine
376Negativliste und die Monotonie der Artikelnummern ausgeschlossen; vom Reflow an
377ein Satzende geklebte Normköpfe werden am doppelten Leerzeichen erkannt und
378wieder abgetrennt), aufgehobene Artikel sowie Fußnotenzeilen („⁶) [Amtl.
379Anm.:] …“), die superskript-normalisiert im tragenden Absatz verbleiben. Die
380Befehlszeile (AendGgner) wählt den Lader nach dem Dateityp des Stammgesetzes
381(XML gii, PDF/Klartext Bayern) und extrahiert Änderungsgesetze dann im
382Superskript-Modus.
383
384
385Artikel 9
386Bayerische Befehlsformen
387
388Der Befehlserkenner und der Befehlsanwender werden ergänzt um: die Aufhebung
389von Fußnoten („Fußnote 1 wird aufgehoben“, auch mehrere entfernt Fußnoten-
390zeile und Inline-Marker der Kontextnorm), die Streichung der Satznummerierung
391(„In Satz 1 wird die Satznummerierung 1 gestrichen“), die Wortlaut-Formen
392(„Der Wortlaut wird Satz 1“, Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5 erhält nur
393der einzige unnummerierte Absatz die Nummer —, Dem Wortlaut werden die
394folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt nebst lokativer Folgeklausel auf den
395nummerierten Absatz), stellenlose und koordinierte Streichungen („Die Angabe
396X wird gestrichen“, werden die Angabe X und die Angabe Y gestrichen“),
397Ersetzungspaare mit sowie und Einfügepaare mit Komma-Reihung, Bereichs- und
398Koordinations-Umnummerierungen in abgekürzter Form („Die bisherigen Abs. 1
399bis 3 werden die Abs. 2 bis 4“) sowie Klauselketten mit gemeinsamem Schluss-
400verb („… wird durch und wird durch ersetzt“). Die Absatz-Umnummerierung
401greift nur noch, wenn der Absatz selbst das Ziel ist (bei Satz 5 wird Satz 4
402stammt die Absatzangabe aus dem Kontextrahmen und der Satz-Zweig ist
403zuständig).
404
405
406Artikel 10
407Feinbehandlung von Satzgrenzen, Fußnoten und mehrschrittigen Aufhebungen bei
408der Anwendung
409
410Aus der vollständigen Anwendung der bayerischen Belegnovelle auf die (nach
411Artikel 8 wiederhergestellte) alte Jagdgesetz-Fassung ergeben sich folgende
412Verfeinerungen des Satzteilers, des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders:
413
4141. Der Satzteiler (SatzTeiler) bestimmt die Satzgrenzen fortan als Textanfang
415 zuzüglich der Fundstelle jeder amtlichen Satznummer ab „²“. Eine allein
416 stehende Nummer 2 sei es, weil der erste Satz keine Nummer trägt, sei es,
417 weil seine Nummer zuvor gestrichen wurde („Verboten ist ²Art. 33 …“)
418 bildet damit eine eigene Grenze. Als Satzanfang gilt eine Satznummer auch vor
419 einem Paragraphzeichen („³§ 23 …“).
420
4212. Fußnoten-Definitionszeilen („⁶) [Amtl. Anm.:] …“) sind für die wortweisen
422 Operationen (Streichen, Ersetzen, Einfügen) kein Inhalt: Sie werden vor der
423 Operation abgetrennt und danach unverändert wieder angefügt, sodass die
424 Streichung eines Fußnotenmarkers („die Angabe „¹)“ wird gestrichen“) den in
425 den Text eingebetteten Marker trifft, nicht aber den gleichlautenden Kopf der
426 Definitionszeile (deren Beseitigung der Fußnoten-Aufhebung vorbehalten bleibt).
427
4283. Die Aufhebung eines durch seine Bezeichnung benannten Absatzes markiert
429 diesen unter Beibehaltung seiner Nummer als weggefallen. Eine nachfolgende
430 Absatz-Umnummerierung auf eine Zielnummer, die bereits von einem leeren Platz-
431 halter (weggefallen oder gegenstandslos) belegt ist, überschreibt diesen
432 (in Entsprechung zur Umnummerierung auf eine weggefallene Zielnorm), sodass
433 Folgen wie Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 wird Abs. 2 …“ vollständig aufgehen.
434
4354. In einem Verbund erbt eine reine Wortoperation ohne eigenen Lokativ den Skopus
436 der linken Klausel („In Abs. 2 Satz 1 wird A ersetzt und die Angabe B wird
437 gestrichen wirkt für beide Klauseln auf Abs. 2 Satz 1); das gemeinsame Verb
438 wird hierzu in die grammatische Normalform vorgezogen.
439
440
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200441Schlussbestimmung
442
Matthias Andreas Benkard65eff082026-07-18 12:24:32 +0200443Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (zwei-
444hundertelf an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
445bestätigt worden. Die Behebung des eingangs genannten Wiedergabefehlers wurde
446anhand der Beispieldaten (UWG-Anhang, Nummern 2a, 4c sowie 22; § 2 IfSG)
447verifiziert; die Anwendungs- und Prüfzahlen der bundesrechtlichen Beispiele (UWG,
448AGG, ProdHaftG, GEG, IfSG) bleiben durchgehend unverändert. Die Ertüchtigung für
449das bayerische Landesrecht ist durch die vollständige Anwendung der Belegnovelle
450(GVBl. 2026 S. 113, §§ 1 und 2) auf die wiederhergestellte alte Fassung des
451Bayerischen Jagdgesetzes belegt: Von einhundertvierundfünfzig Änderungsanweisungen
452werden einhundertneunundvierzig selbsttätig angewandt; keine bleibt unerkannt.
453Die fünf verbleibenden Anweisungen sind Folgeänderungen innerhalb zweier mehr-
454schrittiger Umnummerierungssequenzen (Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in
455Art. 56 sowie die Absatzverschiebung in Art. 29a) und werden statt fehlerhaft
456gedeutet zu werden mit Begründung dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen.
457Der Regierungsentwurf (Ltg-Drs. 19/9707) wird auf derselben Grundlage verarbeitet.
Matthias Andreas Benkard63112272026-07-17 05:10:53 +0200458
459
460════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardb7e9f0f2026-07-16 21:12:08 +0200461 Fassung vom 16. Juli 2026,
462 zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
463════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
464
465Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele,
466die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von
467Gliederungsberschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der
468Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der
469Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters
470seitenweise gefasst.
471
472
473Artikel 1
474Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele
475
476Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten
477(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt
478(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene
479Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser
480löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die
481Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer
482eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird
483norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist.
484
485
486Artikel 2
487Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben
488
489Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle
490(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten
491Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte
492Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt
493gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der
494Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der
495Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache
496nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt
497Manuell prüfen zugewiesen.
498
499
500Artikel 3
501Einfügung und Ersetzung von Gliederungsberschriften
502
503Es wird der Befehl GliederungsUeberschriften eingeführt; die Anweisungen Nach
504§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie Die bisherigen
505Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““
506legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige
507Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn)
508zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der
509ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die
510Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst
511ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt.
512
513
514Artikel 4
515Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners
516
517Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs-
518und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte
519Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie
520folgt geändert: ...“) ergänzt.
521
522
523Artikel 5
524Seitenweise Brotschriftbestimmung
525
526Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise
527statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom
528Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert
529sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten
530Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger
531(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe
532und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen,
533verklebte Wortgrenzen) ergänzt.
534
535
536Schlussbestimmung
537
538Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert-
539dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify)
540bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der
541BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG:
5420 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine
543ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte,
544durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden
545weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
546Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
547vorbehalten.
548
549
550════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkardebd5a7b2026-07-15 20:54:27 +0200551 Fassung vom 15. Juli 2026,
552 zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
553════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
554
555Auf Grund der weiteren Ertüchtigung des Befehlserkenners und des Befehlsanwenders
556werden Bereichs- und Koordinationsziele bei Struktur-Ersetzungen, die Streichung
557und Umnummerierung ganzer Struktureinheiten (Paragraphen und Gliederungs-
558einheiten) sowie das Einfügen und Ersetzen ganzer Paragraphenblöcke einer
559Verarbeitung zugänglich gemacht.
560
561
562Artikel 1
563Erweiterung der Struktur-Ersetzung um Ziel-Bereiche
564
565Der Aenderungsbefehl (Aenderungsbefehl.StrukturErsetzung) wird um das Feld
566bisStelle ergänzt, welches bei einem zusammenhängenden, koordinierten Ziel-
567Bereich („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10
568ersetzt: „…““, Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „…““)
569das letzte Ziel bezeichnet; bei einem Einzelziel bleibt es unbesetzt. Der
570Befehlsanwender (BefehlAnwender) löst den Bereich für Absätze, Sätze und
571Paragraphen auf und ersetzt ihn durch den zitierten Block.
572
573
574Artikel 2
575Aufnahme struktureller Streichungen und Umnummerierungen
576
577Der Befehlserkenner wird wie folgt geändert:
578
5791. Die Streichung ganzer Struktureinheiten („§ 9 wird gestrichen.“, Die §§ 34
580 bis 39 werden gestrichen.“, Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.“) wird als
581 Aufhebung erkannt.
582
5832. Die Umnummerierung wird auf Paragraphen und Gliederungseinheiten (Teil,
584 Abschnitt, Unterabschnitt, Buch, Kapitel, Anlage) erstreckt sowie um die
585 paarweise §-Umnummerierung („Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.“)
586 ergänzt. Der Befehlsanwender benennt hierbei die betroffene Norm oder
587 Gliederungseinheit um; eine bereits weggefallene Zielnorm wird überschrieben.
588
5893. Die Neufassung eines §-Bereichs wird auf die Form ohne bisherige erstreckt
590 und liefert bei mehrgliedrigem Ziel nunmehr eine bereichsbezogene Struktur-
591 Ersetzung statt eines Einzelbefehls.
592
5934. Die Neufassung der Überschrift einer benannten Einheit („In Anlage 7 wird die
594 Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „…““) sowie der Inhalts-
595 übersicht werden erkannt; letztere wird stets der manuellen Prüfung
596 zugewiesen.
597
5985. Die Entwurfsform der Struktur-Ersetzung, bei der die Aufzählungsbezeichnung
599 außerhalb des Zitats steht („… ersetzt: 3. „…““), wird abgefangen und dem
600 Ersatztext wieder vorangestellt.
601
6026. Der Chapeau-Qualifier („Im Satzteil vor Nummer 1 …“, In der Angabe vor
603 Nummer 1 …“) wird auf weitere Einleitungen erstreckt; steht er allein, ohne
604 eigene Stelle, so bezieht sich die Operation auf die Kontextstelle.
605
606
607Artikel 3
608Einfügung und Ersetzung ganzer Paragraphenblöcke
609
6101. Die Einfügung mehrerer Paragraphen in einem Zuge („Nach § 60a werden die
611 folgenden §§ 60b und 60c eingefügt: „…““) sowie die Ersetzung eines §-Bereichs
612 durch einen §-Block werden erkannt.
613
6142. Der Befehlsanwender zerlegt den zitierten Block anhand der §-Überschriften
615 (unter Ausschluss bloßer Querverweise wie „§ 71 Absatz 1“) in die einzelnen
616 Paragraphen und fügt sie geschlossen ein oder setzt sie an die Stelle des
617 ersetzten Bereichs.
618
619
620Schlussbestimmung
621
622Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
623(einhundertvierundvierzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung
624(mvnw verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben
625einstweilen die mehrquellige Struktur-Ersetzung über mehrere Gesetze hinweg
626sowie vereinzelte Sonderfälle der Entwurfsfassung (Drucksachen); diese werden
627dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die Unterstützung des bayerischen
628Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
629
630
631════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
Matthias Andreas Benkard73c5dba2026-07-13 21:42:38 +0200632 Fassung vom 13. Juli 2026,
633 zuletzt geändert durch die am 13. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen
634════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
635
636Auf Grund der fortdauernden Ertüchtigung des Befehlserkenners werden die bis zu
637diesem Tage nicht selbsttätig verarbeitbaren Änderungsanweisungen nach näherer
638Maßgabe der nachstehenden Abschnitte einer Verarbeitung zugänglich gemacht. Die
639Zahl der nicht erkannten Anweisungen (nachfolgend: unbekannte Befehle“) ver-
640ringert sich hierdurch nach den vorliegenden Feststellungen wie folgt: im
641Datensatz GEG von fünfzig (50) auf fünf (5), im Datensatz IfSG von elf (11) auf
642drei (3), im Datensatz AGG von zwei (2) auf null (0) sowie im Datensatz UWG von
643zwei (2) auf null (0).
644
645
646Artikel 1
647Übernahme des vorbefindlichen Bearbeitungsstandes
648
649Der zum Stichtag im Arbeitsverzeichnis vorgehaltene, noch nicht in die Versions-
650verwaltung überführte Bearbeitungsstand wird eingecheckt. Erfasst werden ins-
651besondere der Sammelbefehl (mehrere Teilbefehle als ein Protokolleintrag), die
652mehrfache Stellenauflösung (StellenParser.parseMehrfach) sowie die Auflösung von
653Bereichs-Umnummerierungen in absteigender Reihenfolge.
654
655
656Artikel 2
657Erkennung verbundener und mehrgliedriger Ersetzungsanweisungen
658
659Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird wie folgt geändert:
660
6611. Die Erkennung wird in eine Einzelbefehls-Stufe (erkenneEinzeln) und eine nach-
662 geordnete Auffangstufe (erkennePaarErsetzung, erkenneVerbund) gegliedert. Trifft
663 ein Muster zwar auf den Wortlaut, nicht aber auf eine auflösbare Stelle zu, so
664 steht dies der Prüfung der nachfolgenden Muster und Auffangstufen nicht mehr
665 entgegen.
666
6672. Anweisungen der Form In <Stelle> werden die Wörter A durch die Wörter B
668 und die Angabe C durch die Wörter D ersetzt werden erkannt; für jedes
669 Ersetzungspaar wird eine Ersetzung gebildet und, im Falle koordinierter Stellen,
670 das Kreuzprodukt aus Stellen und Paaren gebildet.
671
6723. Anweisungen der Form „... und wird/werden ...“ werden an der Verbindungsstelle
673 versuchsweise zerlegt; wird jede Teilklausel als eigenständiger Befehl erkannt
674 unverändert, mit großem Anfangsbuchstaben oder unter Voranstellung des lokativen
675 Präfixes der linken Klausel –, so entsteht ein Sammelbefehl.
676
6774. Ergänzend werden die Einfügung eines Satzzeichens („... ein Komma eingefügt“)
678 sowie die anker-voranstehende Einfügung („Nach der Angabe „...“ wird ...
679 eingefügt“) als Muster aufgenommen.
680
681Der Stellenparser (StellenParser) wird dahin geändert, dass eine bloße Nummer oder
682ein bloßer Buchstabe die Komponentenart der jeweils vorangehenden Stelle erbt
683(„Absatz 1 und 5“).
684
685
686Artikel 3
687Erkennung von Bereichs-, Wortlaut- und Satzzeichenanweisungen
688
6891. Der Stellenparser wird um die Entfaltung von bis“-Bereichen (ganzzahlig sowie
690 für Einzelbuchstaben) und um die Pluralformen der Komponentenbezeichnungen
691 (Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben) ergänzt.
692
6932. Die Aufhebung wird auf bereichs- und koordinierte Angaben erstreckt („Die
694 Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben“, Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben“).
695
6963. Die Bereichs-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf die Form
697 ohne zu den erstreckt („Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern
698 8 bis 10“); die Einzel-Umnummerierung wird auf Nummern und Buchstaben sowie auf
699 die Einleitung Die bisherige erstreckt.
700
7014. Die Neufassung eines Paragraphen-Bereichs („Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt
702 gefasst: ...“) wird durch Zerlegung des zitierten Blocks an den „§ N“-Grenzen
703 erkannt.
704
7055. Es wird der Befehl WortlautZuAbsatz eingeführt; die Anweisung Der Wortlaut
706 wird Absatz N versieht den bislang unnummerierten Normtext mit der Absatznummer.
707
7086. Die Ersetzung eines Wortes durch ein Satzzeichen („... das Wort oder am Ende
709 durch ein Komma ersetzt“) sowie die zusammengesetzten Kommaformen werden erkannt.
710
711
712Artikel 4
713Aufnahme der Gliederungs- und Inhaltsübersichts-Anweisungen
714
7151. Das Datenmodell wird wie folgt geändert:
716 a) Die Gliederung (Gliederung) wird um die Gliederungskennzahl ergänzt.
717 b) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste der Gliederungs-
718 einheiten mit; der Lader (GiiXmlLoader) erhebt diese aus dem gii-XML.
719
7202. Die Stelle (Stelle) wird um die Komponenten Gliederungseinheit (Teil,
721 Abschnitt, Unterabschnitt, Anlage und dergleichen) sowie Absatzbezeichnung
722 ergänzt. Der Stellenparser erkennt diese Komponenten, ferner die Wendung
723 „Überschrift von <Gliederung>“, und lässt die verfeinernden Zusätze Satzteil
724 vor Nummer N und Angabe vor Nummer N außer Betracht.
725
7263. Die Neufassung sowie die Streichung von Gliederungsberschriften werden auf den
727 Gliederungsbaum angewandt und in der Synopse als gesonderter Abschnitt
728 Geänderte Gliederungsberschriften dargestellt. Die Streichung einer
729 Absatzbezeichnung entfernt die betreffende Absatznummer. Die die Inhaltsübersicht
730 betreffenden Anweisungen („Die Angabe(n) zu ...“) werden erkannt.
731
732
733Schlussbestimmung
734
735Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
736(einhundertneunzehn an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw
737verify) bestätigt worden. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen die
738mehrquelligen Struktur-Ersetzungen, die Einfügung und Bereichsersetzung ganzer
739Paragraphenfolgen (§§), die Neufassung von Satzbereichen sowie die stellenlosen
740Chapeau-Anweisungen; diese werden dem Abschnitt Manuell prüfen zugewiesen. Die
741Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt
742vorbehalten.